{"id":"bgbl1-1985-38-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":38,"date":"1985-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/38#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_38.pdf#page=28","order":7,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1985-07-11T00:00:00Z","page":1472,"pdf_page":28,"num_pages":29,"content":["1472                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen\nVom 11. Juli 1985\nAuf Grund des Artikels 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1693) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der ab 1. Juli\n1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ),\n2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 72 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\n3. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes\nvom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),\n4. den nach seinem Artikel 9 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 11 . Juli 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHans Tietmeyer","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                              1473\nGesetz über das Kreditwesen\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                     5a. Besondere Vorschriften\nfür Kreditinstitute\nAllgemeine Vorschriften\nin der Rechtsform einer Aktiengesellschaft\n1. Kreditinstitute                             oder Kommanditgesellschaft auf Aktien\n§ 1     Begriffsbestimmungen                                    § 26 a Wertansätze in der Jahresbilanz\n§ 2     Ausnahmen                                               § 26 b Bewertungsverstöße\n§ 2 a Rechtsform\n6. Prüfung des Jahresabschlusses\n§3      Verbotene Geschäfte\nund Depotprüfung\n§ 4     Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kre-\nditwesen                                                § 27   Prüfung des Jahresabschlusses\n§ 28   Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen\n2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\n§ 29   Be-sondere Pflichten des Prüfers\n§ 5     Organisation                                            § 30   Depotprüfung\n§ 6     Aufgaben\n§ 7     Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank             § 31                      7. Befreiungen\n§8      Zusammenarbeit mit anderen Stellen\n§ 9     Schweigepflicht\nDritter Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nVorschriften über die Beaufsichtigung\nVorschriften für die Kreditinstitute                                   der Kreditinstitute\n1. Eigenkapital und Liquidität                             1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb\n§ 10    Eigenkapitalausstattung                                  § 32   Erlaubnis\n§ 10 a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen        § 33   Versagung der Erlaubnis\n§ 11    Liquidität                                               § 34   Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall\n§ 12    Begrenzung von Anlagen                                   § 35   Erlöschen und Aufhebung der Erla1ibnis\n§ 12 a Begründung von Unternehmensbeziehungen                    § 36   Abberufung von Geschäftsleitern\n§ 37   Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n2. Kreditgeschäft\n§ 38   Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaub-\n§ 13 Großkredite                                                        nis, Maßnahmen bei der Abwicklung\n§ 13 a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen\n§ 14    Millionenkredite                                                      2. Schutz der Bezeichnungen\n§ 15 Organkredite                                                                ,,Bank\" und „Sparkasse\"\n§ 16    Anzeigepflicht für Organkredite                         § 39   Bezeichnungen „Bank\" und „Bankier\"\n§ 17 Haftungsbestimmung                                         § 40 Bezeichnung „Sparkasse\"\n§ 18 Kreditunterlagen                                           § 41 Ausnahmen\n§ 19    Begriff des Kredits und des Kreditnehmers               § 42   Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes\n§ 20    Ausnahmen                                               § 43   Registervorschriften\n3. Sparverkehr\n3. Auskünfte und Prüfungen\n§ 21    Spareinlagen\n§ 44   Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten\n§ 22 Kündigung und Rückzahlung\n§ 44 a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen\n§ 22 a Bauspareinlagen\n§ 23          4. Werbung der Kredit ins t i tute                         4. Maßnahmen in besonderen Fällen\n5. Besondere Pflichten                       § 45   Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder\nder Kreditinstitute,                              unzureichender Liquidität\nder Ge.schäftsleiter und der Prüfer                   § 46   Maßnahmen bei Gefahr\n§ 24    Anzeigen                                                § 46 a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertre-\ntungsbefugter Personen\n§ 25    Monatsausweise und weitere Angaben\n§ 46 b Konkursantrag\n§ 25 a Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß\nund Geschäftsbericht                                    § 46c Berechnung von Fristen\n§ 47   Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs\n§ 26    Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts- und Prüfungs-\nberichten                                               § 48   Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs","1474                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n5. V o 11 zieh bar k e i t, Zwangsmitte 1                                   Fünfter Abschnitt\nKosten und Gebühren\nStrafvorschriften, Bußgeldvorschriften\n§ 49   Sofortige Vollziehbarkeit\n§ 54   Verbotene Geschäfte, Hand.ein ohne Erlaubnis\n§ 50 Zwangsmittel                                                § 55   (weggefallen)\n§ 51   Kosten und Gebühren                                       § 56   Ordnungswidrigkeiten\n§ 57   (weggefallen)\n§ 58    (weggefallen)\nVierter Abschnitt                       § 59    Geldbußen gegen Kreditinstitute\nSondervorschriften                       § 60   Zuständige Verwaltungsbehör~e\n§ 52   Sonderaufsicht                                                                 Sechster Abschnitt\n§ 52 a Formblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\ndes öffentlichen Rechts\n§ 53   Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem ande-     § 61   Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute\nren Staat                                                § 62   Überleitungsbestimmungen\n§ 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem          § 63   Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften\nanderen Staat                                            § 64   Berlin-Klausel\nErster Abschnitt                         wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berück-\nsichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichts-\nAllgemeine Vorschriften                         zweckes gerechtfertigt ist.\n(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind\n1. Kreditinstitute\ndiejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat-\nzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der\n§ 1                              Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in\nBegriffsbestimmungen                        der Rechtsform einer juristischen Person oder einer\nPersonenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnah-\n(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankge-            mefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte             wesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der\neinen in kaufmännischer Weise eingerichteten                    Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Per-\nGeschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind                  son widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn\n1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne                 sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eig-\nRücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Ein-           nung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. Wird das Kredit-\nlagengeschäft);                                       ·     institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in\nAusnahmefällen unter -den Voraussetzungen des Sat-\n2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkredi-\nzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der\nten (Kreditgeschäft);\nGeschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Per-\n3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskont-                son widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden.\ngeschäft);                                                  Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftslei-\n4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wert-                ter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf\npapieren für andere (Effektengeschäft);                     Antrag des Kreditinstituts oder des Geschäftsleiters zu\nwiderrufen.\n5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapie-\nren für andere (Depotgeschäft);\n§2\n6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nAusnahmen\nschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentge-\nschäft);                                                       (1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten\n7: die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderun-          vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht\n. gen vor Fälligkeit zu erwerben;\n1 . die Deutsche Bundesbank;\n8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und\nsonstigen Gewährleistungen für andere (Garantie-            2. die Deutsche Bundespost;\ngeschäft);\n3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;\n9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsver-\nkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).           4. die Sozialvers1cherungsträger und die Bundesan-\nstalt für Arbeit;\nDer Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung\nder Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung                 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsun-\nweitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen,                     ternehmen;","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                            1475\n6. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemein-                                       §4\nnützigkeitsgesetzes als gemeinnützige Wohnungs-                  Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes\nunternehmen anerkannt sind;                                                für das Kreditwesen\n7. Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemein-              Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ent-\nnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen          scheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vor-\nWohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwie-       schriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entschei-\ngend Bankgeschäfte betreiben;                           dungen binden die Verwaltungsbehörden.\n8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie\ndieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faust-\n2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\npfand betreiben.\n(2) Die Deutsche Bundespost unterliegt hinsichtlich                                  §5\ndes Postscheck- und Postsparverkehrs den§§ 21 und\nOrganisation\n22 sowie den auf Grund der§§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und\ndes § 48 getroffenen Regelungen. Für die Kreditanstalt         ( 1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nfür Wiederaufbau gelten§ 14 und die auf Grund von§ 47       (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige\nAbs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die       Bundesoberbehörde errichtet. Es hat seinen Sitz in\nSozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für        Berlin.\nArbeit sowie für Versicherungsunternehmen gilt § 14.\n(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf\n(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 8          Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundesprä-\nbezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Geset-      sidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem\nzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht    Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.\nzu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.\n§6\n(4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nkann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen                               Aufgaben\nim Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis\n( 1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die\n20, 24 bis 38, 45 bis 46 c und 51 Abs. 1 dieses Geset-\nKreditinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nzes sowie des§ 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung ins-\naus.\ngesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unterneh-\nmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte            (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kre-\ninsoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist    ditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den\nim Bundesanzeiger bekanntzumachen.                          Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefähr-\nden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankge-\nschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für\n§ 2a\ndie Gesamtwirtschaft herbeiführen können.\nRechtsform\n(3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach\nKreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1    diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiese-\nbenötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzel-      nen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.\nkaufmanns betrieben werden.\n§7\n§3                                Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank\nVerbotene Geschäfte                         (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bun-\ndesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes\nVerboten sind                                            zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bun-\n1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis       desaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und\nder Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen        Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der bei-\ndes Unternehmens besteht (Werksparkassen) und           derseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. Die\nnicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die      Deutsche Bundesbank hat insoweit dem Bundesauf-\nden Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen;       sichtsamt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen,\ndie sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18\n2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwie-          des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt.\ngende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch dar-      Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung das Bun-\nauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen     desaufsichtsamt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes\ngewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft          über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.\nwerden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für\nBausparkassen;                                             (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im\nFalle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das\n3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagen-      Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates der\ngeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder             Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit bei\ngeschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder         diesen Gegenstände seines Aufgabenbereichs behan-\nerheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder     delt werden. Er hat kein Stimmrecht, kann aber Anträge\ndie Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.             stellen.","1476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§8                                                  zweiter Abschnitt\nZusammenarbeit mit anderen Stellen                            Vorschriften für die Kreditinstitute\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-\nführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrich-                      1. Eigenkapital und Liquidität\ntungen bedienen.\n(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von                                     § 10\nKreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so                          Eigenkapitalausstattung\nsteht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das\nBundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den               (1) Die Kreditinstitute\"müssen im Interesse der Erfül-\nzugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das            lung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern,\ngleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen          insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten\nrichtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kredit-         Vermögenswerte, ein angemessenes haftendes Eigen-\ninstituten begangen haben.                                    kapital haben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einver-\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze\n(3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-         auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die\nAnforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenver-\nmeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Auf-\nsicht über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis        bände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die\nGrundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\narbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im\nRahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bun-             (2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen\ndesbank mit den zuständigen Behörden des betreffen-\nden Mitgliedstaates zusammen. Mitteilungen der               1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften\nzuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates,              und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital\nwelche die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis                   und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des\nbetreffen, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet                  Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschaf-\nwerden.                                                          ter und der diesen gewährten Kredite sowie eines\n§9                                   Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des\nInhabers; bei offenen Handelsgesellschaften und\nSchweigepflicht                              Kommanditgesellschaften ist nur das eingezahlte\n(1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und             Geschäftskapital zu berücksichtigen;\ndie nach § 8 Abs. 1 oder§ 30 Abs. 2 Satz 3 beauftragten\n2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften\nPersonen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bestellten Auf-\nauf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nsichtspersonen sowie die im Dienst der Deutschen Bun-            tung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital\ndesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchfüh-\nabzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder\nrung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei\nGeschäftsanteile sowie die Rücklagen; bei Komman-\nihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren               ditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinla-\nGeheimhaltung im Interesse des Kreditinstituts oder              gen der persönlich haftenden Gesellschafter, die\neines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und                 nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind,\nBetriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder              unter Abzug der Entnahmen der persönlich haften-\nverwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder\nden Gesellschafter und der diesen gewährten Kre-\nihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Per-\ndite;\nsonen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis\nvon den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Die        3. bei eingetragenen Genossenschaften die Ge-\nSätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Tat-            schäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines\nsachen an Bankaufsichtsbehörden in anderen Staaten                vom Bundesminister der Finanzen nach Anhörung\noder an von diesen beauftragte Personen, wenn diese               der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-\nBehörden oder Personen einer den Sätzen 1 und 2 ent-              nung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Haft-\nsprechenden Schweigepflicht unterliegen.                          summenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt;\n(2) Die§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verb~n-          Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß\ndung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben-             des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprü-\nordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten             che auf Auszahlung eines Anteils an dem in der Jah-\nPersonen, soweit sie zur Durchführung dieses Geset-               resbilanz nach § 33 d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes\nzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehör-        betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verf~h-             schaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds\nrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit                 der Genossenschaft sind abzusetzen; der Bundes-\nzusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-                  minister der Finanzen kann die Ermächtigung zum\ngen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches              Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesauf-\nInteresse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich             sichtsamt übertragen;\nfalsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für        4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei\nihn tätigen Personen handelt. Satz 2 ist nicht anzuwen-           Sparkassen des privaten Rechts, die a!s öffentliche\nden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Ab-              Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;\nsatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine\nBankaufsichtsbehörde eines anderen Staates oder               5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht\ndurch von dieser Behörde beauftragte Personen mitge-             unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotations-\nteilt worden sind.                                                kapital und die Rücklagen;","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                             1477\n6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das     4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger\neingezahlte Kapital und die Rücklagen.                     als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertra-\nKredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter               ges fällig werden kann,\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktio-     5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages\nnär, den Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner            auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfol-\nan einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem            gen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat und\nmehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Kapitals\n6. soweit das Genußrechtskapital fünfundzwanzig vom\n(Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Kreditin-\nHundert des haftenden Eigenkapitals nach den\nstituts gehören oder dem mehr als fünfundzwanzig vom\nAbsätzen 2 und 3 ohne einen Zuschlag nach Absatz\nHundert der Stimmrechte zustehen, sind abzuziehen,\n2 Satz 1 Nr. 3 nicht übersteigt; das Bundesaufsichts-\nwenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt\namt kann Ausnahmen zulassen, wenn das Genuß-\nwerden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht\nrechtskapital zum Ausgleich von Verlusten des\nausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des              haftenden Eigenkapitals geleistet wird.\nVomhundertsatzes nach Satz 2 gilt§ 16 Abs. 2 bis 4 des\nAktiengesetzes entsprechend.                                Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht\ngeändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die\n(3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn        Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.\nzuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäfts-          Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne\nkapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben        Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen\nbeschlossen ist; entstandene Verluste sind von dem          zurückzugewähren. Werden Wertpapiere über die\nhaftenden Eigenkapital abzuziehen. Als Rücklagen im         Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und\nSinne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen aus-      Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3\ngewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passiv-             genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kreditinstitut\nposten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei    darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur\nihrer Auflösung zu versteuern sind.                         erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskom-\nmission ausführt.\n(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind\ndem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,                    (6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers\n1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen,      oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf\nAntrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestim-\n2. wenn sie erst nach Befriedigung der Gläubiger des        menden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksich-\nKreditinstituts zurückgefordert werden können,          tigt werden.\n3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer\n(7) Maßgebend für die Bemessung des haftenden\nvon fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind,\nEigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines\n4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger        Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Das Bundesauf- ·\nals zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesell-  sichtsamt kann nachgewiesene Kapitalveränderungen\nschaftsvertrages fällig werden kann und                 bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses\n5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stil-     berücksichtigen.\nlen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3             (8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-\ngenannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich     amt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die\nhingewiesen hat.                                        Kr(;}dite anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach\nNachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht          Absatz 4 Satz 4 abzuziehen sind. Diese Kredite sind\ngeändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die           unverzüglich erneut anzuzeigen, wenn die gestellten\nLaufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden.     Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechts-\nEine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne     geschäftlich geändert werden. Das Bundesaufsichts-\nRücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen               amt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal\nzurückzugewähren. Kredite an stille Gesellschafter,         eine Sammelaufstellung der nach Satz 1 anzuzeigen-\nderen Vermögenseinlage mehr als fünfundzwanzig vom          den Kredite einfordern.\nHundert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom\nhaftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn sie zu nicht                                   §10a\nmarktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder\nEigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen\nsoweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend\ngesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundert-             (1) Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen ins-\nsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes      gesamt ein angemessen~s haftendes Eigenkapital\nentsprechend.                                               haben. § 1O über die Eigenkapitalausstattung einzelner\nKreditinstitute gilt entsprechend.\n(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten\neingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzu-       (2) Kreditinstit~te gehören einer Kreditinstituts-\nrechnen,                                                    gruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditin-\n1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,        stitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen\nKreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) minde-\n2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger des         stens vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar\nKreditinstituts zurückgefordert werden kann,            oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder unmit-\n3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer      telbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben\nvon fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist,      kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalan-","1478                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 ~85, Teil 1\nteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rech-          (4) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine ange-\nnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehö-          messene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstituts-\nren, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene             gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung sei-\nKapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen     ner Verpflichtungen nach Satz 1 auf nachgeordnete\nBeteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unter-        Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein\nnehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete           geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Das\nKreditinstitut weniger als vierzig vom Hundert der Kapi-     übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesaufsichts-\ntalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für      amt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für\nmittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als       die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalaus-\nein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen ste-      stattung erforderlichen Angaben einzureichen.\nhen Stimmrechte gleich. § 1 6 Abs. 2 und 3 des Aktien-\n(5) Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet,\ngesetzes gilt entsprechend. Als nachgeordnete Kredit-\ndem übergeordneten Kreditinstitut die für eine quotale\ninstitute gelten auch\nZusammenfassung erforderlichen Angaben zu machen.\n1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet            Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne\nist, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,           gruppenangehörige Kreditinstitute die erforderlichen\n2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet            Angaben nicht beschaffen, so sind die auf das gruppen-\nist, Leasingverträge abzuschließen, und                 angehörige Kreditinstitut entfallenden, in Absatz 3\nSatz 3 genannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapi-\n3. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, die ein     tal des übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen.\n§ 1 entsprechendes Bankgeschäft oder ein Num-\nmer 1 oder Nummer 2 entsprechendes Geschäft                (6) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für übergeord-\nbetreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2             nete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete Kreditin-\nAbs. 1 Nr. 5 und 8,                                     stitute sind, es sei denn, es handelt sich um wechselsei-\ntig beteiligte Kreditinstitute, um Kreditinstitute, die\nwenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht oder\neinem Unternehmen nach Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 nach-\nwenn auf sie ein beherrschender Einfluß ausgeübt wer-\ngeordnet sind, oder um Kreditinstitute, an denen über-\nden kann. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten\ngeordnete Kreditinstitute weniger als fünfundsiebzig\nnicht Unternehmen, die ausschließlich das Depot- oder\nvom Hundert der Kapitalanteile halten. Die Absätze 1\ndas Investmentgeschäft betreiben.\nund 3 bis 5 gelten nicht für nachgeordnete Kreditinsti-\n(3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt      tute, die zu weniger als zehn vom Hundert ihrer Kapital-\nein angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist           anteile in die Zusammenfassung nach Absatz 3 einzu-\nanhand einer quotalen Zusammenfassung des haften-            beziehen wären.\nden Eigenkapitals und der weiteren im Rahmen der                                         § 11\nGrundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurteilen.                                Liquidität\nHierfür hat das übergeordnete Kreditinstitut mit seinen         Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß\nmaßgeblichen Posten die maßgeblichen Posten der             jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft\nnachgeordneten Kreditinstitute jeweils in Höhe desjeni-     gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Ein-\ngen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbe-         vernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze\nteiligung am nachgeordneten Kreditinstitut entspricht.      auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die\nVon dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden             Liquidität eines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzen- ·\nhaftenden Eigenkapital sind die bei dem übergeordne-        verbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die\nten Kreditinstitut ausgewiesenen Buchwerte der Kapi-        Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\ntalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter\nnach § 10 Abs. 4 Satz 1 und des Genußrechtskapitals\nnach § 10 Abs. 5 Satz 1, die auf die gruppenangehörigen                                  § 12\nKreditinstitute entfallen, abzuziehen; bei mittelbaren                       Begrenzung von Anlagen\nBeteiligungen sind solche Buchwerte gemäß Satz 2\nquotal abzuziehen. Ist der Buchwert einer Beteiligung           ( 1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstük-\nhöher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil           ken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung,\ndes Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten           Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen\nKreditinstituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er     Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögensein-\nsich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in die   lagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten\nquotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von           dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen\nlängstens zehn Jahren mit einem jährlich um minde-         das haftende Eigenkapital nicht übersteigen.\nstens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den\nAbzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie eine Betei-          (2) Absatz 1 gilt nicht für\nligung an einem gruppenfremden Kreditinstitut behan-        1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er\ndelt. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 eingehen-         zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl\nden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze maß-             der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des Unterneh-\ngeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen              mens nicht übersteigt;\nzwischen gruppenangehörigen Kreditinstituten erge-\nben, sind wegzulassen. Der Bundesminister der Finan-       2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte\nzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank               Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des\ndurch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften                  Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an einer\nerlassen.                                                       gebietsansässi.gen oder gebietsfremden Börse zum","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                                1479\nHandel zugelassen oder in den geregelten Freiver-        Kreditinstituts übersteigen (Großkredite), sind unver-\nkehr einbezogen sind und wenn sie vom übrigen            züglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; dies\nAnteilsbesitz getrennt erfaßt und verwaltet werden;      gilt nicht für Großkredite, bei denen der zugesagte oder\n3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im\nin Anspruch genommene Betrag nicht höher ist als fünf-\neigenen Namen für Rechnung eines Dritten erworben       zigtausend Deutsche Mark, es sei denn, daß der Groß-\nhat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als     kredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals\nzwei Jahre behält;                                      des Kreditinstituts übersteigt. Bereits angezeigte Groß-\nkredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr als\n4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an        zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten Betrages\nUnternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung        erhöht werden oder fünfzig vom Hundert des haftenden\nvon Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat,            Eigenkapitals übersteigen. Die Deutsche Bundesbank\nsolange das Kreditinstitut sie nicht länger als fünf     leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bun-\nJahre behält;                                            desaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterlei-\n5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditge-         tung bestimmter Anzeigen verzichten. Das Bundesauf-\nnossenschaften, soweit sie zur Durchführung von          sichtsamt kann von den Kreditinstituten jährlich einmal\nWarengeschäften erforderlich ist.                        eine Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Groß-\nkredite einfordern.\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulas-\nsen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1           (2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen\nabweicht.                                                    Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen\n§ 12 a                           unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes\nBegründung von Unternehmensbeziehungen               Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen\nBeschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der\n( 1) Ein Kreditinstitut hat                               Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden.\n1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im           Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des\nSinne des § 10 a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer       Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unver-\nmaßgeblichen Beteiligung im Sinne des§ 13 a Abs. 2      züglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu\nan einem Unternehmen nach § 10 a Abs. 2 Satz 5           machen. