{"id":"bgbl1-1985-36-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":36,"date":"1985-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_36.pdf#page=5","order":7,"title":"Gesetz zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften (Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1985 - WoVereinfG 1985)","law_date":"1985-07-11T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                               1277\nGesetz\nzur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften\n(Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1985 - WoVereinfG 1985)\nVom 11. Juli 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     dd) Satz 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              ,,6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetz-\nlicher Unterhaltsverpflichtungen\nArtikel 1                                                a) für nicht zum Haushalt rechnende\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                                           Verwandte des Wohnungsuchen-\nden oder seines Ehegatten,\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der                                  b) für den geschiedenen oder dauernd\nBekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085),                                    getrennt lebenden Ehegatten und\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144), wird wie folgt geändert:                          c) in Fällen der Nichtigkeit oder Auf-\nhebung der Ehe\nsind vom Jahreseinkommen abzu-\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „und Dauer-\nsetzen.\"\nwohnbesitz'' gestrichen.\nee) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 2 Abs. 2 wird Buchstabe c gestrichen.                                ,,Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittel-\nten Jahreseinkommen ist ein Betrag von 10\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                              vom Hundert abzuziehen, wenn der Woh-\nnungsuchende oder der nach § 8 zur Familie\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrechnende Angehörige Steuern vom Ein-\naa) In Buchstabe h wird der Klammerzusatz                             kommen entrichtet.''\n,,(§§ 92 bis 96)\" ersetzt durch den Klam-\nmerzusatz,,(§§ 92 a bis 96)\".                    6. § 26 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe I wird der Klammerzusatz                  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Dauer-\n,,(§§ 72, 85 und 87)\" ersetzt durch den                   wohnbesitz durch den Bau von Wohnbesitzwoh-\nKlammerzusatz,,(§§ 72 und 85)\".                           nungen und\" gestrichen.\ncc) In Buchstabe m wird der Klammerzusatz                  b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und\n,,(§§ 88 bis 88 d)\" ersetzt durch den Klam-              Schwerbehinderte\" ersetzt durch die Textstelle\nmerzusatz,,(§§ 88 bis 88c)\".                             ,, , Schwerbehinderte, Vertriebene und Flücht-\nlinge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes\nb) In Absatz 2 Buchstabe c wird der Klammerzusatz                 und Zuwanderer'·.\n,,(§ 87)\" ersetzt durch den Klammerzusatz,,(§ 5\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nAbs. 3)\".\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.\n4. Die §§ 12 a, 12 b, 14 und 21 werden aufgehoben.\n7. In § 29 wird Absatz 3 aufgehoben.\n5. § 25 wird wie folgt geändert:\n8. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6 300\" durch\ndie Zahl „8 000'' ersetzt.                                a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „bezogenen\"                      ,,(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung\ndas Wort „positiven\" eingefügt.                           öffentlicher Mittel besteht vorbehaltlich der\nbb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon                §§ 45 und 57 Abs. 2 Satz 3 nicht.\"\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:             c) Absatz 4 a wird Absatz 4.\n„ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen\nEinkunftsarten und mit Verlusten des             9. In § 35 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „jedoch\"\nzusammenveranlagten Ehegatten ist nicht              das Wort „grundsätzlich\" eingefügt; das Wort „min-\nzulässig.''                                          destens\" wird gestrichen.\ncc) In Satz 4 Nr. 2 wird der Halbsatz „die nach\n§ 3 des Einkommensteuergesetzessteuer-         10. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nbefreit sind'' ersetzt durch den Halbsatz „die         ,,(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise\nvon der Einkommensteuer befreit sind\".               durch Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch","1278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nschriftliche Erklärung eines Betreuungsunterneh-       14. § 42 wird wie folgt geändert:\nmens oder auf andere Weise glaubhaft zu machen.\"\na) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.\n11. In§ 36 a werden das Komma nach dem Wort „Fami-              b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils das\nlienheimen\" durch das Wort „und\" ersetzt und die              Komma nach dem Wort „Eigentumswohnungen\"\nWorte „und Wohnbesitzwohnungen\" gestrichen.                    