{"id":"bgbl1-1985-38-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":38,"date":"1985-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_38.pdf#page=6","order":6,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)","law_date":"1985-07-11T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":6,"num_pages":22,"content":["1450                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1.\nGesetz\nzur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten\nsowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten\nin der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)\nVom 11. Juli 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            3. solange der Berechtigte minde~tens ein nach\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  § 595 waisenrentenberechtigtes Kind erzieht\noder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher\noder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält.\nArtikel 1\n(3) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                 Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkom-\nmen des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vier-\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\nten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\nRente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages,\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\num den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten\nArtikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1\nBuches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche\nS. 1144), wird wie folgt geändert:\nEinkommen den Freibetrag übersteigt. Der Frei-\nbetrag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der\n1 . § 589 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrund-\na) In Nummer 3 wird die Verweisung „und 592 bis          lage (§ 1 255 Abs. 2). Er erhöht sich für jedes wai-\n599,\" durch die Verweisung „bis 599.\" ersetzt.       senrentenberechtigte Kind des Berechtigten\nmonatlich um 0,7 vom Hundert der jeweils gelten-\nb) Nummer 4 wird gestrichen.\nden allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für die\nZeit vom 1 . Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist\n2. § 590 wird wie folgt gefaßt:                              jeweils die allgemeine Bemessungsgrundlage des\n,,§ 590                           voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend.\n(1) Die Witwe und der Witwer erhalten bis zu            (4) Der Träger der Unfallversicherung kann der\nihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung eine Wit-       Witwe und dem Witwer Heilbehandlung gewähren,\nwenrente oder Witwerrente.                               wenn zu erwarten ist, daß sie die Berufsunfähigkeit\n(2) Die Witwenrente und die Witwerrente betra-        oder die Erwerbsunfähigkeit beseitigt oder deren\ngen drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes. Sie       Eintritt verhindert.\"\nbetragen zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdien-\nstes,                                                 3. § 591 wird wie folgt gefaßt:\n1. wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollen-                               ,,§ 591\ndet hat,                                                Für die ersten drei Monate nach dem Tode erhal-\n2. solange der Berechtigte berufsunfähig ( § 1 246       ten die Witwe und der Witwer eine Witwenrente\nAbs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist      oder Witwerrente in Höhe der Vollrente (§ 581\noder                                                 Abs. 1 Nr. 1). § 590 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                             1451\n4. § 592 wird wie folgt geändert:                                  Ruhen der wiederaufgelebten Rente, die sich\nnach Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, vor.\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nDabei ist der Freibetrag nur einmal zu berück-\n,,§ 590 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                            sichtigen.''\nb) In Absatz 2 werden die Worte,,§ 590 zu berech-           c) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,§ 592 Abs. 1\nnenden\" durch die Worte ,,§ 590 Abs. 2 zu                     und 2 und§ 593\" durch die Verweisung,,§ 592\nberechnenden\", der Punkt durch ein Semikolon                  Abs. 1, 2 und 4\" ersetzt. ·\nersetzt sowie angefügt:\n„anschließend ist § 590 Abs. 3 entsprechend          10. Nach § 616 wird die Überschrift „4. Gemeinsame\nanzuwenden.''                                            Vorschriften über die Abfindung\" gestrichen und\nc) Nach Absatz 3 wird angefügt:                             folgender Unterabschnitt IV a eingefügt:\n,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen frühe-      „IV a. Übergangsvorschriften zur Neuordnung der\nren Ehemann der durch Arbeitsunfall Verstorbe-                             Hinterbliebenenrenten\nnen entsprechend.\"\n§ 617\n5. § 593 wird gestrichen.                                          (1) Die§§ 590,591,592,598 und 600 Abs. 3 gel-\nten nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem\n6. § 598 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       31. Dezember 1985 eingetreten ist.\na) In Satz 1 wird die Verweisung,,(§§ 592 und 593               (2) § 590 Abs. 3 ist auf die Witwenrente an eine\nAbs. 2)\" durch die Verweisung,,(§ 592)\" ersetzt.         Witwe, deren Ehe vor dem 1. Januar 1986 ge-\nb) Nach Satz 1 wird eingefügt:                              schlossen worden ist und deren Ehemann in der\nZeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember\n„Bei Anwendung des Satzes 1 ist von der nach             1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem Tode des Ehe-\n§ 590 Abs. 2 berechneten Rente auszugehen;               mannes nicht und von dem zweiten Jahr an mit der\nanschließend ist § 590 Abs. 3 anzuwenden.                Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente im\n§ 591 bleibt unberührt.\"                                 zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hundert, im dritten\nJahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr in\n7. In§ 600 Abs. 3 werden die Worte,,, wenn die ver-            Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an\nstorbene Ehefrau seinen Unterhalt überwiegend               in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um\nbestritten hat\" gestrichen.                                 den das nach de.n §§ 18 a bis 18 e des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche\n8. § 614 wird gestrichen.                                      Einkommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das\nzweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem\n9. § 615 wird wie folgt geändert:                              Ersten eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses\nMonats an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten\na) Absatz 1 wird wie folgt g~faßt:                          entsprechend für\n,,(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei Wie-       1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen\nderheirat als Abfindung das Vierundzwanzig-                    früheren Ehemann, der nach § 593 in der am\nfache des Betrages, der als Witwenrente oder                   31. Dezember 1985 geltenden Fassung einen\nWitwerrente in den letzten 1 2 Monaten vor dem                 Rentenanspruch gehabt hätte, und\nWegfall der Rente wegen Wiederheirat im\nMonatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Fällt die          2. die Rente nach § 592 Abs. 1;\nWitwenrente oder Witwerrente vor Ablauf von 12            in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein beson-\nMonaten nach dem Rentenbeginn wegen Wie-                  derer Antrag erforderlich.\nderheirat weg, beträgt die Abfindung das Vier-                (3) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in\nundzwanzigfache des Betrages, der in diesem               Verbindung mit§ 602 in der am 31. Dezember 1985\nZeitraum im Monatsdurchschnitt gezahlt worden             geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn\nist. Dabei sind die Rentenbeträge zugrunde zu            der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986\nlegen, die sich ohne Anwendung des § 591 erge-            eingetreten ist.\nben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente nach\ndem Ersten eines Monats begonnen, bleibt                      (4) § 614 in der am 31. Dezember 1985 geltenden\ndieser Monat unberücksichtigt.''                          Fassung ist weiter anzuwenden, wenn der Tod des\nVersicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-         ist.\nkolon ersetzt und angefügt:.\n(5) § 615 Abs. 1 gilt auch, wenn der Tod des Ver-\n,,der auf einem Versorgungsausgleich beru-                sicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist\nhende Teil einer Versichertenrente ist nicht             und die neue Ehe nach dem 31. Dezember 1985\nanzurechnen. Bei Anwendung des Satzes 2                 geschlossen wird.\nbleibt ein Ruhen der Witwenrenten oder Witwer-\nrenten nach § 590 Abs. 3, § 1281 sowie § 58                  (6) Absatz 3 gilt auch, wenn eine Witwenrente\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes und               oder Witwerrente oder Rente nach § 592 auf Grund\n§ 78 des Reichsknappschaftsgesetzes unbe-                eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 nach\nrücksichtigt. Das Ruhen der neuen Rente nach             § 615 Abs. 2 Satz 1 nach dem 31 . Dezember 1985\nden in Satz 3 genannten Vorschriften geht dem            wiederauflebt; § 615 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe,","1452                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndaß die infolge der Auflösung der Ehe erworbene             Pflegeväter ( § 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten\nneue Rente in der Höhe berücksichtigt wird, die sich        Buches Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Per-\nnach Anwendung der in § 615 Abs. 2 Satz 3                   sonen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts\ngenannten Vorschriften ergibt.                              anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das\nKind überwiegend erzieht.\n§ 618\n( 1) Ehegatten können gegenüber dem Hauptver-                (4) Die Versicherung wird in der Rentenversiche-\nband der gewerblichen Berufsgenossenschaften                  rung der Arbeiter durchgeführt, wenn der letzte\ne. V., dem Bundesverband der landwirtschaftlichen            wirksame Beitrag zur Rentenversicherung der\nBerufsgenossenschaften e. V. oder dem Bundes-                 Arbeiter entrichtet ist. Dies gilt auch, wenn während\nverband der Unfallversicherungsträger der öffentli-           der Versicherung wegen Kindererziehung Versi-\nchen Hand e. V. bis zum 31 . Dezember 1988 über-              cherungspflicht wegen einer Beschäftigung oder\neinstimmend erklären, daß für sie die am                     Tätigkeit nach diesem Gesetz besteht. Bei erstma-       ,\n31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften               liger Versicherung kann der Versicherte zwischen\nfür Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind,             der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ren-\nwenn                                                         tenversicherung, der Angestellten wählen.\n1. beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 gebo-                 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mütter und\nren sind und                                            Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Gel-\n2. ihre Ehe vor dem 1 . Januar 1986 geschlossen             tungsbereichs dieses Gesetzes erziehen und sich\nworden ist.                                             mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, wenn sie wegen\neiner Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat\n§ 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-\nwährend der Kindererziehung oder unmittelbar vor\nsprechend. Die Wiedereinsetzung in den vorigen\nder Geburt. des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach\nStand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht\ndiesem Gesetz haben. Die Absätze 1 bis 4 gelten\nwiderrufen werden.\nauch für die Ehegatten\n(2) Absatz 1 gilt für frühere Ehegatten, deren Ehe\n1. der in Satz 1 genannten Personen oder\ngeschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist,\nentsprechend.                                               2. der Personen, die wegen einer Beschäftigung\n(3) Eine für Renten an Witwen, Witwer und frühere              oder Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs\nEhegatten aus der gesetzlichen Rentenversiche-                    dieses Gesetzes nur deshalb keine Pflichtbei-\nrung abgegebene Erklärung gilt auch für die ent-                  tragszeiten nach diesem Gesetz haben, weil sie\nsprechenden Renten aus der gesetzlichen Unfall-                   zu den in § 1229 genannten Personen gehören\nversicherung.''                                                   oder von der Versicherungspflicht befreit sind,\nwenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demsel-\n11 . Dem § 631 wird angefügt:                                     ben Staat gewöhnlich aufhalten. Die Absätze 1 bis\n„Dies gilt nicht, soweit die Rente nach § 590 Abs. 3         4 gelten nicht für Mütter und Väter, die in einer\nruht.\"                                                       Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes während der Kindererziehung\n1 2. Nach § 1 227 wird eingefügt:                                 oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach\n§ 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder\n,,§ 1227 a\nnach einer Regelung des zwischen- oder überstaat-\n(1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbe-        lichen Rechts oder einer für Bedienstete internatio-\nreich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm              naler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 des\ndort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 1 2            Vierten Buches Sozialgesetzbuch) den deutschen\nKalendermonaten nach Ablauf d~s Monats der                   Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht\nGeburt des Kindes versichert. Erziehen sie in                nicht unterliegen.\"\ndiesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung\nVersicherungspflicht nach Satz 1 begründet, ver-\n13. Nach § 1231 wird eingefügt:\nlängert sich die Zeit der Versicherung für das zweite\nund jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalender-                                   ,,§ 1231 a\nmonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder                    § 1227 a gilt nicht für Mütter und Väter, die wäh-\nerzogen worden sind.\nrend der Kindererziehung\n(2) Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemein-\n1. zu den in § 1 229 genannten Personen gehören\nsam, ist die Mutter versichert, sofern nicht Mutter              oder von der Versicherungspflicht befreit sind, es\nund Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermo-                 sei denn, daß eine Nachversicherung nach\nnats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem                    § 1232 durchgeführt ist, oder\nzuständigen Rentenversicherungsträger überein-\nstimmend erklären, daß der Vater für den gesamten           2. Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische\nZeitraum versichert sein soll. § 16 des Ersten                   Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die                   Anspruch auf Versorgung ausscheiden.''\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausge-\nschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen         14. In § 1232 Abs. 6 wird der Punkt durch ein Semikolon\nwerden.                                                    ersetzt und angefügt:\n(3) Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1            „hierbei bleibt ein Ruhen der Hinterbliebenenrente\nsind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und        nach § 1 281 unberücksichtigt.