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmi-\nNr. 3 oder                                               gen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt wor-\nden, so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen\n2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung,\nBundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob\ndurch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherr-\nund mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung nach-\nschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherr-\ngeholt worden ist. Wird ein bereits gewährter Kredit\nschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen\ndurch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu\nausgeübt werden kann,\neinem Großkredit, ist die Weitergewährung dieses\nsicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der jeweili-  Großkredits unbeschadet der Wirksamkeit des Rechts-\ngen Pflichten nach den §§ 10 a, 13 a und 25 Abs. 2           geschäfts nur auf Grund eines unverzüglich nachzuho-\nerforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hinsichtlich der   lenden       einstimmigen       Beschlusses       sämtlicher\nfür die Erfülung der Pflichten nach den§§ 10 a und 13 a      Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten ent-\nerforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch          sprechend.\nden gemäß § 10 a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug\nder Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung              (3) Es dürfen\nnach § 10 a Abs. 3 und § 13 a Abs. 3 vergleichbaren\n1. (gestrichen);\nWeise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung\noder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen             2. alle Großkredite zusammen das Achtfache\nund es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die\nEinhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das           des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts unbe-\nKreditinstitut hat die Begründung einer in Satz 1            schadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht\ngenannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung             übersteigen. In Satz 1 Nr. 2 sind die zugesagten, aber\nunverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen.             noch nicht in Anspruch genommenen Kredite nicht zu\nberücksichtigen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der\nBeteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersa.:\ngen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der          (4) Der einzelne Großkredit darf unbeschadet der\nPflichten nach § 10 a, § 13 a oder § 25 Abs. 2 erforder-    Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes fünfzig vom Hundert\nlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Ab-          des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungser-     übersteigen.\nmächtigung nach Satz 1 .\n(5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen\nangeschlossenen Zentralkassen oder Girozentralen\n2. Kreditgeschäft                        oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen\nGenossenschaften oder Sparkassen an Endkreditneh-\n§ 13                            mer leiten, sind in Absatz 3 und 4 bei den Zentralkredit-\nGroßkredite                          instituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkreditneh-\nmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn die\n(1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt          Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur\nfünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des         Sicherheit abgetreten werden.","1480                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(6) Bei der Errechnung der Großkredite sind Bürg-                                                § 14 *)\nschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen,\nMillionenkredite\nmit Ausnahme der Gewährleistungen für Kredite im\nSinne des§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7, sowie             ( 1 ) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundes-\nKredite aus dem Ankauf von bundesbankfähigen Wech-          bank bis zum Zehnten der Monate Februar, April, Juni,\nseln nur zur Hälfte anzusetzen.                             August, Oktober und Dezember diejenigen Kreditneh-\nmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu\n(7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von      irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin\nKreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die           vorhergehenden zwei Kalendermonate eine MiHion\nAnzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten           Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Dies gilt bei\nsind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden.           Gemeinschaftskrediten von einer Million Deutsche Mark\nund mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kre-\nditinstituts eine Million Deutsche Mark nicht erreicht.\n§ 13 a                            Aus der Anzeige muß die Höhe der Verschuldung des\nKreditnehmers am Ende des der Anzeige vorangegan-\nGroßkredite von Kreditinstitutsgruppen\ngenen Monats ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt\n(1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten ins-     entsprechend.\ngesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 7 über\n(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren\nGroßkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend.\nKreditinstituten Kredite der in Absatz 1 bezeichneten\nArt gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundes-\n(2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstituts-\ngruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditin-     *) Ab 1. Juli 1986 gilt folgende Fassung:\nstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen\n§ 14\nKreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) minde-                                             Millionenkredite\nstens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar\n(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum Fünfzehn•\noder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder               ten der Monate Januar. April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzu-\nunmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß aus-           zeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der\ndem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate eine Million Deutsche\nüben kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapital-          Mark oder mehr betragen hat. Zugleich haben sie für ihnen nachgeordnete\nanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für              Unternehmen im Sinne des § 13 a Abs. 2 mit Sitz in einem anderen Staat. die\n§ 1 entsprechende Bankgeschäfte betreiben, deren Kreditnehmer im Sinne des\nRechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts                entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Satz 1 gilt bei Gemein•\ngehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehal-                schaftskrediten von einer Million Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der\ntene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maß-          Anteil des einzelnen Kreditinstituts eine Million Deutsche Mark nicht erreicht.\nAus der Anzeige muß die Höhe der Verschuldung des Kreditnehmers am Ende\ngeblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch             des der Anzeige vorangegangenen Monats ersichtlich sein.§ 13 Abs. 1 Satz 3\nein Unternehmen vermittelt werden, an dem das überge-            gilt entsprechend.\nordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert              (2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten oder\nUnternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeich-\nder Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entspre-         neten Art gewährt worden sind. so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten\nchend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch         Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur Angaben über\nmehr als ein Unternehmen vermittelt werden. § 10 a              die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteilig-\nten Kreditinstitute umfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditinsti-\nAbs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinsti-         tuten ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in Verbindlichkeiten aus\ntute gilt entsprechend.                                         1. Krediten, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind\noder einer regelmäßigen Tilgung unter1iegen, die sich über mindestens vier\nJahre erstreckt;\n(3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt           2. Krediten, die in weniger als vier Jahren nach der Entstehung rückzahlbar\neinen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des                    sind;\n§ 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen          3. Wechselkrediten, bei denen der Kreditnehmer einen Anspruch gegen\nandere Wechselverpflichtete hat;\nZusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und\n4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewähr1eistungen sowie aus der\nder Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn                Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten\nfür eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der                  und aus Verpflichtungen, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldfor-\nderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuer-\nvon ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne von                  werben;\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 ist. § 10 a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über         5. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die vom Bund, von\ndie quotale Zusammenfassung gilt entsprechend.                       einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder\neinem Gemeindeverband verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesi-\nchert sind;\n(4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzei-         6. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die Voraussetzungen\ngepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammel-              des § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 erfüllen.\naufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13                 (3) Gelten· nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist\nAbs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten         in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner\nanzugeben. Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschul-\ninsgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. Es ist            dung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. Die Verschul-\ndafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Kre-          dung einzelner Schuldn&f ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die\nditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4       selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\ndiesen Schuldnern Kredite gewährt haben.\neinhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflich-\n(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach\ntungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute           dem Inkrafttreten ein&f Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nnur einwirken, soweit dem das allgemein geltende               über Kreditmeldungt,n im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank\nbefugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorge-\nGesellschaftsrecht nicht entgegensteht.                        sehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung\noder in der Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen\n(5) § 10 a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht,       Stellen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz in einem\nanderen Staat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kreditinstitute gemäß Ab-\ndas Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quo-            satz 2 über die Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in\ntalen Zusammenfassung gilt entsprechend.                       einem anderen Staat zu benachrichtigen.                                   ·","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                            1481\nbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen.          mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,\nDie Benachrichtigung darf nur Angaben über die ange-             Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht,\nzeigte Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und                  ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt,\nüber die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen.    10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als\nDie Höhe von Bürgschaften, Garantien und sonstigen               zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts\nGewährleistungen, die in der angezeigten Gesamtver-               beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entspre-\nschuldung enthalten sind, ist gesondert in einer Summe           chend,\nanzugeben, ebenso die Höhe von Verbindlichkeiten aus\nWechseln, bei denen dem Kreditnehmer ein Rückgriffs-         11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen\nanspruch gegen andere Wechselverpflichtete zusteht.               Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,\nwenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen\n(3) Ist der Kreditnehmer ein Konzern, so ist bei der            Person oder ein Gesellschafter der Personenhan-\nAnzeige nach Absatz 1 und bei der Benachrichtigung                delsgesellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als\nnach Absatz 2 auch die Verschuldung der einzelnen                zehn vom Hundert des Kapitals beteiligt ist; Num-\nKonzernunternehmen anzugeben.                                     mer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend,\n'dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses\n§15                              sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur\nmit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans\nOrgankredite\ngewährt werden. Der Gewährung eines Kredits steht die\n( 1) Kredite an                                            Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem\nGeschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsor-\n1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts,\ngans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbe-\n2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesell-          sondere auch die Gestattung der Entnahme von Vor-\nschafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der        schüssen auf Vergütungen.\nRechtsform einer Personenhandelsgesellschaft\noder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von\nbetrieben wird, sowie an persönlich haftende           Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an\nGesellschafter eines in der Rechtsform der Kom-        Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des\nmanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditin-     Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten\nstituts, die nicht Geschäftsleiter sind,               Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmäch-\n3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäfts-         tigte eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es\nführung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn     beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegat-\ndie Überwachungsbefugnisse des Organs durch            ten und minderjährigen Kinder. In diesen Fällen muß die\nGesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),                 ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des\nherrschenden Unternehmens erteilt sein.\n4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb\nermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kredit-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht\ninstituts,                                              1. für Kredite an Prokuristen und an zum gesamten\n5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter den            Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevoll-\nNummern 1 bis 4 genannten Personen,                        mächtigte sowie an ihre Ehegatten und minderjähri-\ngen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des\n6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts,                  Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten\n7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen            nicht übersteigt,\nPerson oder einer Personenhandelsgesellschaft,\n2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11\nwenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum\ngenannte Personen oder Unternehmen, wenn der\ngesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Hand-\nKredit weniger als eins vom Hundert des haftenden\nlungsbevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzli-\nEigenkapitals des Kreditinstituts oder weniger als\ncher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans\nhunderttausend Deutsche Mark beträgt,\nder juristischen Person oder Gesellschafter der\nPersonenhandelsgesellschaft ist,                        3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert\ndes nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages\n8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen\nerhöht werden.\nPerson oder einer Personenhandelsgesellschaft,\nwenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen          (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der\nPerson, ein Gesellschafter der Personenhandels-        Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung\ngesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten      des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestim-\nGeschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevoll-         mungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kre-\nmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsor-        dits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die\ngan des Kreditinstituts angehört,                      Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6\n9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein       bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß sämtliche Ge-\nGeschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des      schäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditge-\nKapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei       währung unverzüglich nachträglich zustimmen; ist der\ndenen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter      Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei\npersönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteili~  Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht\ngung gilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder          innerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist dies dem\nGeschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er            Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Der","1482                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\nBeschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die      werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen\nZustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1      Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahres-\nbis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für            abschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut\nbestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditge-           kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offen-\nschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr    legung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder\ngefaßt werden.                                              auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet\n(5) Wird entgegen den Absätzen 1, 2 oder 4 ein Kredit    wäre. Satz 1 gilt nicht für einen Kredit auf Grund des ent-\nan eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in      geltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßi-\nAbsatz 2 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit      gen Handelsgeschäften, wenn Forderungen gegen den\nohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen          jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, der Ver-\nsofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Ge-             äußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung einzuste-\nschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditge-        hen hat und die Forderung innerhalb von drei Monaten,\nwährung nachträglich zustimmen.                             vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist.\n§16                                                            §19\nAnzeigepflicht für Organkredite                        Begriff des Kredits und des Kreditnehmers\nEin Kredit nach § 1 5 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesauf-      (1) Als Kredite im Sinne der§§ 13 bis 18 sind anzu-\nsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich         sehen\nanzuzeigen, wenn er\n1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geld-\n1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend           forderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus\nDeutsche Mark übersteigt,                                   Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der\n2. bei Unternehmen fünf vom Hundert· des haftenden              auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommu-\nEigenkapitals des , Kreditinstituts übersteigt und          nalschuldverschreibungen;\nhöher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark\nist.                                       ·            2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;\n3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften\nSatz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber            eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderun-\noder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich         gen aus Warengeschäften der KredJtgenossen-\nhaftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen            schaften, sofern diese nicht über die handelsübliche\nzusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann\nFrist hinaus gestundet werden;\nvon den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine\nSammelaufstellung der anzuzeigenden Organkredite            4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährlei-\neinfordern.                                                     stungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung\n§17                                   eines Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicher-\nheiten für fremde Verbindlichkeiten;\nHaftungsbestimmung\n5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertra-\n(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit           gener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Ver-\ngewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre        langen des Erwerbers zurückzuerwerben;\nPflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsor-    6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unter-\ngans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kre-          nehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt\nditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Kre-         jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen\nditinstitut als Gesamtschuldner für den entstehenden            oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er\nSchaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des             mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital,\nAufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht               Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht,\nschuldhaft gehandelt haben.                                     ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;\n(2) Der Ersatzanspruch des Kreditinstituts kann auch     7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasing-\nvon den Gläubigern des Kreditinstituts geltend gemacht          geber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich\nwerden, soweit sie von diesem keine Befriedigung                solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Ver-\nerlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die              äußerung von Forderungen aus diesen Leasingver-\nErsatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich         trägen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur\ndes Kreditinstituts noch, bei Kreditinstituten in der           bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasingge-\nRechtsform einer juristischen Person, dadurch aufgeho-          genstandes abgezogen werden.\nben, daß die Kreditgewährung auf einem Beschluß des\nobersten Organs des Kreditinstituts (Hauptversamm-          Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten\nlung, Generalversammlung, Gesellschafterversamm-            sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinsti-\nlung) beruht.                                               tut bleiben außer Betracht.\n(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf           (2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kre-\nJahren.                                                     ditnehmer\n§18                              1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehö-\nren oder durch Verträge verbunden sind, die vorse-\nKreditunterlagen\nhen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, sei-\nVon Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt                nen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen\nmehr als einhunderttausend Deutsche Mark gewährt                 abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehende","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                                                      1483\nUnternehmen mit den an ihnen mit Mehrheit beteilig-     3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentli-\nten Unternehmen oder Personen, ausgenommen die              chen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nin § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebietskörperschaf-          Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der\nten und Sondervermögen;                                     Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der\n2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich\nhaftenden Gesellschafter;                                   Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäi-\nschen lnyestitionsbank gewährt werden;\n3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung\nKredit aufgenommen wird, mit demjenigen, der den        4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1\nKredit im eigenen Namen aufnimmt.                           genannten Person gewährleistet sind;\nHält ein Kreditinstitut als Treuhänder die Mehrheit der     5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder\nKapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft, die ihr           Schiffshypothek gesichert, sind, die Beleihungs-\nVermögen ausschließlich in inländischen Grundstücken            grenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von\nanlegt, und gewährt das Kreditinstitut dieser Gesell-           einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des\nschaft Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung des                über dieser Grenze liegenden Betrages gewährlei-\nErwerbs oder der Bebauung der Grundstücke, so gilt              stet sind.\ninsoweit die Gesellschaft bei der Einhaltung der Grenze        (3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und\ndes § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im Sinne des      über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2\nSatzes 1 Nr. 1. Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht    Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite. *)\nfür Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe nach\n§ 13 a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfas-\nsung nach § 13 a Abs. 3 einbezogen sind.                       (2) **) Die §§ ... , 14, .. ,. gelten nicht für\n(3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderun-       1 . Kredite der in § 1O Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Kre-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist der Veräußerer der           ditinstitute, die im Rahmen der gesetzlichen oder sat-\nForderung als Kreditnehmer im Sinne der§§ 13 bis 18             zungsmäßigen Vorschriften entweder im Realkredit-\nanzusehen, wenn er für die Erfüllung der übertragenen           geschäft oder an juristische Personen des öffentli-\nForderung einzustehen oder sie auf Verlangen des                chen Rechts gewährt werden, wenn sie frühestens\nErwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls ist der             vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder\nSchuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer anzu-             einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über\nsehen.                                                           mindestens vier Jahre erstreckt;\n§ 20\n2. Kredite von Hypothekenbanken, die den Erfordernis-\nAusnahmen                               sen der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes\nentsprechen, sowie die in § 1 Nr. 2 des Hypotheken-\n( 1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für\nbankgesetzes bezeichneten Darlehen;\n1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des\nBundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem           3. Kredite von Schiffspfandbriefbanken, die den Erfor-\nGemeindeverband gewährt werden;                             dernissen der §§ 10 und 11 des Schiffsbankgeset-\nzes entsprechen;\n2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute\naus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage\n4. Kredite anderer Kreditinstitute, die entweder im\ndienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten\nRealkreditgeschäft entsprechend den Erfordernis-\nfällig sind; Forderungen eingetragener Genossen-\nsen der §§ .11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken-\nschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an\nbankgesetzes oder an inländische Körperschaften\nihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und\ndes öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn sie\nGirozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können\nfrühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahl-\nspäter fällig gestellt sein;\nbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen,\n3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel,             die sich über mindestens vier Jahre erstreckt.\ndie von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert\noder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Lauf-        (3) **) § 14 gilt nicht für Kredite im Realkreditge-\nzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geld-      schäft, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung\nmarkt üblicherweise gehandelt werden;                   rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unter-\nliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt,\n4. abgeschriebene Kredite.\nwenn die Kredite\n(2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organ-       1. von Versicherungsunternehmen gewährt werden\nkredite sowie § 18 über Kreditunterlagen gelten nicht für        und den Vorschriften des § 54 a Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe a oder b des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12\nentsprechen;\nAbs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entspre-\nchen;            ·                                      2. von Sozialversicherungsträgern oder der Bundesan-\n2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jah-            stalt für Arbeit gewährt werden.\nren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den\nErfordernissen des § 10 Ab$. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4\n·) Ab 1. Juli 1986 gilt folgender Satz 2: § 14 über Millionenkredite gilt nicht für die\nSatz 2, des§ 11 Abs. 1 und 4 sowie des§ 12 Abs. 1            in Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite.                                  ·\nund 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;              \") Bis 30. Juni 1986 geltende Fassung bezüglich der Millionenkreditmeldungen.","1484                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n3. Sparverkehr                                    4. Werbung der Kreditinstitute\n§ 21                                                        § 23\nSpareinlagen                           (1) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinsti-\n(1) Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausferti-     tute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt\ngung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuches,         bestimmte Arten der Werbung untersagen.\nals solche gekennzeichnet sind.                               (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nact1 Absatz 1 sind\n(2) Als Spareinlagen dürfen nur Geldbeträge ange-       die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Deut-\nnommen werden, die der Ansammlung oder Anlage von          sche Bundespost zu hören.\nVermögen dienen; Geldbeträge, die zur Verwendung im\nGeschäftsbetrieb oder für den Zahlungsverkehr                   5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute,\nbestimmt sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.                  der Geschäftsleiter und der Prüfer\nGeldbeträge, die von vornherein befristet angenommen\nwerden, gelten nicht als Spareinlage.                                                  § 24\n(3) Geldbeträge von juristischen Personen und Per-                               Anzeigen\nsonenhandelsgesellschaften dürfen nur dann als Spar-\n(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-\neinlage angenommen werden, wenn die Vora~ssetzun-\namt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-\ngen des Absatzes 2 dargetan sind. Dies gilt nicht für\nzeigen\nGeldbeträge von Einrichtungen, die gemeinnützigen,\nmildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.               1 . die Bestellung eines Geschäftsleiters und die\nErmächtigung einer Person zur Einzelvertretung des\n(4) Urkunden über Sparkonten dürfen ohne Einlage            Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbe-\nnicht ausgegeben werden. Die Urkunde ist dem Einleger          reich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beur-\nauszuhändigen; sie darf nur in Ausnahmefällen bei dem          teilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eig-\nKreditinstitut hinterlegt werden. Verfügungen über             nung wesentlich sind,\nSpareinlagen dürfen nicht durch Überweisung oder\nScheck und nur gegen Vorlegung der Urkunde zugelas-        2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die\nsen werden. Bei voller Rückzahlung der Einlage ist die         Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des\nUrkunde zurückzufordern.                                       Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbe-\nreich,\n3. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an\n§ 22                                einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen\nin der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt jeder\nKündigung und Rückzahlung\nBesitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder\n( 1) Die Kündigungsfrist für Spareinlagen beträgt drei       Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er zehn\nMonate (gesetzliche Kündigungsfrist). Von Spareinla-            vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der\ngen mit gesetzlicher Kündigungsfrist können ohne Kün-           Kuxe, Summe der Kapitalanteile) übersteigt; Verän-\ndigung bis zu zweitausend Deutsche Mark für jedes               derungen dieser Beteiligungen sind erst anzuzeigen,\nSparkonto innerhalb von dreißig Zinstagen zurückgefor-          wenn sie über fünf vom Hundert des Kapitals hinaus-\ndert werden.                                                    gehen,\n4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits\n(2) Für Spareinlagen kann eine längere Kündigungs-           eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und\nfrist als die gesetzliche vereinbart werden; sie muß min-       die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages\ndestens sechs Monate betragen. In diesem Fall ist die           oder der Satzung,\nKündigung frühestens sechs Monate nach der Einzah-          5. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom Hun-\nlung der Spareinlage· zulässig.                                 dert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalverände-\nrungen, die in öffentliche Register eingetragen wer-\n(3) Werden Spareinlagen ausnahmsweise vorzeitig\nden müssen, sowie bei Kreditinstituten in der Rechts-\nzurückgezahlt, so ist der zurückgezahlte Betrag als Vor-\nform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stil-\nschuß zu verzinsen. Die Sollzinsen müssen die zu ver-\nlen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft\ngütenden Habenzinsen um mindestens ein Viertel über-\nund die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen,\nsteigen. Die Berechnung von Vorschußzinsen kann im\nFalle einer wirtschaftlichen Notlage des Berechtigten       6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,\nunterbleiben.\n7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung\n(4) Der jeweils geltende Zinssatz für Spareinlagen ist       einer Zweigstelle,\ndurch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.          8. die Einst~llung des Geschäftsbetriebes,\n9. die Aufnahme und die Einstellung äes Betreibens vo_n\nGeschäften, die nicht Bankgeschäfte sind.\n§ 22 a\nBauspareinlagen                          (2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem\nanderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem\nAuf Bauspareinlagen finden die §§ 21 und 22 keine        Bundesaufsichtsamt und der Deutschen- Bundesbank\nAnwendung.                                                  rechtzeitig anzuzeigen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                            1485\n(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem   durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt\nBundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank .          übertragen.\nunverzüglich anzuzeigen\n§ 25 a\n1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als\nGeschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-               Aufstellung und Veröffentlichung\ntungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder          von Jahresabschluß und Geschäftsbericht\neines anderen Unternehmens und\nAuf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der\n2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an      Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf\neinem Unternehmen sowie Veränderungen in der           Aktien oder der Genossenschaft betrieben werden oder\nHöhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halb-   die keine öffentlich-rechtlichen Sparkassen oder Kapi-\nsatz 2 gilt entsprechend.                              talanlagegesellschaften sind, ist der Erste Abschnitt\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Beneh-      des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimm-\nmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-         ten Unternehmen und Konzernen auch dann anzuwen-\nordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und           den, wenn das Kreditinstitut die Voraussetzungen des\n§ 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. Kleinen Kredit-\nZeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen\nAnzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit     instituten von nur örtlicher Bedeutung kann das Bun-\ndies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichts-      desaufsichtsamt auf Antrag widerruflich gestatten, daß\namtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche      sie ihren Jahresabschluß nur in der örtlichen Presse\nveröffentlichen.\nUnterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten\ndurchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann\n§ 26\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das\nBundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß                       Vorlage von Jahresabschluß,\nRechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im                    Geschäfts- und Prüfungsberichten\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.