und das Wort „Wohnbesitzwohnungen\" .ge-\nstrichen.\n12. § 39 wird wie folgt gefaßt:\n15. § 45 wird wie folgt geändert:\n,,§ 39\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWohnungsgrößen\naa) In Satz 1 werden die Worte „zwei oder\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von                mehr\" gestrichen.\nangemessen großen Wohnungen innerhalb der\nnachstehenden Grenzen gefördert wt:3rden:                      bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n1. Familienheime mit nur einer Wohnung                               „Das Familienzusatzdarlehen beträgt für\nBauherren mit einem Kind 2 000 Deutsche\n130 Quadratmeter,                  Mark; für Bauherren mit zwei Kindern 4 000\n2. Familienheime mit zwei Wohnungen                                  Deutsche Mark und für Bauherren mit drei\n200 Quadratmeter,                 Kindern 7 000 Deutsche Mark. Für jedes\nweitere Kind erhöht es sich um 5 000 Deut-\n3. eigengenutzte Eigentumswohnungen                                  sche Mark.''\nund Kaufeigentumswohnungen\ncc) Satz 5 erhält folgende Fassung:\n1 20 Quadratmeter,\n,,Gehört zum Familienhaushalt ein Schwer-\n4. andere Wohnungen in der Regel                                     behinderter, ein diesem Gleichgestellter\n90 Quadratmeter.                oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das\nFamilienzusatzdarlehen für diese um je\nBei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine\n2 000 Deutsche Mark.\"\nder Wohnungen die Wohnfläche von 130 Quadrat-\nmeter übersteigen. Die zweite Wohnung darf nur als          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nabgeschlossene Wohnung gefördert werden.\n,,(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau-\n(2) Eine Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1             herren oder seines Ehegatten zum Familien-\nNr. 1 bis 4 und Satz 2 genannten Wohnflächen-                  haushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maß-\ngrenzen ist zulässig,                                          gabe anzuwenden, daß sie neben den zu berück-\nsichtigenden Kindern oder, falls. der Bauherr\n1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen                 keine zu berücksichtigenden Kinder hat, an\nUnterbringung eines Haushalts mit mehr als vier           deren Stelle zu berücksichtigen sind.\"\nPersonen erforderlich ist, oder\nc) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz ange-\n2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen                      fügt:\nBerücksichtigung der besonderen persönlichen\n„Für die Verzinsung und Tilgung von nach dem\noder beruflichen Bedürfnisse des künftigen Woh-\n16. Juli 1985 gewährten Familienzusatzdarlehen\nnungsinhabers erforderlich ist, oder\ngilt § 44 Abs. 2 bis 5 entsprechend.\"\n3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen            d) Die Absätze 8 und 9 Satz 2 werden aufgehoben.\nBauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-\nlung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der             e) Absatz 9 Satz 1 wird Absatz 8.\nSchließung von Baulücken durch eine wirt-\nschaftlich     notwendige    Grundrißgestaltung    16. Die §§ 47 und 48 werden aufgehoben.\nbedingt ist.\n17. § 50 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nzuständigen obersten Landesbehörden oder die ·\nvon ihnen bestimmten Stellen können die Wohnflä-        18. Dem    § 51  wird folgender Satz angefügt:\nchengrenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und           ,,Sie kann auch mit der Auflage verbunden werden,\nSatz 2 herabsetzen und über Absatz 2 hinaus Über-          daß höhere Grundstücks- und Baukosten als in der\nschreitungen für vergleichbare Fallgruppen zulas-          Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung\nsen.                                                       zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in spätere\nWirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt\n(4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau            werden dürfen.\"\noder Erweiterung ne·ugeschaffener Wohnraum der\nVergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen,          19. In Teil III Zweiter Abschnitt werden folgende Über-\nso ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze die         schriften geändert:\nWohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde zu\nlegen.\"                                                     a) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält die\nFassung „Sondervorschriften zur Förderung der\n13. § 40 wird aufgehoben.                                           Bildung von Einzeleigentum\".","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                             1279\nb) Die Überschrift des Dritten Titels (vor § 61)       29. § 82 wird wie folgt geändert:\nerhält die Fassung „Öffentlich geförderte Eigen-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,, § 39 Abs. 1 \"\ntumswohnungen\".\nersetzt durch das Zitat ,, § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n20. § 54 a wird wie folgt geändert:                                 bis 4 und Satz 2\".