{"id":"bgbl1-1985-34-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":34,"date":"1985-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/34#page=94","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_34.pdf#page=94","order":5,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1985-06-24T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":94,"num_pages":3,"content":["1246                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord:iung\nVom 24. Juni 1985\nAuf Grund                                                              von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des Stra-                    Fahrzeugbrief zu vermerken; sie kann zur Vorberai-\nßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                        tung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutach-\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                    tens eines amtlich anerkannten Sachverständigen\noder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber\nbereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch das\nGesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) und die Ein-                 anordnen, ob das Fahrzeug schadst:iffarm ist. Für die\ngangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch§ 37                       Löschung des Vermerks gilt § 17 .Abs. 3 entspre-\nchend.''\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1\nS. 927), wird vom Bundesminister für Verkehr,\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenver-                     3. In§ 47 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a e:n-\nkehrsgesetzes, der durch das Gesetz vom 6. April                       gefügt:\n1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, sowie des -                   ,,(2 a) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-\n§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a des Straßenverkehrsgesetzes, der                    motoren, die den Vorschriften der Anlage XXIII e:,t-\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März                       sprechen, gelten als schadstoffarm. Für diese Fahr-\n1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, wird -                     zeuge entfallen die Prüfungen nach den Anlagen X IV\njeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 2 des Straßenver-                     und XV.\"\nkehrsgesetzes, der durch das Gesetz vom 6. April\n1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert worden ist, -\n4. § 60 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nvom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmi-\nnister des Innern,                                                      a) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Kraftfahrzeug-\nsteuergesetzes\" der Punkt durch ein Komma\n- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nersetzt.\nvom 15. März 197 4 (BGB1.'1 S. 721) wird vom Bundes-\nminister für Verkehr und vom Bundesminister des                         b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-\nInnern nach Anhörung der beteiligten Kreise                                  fügt:\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                      ,,7. schadstoffarme Fahrzeuge.\"\nArtikel 1                                     5. In § 72 Abs. 2 wird nach dem Text zu § 47 Abs. 2\nSatz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verun-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                           reinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb von\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 197 4                         land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) fol-\n(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch                   gende Bestimmung eingefügt:\ndie Verordnung vom 28. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 499),\nwird wie folgt geändert:                                                  ,,§ 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anlage XXIII (schadstoff-\narme Fahrzeuge)\n1. Der Inhaltsübersicht wird nach dem Hinweis auf                         Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremd-\nAnlage XXII folgender Hinweis angefügt:                               zündungsmotor, die die Auspuffemissionsgrenz-\nwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem\n„Maßnahmen gegen die Verunreinigung der\n1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr kommen.\nLuft durch Gase und Partikel von Kraftfahr-\nzeugen mit Fremdzündungsmotoren und                                   § 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anlage XXIII (Verschlechte-\nSelbstzündungsmotoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXIII\".     rungsfaktoren für schadstoffarme Fahrzeuge)\nDie in Anlage XXIII Nr. 1 .4.2 letzter Absatz aufgeführ-\n2. Dem § 23 wird folgender Absatz 7 angefügt:                             ten Verschlechterungsfaktoren und -werte gelten für\n,,(7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahr-                      alle bis zum 30. September 1987 erstmals in den\nzeug ( § 4 7 Abs. 2 a) ist unter Angabe des Datums                    Verkehr kommenden Fahrzeuge unabhängig von der","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bon·n, den 28. Juni 1985                                  1247\nGröße der Jahresproduktion der Fahrzeugtypen, zu                                                  Artikel 2\ndenen sie gehören, wenn auf den Dauerlauf nach\nAnlage XXIII Nr. 1.4.2 verzichtet wird.                                       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n§ 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anlage XXIII (Verdunstungs-                       vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 73 des\nemissionen von schadstoffarmen Fahrzeugen)                                 Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\nDie in Anlage XXIII Nr. 1.7.3 aufgeführten Anforderun-                     Berlin.\ngen gelten für ab 1. Oktober 1986 erstmals in den\nVerkehr kommende Fahrzeuge.\"                                                                      Artikel 3\n6. Als Anlage XXIII wird der Anhang zu dieser Verord-                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnung *) angefügt.                                                          in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt\n•) Der Anhang zu dieser Verordnung- Anlage XXIII (zu§ 47 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung) - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten· des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","1248                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Jusfü Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnun~Jen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt reil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertriige mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetwng erlassenen Rechtsvorschrif·\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriflen.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spiitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzbliitter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung ge~Jen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,- DM (9,90 DM zuzüglich\n1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferun(l genen Vorausrechnung 11,80               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nDM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; _der angewandte\nSteuersatz beträgt 7%                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.             vom)            lnkrafttretens\n11. 6. 85         Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Stahl-\nhandelspreislisten-Verordnung                                       6445        (111       21. 6. 85)              22. 6. 85\n720-11-24\n14.6. 85           Zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung der\nEinfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -                  6445        (111       21. 6. 85)              22.6.85\n7400-1"]}