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                             1453\n15. § 1 236 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und\n,,(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen          Väter, die während der Kindererziehung\nBerufsunfähigkeit(§ 1246) oder wegen Erwerbsun-              a) zu den in § 1229 oder entsprechenden früheren\nfähigkeit (§ 1247) und für Witwen und Witwer und                  Regelungen genannten Personen gehörten oder\nfrühere Ehegatten, die wegen Berufsunfähigkeit                    von der Versicherungspflicht befreit waren, es\noder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die erhöhte                  sei denn, daß eine Nachversicherung durchge-\nRente nach § 1 268 Abs. 2 Nr. 2 haben, entspre-                   führt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt\nchend.\"                                                           oder auf die Befreiung von der Versicherungs-\npflicht verzichtet worden ist, oder\n16. In § 1246 Abs. 2 a Satz 2 werden die Worte „foi-             b) Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische\ngende Zeiten\" durch die Worte „folgende Zeiten, die              Staatssekretäre waren, es sei denn, daß sie\nnicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige             ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden\nBeschäftigung oder Tätigkeit belegt sind,\" ersetzt.              sind.\n(5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind längstens\n17. In § 1250 Abs. 1 werden nach dem Wort ,, (Ersatz-            bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in\nzeiten)\" der Punkt durch ein Komma ersetzt und              dem die Rentenversicherungsträger die Versicher-\nfolgende Worte eingefügt:                                   ten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kinderer-\n„c) Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar            ziehung aufgerufen haben. Die Wiedereinsetzung in\n1986 nach § 1251 a.\"                                 den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklä-\nrungen können nicht widerrufen werden. Sie sind\n18. In § 1 251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz\nnicht mehr zulässig, wenn unter Berücksichtigung\nwerden nach dem Wort „Ersatzzeiten,\" die Worte\nder Zeiten der Kindererziehung in der Versicherung\n„Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar\nder Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend\n1986,\" eingefügt.\nfestgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung\n19. Nach § 1251 wird eingefügt:                                 über einen Versorgungsausgleich durchgeführt\nworden ist.\"\n,,§ 1251 a\n(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müt-\n20. In § 1 255 wird nach Absatz 6 eingefügt:\ntern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920\ngeboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem              ,,(6 a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem\n1. Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten             31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Bei-\nnach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes                trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten\nangerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich           zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsent-\ndieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-            gelt auszugehen, das für einen Kalenderm9nat dem\nbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen              Wert 6,25 entspricht. Die Werte für Beitrags-,\nund sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten                Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit\nhaben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kin-            Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezem-\nder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung nach          ber 1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25\nSatz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert            anzuheben.''\nsich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes\nweitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in\n21. § 1255 a wird wie folgt geändert:\ndenen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden\nsind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den           a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 und 3\n31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten               und\" durch die Worte „Absätze 2 und 3,\" ersetzt\nnach dem 31 . Dezember 1985 als Zeiten nach                      und nach den Worten „des Absatzes 4\" das Wort\n§ 1227 a.                                                        ,,und\" sowie folgende Worte eingefügt:\n(2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam                „3. an Zeiten der Kindererziehung vor dem\nerzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der                     1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5\".\nMutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht           b) Nach Absatz 4 wird angefügt:\ngegenüber dem zuständigen Rentenversicherungs-\nträger übereinstimmend erklären, daß der Vater das                 ,,(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor dem\nKind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten                1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten Bei-\nder Kindererziehung für dieses Kind werden dann                  trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten\ndem Vater angerechnet. Ist die Mutter nach dem                   zusammentreffen, ist der Wert 6,25 zugrunde zu\n31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung                  legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall-\nvom Vater allein abgegeben werden. § 16 des                      und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kin-\nErsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.                dererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusam-\nIst die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, -               mentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben.\nwerden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt                  Die Anhebung der Beitragszeiten vor dem\ndem Vater angerechnet.                                           1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wer-\ntes nach Absatz 2 unberücksichtigt.\"\n(3) § 1227 a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzu-\nwenden. Für die Feststellung der nach dieser Vor-\nschrift erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie       22. In§ 1258 Abs. 1 wird die Verweisung „1251 '' durch\nglaubhaft gemacht sind.                                     die Verweisung „ 1251 a\" ersetzt.","1454                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n23. § 1 259 wird wie folgt geändert:                             31. § 1279 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                              „Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 bleibt ein\n,,2. Zeiten, in denen eine versicherungs-                  Ruhen der Witwenrente oder Witwerrente nach\npflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit             den §§ 590 Abs. 3 und 1281 unberücksichtigt.\"\ndurch Schwangerschaft, Wochenbett              b) In Absatz 2 werden die Worte „Renten nach\noder Schutzfristen nach dem Mutter-                 §§ 1265 und 1 266 Abs.2\" durch die Worte\nschutzgesetz unterbrochen worden                   ,,Rente nach § 1265\" ersetzt.\nist,\".\nbb) Nach Satz 5 wird angefügt:\n32. In § 1280 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 1265\n„Der Anerkennung eines Kalendermonats                 oder 1266 Abs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 1265\"\nals Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er          ersetzt.\nmit Zeiten der Kindererziehung zusammen-\ntrifft. Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht\nallein deshalb Ausfallzeiten, weil durch sie      33. Nach § 1280 wird eingefügt:\neine Zeit der Versicherung wegen Kinder-\n,,§ 1281\nerziehung unterbrochen worden ist.\"\n(1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                      Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzei nkom-\n,,Ersatzzeiten,\" die Worte „Zeiten der Kinder-              men des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vier-\nerziehung vor dem 1. Januar 1986,\" eingefügt.               ten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die\nRente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages,\n24. In § 1260 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort                    um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten\n,,Ersatzzeiten,\" die Worte „Zeiten der Kindererzie-             Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche\nhung vor dem 1. Januar 1986,\" eingefügt.                        Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Frei-\nbetrag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der\n25. In§ 1263 Abs. 1 wird die Verweisung,,§§ 1265 und                jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrund-\n1266 Abs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 1265\"                     lage (§ 1255 Abs; 2). Er erhöht sich für jedes wai-\nersetzt.                                                        senrentenberechtigte Kind des Berechtigten\nmonatlich um 0,7 vom Hundert der jeweils gelten-\n26. § 1264 wird wie folgt gefaßt:                                   den allgemeinen Bemessungsgrundlage. Für die\nZeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist\n,,§ 1264                            jeweils die allgemeine Bemessungsgrundlage des\n(1) Nach dem Tode des versicherten Ehemannes                 voraufgegangenen Kalenderjahres maßgebend.\nerhält seine Witwe eine Witwenrente.\n(2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus\n(2) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau                    der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Wit-\nerhält ihr Witwer eine Witwerrente.\"                             wenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen\nUnfallversicherung und mit Erwerbseinkommen\n27. § 1265 wird wie folgt geändert:                                  oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                            Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der Rente aus\nder gesetzlichen Unfallversicherung nach § 590\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                  Abs. 3 dem Ruhen der Rente aus der Rentenversi-\n,,Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Wit-                cherung der Arbeiter vor. Dabei ist der Freibetrag\nwenrente nach § 1281 in vollem Umfang ruht.\"                 nur einmal zu berücksichtigen.\nc) Nach Absatz 1 wird angefügt:                                    (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente\n,,(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehemann             oder Witwerrente nach § 1 268 Abs. 5 nicht anzu-\nder Versicherten entsprechend.''                            wenden.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach\n28. § 1266 wird gestrichen.                                          § 1 265 entsprechend.''\n29. § 1268 wird wie folgt geändert:                             34. In § 1282 wird die Verweisung „1280\" durch die\na) In Absatz 1 werden die Worte „Renten nach                     Verweisung „ 1281 sowie 1283\" ersetzt.\n§§ 1265 und 1266 Abs. 2\" durch die Worte\n,,Rente nach § 1265\" ersetzt.\n35. In § 1285 wird die Verweisung „ 1280\" durch die\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „oder nach               Verweisung „ 1281\" ersetzt.\n§ 1 266 Abs. 1 und 2\" gestrichen.\n30. In § 1 270 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort               36. § 1291 wird wie folgt geändert:\n„Kinderzuschuß\" die Worte ,, , bei Witwenrenten                 a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch\noder Witwerrenten und bei Renten nach § 1265 ein                    einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestri-\nRuhen nach § 1281\" eingefügt.                                       chen und nach Satz 1 eingefügt:","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                               1455\n,,Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auf-        tragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kinder-\nlösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,           erziehung vor dem 1. Januar 1986)'' ersetzt.\nUnterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Wit-\nwenrente oder Witwerrente anzurechnen; dies         41. In § 1311 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ngilt nicht für den auf einem Versorgungsaus-            ,,entrichtet'' die Worte „oder ist die Rente aus-\ngleich beruhenden Teil einer Versichertenrente.         schließlich aus Zeiten der Kindererziehung vor dem\nBei Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen              1. Januar 1986 zu berechnen\" eingefügt.\nder Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 590\nAbs. 3 und§ 1281 sowie nach § 58 des Ange-          42. Dem § 1314 Abs. 2 wird angefügt:\nstelltenversicherungsgesetzes und § 78 des\nReichsknappschaftsgesetzes          unberücksich-       „Enthält eine Witwenrente oder Witwerrente oder\ntigt.\"                                                  eine Rente nach § 1265 einen knappschaftlichen\nund einen nichtknappschaftlichen Leistungsanteil, .\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                            bestimmt sich abweichend von Satz 1 der auf den\n,,(2 a) In den Fällen des Absatzes 2 geht das         jeweiligen Leistungsanteil entfallende Teil des\nRuhen der neuen Rente nach den in Absatz 2               Ruhensbetrages nach§ 1281 nach dem Verhältnis\nSatz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der              der Höhe dieser Leistungsanteile.\"\nwiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwen-\ndung des Absatzes 2 ergibt, vor. Dabei ist der       43. Dem § 1316 Abs. 1 wird angefügt:\nFreibetrag nur einmal zu berücksichtigen.\"\n,,Auf die so ermittelte Rente ist § 1281 anzuwen-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           den.\"\n,,(3) Die Absätze 1 bis 2 a gelten für die Bezie-\nher einer Rente nach § 1265 entsprechend.\"           44. In § 1320 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten\n,,Die Rente\" die Worte „für.Zeiten der Kindererzie-\n37. § 1294 wird wie folgt gefaßt:                                hung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes sowie\" eingefügt.\n,,§ 1294\n(1) Die Rente wird bis zum Ende des Sterbe-\n45. § 1322 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nmonats gezahlt.\n,,3. die Abfindung des § 1302;\".\n(2) Die Rente wird in voller Höhe für den Monat\ngezahlt, in dem das Ruhen der Rente eintritt; dies gilt\nnicht, soweit die Rente nach § 1281 ruht.\"               46. § 1385 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird nach Buchstabe e ein.gefügt:\n38. § 1302 wird wie folgt geändert:\n„f) bei wegen Kindererziehung Versicherten 75\na) Absatz-1 wird wie folgt gefaßt:                                      vom Hundert des jeweiligen durchschnittli-\n,,(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei Wie-                 chen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicher-\nderheirat als Abfindung das Vierundzwanzigfa-                       ten im Sinne des § 1255 Abs. 1, gemindert\nche des Betrages, der als Witwenrente oder Wit-                     um das Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoar-\nwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem                          beitseinkommen aus einer gleichzeitig aus-\nWegfall nach § 1291 Abs. 1 im Monatsdurch-                          geübten versicherungspflichtigen Beschäfti-\nschnitt gezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente                   gung oder Tätigkeit,\".\noder Witwerrente vor Ablauf von 1 2 Monaten              b) Nach Absatz 5 wird angefügt:\nnach dem Rentenbeginn wegen Wiederheirat\nweg, beträgt die Abfindung das Vierundzwanzig-                  ,,(6) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kinder-\nfache des Betrages, der in diesem Zeitraum im                 erziehung gelten als durch den Bund entrichtet.