{"id":"bgbl1-1985-37-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":37,"date":"1985-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/37#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_37.pdf#page=105","order":3,"title":"Neufassung des Wohngeldgesetzes","law_date":"1985-07-11T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":105,"num_pages":12,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1985               1421\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohngeldgesetzes\nVom 11. Juli 1985\nAuf Grund des Artikels 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohn-\ngeldgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1318) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Wohngeldgesetzes in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982 (BGBI. I\nS.1921),\n2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1716),\n3. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom\n24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144),\n4. den am 1 7. Juli 1 985 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1277),\n5. die am 18. Juli 1985 in Kraft tretende Nummer 1 Buchstabe a, § 8 Abs. 2\nbis 5, sowie Nummer 9 und\ndie am 1. Januar 1986 in Kraft tretende Nummer 1 Buchstabe a, § 8 Abs. 1,\nsowie Nummer 1 Buchstabe b und die Nummern 2 bis 8, 10 und 11\ndes Artikels 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 11 . Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen' und Städtebau\nIn Vertretung\nv. Loewenich","1422                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nWohr:1geldgesetz (WoGG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                    Vierter Teil\nAllgemeine Grundsätze                            Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes\n§   1  Zweck des Wohngeldes                                    § 23   Antrag\n§   2  Art und Umfang des Wohngeldanspruchs                    § 24    (weggefallen)\n§   3  Antragberechtigte                                       § 25   Auskunftspflicht\n§   4  Fami Iienmitglieder                                     § 26   Entscheidung über den Antrag\n§   5  Miete                                                  § 27    Bewill1gungszeitraum\n§   6  Belastung                                               § 28   Zahlung des Wohngeldes\n§   7  Zu berücksichtigende Miete oder Belastung              § 29    Erhöhung des Wohngeldes        1\n§   8  Höchstbeträge für Miete und Belastung                  § 30    Wegfall des Wohngeldanspruchs\n§ 31    und § 32 (weggefallen)\n§ 33 Beschränkung der Berufung im verwaltungs-\nzweiter Teil                                 gerichtlichen Verfahren\nEinkommensermittlung\nfünfter Teil\n§ 9    Familieneinkommen\n§ 34              Erstattung des Wohngeldes\n§ 1O Begriff des Jahreseinkommens\n§ 11   Ermittlung des Jahreseinkommens\nSechster Teil\n§ 12   Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhal-\ntung der Einnahmen                                     § 35                    Wohngeld-Statistik\n§ 12a Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-\nverpflichtungen                                                                  Siebenter Teil\n§ 13   Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung                            Schlußvorschriften\n§ 14 Außer Betracht bleibende Einnahmen\n§ 36   Durchführungsvorschriften\n§ 15   Familienfreibeträge\n§ 37    Verweisungen\n§ 16   Freibeträge für besondere Personengruppen\n§ 38     Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete\n§ 17   Pauschaler Abzug\nund Belastung\n§ 39    Berlin-Klausel\nDritter Teil                       § 40    Überleitungsvorschrift\n§ 41    Gesetzeskonkurrenz\n§ 18            Allgemeine Ablehnungsgründe\n§ 19 bis § 22 (weggefallen)                                                            Anlagen· 1 bis 10\nErster Teil                            (2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 10 im Ein-\nzelfall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monat-\nAllgemeine Grundsätze\nlichen Höchstbetrag nach der maßgebenden Anlage\nübersteigt, wird Wohngeld nicht gewährt.\n§ 1\nZweck des Wohngeldes                                                       §3\nZur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und                                  Antrag berechtigte\nfamiliengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich\n(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt\nund nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohn-\ngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohn-            1. der Mieter von Wohnraum,\nraum gewährt.                                                 2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem\ndem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis,\n§2                                 insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen\nArt und Umfang des Wohngeldanspruchs                       Dauerwohnrechts,\n3. (weggefallen)\n(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu\nder zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7)         4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn\nnach Maßgabe der Anlagen 1 bis 1O gewährt, soweit                 er nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberech-\n§ 18 nicht anzuwenden ist.                                        tigt ist,          ·","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1985                              1423\n5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heim-               (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-\ngesetzes.                                              halt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorüber-\ngehend abwesel')d sind Familienmitglieder, wenn der\n(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt        Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mit-\n1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleins·ied-      telpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorüber-\nlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-     gehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird\nstelle,                                                zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre\n2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,                  Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt\nrechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.\n3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-\nrechts                                                                             §5\nfür den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer\nsteht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentü-                                     Miete\nmer der Wohnungserbbauberechtigte gleich.                     (1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für\n(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberech-    die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund\ntigt                                                       von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnis-\nsen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütun-\n1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäu-      gen.