\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 b) In Absatz 2 Buchstabe b wird nach dem Wort\n,,der\" das Wort „besonderen\" eingefügt.\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\nfolgt gefaßt:                                            c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 39 Abs. 6 und 7\"\nersetzt durch das Zitat,,§ 39 Abs. 3 und 4\".\n,,(3) Die Gesamtkosten sind nach den für die\nBerechnung der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen      30. § 87 wird aufgehoben.\nVorschriften der Zweiten Berechnungsverord-\nnung zu ermitteln, soweit sich aus Absatz 2         31. In § 87 a Abs. 1 Satz 2 wird das Semikolon durch\nSatz 2 letzter Halbsatz nichts anderes ergibt.\"         einen Punkt ersetzt; der folgende Halbsatz wird auf-\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; das Zitat          gehoben.\n„Absätze 1 bis 4\" wird durch das Zitat „Absätze\n1 bis 3'' ersetzt.                                  32. Dem § 88 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:\n21. In§ 58 Abs. 2 Satz 3 wird das Zitat,,§ 54 a Abs. 1,         „Die Vorschriften der §§ 29 bis 38, 41, 49 bis 51\n3, 4 und 5\" durch das Zitat,,§ 54 a Abs. 1, 3 und 4\"        finden entsprechende Anwendung.''\nersetzt.\n33. § 88 d wird aufgehoben.\n22. § 60 wird wie folgt geändert:                           34. § 90 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                   a) Die Überschrift erhält die Fassung „Baulander-\n,,Beratung der Kleinsiedler''.                              schließungsdarlehen' '.\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nc) In dem bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbe-            c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 1 bis 3.\nzeichnung ,,(2)\" gestrichen.                            d) In dem neuen Absatz 2 wird das Komma hinter\ndem Wort „steht\" durch „und\" ersetzt; die Worte\n23. Die §§ 62 bis 62 g werden aufgehoben.                           „den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen\nund\" werden gestrichen.\n24. In § 64 Abs. 5 Satz 2 wird das Zitat,,§ 54 a Abs. 1\nbis 4\" durch das Zitat,,§ 54 a Abs. 1 bis 3\" ersetzt.   35. § 92 wird aufgehoben.\n25. In § 68 Abs. 1 werden die Worte „und des § 40 über      36. § 92 a wird wie folgt geändet:\ndie Mindestausstattung der Wohnungen\" gestri-               a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nchen.\nb) In Absatz 4 wird das Zitat „Absätze 1 bis 3\"\ndurch das Zitat „Absätze 1 und 2\" ersetzt.\n26. § 69 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                            37. In § 93 Abs. 1 und in § 94 Abs. 1 wird ,,§ 92 oder\"\nb) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:              gestrichen.\n,,(3) Von der Versagung des Schuldnachlasses     38. In§ 94 a wird das Zitat,,§§ 92 bis 94\" durch das\nnach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn              Zitat,,§§ 92 a bis 94\" ersetzt.\ndies unter Berücksichtigung der Verhältnisse\ndes Einzelfalles, namentlich der geringen Bedeu-\ntung des Verstoßes, unbillig wäre.\"                39. § 95 wird aufgehoben.\nc) Absatz 5 wird Absatz 4; in Satz 5 wird die Text-     40. § 96 wird wie folgt gefaßt:\nstelle „bis 4\" durch die Textstelle „und 3\"\nersetzt.                                                                       ,,§ 96\nVergünstigungen für Kleinsiedlungen\n27. § 70 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                             Auf Kleinsiedlungen,\n,,(6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzu-         1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich geför-\nwenden auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der                 dert wird oder\nöffentlichen Baudarlehen, die das Land auf Grund\nvon Rückzahlungen nach§ 16 oder§ 16 a des Woh-              2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für\nnungsbindungsgesetzes erhalten hat.\"                            die Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und\ndie von der zuständigen Bewilligungsbehörde als\n28. § 72 wird wie folgt geändert:                                   Kleinsiedlung anerkannt worden sind,\na) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.                      ist § 29 des Reichtssiedlungsgesetzes sinngemäß\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                               anzuwenden.''","1280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n41. In§ 100 wird das Zitat,,§§ 2, 5, 7, 9 bis 12 a und 13        c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Textstelle „oder der\nbis 17\" ersetzt durch das Zitat ,, §§ 2, 5, 7 und 9             anteilige Schuldnachlaß nachgezahlt wird\"\nbis 17\".                                                        gestrichen.\n42. In § 101 Abs. 1 wird das Zitat ,, § 26 Abs. 1 bis 3\"     6. In § 16 a Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat ,, § 16 Abs. 5\ndurch das Zitat ,,§ 26 Abs. 1 und 2\" ersetzt.               bis 7\" durch das Zitat ,,§ 16 Abs. 6 und 7\" ersetzt.\n43. Die §§ 103, 104, 105 Abs. 3, § 109 Abs. 4 und             7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\n§ 115 b werden aufgehoben.                                  ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\n44. In § 116 Nr. 3 wird ,, , § 109 Abs. 4\" gestrichen.