{"id":"bgbl1-1985-36-8","kind":"bgbl1","year":1985,"number":36,"date":"1985-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_36.pdf#page=12","order":8,"title":"Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes","law_date":"1985-07-11T00:00:00Z","page":1284,"pdf_page":12,"num_pages":31,"content":["1284                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nVom 11. Juli 1985\nAuf Grund des Artikels 14 Abs. 1 des Wohnungsrechtsvereinfachungs-\ngesetzes 1985 vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1 277) wird nachstehend der\nWortlaut des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der ab 17. Juli 1985 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085),\n2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 27 Unterartikel 3 des\nGesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),\n3. den am 24. Juli 1982 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969),\n4. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144),\n5. den am 17. Juli 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 11. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIn Vertretung\nv. Loewenich","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                                  1285\nZweites Wohnungsbaugesetz\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                      Zweiter Titel\nGrundsätze, Geltungsbereich                             Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze\nund Begriffsbestimmungen                           für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\n§      Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe            § 29     Wohnungsbauprogramme\n§ 2    Wohnungsbau                                             § 30     Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten\n§ 3    Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung                               Landesbehörden\n§ 4    Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbau-         § 31     Berichterstattung durch die obersten Landesbehör-\nförderung nach diesem Gesetz                                     den\n§ 5    Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung           § 32     Bewilligungsstatistik\n§ 6    Öffentliche Mittel\n§ 7    Familienheime                                                                      Dritter Teil\n§ 8    Familie und Angehörige                                                             Bauherren\n§ 9    Eigenheime und Kaufeigenheime\n§ 33     Voraussetzung für die Berücksichtigung der\n§ 10   Kleinsiedlungen\nBauherren\n§ 11   Einliegerwohnungen\n§ 34     Eigenleistung der Bauherren\n§ 12   Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-\n§ 35     Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und\ngen\nEigentumswohnungen\n§13    Genossenschaftswohnungen\n§ 36     Eigenleistung durch Selbsthilfe\n§14    (weggefallen)\n§ 36 a Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von\n§ 15   Wohnheime                                                        Eigenleistungen\n§16    Wiederaufbau und Wiederherstellung\n§ 17   Ausbau und Erweiterung\nVierter Teil\nTeil II                                                Betreuung der Bauherren\nBundesmittel und Bundesbürgschaften                  § 37     Betreuung der Bauherren\n§ 18   Bereitstellung von Bundesmitteln                        § 38     Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren\n§19    Verteilung der Bundesmittel                                      von Familienheimen\n§ 20   Rückflüsse an den Bund\n§ 21   (weggefallen)                                                                     Fünfter Titel\n§ 22   Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundes-\nFörderung~fähige Bauvorhaben\nmitteln\n§ 23   Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds       § 39     Wohnungsgrößen\n§ 24   Übernahme von Bürgschaften                              § 40     (weggefallen)\n· § 41     Städtebauliche Voraussetzungen\nTeil III\nÖffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau                                       Sechster Titel\nErster Abschnitt                                          Bewilligung der öffentlichen Mittel\ndurch die Bewilligungsstelle\nAllgemeine Förderungsvorschriften\n§ 42     Einsatz der öffentlichen Mittel\nErster Titel\n§ 43     Förderungssätze\nGrundsätze                            § 44     Einsatz des nachstelligen Baudarlehens\nfür den öffentlich geförderten Wohnungsbau\n§ 45     Familienzusatzdarlehen\n§ 25   Begünstigter Personenkreis und Einkommensermitt-        § 46     Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher\nlung                                                             Mittel\n§ 26   Schwerpunkte der öffentlichen Förderung                 §§ 47\n§§ 27                                                          und 48 (weggefallen)\nund 28 (weggefallen)                                           § 49     Vereinfachtes Bewilligungsverfahren","1286                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSiebenter Titel                                                     Teil IV\nBedingungen und Auflagen                         Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nErster Abschnitt\n§ 50   Finanzierungsbeiträge\nSteuerbegünstigter Wohnungsbau\n§ 51   Baukosten\n§ 52   Eigentumsbindungen                                      § 82     Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen\n§ 53   (weggefallen)    '                                      § 83     Anerkennungsverfahren\n§ 84     (weggefallen)\nZweiter Abschnitt                          § 85    Miete für steuerbegünstigte Wohnungen\nSondervorschriften zur Förderung\nder Bildung von Einzeleigentum                                           Zweiter Abschnitt\n(Frei finanzierter Wohnungsbau)\nErster Titel\nÖffentlich geförderte Kaufeigenheime               §§ 86\nund 87 (weggefallen)\n§ 54   Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen\n§ 54 a Bemessung des Kaufpreises                                                   Dritter Abschnitt\n§ 55   Bewerber für Kaufeigenheime\nWohnungen, die mit Wohnungs-\n§ 56   Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim                       fürsorgemitteln gefördert worden sind\nZweiter Titel                        § 87 a Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte Woh-\nnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert\nÖffentlich gefördete Kleinsiedlungen\nworden sind\n§ 57   Förderung der Kleinsiedlung\n§ 58   Trägerkleinsiedlungen\nTeil V\n§ 59   Eigensiedlungen\n§ 60   Beratung der Kleinsiedler                                           Förderung des Wohnungbaues durch\nbesondere Maßnahmen und Vergünstigungen\nDritter Titel\nErster Abschnitt\nÖffentlich geförderte Eigentumswohnungen\nFörderung des steuerbegünstigten\n§ 61   Förderung von Kaufeigentumswohnungen                     Wohnungsbaues durch Aufwendungszuschüsse\n§ 62   (weggefallen)                                                         und Aufwendungsdarlehen\n§ 88     Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-\nVierter Titel                                wendungsdarfehen\nFörderung der Eigentumsbildung                  § 88 a Zweckbestimmung der Wohnungen\nbeim Bau von Mietwohnungen                     § 8~ b Kostenmiete\n§ 63   Bauliche Ausführung                                    § 88 c Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwen-\n§ 64   Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilienhäu-            dungsdarfehen\nsern\n§ 65   (weggefallen)                                                              Zweiter Abschnitt\n§ 66   Anwendungsbereich der Vorschriften für Mietwoh-                          Ba ulandbereitstel I u ng\nnungen\n§ 89     Beschaffung von Bauland\n§ 90     Baulanderschließungsdarlehen\nDritter Abschnitt\nSonstige Förderungsmaßnahmen                                              Dritter Abschnitt\n§ 67   Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft                      Förderung bauwirtschaftlicher\n§ 68   Förderung von Wohnheimen                                                       Maßnahmen\n§ 91    Maßnahmen zur Baukostensenkung\nVierter Abschnitt\nVorzeitige Rückzahlung                                             Vierter Abschnitt\nder öffentlichen Mittel\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen\n§ 69   Ablösung des öffentlichen Baudarlehens\n§ 92     (weggefallen)\n§ 70   Tragung des Ausfalls\n§ 92 a Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach\n§ 71   (weggefallen)                                                   dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind\n§ 93     Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung\nFünfter Abschnitt\n§ 94     Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung\nMieten und Belastungen\n§ 94 a Auskunft über die Grundsteuervergünstigung\nfür öffentlich gefördete Wohnungen\n§ 95     (weggefallen)\n§ 72   Zulässige Miete und Belastung                          § 96     Vergünstigungen für Kleinsiedlungen\n§§ 73                                                         §§ 97\nbis 81 (weggefallen)                                          und 98 (weggefallen)","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                              1287\nTeil VI                          § 11 0    (weggefallen)\nErgänzungs-, Durchführungs-                 §  111 Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit\nund Überleitungsvorschriften                          Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind\n§ 112 Verweisungen\nErster Abschnitt\n§ 113 Überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten\nErgänzungsvorschritten                                von Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen\n§  99   Gleichstellungen                                     § 114 Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen\nund die nachträgliche Anerkennung einer Wohnung\n§ 100   Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses Geset-              als steuerbegünstigt\nzes\n§  115 (weggefallen)\n§ 101   Sondervorschriften für die Stadtstaaten\n§ 115 a Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse\n§ 102   Rechtsweg\n§  116 Sondervorschriften für Berlin\n§ 103   (weggefallen)\nzweiter Abschnitt\nDu rchfü h ru n g svorsch ri fte n                                        Teil VII\n§ 104   (weggefallen)                                                         Änderung anderer Gesetze\n§ 105   Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von       § 117    Änderung des Gesetzes und der Durchführungs-\nDurchführungsvorschriften                                     verordnung über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-\n§ 106   Ermächtigung der Landesregie'rungen zum Erlaß von             wesen\nDurchführungsvorschriften                            §§ 118\n§ 107   Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnun-      bis 124 (weggefallen)\ngen\n· Dritter Abschnitt\nÜberleitung svo rsch rifte n                                             Teil VIII\nSchlußvorschriften\n§ 108   Allgemeine Überleitungsvorschrift\n§ 109   Überleitungsvorschriften für öffentlich geförderte   § 125    Berlin-Klausel\nEigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime und      § 125 a Geltung im Saarland\nEigentumswohnungen                                   § 126 Inkrafttreten\nTeil 1                            dienen. Zur Schaffung von Einzeleigentum sollen Spar-\nwille und Bereitschaft zur Selbsthilfe angeregt werden.\nGrundsätze, Geltungsbereich\nund Begriffsbestimmungen\n§2\n§ 1                                                     Wohnungsbau\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe                 (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum\ndurch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände           derherstellung beschädigter Gebäude oder durch Aus-\nhaben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzu-               bau oder Erweiterung bestehender Gebäude. Der auf\ngung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Aus-            diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen\nstattung und Miete oder Belastung für die breiten             im Sinne dieses Gesetzes.\nSchichten des Volkes bestimmt und geeignet sind\n(sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu             (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum\nfördern.                                                      der folgenden Arten:\n(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel,          a) Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kauf-\nden Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite                    eigenheimen und Kleinsiedlungen;\nKreise der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu            b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-\nschaffen. Die Förderung soll eine ausreichende Woh-               gen;\nnungsversorgung aller Bevölkerungsschichten entspre-\nc) (weggefallen)\nchend den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen er-\nmöglichen und diese namentlich für diejenigen Woh-            d) Genossenschaftswohnungen;\nnungsuchenden sicherstellen, die hierzu selbst nicht in       e) Mietwohnungen;\nder Lage sind. In ausreichendem Maße sind solche\nWohnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesun-         f) Wohnteile ländlicher Siedlungen;\nden Familienlebens, namentlich für kinderreiche Fami-         g) sonstige Wohnungen;\nlien, gewährleisten. Die Förderung des Wohnungsbaues\nh) Wohnheime;\nsoll überwiegend der Bildung von Einzeleigentum (Fami-\nlienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen)             i) einzelne Wohnräume.","1288                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§3                             wendungen oder zur Deckung der für Finanzierungsmit-\ntel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung\nsind.\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt ins-\n(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses\nbesondere durch\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht\na) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),              öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der\nb) Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36 a),             §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.\nc) Gewährung von Wohngeld (§ 46),                              (3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder\nd) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,\nöffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt aner-\ne) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),               kannt sind.\nf) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ),\n§6\ng) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung,\nÖffentliche Mittel\nh) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92 a\nbis 96),                                                  (1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und\ni) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffent-     Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des\nlicher Mittel (§§ 69 und 70),                         Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des\nVolkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenaus-\nk) Auflockerung der Wohnraumbewirtschaftung (weg-          gleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel\ngefallen),                                            des Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne\n1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72 und 85),       dieses Gesetzes. Die qffentlichen Mittel sind nur zur\nFörderung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vor-\nm) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf-\nschriften der§§ 25 bis 68 zu verwenden.\nwendungsdarlehen (§§ 88 bis 88 c).\n(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungs-        (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Geset-\nbau                                                        zes gelten insbesondere\na) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25      a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliede-\nbis 72),                                                   rungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichs-\nfonds oder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung\nb) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 bis 85)                in öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,\noder                                                  b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel,\nc) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3).             c) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewie-\nsenen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des\n§4                                 öffentlichen Dienstes,\nZeitlicher Geltungsbereich                d) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindever-\nfür die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz                bände ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von\nsolchen Obdachlosen, die aus Gründen der öffentli-\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt                 chen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden•\nsich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des          und Gemeindeverbänden unterzubringen sind,\nErsten Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften\ndes vorliegenden Gesetzes. Die Vorschriften des vorlie-    e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentlichen\ngenden Gesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts             Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-\nanderes bestimmt ist, sonach Anwendung                          rung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellten\nMittel,\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf\nneugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen    f) die von Steuerpflichtigen gegebenen unverzinslichen\nMittel erstmalig nach dem 31 . Dezember 1956 bewil-        Darlehen, für die Steuervergünstigungen nach § 7 c\nligt worden sind oder bewilligt werden,                    des Einkommensteuergesetzes gewährt werden,\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh-        g) die Grundsteuervergünstigungen,\nnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach       h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhandener\ndem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder            Wohnungen insbesondere durch kinderreiche Fami-\nbezugsfertig wird.                                          lien und Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen\ndie Eigenversorgung mit Wohnraum zu erleichtern;\n(2) (weggefallen)\ndas gilt nicht für die Mittel zur Förderung des Erwerbs\nvon Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnun-\n§5                                 gen vom Bauherrn.\nEinteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung\n(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere als\n( 1) Öffentlich gefördete Wohnungen im Sinne dieses     die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mittel für die\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen          Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt\nöffentliche Mittel im Sinnes des § 6 Abs. 1 zur Deckung    werden, sollen sie in der Regel nur für Maßnahmen\nder für den Bau dieser Wohnungen entstehenden              zugunsten des sozialen Wohnungsbaues verwendet\nGesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Auf-           werden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                            1289\n§7                                                      § 10\nFamilienheime                                           Kleinsiedlungen\n(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime         (1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus\nund Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz     einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage\noder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und     besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und\nseiner Familie oder einem Angehörigen und dessen          Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-\nFamilie als Heim zu dienen. Zu einem Familienheim in      siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-\nder Form des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll      baumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergän-\nnach Möglichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares      zung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die\nLand gehören.                                             Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der\ndie Haltung von Kleintieren ermöglicht. Das Wohn-\n(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn  gebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimm-\nes für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend     ten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten.\ngenutzt wird. Das Familienheim verliert seine Eigen-\nschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn.:. und    (2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von\nNutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken,          dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehen-\ninsbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken        den Grundstück geschaffen worden ist.\ndient.\n(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung,\n§8                            die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen\nFamilie und Angehörige                   worden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertra-\ngen. Nach der Übertragung des Eigentums steht die\n(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum       K·leinsiedlung einer Eigensiedlung gleich.\nFamilienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstel-\nlung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammen-\nführung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenom-                              § 11\nmen werden sollen.\nEinliegerwohnungen\n(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten       Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim,\nfolgende Personen:                                        einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthal-\na) der Ehegatte,                                          tene abgeschlossene oder nicht abgeschlossene\nzweite Wohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von\nb) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten\nuntergeordneter Bedeutung ist.\nund dritten Grades in der Seitenlinie,\nc) Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwä-\ngerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,                            §12\nd) (weggefallen)                                          Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen\ne) (weggefallen)\n(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der\nf) (weggefallen)                                          Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten\ng) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-  Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist.\neltern.                                               Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den\nWohnungseigentümer oder seine Angehörigen be-\n(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr stimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung\nKindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-     im Sinne des vorliegenden Gesetzes.\nsteuergesetzes.\n(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung,\n§9                            die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen\nEigenheime und Kaufeigenheime                 worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte\nEigentumswohnung zu übertragen.\n(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natür-\nlichen Person stehendes Grundstück r:nit einem Wohn-\ngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält,                                 §13\nvon denen eine Wohnung zum Bewohnen .durch den\nGenossenschaftswohnungen\nEigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist.\nEine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,\n(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem     die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-\nWohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen            form der Genossenschaft geschaffen worden und dazu\nenthält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung         bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem\ngeschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigen-       Mitglied zum Bewohnen überlassen zu werden.\nheim zu übertragen.\n(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite Woh-\nnung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Ein-                                 §14\nliegerwohnung sein.                                                             (weggefallen)","1290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§15                                                             Teilll\nWohnheime                                  Bundesmittel und Bundesbürgschaften\nAls Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten\nHeime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung                                      §18\nfür die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohn-                   Bereitstellung von Bundesmitteln\nbedürfnisse zu befriedigen.\n(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des\nvon den Ländern geförderten sozialen Wohnungsbaues\n§ 16                             nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.\nWiederaufbau und Wiederherstellung                  (2) Für den öffentlich geförderten sozialen Woh-\n(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist das\nnungsbau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an\nSchaffen von Wohnraum oder von anderem auf die            jährlich einen Betrag von 150 Millionen DM im Bundes-\nDauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses Gebäu-         haushalt zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Bund\ndes oder durch Bebauung von Trümmerflächen. Ein            zur Förderung von sonstigen Maßnahmen zugunsten\nGebäude gilt als zerstört, wenn ein außergewöhnliches      des sozialen Wohnungsbaues Mittel nach Maßgabe des\nEreignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellergeschos-      jeweiligen Haushaltsplans bereit.\nses auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhan-         (3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen\nden ist.                                                   Gesetzes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stel-\nlen hat, sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\n(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes\nBetrag nicht anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit\nist das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf\ndiesen Mitteln an der Finanzierung des von den Ländern\ndie Dauer benutzbarem Raum durch Baumaßnahmen,\ngeförderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das\ndurch die die Schäden ganz oder teilweise beseitigt\ngleiche gilt für Mittel, die der Bund in besonderen Aus-\nwerden; hierzu gehören auch Baumaßnahmen, durch die\ngabetiteln des Bundeshaushalts für die Erfüllung eige-\nauf die Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer\nner Aufgaben oder zur Durchführung von besonderen\nWohnraum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht\nWohnungsbauprogrammen zur Verfügung stellt.\nwird. Ein Gebäude gilt als beschädigt, wenn ein außer-\ngewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des           (4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumversor-\nKellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nur        gung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben sich\nnoch teilweise vorhanden ist.                              aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.\n(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein\nzu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört                                    §19\nist oder wenn der Raum oder der Gebäudeteil sich in                        Verteilung der Bundesmittel\neinem Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder\nGesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestim-           (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nmung entsprechende Benutzung des Raumes nicht              und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-\ngestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum tat-       neten Bundesmittel im Benehmen mit den für das Woh-\nsächlich benutzt wird.                                      nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\nLandesbehörden auf die Länder.\n(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschä-      (2) Der Bundesminister_ für Raumordnung, Bauwesen\ndigt, wenn 'die Schäden durch Mängel der Bauteile oder      und Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer plan-\ninfolge Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung      mäßigen Vorbereitung des öffentlich gefördeten sozia-\nentstanden sind.                                            len Wohnungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2\nSatz 1 bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des\n§17                             Haushaltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung für\nAusbau und Erweiterung                     das Haushaltsjahr verbindlich zuzusagen. Er soll die\nMittel spätestens bis zum 1. Dezember des dem Haus-\n(1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden          haltsjahr vorangehenden Jahres verteilen.*)\nGebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Aus-\nbau des Dachgeschosses oder durch eine unter                   (3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nwesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung            und Städtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit\nvon Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-        Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungs-\nstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Als        zweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbe-\nWohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden                  dingungen für diese Mittel, verbinden. Die ausgeliehe-\nGebäudes gilt auch der unter wesentlichem Bauauf-           nen Bundesmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an\nwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die                mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, daß die Zins-\ninfolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für        und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil der im Land auf-\nWohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die ver-         gekommenen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich\nänderten Wohngewohnheiten.                                  außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich\njeweils nach dem Verhältnis der am Ende des Kalender-\n(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehen-       jahres insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den\nden Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch\nAufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das            •) Die Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 kann durch das jeweils geltende\nGebäude.                                                       Bundeshaushaltsgesetz ausgesetzt sein.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                           1291\nübrigen öffentlichen Mitteln des Landes errechnet· die     wendet werden, so sind sie dem Bundesminister für\nTilgung der Bundesmittel muß mindestens 1 vom Hun-         Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zur Bewirt-\ndert betragen. Die Verpflichtung des Landes zur voll-      schaftung zuzuweisen.\nständigen Tilgung der ausgeliehenen Bundesmittel\nbleibt im übrigen unberührt. Von Satz 2 abweichende            (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für\nVerwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Land           die Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost\nsind zulässig.                                             in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Woh-\nnungen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt\n§ 20                            werden, sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnun-\ngen in Dienstgebäuden oder innerhalb geschlossener\nRückflüsse an den Bund\nAnlagen bestimmt sind, die überwiegend anderen als\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehens-           Wohnzwecken dienen sollen.\nsumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungs-\nbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung          (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für\ndes Wohnungsbaues den Ländern oder sonstigen Dar-          die ,n § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichfonds.\nlehnsnehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind\nlaufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des                                      § 23\nsozialen Wohnungsbaues, jedoch nicht für die Gewäh-\nrung von Wohngeld zu verwenden.                                                Sondervorschriften\nfür Mittel des Ausgleichsfonds\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-\nchend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus            ( 1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes\nWohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und des           bedarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds,\nehemaligen Landes Preußen einschließlich des staat-        die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau\nlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind,          ( § 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lasten-\nsowie für die Rückflüsse aus den durch die Vergebung       ausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe\ndieser Mittel begründeten Vermögenswerten.                 (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes)\nbestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-     für Raumordnung, Bauwesen und. Städtbau. Die für die\nchend für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzah-      Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds\nlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bun-        sind von den Ländern zusammen mit den sonstigen von\ndes, des Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen        ihnen für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues\nan Organen der staatlichen Wohnungspolitik, Woh-           zu verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheit-\nnungsunternehmen und anderen Unternehmen, die              lichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des\nnach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungs-        Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche\nbau zu fördern.                                            des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern\ngewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lastenaus-\n(4) Die Vorschriften des§ 1 Abs. 7 bis 10 des Geset-\ngleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Mittel\nzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten\nnach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, vor-\nGrundstücken in der Fassung der Bekanntmachung\nbehaltlich der Vorschriften des § 70, nicht berührt.\nvom 1. Juni 1926 (RGBI. I S. 251 ), geändert durch\nGesetz vom 22. März 1930 (RGBI. 1 S. 91 ), bleiben             (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des\nunberührt.                                                 Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesaus-\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für   gleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezember\ndie Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Aus-          eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr auf-\ngleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und 354        kommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Einglie-\ndes Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen         derungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die\nund Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden·         Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen,\nfür den Wohnungsbau gewährt worden sind oder               verteilen und die Auszahlung für das Rechnungsjahr\ngewährt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gel-       verbindlich zusagen.                                ·\nten nicht für Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds.        (3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln,\nallgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine\nAnordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichs-\n§ 21\namtes nach§ 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346\n(weggefallen)                       und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die steh\nauf die Förderung des Wohnungsbaues beziehen, ins-\nbesondere auch auf das Verfahren und auf die Vertei-\n§ 22                            lung der Wohnungen, bedürfen der Zustimmung des\nZuständigkeit                        Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und\nfür die Bewirtschaftung von Bundesmitteln           Städtebau; das gleiche gilt für die Darlehensbedingun-\ngen und Auflagen, unter denen die Mittel den Ländern\n(1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den Woh-         gewährt werden.\nnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundes-\nhaushalt in den Einzelplan des Bundesministers für            (4) Die Zustimmung des Bundesministers für Raum-\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen.          ordnung, Bauwesen und Städtebau ist vor einer Zu-\nSollen Mittel, die in anderen Einzelplänen des Bundes-     stimmung des Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in\nhaushalts eingestellt sind, für den Wohnungsbau ver-       Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichs-","1292                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\ngesetzes) einzuholen. Die Befugnisse des Kontrollaus-         nur vorübergehend um mindestens 80 vom Hundert in\nschusses werden durch die Vorschriften der Absätze 1          ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhöht sich die\nund 3 nicht berührt.                                          Einkommensgrenze um je 9 000 DM. Für Aussiedler,\nZuwanderer und Gleichgestellte erhöht sich die Ein-\n(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des\nkommensgrenze bis zum Ablauf des fünften Kalender-\nLastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonsti-\njahres nach dem Jahr der Einreise in den Geltungsbe-\ngen Förderungsmaßnahmen ( § 302 des Lastenaus-\nreich dieses Gesetzes um 6 300 DM. Eine Förderung ist\ngleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Woh-\nauch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die Ein-\nnungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften\nkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt.\nder Ab6ätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.\n(2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist\n§ 24                              die Summe der im vergangenen Kalenderjahr bezoge-\nnen positiven Einkünfte im Sinne des§ 2 Abs. 1 und 2\nÜbernahme von Bürgschaften\ndes Einkommensteuergesetzes; ein Ausgleich mit Ver-\n(1) Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im           lusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten\nSinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des              des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.\nsozialen Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien               Abweichend von Satz 1 sind die Einkünfte des laufen-\noder sonstige Gewährleistungen übernehmen. Er kann           den Jahres oder das Zwölffache der Einkünfte des letz-\nsie auch übernehmen zur Erleichterung des Erwerbs            ten Monats zugrunde zu legen, wenn sie voraussichtlich\nvorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien            auf Dauer höher oder niedriger sind als die Einkünfte des\nund Schwerbehinderte oder zur Förderung des Baues            vergangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache der\ngewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen             Einkünfte des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind\nRäume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnun-                auch Einkünfte anzurechnen, die zwar nicht im letzten\ngen geboten erscheint.                                        Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.\nFür die Feststellung des Jahreseinkommens gelten die\n(2) Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haus-           Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Ein-\nhaltsgesetzes. Anträge auf Übernahme sind beim Bun-          kunftsermittlung; insbesondere sind steuerfreie Einnah-\ndesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-             men, namentlich das Kindergeld nach der Kindergeld-\nbau zu stellen.                                              gesetzgebung, nicht anzurechnen. Abweichend von\nSatz 3 gilt folgendes:\nTeil III                            1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen,\nÖffentlich geförderter                           Gehältern und Renten sowie vergleichbare Bezüge\nsozialer Wohnungsbau                              sind nicht anzurechnen.\n2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung von der\nErster Abschnitt                              Einkommensteuer nach den Doppelbesteuerungsab-\nkommen besteht, sowie die Einkünfte aus Gehältern\nAllgemeine Förderungsvorschriften                        und Bezügen der bei internationalen oder übernatio-\nnalen Organisationen beschäftigten Personen, die\nErster Titel                                von der Einkommensteuer befreit sind, sind anzu-\nGrundsätze                                  rechnen.\nfür den öffentlich geförderten                     3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der Ein-\nsozialen Wohnungsbau                               kommensteuer unter anderen Gesichtspunkten als\ndenen der Wertminderung abgesetzt werden, insbe-\n§ 25                                   sondere solche nach § 7 b des Einkommensteuerge-\nBegünstigter Personenkreis                          setzes, sind hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7\nund Einkommensermittlung                            des · Einkommensteuergesetzes zulässigen Abset-\nzungen für Abnutzung übersteigen.\n(1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Wohnungs-\n4. Der nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nbau zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei\nsteuerfrei gebliebene Betrag von Versorgungsbezü-\ndenen das Jahreseinkommen die sich aus den Sätzen 2\ngen ist anzurechnen.\nbis 5 ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt;\nmaßgebend ist das Jahreseinkommen des Wohnung-                5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Nr. 1\nsuctienden und der nach § 8 zur Familie rechnenden                 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind\nAngehörigen (Gesamteinkommen). Die Einkommens-                     mit dem vollen Betrag abzüglich Werbungskosten\ngrenze beträgt 21 600 DM zuzüglich 10 200 DM für den               anzusetzen.\nzweiten und weiterer 8 000 DM für jeden weiteren zur          6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-\nFamilie des Wohnungsuchenden rechnenden Angehöri-                 verplichtungen\ngen. Bei jungen Ehepaaren im Sinne des § 26 Abs. 2\nSatz 2 erhöht sich die Einkommensgrenze bis zum                    a) für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte des\nAblauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der                   Wohnungsuchenden oder seines Ehegatten,\nEheschließung um 8 400 DM. Für Personen, die nicht                b) für den geschiedenen oder dauernd getrennt\nnur vorübergehend um mindestens 50 vom Hundert in                     lebenden Ehegatten und\nihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (Schwerbehin-\nc) in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe\nderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Ein-\nkommensgrenze um je 4 200 DM; für Personen, die nicht              sind vom Jahreseinkommen abzusetzen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                             1293\nVon dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelten Jahresein-                             zweiter Titel\nkommen ist ein Betrag von 10 vom Hundert abzuziehen,                                Maßnahmen\nwenn der Wohnungsuchende oder der nach § 8 zur                        zur Durchführung der Grundsätze\nFamilie rochnende Angehörige Steuern vom Einkom-                        für den öffentlich geförderten\nmen entrichtet.                                                              sozialen ·wohnungsbau\n(3) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhaltsko-\nsten für sich und die zur Familie rechnenden Angehöri-                                    § 29\ngen nur aus Renten, so kann die sich aus Absatz 1 erge-                       Wohnungsbauprogramme\nbende Einkommensgrenze in der Regel ohne besonde-\nren Nachweis der Einkommenshöhe als eingehalten                  (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nangesehen werden.                                             zuständigen obersten Landesbehörden haben ein\nmehrjähriges Programm für die Förderung des sozialen\nWohnungsbaues, insbesondere des öffentlich geförder-\n§ 26                              ten Wohnungsbaues, aufzustellen, das jährlich fortzu-\nschreiben ist. Die Wohnungsbauprogramme sollen\nSchwerpunkte der öffentlichen Förderung               einen Überblick über die Schwerpunkte der Förderung,\n(1) Zur Verwirklichung der in§ 1 bestimmten Ziele und      die Zahl und Art der zu fördernden Wohnungen und die\nunter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Lan-            vorgesehene Finanzierung geben.\ndesplanung sind die öffentlichen Mittel so einzusetzen,          (2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauffol-\ndaß die Wohnbedürfnisse der nach § 25 begünstigten            gende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden\nWohnungsuchenden durch den Bau von Wohnungen                  Jahres aufzustellen und fortzuschreiben.\nder in § 2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden.\nDabei ist bevorzugt die Bildung von Einzeleigentum               (3) (weggefallen)\ndurch den Bau von Familienheimen und eigengenutzten\n(4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur\nEigentumswohnungen zu fördern; hierbei sind zunächst\nDurchführung der Wohnungsbauprogramme erforder-\ndie Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel für solche\nlichen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß die zur\nBauvorhaben zu berücksichtigen, bei denen sicherge-\nVerfügung stehenden Förderungsmittel den Bauherren\nstellt ist, daß durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in\nzügig bewilligt werden können und dabei die Bautätig-\nHöhe von mindestens 10 vom Hundert der Baukosten\nkeit möglichst gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt\nerbracht wird. Die Schaffung von Genossenschafts-\nwird.\nwohnungen soll unter Berücksichtigung des Bedarfs an\nMietwohnungen und sonstigen Wohnungen gefördert                                           § 30\nwerden.                                                                   Verteilung der öffentlichen Mittel\ndurch die obersten Landesbehörden\n(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach Absatz 1\nist zugleich zu gewährleisten, daß                               Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\ndigen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen\n1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh-              Mittel nach den jährlich fortgeschriebenen Wohnungs-\nnungsbedarf sowie im Zusammenhang mit städte-             bauprogrammen in Übereinstimmung mit den Zielen der\nbaulichen Maßnahmen nach dem Städtebauförde-              Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daß\nrungsgesetz,                                              der Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten\n2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien, junge          Schwerpunkten, insbesondere auch unter Berücksich-\nEhepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern,         tigung des Bundesprogramms für städtebauliche Maß-\nältere Menschen, Schwerbehinderte, Vertriebene           nahmen, gefördert wird.\nund Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenen-\ngesetzes und Zuwanderer                                                              § 31\nBerichterstattung\nvordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare sind die-              durch die obersten Landesbehörden\njenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehe-\ngatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere             Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\nMenschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das         digen obersten Landesbehörden unterrichten den Bun-\n60. Lebensjahr vollendet haben.                              desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-\nbau über die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den\n(3) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sind för- Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie über\nderungsfähige Bauvorhaben von privaten Bauherren,            die Zahl der geförderten Wohnungen und die Art ihrer\ngemeinnützigen und freien Wohnungsunternehmen,               Förderung.\nOrganen der staatlichen Wohnungspolitik, Gemeinden,                                      § 32\nGemeindeverbänden, anderen Körperschaften des\nöffentlichen Rechts und sonstigen Bauherren in gleicher                         Bewilligungsstatistik\nWeise ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von                   (1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine\nBauherren zu berücksichtigen.                                Bundesstatistik zu führen.\n(2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben\n§§ 27 und 28                          erfaßt:\n(weggefallen)                           1. der Bauherr;","1294                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n· 2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigen-             (5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-\ntumsverhältnis;                                         perschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche\n3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweck-       Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten\nbestimmung des Bauvorhabens und die Art der            Wohnungsunternehmens oder Organs der staatlichen\nGebäude;                                               Wohnungspolitik bedienen.\n4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der                                     § 34\nWohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung;\nAnzahl der Heimplätze;                                                Eigenleistung der Bauherren\n5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammen-              (1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden,\nsetzung;                                               wenn der Bauherr eine angemessene Eigenleistung\n6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen    zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens\nFörderung;                                             erbringt.\n7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.             (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann\nauch durch andere Finanzierungsmittel erbracht wer-\n(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.     den, soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz\n(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten      der Eigenleistung anerkannt sind.\nSachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regio-         (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bau-\nnalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stel-       herr nichts anderes beantragt, anzuerkennen\nlen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände\nzugänglich gemacht werden. Die Vorschriften des § 11       a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-\ndes Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke                darlehen nach § 45,\ngelten entsprechend.                                       b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach§ 254 des\nLastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Dar-\nlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,\nDritter Titel\nc) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von\nBauherren                              Wohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\n§ 33\nVoraussetzung für die Berücksichtigung                (4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzie-\nrung dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz\nder Bauherren\noder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt\n(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau-     werden.\nherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines geeigneten                                § 35\nBaugrundstücks ist oder nachweist, daß der Erwerb\neines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch                    Eigenleistung für den Bau von\ndie Gewährung der öffentlichen Mittel gesichert wird.              Familienheimen und Eigentumswohnungen\nVoraussetzung ist, daß das Bauvorhaben den Zielen             (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum\ndieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes        Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten\nfür den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau        Eigentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher\ngeltenden Rechtsvorschriften und Förderungsbestim-         Eigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder\nmungen entspricht, daß der Bauherr die erforderliche       der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau\nLeistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und daß     vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. Die Vor-\nGewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche         schriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.\nDurchführung des Bauvorhabens und für eine ord-\nnungsmäßige Verwaltung der Wohnungen besteht.                 (2) Die Eigenleistung soll jedoch grundsätzlich so\nhoch sein, daß sie die Kosten des Baugrundstücks ohne\n(2) Öffentliche Mittel können auf Antrag auch ~inem     Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den Bau\nBauherrn bewilligt werden, für den an einem geeigneten    von Kleinsiedlungen.\nBaugrundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von min-\ndestens 99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daß        (3) Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom Hun-\nder Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.   dert der anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens\nDie Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen besonderer      beträgt, darf bei kinderreichen Familien und jungen Ehe-\nGründe im Einzelfall oder allgemein für das Gebiet einer  paaren nicht als unzulänglich angesehen werden, wenn\nGemeinde zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine kür-      die Belastung für den Bauherrn tragbar scheint; dabei\nzere Zeitdauer, in der Regel jedoch auf nicht weniger als ist ein Anspruch auf Wohngeld zu berücksichtigen.\n75 Jahre, bestellt ist.                                   Absatz 2 bleibt unberührt.\n(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher\n§ 36\nMittel besteht vorbehaltlich der §§ 45 und 57 Abs. 2\nSatz 3 nicht.                                                            Eigenleistung durch Selbsthilfe\n(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer          (1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch\nKaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich,            Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schrift-\nwenn diesem die öffentlichen Mittel zum Erwerb be-         liche Erklärung eines Betreuungsunternehmens oder\nwilligt werden.                                            auf andere Weise glaubhaft zu machen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                                 1295\n(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die         Unternehmen es beantragt hat oder weil es nicht die\nzur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden                erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt.\na) von dem Bauherrn selbst,                                      (3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit\nb) von seinen Angehörigen,                                   ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Landesregie-\nrungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nc) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.\nRahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu\n(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als      erlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das\nEigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üb-            Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\nlichen Kosten der Unternehmerleistung erspa(t wird.          Landesbehörden übertragen. Solange Rahmenbestim-\nmungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als ange-\n(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim,          messen, das nach den Vorschriften über die Berech-\neiner Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswoh-           nung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Bauneben-\nnung und einer Genossenschaftswohnung der Bewer-             kosten angesetzt werden kann.\nber gleich.\n§ 38\n§ 36a\nBetreuungsverpflichtung\nBürgerschaften zur Vor- oder\nzugunsten von Bauherren von Familienheimen\nZwischenfinanzierung von Eigenleistungen\n( 1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Betreuungsunter-\nFür Darlehen, die beim Bau von Familienheimen und\nnehmen dürfen die von dem Bauherrn eines Familien-\neigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere\nheims in der Form des Eigenheims oder der Eigensied-\nfür kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor-\nlung verlangte, innerhalb des Gebietes ihrer Geschäfts-\noder Zwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen,\ntätigkeit durchzuführende Betreuung nur ablehnen,\nsollen Bürgschaften übernommen werden, für die der\nwenn ein wichtiger Grund entgegensteht. Das Verlan-\nBund Rückbürgschaften nach § 24 übernimmt.\ngen kann nur von einem Bauwilligen gestellt werden, der\nnachweist, daß er Eigentümer eines geeigneten Bau-\ngrundstücks ist oder daß der Erwerb eines derartigen\nVierter Titel                         Grundstücks gesichert ist. Gegenüber einem Betreu-\nBetreuung der Bauherren                       ungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-\nschaft oder des Vereins kann das Verlangen nur von\n§ 37                           einem Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch\neines einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-·\nBetreuung der Bauherren                    geleitet werden.\n( 1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder         (2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Betreuung\nwirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des            ohne wichtigen Grund ab, so kann es in Fällen beharr-\nBauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftrag-             licher Weigerung von der obersten Landesbehörde oder\nten, so muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche         der von ihr bestimmten Stelle von der Berücksichtigung\nEignung und Zuverlässigkeit besitzen. Bei Betreuungs-          bei der Bewilligung öffentlicher Mittel ausgeschlossen\nunternehmen bedarf es in der Regel keiner näheren Prü-         werden.\nfung der Eignung und Zuverlässigkeit. Das Bauvorhaben\nsoll nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,                                  Fünfter Titel\nwenn die Haftung des Betreuers gegenüber dem Bau-\nherrn in einem unangemessenen Ausmaß einge-                               Förderungsfähige Bauvorhaben\nschränkt ist.