\"\nMonatsdurchschnitt gezahlt worden ist. Dabei\nsind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die\n47. Nach § 1395 b wird eingefügt:\nsich ohne Anwendung des § 1268 Abs. 5 und\n§ 1281 Abs. 3 ergeben. Hat die Witwenrente                                        ,,§ 1395c\noder Witwerrente nach dem Ersten eines Monats                Der Bund trägt die Aufwendungen der Träger der\nbegonnen, bleibt dieser Monat unberücksich-              Rentenversicherung der Arbeiter aus der Anrech-\ntigt.\"                                                   nung von Zeiten der Kindererziehung. Der Bundes-\nb) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 1265 und             minister für Arbeit und Sozialordnung wird ermäch-\n1266 Abs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 1265\"              tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nersetzt.                                                 Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates das Nähere hierüber zu bestim-\n39. In§ 1304 a Abs. 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die         men. Die Abrechnung mit den Versicherungsträgern\nWorte ,,mit Beiträgen belegten Kalendermonate und            erfolgt durch das Bundesversicherungsamt.''\nanrechenbaren Ersatzzeiten\" durch die Worte „als\nVersicherungszeiten anrechenbaren Kalendermo-            48. Nach § 1401 b wird eingefügt:\nnate\" ersetzt.\n,,§ 1401 C\n40. In § 1309 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, (Bei-                (1) Zur Durchführung der Versicherung wegen\ntrags- und Ersatzzeiten)\" durch die Worte ,, (Bei-           Kindererziehung nach § 1227 a teilt die zuständige","1456                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nMeldebehörde nach Maßgabe einer Rechtsverord-                Pflegeväter ( § 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten\nnung, die auf Grund des § 20 Abs. 1 des Melde-               Buches Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Per-\nrechtsrahmengesetzes zu erlassen ist, der Daten-             sonen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts\nstelle der Rentenversicherungsträger den Monat               anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das\nund das Jahr der Entbindung, den Familiennamen               Kind überwiegend erzieht.\n(jetziger und früherer Name mit Namensbestandtei-\nlen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den                     (4) Die Versicherung wird in der Rentenversiche-\nGeburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mit.          rung der Angestellten durchgeführt, wenn der letzte\nwirksame Beitrag zur Rentenversicherung der\n(2) Der wegen Kindererziehung Versicherte ist             Angestellten entrichtet ist. Dies gilt auch, wenn\nverpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die           während der Versicherung wegen Kindererziehung\nDurchführung der Versicherung erheblichen Tatsa-             Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung\nchen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und          oder Tätigkeit nach diesem Gesetz besteht. Bei\nSozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver-              erstmaliger Versicherung kann der Versicherte zwi-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt,               schen der Rentenversicherung der Angestellten\nForm und Frist der Mitteilung zu bestimmen.                  und der Rentenversicherung der Arbeiter wählen.\n(3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mütter und\nErteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der        Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Gel-\nVersicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kinder-           tungsbereichs dieses Gesetzes erziehen und sich\nerziehung vor dem 1 . Januar 1986 erst nach Aufruf           mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, we'nn sie wegen\nfestzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und             einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat\nSozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver-              Während der Kindererziehung oder unmittelbar vor\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das                   der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach\nNähere über die Feststellung der Zeiten der Kinder-          diesem Gesetz haben. Die Absätze 1 bis 4 gelten\nerziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abge-            auch für die Ehegatten\nschlossen sein soll, zu bestimmen.\"                          1. der in Satz 1 genannten Personen oder\n2. der Personen, die wegen einer Beschäftigung\nArtikel 2                                  oder Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes nur deshalb keine Pflichtbei-\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\ntragszeiten nach diesem Gesetz haben, weil sie\nzu den in§ 6 genannten Personen gehören oder\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-                 von der Versicherungspflicht befreit sind,\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt· geändert             wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demsel-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1          ben Staat gewöhnlich aufhalten. Die Absätze 1 bis\nS. 1144), wird wie folgt geändert:                               4 gelten nicht für Mütter und Väter, die in einer\nBeschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes während der Kindererziehung\n1. Nach § 2 wird eingefügt:                                     oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach§ 5\n,,§ 2 a                             des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder nach\n(1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbe-         einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen\nreich dieses Gesetzes erziehen und fich mit ihm              Rechts oder einer für Bedienstete internationaler\ndort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 12             Organisationen getroffenen Regelung(§ 6des Vier-\nKalendermonaten nach Ablauf des Monats der                   ten Buches Sozialgesetzbuch) den deutschen\nGeburt des Kindes versichert. Erziehen sie in                Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht\ndiesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung             nicht unterliegen.\"\nVersicherungspflicht nach Satz 1 begründet, ver-\nlängert sich die Zeit der Versicherung für das zweite   _2. Nach § 8 wird eingefügt:\nund jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalender-\nmonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder                                         ,,§ Ba\nerzogen worden sind.                                           § 2 a gilt nicht für Mütter und Väter, die während\nder Kindererziehung\n(2) Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemein-\nsam, ist die Mutter versicher:t, sofern nicht Mutter         1. zu den in § 6 genannten Personen gehören oder\nund Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermo-                 von der Versichßrungspflicht befreit sind, es sei\nnats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem                    denn, daß eine Nachversicherung nach § 9\nzuständigen Rentenversicherungsträger überein-                   durchgeführt ist, oder\nstimmend erklären, daß der Vater für den gesamten            2. Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische\nZeitraum versichert sein soll. § 16 des Ersten                   Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die                   Anspruch auf Versorgung ausscheiden.\"\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausge-\nschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen            3. In § 9 Abs. 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nwerden.                                                      kolon ersetzt und angefügt: ,,hierbei bleibt ein\n(3) Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1              Ruhen der Hinterbliebenenrente nach § 58 unbe-\nsind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und           rücksichtigt.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                              1457\n4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und\n,,(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen          Väter, die während der Kindererziehung\nBerufsunfähigkeit ( § 23) oder wegen Erwerbsunfä-            a) zu den in § 6 oder entsprechenden früheren\nhigkeit (§ 24) und für Witwen und Witwer und frü-                 Regelungen genannten Personen gehörten oder\nhere Ehegatten, die wegen Berufsunfähigkeit oder                  von der Versicherungspflicht befreit waren, es\nErwerbsunfähigkeit Anspruch auf die erhöhte Rente                 sei denn, daß eine Nachversicherung durchge-\nnach § 45 Abs. 2 Nr. 2 haben, entsprechend.\"                      führt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt\noder auf die Befreiung von der Versicherungs-\n5. In § 23 Abs. 2 a Satz 2 werden die Worte „folgende                 pflicht verzichtet worden ist, oder\nZeiten\" durch die Worte „folgende Zeiten, die nicht\nmit Beiträgen für eine versicherungspflichtige               b) Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische\nBeschäftigung oder Tätigkeit belegt sind,\" ersetzt.               Staatssekretäre waren, es sei denn, daß sie\nohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden\nsind.\n6. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort ,, (Ersatzzei-\nten)\" der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-                 (5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind läng-\ngende Worte eingefügt:                                        stens bis zum ·Ende des Jahres nach dem Jahr\n„c) Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar             zulässig, in dem die Rentenversicherungsträger die\n1986 nach § 28 a.\"                                     Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der\nKindererziehung aufgerufen haben. Die Wiederein-\n7. In§ 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz wer-            setzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.\nden nach dem Wort „Ersatzzeiten,'' die Worte „Zei-           Die Erklärungen können nicht widerrufen werden.\nten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986,\"             Sie sind nicht mehr zulässig, wenn unter Berück-\neingefügt.                                                    sichtigung der Zeiten der Kindererziehung in der\nVersicherung der Mutter ein Anspruch auf Leistun-\ngen bindend festgestellt oder eine rechtskräftige\n8. Nach § 28 wird eingefügt:\nEntscheidung über einen Versorgungsausgleich\n,,§ 28a                             durchgeführt worden ist.\"\n(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müt-\ntern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920            9. In § 32 wird nach Absatz 6 eingefügt:\ngeboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem\n,,(6 a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem\n1. Januar 1986 in den ersten 1 2 Kalendermonaten\n31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Bei-\nnach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes\ntrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten\nangerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich\nzusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsent-\ndieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-\ngelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem\nbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen\nWert 6,25 entspricht. Die Werte für Beitrags-,\nund sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten\nErsatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit\nhaben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kin-\nZeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember\nder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung nach\n1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25\nSatz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert\nanzuheben.\"\nsich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes\nweitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in\ndenen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden         10. § 32 a wird wie folgt geändert:\nsind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den           a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 und 3\n31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten                und\" durch die Worte „Absätze 2 und 3,\" ersetzt\nnach dem 31. Dezember 1985 als Zeiten nach§ 2 a.                 und nach den Worten „des Absatzes 4\" das Wort\n,,und'' sowie folgende Worte eingefügt:\n(2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam\nerzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der                  3. an Zeiten der Kindererziehung vor dem\nMutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht                 \"     1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5\".\ngegenüber dem zuständigen Rentenversicherungs-                b) Nach Absatz 4 wird angefügt:\nträger übereinstimmend erklären, daß der Vater das\n,,(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor der:n\nKind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten\n1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten Bei-\nder Kindererziehung für dieses Kind werden dann\ntrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten\ndem Vater angerechnet. Ist die Mutter nach dem\nzusammentreffen, ist der Wert 6,25 zugrunde zu\n31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung .\nlegen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausf~ll-\nvom Vater allein abgegeben werden. § 16 des\nund Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kin-\nErsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\ndererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusam-\nIst die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben,\nmentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben.\nwerden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt\nDie Anhebung der Beitragszeiten vor dem\ndem Vater angerechnet.\n1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wer-\n(3) § 2 a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen-              tes nach Absatz 2 unberücksichtigt.\"\nden. Für die Feststellung der nach dieser Vorschrift\nerheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaub-         11. In § 35 Abs. 1 wird die Verweisung „28\" durch die\nhaft gemacht sind.                                            Verweisung „28 a\" ersetzt.","1458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n12. § 36 wird wie folgt geändert:                                20. § 56 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                               „Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 bleibt ein\n,,2. Zeiten, in denen eine versicherungs-                  Ruhen der Witwenrente oder Witwerrente nach\npflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit             § 58 sowie § 590 Abs. 3 der Reichsversiche-\ndurch Schwangerschaft, Wochenbett                   rungsordnung unberücksichtigt.\"\noder Schutzfristen nach dem Mutter-            b) In Absatz 2 werden die Worte „Renten nach\nschutzgesetz unterbrochen worden                    §§ 42 und 43 Abs. 2\" durch die Worte „Rente\nist,\".                                              nach § 42\" ersetzt.\nbb) Nach Satz 5 wird angefügt:\n21. In§ 57 Abs. 1 wird die Verweisung,,§§ 42 oder 43\n„Der Anerkennung eines Kalendermonats                  Abs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 42\" ersetzt.\nals Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er\nmit Zeiten der Kindererziehung zusammen-\n22. Nach § 57 wird eingefügt:\ntrifft. Zeit~n nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht\nallein deshalb Ausfallzeiten, weil durch sie                                    ,,§ 58\neine Zeit der Versicherung wegen Kinder-                  (1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit\nerziehung unterbrochen worden ist.\"                    Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkom-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                        men des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vier-\n,,Ersatzzeiten,\" die Worte „Zeiten der Kinder.:               ten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die\nerziehung vor dem 1. Januar 1986,\" eingefügt.                Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages,\num den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten\n13. In § 37 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort                        Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche\n,,Ersatzzeiten,\" die Worte „Zeiten der Kindererzie-               Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibe-\nhung vor dem 1. Januar 1986,\" eingefügt.                          trag beträgt monatlich. 3,3 vom Hundert der jeweils\ngeltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage\n(§ 32 Abs. 2). Er erhöht sich für jedes waisenrenten-\n14. In§ 40 Abs. 1 wird die Verweisung,,§§ 42 und 43\nberechtigte Kind des Berechtigten monatlich um 0,7\nAbs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 42\" ersetzt.                     vom Hundert der jeweils geltenden allgemeinen\n. Bemessungsgrundlage. Für die Zeit vom 1. Januar\n15. § 41 wird wie folgt gefaßt:                                       bis zum 30. Juni eines Jahres ist jeweils die allge-\n,,§ 41                              meine Bemessungsgrundlage des voraufgegange-\n( 1) Nach dem Tode des versicherten Ehemannes                  nen Kalenderjahres maßgebend.\nerhält seine Witwe eine Witwenrente.                                 (2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus\nder Rentenversicherung der Angestellten mit einer\n(2) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau                     Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzli-\nerhält ihr Witwer eine Witwerrente.\"                              chen Unfallversicherung und mit Erwerbseinkorn-\n.men oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von\n16. § 42 wird wie folgt geändert:                                     Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der Rente aus\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                              der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 590\nAbs. 3 der Reichsversicherungsordnung dem\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                    Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung der\n,,Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Wit-                Angestellten vor. Dabei ist der Freibetrag nur einmal\nwenrente nach § 58 in vollem Umfang ruht.\"                   zu berücksichtigen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente\nc) Nach Absatz 1 wird angefügt:                                   oder Witwerrente nach § 45 Abs. 5 nicht anzuwen-\n,,(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehemann             den.\nder Versicherten entsprechend.\"                                 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach\n§ 42 entsprechend.\"\n17. § 43 wird gestrichen.\n23. In § 59 wird die Verweisung „57\" durch die Verwei-\n18. § 45 wird wie folgt geändert:                                     sung „58 sowie 60\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Renten nach\n§§ 42 und 43 Abs. 2\" durch die Worte „Rente             24. In § 62 wird die Verweisung „57\" durch die Verwei-\nnach § 42\" ersetzt.                                          sung „58\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „oder nach            25. § 68 wird wie folgt geändert:\n§ 43 Abs. 1 und 2\" gestrichen.\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch\n19. In § 4 7 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kin-                     einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestri-\nderzuschuß\" die Worte ,, , bei Witwenrenten oder                      chen und nach Satz 1 eingefügt:\nWitwerrenten und bei Renten nach § 42 ein Ruhen                       ,,Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auf-\nnach § 58\" eingefügt.                                                 lösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                               1459\nUnterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Wit-     30. In § 90 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ent-\nwenrente oder Witwerrente anzurechnen; dies                richtet'' die Worte „oder ist die Rente ausschließlich\ngilt nicht für den auf einem Versorgungsaus-               aus Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar\ngleich beruhenden Teil einer Versichertenrente.            1986 zu berechnen\" eingefügt.\nBei Anwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen\nder Witwenrenten oder Witwerrenten nach § 58         31 . Dem § 93 Abs. 2 wird angefügt:\nsowie nach§ 590 Abs. 3 und§ 1281 der Reichs-\nversicherungsordnung und § 78 des Reichs-                  „Enthält eine Witwenrente oder Witwerrente oder\nknappschattsgesetzes unberücksichtigt.''                   eine Rente nach § 42 einen knappschaftlichen und\neinen      nichtknappschaftlichen Leistungsanteil,\nb) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                               bestimmt sich abweichend von Satz 1 der auf den\njeweiligen Leistungsanteil entfallende Teil des\n,,(2 a) In den Fällen des Absatzes 2 geht das            Ruhensbetrages nach§ 58 nach dem Verhältnis der\nRuhen der neuen Rente nach den in Absatz 2                Höhe dieser Leistungsanteile.\"\nSatz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der\nwiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwen-\n32. Dem § 95 Abs. 1 wird angefügt:\ndung des Absatzes 2 ergibt, vor. Dabei ist der\nFreibetrag nur einmal zu berücksichtigen.\"                ,,Auf die so ermittelte Rente ist§ 58 anzuwenden.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                       33. In § 99 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „Die\n,,(3) Die Absätze 1 bis 2 a gelten für die Bezie-       Rente\" die Worte „für Zeiten der Kindererziehung\nher einer Rente nach § 42 entsprechend.\"                  vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich dieses\nGesetzes sowie\" eingefügt.\n26. § 71 wird wie folgt gefaßt:                               34.   § 101 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 71                               ,,3. die Abfindung des § 81 ;\".\n(1) Die Rente wird bis zum Ende des Sterbe-\nmonats gezahlt.                                          35. § 11 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Rente wird in voller Höhe für den Monat             a) In Absatz 3 wird nach Buchstabe f eingefügt:\ngezahlt, in dem das Ruhen der Rente eintritt; dies gilt\nnicht, soweit die Rente nach § 58 ruht.\"                            „g) bei wegen Kindererziehung Versicherten\n75 vom Hundert des jeweiligen durch-\nschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller\n27. § 81 wird wie folgt geändert:                                            Versicherten im Sinne des § 32 Abs. 1, ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       mindert um das Bruttoarbeitsentgelt oder\nBruttoarbeitseinkommen aus einer gleich-\n,,(1) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei -                      zeitig ausgeübten versicherungspflichtigen\nWiederheirat als Abfindung das Vierundzwanzig-                       Beschäftigung oder Tätigkeit,''.\nfache des Betrages, der als Witwenrente oder\nWitwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem              b) Nach Absatz 5 wird angefügt:\nWegfall nach § 68 Abs. 1 im Monatsdurchschnitt\n,,(6) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kinder-\ngezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente oder\nerziehung gelten als durch den Bund entrichtet.\"\nWitwerrente vor Ablauf von 12 Monaten nach\ndem Rentenbeginn wegen Wiederheirat weg,\nbeträgt die Abfindung das Vierundzwanzigfache         36. Nach § 117 b wird eingefügt:\ndes Betrages, der in diesem Zeitraum im Monats-                                    ,,§ 117 C\ndurchschnitt gezahlt worden ist. Dabei sind die               Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesver-\nRentenbeträge zugrunde zu legen, die sich ohne             sicherungsanstalt für Angestellte aus der Anrech-\nAnwendung des § 45 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 erge-            nung von Zeiten der Kindererziehung. Der Bundes-\nben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente nach             minister für Arbeit und Sozialordnung wird ermäch-\ndem Ersten eines Monats begonnen, bleibt                   tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\ndieser Monat unberücksichtigt.''                           Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nb) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 42 und 43              des Bundesrates das Nähere hierüber zu bestim-\nAbs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 42\" ersetzt.              men.\"\n28. In § 83 a Abs. 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die      37. Nach § 123 b wird eingefügt:\nWorte „mit Beiträgen belegten Kalendermonate und                                       ,,§ 123 C\nanrechenbaren Ersatzzeiten\" durch die Worte „als                   (1) Zur Durchführung der Versicherung wegen\nVersicherungszeiten anrechenbaren Kalendermo-\nKindererziehung nach § 2 a teilt die zuständige Mel-\nnate\" ersetzt.\ndebehörde nach Maßgabe einer Rechtsverordnung,\ndie aufgrund des§ 20 Abs. 1 des Melderechtsrah-\n29. In§ 88 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,(Beitrags-             mengesetzes zu erlassen ist, der Datenstelle der\nund Ersatzzeiten)\" durch die Worte ,,(Beitragszei-            Rentenversicherungsträger den Monat und das\nten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung               Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger\nvor dem 1. Januar 1986)\" ersetzt.                              und früherer Name mit Namensbestandteilen), den","1460                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und             tenversicherung entrichtet ist. Dies gilt auch, wenn\ndie letzte Anschrift der Mutter mit.                         während der Versicherung wegen Kindererziehung\n(2) Der wegen Kindererziehung Versicherte ist             Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung\nverpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die           in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nbesteht.\nDurchführung der Versicherung erheblichen Tatsa-\nchen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und             (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mütter und\nSozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver-             Väter, die ihr Kind in einem Staat außerhalb des Gel-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt,              tungsbereichs dieses Gesetzes erziehen und sich\nForm und Frist der Mitteilung zu bestimmen.                 mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, wenn sie wegen\n(3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf          einer Beschäftigung in diesem Staat während der\nErteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der       Kindererziehung oder unmittelbar vor der Geburt\nVersicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kinder-          des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach diesem\nerziehung vor dem 1. Januar 1986 erst nach Aufruf           Gesetz haben. Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für\nfestzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und            die Ehegatten\nSozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das                  1. der in Satz 1 genannten Personen oder\nNähere über die Feststellung der Zeiten der Kinder-\n2. der Personen, die wegen einer Beschäftigung\nerziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abge-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nschlossen sein soll, zu bestimmen.\"\nzes nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten nach\ndiesem Gesetz haben, weil sie zu den in § 31\nArtikel 3                                   genannten Personen gehören oder von der Ver-\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                         sicherungspflicht befreit sind,\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-              wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demsel-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-          ben Staat gewöhnlich aufhalten. Die Absätze 1 bis\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch              4 gelten nicht für Mütter und Väter, die in einer\nArtikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1                Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Geset-\nS. 1144), wird wie folgt geändert:                               zes während der Kindererziehung oder unmittelbar\nvor der Geburt des Kindes nach § 5 des Vierten\n1. Nach § 29 wird eingefügt:                                   Buches Sozialgesetzbuch oder nach einer Rege-\n,,§ 29a                             lung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts\noder einer für Bedienstete internationaler Organisa-\n(1) Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbe-\ntionen getroffenen Regelung (§ 6 des Vierten\nreich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm\nBuches Sozialgesetzbuch) den deutschen Rechts-\ndort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 12\nvorschriften über die Verskherungspflicht nicht\nKalendermonaten nach Ablauf des Monats der\nunterliegen.''\nGeburt des Kindes versichert. Erziehen sie in\ndiesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung\nVersicherungspflicht nach Satz 1 begründet, ver-         2. Nach § 31 wird eingefügt:\nlängert sich die Zeit der Versicherung für das zweite                                ,,§ 31 a\nund jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalender-              § 29 a gilt nicht für Mutter und Väter, die während\nmonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder               der Kindererziehung\nerzogen worden sind.\n(2) Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemein-           1. zu den in§ 31 genannten Personen gehören oder\nvon der Versicherungspflicht befreit sind, es sei\nsam, ist die Mutter versichert, sofern nicht Mutter\ndenn, daß eine Nachversicherung nach § 159\nund Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermo-\nnats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem                   durchgeführt ist, oder\nzuständigen Rentenversicherungsträger überein-              2. Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische\nstimmend erklären, daß der Vater für den gesamten                Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne\nZeitraum versichert sein soll. § 16 des Ersten                   Anspruch auf Versorgung ausscheiden.\"\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausge-\nschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen           3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwerden.                                                       ,,(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Bergmanns-\n(3) Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1             rente, für Empfänger von Knappschaftsrente und für\nsind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und         Witwen und Witwer und frühere Ehegatten, die\nPflegeväter ( § 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten            wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nBuches _Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Per-            Anspruch auf die erhöhte Rente nach § 69 Abs. 2\nsonen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts        Nr. 2 haben, entsprechend.\"\nanderes ergibt, der Elternteil versichert, der das\nKind überwiegend erzieht.                                4. In § 46 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „folgende\n(4) Die Versicherung wird in der knappschaftli-          Zeiten\" durch die Worte „folgende Zeiten, die nicht\nchen Rentenversicherung durchgeführt, wenn der              mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige\nletzte wirksame Beitrag zur knappschaftlichen Ren-          Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind,\" ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                               1461\n5. § 50 wird wie folgt geändert:                                    (5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind längstens\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                   bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in\n,,(Absatz 3)\" die Worte „sowie Zeiten der Kin-           dem die Rentenversicherungsträger die Versicher-\ndererziehung vor dem 1 . Januar 1986 nach                ten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kinderer-\n§ 51 a\" eingefügt.