\n(1) Die Kreditinstitute haben, sofern hierfür nach\nanderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine kürzere\n§ 25                             Frist vorgesehen ist, in den ersten drei Monaten des\nMonatsausweise und weitere Angaben                Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die\nJahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung\n(1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach         (Jahresabschluß) aufzustellen und den aufgestellten\nAblauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank         sowie später den festgestellten Jahresabschluß und\nMonatsausweise einzureichen. Werden nach§ 18 des           den Geschäftsbericht, soweit ein solcher erstattet wird,\nGesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche          dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundes-\nBilanzstatistiken durchgeführt, so gelten die hierzu ein-  bank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresab-\nzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise             schluß ist in einer Anlage zur Jahresbilanz zu erläutern.\nnach Satz 1.                                              Sofern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß\ner mit dem Prüfungsvermerk versehen sein. Der Prüfer\n(2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13 a\nhat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlus-\nAbs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines\nses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung\njeden Monats der Deutschen Bundesbank quotal\nder Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-\nzusammengefaßte         Monatsausweise einzureichen.\nschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten,\n§ 10 a Abs. 3 über das Verfahren der quotalen Zusam-\ndie einem genossenschaftlichen Prüfungsverband\nmenfassung, § 10 a Abs. 5 Satz 1 über die Informations-\nangehören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-\npflicht und § 10 a Abs. 6 über die Ausnahmen von der\nkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prü-\nquotalen Zusammenfassung gelten entsprechend.\nfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen.\n(3) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsaus-\n(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungsein-\nweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichts-\nrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine\namt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung be-\nzusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer\nstimmter Monatsausweise verzichten.\nden Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichts-\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Beneh-      amt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich ein-\nmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-          zureichen.\nordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang                (3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder\nder Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatisti-      einen Konzerngeschäftsbericht aufstellen, haben diese\nken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bun-          Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-\ndesbank nicht durchgeführt werden, sowie über weitere      schen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Absatz 1\nAngaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-     Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt\nben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbe-      entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernab-\nsondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der     schlußprüfern erstellt werden.\nvon den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte\nzu erhalten. Die weiteren Angaben können sich auch auf         (4) Der Bundesminister der Justiz kann im Einverneh-\nUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat beziehen,      men mit dem Bundesminister der Finanzen und im\ndie nach § 13 a Abs. 2 dem Kreditinstitut nachgeordnet     Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch\nsind. Der Bundesminister der Finanzen kann die             Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Auf-\nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen              stellung des Jahresabschlusses im Rahmen der vorge-","1486                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahres-                6. Prüfung des Jahresabschlusses\nabschlusses erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-                         und Depotprüfung\ngaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, ins-\nbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung\n§ 27\nder von den Kreditinstituten durchgeführten Bank-\ngeschäfte zu erhalten.                                                    Prüfung des Jahresabschlusses\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann nach                (1) Der Jahresabschluß eines Kreditinstituts nebst\nAnhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-              Anlage ist, bevor er festgestellt wird, unter Einbeziehung\nverordnung nähere Bestimmungen über die Bildung von          der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit er\nSammelwertberichtigungen erlassen, soweit dies zur           den Jahresabschluß erläutert, durch einen oder mehrere\nErfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes              Prüfer (Abschlußprüfer, genossenschaftliche Prüfungs-\nerforderlich ist. Er kann diese Ermächtigung durch           verbände, Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giro-\nRechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt über-            verbandes) zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlus-\ntragen.                                                      ses ist, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen\ninnerhalb einer kürzeren Frist zu erfolgen hat, späte-\nstens bis zum Ablauf von fünf Monaten nach Schluß des\n5 a. Besondere Vorschriften für Kreditinstitute            Geschäftsjahres vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist\nin der Rechtsform einer Aktiengesellschaft              nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. Die\nSätze 1 bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute in der\noder Kommanditgesellschaft auf Aktien\nRechtsform einer eingetragenen Genossenschaft,\nderen Bilanzsumme zehn Millionen Deutsche Mark nicht\n§ 26 a\nübersteigt.\nWertansätze in der Jahresbilanz\n(2) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kre-\n(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaf-       ditinstituten in der Rechtsform der Einzelfirma, der offe-\nten auf Aktien, die Kreditinstitute sind, können Forde-     nen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft\nrungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens mit              und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die\neinem niedrigeren als dem nach § 155 des Aktiengeset-       §§ 162 und 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinn-\nzes vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert anset-          gemäß anzuwenden.\nzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Be-\nurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken           (3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von Kre-\ndes Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.      ditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen\nGenossenschaft sind die§§ 55 bis 62, 64, 64 a und 64 b\n(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaf-       des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\nten auf Aktien, die Kreditinstitute sind, brauchen im       genossenschaften sowie die§§ 162, 167, 173 Abs. 3,\nGeschäftsbericht die Angaben nach § 1 60 Abs. 2 des         § 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nAktiengesetzes nicht zu machen.                             des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; eine\nBescheinigung über die Prüfung des Jahresabschlus-\n§ 26 b                           ses ist nicht zum Genossenschaftsregister einzurei-\nchen.\nBewertungsverstöße\n§ 28\n(1) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvor-\nschriften ist der Jahresabschluß von Aktiengesellschaf-           Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen\nten und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kre-           ( 1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichts-\nditinstitute sind, nur nichtig, wenn Aktivposten zu einem   amt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach\nhöheren Wert oder Passivposten mit einem niedrigeren        der Bestellung anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt\nBetrag als nach den §§ 153 bis 156 des Aktiengesetzes       kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige\nzulässig angesetzt worden sind.                             die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn\ndies zur 'Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist;\n(2) Sonderprüfer nach den §§ 258 und 259 des\nWiderspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben\nAktiengesetzes können bei Aktiengesellschaften und\nkeine aufschiebende Wirkung.\nKommanditgesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute\nsind, nur bestellt werden, um zu prüfen, ob                    (2) Das_ Registergericht des Sitzes des Kreditinstituts\n1. Posten, ausgenommen die in § 26 a Al;>s. 1 genann-       hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer\nzu bestellen, wenn                     -\nten Posten, nicht unwesentlich unterbewertet ( § 256\nAbs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes) sind,                 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich\n2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlaufvermö-                nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;\ngens mit einem niedrigeren Wert angesetzt sind, als     2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung\nnach § 26 a Abs. 1 zulässig ist, oder                       eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht\n3. der Geschäftsbericht die Angaben nach § 160 Abs. 3           unverzüglich nachkommt;\ndes Aktiengesetzes nicht oder nicht vollständig ent-    3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauf-\nhält und der Vorstand in der Hauptversammlung die           trages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-\nfehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt wor-           zeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das\nden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der             Kreditinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prü-\nFrage in die Niederschrift verlangt worden ist.             fer bestellt hat.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                               1487\nDie Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 163         der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). Die\nAbs. 4 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Das Regi-            Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des\nstergericht kann auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes           Aktiengesetzes über die Mitteilungen durch Kreditinsti-\neinen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.                 tute und des § 135 des Aktiengesetzes über die Aus-\nübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute zu\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinsti-       erstrecken.\ntute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband\nangeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines            (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nSparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.                  Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,\nUmfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen,\n§ 29                              soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesauf-\nsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißstän-\nBesondere Pflichten des Prüfers                   den beim Effekten- und beim Depotgeschäft entgegen-\n( 1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses nach§ 27      ,, zuwirken und einheitliche Unterlagen zur Beurteilung\nhat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse          der von den Kreditinstituten ausgeführten Effekten- und\ndes Kreditinstituts zu prüfen sowie festzustellen, ob das      Depotgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächti-\nKreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 8           gung durch Rechtsverordnung auf das Bundesauf-\nSatz 1 und 2, § 1 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5         sichtsamt übertragen. Die Depotprüfer werden vom\nund 6, § 13 a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4          Bundesaufsichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht\nSatz 4 Halbsatz 2, § 16 Satz 1 und 2 sowie § 24 und die        zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die\nPflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach           Deutsche Bundesbank übertragen.\n§ 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13 a Abs. 4\nSatz 1 und§ 16 Satz 3 sowie die Verpflichtungen nach\nden §§ 12 und 18 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prü-                           7. Befreiungen\nfungsbericht aufzunehmen. Bei Kreditinstituten in der\nRechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, bei                                          § 31\ndenen nach § 27 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung des Jahres-            ( 1) Der Bundesminister der Finanzen kann nach -\nabschlusses nicht erforderlich ist, ist bei der Prüfung        Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechts-\nnach § 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und             verordnung\nWirtschaftsgenossenschaften vom Prüfer im Prüfungs-\nbericht festzustellen, ob die in Satz 1 bezeichneten           1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kre-\nAnzeigepflichten, Pflichten zur Einreichung von Sam-               ditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter\nmelaufstellungen und die Verpflichtungen nach den                  Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2,\n§§ 12 und 18 erfüllt worden sind.                                  § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1\nNr. 1 bis 5, 7 und 9, Arten oder Gruppen von Kreditin-\n(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen                 stituten von der Pflicht zur Einreichung von Monats-\nbekannt, welche die Einschränkung oder Versagung                   ausweisen nach § 25 sowie Geschäftsleiter eines\ndes Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand                Kreditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von Betei-\ndes Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung               ligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die\nwesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwie-              Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;\ngende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Sat-          2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Ein-\nzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er             haltung der Vorschriften der§§ 12, 13 Abs. 3 und 4\ndies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der                   sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des\nDeutschen Bundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des                 Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.\nBundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundes-\nbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläu-        Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächti-\ntern und sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene             gung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.\nTatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige              (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditin-\nDurchführung der Geschäfte des Kreditinstituts spre-           stitute von Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 Abs. 1\nchen.                                                          bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann nach An-           Abs. 2, den §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den\nhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsver-               §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus beson-\nordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prü-           deren Gründen, insbesondere wegen der Art oder des\nfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der          Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.\nAufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist,            Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete\ninsbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurtei-           Kreditinstitute im Sinne des § 10 a Abs. 2 und des\nlung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bank-         § 13 a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10 a Abs. 3\ngeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung              und 4, § 12 a Abs. 1 Satz 1, § 13 a Abs. 3 und 4 hinsicht-\ndurch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt              lich einzelner nachgeordneter Kreditinstitute im Sinne\nübertragen.                                                    des § 10 a Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 freistellen, wenn\nund solange die Bilanzsumme des einzelnen nachge-\n§ 30                               ordneten Kreditinstituts weniger als zwanzig Millionen\nDeutschen Mark und weniger als zwei vom Hundert der\nDepotprüfung\nBilanzsumme des übergeordneten Kreditinstituts aus-\n(1) Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft oder     macht, die Einbeziehung dieses nachgeordneten Kre-\ndas Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in           ditinstituts für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis","1488                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt                                        § 34\nermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen\nStellvertretung und Fortführung bei Todesfall\nzu überprüfen.\n(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinsti-\ntute keine Anwendung.\nDritter Abschnitt\nVorschriften über die Beaufsichtigung                   (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf\ndas Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur\nder Kreditinstitute\nDauer eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt\n1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb                  werden. Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie\nnicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das\n§ 32                             Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte\nuntersagen. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach\nErlaubnis                           dem Todesfallzu bestellen; sie gelten als Geschäftslei-\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bank-          ter. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1\ngeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang           aus besonderen Gründen verlängern.\nbetreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des\nBundesaufsichtsamtes.\n§ 35\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter                Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis\nAuflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem\nGesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die            (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb\nErlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte beschränken.           eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht\nwird.\n(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Ein-\nlagengeschäfts hat das Bundesaufsichtsamt den für               (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis\ndas Kreditinstitut in Betracht kommenden Verband zu         außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-\nhören.                                                      rensgesetzes aufheben,\n§ 33                             1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaub-\nnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt wor-\nVersagung der Erlaubnis\nden ist;\n(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden,\n2. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzel- -\n1. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,          kaufmanns betrieben wird;\ninsbesondere ein ausreichendes haftendes Eigenka-\npital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur     3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versa-\nVerfügung stehen;                                            gung der Erlaubnis nach\n2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,             a) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder\ndaß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2           b) § 33 Abs. 1 Nr. 4\nSatz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;\nrechtfertigen würden;\n3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\n4. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen\ndaß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1\neines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern,\nbezeichneten Personen nicht die zur Leitung des\ninsbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten\nKreditinstituts erforderliche fachliche Eignung hat\nVermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch\nund auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2\nandere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewen-\nSatz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird;\ndet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der\n4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei                einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte\nGeschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für         besteht auch\ndas Kreditinstitut tätig sind;                              a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach\n§ 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapi-\n5. wenn dem Antrag auf Erlaubnis kein Geschäftsplan\ntals oder\nbeigefügt ist, aus dem die Art der geplanten\nGeschäfte und der organisatorische Aufbau des Kre-          b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als\nditinstituts hervorgehen.                                       zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßge-\nbenden haftenden Eigenkapitals in mindestens\n(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Nr. 3\ndrei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.\ngenannten Personen für die Leitung eines Kreditinsti-\ntuts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theo-\n(3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht für Kreditin-\nretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften\nstitute, die von einem Einzelkaufmann betrieben wer-\nsowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung\nden.\nfür die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig anzu-\nnehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei           (4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und§ 49 Abs. 2 Satz 2 des Ver-\neinem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und           waltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind\nGeschäftsart nachg'ewiesen wird.                            nicht anzuwenden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                             1489\n§ 36                              enthalten ist, dürfen, soweit durch·Gesetz nichts ande-\nAbberufung von Geschäftsleitern\nres bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur\nBezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe-\n(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a       zwecken nur führen\nund Nr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die             1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;\nErlaubnis aufzuheben, die Abberufung von Geschäfts-\nleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen       2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses\nbeziehen oder die die Gefahr für die Erfüllung der Ver-          Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bishe-\npflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen              rigen Vorschriften befugt geführt haben.\nGläubigern zu verantworten haben, und bei Kreditinsti-\n(2) Die Bezeichnung „Volksbank\" oder eine Bezeich-\ntuten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen\nnung, fn der das Wort „Volksbank\" enthalten ist, dürfen\nGeschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit\nnur Kreditinstitute· neu aufnehmen, die in der Rechts-\nuntersagen.\nform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung           werden und einem Prüfungsverband angehörnn.\neines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser\nvorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen           (3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der\ndieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen      Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten\nVerordnungen oder gegen Anordnungen des Bundes-             Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art\naufsichtsamtes verstoßen hat und trotz Verwarnung           oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der\ndurch das· Bundesaufsichtsamt dieses Verhalten fort-        Verkehrsanschauung die · Führung einer solchen\nsetzt.                                                      Bezeichnung nicht rechtfertigen.\n§ 37\n§ 40\nEinschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\nBezeichnung „Sparkasse\"\nWerden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforder-\nliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene                 ( 1) Die Bezeichnung „Sparkasse'' oder eine Bezeich-\nGeschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsi<:::htsamt      nung, in der das Wort „Sparkasse\" enthalten ist, dürfen\ngegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar ein-        in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des\nschreiten. Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maß-           Geschäftszweck~ oder zu Werbezwecken. nur führen\nnahmen nach Satz 1 bekanntmachen.                           1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis\nnach § 32 besitzen;\n§ 38\n2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses\nFolgen der Aufhebung                          Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bishe-\nund des Erlöschens der Erlaubnis,                   rigen Vorschriften befugt geführt haben.\nMaßnahmen bei der Abwicklung\n(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes\n(1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf       über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung „Bauspar-\noder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen    kasse\", eingetragene Genossenschaften, die einem\nPersonen und Personenhandelsgesellschaften bestim-         Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung „Spar-\nmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. Seine Ent-    und Darlehenskasse\" führen.\nscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist\ndem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das\n§ 41\nHandels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung                               Ausnahmen\neines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen.          Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die\nDas Registergericht hat auf Antrag des Bundesauf-          die Worte „Bank\", ,,Bankier\" oder „Sparkasse': in\nsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur     einem Zusammenhang führen, der den Anschein aus-\nAbwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die         schließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben.\nordnungsmäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfü-\ngung des Registergerichts findet die sofortige\nBeschwerde statt.                                                                       § 42\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung                    Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes\noder das Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen.\nDas Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfäl-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische    len, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39\nPersonen des öffentlichen Rechts.                           und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat\nseine Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.\n2. Schutz der Bezeichnungen „Bank\"\nund „Sparkasse\"                                                      § 43\nRegistervorschriften\n§ 39\n( 1) Soweit nach § 32 das Betreiben von. Bankge-\nBezeichnungen „Bank\" und „Bankier\"\nschäften einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in\n(1) Die Bezeichnung „Bank\", ,,Bankier\" oder eine        öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn\nBezeichnung, in der das Wort „Bank\" oder „Bankier\"         dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.","1490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~5, Teil 1\n(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen            (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nZusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\n41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma    Beantwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1\noder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen;      Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-\n§ 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des         hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen         eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nGerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unterneh-         rigkeiten aussetzen würde.\nmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder\ndes Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ord-                                    § 44a\nnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die\nGrenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt\nentsprechend.                                                 (1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von\n(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfah-   Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von\nren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung      Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unter-\noder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma        nehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geld-\nvon Kreditinstituten beziehen, Anträge zu stellen und die· forderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen\nnach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-      gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem\nligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzule-     anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfund-\ngen.                                                       zwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kredit-\ninstitut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mit-\ntelbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich\n3. Auskünfte und Prüfungen\nist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammen-\ngefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem\n§ 44                            anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt\nAuskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten         kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten\nuntersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährlei-\n(1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt,                  stet ist.\n1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer\n(2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein\nOrgane Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-      Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\nten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständi-\nverlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfun-       gen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtig-\ngen vorzunehmen; die Bediensteten des Bundesauf-       keit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Ab-\nsichtsamtes können hierzu die Geschäftsräume des       satzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammenge-\nKreditinstituts betreten; das Grundrecht des Arti-     faßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu\nkels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-           gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirt-\ngeschränkt;                                            schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten\n2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi-   überprüft.§ 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nschen Person zu den Hauptversammlungen, Gene-         zes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend.\nralversammlungen oder Gesellschafterversammlun-       Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\ngen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane        haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Ein-\nVertreter zu entsenden; diese können das Wort         räumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehör-\nergreifen;                                            den durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.\n3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristi-      (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachge-\nschen Person die Einberufung der in Nummer 2          ordneten Unternehmen im Sinne des § 10 a Abs. 2\nbezeichneten Versammlungen, die Anberaumung           Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfun-\nvon Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsor-       gen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für\ngane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur       die quotale Zusammenfassung nach § 10 a Abs. 3,\nBeschlußfassung zu verlangen; in diesem Falle ste-    § 13 a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu\nhen ihm die in Nummer 2 genannten Befugnisse auch     überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des\nfür die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu.           Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über die     Recht des anderen Staates zulässig ist.\nGeschäftsangelegenheiten und die Verlegung der\nBücher und Schriften auch von einem Unternehmen ver-               4. Maßnahmen in besonderen Fällen\nlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndaß es Kreditinstitut ist oder nach § 3 verbotene\n§ 45\nGeschäfte betreibt.\nMaßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital\n(3) Die Befugnisse nact, Absatz 1 Nr. 1 stehen auch\noder unzureichender Liquidität\nden in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und Einrich-\ntungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die Befugnis, von        (1) Entspricht bei einem Kreditinstitut\nden Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe\n1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen\nAuskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie\ndes § 10 Abs. 1 Satz 1 oder\ndie Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen,\nsteht auch der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie        2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des\nnach diesem Gesetz tätig wird.                                 § 11 Satz 1 oder § 1 2,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                             1491\nso kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die           1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kre-\nInhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von               ditinstitut erlassen,\nGewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19\n2. die Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr\nAbs. 1) untersagen oder beschränken. Im Fall des Sat-\nmit der Kundschaft anordnen,\nzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditin-\nstitut ferner untersagen, veriügbare Mittel in den nach     3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-\n§ 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen.                  gung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut\nSatz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne           bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Siche-\ndes § 10 a Abs. 2 entsprechend anzuwenden, wenn das             rungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinsti-\nhaftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Kredit-            tute übernimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang\ninstitute den Anforderungen des § 10 a Abs. 1 nicht ent-        zu befriedigen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre\nspricht.                                                        Verpflichtungserklärung davon abhängig machen,\n(2) Das Bundesaufsichtsamt dari die in Absatz 1             daß eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Til-\nbezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kre-            gung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut\nditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bun-           bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses\ndesaufsichtsamt zu öestimmenden Frist behoben hat.              des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Num-\nBeschlüsse über die Gewinnausschüttung sind inso-               mer 1 vorhandenen Vermögen des Kreditinstituts\nweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1             zugunsten der Sicherungseinrichtung getrennt\nwidersprechen.                                                  gehalten und verwaltet werden.\n§ 46                             Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräußerungs-\nund Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt\nMaßnahmen bei Gefahr                      des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue\nGeschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erfor-\n(1) Besteht Gefahr für die Eriüllung der Verpflichtun-\nderlich sind, wenn und soweit die Sicherungseinrich-\ngen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern,\ntung eines Verbandes der Kreditinstitute die zur Durch-\ninsbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten\nführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder\nVermögenswerte, so kann das Bundesaufsichtsamt zur\nAbwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen              sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt ent-\nstehende Vermögensminderungen des Kreditinstituts,\ntreffen. Es kann insbesondere Anweisungen für die\nsoweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger\nGeschäftsführung des Kreditinstituts erlassen, die\nerforderlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesauf-\nAnnahme von Einlagen und die Gewährung von Krediten\nsichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräu-\n( § 19 Abs. 1) verbieten oder begrenzen, Inhabern und\nßerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 Nr. 1 zulas-\nGeschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersa-\nsen, wenn und soweit dies für die Durchführung der Ver-\ngen oder beschränken und Aufsichtspersonen bestel-\nwaltung des Kreditinstituts notwendig ist. Solange Maß-\nlen. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind\nnahmen nach Satz 1 andauern, sind Zwangsvollstrek-\ninsoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1\nkungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das\nund 2 widersprechen. Bei Kreditinstituten, die in anderer\nVermögen des Kreditinstituts nicht zulässig.\nRechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben\nwerden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer\n(2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer Rechts-\nTätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Unter-   form als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden,\nsagung von der Geschäftsführung und Vertretung des\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist\nKreditinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus      Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt\ndem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen\nworden, so hat das Gericht des Sitzes des Kreditinsti-\nüber die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allge-  tuts auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforder-\nmeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter     lichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten\nals Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwir-      Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und\nkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaß-\nVertretung des Kreditinstituts befugte Personen infolge\nnahmen bei dem Kreditinstitut ermöglichen, können für      der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl\ndie Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.\nvorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von\n(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in Fällen,   vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, deren\nin denen die eriorderlichen gesetzlichen Vertreter feh-     Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes\nlen oder bei Kreditinstituten, die von einem Einzelkauf-    werden bei Kreditinstituten, die in ein öffentliches Regi-\nma~n betrieben werden, der Inhaber weggefallen pder         ster eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. Die\nverhindert ist, auf Antrag eines Beteiligten das Gericht    vertretungsbefugten Personen haben ihre Namensun-\neine vertretungsberechtigte Person bestellen kann,          terschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeich-\nsteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1              nen. Solange die Voraussetzung~n nach Satz 1 vorlie-\nSatz 1 das Antragsrecht auch dem Bundesaufsichtsamt         gen, können die nach anderen Rechtsvorschriften\nzu.                                                         hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht,\n§ 46 a                           geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen\nMaßnahmen bei Konkursgefahr,                  zu bestellen, nicht ausüben.\nBestellung\n(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht\nvertretungsbefugter P~rsonen\nbestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungs-\n(1) liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1          befugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die\nSatz 1 vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Ver-         Person bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbe-\nmeidung des Konkurses vorübergehend                         fugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen","1492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nOrgane des Kreditinstituts erweitert wird, auf die Durch-                                § 46c\nführung von Maßnahmen beschränkt, die zur Vermei-\nBerechnung von Fristen\ndung des Konkurses und zum Schutz der Gläubiger\nerforderlich sind.                                              Die nach§ 31 Nr. 2, den§§ 32, 32 a Satz 2, §§ 33 und\n55 Nr. 3 sowie § 183 Abs. 2 der Konkursordnung, nach\n(4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte         § 342 des Handelsgesetzbuches und nach § 32· b\nPerson, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat       Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\nAnspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und          beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröffnung\nauf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes     sowie die nach§ 75 Abs. 2 und§ 107 Abs. 2 der Ver-\ndes Kreditinstituts setzt auf Antrag der durch das           gleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichs-\nGericht bestellten geschäftsführungs- und vertretungs-       verfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage\nbefugten Person die Auslagen und die Vergütung fest.         des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 a Abs. 1 an zu\nDie weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der\nberechnen.\nrechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvoll-\nstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.                                              § 47\nMoratorium, Einstellung des Bank-\n(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ange-                              und Börsenverkehrs\nordnet sind, kann eine geschäftsführungs- und vertre-\ntungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt             (1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kredit-\nworden ist, nur durch das Gericht auf Antrag des Bun-        instituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren\ndesaufsichtsamtes oder des Organs des Kreditinstituts,       für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten\ndas für den Ausschluß von Gesellschaftern von der            Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten las-\nGeschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung          sen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverord-\ngeschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen         nung\nzuständig ist, und nur dann abberufen werden, wenn ein       1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung\nwichtiger Grund vorliegt.                                        seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen,\n(6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertre-              daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvoll-\ntungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt ·           streckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen\nworden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen           gegen das Kreditinstitut sowie das Vergleichsverfah-\nnach Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben               ren oder der Konkurs über das Vermögen des Kredit-\nwerden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle            instituts nicht zulässig sind;\ndie Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner          2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit\nTätigkeit untersagt worden war. Sind nur die Maßnah-             ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen blei-\nmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt            ben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überwei-\ndas Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbe-              sungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen;\nfugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist,        sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen\nsobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu               von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankge-.\nberufenen Personen oder Organe eine geschäftsfüh-               schäfte beschränken;\nrungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben\nund dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaubnis      3.  anordnen,   daß die Wertpapierbörsen   vorübergehend\nnach § 32 erteilt worden ist.                                   geschlossen    bleiben.\n(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Per-    (2)  Vor den  Maßnahmen     nach Absatz  1 hat die Bun-\nsonen des öffentlichen Rechts.                              desregierung    die Deutsche    Bundesbank   zu hören.\n(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach\nAbsatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die\n§ 46 b                           Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fri-\nsten und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen\nKonkursantrag                          Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-,\nWird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt        Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.\nÜberschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies\ndem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen.                                           § 48\nSoweit Geschäftsleiter nach anderen Rechtsvorschrif-           Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs\nten verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Über-\nschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an          ( 1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der\ndie Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach        Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorüber-\nSatz 1. Das Konkursverfahren über das Vermögen eines         gehenden Schließung der Kreditinstitute und Wertpa-\nKreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit      pierbörsen gemäß § 4 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechts-\noder der Überschuldung statt. Der Antrag auf Konkurs-        verordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des\neröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann         Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Bör-:-\nnur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. Das         senverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbesondere\nKonkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichts-           bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitwei-\namtes zu entsprechen; die§§ 46 und 84 der Vergleichs-        ligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die\nordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung blei-          nach einer vorübergehenden Schließung der Kredit-\nben unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfecht-         institute angenommen            werden,  dürfen     solche\nbar.                                                         Beschränkungen nicht angeordnet werden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                             1493\n(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1       Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur\nerlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht      quotalen Zusammenfassung verpflichteten übergeord-\nvorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer      neten Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Ver-\nVerkündung außer Kraft.                                    langen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.\n5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,                                    Vierter Abschnitt\nKosten und Gebühren\nSondervorschriften\n§ 49\n§ 52\nSofortige Vollziehbarkeit\nSonderaufsicht\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nmen des Bundesaufsichtsamtes haben in den Fällen              Soweit Kreditinstitute einer anderen staatlichen Auf-\ndes § 1 2 a Abs. 2, des § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b   sicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des\nund 4, der§§ 36, 45, 46, 46 a Abs. 1 und des § 46 b        Bundesaufsichtsamtes bestehen.\nsowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und\n§ 44 a Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung.\n§ 52 a\n§ 50\nFormblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute\nZwangsmittel                                           des öffentlichen Rechts\n( 1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der        Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im\nVerfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen         Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nBefugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestim-     durch Rechtsverordnung für die Aufstellung des Jahres-\nmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes             abschlusses der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts\ndurchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Kredit-      Formblätter vorzuschreiben und andere Vorschriften für\ninstitute anwenden, die juristische Personen des öffent-  die Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen,\nlichen Rechts sind.                                        soweit dies erforderlich ist, um die Gliederung des Jah-\nresabschlusses dieser Kreditinstitute der vorgeschrie-\n(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu           benen Gliederung des Jahresabschlusses der anderen\nfünfzigtausend Deutsche Mark.\nKreditinstitute anzugleichen.\n§ 51\nKosten und Gebühren                                                  § 53\nZweigstellen von Unternehmen\n(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind,                        mit Sitz in einem anderen Staat\nsoweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere\n·Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von           (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem ande-\nden Kreditinstituten zu neunzig vom Hundert zu erstat-     ren Staat eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses\nten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Kredit- Gesetzes, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1\ninstitute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges um-         bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle\ngelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vor-           als Kreditinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere\nschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes          Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein\nbeigetrieben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage      Kreditinstitut.\nund über die Beitreibung bestimmt der Bundesminister\nder Finanzen durch Rechtsverordnung.                          (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidun-        dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:\ngen auf Grund der §§ 32, 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis       1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche\n37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend             Personen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses\nDeutsche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll             Gesetzes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich\nsich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erfor-       des Kreditinstituts zur Geschäftsführung und zur\nderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsum-             Vertretung des Unternehmens befugt sind. Solche\nfang des betroffenen Unternehmens richten.                     Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Ein-\ntragung in das Handelsregister anzumelden.\n(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung\n(§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3,        2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm\neine auf Grund von § 44 Abs. 1 Nr. 1 vorgenommene              betriebenen Geschäfte und über das seinem\nPrüfung oder durch die Bestellung einer Aufsichtsper-          Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unter-\nson entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen            nehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung\ngesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundes-           zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches\naufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten, die dem              über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend.\nBund durch eine auf Grund von § 44 a Abs. 3 vorgenom-          Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensüber-\nmene Prüfung der Richtigkeit der für die quotale Zusam-        sicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut von dem\nmenfassung nach § 1O a Abs. 3, § 13 a Abs. 3 und § 25          Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapi-","1494                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ntals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur Ver-                          Fünfter Abschnitt\nstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebs-\nüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Über-                     Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften\nschuß der Passivposten über die Aktivposten oder\nder Überschuß der Aktivposten über die Passivpo-                                      § 54\nsten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt           Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis\nund gesondert auszuweisen.\n(1) Wer\n3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden\nGeschäftsjahres aufzustellende Vermögensüber-           1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder\nsicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung gilt      2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche\nals Jahresabschluß(§ 26). Für die Prüfung des Jah-           Erlaubnis betreibt,\nresabschlusses gelten die§§ 162, 164 bis 169, 256\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder.mit Geld-\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktien-   strafe bestraft.\ngesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer\nvon den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird.        (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\nMit dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der     heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu\nJahresabschluß des Unternehmens für das gleiche        einhundertachtzig Tagessätzen.\nGeschäftsjahr einzureichen.\n4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die                               § 55\nSumme der Beträge, die in dem Monatsausweis nach                                (weggefallen)\n§ 25 als dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur\nVerfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur\nVerstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebs-                                    § 56\nüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des\nBetrages eines etwaigen aktiven Verrechnungssal-                           Ordnungswidrigkeiten\ndos. Maßgebend für die Bemessung des haftenden              (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nEigenkapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis.\n1 . vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1\n5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden               Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht recht-\nZweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis.           zeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die\nDie Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn            Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder\ndie Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatli-         nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in\ncher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis         § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3\nist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unterneh-             Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet,\nmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäf-\nten von der für die Bankaufsicht über das Unterneh-     2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf\nmen in dem anderen Staat zuständigen Behörde ent-           Gnmd dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nzogen worden ist.                                            nung, soweit für bestimmte Tatbestände diese aus-\ndrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwi-\n6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kredit-           derhandelt,                           ·\ninstitut als juristische Person.                        3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 12 a\nAbs. 2, des § 23 Abs. 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des\n(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer             § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des\nZweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf            § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder des § 46 a Abs. 1 Satz\nder Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der                1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhan-\nZivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlos-             delt,\nsen werden.\n4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige\n(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden,                nach § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 1 2 a Abs. 1 Satz\nsoweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegen-               3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6,\nstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in               § 13 a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz\nder Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.                  