{"id":"bgbl1-1985-34-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":34,"date":"1985-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/34#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_34.pdf#page=93","order":1,"title":"Siebte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Siebte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 7. ZAVO)","law_date":"1985-06-24T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":93,"num_pages":3,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1985                              1245\nSiebte Verordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\n(Siebte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 7. ZAVO)\nVom 24. Juni 1985\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-         dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli des\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezem-         Jahres 1985 ergebende Rentenbetrag um den auf zwei\nber 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel II § 12 des  Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz erhöht\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469)             wird, um den die allgemeine Bemessungsgrundlage für\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit     das Jahr 1985 die allgemeine Bemessungsgrundlage\nZustimmung des Bundesrates:                                für das Jahr 1983 übersteigt.\n§ 1                                                            §4\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-              ( 1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht\nsungsgrundlage vom Jahr 1983 auf das Jahr 1985 wer-        einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser\nden die Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen           weiterzuleisten.\nZusatzversicherung zum 1. Juli 1985 nach den §§ 2\nbis 4 dieser Verordnung angepaßt.                             (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verord-\nnung sind Abrundungen zulässig.\n§2\n§5\nZusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten-\nknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes be-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nrechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüt-\nder Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage           tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\nfür das Jahr 1985 ermittelt wird.                           auch im Land Berlin.\n§3                                                             §6\nZusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes werden            in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1246                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord:iung\nVom 24. Juni 1985\nAuf Grund                                                              von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des Stra-                    Fahrzeugbrief zu vermerken; sie kann zur Vorberai-\nßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                        tung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutach-\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                    tens eines amtlich anerkannten Sachverständigen\noder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber\nbereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch das\nGesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) und die Ein-                 anordnen, ob das Fahrzeug schadst:iffarm ist. Für die\ngangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch§ 37                       Löschung des Vermerks gilt § 17 .Abs. 3 entspre-\nchend.''\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1\nS. 927), wird vom Bundesminister für Verkehr,\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenver-                     3. In§ 47 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a e:n-\nkehrsgesetzes, der durch das Gesetz vom 6. April                       gefügt:\n1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, sowie des -                   ,,(2 a) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-\n§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a des Straßenverkehrsgesetzes, der                    motoren, die den Vorschriften der Anlage XXIII e:,t-\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März                       sprechen, gelten als schadstoffarm. Für diese Fahr-\n1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, wird -                     zeuge entfallen die Prüfungen nach den Anlagen X IV\njeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 2 des Straßenver-                     und XV.\"\nkehrsgesetzes, der durch das Gesetz vom 6. April\n1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert worden ist, -\n4. § 60 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nvom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmi-\nnister des Innern,                                                      a) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Kraftfahrzeug-\nsteuergesetzes\" der Punkt durch ein Komma\n- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nersetzt.\nvom 15. März 197 4 (BGB1.'1 S. 721) wird vom Bundes-\nminister für Verkehr und vom Bundesminister des                         b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-\nInnern nach Anhörung der beteiligten Kreise                                  fügt:\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                      ,,7. schadstoffarme Fahrzeuge.\"\nArtikel 1                                     5. In § 72 Abs. 2 wird nach dem Text zu § 47 Abs. 2\nSatz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verun-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                           reinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb von\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 197 4                         land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) fol-\n(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch                   gende Bestimmung eingefügt:\ndie Verordnung vom 28. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 499),\nwird wie folgt geändert:                                                  ,,§ 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anlage XXIII (schadstoff-\narme Fahrzeuge)\n1. Der Inhaltsübersicht wird nach dem Hinweis auf                         Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremd-\nAnlage XXII folgender Hinweis angefügt:                               zündungsmotor, die die Auspuffemissionsgrenz-\nwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem\n„Maßnahmen gegen die Verunreinigung der\n1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr kommen.\nLuft durch Gase und Partikel von Kraftfahr-\nzeugen mit Fremdzündungsmotoren und                                   § 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anlage XXIII (Verschlechte-\nSelbstzündungsmotoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXIII\".     rungsfaktoren für schadstoffarme Fahrzeuge)\nDie in Anlage XXIII Nr. 1 .4.2 letzter Absatz aufgeführ-\n2. Dem § 23 wird folgender Absatz 7 angefügt:                             ten Verschlechterungsfaktoren und -werte gelten für\n,,(7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahr-                      alle bis zum 30. September 1987 erstmals in den\nzeug ( § 4 7 Abs. 2 a) ist unter Angabe des Datums                    Verkehr kommenden Fahrzeuge unabhängig von der","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bon·n, den 28. Juni 1985                                  1247\nGröße der Jahresproduktion der Fahrzeugtypen, zu                                                  Artikel 2\ndenen sie gehören, wenn auf den Dauerlauf nach\nAnlage XXIII Nr. 1.4.2 verzichtet wird.                                       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n§ 47 Abs. 2 a Satz 1 und Anlage XXIII (Verdunstungs-                       vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 73 des\nemissionen von schadstoffarmen Fahrzeugen)                                 Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\nDie in Anlage XXIII Nr. 1.7.3 aufgeführten Anforderun-                     Berlin.\ngen gelten für ab 1. Oktober 1986 erstmals in den\nVerkehr kommende Fahrzeuge.\"                                                                      Artikel 3\n6. Als Anlage XXIII wird der Anhang zu dieser Verord-                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnung *) angefügt.                                                          in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt\n•) Der Anhang zu dieser Verordnung- Anlage XXIII (zu§ 47 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung) - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten· des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt."]}