\nziehung aufgerufen haben. Die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklä-\nb) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz wer-          rungen können nicht widerrufen werden. Sie sind\nden nach dem Wort „Ersatzzeiten,\" die Worte              nicht mehr zulässig, wenn unter Berücksichtigung\n„Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar            der Zeiten der Kindererziehung in der Versicherung\n1986,\" eingefügt.                                        der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend\nfestgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung\n6. Nach § 51 wird eingefügt:                                    über einen Versorgungsausgleich durchgeführt\n,,§ 51 a                             worden ist.\"\n(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müt-\ntern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920           7. In § 54 wird nach Absatz 6 eingefügt:\ngeboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem               ,, (6 a) Bei Zeiten der Kindererziehung nach dem\n1. Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten              31. Dezember 1985, die nicht mit bewerteten Bei-\nnach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes                 trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten\nangerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich            zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsent-\ndieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-             gelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem\nbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen               Wert 4,63 entspricht. Die Werte für Beitrags-,\nund sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten                 Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit\nhaben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kin-             Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember\nder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung.nach            1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 4,63\nSatz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert              anzuheben.\"\nsich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes\nweitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in         8. § 54 a wird wie folgt geändert:\ndenen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden\nsind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den           a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 und 3\n31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten                und\" durch die Worte „Absätze 2 und 3,\" ersetzt\nnach dem 31 . Dezember 1985 als Zeiten nach                       und nach den Worten „des Absatzes 4\" das Wort\n§ 29 a.                                                           ,,und\" sowie folgende Worte eingefügt:\n„3. an Zeiten der Kindererziehung vor dem\n(2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam\n1. Januar 1986 der Wert des Absatzes 5\".\nerzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der\nMutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht            b) Nach Absatz; 4 wird angefügt:\ngegenüber oem zuständigen Rentenversicherungs-                      ,,(5) Für Zeiten der Kindererziehung vor dem\nträger übereinstimmend erklären, daß der Vater das                 1. Januar 1986, die nicht mit bewerteten Bei-\nKind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten                 trags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten\nder Kindererziehung für dieses Kind werden dann                   zusammentreffen, ist der Wert 4,63 zugrunde zu\ndem Vater angerechnet. Ist die Mutter nach dem                    legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall-\n31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung                   oder Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kin-\nvom Vater allein abgegeben werden. § 16 des                       dererziehung vor dem 1 . Januar 1986 zusam-\nErsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.                 mentreffen, sind auf den Wert 4,63 anzuheben.\nIst die Mutter vor dem 1 . Januar 1986 gestorben,                 Die Anhebung der Beitragszeiten vor dem\nwerden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt                    1. Januar 1965 bleibt bei der Ermittlung des Wer-\ndem Vater angerechnet.                                            tes nach Absatz 2 unberücksichtigt.\"\n(3) § 29 a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen-\nden. Für die Feststellung der nach dieser Vorschrift      9. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nerheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaub-             ,,Ersatzzeiten,\" die Worte „Zeiten der Kindererzie-\nhaft gemacht sind.                                          hung vor dem 1. Januar 1986,\" eingefügt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und\nVäter, die während der Kindererziehung                   10. § 57 wird wie folgt geändert:\na) zu den in § 31 oder entsprechenden früheren               a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nRegelungen genannten Personen gehörten oder                   ,,2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich ver-\nvon der Versicherungspflicht befreit waren, es                      sicherungspflichtige Beschäftigung durch\nsei denn, daß eine Nachversicherung durchge-                        Schwangerschaft,       Wochenbett       oder\nführt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt                   Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz\noder auf die Befreiung von der Versicherungs-                       unterbrochen worden ist,\".\npflicht verzichtet worden ist, oder\nb) Nach Satz 3 wird angefügt:\nb) Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische\nStaatssekretäre waren, es sei denn, daß sie                    „Der Anerkennung eines Kalendermonats als\nohne Ansprµch auf Versorgung ausgeschieden                     Ausfallzeit steht nicht entgegen, daß er mit Zei-\nsind.                                                          ten der Kindererziehung zusammentrifft. Zeiten","1462                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nnach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht allein deshalb         men des Berechtigten im Sinne von § 18 a des Vier-\nAusfallzeiten, weil durch sie eine Zeit der Ver-          ten Buches Sozialgesetzbuch zusammen, ruht die\nsicherung wegen Kindererziehung unterbrochen              Rente in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages,\nworden ist.\"                                              um den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche\n11 . In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort                    Einkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibe-\n,.Ersatzzeiten,\" die Worte „Zeiten der Kindererzie-           trag beträgt monatlich 3,3 vom Hundert der jeweils\nhung vor dem 1. Januar 1986,\" eingefügt.                      geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage\n(§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).\n12. In § 63 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 65 und 66             Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte\nAbs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 65\" ersetzt.                Kind des Berechtigten monatlich um 0, 7 vom Hun-\ndert der jeweils geltenden allgemeinen Bemes-\nsungsgrundlage. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum\n1 3. § 64 w~rd wie folgt gefaßt:\n30. Juni eines Jahres ist jeweils die allgemeine\n,,§ 64                             Bemessungsgrundlage des voraufgegangenen\n(1) Nach dem Tode des versicherten Ehemannes              Kalenderjahres maßgebend.\nerhält seine Witwe eine Witwenrente.                             (2) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente aus\n(2) Nach dem Tode der versicherten Ehefrau                der knappschaftlichen Rentenversicherung mit\nerhält ihr Witwer eine Witwerrente.\"                         einer Witwe~rente oder Witwerrente aus der\ngesetzlichen Unfallversicherung und mit Erwerbs-\n14. § 65 wird wie folgt geändert:                                 einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen im\nSinne von Absatz 1 zusammen, geht das Ruhen der,\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 .                        Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:                               nach § 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung\ndem Ruhen der Rente aus der knappschaftlichen\n,,Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Wit-\nRentenversicherung vor. Dabei ist der Freibetrag\nwenrente nach § 78 in vollem Umfang ruht.\"\nnur einmal zu berücksichtigen.\nc) Nach Absatz 1 wird angefügt:\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Witwenrente\n,,(2) Absatz 1 gilt für einen früheren Ehemann         oder Witwerrente nach § 69 Abs. 5 nicht anzuwen:-\nder Versicherten entsprechend.''                         den.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Rente nach\n15. § 66 wird gestrichen.                                         § 65 entsprechend.\"\n16. § 69 wird wie folgt geändert:\n21. In§ 79 wird die Verweisung „77\" durch die Verwei-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Renten nach                 sung „78 sowie 80\" ersetzt.\n§§ 65 und 66 Abs. ·2\" durch die Worte „Rente\nnach § 65\" ersetzt.\n22. § 83 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „oder nach\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 66 Abs. 1 und 2\" gestrichen.\n,,(2) Eine Witwe oder ein Witwer erhält bei\n17. In § 70 Satz 2 werden nach dem Wo,t „Kinderzu-                     Wiederheirat als Abfindung das Vierundzwanzig-\nschuß\" die Worte,, , bei Witwenrenten oder Witwer-                fache des Betrages, der als Witwenrente oder\nrenten und bei Renten nach § 65 ein Ruhen nach                    Witwerrente in den letzten 12 Monaten vor dem\n§ 78\" eingefügt.                                                  Wegfall nach Absatz 1 im Monatsdurchschnitt\ngezahlt worden ist. Fällt die Witwenrente oder\n18. § 76 wird wie folgt geändert:                                      Witwerrente vor Ablauf von 1 2 Monaten nach\ndem Rentenbeginn wegen Wiederheirat weg,\na) Dem Abs~tz 1 wird angefügt:                                    beträgt die Abfindung das Vierundzwanzigfache\n„Bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 bleibt ein                   des Betrages, der in diesem Zeitraum im Monats-\nRuhen der Witwenrente oder Witwerrente nach                   durchschnitt gezahlt worden ist. Dabei sind die\n§ 78 sowie § 590 Abs. 3 der Reichsversiche-                   Rentenbeträge zugrunde zu legen, die sich ohne\nrungsordnung unberücksichtigt.''                              Anwendung des § 69 Abs. 5 und § 78 Abs. 3\nergeben. Hat die Witwenrente oder Witwerrente\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Renten nach\nnach dem Ersten eines Monats begonnen, bleibt\n§§ 65 und 66 Abs. 2\" durch die Worte „Rente\ndieser Monat unberücksichtigt.\"\nnach § 65\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Semikolon durch\n19. In § 77 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 65 und 66                  einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz gestri-\nAbs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 65\" ersetzt.                   , chen und nach Satz 1 eingefügt:\n,,Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auf-\n20. Nach § 77 wird eingefügt:\nlösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,\n,,§ 78                                  Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Wit-\n(1) Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit               wen- oder Witwerrente anzurechnen; dies gilt\nErwerbseinkommen oder Erwerbsersatzei nkom-                       nicht für den auf einem Versorgungsausgleich","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                            1463\nberuhenden Teil einer Versichertenrente. Bei                     Reichsversicherungsordnung, gemindert um\nAnwendung des Satzes 2 bleibt ein Ruhen der                      das Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeits-\nWitwenrenten oder Witwerrenten nach § 78                         einkommen aus einer gleichzeitig ausgeüb-\nsowie nach§ 590 Abs. 3 und§ 1281 der Reichs-                     ten versicherungspflichtigen Beschäftigung\nversicherungsordnung und § 58 des Angestell-                     oder Tätigkeit,\".\ntenversicherungsgesetzes unberücksichtigt.\"             b) Nach Absatz 8 wird angefügt:\nc) Nach Absatz 3 wird eingefügt:                                  ,,(9) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kinder-\n,,(3 a) In den Fällen des Absatzes 3 geht das             erziehung gelten als durch den Bund entrichtet.\"\nRuhen der neuen Rente nach den in Absatz 3\nSatz 3 genannten Vorschriften dem Ruhen der         31. § 140 a wird wie folgt geändert:\nwiederaufgelebten Rente, die sich nach Anwen-\ndung des Absatzes 3 ergibt, vor. Dabei ist der          a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nFreibetrag nur einmal zu berücksichtigen.\"              b) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                ,,(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bun-\n,,(4) Die Absätze 1 bis 3 a gelten für die Bezie-         desknappschaft aus der Anrechnung von Zeiten\nher einer Rente nach § 65 entsprechend.\"                    der Kindererziehung. Der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der\n23. § 85 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n,,(2) Die Rente wird in voller Höhe für den Monat              mung des Bundesrates das Nähere hierüber zu\ngezahlt, in dem das Ruhen der Rente eintritt; dies gilt          bestimmen.\"\nnicht, soweit die Rente nach § 78 ruht.\"\n32. Nach § 141 c wird eingefügt:\n24. In § 96 a Abs. 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die\n,,§ 141 d\nWorte „mit Beiträgen belegten Kalendermonate und\nanrechenbaren Ersatzzeiten\" durch die Worte „als                (1) Zur Durchführung der Versicherung wegen\nVersicherungszeiten anrechenbaren Kalendermo-                Kindererziehung nach § 29 a teilt die zuständige\nnate\" ersetzt.                                               Meldebehörde nach Maßgabe einer Rechtsverord-\nnung, die aufgrund des § 20 Abs. 1 des Melde-\nrechtsrahmengesetzes zu erlassen ist, der Daten-\n25. In § 100 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, (Beitrags-\nstelle der Rentenversicherungsträger den Monat\nund Ersatzzeiten)\" durch die Worte ,,(Beitragszei-\nund das Jahr der Entbindung, den Familiennamen\nten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung\n(jetziger und früherer Name mit Namensbestandtei-\nvor dem 1 . Januar 1986)\" ersetzt\nlen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den\nGeburtsort und die letzte Anschrift der Mutter mit.\n26. Dem § 104 Abs. 2 wird angefügt:\n(2) Der wegen Klndererzienung V-ersicnerte ist\n„Enthält eine Witwenrente oder Witwerrente oder              verpflichtet, dem Versicherungsträger alle für die\neine Rente nach § 65 einen knappschaftlichen und             Durchführung der Versicherung erheblichen Tatsa-\neinen        nichtknappschaftlichen Leistungsanteil,         chen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und\nbestimmt sich abweichend von Satz 1 der auf den              Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\njeweiligen Leistungsanteil entfallende Teil des              ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt,\nRuhensbetrages nach§ 78 nach dem Verhältnis der              Form und Frist der Mitteilung zu bestimmen.\nHöhe dieser Leistungsanteile.