{"id":"bgbl1-1985-37-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":37,"date":"1985-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/37#page=123","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_37.pdf#page=123","order":1,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1985-07-10T00:00:00Z","page":1439,"pdf_page":123,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1985                               1439\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 10. Juli 1985\nAuf Grund des § 56 des Vierten Buches Sozialgesetz-                 der Stimmzettel nicht verbunden werden; diese\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,                   muß in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen.\nBGBI. I S. 3845), der durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes         2. Abweichend von dem Muster der Anlage 7 sind\nvom 27. Juli 1984 (BGBI. I S. 1029) geändert worden ist,              die Wahlbriefumschläge\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\na) auf der Vorderseite mit dem Vermerk „Wahl-\nbriefnummer (siehe Merkblatt):\" und\nArtikel 1\nb) auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu\nÄnderung der Wahlordnung                                   versehen: ,,In diesen Wahlbriefumschlag nur\nfür die Sozialversicherung                                den Stimmzettel einlegen; Dann Umschlag\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung in der                       zukleben und unfrankiert absenden. Keinen\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1985                            Absender angeben!''\n(BGBI. 1 S. 233) wird wie folgt geändert:                         3. In § 52 Abs. 2 gelten die Nummer 01 a nicht und\ndie Nummern 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß der\n1. Nach § 37 wird eingefügt:                                          Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelum-\nschlag gilt. Hat der Wähler zusätzlich einen neu-\n,,§ 37 a\ntralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag\nVerwendung personenbezogener Kennzeichnungen\nverwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb\nals Wahlausweise                                ungültig.\n( 1 ) Werden personenbezogene Kennzeichnungen                   (4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahl-\nals Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf\nbeauftragten einzuholen.''\ndie Wahlbriefumschläge aufgedruckt werden.\n(2) Bei der Verwendung personenbezogener                  2. Nach § 81 wird eingefügt:\nKennzeichnungen als Wahlausweise kann bei Versi-\ncherungsträgern mit mehr als 50 000 Wahlberechtig-                                       ,,§ 81 a\nten auf Stimmzettelumschläge verzichtet werden,                Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen\nwenn die personenbezogenen Kennzeichnungen                                         als Wahlausweise\nverschlüsselt und im Wahlverfahren nur die ver-                   (1 ) § 37 a gilt entsprechend.\nschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden.\n(2) Gibt der Wähler seine Stimme in einem Wahl-\nDas Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur\nraum ab(§ 90), läßt die Wahlleitung ihn zur Stimmab-\nden mit der Verschlüsselung betrauten Personen                 gabe zu, wenn er einen Wahlbriefumschlag nach dem\nbekannt sein; diese Personen dürfen nicht an der Öff-\nMuster der Anlage 7 vorweist. Sie händigt dem Wäh-\nnung der Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung                 ler einen Stimmzettelumschlag aus.\"\nvon den Stimmzetteln teilnehmen. Unterlagen über\ndie Ver- und Entschlüsselung sind spätestens am\nWahltag zu verschließen, zu versiegeln und gegen            3. In § 100 werden nach dem Wort „bis\" die Worte „81 ,\nZugriffe sicher geschützt aufzubewahren; § 126 Satz            und 82 bis\" eingefügt.\n2 und 3 gilt entsprechend. Eine Entschlüsselung\nder personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur                                          Artikel 2\nzulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfech-\ntungsverfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.                                 Berlin-Klausel\n(3) Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten fol-             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ngende Regelungen:                                           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des\nGesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3845)\n1. Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die               auch im Land Berlin.\nTrennung der Stimmzettel von den Wahlbriefum-\nschlägen darf erst nach dem Wahltag vorgenom-\nmen werden. Diese Arbeit muß ·unter ständiger                                      Artikel 3\nAufsicht des Wahlausschusses oder der von ihm                                    Inkrafttreten\nbestellten Briefwahlleitung zügig durchgeführt\nwerden. Mit der Trennung der Stimmzettel von               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nden Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung             in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nManfred Baden"]}