\n,,abweichend hiervon gilt ein Eigenheim, eine Eigen-\nsiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswoh-\nArtikel 2                             nung im Sinne von § 16 Abs. 5 nur bis zum Zuschlag\nals öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-\nÄnderung des Wohnungsbindungsgesetzes                      lichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem\nDas Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der                  Zuschlag erlöschen.\"\nBekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom                                          Artikel 3\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912), wird wie folgt\ngeändert:                                                               Änderung des Wohnungsbaugesetzes\nfür das Saarland\n1. § 4 Abs. 9 wird aufgehoben.                                  Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1.982\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 933) wird wie folgt ge-\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 wird der letzte Halbsatz gestri-\nändert:\nchen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „und Dauer-\n3. § 5 a Abs. 2 wird aufgehoben; in dem bisherigen                 wohnbesitz'' gestrichen.\nAbsatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" ge-\nstrichen.\n2. Die§§ 9 a und 9 b werden aufgehoben.\n4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         3. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                         a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6 300\" durch\nb) In Satz 4 wird die Textstelle „Die Sätze 1 bis 3                 die Zahl „8 000\" ersetzt.\nsind\" ersetzt durch die Textstelle „Satz 1 ist\".            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „bezogenen\"\n5. § 16· wird wie folgt geändert:                                           das Wort „positiven\" eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „vorbehalt-             bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\nlich der Absätze 2 und 3\" ersetzt durch „vorbe-                     ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nhaltlich der Absätze 2, 3 und 5\".\n„ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                      Einkunftsarten und mit Verlusten des\nzusammenveranlagten Ehegatten ist nicht\n,,(5) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensied-                 zulässig.\"\nlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung\nals Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne             cc) In Satz 4 Nr. 2 wird der Halbsatz „die nach\nrechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig                      § 3 des Einkommensteuergesetzes steuer-\nzurückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Woh-                       befreit sind\" ersetzt durch den Halbsatz „die\nnungsbaugesetzes ganz abgelöst worden, so gilt                      von ·der Einkommensteuer befreit sind\".\ndie Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeit-\ndd) Satz 4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:\npunkt der Rückzahlung oder Ablösung; bei Rück-\nzahlung oder Ablösung vor dem 17. Juli 1985 gilt                      ,,6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetz-\ndie Wohnung längstens bis zum 16. Juli 1985                                licher UnterhaUsverpflichtungen\nals öffentlich gefördert. § 15 Abs. 1 Satz 2 bleibt                        a) für nicht zum Haushalt rechnende\nunberührt. Eine Eigentumswohnung, die durch                                   Verwandte des Wohnungsuchen-\nUmwandlung einer öffentlic.h geförderten Miet-                                 den oder seines Ehegatten,\nwohnung entstanden ist, gilt als eigengenutzt,                            b) für den geschiedenen oder dauernd\nwenn sie vom Eigentümer oder seinen Angehöri-                                 getrennt lebenden Ehegatten und\ngen als Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes\nselbst genutzt wird; erfolgt in dem Falle die Eigen-                      c) in Fällen der Nichtigkeit oder Auf:..\nnutzung nach Rückzahlung oder Ablösung, so gilt                               hebung der Ehe\ndie Wohnung vom Beginn der Eigennutzung an                                 sind vom Jahreseinkommen abzu-\nnicht mehr als öffentlich ~efördert.\"                                     setzen.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                             1281\nee) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:              cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:\n,,Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittel-                  Gehört zum Familienhaushalt ein Schwer-\nten Jahreseinkommen ist ein Betrag von                      behinderter, ein diesem Gleichgestellter\n10 vom Hundert abzuziehen, wenn der Woh-                    oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das\nnungsuchende oder der nach§ 6 zur Familie                   Familienzusatzdarlehen für diese um je\nrechnende Angehörige Steuern vom Ein-                       2 000 Deutsche Mark.''\nkommen entrichtet.