{"id":"bgbl1-1985-38-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":38,"date":"1985-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_38.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)","law_date":"1985-07-11T00:00:00Z","page":1445,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1445\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                           Z 5702 A\n1985                           Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1985                                                                                           Nr. 38\nTag                                                             Inhalt                                                                                    Seite\n11. 7. 85   Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG) . . . . . . . . . . . . . . .                                               1445\nneu: 63-20; 2030-2, 63-1, 63-1, 63-5\n11 . 7. 85  Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kinder-\nerziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und\nErziehungszeiten-Gesetz -- HEZG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1450\n820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 86-7-2, 830-2, 8251-1, 822-13, 7111-1, 824-2\n11. 7. 85   Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1472\n7610-1\n10. 7. 85   Verordnung über die Höh_e der Vergütung für das Einziehen der Beiträge zu den gesetzlichen\nRentenversicherungen (RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1497\nneu: 8232-34-2; 8232-34\n10. 7. 85   Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Wider-\nspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhält-\nnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1498\n2030-14-39\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . ......................................... .                                               1499.\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... .                                                        1500\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1985 beige(ügt\nGesetz\nüber den Bundesrechnungshof\n(Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)\nVom 11. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         Aufgaben können P~üfungsgruppen gebildet werden.\nFür die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.\n§ 1\n§3\nStellung\nMitglieder des Bundesrechnungshofes\nDer Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbe-\nhörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle                             (1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der\nnur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetz-                          Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsab-\nlichen Aufgaben unterstützt der Bundesrechnungshof                            teilungen und die Prüfungsgebietsleiter.\nden Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bun-                              (2) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu\ndesregierung bei _ihren Entscheidungen.                                       Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten\nund des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet\nspätesten$ mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten\n§2\ndie gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der Präsident\nSitz und Organisation                                       und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit\nin den Ruhestand. Im übrigen finden auf sie die Vor-\n(1) Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in\nschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beam-\nFrankfurt am Main. Er kann Außenstellen einrichten.                           ten auf Lebenszeit mit Ausnahme der.Vorschriften über\n(2) Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prü-                           die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende\nfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte                           Anwendung.","1446                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine         rechnungshofes nicht ohne ihre Zustimmung entzogen\nLaufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie             und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beein-\nsollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung          trächtigt werden.\nverfügen. Der Präsident oder der Vizepräsident und min-                                   §7\ndestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die\nBefähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene                                 Geschäftsverteilung\nAnzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaft-         (1) Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß\nliche oder technische Vorbildung besitzen.                    des Großen Senats verteilt der Präsident vor Beginn des\n(4) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besit-        Geschäftsjahres die Geschäfte auf Abteilungen und\nzen richterliche Unabhängigkeit (Artikel 114 Abs. 2           Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die\nSatz 1 des Grundgesetzes). Die für die Richter an den         Abteilungen und Prüfungsgebiete leiten.\nobersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vor-                 (2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des\nschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaß-             Geschäftsjahres über die Besetzung der Prüfungsge-\nnahmen sind entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 2              biete mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten.\nund 3 des Deutschen Richtergesetzes findet Anwen-             Auf Antrag eines betroffenen Kollegiums oder eines\ndung.                                                          Senats bedarf im Einzelfall die Entscheidung der\n§4                              Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Großen\nSenats.