\n§ 39\n(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1\nsind                                                                                  Wohnungsgrößen\na) Orga-ne der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren               ( 1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von ange-\nAufgaben nach ihrer Satzung die Betreuung von Bau-        messenen großen Wohnungen innerhalb der nachste-\nherren gehört;                                           henden Grenzen gefördert werden:\nb) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemeinnüt-               1. Familienheime mit nur einer Wohnung·              130 m 2 ,\nzige ländliche Siedlungsunternehmen und andere            2. Familienheime mit zwei Wohnungen                  200 m 2 ,\nUnternehmen, insbesondere auch freie Wohnungs-\nunternehmen im Sinne des § 11 der Einkommen-            3. eigengenutzte Eigentumswohnungen\nund Kaufeigentumswohnungen                       120 m 2 ,\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. März\n1954 (BGBI. 1S. 67), die durch die für das Wohnungs-    4. andere Wohnungen in der Regel                        90 m 2 •\nund Siedlungswesen zuständige oberste Landesbe-         Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der\nhörde oder die von ihr bestimmte Stelle als Betreu-     Wohnungen die Wohnfläche von 130 m 2 übersteigen.\nungsunternehmen zugelassen sind; Unternehmen,           Die zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene Woh-\ndie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen     nung gefördert werden.\nihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Betreuungen\ndurchgeführt haben, gelten als zugelassen, sofern            (2) Eine Überscheitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nnicht die oberste Landesbehörde oder die von ihr        bis 4 und Satz 2 genannte Wohnflächengrenzen ist\nbestimmte Stelle die Zulassung widerruft, weil das      zulässig,","1296                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen               Abs. 3 sowie des § 88 b Abs. 3 Buchstabe b entspre-\nUnterbringung eines Haushalts mit mehr als vier         chend; keine Anwendung findet jedoch § 88 b Abs. 3\nPersonen erforderlich ist, oder                          Buchstabe b auf Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen,\n2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück-            soweit diese zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu\nsichtigung der besonderen persönlichen oder beruf-      entrichtenden Tilgungen bewilligt wurden.\nlichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers           (2) Öffentliche Baudarlehen sollen für die nachstellige\nerforderlich ist, oder                                  Finanzierung bewilligt werden. Sie können in besonde-\n3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen            ren Fällen vorübergehend auch für die erststellige\nBauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,         Finanzierung bewilligt werden, wenn die Verhältnisse\nAusbau oder Erweiterung oder bei der Schließung         des Kapitalmarktes es erfordern; ihre Ersetzung aus\nvon Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige      Mitteln des Kapitalmarktes soll jedoch im Darlehensver-\nGrundrißgestaltung bedingt ist.                         trag für den Fall vorbehalten werden, daß die Verhält-\nnisse des Kapitalmarktes dies gestatten.\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nzuständigen obersten Landesbehörden oder die von                (3) Öffentliche Baudarlehen können in besonderen\nihnen bestimmten Stellen können die Wohnflächen-             Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt werden.\ngrenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2         Den Bauherren von Familienheimen, eigengenutzten\nherabsetzen und über Absatz 2 hinaus Überschreitun-          Eigentumswohnungen und Genossenschaftswohnun-\ngen für vergleichbare Fallgruppen zulassen.                  gen können öffentliche Baudarlehen vorübergehend\nauch zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Eigen-\n(4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder         leistungen bewilligt werden, soweit andere Mittel zu\nErweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergröße-           zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen sind.\nrung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der\nErmittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der             (4) Öffentliche Mittel können auch einem Unterneh-\ngesamten Wohnung zugrunde zu legen.                          men darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzie-\nrung des Baues von Familienheimen, eigengenutzten\n§ 40                             Eigentumswohnungen .und Genossenschaftswohnun-\ngenl die mit öffentlichen Baudarlehen gefördert werden\n(weggefallen)                        sollen, bewilligt werden.\n§ 41                                                        § 43\nStädtebauliche Voraussetzungen                                       Förderungssätze\n(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen •nur Bauvorhaben         (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\ngefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwick-       zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen für\nlung des Gemeindegebietes gewährleisten und in               die nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 einzusetzenden\nErschließung und Auflockerung den Zielsetzungen neu-         öffentlichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die\nzeitlichen Städtebaues entsprechen.                          Förderung der Bauvorhaben bemessen werden soll\n(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben       (Förderungssätze). Die Förderungssätze sollen nach\ngefördert werden, bei denen die Gemeinden an die             der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der\nGrundstückserschließung, insbesondere den Straßen-           Weise, daß der Förderungssatz für eine Wohnung\nbau, keine höheren Anforderungen stellen, als es den         mittlerer Größe bestimmt wird und für Wohnungen mit\nVorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 entspricht.               größerer oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge oder\nAbzüge vorgesehen werden.\n(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu\nSechster Titel                         bemessen, daß der Vorschrift des§ 46 Satz 1 Rechnung\nBewilligung der öffentlichen Mittel                  getragen wird. Für Familienheime und eigengenutzte\ndurch die Bewilligungsstelle                     Eigentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu\nbemessen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit\n§ 42                            durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.\nEinsatz der öffentlichen Mittel\n§ 44\n(1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen zur               Einsatz des nachstelligen Baudarlehens\nDeckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden\nGesamtkosten (öffentliche Baudarlehen) eingesetzt               (1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende\nwerden. Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudar-        öffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den\nlehen können öffentliche Mittel auch als Darlehen oder       Rang seiner\"dinglichen Sicherung von der Bewilligungs-\nZuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen             stelle auf Grund der nach § 43 bestimmten Förderungs-\n(Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse), als             sätze und unter Berücksichtigung der nach § 39 zuläs-\nZuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu         sigen Wohnfläche zur Schließung der Finanzierungs-\nentrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darle-         lücke bewilligt, die bei der Deckung der Gesamtkosten\nhen zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrich-      des Bauvorhabens auch dann noch verbleibt, wenn\ntenden Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen)             erststellige Finanzierungsmittel, Eigenleistungen des\nbewilligt werden. Für Aufwendungsdarlehen und für            Bauherrn und sonstige Finanzierungsmittel in angemes-\nAnnuitätsdarlehen gelten die Vorschriften des § 88           sener Höhe vorgesehen sind. Wird durch Selbsthilfe","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                            1297\neine höhere als die in § 35 vorgesehene Eigenleistung       herren mit zwei Kindern 4 000 DM und für Bauherren mit\nerbracht, so darf das der nachstelligen Finanziernng        drei Kindern 7 000 DM. Für jedes weitere Kind erhöht es\ndienende öffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt      sich um 5 000 DM. Zu berücksichtigen sind diejenigen\nwerden; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen nach      Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-\ndem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches Darle-        steuergesetzes, die zum Familienhaushalt gehören.\nhen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts gewährt        Gehört zum Familienhaushalt ein Schwerbehinderter,\nwird.                                                      ein diesem Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so\nerhöht sich das Familienzusatzdarlehen für diese um je\n(2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen\n2000 DM.\ngewährt werden, die eine für die breiten Schichten des\nVolkes t~agbare Miete oder Belastung ermöglichen. In            (2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bauherren\ndem Darlehensvertrag soll eine Erhöhung der Verzin-         oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist\nsung für den Fall vorbehalten werden, daß dies zur Fort-    Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nführung des sozialen Wohnungsbaues erforderlich und         sie neben den zu berücksichtigenden Kindern oder, falls\nim Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwick-     der Bauherr keine zu berücksichtigenden Kinder hat, an\nlung, insbesondere auf die allgemeine Einkommensent-        deren Stelle zu berücksichtigen sind.\nwicklung der breiten Schichten des Volkes vertretbar\nist. Die darlehnsverwaltende Stelle darf die Verzinsung         (3) Maßgebend für die Bewilligung des Familienzu-\nnur erhöhen, wenn und soweit die für das Wohnungs-          satzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung;\nund Siedlungswesen zuständige oberste Landesbe-             ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten\nhörde dies zugelassen hat.                                  Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn,\nso sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.\n(3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen,      Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarle-\nKaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigen-          hens kann bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel\ntumswohnungen darf eine Erhöhung des für das Bau-           gestellt werden; haben sich die Verhältnisse geändert,\ndarlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung         so kann der Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats\nfür das zinslos gewährte Baudarlehen frühestens nach        nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.\nAblauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefor-\ndert werden. Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder       (4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und wäh-\ndie Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß           rend der ersten 1 5 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit\n§ 7 oder § 12 getroffenen Bestimmungen genutzt wird         höchstens 2 vom Hundert zu tilgen. Für die Verzinsung\noder entgegen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Ver-       und Tilgung von nach dem 16. Juli 1985 gewährten\npflichtung veräußert worden ist.                            Familienzusatzdarlehen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entspre-\nchend.\n(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden\nTilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen                (5) Die öffentlichen Mittel nach§ 42 Abs. 1 und Abs. 2\ngetilgt werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der     dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familien-\nTilgung erststelliger Finanzierungsmittel gefordert wer-    zusatzdarlehen zu bewilligen ist. Das Familienzusatz-\nden, wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies         darlehen ist auf Antrag des Bauherrn für die Restfinan-\nzugelassen hat. Ist bei der Bewilligung des Baudar-         zierung oder für die erststellige Finanzierung zu bewilli-\nlehens ein Tilgungssatz von weniger als 1 vom Hundert       gen. Auf das der erststelligen Finanzierung dienende\nfestgesetzt worden, so kann er bereits vor der Tilgung      Familienzusatzdarlehen finden die Vorschriften des\nerststelliger Finanzierungsmittel bis auf 1 vom Hundert     § 42 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.\nerhöht werden, wenn und soweit die oberste Landes-             (6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form\nbehörde dies zugelassen hat.                                des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen\n(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß   auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag\ndas Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke           oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abge-\nder Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder      schlossen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzun-\nteilweise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur      gen, die in Absatz 1 für die Gewährung eines Familien-\nzulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde         zusatzdarlehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so\ndies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll         ist auf seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter\nsicherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die      entsprechender Anwendung der Vorschriften der\nErsetzung möglich und im Hinblick auf die sich erge-        Absätze 1 , 2, 4 und 5 zu bewilligen. Maßgebend sind die\nbende höhere Miete oder Belastung zumutbar ist.             Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Ver-\nhältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach\nBezugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so sind die\n§ 45                             geänderten Verhältnisse maßgebend. Wird der auf\nFamilienzusatzdarlehen                     Übertragung des Eigentums gerichtete Vertrag oder\nVorvertrag erst später abgeschlossen, so sind die Ver-\n(1) Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau       hältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend. Der Antrag\neines Familienheims in der Form des Eigenheims oder        auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis\nder Eigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten        zu einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Familienheims\nEigentumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1        gestellt werden.\nund Abs. 2 Satz 1 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein\nzusätzliches öffentliches Baudarlehen (Familienzusatz-         (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswoh-\ndarlehen) zu bewilligen. Das Familienzusatzdarlehen        nung entsprechend zugunsten des Bewerbers für diese\nbeträgt für Bauherren mit einem Kind 2 000 DM, für Bau-    Wohnung.","1298                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, TeB      1\n(8) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzahlen,      a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten\nsoweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung         · zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer-\nauf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen            den und keine Verbindlichkeiten für die Wohnung-\nVerhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung            suchenden begründen;\neines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen.\nb) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten\nAufbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Mitteln\n§ 46                                eines öffentlichen Haushalts.\nWohngeld zur Ergänzung                         (6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem\ndes Einsatzes öffentlicher Mittel              Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für sol-\nche Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschädigte\nDie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-        nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine\ndige oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß        Aufbaudarlehen erhalten.\ndie öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der Weise einge-\nsetzt werden, daß die Wohnungen nach Mieten oder\nBelastungen für die breiten Schichten des Volkes\n§ 51\ngeeignet sind. Soweit die sich danach ergebende Miete\noder Belastung für den Wohnungsinhaber im Einzelfall                               Baukosten\nnicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach dem Wohn-\nDie Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingun-\ngeldgesetz gewährt.\ngen oder Auflagen verbunden werden, die der Senkung\nder Baukosten dienen. Sie kann auch mit der Auflage\n§§ 47 und 48                        verbunden werden, daß höhere Grundstücks- und Bau-\nkosten als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der\n(weggefallen)                       Bewilligung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind,\nin spätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht ein-\n§ 49                           gesetzt werden dürfen.\nVereinfachtes Bewilligungsverfahren\n§ 52\nZum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren\nkann das der nachstelligen Finanzierung dienende                              Eigentumsbindungen\nöffentliche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne\n(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\nVorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf\nEigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigen-\nGrund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-\ntumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf,\nnung bewilligt werden.\nunbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht\ndavon abhängig gemacht werden, daß\na) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem\nSiebenter Titel                           Reichsheimstättengesetz ausgegeben wird,\nBedingungen und Auflagen                     b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel                   begründet wird oder\nc) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften\n§ 50\ndieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Ver-\nFinanzierungsbeiträge                        pflichtungen auferlegt werden, die ihn in der rechtli-\nchen oder tatsächlichen Verfügung über das Grund-\n(1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen\nstück oder das Bauwerk in unangemessener Weise\ndürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden\nbeschränken.\nals verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen\nwerden. Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Drit-          (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau\nten zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet wer-         von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen,\nden und keine Verbindlichkeiten für die Wohnung-          Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen\nsuchenden begründen, sind zulässig.                       soll sichergestellt werden, daß die Gebäude oder Woh-\nnungen mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalen-\n(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der         derjahres nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, läng-\nWohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder             stens aber solange sie als öffentlich gefördert gelten,\nMieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten         nicht ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle an Per-\nWohnungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu          sonen veräußert werden, deren Gesamteinkommen die\neinem Höchstbetrag zugelassen werden, der den Erfor-      in § 25 bestimmte Einkommensgrenze übersteigt.