\"\n(3) Soweit ein Anspruch auf eine Rente oder auf\n27. Dem § 106 Abs. 1 wird angefügt:                              Erteilung einer Rentenauskunft nicht besteht, ist der\nVersicherungsträger berechtigt, Zeiten der Kinder-\n,,Auf die so ermittelte Rente ist§ 78 anzuwenden.\"           erziehung vor dem 1. Januar 1986 erst nach Aufruf\nfestzustellen. Der Bundesminister für Arbeit und\n28. In § 108 b Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten              Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n,,Die Rente\" die Worte „für Zeiten der Kindererzie-          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nhung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich              Nähere über die Feststellung der Zeiten der Kinder-\ndieses Gesetzes sowie\" eingefügt.                            erziehung und den Zeitpunkt, bis zu dem sie abge-\nschlossen sein soll, zu bestim!llen.\"\n29. § 108 d Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. die Abfindung des § 83 Abs. 2 oder 4.\"                                       Artikel 4\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-\n30. § 130 wird wie folgt geändert:                                             Neuregel ungsgesetzes\na) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Buchstabe b ange-          Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nfügt:                                               lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n„c) bei wegen Kindererziehung Versicherten          derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten\n75 vom Hundert des jeweiligen durch-          Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller     vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 913), wird wie folgt ge-\nVersicherten im Sinne des§ 1255 Abs. 1 der    ändert:","1464                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1. Nach § 5 b wird eingefügt:                                       Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegat-\n,,§ 5c                                 ten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegat-\nten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. Ist für\nZeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar\nbeide frühere Ehegatten kein Träger der gesetz-\n1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem\nlichen Rentenversicherung zuständig, kann die\n30. Dezember 1985 berücksichtigt; ein Altersruhe-\nErklärung entweder gegenüber der Bundesversi-\ngeld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach\ncherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber\ndem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der\ndem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nZeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festge-\nabgegeben werden, in dessen Bezirk einer ,der\nstellt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.\"\nfrüheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                    chend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                             Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann\nnicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der\nb) In Absatz 1 werden die Verweisungen ,,§ 1264\"\nReichsversicherungsordnung abgegebene Erklä-\nim ersten und zweiten Halbsatz durch die Verwei-\nrung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus\nsungen ,, § 1264 Abs. 1\" ersetzt.\nder gesetzlichen Rentenversicherung.\"\nc) Nach Absatz 1 wird angefügt:\n,,(2) § 1264 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-    4. Nach § 19 wird eingefügt:\nnung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach                                  ,,§ 19a\ndem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.                      § 1266 der Reichsversicherungsordnung in der am\n(3) Ehegatten können gegenüber dem für einen         31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur,\nder Ehegatten zuständigen Träger der gesetzli-           wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar\nchen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember             1986 eingetreten ist.\"\n1988 übereinstimmend erklären, daß für sie die\nam 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvor-            5. Nach § 23 a wird eingefügt:\nschriften für Renten an Witwen und Witwer anzu-                                    ,,§ 23b\nwenden sind, wenn                                           (1) § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der\n1.     beide Ehegatten vor dem 1 . Januar 1936          vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur,\ngeboren sind und                                 wenn der Tod des Versicherten nach dem\n31. Dezember 1985 eingetreten ist.\n2.     ihre Ehe vor dem 1 . Januar 1986 geschlos-\nsen worden ist.                                      (2) § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der\nvom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die\nIst für beide Ehegatten kein Träger der gesetz-         Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor dem ·\nlichen Rentenversicherung zuständig, kann die           1. Januar 1986 geschlossen worden ist und deren\nErklärung entweder gegenüber der Bundesversi-           Ehemann in der Zeit vom· 1. Januar 1986 bis zum\ncherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber          31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem\ndem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter          Tode des Ehemannes nicht und vom zweiten Jahr an\nabgegeben werden, in dessen Bezirk einer der            mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente\nEhegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des Ersten          im zweiten Jahr in Höhe von 1 0 vom Hundert, im drit-\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Eine         ten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausge-        in Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an\nschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen          in Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um\nwerden. Eine nach § 618 der Reichsversiche-             den das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten\nrungsordnung abgegebene Erklärung gilt auch für         Buches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Ein-\nRenten an Witwen und Witwer aus der gesetz-             kommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das\nlichen Rentenversicherung.''                            zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem Ersten\neines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses Monats\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                              an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\na) In Absatz 1 wird die Verweisung,,§ 1265\" durch          chend für\ndie Verweisung ,,§ 1265 Abs. 1 Satz 1 und 2\"            1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen\nersetzt.                                                     früheren Ehemann, der nach § 1266 der Reichs-\nb) Nach Absatz 2 wird angefügt:                                 versicherungsordnung in der am 31. Dezember\n1985 geltenden Fassung einen Rentenanspruch\n,,(3) § 1265 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-            gehabt hätte, und\nnung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach\nd~m 31. Dezember 1985 eingetreten ist.                  2. die Rente nach § 1 265 Abs. 1 der Reichsversiche-\nrungsordnung;\n(4) frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem\n1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder      in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein beson-\naufgehoben ist, können gegenüber dem für einen         derer Antrag erforderlich.\"\nder früheren Ehegatten zuständigen Träger der\n6. Dem§ 26 wird angefügt:\ngesetzlichen      Rentenversicherung bis zum\n31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären,               ,,(3) § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der\ndaß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden          vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                             1465\nWitwenrente oder Witwerrente oder Rente nach                    (2) Ehegatten können gegenüber dem für einen der\n§ 1265 der Reichsversicherungsordnung, die auf               Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Ren-\nGrund eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 zu            tenversicherung bis zum 31: Dezember 1988 über-\nleisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 wieder            einstimmend erklären, daß für sie die am\nauflebt, nicht anzuwenden; in diesen Fällen gilt             31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für\n§ 1291 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord-             Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind,\nnung mit der Maßgabe, daß die infolge der Auflösung          wenn\nder Ehe erworbene neue Rente in der Höhe berück-             1 . beide Ehegatten vor dem 1 . Januar 1936 geboren\nsichtigt wird, die sich nach Anwendung der in § 1291              sind und\nAbs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung                  2. ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen\ngenannten Vorschriften ergibt.\"\nworden ist.\n7. § 27 wird wie folgt geändert:                                 Ist für beide Ehegatten kein Träger der gesetzlichen\nRentenversicherung zuständig, kann die Erklärung\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 .\nentweder gegenüber der Bundesversicherungsan-\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:                               stalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der\n,,(2) § 1302 der Reichsversicherungsordnung in         Rentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden,\nder am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist           in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohn-\nweiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem             sitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n1 . Januar 1986 geschlossen worden ist.\"                 gilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vori-\ngen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann\n8. Nach § 51 a wird eingefügt:                                   nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der\nReichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung\n,,§ 51 b\ngilt auch für Renten an Witwen und Witwer aus der\nPersonen, die zur freiwilligen Versicherung\ngesetzlichen Rentenversicherung.''\nberechtigt sind und denen Zeiten der Kindererzie-\nhung vor dem 1. Januar 1986 angerechnet werden,\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\nkönnen auf Antrag freiwillig Beiträge für so viele\nMonate nachentrichten, wie zur Erfüllung der Warte-           a) In Absatz 1 wird die Verweisung,,§ 42\" durch die\nzeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind,               Verweisung ,,§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2\" ersetzt.\nsoweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitrags-           b) Nach Absatz 2 wird angefügt:\nentrichtung vom 1. Januar 1987 bis zum Monat der\nVollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden                      ,,(3) § 42 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\nkann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem                     gesetzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten\n31 . Dezember 1980 nachentrichtet werden, die noch                nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.\nnicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-                  (4) Frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem\nrung belegt sind. Für die Entrichtung der Beiträge und            1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder\nihre Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften             aufgehoben ist, können gegenüber dem für einen\ndes Jahres anzuwenden, in dem sie entrichtet wer-                 der früheren Ehegatten zuständigen Träger der\nden.\"                                       -                     gesetzlichen      Rentenversicherung bis zum\nArtikel 5                                 31 . Dezember 1988 übereinstimmend erklären,\ndaß für sie die am 31 . Dezember 1 985 geltenden\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-                     Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegat-\nNeuregelungsgesetzes                             ten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegat-\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-                  ten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. Ist für\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-            beide frühere Ehegatten kein Träger der gesetzli-\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten                    chen Rentenversicherung zuständig, kann die\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes               Erklärung entweder gegenüber der Bundesversi-\nvom 5. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 913), wird wie folgt geän-              cherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber\ndert:                                                                dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nabgegeben werden, in dessen Bezirk einer der\n1. Nach § 6 b wird eingefügt:\nfrüheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des\n,,§ 6c                                 Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\nZeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar                   chend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen\n1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem                  Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann\n30. Dezember 1 985 berücksichtigt; ein Altersruhe-                nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der\ngeld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach                Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklä-\ndem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der                  rung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus\nZeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festge-                 der gesetzlichen Rentenversicherung.''\nstellt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.\"\n4. Nach § 18 wird eingefügt:\n2. Nach § 17 wird eingefügt:                                                              ,,§ 18a\n,,§ 17 a                               § 43 des Angestelltenversicherungsgesetzes in\n( 1 ) § 41 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-        der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt\nsetzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach           nur, wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar\ndem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.                        1986 eingetreten ist.\"","1466                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n5. Nach § 22 a wird eingefügt: ·                                     hung vor dem 1 . Januar 1986 angerechnet werden,\n,,§ 22 b\nkönnen auf Antrag freiwillig Beiträge für so viele\nMonate nachentrichten,. wie zur Erfüllung der Warte-\n( 1 ) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes            zeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind,\nin der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt             soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitrags-\nnur, wenn der Tod des Versicherten nach dem                     entrichtung vom 1. Januar 1987 bis zum Monat der\n31. Dezember 1985 eingetreten ist.                               Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden\n(2) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes               kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem\nin der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist               31 . Dezember 1980 nachentrichtet werden, die noch\nauf die Witwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor                 nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversiche-\ndem 1 . Januar 1986 geschlossen worden ist und                   rung belegt sind. Für die Entrichtung der Beiträge und\nderen Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis                 ihre Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften\nzum 31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach                des Jahres anzuwenden, in dem sie entrichtet wer-\ndem Tode des Ehemannes nicht und vom zweiten                     den.