\nPrüfungsbeamte und weitere Bedienstete\n(3) Innerhalb des Geschäftsjahres kann der Präsident\nZum Bundesrechnungshof gehören auch die erforder-          mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Gro-\nlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen               ßen Senats eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2\nDienstes sowie weitere Bedienstete.                            treffen oder ändern, wenn eine freie Stelle zu besetzen\noder die Entscheidung zur sachgerechten Aufgabener-\nfüllung notwendig ist.\n§5\nWahl und Ernennung                            (4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welches\nPrüfungsgebiet oder welcher Senat zuständig ist.\n(1) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wäh-          Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nlen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundes-\nregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten.                (5) Der Präsident legt im Benehmen mit dem Vizeprä-\nDer Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit              sidenten fest, in welchen Abteilungen er oder der Vize-\nder Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundespräsident            präsident in dem folgenden Geschäftsjahr an den Ent-\nernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausge-              scheidungen der Kollegien und Senate mitwirkt. Das\nschlossen.                                                     gleiche gilt erforderlichenfalls nach Entscheidungen\ngemäß Absatz 3 während des Geschäftsjahres.\n(2) Der Bundespräsident ernennt\n1. auf Vorschlag des Präsidenten die anderen Mitglie-                                     §8\nder des Bundesrechnungshofes,\nEntscheidungen des Bundesrechnungshofes\n2. auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Beamten,\nsoweit das Ernennungsrecht nicht dem Präsidenten            Entscheidungen des Bundesrechnungshofes treffen\nübertragen ist.                                          der Präsident(§ 19 Satz 1 Nr. 2), die Kollegien(§ 9), die\nPrüfungsgruppen ( § 10), die Senate ( § 11 ) und der\nDer Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Num-            Große Senat (§ 13).\nmer 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des\nBundesrechnungshofes ( § 13 Abs. 2) zu hören.                                             §9\nZweier- und Dreierkollegium\n§6\n(1) Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus\nPräsident und Vizepräsident                   dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen\nPrüfungsgebietsleiter (Zweierkollegium). Der Präsident\n( 1 ) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Er\noder der Vizepräsident tritt hinzu, wenn er oder ein Mit-\nleitet die Verwaltung des Bundesrechnungshofes und\nglied des Zweierkollegiums dies für erforderlich hält\nübt die Dienstaufsicht aus.\n(Dreierkollegium).\n(2) Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes\nzukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten ver-                 (2) Ein Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall\ntreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten        ermächtigen, allein zu entscheiden.\nAbteilungsleiter. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere\nLebensalter maßgebend. In den Fällen des § 9 Abs. 1                                        § 10\nSatz 2 und des § 11 Abs. 2 vertritt der Präsident den\nVizepräsidenten. Im Großen Senat wird der Vizepräsi-                                 Prüfungsgruppen\ndent nach Maßgabe des Satzes 1 zweiter Halbsatz und               Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des\ndes Satzes 2 vertreten.                                         Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für\n(3) Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufga-      bestimmte Aufgaben bilden. Die§§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3\nben durch die anderen Mitglieder unterstützt. Sie dürfen        und 4, § 1 5 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entspre-\ndadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglied des Bundes-          chend.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                            1447\n§ 11                                  gesetzlich vorgesehene Berichte, soweit die Ent-\nscheidungen durch die Geschäftsordnung nicht\nSenate\nSenaten übertragen werden; im Falle des § 19 Satz 1\n( 1) Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der       Nr. 1 obliegt die Entscheidung dem Dreierkollegium,\nAbteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebiets-           im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 2 dem Präsidenten;\nleiter der Abteilung und ein weiterer Prüfungsgebiets-        3. auf Antrag eines Senats oder auf Antrag eines Kol-\nleiter angehören. Den weiteren Prüfungsgebietsleiter              legiums bei abteilungsübergreifenden Prüfungs-\nsowie dessen Vertreter benennt der Präsident nach                 oder Beratungsvorhaben oder bei Angelegenheiten\nMaßgabe der Geschäftsordnung.                                     von grundsätzlicher Bedeutung;\n(2) Der Präsident oder der Vizepräsident kann dem          4. auf Antrag· eines betroffenen Senats oder Kollegi-\nSenat hinzutreten. In diesem Falle übernimmt er den               ums, wenn beabsichtigt wird, von der - auf Anfrage\nVorsitz.                                                          aufrechterhaltenen - Entscheidung eines Senats\n§ 12                                  oder von einer Entscheidung des Großen Senats\nabzuweichen; das gleiche gilt für die Abweichung von\nZuständigkeit der Senate                         der Entscheidung eines Kollegiums, soweit es im\nDie Senate entscheiden                                         Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine oder\ngrundsätzliche Angelegenheiten entschieden hat;\n1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die\nAntragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;       5. über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeits-\nplanung, der Prüfung, der Beratung und der Bericht-\n2. auf Antrag eines Mitgliedes, wenn in einem Kollegium           erstattung.\nÜbereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um\neine Angelegenheit von besonderer Bedeutung han-             (2) Der Präsident kann den Großen Senat auch mit\ndelt;                                                     weiteren Angelegenheiten befassen oder ihn vor eige-\n3. über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den          nen. Entscheidungen hören.\nGroßen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.\n§15\n§ 13                                                    Abstimmungen\nGroßer Senat                            (1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen ein-\nstimmig.\n(1) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten_als\nVorsitzendem, dem Vizepräsidenten, den Leitern der              (2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit\nPrüfungsabteilungen und drei Prüfungsgebietsleitern.         Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die\nHinzu treten bei Aufgaben des Bundesrechnungshofes           Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nder nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige\nPrüfungsgebietsleiter (Berichterstatter) und ein weite-\nrer Prüfungsgebietsleiter (Mitberichterstatter). Die drei                                § 16\nPrüfungsgebietsleiter und deren Vertreter sowie der                             Mitglied kraft Auftrags\nMitberichterstatter werden vom Präsidenten nach Maß-\ngabe der Geschäftsordnung benannt.                               (1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung sei-\nnes Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der\n(2) Der Große Senat bildet einen Ständigen Aus-            Präsident nach Anhörung des Ständigen Ausschusses\nschuß. Dieser besteht aus dem Vizepräsidenten sowie           des Großen Senats einen Beamten, der nicht Mitglied\naus zwei Abteilungsleitern und zwei Prüfungsgebietslei-       des Bundesrechnungshofes ist, für die Zeit der Verhin-\ntern, die mit ihren Vertretern unter Berücksichtigung des     derung des Prüfungsgebietsleiters oder für einen\nDienstalters nach Maßgabe der Geschäftsordnung                bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der\nbenannt werden. Der Präsident kann an den Beratungen         Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, solange\ndes Ausschusses teilnehmen.                                  die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. § 3\n(3) Der Große Senat kann mit Zweidrittelmehrheit          Abs. 3 Satz 1 ist auf den Beamten anzuwenden.\nweitere Ausschüsse bilden und ihnen die Beratung oder           (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn ein\ndie Entscheidung bestimmter Angelegenheiten übertra-         Prüfungsgebietsleiter verhindert ist, an der Entschei-\ngen. Einern Ausschuß muß mindestens einer der drei           dung des Senats in seiner Abteilung mitzuwirken.\nPrüfungsgebietsleiter angehören. Absatz 1 Satz 2 findet\nAnwendung; die Bestimmung des Mitberichterstatters              (3) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte\nobliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses.                    die Stellung eines Mitglieds des Bundesrechnungs-\nhofes.\n§14                                                          § 17\nZuständigkeit des Großen Senats                                Ausschluß wegen Befangenheit\n( 1) Der Große Senat entscheidet                              (1) Ein Mitglied des Bundesrechnungshofes darf nicht\ntätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\n1. nach § 17 Abs. 1 Satz 4, § 1 8 Abs. 2 Satz 2 und § 20     Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob\nAbs. 1;                                                  diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der\n2. über die Aufstellung der Bemerkungen nach§ 97 der         Senat, dem das betroffene Mitglied angehört. § 16\nBundeshaushaltsordnung, über Berichte nach § 99          Abs. 2 findet keine Anwendung. Soll das Mitglied von\nder Bundeshaushaltsordnung und über sonst                einer Entscheidung der Prüfungsgruppe oder des Gro-","1448                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBen Senats ausgeschlossen sein, so entscheidet             sehenen Regelungen. Sie kann auch Näheres zur Orga-\ndieser. Das jeweils betroffene Mitglied darf an der Ent-   nisation und zum Verfahren des Bundesrechnungs-\nscheidung nicht mitwirken. Eine Vertretung findet inso-    hofes bestimmen, insbesondere auch\nweit nicht statt.                                           1. zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungs-\n(2) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes dürfen            gebietsleiter,\nnicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie       2. zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen\nselbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5           (§ 2 Abs. 2 Satz 2),\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen          3. das Verfahren der Entscheidungsgremien,\nsind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Ver-   4. Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender\nantwortung tragen.\nPrüfungs- oder Beratungsvorhaben.\n(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete,\ndie bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesrech- .           (2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bun-\nnungshofes tätig werden, gelten Absatz 1 Satz 1 und         destag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mit-\nAbsatz 2 entsprechend. Ob Zweifel an der Unbefangen-·       zuteilen.\nheit gerechtfertigt sind, entscheiden das zuständige                                       § 21\nKollegium oder die Mitglieder der Prüfungsgruppe.\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\n§ 18                                          und der Bundeshaushaltsordnung\nZuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes              (1) § 189 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\n(1) Für ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ein     (BGBI. 1 S. 479) wird wie folgt gefaßt:\nMitglied des Bundesrechnungshofes und für ein Prü-\n,,§ 189\nfungsverfahren im Sinne des § 66 des Deutschen Rich-\ntergesetzes, das ein Mitglied des Bundesrechnungsho-           Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt\nfes betrifft, ist das Dienstgericht des Bundes zuständig.   