\ndes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirt-\nschaftliche Nebenerwerbsstelle hat,                       (2) Außer Betracht bleiben\n2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra-    1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warm-\ngung des Wohnungseigentums hat,                            wasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brenn-\nstoffversorgungsanlagen,\n3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra-\ngung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts          2. Kosten für die Fernheizung, soweit sie den in Num-\nhat,                                                       mer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,\nfür den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die      3. Untermietzuschläge,\nBelastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung\n4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu\ndes Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder\nanderen als Wohnzwecken,\nÜbertragung· des Erbbaurechts, dem Anspruch auf\nBestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums         5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl-\nder Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des                schränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von\nWohnungserbbaurechts gleich.                                   Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln,\nsoweit sie üblich sind.\n(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere\nFamilienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushalts-     (3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der\nvorstand antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne       Miete der Mietwert des Wohnraums.\ndieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeit-\npunkt der Antragstellung den größten Teil der Unter-                                    §6\nhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familien-\nBelastung\nmitglieder trägt. Ein zum Haushalt des Antragberechtig-\nten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antrag-      (1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-\nberechtigt.                                                stung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaf-\n§4                             tung.\nFamilienmitglieder                        (2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lasten-\nberechnung ermittelt.\n(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind\nder Antragberechtigte und seine folgenden Angehöri-                                     §7\ngen:\nZu berücksichtigende Miete oder Belastung\n1. der Ehegatte,\n(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die\n2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten\nMiete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5\nund dritten Grades in der Seitenlinie,\noder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder\n3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwä-          Absatz 3 außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der\ngerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,  nach § 8 maßgebende Betrag.\n4. bis 6. (weggefallen)                                       (2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer\n7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-   Betracht,\neltern.                                                1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich\n(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des             gewerblich oder beruflich benutzt wird;\nAntragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und        2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen\nWirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder             unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlas-\nführen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn            sen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchs.;,\nsie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz                  überlassung die auf diesen Wohnraum entfallende\noder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbe-           anteilige Miete oder Belastung, so wird das Entgelt in\ndarf versorgen.                                                voller Höhe abgesetzt;'","1424                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder                Fällen ist Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge\nzur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen.                      von Mitbewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwen-\nden.\n(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die                                                      §8\nkeine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht\nantragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohn-                            Höchstbeträge für Miete und Belastung\ngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu                           (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die\nberücksichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder                   Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als\nan der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen                     sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:\nfür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist ·\nab                         ab\nbis zum                      1. Januar 1966             1. Januar 1972                ab\n31. Dezember 1965                     bis zum                    bis zum             1. Januar 1978\n31. Qezember 1971          31. Dezember 1977\nWohnraum                   Wohnraum               Wohnraum\nohne           mit          mit\nmit                        mit                    mit\nSammel-       Sammel-      Sammel-\nIn Ge-                                                         Sammel-                    Sammel-                Sammel-\nheizung      heizung      heizung\nsonstiger      heizung     sonstiger      heizung  sonstiger      heizung\nmeinden       und          oder         und\nBel einem                                                     Wohnraum         und      Wohnraum          und    Wohnraum         und\nmit   ohne Bad      mit Bad      mit Bad\nHaushalt mit                                                                  mit Bad                    mit Bad                 mit Bad\nMieten     oder          oder       · oder\nder Stufe                                                          oder                       oder                   oder\nDuschraum     Duschraum   Duschraum\nDuschraum                  Duschraum              Duschraum\nDeutsche Mark\neinem          1           180           220          285         245           315          260            335      265           360\nAllein-        II          190           235          305         265           340          275            355      285           380\nstehenden      III         205           250          320         280            360         295            380      305           405\nIV          220           265          340         295            380         310            400      320           43Q\nV           230           280          360         315            405         330            425      340           455\nzwei           1           235           285          365         320            410         330            430      345           460\nFamilien-      II          250           305          390         340            435         355            460      370           495\nmitgliedern    III         265           325          415         360            465         380            490      390           525\nIV          280           345          440         385            490         400            520      415           555\nV           295           365          465         405            520         425            550      440           590\ndrei           1           280           340          435         380            490         395            515      410           550\nFamilien-      II          295           365.         