\ndernissen der Finanzierung des Bauvorhabens Rech-\nnung trägt.\n(3) (weggefallen)                                                                  § 53\n(4) (weggefallen)                                                              (weggefallen)\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine\nAnwendung auf","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                            1299\nZweiter Abschnitt                                                  § 54 a\nSondervorschriften zur Förderung der                              Bemessung des Kaufpreises\nBildung von Einzeleigentum                        (1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des\nBewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen\nErster Titel                         im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten\nÖffentlich geförderte Kaufeigenheime                  des Kaufeigenheims nicht übersteigt.\n(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung des\n§ 54                             Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen,\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen            wenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Kauf-\neigenheims zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom Hun-\n(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des         dert der Gesamtkosten. Wird der Veräußerungsvertrag\nKaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel      vor Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit\nmit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kauf-     folgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist auch\neigenheim einem geeigneten Bewerber auf Grund eines         der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die\nKaufvertrages oder eines anderen auf Übertragung des        Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten zuzüg-\nEigentums gerichteten Vertrages (Veräußerungsver-           lich eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten\ntrag) zu angemessenen Bedingungen als Eigenheim zu          nicht übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks\nübertragen hat. In der Auflage ist zu bestimmen, daß der    können Änderungen des Verkehrswertes des Bau-\nVeräußerungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach        grundstücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungs-\nder Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens           vertrages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird\nbis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfer-     der Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2\ntigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschließen ist und    bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im Falle des\neine Fristverlängerung nur zugelassen wird, sofern der      Satzes 1 auch die tatsächliche Wertminderung zu\nBauherr wichtige Grüde dafür vorbringt.                    berücksichtigen, die seit der Bezugsfertigkeit bis zu\ndem Tage eingetreten ist, an dem die Nutzungen und die\n(2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß     Lasten aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaf-\ndie Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald       tung auf den Bewerber übergegangen sind; dabei ist die\nnach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn       Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes minde-\nder Veräußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit    stens mit jährlich 1 vom Hundert der Baukosten anzu-\nabgeschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf     setzen.\nden Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag\nist weiter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum          (3) Die Gesamtkosten sind nach den für die Berech-\nübertragen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbar- nung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen Vorschriften\nten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der         der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln,\nKaufpreis erbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr     soweit sich aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts\ngegenüber Dritten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers    anderes ergibt.\naus der Finanzierung des Kaufpreises einzustehen, so\nkann vereinbart werden, daß das Eigentum spätestens           (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden keine\nübertragen wird, wenn der Bauherr von seiner Verpflich-   Anwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen,\ntung freigestellt ist. Der Anspruch des Bewerbers auf      für deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem\nÜbertragung des Eigentums ist durch eine Auflassungs-     1. September 1965 bewilligt worden sind.\nvormerkung zu sichern.\n§ 55\n(3) Die Übertragung des Eigentums darf nicht davon\nabhängig gemacht werden, daß das Grundstück als                           Bewerber für Kaufeigenheime\nHeimstätte im Sinne des Reichsheimstättengesetzes              (1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Per-\nausgegeben wird.                                           sonen, bei denen die Voraussetzungen des§ 25 im Zeit-\n(4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß     punkt des Kaufabschlusses gegeben sind und bei\ndie von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten          denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen\ndes Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten,        das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr\ninsbesondere aus der Gewährung von öffentlichen Bau-       ein Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der\ndarlehen, von dem Käufer übernommen werden.                Genossenschaft oder des Vereins, so soll der Bewerber\nMitglied der Genossenschaft oder des Vereins sein.\n(5) In dem Vertrag über die Gewährung des öffent-\nlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen           (2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öffent-\ngegenüber dem Bauherrn fristlos gekündigt werden           licher Mittel für Angehörige eines bestimmten Perso-\nkann, wenn der Bauherr die sich aus der Auflage erge-      nenkreises vorbehalten worden, so muß der Bewerber\nbenden Verpflichtungen verletzt.                           jeweils diesem Personenkreis angehören. § 113 gilt\nentsprechend.\n(6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen die                                 § 56\nöffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit\ndem Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein                   Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim\nanderer auf Übertragung des Eigentums gerichteter              (1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten\nVertrag (Veräußerungsvertrag) die Voraussetzungen          Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über\nder Absätze 1 bis 3 erfüllt.                               das Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen","1300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\nabzuschließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund         a) Gemeinden und Gemeindeverbände;\nin der Person oder in den Verhältnissen des Bewerbers\nvorliegt.                                             -      b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren\nAufgaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreu-\n(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne                   ung von Kleinsiedlungen gehören;\nAbschluß eines Veräußerungsvertrages nur vermieten,\nwenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber        c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen,\nden Abschluß eines Veräußerungsvertrages verlangt                 gemeinnützigen ländlichen Siedlungsunternehmen\nhat.                                                              und anderen Unternehmen, die durch die für das\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständige ober-\n(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so           ste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\ngeht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mie-             als Kleinsiedlungsträger zugelassen worden sind.\nters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem\neines anderen Bewerbers vor. Der Bauherr darf dem                (2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel\nVerlangen des anderen Bewerbers erst entsprechen,             zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt worden, so\nwenn der Mieter auf den Abschluß des Veräußerungs-            ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines\nvertrages verzichtet hat. Der Verzicht gilt als erklärt,      als Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder\nwenn der Mieter nicht innerhalb eines Monats, nachdem         künftigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständi-\nder Bauherr ihm das Verlangen des anderen Bewerbers           gen Bewirtschaftung zu überlassen und ihm sechs\nmitgeteilt hat, den Abschluß eines Veräußerungsvertra-        Monate nach Anerkennung der Schlußabrechnung,\n. ges verlangt.                                                 spätestens jedoch zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit,\ndas Eigentum zu übertragen. Auf Verlangen des Bewer-\nbers kann die Übertragung des Eigentums für einen spä-\nZweiter Titel                          teren Zeitpunkt vereinbart werden. Die Vorschriften des\n§ 54 a Abs. 1 , 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.\nÖffentlich geförderte Kleinsiedlungen\n(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er\n§ 57                             fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-\nFörderung der Kleinsiedlung                   mäßig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger\nGrund in der Person oder den Verhältnissen des Bewer-\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen             bers der Überlassung der Kleinsiedlung entgegensteht.\nzuständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu           Der Bewerber soll für die Durchführung des Bauvor-\nsorgen, daß der Bau von Familienheimen in der Form der       habens Selbsthilfe leisten, sofern er nicht aus besonde-\nKleinsiedlung in ausreichendem Maße gefördert wird,          rem Grunde daran gehindert ist. Die Vorschriften des\num siedlungswilligen Familien die Verbindung mit dem          § 55 finden im übrigen entsprechende Anwendung.\nGrund und Boden zu ermöglichen und um sie wirtschaft-\nlich zu festigen. Kleinsiedlungen sollen nach Möglich-\n(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Übertragung\nkeit in Gruppen und nur dort errichtet werden, wo die\ndes Eigentums nur verweigern und den Bewerber durch\nwirtschaftliche Lebensgrundlage der einzelnen Klein-\neinen anderen geeigneten Bewerber ersetzen,\nsiedler gesichert erscheint.\na) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen gegen-\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von       über dem Kleinsiedlungsträger oder der Kleinsiedler-\nKleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor-             gruppe innerhalb eines Monats nach schriftlicher\nhabens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage                Mahnung nicht nachgekommen ist,\nund des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichti-\ngen. Die für den Bau von Familienheimen bestimmten            b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmah-\nFörderungssätze können überschritten werden, soweit               nung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat oder\nes zur Schließung der Finanzierungslücke nach § 44\nAbs. 1 erforderlich ist. Für die Ersteinrichtung der Klein-   c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger\nsiedlung sind auf Antrag besondere Darlehen oder                  Grund dafür vorliegt.\nZuschüsse in angemessener Höhe zu gewähren.\n§ 59\n(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu sor-\ngen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Wohnung-                                  Eigensiedlungen\nsuchende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit der\nZum Bau eines Familienheims in der Form der Eigen-\nsich ergebenden Belastung in erster Linie durch die\nsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden,\nGewährung von erhöhten, der nachstelligen Finanzie-\nwenn der Bauherr nach§ 58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsied-\nrung dienenden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird.\nler geeignet ist. Die Vorschriften des§ 58 Abs. 3 Satz 2\nsind entsprechend anzuwenden.\n§ 58\nTrägerkleinsiedlungen\n§ 60\n( 1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der Trä-\nBeratung der Kleinsiedler\ngerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem\nBauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist.         Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der\nAls Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht                   Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                                 1301\nDritter Titel                          Übertragung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere\nÖffentlich geförderte                        ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.\nEigentumswohnungen                               (4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so fin-\nden die Vorschriften der§§ 54 bis 56 Abs. 1 entspre-\n§ 61                            chende Anwendung. Der Anspruch des Mieters auf\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen                  Abschluß eines Veräußerungsvertrages kann nicht\nabgetreten werden. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter,\nFür die Förderung des Baues von Kaufeigentumswoh-         die der Auflage entgegenstehen, kann sich der Bauherr\nnungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Woh-          nicht berufen.                                             ·\nnungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vor-\nschriften des § 54 entsprechend. Hinsichtlich der                (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht\nBemessung des Kaufpreises, der Bewerber für Kauf-            für den Bau von Genossenschaftswohnungen. Über-\neigentumswohnungen und des Vertragsabschlusses               trägt die Genossenschaft einem Mitglied ein Grund-\ngelten die Vorschriften der§§ 54 a, 55 und 56 entspre-        stück, das mit einem nach dem 31. Dezember 1956\nchend.                                                        öffentlich geförderten Ein- oder Zweifamilienhaus\nbebaut ist, so kann ein den Vorschriften des § 54 a\n§ 62                            Abs. 1 bis 3 entsprechender Kaufpreis vereinbart wer-\n(weggefallen)                         den; § 9 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\nfindet insoweit keine Anwendung.\nVierter Titel                                                       § 65\nFörderung der Eigentumsbildung                                               (weggefallen)\nbeim Bau von Mietwohnungen\n§ 66\n§ 63\nAnwendungsbereich\nBauliche Ausführung                                  der Vorschriften für Mietwohnungen\nMietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder           Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen gelten-\nZweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut werden,         den Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwen-\ndaß eine spätere Überlassung als Eigenheime möglich          den auf öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Über-\nist. Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen         lassung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen\nMehrfamilienhäuser geschaffen werden, soll ein ange-         entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere auf\nmessener Teil so gebaut werden, daß eine spätere             Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhält-\nÜberlassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen             nisses, bestimmt sind.\nmöglich ist.\n§ 64\n· Verkaufsverpflichtungen                                           Dritter Abschnitt\nbei Ein- und Zweifamilienhäusern                             Sonstige Förderungsmaßnahmen\n(1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Mietwoh-\nnungen in der Form von Einfamilienhäusern an Organe                                        § 67\nder staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige oder             Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft\nfreie Wohnungsunternehmen oder private Bauherren,\ndie den Wohnungsbau unternehmerisch betreiben,                   (1) Zum Bau· von Wohnteilen ländlicher Siedlungen,\nbewilligt, so ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbin- von Wohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwoh-\nden, daß der Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlan-       nungen und von Wohnungen auf dem lande für Perso-\ngen einen Veräußerungsvertrag zu angemessenen                nen, die in der Landwirtschaft oder für die Landwirt-\nBedingungen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit         schaft tätig sind, kann das der nachstelligen Finanzie-\ndem Wohngebäude bebaute Grundstück dem Mieter als            rung dienende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage\nEigenheim zu übertragen.                                     einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund\neiner vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung be-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-      willigt werden.\nchend beim Bau von Mietwohnungen in der Form von\nZweifamjlienhäusern. Die Auflage ist dahin zu erteilen,          (2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnun-\ndaß das mit dem Wohngebäude bebaute Grundstück als           gen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen,\nEigenheim zu übertragen ist, wenn nur einer der Mieter       Kaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen gel-\ndies verlangt, und daß die Wohnungen als eigenge-            tenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.\nnutzte Eigentumswohnungen zu übertragen sind, wenn\n(3) (weggefallen)\nbeide Mieter dies verlangen; das Verlangen des Mieters\neiner Einliegerwohnung ist dabei nicht zu berücksich-\ntigen.                                                                                     § 68\nFörderung von Wohnheimen\n(3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage abse-\nhen, wenn die beabsichtigte · Zweckbestimmung der                (1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mit-\nWohnungen die Übertragung ausschließt oder wenn der          tel unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilli-","1302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ngung öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen gel-         Ermittlung des zur Ablösung zu zahlenden Betrages\ntenden Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften      oder des Schuldnachlasses können Tabellen aufge-\ndes § 39 über die Wohnungsgrößen finden keine               stellt werden; die Tabellenwerte können von den Ergeb-\nAnwendung.                                                  nissen der Zinseszinsrechnung abweichen, soweit dies\nzur Vereinfachung erforderlich ist. Die Bundesregierung\n(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende\nkann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, auf wel-\nöffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Wirt-\nchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Ablösung zuge-\nschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer ver-\nlassen wird und für welche Leistungen sie wenigstens\neinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt\nerfolgen muß. Die Bundesregierung kann ferner durch\nwerden.\nRechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchfüh-\nrung der Absätze 2 und 3 erlassen und dabei auch\nVierter Abschnitt                       bestimmen, in welcher Weise Beträge, die zum Zwecke\nder Ablösung gezahlt worden sind, nach dem Widerruf\nVorzeitige Rückzahlung                      des Schuldnachlasses auf die Tilgung des öffentlichen\nder öffentlichen Mittel                    Baudarlehens oder auf sonstige fällig gewordene\nLeistungen anzurechnen sind.