{"id":"bgbl1-1985-34-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":34,"date":"1985-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/34#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_34.pdf#page=91","order":4,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (9. BAföGÄndG)","law_date":"1985-06-26T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":91,"num_pages":3,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1985                             1243\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(9. BAföGÄndG)\nVom 26. Juni 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             5. In § 18 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Antrag\" gestrichen.\n6. In § 25 Abs. 4 wird die Textstelle„ 1 bis 3\" ersetzt\nArtikel 1                              durch die Textstelle „1, 3\".\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1              7. § 37 wird wie folgt geändert:\nS. 645, 1680), geändert durch das Achte Gesetz zur                a) In der Überschrift wird das Wort „Überleitung\"\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                     durch das Wort „Übergang\" ersetzt.\nvom 24. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 707), wird wie folgt ge-\nändert:                                                           b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „auf Grund\nder Überleitungsanzeige\" ersetzt durch die Text-\nstelle „auf Grund der Mitteilung über den\n1. In § 2 wird Absatz 6 wie folgt gefaßt:                           Anspruchsübergang''.\n,, (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,\nwenn der Auszubildende                                    8. In § 39 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n1. einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensun-               „Die Bundeskasse Düsseldorf nimmt die Aufgaben\nterhalt nach den§§ 41 bis 47 des Arbeitsförde-         der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren\nrungsgesetzes hat oder                                 Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.\"\n2. Leistungen nach § 44 Abs. 2 a des Arbeitsförde-        9. In § 66 a Abs. 4 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nrungsgesetzes, nach den Regelungen der Län-\nder über die Förderung des wissenschaftlichen          „Auf Auszubildende, die\nund künstlerischen Nachwuchses oder von den            1. den Grundwehr- ode'r Zivildienst,\nBegabtenförderungswerken erhält.''\n2. den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit\nvon bis zu zwei Jahren,\n2. In § 11 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt\ngefaßt:                                                      3. den Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Ent-\nwickl ungshelfergesetz,\n,,die Anrechnung erfolgt zunächst auf den als Dar-\nlehen zu leistenden Teil des Bedarfs.\"                       4. das freiwillige soziale Jahr nach dem Gesetz zur\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres\ngeleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine\n3. § 15 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.                           Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August\n1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                 nicht erreicht haben, finden auf besonderen Antrag\ndie §§ 17 und 66 a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983\na) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:               geltenden Fassung Anwendung.\"\n„Satz 1 gilt nicht für den Zuschlag zum Bedarf\n10. In § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird nach den Worten „erreich-\nnach § 13 Abs. 4.''\nbar ist\" die Textstelle „oder die Voraussetzungen\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 des § 1 2 Abs. 3 Nr. 2 erfüllt\" eingefügt.","1244                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 2                          und 10 gilt dies mit der Maßgabe, daß die darin bestimm-\nten Änderungen bei den Entscheidungen für die Bewil-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des      ligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         30. Juni 1985 beginnen.\n(2) Artikel 1 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. August 1983\nArtikel 3                          mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten\nÄnderungen bei allen Entscheidungen für Bewilligungs-\n(1) Dieses Gesetz tritt - vorbehaltlich des Absat-     zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli\nzes 2 - am 1. Juli 1985 in Kraft. Für Artikel 1 Nr. 2, 4  1983 beginnen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1985                              1245\nSiebte Verordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\n(Siebte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 7. ZAVO)\nVom 24. Juni 1985\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-         dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli des\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezem-         Jahres 1985 ergebende Rentenbetrag um den auf zwei\nber 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel II § 12 des  Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz erhöht\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469)             wird, um den die allgemeine Bemessungsgrundlage für\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit     das Jahr 1985 die allgemeine Bemessungsgrundlage\nZustimmung des Bundesrates:                                für das Jahr 1983 übersteigt.\n§ 1                                                            §4\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-              ( 1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht\nsungsgrundlage vom Jahr 1983 auf das Jahr 1985 wer-        einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser\nden die Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen           weiterzuleisten.\nZusatzversicherung zum 1. Juli 1985 nach den §§ 2\nbis 4 dieser Verordnung angepaßt.                             (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verord-\nnung sind Abrundungen zulässig.\n§2\n§5\nZusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten-\nknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes be-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nrechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüt-\nder Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage           tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\nfür das Jahr 1985 ermittelt wird.                           auch im Land Berlin.\n§3                                                             §6\nZusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes werden            in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}