\"                               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                     ,,(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau-\nherrn oder seines Ehegatten zum Familienhaus-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Dauer~                 halt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe\nwohnbesitz durch den Bau von Wohnbesitzwoh-                 anzuwenden, daß sie neben den zu berücksich-\nnungen und\" gestrichen.                                     tigenden Kindern oder, falls der Bauherr keine zu\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und              berücksichtigenden Kinder hat, an deren Stelle\nSchwerbehinderte\" ersetzt durch die Textstelle              zu berücksichtigen sind.\"\n,, , Schwerbehinderte, Vertriebene und Flücht-          c) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz ange-\nlinge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes               fügt:\nund Zuwanderer''.\n„Für die Verzinsung und Tilgung von nach dem\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  16. Juli 1985 gewährten Familienzusatzdarlehen\nd) Absatz 4 wird Absatz 3.                                    gilt § 26 Abs. 2 bis 5 entsprechend.\"\nd) Die Absätze 8 und 9 Satz 2 werden aufgehoben.\n5. § 17 wird aufgehoben.                                       e) Absatz 9 Satz 1 wird Absatz 8.\n6. § 18 Abs. 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Ab-          14. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nsatz 3.\n15. Die §§ 32 a bis 32 g werden aufgehoben.\n7. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Ab-\nsatz 2.                                                16. § 42 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n8. § 21 wird aufgehoben.\n„Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf\n9. § 21 a Abs. 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird                   keine der Wohnungen die Wohnfläche von 156\nAbsatz 3, Absatz 4 a wird Absatz 4.                           Quadratmeter übersteigen.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b wird vor dem\n10. In § 22 a Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „jedoch\"            Wort „persönlichen\" das Wort „besonderen\"\ndas Wort „grundsätzlich\" eingefügt; das Wort „min-            eingefügt.\ndestens\" wird gestrichen.\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n11. In§ 22 b werden das Komma nach dem Wort „Fami-                    ,,(5) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nlienheimen\" durch das Wort „und\" ersetzt und die               wesen zuständige oberste Landesbehörde kann ·\nWorte „und Wohnbesitzwohnungen\" gestrichen.                    die Wohnflächengrenzen des Absatzes 1 Satz 2\nund 3 herabsetzen und über Absatz 2 hinaus\n12. § 24 wird wie folgt geändert:                                    Überschreitungen für vergleichbare Fallgruppen\na) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.                          zulassen.\"\nb) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils das\nKomma nach dem Wort „Eigentumswohnungen\"            17. § 45 wird wie folgt geändert:\nund das Wort „Wohnbesitzwohnungen\" ge-\na) Die Überschrift erhält die rassung\nstrichen.\n,,Baulanderschließungsdarlehen' '.\n13. § 27 wird wie folgt geändert:                                b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 1 bis 3.\naa) In Satz 1 werden die Worte „zwei oder\nmehr\" gestrichen.                                 d) In dem neuen Absatz 2 wird das Komma hinter\ndem Wort „steht\" durch „und\" ersetzt; die Worte\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:             „den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen\n„Das Familienzusatzdarlehen beträgt für              und\" werden gestrichen.\nBauherren mit einem Kind 2 000 Deutsche\nMark, für Bauherren mit zwei Kindern 4 000    18. In § 47 Abs. 1 wird das Zitat ,,'§§ 92 bis 94\" durch\nDeutsche Mark und für Bauherren mit drei          das Zitat,,§§ 92 a bis 94\" ersetzt.\nKindern 7 000 Deutsche Mark. Für jedes\nweitere Kind erhöht es sich um 5 000 Deut-\nsche Mark.''                                  19. § 50 wird aufgehoben.","1282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n20. § 51 wird wie folgt gefaßt:                                                          Artikel 8\n,, § 51                               Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nVergünstigungen für Kleinsiedlungen\n§ 72 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in\nAuf Kleinsiedlungen,                                der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich geför-     (BGBI. I S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\ndert wird oder                                     vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144) geändert worden\nist, wird wie folgt gefaßt:\n2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für\neine Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und „2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes, einer\ndie von der zuständigen Bewilligungsbehörde als           Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentums-\nKleinsiedlung anerkannt worden sind,                      wohnung ( § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes), wenn die baldige\nist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß                Übertragung des Eigentums auf den Beschädigten\nanzuwenden.''                                                 