\n§ 69\nAblösung des öffentlichen Baudarlehens                                        § 70\nTragung des Ausfalls\n(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-\nsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-                (1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den\nnung, für die öffentliche Mittel nach dem 31 . Dezember     Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig\n1969 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind,     vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern\nkann nach Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit      getragen.\nüber die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgun-\n(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis,\ngen hinaus das öffe:itliche Baudarlehen ganz oder in\nin dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und\nTeilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht fälliger Lei-\ndes Landes zueinander stehen, die der obersten Lan-\nstungen abzüglich von Zwischenzinsen unter Berück-\ndesbehörde für die Förderung des sozialen Wohnungs-\nsichtigung von Zinseszinsen ablösen.\nbaues seit dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur\n(2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuld nach-      Verfügung gestellt worden sind. Das Verhältnis ist\nlaß kann versagt werden, wenn der Eigentümer                jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres für die in\ndiesem Jahr sich ergebenden Ausfälle zu ermitteln. Zu\n1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden überlas-\nden Mitteln des Ausgleichsfonds rechnen ,dabei auch\nsen hat, dem sie nach den Vorschriften der §§ 4\ndie Mittel, die der obersten Landesbehörde aus den\nund 5 des Wohnungsbindungsgesetzes nicht über-\nSoforthilfefonds oder aus den Zinsen und Tilgungs-\nlassen werden durfte,\nbeträgen der Umstellungsgrundschulden als öffentliche\n2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Wohnungs-             Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.\nbindungsgesetzes erforderliche Genehmigung der\nzuständigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen          (3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den Aus-\nläßt,                                                   gleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die\nAnsprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf\n3. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Ent-       Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen.\ngelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als\nnach den Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des Woh-            (4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach§ 69\nnungsbindungsgesetzes zulässig ist,                     im laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende\ndes Rechnun,gsjahres an den Bund und den Ausgleichs-\n4. entgegen den Vorschriften des § 9 des Wohnungs-\nfonds zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2\nbindungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem\nbestimmten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für\nMieter oder einem Dritten angenommen od~r\ndie auf den Bund entfallenden Anteile der Ablösungs-\n5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des § 12          beträge, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist,\ndes Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder             daß die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur\nanderen als Wohnzwecken zugeführt oder baulich          Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat und künf-\nverändert hat.                                         tig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen\nzugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden\n(3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach\nsind.\nAbsatz 2 kann abgesehen werden, wenn dies unter\nBerücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles,            (5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei\nnamentlich der geringen Bedeutung des Verstoßes,           den Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die Abfüh-\nunbillig wäre.                                             rung der Ablösungsbeträge an den Bund und den Aus-\ngleichsfonds können zwischen dem Bund und den Län-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          dern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden, in\nRechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ablö-        denen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt wer-\nsung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu erlas-    den oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen\nsen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu bestim-       wird.\nmen. Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für\nSchwerbehinderte und ihnen Glelchgestellte kann eine           (6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwen-\ngünstigere Staffelung vorgesehen werden. Für die           den auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der öffent-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                            1303\nliehen Baudarlehen, die das Land auf Grund von Rück-         fertig werden, sind als steuerbegünstigte Wohnungen\nzahlungen nach § 16 oder § 16 a des Wohnungsbin-             anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel im Sinne\ndungsgesetzes erhalten hat.                                  des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau dieser Woh-\nnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung\n§ 71                             der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für\nFinanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Til-\n(weggefallen)                        gungen eingesetzt sind. Voraussetzung ist, daß die\nWohnungen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und\nFünfter Abschnitt                         Satz 2 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr\nals 20 vom Hundert überschreiten.\nMieten und Belastungen\n(2) Eine Überschreitung der sich nach Absatz 1 erge-\nfür öffentlich geförderte Wohnungen\nbenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,\n§ 72                              a) wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-\nbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen\nZulässige Miete und Belastung\nerforderlich ist oder\n(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund einer        b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berück-\nWirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die              sichtigung der besonderen persönlichen oder beruf-\nBewilligungsstelle für die zum Vermieten bestimmten              lichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers\nWohnungen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung               erforderlich ist oder\nder laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kosten-\nmiete). In der Genehmigung ist der Mietbetrag zu             c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen\nbezeichnen, der sich für die öffentlich geförderten Woh-         Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,\nnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf              Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung\nGrund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Qua-             von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige\ndratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt                 Grundrißgestaltung bedingt ist.\n(Durchschnittsmiete).\n(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-\n(2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die           halts mit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buch-\ngenehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll ihn      stabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem Haushalt\nzugleich darauf hinweisen, daß eine Erhöhung der             gehört oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorha-\ngenehmigten Durchschnittsmiete auf Grund einer Erhö-         bens in den Haushalt aufgenommen werden soll, eine\nhung der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerken-        Mehrfläche bis zu 20 m2 zulässig. Eine Verminderung\nnung der Schlußabrechnung, spätestens bis zu zwei            der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der\nJahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Geneh-      Wohnung ist unschädlich. Das gleiche gilt, wenn die\nmigung bedarf.                                               Voraussetzungen für die Zubilligung einer Mehrfläche\nnach Absatz 2 Buchstabe b später wegfallen.\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nzuständigen obersten Landesbehörden können bestim-             (4) Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegün-\nmen, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben bewilligt   stigte Wohnungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt\nwerden dürfen, bei denen die sich ergebende Durch-          der Bezugsfertigkeit. Lagen die Voraussetzungen für\nschnittsmiete oder Belastung einen bestimmten Betrag        eine Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 im Zeit-\nnicht übersteigt.                                           punkt der Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom\n(4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten im    Eigentümer oder seinen Angehörigen selbst genutzte\nübrigen die Vorschriften der§§ 8 bis 8 b des Wohnungs-      Wohnung nachträglich als steuerbegünstigt anzuerken-\nbindungsgesetzes und die zu deren Durchführung              nen, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf von acht\nergangenen Vorschriften.                                    Jahren nach Bezugsfertigkeit infolge einer Erhöhung der\nPersonenzahl des Haushalts erfüllt werden. Das gleiche\n§§ 73 bis 81                         gilt zugunsten des Erwerbers einer Wohnung, wenn bei ,,-\nihm die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Zeit-\n(weggefallen)\npunkt des Erwerbs, jedoch nicht später als acht Jahre\nnach Bezugsfertigkeit vorliegen.\nTeil IV                              (5) Die Vorschriften des § 39 Abs. 3 und 4 finden\nAnwendung.\nSteuerbegünstigter\nund frei finanzierter Wohnungsbau                      (6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen\nZwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt\nanzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der\nErster Abschnitt\nWohnfläche ausschließlich gewerblichen oder beruf-\nSteuerbegünstigter Wohnungsbau                     lichen Zwecken dient.\n§ 82                                                          § 83\nAnerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen                                Anerkennungsverfahren\n( 1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem                 ( 1) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-       als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die","1304                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nfür das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige                                 Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit\noberste Landesbehörde bestimmt. Der Antrag auf Aner-                            auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den\nkennung kann von dem Bauherrn oder mit seiner Einwil-                           Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt\nligung von einem Dritten, der an der Anerkennung ein                            (Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage der Durch-\nberechtigtes Interesse hat, gestellt werden.                                    schnittsmiete ist Jie Miete für die einzelnen Wohnungen\nunter angemessener Berücksichtigung ihrer Größe,\n(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Bau-\nLage und Ausstattung zu berechnen. Der Durchschnitt\nbeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraus-\nder Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete entspre-\nsetzungen hinsichtlich der Größe und beabsichtigten\nchen. Die danach für die Wohnung des Mieters, der eine\nNutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen.\nschriftliche Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat,\n(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als                             sich ergebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im\nsteuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes,                             Sinne des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf\nauch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Bei einer                            Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu\nnachträglichen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die                           gewähren.\nWohnung vom Beginn des Kalenderjahres an als\n(4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisgebun-\nsteuerbegünstigt, in dem die Voraussetzungen für die\ndener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundesmieten-\nAnerkennung erstmals erfüllt waren.\ngesetzes, wenn und solange die Kostenmiete nach\n(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bauherr                            Absatz 2 verbindlich ist.\ndarüber belehrt werden, daß die Miete für die Wohnung\nder Preisbindung nach den Vorschriften des § 85 unter-\nliegt*) und daß bei der Annahme eines verlorenen                                                     Zweiter Abschnitt\nZuschusses eine Rückerstattungspflicht nach Artikel VI                                      (Frei finanzierter Wohnungsbau)\ndes Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungs-\nbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vor-                                                       §§ 86 und 87\nschriften und über die Rückerstattung von Baukosten-\nzuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-                                                (weggefallen)\nrungsnummer 2330-2-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August\n1965 (BGBI. I S. 969), besteht.\nDritter Abschnitt\nWohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\n(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Woh-\nnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82\ngefördert worden sind\nüber die zulässige Wohnfläche oder die zulässige\n§ 87a\nBenutzung entspricht. Der Widerruf ist für den Zeitpunkt\nauszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechti-                                Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte\ngenden Voraussetzungen gegeben waren.                                                Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln\ngefördert worden sind\n§ 84                                        (1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei\n(weggefallen)                                  finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Woh-\nnungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuß\n§ 85 **)                                   aus Wohn_ungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für\nMiete für steuerbegünstigte Wohnungen                                Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche\nPersonengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar\n(1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine vom                          oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind,\nVermieter selbstverantwortlich gebildete Miete verein-                          und ist die für diese Wohnung zu entrichtende Miete\nbart werden.                                                                     niedriger als die nach Absatz 2 sich ergebende Kosten-\nmiete, so kann der Vermieter die Miete durch schriftliche\n(2) Übersteigt die vereinbarte Miete die zur Deckung                        Erklärung gegenüber dem Mieter bis zur Kostenmiete\nder laufenden Aufwendungen erforderliche Miete                                  erhöhen, das Gleiche gilt für eine Wohnung, für die das\n(Kostenmiete) und beruft sich der Mieter durch schrift-                         Wohnungsbesetzungsrecht an Stelle der nach vorste-\nliche Erklärung gegenüber dem Vermieter innerhalb                                hendem Halbsatz 1 geförderten Wohnung vereinbart\neines Jahres nach der Vereinbarung auf die Kosten-                              worden ist. Auf die Mieterhöhung sind die §§ 10 und 11\nmiete, so ist von dem Ersten des auf die Erklärung fol-                          des Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend anzu-\ngenden Monats an die Mietvereinbarung insoweit und                              wenden. Eine Vereinbarung mit dem Darlehns- oder\nsolange unwirksam, als die vereinbarte Miete die                                Zuschußgeber, nach der der Vermieter nur eine niedri-\nKostenmiete übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die ver-                        gere als die Kostenmiete erheben oder die Miete nur mit\neinbarte Miete einen Betrag nicht übersteigt, der von der                       dessen Zustimmung erhöhen darf, steht der Mieterhö-\nBundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt ist.                            hung nach Satz 1 nicht entgegen.\n(3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der                             (2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-\nMiete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten                           lichkeitsberechnung nach den für steuerbegünstigte\nWohnungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei\n*) Zu § 83 Abs. 4 vgl. Fußnote zu § 85.                                         sind anzusetzen\n**) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt nur noch im Land Berlin gemäß§ 18 Abs. 1 des Zweiten\nBundesmietengesetzes, dessen im Land Berlin geltende Fassung geändert\n1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1979 (BGBI. I S. 1202).               aus den Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                            1305\nOrdnung in der jeweils geltenden Fassung ergibt,      Aufwendungen aus, Mitteln gewährt werden, die nicht\nsoweit nicht zwischen dem Bauherrn und dem Dar-       als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten.\nlehns- oder Zuschußgeber vertraglich etwas anderes    Daneben sollen auf Antrag des Bauherrn für Darlehen,\nvereinbart ist,                                       die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, Bürgschaf-\n2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der     ten übernommen werden, für die der Bund Rückbürg-\nsich aus dem zwischen dem Bauherrn und dem Dar-        schaften übernimmt. Die Vorschriften der§§ 29 bis 38,\nlehns- oder Zuschußgeber vereinbarten Zinssatz         41, 49 bis 51 finden entsprechende Anwendung.\nergibt, wobei jedoch der für öffentlich geförderte        (2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarle-\nWohnungen zulässige Zinssatz nicht unterschritten      hen sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn der\nwerden darf.                                           Antrag bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt\nDer Darlehns- oder Zuschußgeber kann der Zusammen-         worden ist. Die Gewährung kann allgemein oder im Ein-\nfassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen; § 8 b          zelfall für diejenigen Wohnungen ausgeschlossen wer-\nAbs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes        den, die bereits mit anderen Mitteln öffentlicher Haus-\ngilt entsprechend.                                         halte gefördert worden sind oder gefördert werden.\n(3) Übersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete        (3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brau-\ndie nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Miete, so ist      chen die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz\ndie Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Ver-       nicht auszuweisen. Werden die Aufwendungsdarlehen\neinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer-      nicht ausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeit-\nstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch      punkt des Tilgungsbeginns unter Berücksichtigung von\nauf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren    Zinseszinsen abgezinste Wert der Aufwendungsdar-\nnach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach       lehen sowie der Beginn der Tilgung und die Höhe des\nAblauf eines Jahres von der Beendigung des Mietver-       Tilgungssatzes zu vermerken. Bei der Abzinsung ist von\nhältnisses an.                                             einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.