\"\nJahr an mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wit-\nwenrente im zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hun-                                        Artikel 6\ndert, im dritten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im\nÄnderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\nvierten Jahr in Höhe von 30 vom Hundert und vom\nNeuregelungsgesetzes\nfünften Jahr an in Höhe von 40 vom Hundert des\nBetrages ruht, um den das nach den §§ 18 a bis 18 e            Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte             Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil\nmonatliche Einkommen den Freibetrag übersteigt.            III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinig-\nBeginnt das zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach    ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des\ndem Ersten eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf             Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 913), wird wie\ndieses Monats an anzuwenden. Die Sätze 1 und 2             folgt geändert:            ,\ngelten entsprechend für\n1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen          1. Nach § 6 wird eingefügt:\nfrüheren Ehemann, der nach§ 43 des Angestell-                                        ,,§ 6a\ntenversicherungsgesetzes         in    der     am\nZeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung einen\n1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem\nRentenanspruch gehabt hätte, und\n30. Dezember 1985 berücksichtigt; ein Altersruhe-\n. 2. die Rente nach § 42 Abs. 1 des Angestelltenver-              geld wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach\nsicherungsgesetzes;                                      dem 30. Dezember 1985 unter Berücksichtigung der\nin den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein beson-              Zeiten der Kindererziehung auf Antrag neu festge-\nderer Antrag erforderlich.\"                                     stellt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.\"\n6 Dem § 25 wird angefügt: .                                    2. Nach § 13 wird eingefügt:\n,,§ 13 a\n,,(3) § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nin der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist                ( 1 ) § 64 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\nauf die Witwenrente oder Witwerrente oder Rente                gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem\nnach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes,               31. Dezember 1985 eingetreten ist.\ndie auf Grund eines Todesfalles vor dem 1. Januar                 (2) Ehegatten können gegenüber dem für einen der\n1986 zu leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985            Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Ren-\nwieder auflebt, nicht anzuwenden; in diesen Fällen             tenversicherung bis zum 31: Dezember 1988 über-\ngilt § 68 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversiche-              einstimmend erklären, daß für sie die am\nrungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die infolge der             31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für\nAuflösung der Ehe erworbene neue Rente in der                  Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind,\nHöhe berücksichtigt wird, die sich nach Anwendung             wenn\nder in § 68 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes genannten Vorschriften ergibt.\"                 1. beide Ehegatten vor dem 1 . Januar 1936 geboren\nsind und\n7 § 26 wird wie folgt geändert:                                     2. ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                worden ist.\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:                                Ist für beide Ehegatten kein Träger der gesetzlichen\nRentenversicherung zuständig, kann die Erklärung\n,,(2) § 81 des Angestelltenversicherungsgeset-\nentweder gegenüber der Bundesversicherungsan-\nzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fas-\nstalt für Angestellte oder gegenüber dem Träger der\nsung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe\nRentenversicherung der Arbeiter abgegeben werden,\nvor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist.\"\nin dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen Wohn-\n8. Nach § 49 a wird eingefügt:                                      sitz hat. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ngilt entsprechend. Eine Wiedereinsetzung in den vori-\n,,§ 49 b                             gen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann\nPersonen, die zur freiwilligen Versicherung                 nicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der\nberechtigt sind und denen Zeiten der Kindererzie-              Reichsversicherungsordnung abgegebene Erklärung","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                             1467\n· gilt auch für Renten an Witwen und Witwer aus der             zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach dem Ersten\ngesetzlichen Rentenversicherung.\"                             eines Monats, ist Satz 1 vom Ablauf dieses Monats\nan anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                  chend für\na) In Absatz 1 wird die Verweisung,,§ 65\" durch die           1. die Witwerrente an einen Witwer oder an einen\nVerweisung ,,§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 2\" ersetzt.                früheren Ehemann, der nach § 66 des Reichs-\nb) Nach Absatz 2 wird angefügt:                                    knappschaftsgesetzes in der am 31. Dezember\n1985 geltenden Fassung einen Rentenanspruch\n,,(3) § 65 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-               gehabt hätte, und\nzes gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach\ndem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.                    2. die Rente nach § 65 Abs. 1 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes;\n(4) Frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem\n1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder         in den in Nummer 1 genannten Fällen ist ein beson-\naufgehoben ist, können gegenüber dem für einen            derer Antrag erforderlich.\"\nder früheren· Ehegatten zuständigen Träger der\ngesetzlichen . Rentenversicherung bis zum              6. § 19 wird wie folgt gefaßt:\n31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären,                                           ,,§ 19\ndaß für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden               (1 ) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\nRechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegat-          in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist\nten anzuwenden sind, wenn beide frühere Ehegat-           weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem\nten vor dem 1. Januar 1936 geboren sind. Ist für          1. Januar 1984 geschlossen worden ist.\nbeide frühere Ehegatten kein Träger der gesetzli-\nchen Rentenversicherung zuständig, kann die                  (2) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\nErklärung entweder gegenüber der Bundesversi-             in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist\ncherungsanstalt für Angestellte oder gegenüber            weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem\ndem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter            1. Januar 1986 geschlossen worden ist.\nabgegeben werden, in dessen Bezirk einer der                 (3) § 83 Abs. 3 und 4 des Reichsknappschaftsge-\nfrüheren Ehegatten seinen Wohnsitz hat. § 16 des          setzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem\nErsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-              31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig erklärt\nchend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen               ist.\nStand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann\n(4) § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes in der\nnicht widerrufen werden. Eine nach § 618 der\nvom 1 .Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die\nReichsversicherungsordnung abgegebene Erklä-\nWitwenrente oder Witwerrente oder Rente nach § 65\nrung gilt auch für Renten an frühere Ehegatten aus\ndes Reichsknappschaftsgesetzes, die auf Grund\nder gesetzlichen Rentenversicherung.\"\neines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 zu leisten\n4. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:                     ist l.,,nd nach dem 31. Dezember 1985 wieder auflebt,\nnicht anzuwenden; in diesen Fällen gilt§ 83 Abs. 3\n,,§ 14 a                             Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der\n§ 66 des Reichsknappschaftsgesetzes in der am               Maßgabe, daß die infolge der Auflösung der Ehe\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur,                  erworbene neue Rente in der Höhe berücksichtigt\nwenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar                wird, die sich nach Anwendung der in § 83 Abs. 3\n1986 eingetreten ist.\"                                        Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten\nVorschriften ergibt.\"\n5. Nach § 17 b wird eingefügt:\n,,§ 17 C                                                     Artikel 7\n(1) § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes in der              Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nvom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur,\nwenn der Tod des Versicherten                nach   dem       Nach § 1 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n31. Dezember 1985 eingetreten ist.                         (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\nS. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\n(2) § 78 des Reichsknappschaftsgesetzes in der          vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 913), wird eingefügt:\nvom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf die\nWitwenrente an eine Witwe, deren Ehe vor dem                                         „Vierter Titel\n1 . Januar 1 986 geschlossen worden ist und deren                        Einkommen beim Zusammentreffen\nEhemann in der Zeit vom ·1. Januar 1986 bis zum                               mit Hinterbliebenenrenten\n31. Dezember 1995 stirbt, im ersten Jahr nach dem\nTode des Ehemannes nicht und vom zweiten Jahr an                                        §18a\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß die Witwenrente                   Art des zu berücksichtigenden Einkommens\nim zweiten Jahr in Höhe von 10 vom Hundert, im drit-          (1) Bei einer Witwenrente oder Witwerrente oder\nten Jahr in Höhe von 20 vom Hundert, im vierten Jahr        einer Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten sind\nin Höhe von 30 vom Hundert und vom fünften Jahr an          als Einkommen zu berücksichtigen\nin Höhe von 40 vom Hundert des Betrages ruht, um\nden das nach den §§ 18 a bis 18 e des Vierten               1. Erwerbseinkommen und\nBuches Sozialgesetzbuch ermittelte monatliche Ein-          2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender\nkommen den Freibetrag übersteigt. Beginnt das                  Anwendung          öffentlich-rechtlicher  Vorschriften","1468                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nerbracht werden, um Erwerbseinkommen zu erset-          und vergleichbare Ersatzleistungen, die von einer Stelle\nzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von          außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\nZusatzleistungen.                                      erbracht werden. Kinderzuschuß, Kinderzulage und ver-\ngleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer\n(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1      Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer\nsind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleich-        wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist\nbares Einkommen.                                            der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei\netner Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente\n(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes         ohne die Abfindung zu zahlen wäre.\n1 Nr. 2 sind\n(4) Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1\n1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versor-\nNr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen\ngungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das\nZusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach Absatz\nÜbergangsgeld, das Unterhaltsgeld, das Kurzarbei-\n3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung\ntergeld, das Schlechtwettergeld, das Arbeitslosen-\nberuht.\ngeld, das Konkursausfallgeld und vergleichbare Lei-\nstungen,                                                                           §18b\n2. Renten der Rentenversicherung wegen Berufsunfä-                Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens\nhigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters, die Berg-\n(1 ) Maßgebend ist das monatliche Einkommen. Meh-\nmannsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung,\nrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammen-\ndas Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\nzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats\ndes Bergbaus und Leistungen nach den§§ 27 und 28\ngezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Ein-\ndes       Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes\nkommen maßgebend.\nSaar,\n(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbsein-\n3. Altersgelder und vorzeitige Altersgelder der Alters-\nkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a\nhilfe für Landwirte, die an ehemalige landwirtschaft-\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 das Erwerbseinkommen des letzten\nliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienange-\nKalenderjahres, geteilt durch die Zahl der Kalender-\nhörige gezahlt werden,\nmonate, in denen es erzielt wurde. Die für einmalig gezahl-\n4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit       tes Arbeitsentgelt in § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-\nsie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der    rungsordnung getroffene zeitliche Zuordnung gilt ent-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach      sprechend. Wurde im letzten Kalenderjahr_nur Erwerbs-\ndem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde; eine         ersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 be-\nKürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen      zogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des\nAnstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder        Bezugs von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld\nPflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minde-    ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsent-\nrung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein     gelt maßgebend.\nBetrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung      (3) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3\nder Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein          Satz 1 Nr. 2 bis 8 ist vom laufenden Einkommen aus-\nBetrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrund-     zugehen. Jährliche Sonderzuwendungen sind beim lau-\nrente anzusetzen,                                      fenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berück-\n5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem        sichtigen.\nöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis        (4) Bei der erstmaligen Feststellung der Rente ist vom\noder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhält-     laufenden Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzein-\nnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-         kommen nach Absatz 2 auszugehen, wenn dieses vor-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie       aussichtlich im Durchschnitt um wenigstens 1 0 vom\nvergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abge-     Hundert geringer ist als das nach den Absätzen 2 und 3\nordneten,                                             maßgebende Einkommen; hierbei ist Absatz 3 Satz 2\n6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus       entsprechend zu berücksichtigen.\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-        (5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen\nhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-\nverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beam-     1. bei Erwerbseinkommen um 35 vom Hundert, bei Be-\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie         zügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder\nvergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abge-          Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien\nordneten; wird daneben kein Unfallausgleich ge:?ahlt,      Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung\ngilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,               nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen\n7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-             vergleichbar ist, jedoch nur um 27 ,5 vom Hundert,\noder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufs-\ngruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder     2. bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die\nAlters,                                                    nach den Vorschriften der knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert\n8. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 6\nund bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7\ndes Bundesversorgungsgesetzes und anderen\num 27 ,5 vom Hundert,\nGesetzen, die die entsprechende Anwendung der\nLeistungsvorschriften des Bundesversorgungsge-         3. bei Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und\nsetzes vorsehen,                                           6 um 37,5 vom Hundert.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                              1469\nDie Leistungen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind     letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und ver-\num den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Bei-          gleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es\nträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für        gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mit-\nArbeit zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berech-        teilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversiche-\ntigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-    rung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über\nrung oder bei einem Krankenversicherungsunterneh-             die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits\nmen versichert sind.                                          gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche\n(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des\nEntgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder\nzu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat,             die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversiche-\nist diese Entscheidung auch für einen anderen Versi-          rung bestimmt war.\ncherungsträger bindend.                                          (2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Ver-\nlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalen-\n§18c                             derjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum,\nErstmalige Ermittlung des Einkommens                 in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejah-\nres mitzuteilen.\n( 1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Ein-\nkommen nachzuweisen.                                             (3)   Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen\nhaben die Zahlstellen auf Verlangen des Versiche-\n(2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleich-\nrungsträgers\nbaren Einkommen können verlangen, daß ihnen der\nArbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für         1. die vom 1 . Juli des laufenden Jahres an zu berück-\ndas letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder ver-          sichtigenden Änderungen des Erwerbsersatzein-\ngleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es                  kommens,\ngezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Aus-        2. in den Fällen des § 18 b Abs. 2 Satz 3 das von ihnen\nstellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er             im letzten Kalenderjahr gezahlte Erwerbsersatzein-\nder Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den                kommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde,\nVorschriften über die Erfassung von Daten und Daten-\nübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn    mitzuteilen.\ndas tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungs-                  (4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den\ngrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht           Absätzen 1 bis 3 zu meldende oder mitzuteilende Ein-\nfür die Rentenversicherung bestimmt war.                      kommen nicht bekannt ist, ist das bisher berücksich-\n(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können\ntigte Einkommen vom Zeitpunkt der nächsten Renten-\nverlangen, daß ihnen die Zahlstelle                           anpassung an vorläufig um den Vomhundertsatz anzu-\npassen, um den sich die Renten in der Rentenversiche-\n1. eine Bescheinigung über das von ihr gezahlte                rung verändern, wenn nicht Grund zur Annahme\nErwerbsersatzeinkommen,                                    besteht, daß die Verhältnisse beim Berechtigten sich in\n2. in den Fällen des § 18 b Abs. 2 Satz 3 eine Beschei-        anderer Weise verändern oder unverändert bleiben. Die\nnigung über das von ihr im letzten Kalenderjahr           §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben unberührt. Ist\ngezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeit-              das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen unrichtig,\nraum, für den es gezahlt wurde,                           ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der\nRentenanpassung an aufzuheben.\nausstellt.-\n(5) Im Fall des§ 18 d Abs. 2 findet§ 18 c für den erfor-\n§ 18 d                            derlichen Nachweis der Einkommensminderung ent-\nEinkommensänderungen                        sprechende Anwendung.\n(1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt               (6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensände-\nder nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen.            rungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des\n(2) Auf Antrag des Berechtigten sind Einkommens-            Berechtigten.\nminderungen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berück-           (7) Ruht eine Witwenrente oder Witwerrente oder eine\nsichtigen, wenn das Einkommen voraussichtlich um               Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten wegen der\nwenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das berück-         Höhe des zu berücksichtigende:, Einkommens nach\nsichtigte Einkommen, bei Erwerbseinkommen jedoch               einer Rentenanpassung weiterhin in vollem Umfang, ist\nnur, wenn dieses allein oder zusammen mit Erwerbser-           der Erlaß eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erfor-\nsatzeinkommen in einem Zeitraum von mindestens drei            derlich.\"\naufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Durch-\nschnitt um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als                                  Artikel 8\ndas berücksichtigte Einkommen. Einkommensminde-                       Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nrungen im Sinne von Satz 1 können bei der nächsten\nRentenanpassung irn Einzelfall vom Amts wegen                    Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nberücksichtigt werden.                                        Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n§ 18e                            24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144), wird wie folgt geändert:\nErmittlung von Einkommensänderungen\n1. In § 30 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:\n(1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem ver-\ngleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlan-              „Hat der Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe\ngen des Versicherungsträgers das von ihnen für das                 vom Einkommen beeinflußte Hinterbliebenenrente","1470                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nnach den Vorschriften anderer Sozialleistungsberei-         der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des             nach§ 1281 der Reichsversicherungsordnung,§ 58\nEinkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde              des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 78\nzu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Hin-          des Reichsknappschaftsgesetzes der Kürzung nach\nterbliebenenrente ergäbe.\"                                    Satz 1 vor.\"\n2. Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „Dies gilt\"\n2. In § 42 Abs. 1 werden jeweils die Worte „die frühere          durch die Worte „Satz 1 gilt\" ersetzt.\nEhefrau\" durch die Worte „der frühere Ehegatte\"\nersetzt.\nArtikel 10\n3. In § 43 werden die Worte ,, , wenn die an den Folgen                 Änderung des Hüttenknappschaftlichen\neiner Schädigung gestorbene Ehefrau seinen                                 Zusatzversicherungs-Gesetzes\nLebensunterhalt überwiegend bestritten hat\" gestri-          Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-\nchen.                                                     Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n4. § 44 wird wie folgt geändert:                             13. April 1984 (BGBI. 1S. 610), wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort „Ehemann\"\ndurch das Wort „Ehegatte\" ersetzt.                   1. § 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 6 wird das Wort „Ehemann\" durch das             ,, § 1 249 und § 1250 Abs. 1 Buchstabe a und b, Abs. 2\nWort „Ehegatte\" ersetzt.                                 der Reichsversicherungsordnung gelten entspre-\nchend.''\n5. § 48 wird wie folgt geändert:\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „und\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:                               § 1271\" durch die Verweisung ,, , § 1271 und\n„Der Feststellung der Beeinträchtigung ist der           § 1 281 \" ersetzt.\nBetrag der Hinterbliebenenversorgung zugrunde\nzu legen, der ohne die Berücksichtigung von eige-    3. In § 19 Abs. 3 wird die Verweisung „Artikel 2 §§ 7 a,\nnen Einkünften der Hinterbliebenen zu zahlen             26 und 27\" durch die Verweisung „Artikel 2 §§ 7 a,\nwäre.\"                                                   23 b, 26 und 27\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Worte,, , wenn die verstor-\nbene Beschädigte den Unterhalt des Witwers                                      Artikel 11\nüberwiegend bestritten hat'' gestrichen.                       Änderung des Schornsteinfegergesetzes\n6. Nach § 48 wird eingefügt:                                   Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September\n1969 (BGBI. I S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 8\n,,§ 48a                          des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144), wird\n(1) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48. Abs. 4 in der vom     wie folgt geändert:\n1. Januar 1986 an geltenden Fassung gelten nur,\nwenn der Beschädigte nach dem 31. Dezember 1985          1. § 31 wird wie folgt geändert:\ngestorben ist.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(2) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der bis zum\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung gelten hin-                   ,,Witwengeld und Witwergeld\"\nsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Hin-         b) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Worten „Bür-\nterbliebenenversorgung weiter, wenn der Beschä-                   gerlichen Gesetzbuches\" die Worte,, , das Ruhen\ndigte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist.\"                      der Witwenrente nach § 1 281 der Reichsver-\nsicherungsordnung\" eingefügt.\nArtikel 9                             c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gesetzes                                 ,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21, 22\nüber eine Altershilfe für Landwirte                       Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4 und§ 61 Abs. 3 des\n§ 4 Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für                  Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom                       chend.''\n14. September 1965 (BGBI. I S. 1448), das zuletzt durch        d) Nach Absatz 4 wird angefügt:\nArtikel 17 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1\n,,(5) Witwer der in Absatz 1 Satz 1 genannten\nS. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nPersonen erhalten entsprechend den Absätzen 1\nbis 4 Witwergeld.\"\n1. Nach Satz 1 wird eingefügt:\n„Trifft ein vorzeitiges Altersgeld nach § 2 Abs. 2 mit   2. In § 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Die Vor-\neiner Rente an Witwen oder Witwer aus der gesetz-           schriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 164\nlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen             Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\nUnfallversicherung zusammen, geht das Ruhen der             vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 1776)\"\nRente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach          durch die Worte,,§ 25 Abs. 1 und 2 und§ 61 Abs. 2\n§ 590 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung oder            des Beamtenversorgungsgesetzes\" ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli .1985                            1471\n3. In § 33 Abs. 1 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort          wegen Kindererziehung die Erziehung und der gewöhn-\n,,Witwen-\" durch die Worte „Witwen-, Witwer-\"             liche Aufenthalt im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erzie-\nersetzt.                                                  hung und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten der Versiche-\n4. In § 56 Abs. 3 letzter Satz wird am Ende eingefügt:        rung wegen Kindererziehung gelten als Beitragszeiten\nnach § 15. § 22 ist nicht anzuwenden.\"\n„mit der Maßgabe, daß das Ruhen der Witwenrente\nnach § 1 281 der Reichsversicherungsordnung unbe-\nrücksichtigt bleibt\".                                                              Artikel 13\nBerlin-Klausel\nArtikel 12\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nÄnderung des Fremdrentengesetzes                   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNach § 28 a des Fremdrentengesetzes in der im Bun-         Rechtsverordnungen, die auf Grund der Reichsversi-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver-       cherungsordnung, des Angestelltenversicherungsge-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch         setzes und des Reichsknappschaftsgesetzes in ihrer\nArtikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983                jeweils geltenden Fassung erlassen werden, gelten im\n(BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist, wird eingefügt:      Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgeset-\nzes.\n,,§ 28 b\nBei den in § 1 genannten Personen und bei Personen,                                Artikel 14\ndie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Deut-                                Inkrafttreten\nschen Demokratischen Republik hatten, stehen für die\nVersicherung und Anrechnung von Versicherungszeiten              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11 . Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}