4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1\noder 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 a nicht, nicht\nrechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in\neiner solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für\n§ 53a\ndie Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13 a gilt\nRepräsentanzen von Unternehmen                       dies nur insoweit, als der Großkredit fünfzig vom Hun-\nmit Sitz in einem anderen Staat                    dert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt,\nDie Errichtung, Verlegung und Schließung einer Re-        5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einrei-\npräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch             chung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1\nein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das             Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2\nBankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt              Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsbe-\nund der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der                  richts, des Konzernabschlusses oder des Prüfungs-\nRepräsentanz unverzüglich anzuzeigen.                            berichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                                                     1495\nAbs. 1 oder 3 oder der Pflicht zur Feststellung des                                              § 62\nJahresabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht,\nÜberleitungsbestimmungen *)\nnicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt\noder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben           ( 1 ) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden\nmacht,                                                   Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen\nRechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben\n6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des§ 10      aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen\nAbs. 5 Satz 5 über das Verbot des Erwerbs in Wert-       dieses Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften,\npapieren verbriefter eigener Genußrechte, des § 12       die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten\nAbs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 a\nvon Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stel-\nAbs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unterneh-\nlen als dieses Gesetz, bleiben unberührt.\nmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des\n§ 13 a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen\nfür Großkredite oder des § 1 8 Satz 1 über Kreditun-    •>  Der Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nvom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1693) enthält folgende Übergangsvor-\nterlagen zuwiderhandelt,                                    schriften:\nArtikel 2\n7. den Vorschriften des§ 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 über\nÜbergangsvorschriften\nSpareinlagen oder des § 22 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über\n§ 1\nVorschußzinsen zuwiderhandelt,\nBis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsführer einer Kreditgenossen-\nschaft auch dann Geschäftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand ange-\n8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter             hört, es sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an.\neines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das\n§2\nBundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46\nAbs. 1 Satz 2 fortsetzt.                                       Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die vor dem 1. Januar 1985 gelei-\nstet worden sind und am 31. Dezember 1984 dem haftenden Eigenkapitel zuzu-\nrechnen waren, sind dem haftenden Eigenkapital, solange sie dem Kreditinstitut\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße           zur Verfügung stehen,\nbis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet wer-               1. weiterhin zuzurechnen, auch wenn sie die Voraussetzungen des§ 10 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht erfüllen,\nden.\n2. bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen, wenn sie die Voraussetzungen\ndes § 1O Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 des Gesetzes über das Kreditwesen\nnicht erfüllen.\n§§ 57 und 58\n§3\n(weggefallen)                               (1) Haben gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt am 1. Juli 1985 kein\nangemessenes haftendes Eigenkapital nach § 10 a des Gesetzes über das\nKreditwesen, so ist das übergeordnete Kreditinstitut dafür verantwortlich, daß\nder Anpassungsbedarf bis zum 1. Januar 1988 zur Hälfte erfüllt und eine ange-\nmessene Eigenkapitalausstattung bis zum 1. Januar 1991 erreicht ist.\n§ 59\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt)\nGeldbußen gegen Kreditinstitute                     kann in begründeten Fällen auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 verlängern,\nwenn sich die Eigenkapitalausstattung der gruppenangehörigen Kreditinstitute\n§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für         innerhalb dieser Fristen verbessert hat.\nKreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Per-                                               §4\nson oder Personenhandelsgesellschaft auch dann,                    Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende\nwenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Sat-            1. erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10 a Abs. 2 des Gesetzes über das\nzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kre-               Kreditwesen oder rraf3gebliche Beteiligungen im Sinne des § 13 a Abs. 2\ndes Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10 a Abs. 2\nditinstituts berufen ist. eine Straftat oder Ordnungswid-             Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und\nrigkeit begangen hat.                                            2. Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder\nBeherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß\nauf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann,\n§ 60                               bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen.\nZuständige Verwaltungsbehörde                                                               §5\n(1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1985 wegen der Änderung von § 12\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1            des Gesetzes über das Kreditwesen die in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-             Kreditwesen vorgeschriebene Grenze für Anlagen nicht ein, so hat das Kredi-\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen.                            tinstitut bis zum 1. Januar 1990 die Anforderung dieser Vorschrift zu erfüllen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist\nnach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach§ 12 des\nGesetzes über das Kreditwesen zum haftenden Eigenkapital innerhalb der Frist\nnach Absatz 1 verringert hat.\n§6\nSechster Abschnitt\n( 1) Hält am 1. Januar 1985 ein Kreditinstitut die durch § 13 Abs. 3 und 4 des\nGesetzes über das Kreditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                       infolge der Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen nicht ein, so gilt\nfolgendes:\n§ 61                                Im Falle einer Überschreitung der Grenze\n1. des Achtfachen des haftenden Eigenkapitals für alle Großkredite hat das\nErlaubnis für bestehende Kreditinstitute                     Kreditinstitut den das Achtfache überschreitenden Betrag jährlich um\njeweils mindestens zwanzig vom Hundert dieses Betrages zu verringern,\nSoweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses            2. von. fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für den einzelnen\nGesetzes Bankgeschäfte in dem in§ 1 Abs. 1 bezeich-                   Großkredit ist der diese Grenze überschreitende Betrag auf die Dauer von\nfünf Jahren nicht zu berücksichtigen, soweit diese Überschreitung auf Ver-\nneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach                trägen beruht, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind.\n§ 32 als erteilt. Die in§ 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt          (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist\nmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.                 nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 verlängern.","1496                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschrif-                            des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der\nten des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen                                  Verpflichtungen nicht anzuwenden, die sich auf vor\nsind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über.                                        Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Darlehens-\nforderungen beziehen, wenn deren Abtretung und Rück-\n(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerken-                              erwerb durch das Kreditinstitut von vornherein vorgese-\nnung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddrei-                             hen war. Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut die bei\nßigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsge-                                  Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorkehrun-\nsetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und                               gen, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern\nder Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und                                    sollen, zum Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert.\nBefugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen\nund dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslands-\nbonds bleiben unberührt.                                                                                      § 63\n(4) Die Vorschriften der§§ 10 bis 38, 45, 46 und 51                                (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)\nAbs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne\n§7\n§ 64\nHalten am 1. Januar 1985 gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt die                           Berlin-Klausel\ndurch § 13 a in Verbindung mit § 13 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes über das Kre-\nditwesen vorgeschriebenen Grenzen für Großkredite nicht ein, so gilt § 6 ent-      Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-\nsprechend.\nleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n§8                                       nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen„wer-\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur den, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Uber-\nAnzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder\nin einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.\nleitungsgesetzes.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\nDeutsche Mark geahndet werden.\n§ 65\n(3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden.                            (Inkrafttreten)","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                             1497\nVerordnung\nüber die Höhe der Vergütung für das Einziehen\nder Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\n(RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung)\nVom 10. Juli 1985\nAuf Grund                                                       31. Dezember 1987 0, 1176 vom Hundert für die\nBetriebskrankenkassen und im übrigen 0,4000 vom·\n- des § 1387 Abs. 2 und des § 1434 der Reichsversi-\nHundert,\ncherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig-         3. für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. Dezember\nten Fassung, erstgenannte Vorschrift zuletzt geän-              1986 0, 1146 vom Hundert für die Betriebskranken-\ndert durch§ 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. April 1975            kassen und im übrigen 0,3896 vom Hundert.\n(BGBI. S. 1018),\n(3) Mit den Zahlungen der Beitragseinzugsvergütun-\n- des § 114 Abs. 2 und des § 1 56 des Angestellten-            gen sind auch die Kosten der Betriebsprüfungen und die\nversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt           sonstigen Nebenkosten abgegolten.\nTeil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, erstgenannte Vorschrift zuletzt\ngeändert durch § 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April                                     §2\n1975 (BGBI. 1 S. 1018),\nStreichung der Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung\nwird nach Anhören der Bundesverbände der gesetz-\nlichen Krankenkassen, der Träger der Rentenversiche-             Die     Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung     vom\nrung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt          5. August 1976 (BGBI. 1 S. 2064) wird gestrichen.\nfür Angestellte mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§3\n§ 1                                                       Berlin-Klausel\nBeitragseinzugsvergütung                        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n(1) Die Vergütung, die von den Trägern der Renten-         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-\nversicherung der Arbeiter und der Bundesversiche-             ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im\nrungsanstalt für Angestellte an die Einzugsstellen iu         Land Berlin.\nzahlen ist, um die Kosten abzugelten, die durch das Ein-\nziehen und Abführen der Beiträge zu den Rentenversi-                                        §4\ncherungen der Arbeiter und der Angestellten entstehen,                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbestimmt sich nach einem Vomhundertsatz der einge-\nzogenen Beiträge.                                                 (1) § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft\nund mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft. Im\n(2) Dieser Vomhundertsatz beträgt                         übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Ver-\n1. für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember      kündung in Kraft.\n1984 0, 1189 vom Hundert für die Betriebskranken-           (2) Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung\nkassen und im übrigen 0,4043 vom Hundert,                vom 28. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 722), zuletzt geändert\n2. für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Mai 1985      durch Verordnung vom 28. März 1983 (BGBI. 1S. 403),\nsowie für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum            tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 außer Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und ·sozi alordn u ng\nIn Vertretung\nManfred Baden","1498                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nÄnderung\nder Allgemeinen Anordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten im' Widerspruchsverfahren\nund über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdi~nstverhältnis\nim Bereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 10. Juli 1985\n1.\nDie Allgemeine Anordnung über die Übertragung von\nZuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über\ndie Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-· oder\nWehrdienstverMltnis im Bereich des Bundesministers\nder Verteidigung vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1492),\ngeändert durch die Allgemeine Anordnung vom 10. Sep-\ntember 1980 (BGBI. 1S. 1682), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Hochschulen\" durch\ndas Wort „Universitäten\" ersetzt.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen\neinen Verwaltungsakt des Fachbereichs Bundes-\nwehrverwaltung der Fachhochschule des-Bundes\nfür öffentliche. Verwaltung zu entscheiden, über-\ntrage ich der für den Sitz des Fachbereichs\nzuständigen Wehrbereichsverwaltung, soweit ein\nBeamter des Verwaltungspersonals, ein Studie-\nrender oder ein Lehrgangsteilnehmer den Wider-\nspruch erhoben hat. Über Widersprüche des\nFachbereichsleiters, des Abteilungsleiters und\nder lehrenden gegen einen Verwaltungsakt\ndes Fachbereichs Bundeswehrverwaltung ent-\nscheide ich.\"\n2. In§ 3 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulen\" durch das\nWort „Universitäten\" ersetzt.\nII.\nDiese Änderung tritt am Tage nach der Veröffent-\nlichung in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1985\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Ermisch","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                         1499\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                       Seite    (Nr.         vom)   lnkrafttretens\n2. 7. 85 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung\nder deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-\ngents 1985/86 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-\nter Höhenrassen                                             7537     (125    11. 7. 85)    12. 7.85\nneu: 613-4-10-6-12\n2. 7. 85 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung\nder deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-\ngents 1985/86 für Färsen und Kühe bestimmter\nHöhenrassen                                                 7537     (125    11. 7. 85)    12. 7.85\nneu: 613-4-10-7-11\n2. 7. 85 Siebzehnte Verq_rdnung der Bundesanstalt für Flugsi-\ncherung zur Anderung der Vierundsechzigsten\nDurchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nFrankfurt am Main)                                          7537     (125    11. 7. 85)    29.8.85\n961-2-64\n28. 6. 85 ~chte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nAnderung der Ersten Durchführungsverordnung zur\nBetriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der\nLuftfahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunterneh-\nmen)                                                       7605     (126    12. 7. 85)     13. 7. 85\n96-1-14-1\n28. 6. 85 fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur\nAnderung der Dritten Durchführungsverordnung zur\nBetriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und\nBetrieb des Luftfahrtgeräts außerhalb von Luftfahrt-\nunternehmen)                                               7605     (126    12. 7. 85)     13. 7. 85\n96-1-14-3","1500                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 1 0. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7.70 DM (6.60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %                 Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                    - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n24. 6. 85        Verordnung (EWG) Nr. 1716/85 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 2-i 67 /83 über die Durchführungsbestimmun-\n. gen zur Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen\nan Schüler in Schulen                                                             L 165/6                25. 6 .. 85\nAndere Vorschriften\n17. 6. 85        Verordnung (EWG) Nr. 1639/85 der Kommission zur Festlegung der\ngenauen Zeiträume zwischen dem 1. Juli und dem 29. September\n1985, in denen der Sprottenfang im Skagerrak und Kattegat für\nSchiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 80 Fuß verboten ist                 L 158/13                18. 6. 85\n13. 6. 85        Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen\nSicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-\nangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und\nder Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die Durchführung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1408/71                                                            L 160/1                 20. 6. 85\n13. 6. 85        Verordnung (EWG) Nr. 1661 /85 des Rates zur Festlegung der tech-\nnischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet\nder sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in bezug auf Grön-\nland                                     ·                                        L 160/7                 20. 6. 85\n18. 6. 85        Verordnung (EWG) Nr. 1668/85 der Kommission zur Tarifierung von\nWaren in die Tarifstell.e 24.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs                       L 160/30               20. 6. 85\n11. 6. 85        Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rech-\nnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzu-\nwendenden Umrechnungskurse                                                         L 164/1                24. 6. 85\n11. 6. 85        Verordnung (EWG) Nr. 1677 /85 des Rates über die Währungsaus-\ngleichsbeträge im Agrarsektor                                                      L 164/6                24. 6. 85"]}