\nSatz 1 gilt nicht für die Aufstellung einer Übersicht\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des        (Bilanz) des Vermögensstandes zur Feststellung der\nAbsatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das         Überschuldung; im übrigen wird durch die Inanspruch-\nBesetzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder               nahme von Aufwendungsdarlehen eine Überschuldung\nZuschußgebers besteht.                                     im Sinne der handels- und konkursrechtlichen Vor-\n(5) Die Vorschriften der§§ 18 a bis 18 d sowie des      schriften nicht herbeigeführt, wenn der Darlehnsgläubi-\n§ 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Dar-        ger des Bauherrn mit diesem vereinbart, mit seiner For-\nlehen und Zuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemit-          derung hinter die Forderung aller anderen Gläubiger in\nteln im Sinne des Absatzes 1 gewährt worden sind,          der Weise zurückzutreten, daß sie nur aus künftigen\nsinngemäß Anwendung; weitergehende vertragliche            Gewinnen oder aus seinem die sonstigen Verbindlich-\nVereinbarungen bleiben unberührt. Die Bundesregie-         keiten übersteigenden Vermögen bedient zu werden\nrung wird ermächtigt, für Darlehen oder Zuschüsse aus      braucht.\nWohnungsfürsorgemitteln im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1, die aus öffentlichen Haushalten des Bundes mit-                              § 88a\ntelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden                 Zweckbestimmung der Wohnungen\nsind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes oder der Her-\nabsetzung der Zuschüsse durch Rechtsverordnung zu             ( 1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse\nbestim'men; dabei gelten die gleichen Voraussetzungen,     und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die\nunter denen die Länder die Zinsen erhöhen oder die         geförderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum\nZuschüsse herabsetzen dürfen.                              Gebrauch übrlassen werden,\na) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich\ngeförderte Wohnung freimachen, oder\nTeil V                           b) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Ein-\nFörderung des Wohnungsbaues                         kommensgrenze nicht um mehr als 40 vom Hu11dert\nübersteigt.\ndurch besondere Maßnahmen\nund Vergünstigungen                         (2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den\nZeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung\nErster Abschnitt                       der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.\nFörderung des steuerbegünstigten Wohnungs-\nbaues durch Aufwendungszuschüsse                                             § 88b\nund Aufwendungsdarlehen                                              Kostenmiete\n§ 88                               (1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse\nund Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr für die\nGewährung von Aufwendungszuschüssen\nDauer der Zweckbestimmung zu verpflichten, die geför-\nund Aufwendungsdarlehen\nderte Wohnung höchstens zu einem Entgelt zu vermie-\n(1) Für Wohnungen, die als steuerbegünstigt aner-      ten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur\nkannt worden sind, können auf Antrag des Bauherrn         Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche\nZuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden         Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt.","1306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet                        Zweiter Abschnitt\nund übersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete,\nso ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die                       Baulandbereitstellung\nVereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzu-\n§ 89\nerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der\nAnspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von                        Beschaffung von Bauland\nvier Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch späte-\n(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,\nstens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des\nMietverhältnisses an.                                        sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\nRechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen\n(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Ände-    Unternehmen haben zur Erreichung der in § 1 bestimm-\nrung gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 1 und 2           ten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen gehörende\ndieses Gesetzes und der§§ 8 a bis 11 des Wohnungs-           Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau zu\nbindungsgesetzes sowie die zu deren Durchführung             angemessenen Preisen zu Eigentum oder in Erbbau-\nergangenen Vorschriften entsprechend mit der Maß-            recht zu überlassen oder als Bauland ungeeignete\ngabe, daß                                                    Grundstücke zum Austausch gegen geeignetes Bau-\nland bereitzustellen. Sie haben bevorzugt geeignetes\na) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffentlich      Bauland für den sozialen Wohnungsbau, namentlich für\ngeförderte Wohnungen gelten, und                        eine Bebauung mit Familienheimen, zu überlassen oder\nb) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrichten-        als Bauland ungeeignete Grundstücke zum Austausch\nden Zinsen und Tilgungen als laufende Aufwendun-        gegen geeignetes Bauland bereitzustellen.\ngen zu berücksichtigen sind.\n(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf-\n(4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder         gabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebau-\nKleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach     ung mit Familienheimen, geeignete Grundstücke zu\nden Absätzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; für deren          beschaffen, im Rahmen der landesrechtlichen Bestim-\nErmittlung gelten die für die Vergleichsmiete maßgeben-      mungen baureif zu machen und als Bauland Bauwilligen\nden Vorschriften entsprechend.                              zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu überlassen.\n(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordne-\n§ 88c                            ten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechts-\nWegfall der Aufwendungszuschüsse                 verbindlichen städtebaulichen Plänen für eine Bebau-\nund Aufwendungsdarlehen                     ung mit Familienheimen geeignete Flächen in einem so\nausreichenden Umfange auszuweisen, daß die vorran-\n(1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann        gige Förderung des Baues von Familienheimen entspre-\nfür den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr      chend den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt\noder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach       werden kann.\n§ 88 a oder§ 88 b begründete Verpflichtung verstoßen\nhat. Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen           (4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau-\nworden ist, sind diese zurückzuerstatten. Der Widerruf      grundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem\nberührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach            Familienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines\n§ 88 a Abs. 2.                                              geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu unter-\nstützen.\n(2) Aufwendungsdarlehen können fristlos gekündigt\nwerden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger            (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sol-\nschuldhaft gegen eine nach § 88 a oder § 88 b begrün-       len den zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderli-\ndete Verpflichtung verstoßen hat. Die Kündigung kann        chen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur.\nauf die Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens be-            Sicherung ihrer Kaufpreisforderung bestellten Grund-\nschränkt werden, die während der Dauer des Verstoßes        pfandrecht, namentlich einer Restkaufgeldhypothek,\nausgezahlt worden sind. Die Kündigung berührt nicht         oder vor einem für die Bestellung eines Erbbaurechts\ndie Dauer der Zweckbestimmung nach § 88 a Abs. 2.           ausbedungenen Erbbauzins einräumen.\n(3) Verzich\\et der Bauherr oder sein Rechtsnachfol-         (6) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergelei-\nger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausste-        tet werden.\nhender Aufwendungszuschüsse, so endet die Zweck-\nbestimmung mit Ablauf des Zeitraumes, für den sich                                    § 90\ndurch die Gewährung der Zuschüsse die laufenden Auf-\nBaulanderschließungsdarlehen\nwendungen vermindern. Verzichtet der Bauherr oder\nsein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Aus-            (1) Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffent-\nzahlung noch ausstehender Teilbeträge eines Aufwen-         liche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzierung der\ndungsdarlehns, so verkürzt sich die Dauer der Zweck-        Erschließung geeigneter Flächen als Bauland für den\nbestimmung nach § 88 a Abs. 2 um den Zeitraum, für          öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbe-\nden auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höch-        sondere für Familienheime bewilligt werden (Bauland-\nstens um drei Jahre. Wird das Aufwendungsdarlehen           erschließungsdarlehen). Über den Antrag der Gemeinde\nohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig         entscheidet die für das Wohnungs- und Siedlungswe-\nzurückgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der         sen zuständige oberste Landesbehörde. Die Mittel, die\nRückzahlung.                                                als Baulanderschließungsdarlehen bewilligt werden,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                              1307\ndürfen 5 vom Hundert der jährlich dem Land für die För-     geworden sind, bemißt sich der Steuermeßbetrag der\nderung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfügung             Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach\nstehenden öffentlichen Mittel nicht überschreiten.          dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der\nauf den Grund und Boden entfällt (Bodenwertanteil). In\n(2) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur bewil-       den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu\nligt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland         verfahren.\nfür den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau,\ninsbesondere für Familienheime, nicht zur Verfügung             (2) Befinden sich auf dem Grundstück außer begün-\nsteht und die Kosten der Erschließung von der Ge-           stigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerb-\nmeinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne wesentliche     liche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuer-\nKostenerhöhung in sonstiger Weise getragen werden          meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jah-\nkönnen. Für die Beschaffung und Herstellung von Ver-       ren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Ein-\nkehrsflächen, die nicht überwiegend dem Anliegerver-       heitswerts, der sich zusammensetzt aus\nkehr der Bewohner der Familienheime dienen sollen,          1 . dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und\ndarf ein Baulanderschließungsdarlehen nicht bewilligt       2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und\nwerden.                                                          Räume entfallenden Teil des Einheitswertanteils der\n(3) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung            Gebäude und Außenanlagen. Dieser Teil des Ein-\ndie Gemeinde ein Baulanderschließungsdartehen erhal-             heitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen ist\nten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilli-       während der Geltungsdauer der auf den Wertverhält-\ngung des Darlehens mit Wohnungen des öffentlich                  nissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheits-\ngeförderten sozialen Wohnungsbaues, insbesondere                 werte bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren\nmit Familienheimen bebaut, so kann die Rückzahlung               nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten und bei\ndes Darlehens verlangt werden.                                   einer Bewertung im Sachwertverfahren nach dem\nVerhältnis des umbauten Raumes zu bestimmen.\nWohnungen, für die der Zeitraum von zehn Jahren\nDritter Abschnitt                            abgelaufen ist oder bei denen die Voraussetzungen\nfür die Grundsteuervergünstigung vorzeitig wegge-\nFörderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen                     fallen sind, gehören zu den nichtbegünstigten Woh-\nnungen.\n§ 91                             In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu\nMaßnahmen zur Baukostensenkung                  verfahren.\n( 1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der            (3) (weggefallen)\nRationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundes-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Grundstücke im\nregierung\nSinne des Bewertungsgesetzes und für Betriebsgrund-\na) die Bauforschung,                                       stücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs-\nb) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bau-         gesetzes.\nteile,                                                     (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nc) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile.      Wohnheime, die nach dem 31. Dezember 1973 bezugs-\nfertig geworden sind.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über                 (6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\nbegünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnun-\na) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,              gen entfallende Teil des Wohnungswerts (§ 47 des\nb) die Anwendung von Normen des Deutschen Normen-          Bewertungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren\nausschusses,                                           bei der Bemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu\nc) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.        lassen. Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich\nwährend der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnis-\nsen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte\nnach dem Verhältnis der Jahresrohmieten. Einern\nVierter Abschnitt                       Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen                Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 des\nBewertungsgesetzes gleich.\n§ 92                                (7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil\n(weggefallen)                        des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren\nermittelt.\n§ 92a                                                        § 93\nGrundsteuervergünstigung für Wohnungen,                    Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung\ndie nach dem 31. Dezember 1973                      (1) Die Grundsteuervergünstigung nach§ 92 a ist zu\nbezugsfertig geworden sind                   gewähren, wenn vorgelegt wird\n(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder     a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der\nsteuerbegünstigten Wohnungen (begünstigte Wohnun-                Bescheid der Bewilligungsstelle über die Bewilligung\ngen), die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig                öffentlicher Mittel,","1308                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerken-                                     § 96\nnungsbescheid nach § 82,\nVergünstigungen für Kleinsiedlungen\nc) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober-              Auf Kleinsiedlungen,\nsten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten           1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich gefördert\nStelle darüber, daß die in § 15 bestimmten Voraus-            wird oder\nsetzungen vorliegen.\n2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für die\nBewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und die von\n(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbe-\nder zuständigen Bewilligungsbehörde als Kleinsied-\nscheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die\nGewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsäch-                  lung anerkannt worden sind,\nlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt    ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß\nnicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und            anzuwenden.\nFinanzgerichte.\n§§ 97 und 98\n§ 94\n(weggefallen)\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung\n(1)  Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 a\nbeginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das\nKalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Wohnung\nTeil VI\noder das Wohnheim bezugsfertig geworden ist. In den\nFällen des§ 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die Grund-                       Ergänzungs-, Durchführungs-\nsteuervergünstigung mit dem 1. Januar des Kalender-                         und Überleitungsvorschriften\njahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzun-\ngen für die Anerkennung erstmals erfüllt waren.                                    Erster Abschnitt\n(2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Ablauf                          Ergänzungsvorschriften\ndes zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der\nBezugsfertigkeit der begünstigten Wohnung folgt.                                          § 99\n(3) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuer-                            Gleichstellungen\nvergünstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jah-              (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nren ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Ver-   steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem Grund-\ngünstigung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjah-            stück, das Wohnungserbbaurecht . dem Wohnungs-\nres, das auf den Fortfall der Voraussetzungen folgt.          eigentum gleich.\n(4) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-            (2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen\nstigung fallen bei steuerbegünstigten Wohnungen fort,         Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entspre-\nwenn der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 5                chend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner\nwiderrufen wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in        Vorschriften etwas anderes ergibt.\ndem Widerrufsbescheid bezeichnet ist.\n(5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergün-\n§ 100\nstigung fallen bei öffentlich geförderten Wohnungen fort,\nwenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohn-                                     Anwendung\nflächengrenze des § 82 überschritten wird, und zwar                 von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes\nvon dem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbe-\nSoweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses\nscheid der Bewilligungsstelle bezeichnet ist.\nGesetzes die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten\nBegriffe verwendet werden, sind diese Begriffsbestim-\nmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen\n§ 94a                             Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be-\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung\nstimmt ist.