465         405            520         425            550      440           590\nmitgliedern    III         315           390          495         430            555         450            585      470           625\nIV          335           410          525         455            585         480            620      495           665\nV           355           435          555         485            620         505            655      525           700\nvier           1           325           395          510         440            565         460            600      480           640\nFamilien-      II          345           425          545         470            605         495            640      510           685\nmitgliedern    III         365           450          575         500            645         525            680      545           730\nIV          390           480          610         530            685         555            720      575           775\nV           410           505          645         560            720         590            760      610           815\nfünf           1           370           455          580         500            645         525            680      545           730\nFamilien-      II          395           485          620         535            690         565            730      585           780\nmitgliedern    III         420           515          660         570            735         600            775      620           830\nIV          445           545          695         605            780         635            820      655           880\nV           470           575          735         640            820         670            865      695           930\nMehrbetrag     1             45           55           70           60             80          65-            85      65             90\nfür jedes      II            50            60          75           65             85          70             90      75             95\nweitere        III           50            65          80           70             90          75             95      75            100\nFamilien-      IV            55            65          85           75             95          80           100       80            110\nmitglied       V             55           70           90           80           100           80           105       85            115\n(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mie-                    gleichbaren Wohnraums im Bundesgebiet; zu berück-\ntenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohn-                    sichtigen sind nur Quadratmetermieten, die von wohn-\nraum der Hauptmieter, die Wohngeld beziehen.                            geldbeziehenden Hauptmietern zu entrichten sind. Maß-\ngebend ist das Mietenniveau, das auf der Grundlage der\n(3) Als Mietenniveau ist zugrunde zu legen die durch-                 Ergebnisse der Wohngeld-Statistik ( § 35) zum\nschnittliche prozentuale Abweichung der Quadrat-                        31. Dezember des dem Tage des lnkrafttretens einer\nmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4                         Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 voraus-\nSatz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten ver-                     gehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1985                             1425\nKann das Mietenniveau nicht nach Satz 2 festgestellt             (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses\nwerden, so sind der Feststellung die letzten verfügbaren      Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.\nErgebnisse der jährlichen Wohngeld-Statistik zugrunde\nzu legen.                                                                                 §10\n(4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden                   Begriff des Jahreseinkommens\nmit\n(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind -\n1. 20 000 und mehr Einwohnern gesondert,                       alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht\n2. weniger als 20 000 Einwohnern und gemeindefreie            auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als\nGebiete nach Kreisen zusammengefaßt.                   Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes\nsteuerpflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den\nMaßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische\n§§ 12 bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge.\nLandesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes\nüber die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die                (2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, insbe-\nFortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fas-             sondere Kost, Waren und andere Sachbezüge, sind die\nsung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1             auf Grund der jeweils geltenden Lohnsteuer-Durchfüh-\nS. 308) zum 30. Juni des dem Tage des lnkrafttretens           rungsverordnung festgesetzten Werte der Sachbezüge\neiner Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vor-            maßgebend. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge\nausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt              durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nhat.                                                            des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt\n'(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende          worden sind, sind diese_ maßgebend.\nMietenniveaus zugeordnet:                                          (3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den\nMieten-                                                        in§ 3 Abs. 1 Nr:4 genannten Personen eigengenutzten\nstufen           Mietenniveaus                                Wohnraums.\nniedriger als minus 15 vom Hundert                                       § 11\nII               minus 15 vom Hundert bis niedriger als                   Ermittlung des Jahreseinkommens\nminus 5 vom Hundert ·\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind\nIII              minus 5 vom Hundert bis niedriger als\nunbeschadet des Absatzes 2 die im Bewilligungszeit-\n5 vom Hundert\nraum zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen.\nIV               5 vom Hundert bis niedriger als 15 vom       Eine nicht erhebliche Erhöhung der Einnahmen nach der\nHundert                                      Antragstellung ist bei der Ermittlung der zu erwartenden\nV                15 vom Hundert und höher.                    Einnahmen nicht zu berücksichtigen. Kann bei einer\nErhöhung der Einnahmen nach der Antragstellung deren\n(6) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden\nBeginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden, so sind\nFamilienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für\ndie unabhängig davon zu erwartenden Einnahmen\ndie Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne\nzugrunde zu legen.\nEinfluß auf die nach Absatz 1 maßgebende Haushalts-\ngröße und die Anwendung der bisher maßgebenden                    (2) Kann die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu\nWohngeldtabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden,            erwartenden Einnahmen nicht nach Absatz 1 ermittelt\nwenn innerhalb dieses Zeitraumes                               werden, so sind grundsätzlich die Einnahmen der letzten\n1. die Wohnung aufgegeben wird oder                            zwölf Monc;1.te vor der Antragstellung zugrunde zu legen.\nBei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt wer-\n2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-           den; können die Einkünfte berücksichtigt werden, die\nglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall     sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, Vor-\nerhöht.                                                 auszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommen-\n(7) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag           steuererklärung ergeben.\njeweils in jedem zweiten Kalenderjahr über die Durch-             (3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1\nführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der           oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfallen, aber\nMieten für Wohnraum, um insbesondere eine Entschei-            einem anderen Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu\ndung über die Anpassung der nach Absatz 1 maßgeben-            behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums\nden Beträge zu ermöglichen.                                    angefallen wären.\nZweiter Teil                                                     § 12\nEinkommensermittlung                                Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung\nund Erhaltung der Einnahmen\n§9                                (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\ndie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnah-\nFamilieneink9mmen\nmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt.\n(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist\n(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1\nder Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum\nHaushalt rechnenden Familienmitglieder. Bei Allein-            wird bei Einnahmen\nstehenden tritt an die Stelle des Familieneinkommens           1 . aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9 a Satz 1\ndas Jahreseinkommen.                                                Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,","1426                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. aus Kapitalvermögen der nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des        2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und\nEinkommensteuergesetzes                                      Unfallversicherung sowie vergleichbare vertragli-\nvorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht                che Leistungen, soweit sie nicht zur Deckung des\nhöhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkom-                 Lebensunterhalts bestimmt sind;\nmensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei ande-              3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der\nren Einnahmen werden als Aufwendungen die Wer-                     Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der\nbungskosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des                 freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs\n§ 4 des Einkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch                  von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen\nmit Ausnahme von erhöhten Absetzungen und Sonder-                  Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhalts-\nabschreibungen, soweit sie die normalen Absetzungen                berechtigter Kinder;\nfür Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes\nübersteigen.                                                   4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 1 Off.\ndes Bundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht\n§ 12 a                                 zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\nAufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher              5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-\nUnterhaltsverpflichtungen                        licher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden                 sozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit\nAufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-                sie nicht zur Deckung des · Lebensunterhalts\nverpflichtungen wie folgt abgesetzt:                               bestimmt sind;\n1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied,          6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der\ndas sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig           Beschädigten nach dem Bundesversorgungs-\nuntergebracht ist, bis zu einem Betrage von 2 400             gesetz und den Gesetzen, die das Bundesversor-\nDeutsche Mark,                                               gungsgesetz für anwendbar erklären;\n2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die      7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-\nKindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gelei-             schriften aus öffentlichen Kassen versorgungshal-\nstet oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des           ber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbe-\nBundeskindergeldgesetzes erbracht wird,                       schädigte oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbe-\nschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen Gleich-\na) bis zu einem Betrage von 2 400 Deutsche Mark,             gestellte gezahlt werden, soweit es sich nicht um\nb) bis zu einem Betrage von 4 200 Deutsche Mark,             Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit\nsofern die Person sich in Berufsausbildung befin-        gezahlt werden oder zur Deckung des Lebensunter-\ndet und auswärtig untergebracht ist,                      halts bestimmt sind;\n3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die      8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-\nweder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-                mer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark\nsetz noch eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des          nicht übersteigen;\nBundeskindergeldgesetzes erbracht wird,                  9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung\na) bis zu einem Betrage von 3 600 Deutsche Mark,             (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufs-\nfürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und\nb) bis zu einem Betrage von 9 000 Deutsche Mark,             zur Arbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht\nwenn die Aufwendungen für einen geschiedenen              zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\noder dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nbestimmt sind; Entsprechendes gilt bei Nichtig-    10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mit-\nkeit oder Aufhebung der Ehe.                             teln einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um\nWissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;\n§13                             11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkom-\nmens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung\nEinnahmen zur Verringerung der Miete                    des Lebensunterhalts bestimmt sind;\noder Belastung\n1 2. Aufwandsentschädigungen auf Grund des § 17 des\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben               Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender\nBeiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Auf-            landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie\nbringung der Belastung sowie Einnahmen aus Vermie-                vergleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;\ntung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für\nden Wohngeld beantragt wird, außer Betracht.                 