{"id":"bgbl1-1985-36-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":36,"date":"1985-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_36.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren","law_date":"1985-07-04T00:00:00Z","page":1274,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1274                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren\nVom 4. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              einer jährlichen Durchsatzleistung von mehr als\neinhunderttausend Tonnen und von ortsfesten\nArtikel 1                                Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im\nSinne von § 2 Abs. 2 des Abfatlbeseitigungsge-\nÄnderung des Gesetzes                            setzes abgelagert werden,\nzur Entlastung der Gerichte\nin der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit             6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und\nden Betrieb von Flughäfen, die dem allgemeinen\nDas Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwal-           Verkehr dienen,\ntungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978\n7. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer\n(BGBI. 1 S. 446), geändert durch das Gesetz vom\nStrecken von Straßenbahnen und von öffentli-\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1515), wird wie folgt\nchen Eisenbahnen sowie für den Bau von Ran-\ngeändert:\ngier- und Containerbahnhöfen,\n8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die\n1. In Artikel 1 wird die Jahreszahl „ 1985\" durch die             Änderung von Bundesautobahnen,\nJahreszahl „ 1990\" ersetzt.\n9., Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Bin-\nnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr\n2. In Artikel 2 wird folgender neuer § 9 angefügt:                dienen.\n(2) Absatz 1 gilt für Streitigkeiten über sämtliche\n,,§ 9\nfür das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und\nErstinstanzliche Zuständigkeit                Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen\ndes Oberverwaltungsgerichts                   betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und\n( 1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im          betrieblichen Zusammenhang stehen. Das Land\nersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die        kann durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitig-\nbetreffen                                                  keiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des\nAbsatzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht\n1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige lnneha-       im ersten Rechtszug entscheidet.\nbung, die Veränderung und die Stillegung von\nAnlagen im Sinne von §§ 7 und 9 a Abs. 3 des             (3) Abweichend von§ 9 Abs. 3 der Verwaltungsge-\nAtomgesetzes,                                         richtsordnung entscheiden die Senate des Oberver-\nwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 in der\n2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver-         Besetzung von fünf Richtern. Die Landesgesetzge-\nwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von            bung kann vorsehen, daß die Senate in der Beset-\nAnlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichne-        zung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen\nten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesent-        Richtern entscheiden.\"\nliche Abweichung oder die wesentliche Verände-\nrung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomge-\n3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:\nsetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrenn-\nstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(§ 6 des Atomgesetzes),                                    ,,(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Ent-\n3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von            scheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen\nKraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüs-         Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines\nsige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feue-           Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Ver-\nrungswärmeleistung von mehr als dreihundert               waltungsgerichts richten sich nach Artikel 2 §§ 3,\nMegawatt,                                                 4, 8 und 9, wenn der Verwaltungsakt in der Zeit\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum\n4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als ein-          31. Dezember 1990 bekanntgegeben oder die\n~underttausend Volt Nennspannung sowie die                Entscheidung in dem genannten Zeitraum verkün-\nAnderung ihrer Linienführung,                             det oder von Amts wegen an Stelle einer Verkün-\n5. Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfall-             dung zugestellt wird.\"\nbeseitigungsgesetzes für die Errichtung und den       b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1985\" durch die\nBetrieb von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung            Jahreszahl „1990\" ersetzt.\noder thermischen Zersetzung von Abfällen mit","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1985                         1275\nArtikel 2                           und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine\nÄnderung des Gesetzes\ngerichtliche Entscheidung richten sich nach den bisher\ngeltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor\nzur Entlastung des Bundesfinanzhofs\nInkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben oder die\nDas Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs            Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.verkün-\nvom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert        det oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung\ndurch das Gesetz vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1              zugestellt worden ist.\nS. 1514), wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                                               Artikel 4\n,,5 .. Abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichts-                            Berlin-Klausel\nordnung findet die Revision nur statt, wenn das         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nFinanzgericht oder auf Beschwerde gegen die           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelas-\nsen hat.\"\nArtikel 3                                                   Artikel 5\nÜbergangsvorschrift                                            Inkrafttreten\nDie Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nüber einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\n(AFWoÄndG)\nVom 11. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          beantragen, daß für den Zeitraum vom 1. Januar\n1986 an ein neuer Bescheid erteilt wird; auf diesen\nArtikel 1                              Bescheid findet § 6 keine Anwendung.\nDas Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie-                                       §15\nrung im Wohnungswesen vom 22. Dezember 1981                                        Berlin-Klausel\n(BGBI. 1S. 1523, 1542) wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n1. In § 10 Abs. 4 werden nach den Worten „von den für          lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\ndie Wohnung gewährten Baudarlehen\" die Worte                Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n„oder den mit Zins- und Tilgungshilfe geförderten           nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nDarlehen\" eingefügt.\n§16\n2. Es werden folgende §§ 14 bis 16 angefügt:                      Die Vorschriften dieses Gesetzes und der AFWoG-\n,,§ 14                              Pauschbetragsverordnung sind nicht mehr anzuwen-\nden, soweit ·landesrechtliche Vorschriften an deren\nÜberleitungsvorschrift\nStelle erlassen werden. Dies gilt nicht für § 1 Abs. 4\nWerden Leistungsbescheide für ·Zeiträume vom            und § 10 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes.\"\n1. Januar 1986 an erteilt, ist § 25 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                   Artikel 2\nchung vom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1284) anzuwen-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nden. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden, der\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsich auch auf einen Zeitraum nach dem\n31. Dezember 1985 bezieht, und ergibt sich bei\nArtikel 3\nZugrundelegung der Verhältnisse am 1. Januar 1986\nkeine oder eine geringere Ausgleichszahlung, so            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nkann der Wohnungsinhaber bis zum 30. Juni 1986           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}