\nDas Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf                                        § 101\n· dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für wel-\nchen Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach                       Sondervorschriften für die Stadtstaaten\nden §§ 92 a bis 94 gewährt wird oder gewährt worden              ( 1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nist; dem Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen,        und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin,\nvon wann ab auf eine solche Vergünstigung verzichtet          Hamburg und Bremen Abweichungen von den Bestim-\nworden ist.                                                   mungen des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 30 zuzulassen.\n(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg\n§ 95\ngelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als\n(weggefallen)                         Gemeinden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .16. Juli 1985                                  1309\n§ 102                            a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz\nRechtsweg                              _öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Stei-\ngerung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozia-\n(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus       len Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirt-\ndiesem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungs-            schaftlichkeit der Wohnungen dienen;\nrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig-     b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen\nkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung           öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur\nöffentlicher Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften             Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zinszu-\nund Gewährleistungen und auf Zulassung eines Betreu-            schüsse oder als Annuitätsdarlehen bewilligt werden\nungsunternehmens (§ 37 Abs. 2).                                 können.\n(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus                                        § 106\ndiesem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche\nErmächtigung der Landesregierungen\nRechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitig-\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften\nkeiten über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilli-\ngung öffentlicher Mittel geschlossenen Verträgen, aus           Die Landesregierungen ·werden ermächtigt, nähere\nübernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen              Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2\nsowie für Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und        bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bun-\neinem Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und          desregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch\nfür Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem        macht.\nBetreuungsunternehmen (§ 37 Abs. 3).\n§ 107\n(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem                       Zustimmung des Bundesrates\nGesetz andere Gerichte als die allgemeinen. Verwal-                                zu Rechtsverordnungen\ntungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen\nwerden können, behält es hierbei sein Bewenden.                 Die Rechtsverordnungen' der Bundesregierung und\ndes Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und\n§ 103                            Städtebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes\nerlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bun-\n(weggefallen)                       desrates.\nZweiter Abschnitt                                                  Dritter Abschnitt\nDurchführungsvorschriften                                       Überleitungsvorschriften\n§ 104                                                                  § 108\n(weggefallen)                                     Allgemeine Überleitungsvorschrift\n§ 195                                Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem\n20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die\nErmächtigung der Bundesregierung                dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften            Vorschriften der §§ 109 bis 116 dieses Gesetzes unter\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent-    den dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.\nlich geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung                                              § 109\ndieses Gesetzes zu erlassen über                                                   Überleitungsvorschriften\na) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre                     für öffentlich geförderte Eigenheime,\nSicherung sowie die Belastung und ihre Berechnung;                   Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime\nund Eigentumswohnungen\nb) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und\nBewirtschaftungskosten und deren Höchstsätze              (1 ) *) Öffentlich geförderte Eigenheime, Kleinsiedlun-\nsowie die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz   gen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschriften des\nder Eigenleistung;                                    Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf\nc) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung;       Antrag als Familienheime anzuerkennen, wenn sie den in\n§ 7 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Vorausset-\nd) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie           zungen entsprechen. Öffentlich geförderte Eigentums-\nvon Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen.                wohnungen, auf die die Vorschriften des Ersten Woh-\nIn der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße           nungsbaugesetzes anzuwenden sind, sind auf Antrag als\nAnwendung der Vorschriften dieser Rechtsverordnung         eigengenutzte Eigentumswohnungen anzuerkennen,\nfür die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne des Ersten      wenn sie den in § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Vorausset-\nBundesmietengesetzes bestimmt werden.                      zungen entsprechen. Die Anerkennung erfolgt durch die\nStelle, welche die für das Wohnungs- und Siedlungs-\n,2, Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffent-    wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt.\nlich geförderte Woh11ungen durch Rechtsverordnung\nVorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu\nerlassen über                                               *) § 109 Abs. 1 ist infolge Fristablaufs gegenstandslos.","1310                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang _1985, Teil 1\nAnträge nach den Sätzen 1 und 2 können nur bis zum           (4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die\n31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine   Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten\nA usschlußfrist.                                          Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.\n(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-\nnutzten Eigentumswohnungen darf von der Anerken-                                      § 113\nnung ab eine Erhöhung der Tilgung, abgesehen von der\nErhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor Ablauf                Überleitungsvorschriften für Wohnungen\nder Zeit nicht gefordert werden, die für eine planmäßige              zugunsten von Wohnungsuchenden\nTilgung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem                        mit geringem Einkommen\nTilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.                    Vorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel\n(3) (weggefallen)                                       für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen aus-\ngesprochen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an\n(4) (weggefallen)                                       unwirksam.\n(5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossen-                                   § 114\nschaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen\nMitteln gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz      Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen\nnach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften                und die nachträgliche Anerkennung\ndes § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung,                      einer Wohnung als steuerbegünstigt\nsoweit Veräußerungen nach dem 31. August 1965 er-\n(1) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fassung\nfolgen.\ndes Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom\n§ 110                            20. Februar 1980 (BGBI. 1S. 159) sind für neugeschaf-\nfenen Wohnraum anzuwenden, für den die öffentlichen\n(weggefallen)                        Mittel erstmalig nach dem 30. April 1980 bewilligt wer-\nden. Die Vorschriften des§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 111                            § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der in Satz 1 bezeich-\nÜberleitungsvorschriften für Wohnungen,             neten Fassung sowie die Vorschriften des§ 82 Abs. 2\ndie mit Wohnungsfürsorgemitteln                und 3 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsge-\ngefördert worden sind                    setzes 1980 sind für neugeschaffenen Wohnraum\nanzuwenden, der nach dem 30. April 1980 bezugsfertig\nDie Vorschriften des § 87 a finden entsprechende        geworden ist oder bezugsfertig wird.\nAnwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemit-\nteln geförderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni             (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei\n1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses         Wohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch Aus-\nGesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist.                      bau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 39\nin der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne\n§ 112                            Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten wor-\nden sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund\nVerweisungen                         nicht zurückgefordert werden, wenn die Wohnflächen-\n(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften       grenzen des § 39 in der Fassung des Wohnungsbau-\nauf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes            änderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.\nverwiesen wird, bezieht sich 9ie Verweisung auf die ent-      (3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten\nsprechenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes,        Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980\nsoweit es sich handelt                                     durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengren-\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um       zen des§ 82 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buch-\nneugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentli-        stabe bin der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung\nchen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956       überschritten worden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht\nbewilligt worden sind oder bewilligt werden,           anzuwenden, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fas-\nsung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 ein-\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh-\ngehalten sind.\nnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach\ndem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder          (4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche\nbezugsfertig wird.                                     Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach\n§ 82 Abs, 4 in der Fassung des Wohnungsbauände-\n(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die\nrungsgesetzes 1980 bereits vor Inkrafttreten des Ände-\ndie Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nrungsgesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend\nanzuwenden sind, auch die Vorschriften der§§ 109 bis\nvon § 83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980\n116 des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden,\nan auszusprechen. In diesen Fällen beginnt die Grund-\nbeziehen sich Verweisungen auf das Erste Wohnungs-\nsteuervergünstigung abweichend von § 94 Abs. 1\nbaugesetz auch auf die entsprechenden anzuwenden-\nSatz 2 mit dem 1. Januar 1980.\nden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.\n(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nauf die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes verwiesen                                  § 115\nwird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils gel-\ntende Fassung.                                                                     (weggefallen)","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                           1311\n§ 115 a                              (2) · Gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder\nÜberleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse               Organe der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit\nRücksicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vorschrif-\nSind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum             ten Wiederkaufsrechte oder Rechte aus Vertragsstra-\n31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuitätszu-                  fen eingeräumt worden sind, verstoßen nicht gegen die\nschüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geför-          sich aus dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und\nderten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung               der dazu ergangenen Durchführungsverordnung erge-\nund hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften            benden Pflichten, wenn sie diese Rechte nicht ausüben\nder§§ 88 a und 88 bin der bis zum 31. Dezember 1971               oder wenn sie darauf verzichten. Rechte und Pflichten\ngeltenden Fassung weiter.                                         der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen oder der\nOrgane der staatlichen Wohnungspolitik aus der Aus-\n§ 116                           gabe von Reichsheimstätten bleiben unberührt.\nSondervorschriften für Berlin                       (3) (weggefallen)\nIm Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-\nschriften:\n§§ 118 bis 124\n1. § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, daß die\ndort genannten Beträge um 20 vom Hundert erhöht                                    (weggefallen)\nwerden.\n2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgqbe, daß\ndie zuständige oberste Landesbehörde eine Über-                                      Teil VIII\nschreitung der in § 25 bestimmten Einkommens-\ngrenze um mehr als 40 vom Hundert zulassen kann.                               Schlußvorsch ritten\n3. § 108 Abs. 1 und § 111 gelten mit der Maßgabe, daß                                       § 125\njeweils das Datum „20. Juni 1948\" durch das Datum\n,,24. Juni 1948\" ersetzt wird.                                                    Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nTeil VII                          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nÄnderung anderer Gesetze                         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n§ 117\nÄnderung des Gesetzes                                                  § 125 a\nund der Durchführungsverordnung\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen                                    Geltung im Saarland\n( 1) § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der            ( 1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2,\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940                  nicht im Saarland.\n(RGBI. I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-                 (2) Die Vorschriften der §§ 18 und 19 gelten auch für\ndas Saarland.\nnungswesen vom 23. Juli 1940 (RGB/. I S. 1012) werden\naufgehoben.*)\n§ 126\n*) Vollzogene Aufhebungsvorschrift.                                                    (Inkrafttreten)","1312        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nVom 1. Juli 1985\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung\nmit Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981\n(BGBI. 1 S. 61) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBI. 1\nS. 2117), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 31 der·\nVerordnung vom 3. März 1983 (BGBI. I S. 232), wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 9 a Abs. 1 wird die Definition „Mittlere Green-\nwich-Zeit (MGZ)\" ersetzt durch die Definition „Koor-\ndinierte Weltzeit (UTC = Universal Time Co-ordina-\nted) ·'.\n2. a) In der Anlage 2 (zu § 21 LuftVO) wird in § 3 Abs. 2\nNr. 2 das Wort „PAN\" ersetzt durch „PANPAN\".\nb) In der Anlage 2 (zu § 21 LuftVO) wird in § 5 Abs. 2\nNr. 3 „Rollen freigegeben\" ersetzt durch „Roll-\nerlaubnis erteilt\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. Juli\n1964 (BGBI. 1 S. 529) auch im Land Berlin. Die\nBeschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben\nunberührt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 21. November 1985 in\nKraft.\nBonn, den 1. Juli 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985     1313\nBerichtigung\nder Achtundfünfzigsten Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 8. Juli 1985\nArtikel 1 Nr. 1 der Achtundfünfzigsten Verordnung zur\nÄnderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 1. Juli\n1985 (BGBI. 1S. 1 258) wird wie folgt berichtigt:\nIn § 5 Abs. 1 Satz 1 der Außenwirtschaftsverordnung\nmuß das Wort „Einfuhr\" durch das Wort „Ausfuhr\"\nersetzt werden.\nBonn, den 8. Juli 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft·\nIm Auftrag\nHaase","1314                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil                   1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 24, ausgegeben am 13. Juli 1985\nTag                                                                  Inhalt                                                            Seite\n4. 7. 85     Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nKanada über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen                                     826\n12. 6. 85      BekanntmachunQ des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... .                                   833\n13. 6. 85      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale\nAnerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren ....                                     835\n14. 6. 85      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags über die Ergänzung\ndes Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung\nseiner Anwendung ...................................................................... .                                    835\n14. 6. 85      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Vertrags über die Ergänzung\ndes Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und\ndie Erleichterung seiner Anwendung ..................................................... .                                   836\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1985 beigefügt.\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                   Bundesanzeiger                       Tag des\nSeite       (Nr.             vom)        lnkrafttretens\n21. 6. 85     Verordnung TSF Nr. 4/85 über Tarife für den Güter-\nfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                  7069       (119         3. 7. 85)           1. 8. 85\n9291\n28. 6. 85     Verordnung Nr. 13/85 über die Festsetzung von Ent.:..\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                               7293       (122         6. 7. 85)         20. 7.85\n9500-4-6-4\n1. 7. 85     Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-\ntarifs (Nr. 4/85 - Änderung von Effektivpreisen für die\nBerechnung von Antidumpingzöllen auf bestimmte\nEGKS-Waren)                                                                      7361       (123         9. 7. 85)         15. 5.85\n613-2-1"]}