{"id":"bgbl1-1985-33-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":33,"date":"1985-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/33#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_33.pdf#page=15","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung","law_date":"1985-06-21T00:00:00Z","page":1151,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985                             1151\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Milch-Güteverordnung\nVom 21. Juni 1985\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgeset-           durchgeführt, ist für die Einstufung der Anlieferungs-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           milch in Klassen der geometrische Mittelwert aus\nnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung              den festgestellten Keimzahlen (die dritte Wurzel aus\nin Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli            dem Produkt der Einzelwerte) zugrunde zu legen. In\n1964 (BGBI. 1 S. 560) wird im Einvernehmen mit dem               diesem Fall gelten die in Anlage 3 Nr. 6 zur Bildung\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und            der Bewertungsstufen genannten Grenzwerte als\nauf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch-         Grenzwerte für die Einstufung in Klassen.\"\nund Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-           2. § 4 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nrates und nach Bekanntgabe an den Deutschen\nBundestag verordnet:                                             „Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für gekühlte\nAnlieferungsmilch der Klasse 1.\"\nArtikel 1\nDie Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1                                    Artikel 2\nS. 878, 1081 ), geändert durch Verordnung vom                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1605), wird wie folgt           tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Milch- und\ngeändert:                                                    Fettgesetzes auch im Land Berlin.\n1. In § 3 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Erfolgt die Feststellung der bakteriologischen                              Artikel 3\nBeschaffenheit durch ein Koloniezählverfahren und            Artikel 1 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung, Arti-\nwerden monatlich regelmäßig drei Untersuchungen          kel 1 Nr. 2 am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","1152                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil      1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                  Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 412. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Mai 1985,\nist im Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1985 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1985 kann zum Preis von 4,50 DM\n(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)\nbezogen werden."]}