dieses Gesetz, soweit im Bundesrechnungshofgesetz\nDas nach§ 63 Abs. 2 und§ 66 Abs. 3 des Deutschen            nichts Abweichendes bestimmt ist.\"\nRichtergesetzes vorgesehene Antragsrecht der ober-\nsten Dienstbehörde übt hinsichtlich des Präsidenten            (2) Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August\nund des Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes            1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch das\nder Präsident des Deutschen Bundestages oder der            Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. I S. 955), wird wie folgt\nPräsident des Bundesrates aus.                              geändert:\n(2) Die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts      1. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:\nmüssen Mitglieder des Bundesrechnungshofes sein.\nDas Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmt sie                                         ,,§ 10a\nfür die Dauer von fünf Geschäftsjahren in der Reihen-                 Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten\nfolge einer Vorschlagsliste, die der Große Senat auf-               Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten\nstellt.                                                         ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die\n(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die         Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19\nVorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzu-                Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshof-\nwenden.                                                         gesetzes vorgenommen wird.\"\n§19\n2. § 93 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nGeheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten\n,,(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Verein-\nIst im Haushaltsplan nach § 1 O a der Bundeshaus-            barung mit ausländischen oder über- oder zwischen-\nhaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den               staatlichen Prüfungsbehörden die Durchführung ein-\nBundesrechnungshof                                             zelner Prüfungen übertragen oder übernehmen\n1. durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung             sowie Prüfungsaufgaben für über- oder zwischen-\ndes Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder              staatliche Einrichtungen übernehmen, wenn er durch\nvölkerrechtliche Verträge oder Verwaltungsabkom-\n2. allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen              men oder durch die Bundesregierung dazu ermäch-\nStelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten       tigt wird.\"\nvorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der\nSenate und des Großen Senats. In den Fällen des Sat-       3. §. 94 Abs. 3 wird gestrichen.\nzes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren\nzur Hilfeleistung herangezogen werden. Das Dreier-         4. § 100 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.\n,,(5) Der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt und\n§ 20                               abberufen. Vor Zuweisung oder Abberufung eines\nGeschäftsordnung                          Prüfungsbeamten ist der Leiter der Vorprüfungsstelle\nzu hören. Erhebt dieser Bedenken gegen die Zuwei-\n(1) Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des         sung oder Abberufung und werden sie nicht ausge-\nBundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1          räumt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundes-\nSatz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorge-         rechnungshof herbeizuführen.''","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1985                           1449\n§ 22                             Senate und des Großen Senats richten sich im Jahre\n1985 nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes gelten-\nÜbergangsregelungen\nden Bestimmungen.\n(1) Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr                                  § 23\nvollendet haben, gelten abweichend von § 41 Abs. 1                                Berlin-Klausel\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die folgenden\nAltersgrenzen:                                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1. Wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das\n65. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des\n§ 24\n68. Lebensjahres;\nInkrafttreten,\n2. wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das                      Aufhebung bestehender Vorschriften\n62. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des\n67. Lebensjahres;                                         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\n3. wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das\n60. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des        (2) Zugleich treten außer Kraft:\n66. Lebensjahres.                                      1. Abschnitt V der Reichshaushaltsordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 63-1,\nUnbeschadet des Satzes 1 können diese Mitglieder\nveröffentlichten bereinigten Fassung,\neinen Antrag nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes stellen. Dem Antrag ist zu entspre-        2. das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bun-\nchen.                                                          desrechnungshofes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 63-5, veröffentlichten\n(2) Die Geschäftsverteilung im Bundesrechnungshof           bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das\nund die Besetzung der Prüfungsgebiete sowie der                Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}