1 3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\n§14                                       überlassenen Dienstkleidung,\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-\nAußer Betracht bleibende Einnahmen\ndigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen\n( 1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben               oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-\nfolgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuer-                  teten und für dienstlich notwendige Kleidungs-\nfrei sind:                                                             stücke,\n1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-        c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und\nmer, soweit sie den Betrag von 500 Deutsche Mark                der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-\nnicht übersteigen;                                              gebenen Verpflegung;","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1985                            1427\n14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-             27. 'Kapitalentschädigung auf Grund gesetzlicher Vor-:_\nkostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen,                  schritten zur Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nBeschäftigungsvergütungen und Trennungsent-                  schen Unrechts, soweit sie nicht zur Deckung des\nschädigungen;                                                Lebensunterhalts bestimmt ist;\n28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und\n15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten\nbesondere laufende Beihilfe auf Grund des Lasten-\nPersonen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und\nausgleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe\nUmzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt wer-\nauf Grund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Ent-\nden;\nschädigung und Entschädigungsrente auf Grund\n16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,              des Reparationsschädengesetzes;             ·\ndie Soldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes,            29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhalts-\nGrenzschutzdienstleistenden auf Grund des Bun-               beihilfe oder der Beihilf~ zum Lebensunterhalt auf\ndesgrenzschutzgesetzes und Zivildienstleistenden             Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Repara-\nauf Grund des Zivildienstgesetzes gewährt werden;            tionsschädengesetzes, des § 10 des Vierzehnten\n17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mit-              Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbe-         setzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes;\ndürftigkeit gewährt werden, soweit sie nicht zur        30. Prämien auf Grund des Spar-Prämiengesetzes und\nDeckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;                  des Wohnungsbau-Prämiengesetzes;\n17a. einmalige Leistungen eines Landes, einer Gemein-        31. Zulagen nach dem Berlinförderu~gsgesetz;\nde oder eines Gemeindeverbandes zur Förderung           32. Sonderleistungen nach § 7 des Unterhaltssiche-\nvon Familien mit Kindern;                                    rungsgesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des\n18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundes-                  Lebensunterhalts bestimmt sind und Leistungen\nsozialhilfegesetzes und des Bundesversorgungs-               nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des Arbeitsplatz-\ngesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Aus-               schutzgesetzes.\nnahme laufender Leistungen für den Lebensunter-            (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft über-      vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach\nsteigen;                                                dem Vierten Vermögensbildungsgesetz begünstigten\n19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie       Höchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme\nnicht die Lage des Empfängers so günstig beein-         1. der nach§ 4 des Vierten Vermögensbildungsgeset-\nflussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundes-           zes vereinbarten Leistungen,\nsozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre;                 2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus\n21. Jubiläumsgeschenke, die auf Grund eines Dienst-             erbrachten Leistungen.\noder Arbeitsverhältnisses gegeben werden;                 (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\n22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf              gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den Aufwendun-\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung       gen für die Krankenversicherung außer Betracht.\naus einem Dienstverhältnis;\n22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf                                          §15\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung                          Familienfreibeträge\naus einem Dienstverhältnis;\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\n23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefan-          für die zum Haushalt rechnenden Kinder, für die Kinder-\ngenenentschädigungsgesetzes und des Häftlings-          geld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Lei-\nhilfegesetzes;                                          stung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeld-\n24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeit-           gesetzes gewährt wird, Beträge in Höhe des Kinder-\ngeber gezahlt werden, um sie für ihn auszugeben         geldes abgesetzt.\n(durchlaufende. Gelder), und Beträge, durch die            (2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber          zusammen, wird bei der Ermittlung 'des Jahreseinkom-\nersetzt werden (Auslagenersatz);                        mens für jedes Kind unter 12 Jahren, für das eine Lei-\n25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,           stung im Sinne von Absatz 1 gewährt wird, ein Freibe-\nMankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst             trag in Höhe von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn\nbeschäftigten Arbeitnehmer;                             der Antragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder\nAusbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwe-\n26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten-          send ist.\nund Unfallversicherung der Arbeiter und Angestell-        (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines\nten, aus der Knappschaftsversicherung, auf Grund ' zum Haushalt rechnenden Kindes werden· dessen Ein-\ndes Bundesversorgungsgesetzes und von Geset-\nnahmen bis zu einem Betrag von 1 200 Deutsche Mark\nzen, die dieses für entsprechend anwendbar erklä-\nabgesetzt, wenn das Kind das 16. und noch nicht das\nren, einschließlich der entsprechenden Leistungen\n25. Lebensjahr vollendet hat.\nnach dem Gesetz zur Sicherstellung der Grundren-\ntenabfindung in der Kriegsopferversorgung sowie            (4) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von\nder Beamten-(Pensions-)gesetze, soweit sie nicht       Familienmitgliedern, die das 62. Lebensjahr vollendet\nzur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;        haben, wird ein Freibetrag von 2 400 Deutsche Mark","1428                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nabgesetzt, solange sie mit Verwandten oder Verschwä-             (2) Der Abzug erhöht sich auf 1 2,5 vom Hundert, wenn\ngerten in gerader absteigender Linie, von denen einer         das Familienmitglied\ndas 25. Lebensjahr vollendet hat, einen Familienhaus-\n1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversi-\nhalt führen. Als Verwandte in gerader Linie gelten auch\ncherung oder zur gesetzlichen Rentenversiche-\nPflegeeltern und Pflegekinder (§ 4 Abs. 1 Nr. 7). Errei-\nrung oder\nchen die nach Anwendung der§§ 10 bis 14 sowie der\nAbsätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Einnahmen                   b) solche nicht nur geringfügige laufende Beiträge zu\nnicht die Höhe des Freibetrages, so ist dieser insoweit               öffentlichen oder privaten Versicherungen oder\nbei der Ermittlung des Jahreseinkommens des Familien-                 ähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer\nmitgliedes abzusetzen, das nach Anwendung der§§ 10                    Zweckbestimmung einem dieser Pflichtbeiträge\nbis 14, der Absätze 1 bis 3 sowie der Sätze 1 und 2 die               entsprechen,\nhöchsten zu berücksichtigenden Einnahmen erzielt.