sichergestellt wird,\".\n21. Dem § 51 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 9\n„Die Vorschriften der §§ 18 bis 19 a, 21 a bis 23\nund 28 finden entsprechende Anwendung.\"                              Änderung des Gesetzes über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\n22. Die§§ 51 e und 51 f werden aufgehoben.                         § 57 c Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsverstei-\ngerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesge-\n23. In § 56 wird Absatz 3 aufgehoben.                         setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-14, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 127)\nArtikel 4                          geändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes in der Fas-                                     Artikel 10\nsung der Bekanntmachung von 27. Dezember 1982                        Aufhebung des Ersten Wohnungsbaugesetzes\n(BGBI. 1 S. 1921) wird aufgehoben.\nDas Erste Wohnungsbaugesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-1, veröffent-\nArtikel 5                           lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nÄnderung des Gesetzes zur Förderung                 Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 1968 (BGBI. 1\nvon Wohnungseigentum und Wohnbesitz                  S. 821 ), wird aufgehoben, soweit sich aus § 18 der im\nim sozialen Wohnungsbau                     land Berlin geltenden Fassung des Zweiten Bundes-\nmietengesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBI. 1 S. 389),\nArtikel 5 des Gesetzes zur Förderung von Wohnungs-          zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1982\neigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau                (BGBI. 1 S. 1106), nichts anderes ergibt.\nvom 23. März 1976 (BGBI. 1 S. 737), das durch § 24\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982\n(BGBI. I S. 1777) geändert worden ist, wird aufgehoben.                                  Artikel 11\nAufhebung des Gesetzes\nArtikel 6                               über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen,\nGenossenschaftswohnungen und Wohnheime\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                  im sozialen Wohnungsbau\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergeset-             Das Gesetz über Investitionszuschüsse für Mietwoh-\nzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom                nungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime\n12. Juni 1985 (BGBI. 1S. 977), das durch Artikel 1 des        im sozialen Wohnungsbau vom 27. Dezember 1974\nGesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBI. I S. 1153) geändert         (BGBI. 1 S. 3698), geändert durch Gesetz vom 2.6. Mai\nworden ist, wird aufgehoben.                                  1977 (BGBI. 1 S. 765), wird aufgehoben.\nArtikel 7                                                    Artikel 12\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                            Aufhebung einer Rechtsverordnung\n§ 2 Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der\nDie Bürgschaftsverordnung in der im Bundesgesetz-\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982                blatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-1-2, veröffent-\n(BGBI. I S. 131 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-      lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\nzes vom 26. Juni 1985 (BGBI. I S. 1153) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\n1. Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nAußerkrafttreten einer Rechtsverordnung\n2. In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Textstelle\n,,oder von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des Zwei-           Die hamburgische Verordnung zur Durchführung des\nten Wohnungsbaugesetzes\" gestrichen.                       Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 30. Oktober 1956","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                           1283\n(Hamburgisches Gesetz-         und    Verordnungsblatt                           Artikel 15\nS. 476), tritt außer Kraft.\nSaar-Klausel\nDie Artikel 1, 2, 1O und 1 2 gelten nicht im Saarland.\nArtikel 14\nNeubekanntmachung                                               Artikel 16\n(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen                             Berlin-Klausel\nund Städtebau kann den Wortlaut des Zweiten Woh-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnungsbaugesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Geset-     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nArtikel 17\n(2) Die Regierung des Saarlandes kann den Wortlaut                            Inkrafttreten\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der ab\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAmtsblatt des Saarlandes bekanntmachen.                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11 . Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}