\noder\n§ 16                              2. Steuern vom Einkommen\nFreibeträge für besondere Personengruppen              entrichtet.\n( 1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von\n(3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn\n1. (weggefallen)\ndas Familienmitglied\n2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und\nihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesent-           1 . a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversi-\nschädigungsgesetzes                                             cherung und zur gesetzlichen Rentenversiche-\nrung oder\nbleiben Einnahmen bis zu einem Betrage von 1 500\nDeutsche Mark außer Betracht.                                     b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechende\nlaufende Beiträge zu Einrichtungen nach Absatz 2\n(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von                    Nr. 1 Buchstabe b\n1. Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinne der§§ 1 bis\noder\n4 des Bundesvertriebenengesetzes,\n2. Zuwanderern im Sinne des § 1 des Flüchtlingshilfe-        2. Steuern vom Einkommen und\n-gesetzes und                                                  a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversi-\n3. Heimkehrern im Sinne des Heimkehrergesetzes, die                  cherung oder zur gesetzlichen Rentenversiche-\nnach dem 31. Dezember 1948 zurückgekehrt sind,                   rung oder\nbleiben deren Einnahmen bis zu einem Betrage von                  b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende lau-\n2 400 Deutsche Mark vier Jahre seit Stellung des ersten              fende Beiträge zu den Einrichtungen nach Ab-\nAntrages auf Wohngeld außer Betracht, längstens                      satz 2 Nr. 1 Buchstabe b\njedoch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Verlegung\nentrichtet.\ndes Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes.\n(4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, wenn\n(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird          für das Familienmitglied die Voraussetzungen des\nzugunsten von zum Haushalt rechnenden Schwerbe-              Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom Einkom-\nhinderten mit einem Grad der Behinderung um wenig-           men entrichtet.\nstens 80 sowie zugunsten sonstiger zum Haushalt\nrechnender Schwerbehinderter, wenn sie pflegebedürf-\ntig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozial-                                 Dritter Teil\nhilfegesetzes sind, ein Freibetrag von jeweils 2 400\nDeutsche Mark abgesetzt. Erreichen die nach Anwen-                         Allgemeine Ablehnungsgründe\ndung der §§ 10 bis 15 zu berücksichtigenden Einnah-\nmen des Schwerbehinderten nicht den Freibetrag nach                                       § 18\nSatz 1, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des Jah-\nreseinkommens des Familienmitgliedes abzusetzen,                 (1) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn\ndas nach Anwendung der §§ 10 bis 15 sowie der                 1 . für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum\nAbsätze 1 bis 3 Satz 1 die höchsten zu berücksichtigen-           andere Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht\nden Einnahmen hat.                                                werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind;\n(4) Der Freibetrag nach Absatz 1, 2 oder 3 wird zugun-         nicht mit dem Wohngeld vergleichbar sind insbeson-\nsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-               dere die Leistungen für die Unterkunft nach den Vor-\ndes nur einmal abgesetzt, auch wenn es mehreren der               schriften des Bundessozialhilfegesetzes und des\ngenannten Personengruppen angehört.                               Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopfer-\nfürsorge;\n§ 17                              2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld\nPauschaler Abzug                              gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht\nwird oder\n(1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von\nder Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Ein-         3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im\nnahmen ein Betrag in Höhe von 6 voni Hundert abgezo-              Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermö-\ngen.                                                              gensteuer zu entrichten hat.","Nr. 37 - fag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1985                             1429\n(2) Wohngeld wird nicht gewährt                              (2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Geset-\n1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit           zes es erfordert, sind die Arbeitgeber der in Absatz 1 a\nbenutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vor-       bezeichneten Familienmitglieder und sonstigen Perso-\nübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder              nen verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und\nDauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeits-\n2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die      stätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.\nkeine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine\nWohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser             (3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der\ngestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts      zuständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung\nentsprechender Größe; das Bestehen einer Wirt-           der Miete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie\nschaftgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antrag-       über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsver-\nberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam          hältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn\nbewohnen.                                                und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-\ndert.\n(3) Wohngeld wird nicht gewährt, soweit die Inan-\nspruchnahme mißbräuchlich wäre.                                                         § 26\nEntscheidung über den Antrag\n§§ 19 bis 22                           ( 1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag\n(weggefallen)                        auf Wohngeld.\n(2) (weggefallen)\n(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich\nVierter Teil\nmitzuteilen.\nBewilligung, Erhöhung,\n(4) Der Bewilligu.ngsbescheid soll eine Belehrung dar-\nWegfall des Wohngeldes                       über enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die Zeit\nnach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt wer-\n§ 23                           den kann.\nAntrag\n§ 27\n( 1 ) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe-                         Bewilligungszeitraum\nrechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu\nrichten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des          (1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate\nBewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der           bewilligt (Bewilligungszeitraum).\nWiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf\n.    (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\ndes laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der\nMonats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die\nErste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungs-\nVoraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes\nzeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne von\nerst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewil-\n§ 11.\nligungszeitraum am Ersten dieses Monats.\n(2) § 65 a des Ersten und§ 115 des Zehnten Buches\n(3) Wird das Wohngeld nach§ 29 Abs. 2 rückwirkend\nSozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.\nbewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am\nErsten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder\n§ 24                            Belastung berücksichtigt werden darf.\n(weggefallen)\n§ 28\n§ 25                                             Zahlung des Wohngeldes\nAuskunftspflicht                          (1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten\n(1) (weggefallen)                                         gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann\nmit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten\n(1 a) Wenn und soweit die Durchführung dieses             auch an den Empfänger der Miete gezahlt werden.\nGe~etzes es erfordert, sind\n(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.\n1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnen-          Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zah-\nden Familienmitglieder,                                  lungsabschnitt) gezahlt werden.\n~- sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten\nWohnraum gemeinsam bewohnen, und             ·                                       § 29\n3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung                       Erhöhung des Wohngeldes\neines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum\nHaushalt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte,          (1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum\ndie Kinder und die Eltern der Familienmitglieder         1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-\nverpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre          glieder erhöht oder\nEinnahmen und über andere für das Wohngeld maßge-           2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um\nbende Umstände zu geben.                                         mehr als 15 vom Hundert erhöht oder","1430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hun-              (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist\ndert verringert,                                     , § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.\nso wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn\ndies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt.\nFünfter Teil\n(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende\nMiete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert                           Erstattung des Wohngeldes\nerhöht und haben die zum Haushalt rechnenden Fami-\nlienmitglieder die rückwirkende Erhöhung nicht zu ver-                                  § 34\ntreten, so wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeit-\n( 1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist,\nraum bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu\nwird ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.\nbezahlen oder die erhöhte Belastung aufzubringen ist.\nDas rückwirkend zu bewilligende Wohngeld darf den               (2) Von der nach Absatz 1 einem Land verbleibenden\nBetrag nicht übersteigen, um den sich die Miete oder        Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 1985 jähr-\nBelastung erhöht hat. Der Anspruch ist ausgeschlos-         lich folgenden Festbetrag:\nsen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach\nKenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung          Bayern                                   35 000 000 DM\ngeltend gemacht wird.                                       Berlin                                   25 000 000 DM\nBremen                                     3 000 000 DM\nHamburg                                  18 000 000 DM\n§ 30\nHessen                                   25 000 000 DM\nWegfall des Wohngeldanspruchs                  Niedersachsen                            27 000 000 DM\n( 1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt       Nordrhein-Westfalen                     122 000 000 DM\nRheinland-Pfalz                          10 000 000 DM\nist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von allen zum\nHaushalt rechnenden Familienmitgliedern nicht mehr          Saarland                                   6 000 000 DM\nSchleswig-Holstein                       11 000 000 DM.\nbenutzt, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem\nfolgenden Zahlungsabschnitt an.                             Der Festbetrag wird jeweils in vier gleichhohen Beträ-\ngen zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November\n(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete\ngezahlt.\noder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so ent-\nfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem folgenden\nZahlungsabschnitt an. Satz 1 gilt nicht, soweit der                                Sechster Teil\nWohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung,                                   Wohngeld-Statistik\nVerrechnung, Verpfändung oder Pfändung ist oder auf\neinen Leistungsträger(§ 12 des Ersten Buches Sozial-\n§ 35\ngesetzbuch) übergegangen ist.\n( 1 ) Über die Anträge und Entscheidungen nach\n(3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach      diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sach-\nder Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch     lichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die\nauf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden          Berichterstattung(§ 8 Abs. 7), die Beurteilung der Aus-\nZahlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des ver-         wirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwick-\nstorbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder,        lung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzu-\nso entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf       führen.\ndes Bewilligungszeitraums.\n(2) Erhebungsmerkmale sind\n(4) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-\nrung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen ent-          1 . Zahl und Art der Bewilligungen und Abgänge sowie\nfällt oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld             Art und Höhe des bewilligten monatlichen Wohn-\nnicht.                                                           geldes;\n2. Zahl und Art der Anträge und Entscheidungen sowie\n§§ 31 und 32                              der Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn-\n(weggefallen)                             geldes;\n3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums, Zeit-\n§ 33                                  punkt der Wohngeldberechnung und angewandte\nGesetzesfassung;\nBeschränkung der Berufung\nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren            4. die Wohngeldempfänger nach Art und Höhe des\nbewilligten Wohngeldes, Beteiligung am Erwerbsle-\n(1)   Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach              ben, Stellung im Beruf sowie nach der Zahl der zum\ndiesem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des              Haushalt rechnenden Familienmitglieder;\nVerwaltungsgerichts an das Oberverwaltungsgericht\n5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-\nnur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist. Die\nsichtigenden Höchstbeträge für Miete und Belastung\nBerufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grund-\n(§ 8 Abs. 1 );\nsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von einer\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder             6. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach\neines Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser            Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit\nAbweichung beruht.                                              der Wohnung, Höhe der Miete oder Belastung, öffent-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1985                              1431\nlicher Förderung der Wohnung, Grund der Antragbe-            b) die Ermittlung und den Umfang der Belastung\nrechtigung (§ 3) sowie Gemeinde und deren Mieten-                (§ 6)\nstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);\nund\n7. die Einnahmen der zum Haushalt rechnenden Fami-\nlienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermitt-    2. die Mieten stufen für Gemeinden festzulegen ( § 8\nlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichti-             Abs. 1 bis 5).\ngenden Beträge und die dafür maßgebenden\nUmstände(§§ 12 bis 17) sowie das Familieneinkom-                                      § 37\nmen.\nVerweisungen\n(3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen\nWenn außerhalb dieses Gesetzes auf Vorschriften\nKennummern, die keine Angaben über persönliche oder\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,\nsachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie\ndie durch dieses Gesetz gegenstandslos geworden\nder in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder einen\nsind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschrif-\nRückschluß auf solche zulassen. Die Kennummern sind\nspätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeit-       ten und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\npunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist\n(Absatz 4), zu löschen.                                                                  § 38\n(4) Die Statistik mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1           Sonstige laufende Leistungen zur Senkung\nund 3 für die letzten zwölf Monate und den Angaben                            der Miete und Belastung\nnach Absatz 2 Nr. 2 ist vierteljährlich, mit den Angaben\nnach Absatz 2 Nr. 3 bis 7 jährlich zum 31. Dezember ein-       Die Vorschriften des§, 0 Abs. 1, des§ 18 Abs. 1 Nr. 1\nschließlich der bis zum 31. März des Folgejahreserfolg-     und des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistun-\nten rückwirkenden Bewilligungen durchzuführen .             gen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes\nanzuwenden, die einem Wohngeldempfänger zur Sen-\n(5) Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung von    kung der Miete oder Belastung bis auf den nach § 8\nWohngeld zuständigen Stellen. Die Angaben des               Abs. 1 bis 3 maßgebenden Höchstbetrag gewährt wer-\nAntragstellers und der in § 25 bezeichneten Personen        den. Auf laufende Leistungen zur Senkung der Miete\nfür die Wohngeldbewilligung dienen zur Ermittlung der       oder Belastung öffentlich geförderter Wohnungen sind\nstatistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerk-            die bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzu-\nmale.                                                       wenden.\n(6) Einzelangaben ohne Kennummer, die aus einer\nZufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von höch-                                        § 39\nstens 25 vom Hundert der Wohngeldempfänger gezo-                                     Berlin-Klausel\ngen werden, dürfen der fachlich zuständigen obersten\nBundesbehörde für statistische Auswertungen übermit-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ntelt werden. Haushalte mit mehr als fünf Familienmitglie-    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndern sind hinsichtlich der Familiengröße in einer Gruppe    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nzusammenzufassen.                                           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n(7) Die Antragsteller sind über die Verwendung der\nauf Grund der Bearbeitung des Wohngeldantrags\nbekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die\n§ 40\nMöglichkeit der Übermittlung nach Absatz 6 zu beleh-\nren.                                                                           Überleitungsvorschrift\n(8) Die statistischen Landesämter stellen die von           (1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschrif-\nihnen erfaßten Einzelangaben auf Anforderung dem Sta-        ten dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld\ntitischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des             noch nicht entschieden, so~st das Wohngeld für die Zeit\nBundes zur Verfügung.                                        bis zum Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis\ndahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach\nSiebenter Teil                         neuem Recht zu bewilligen.\nSch Iu ßvorsch ritten                        (2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses\nGesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld ent-\n§ 36                             schieden, so verbleibt es für die Gewährung des Wohn-\ngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung\nDurchführungsvorschriften\ndes jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Geset-                                     § 41\nzes zu erlassen über\nGesetzeskonkurrenz\na) die Ermittlung der Mieten und des Mietwertes, ins-\nbesondere die Festsetzung von Pauschbeträgen            (1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des\nfür die nach § 5 Abs. 2 außer Betracht bleibenden   § 7 a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das\nBeträge,                                            Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdien-","1432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nstes nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohn-             (3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familien-\ngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des      mitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der\nGrundwehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum            Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungs-\nAblauf des Bewillungszeitraums in gleicher Höhe wei-          gesetz oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes\ntergewährt; § 30 bleibt unberührt.                           dem Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht\nanzuwenden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt,\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a     in den der Beginn der Ausbildung fällt, wird das Wohn-\nAbs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entspre-             geld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in glei-\nchende Anwendung findet.                                     cher Höhe weitergewährt; § 30 bleibt unberührt.\nAnlagen 1 bis 10\nAnlage 1 - Wohngeld      für Alleinstehende\nAnlage 2 - Wohngeld      für zwei Familienmitglieder\nAnlage 3 - Wohngeld      für drei Familienmitglieder\nAnlage 4 - Wohngeld      für vier Familienmitglieder\nAnlage 5 - Wohngeld      für fünf Familienmitglieder\nAnlage 6 - Wohngeld      für sechs Familienmitglieder\nAnlage 7 - Wohngeld      für sieben Familienmitglieder\nAnlage 8 - Wohngeld      für acht Familienmitglieder\nAnlage 9 - Wohngeld      für neun Familienmitglieder\nAnlage 10 - Wohngeld     für zehn und mehr Familienmitglieder\nDie Anlagen 1 bis 10 sind in dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nauf den Seiten 1322 bis 1420 veröffentlicht."]}