{"id":"bgbl1-1985-33-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":33,"date":"1985-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/33#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_33.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG)","law_date":"1985-06-24T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1144                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz\n(Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG)\nVom 24. Juni 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             4. In§ 8 Abs. 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   „Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das\neine der folgenden Leistungen zu zahlen ist:\".\nArtikel 1\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes\n5. § 44 wird wie folgt gefaßt:\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\n,,§ 44\nBekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 13),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember                      Übergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes\n1984 (BGBI. 1S. 1726), wird wie folgt geändert:                              vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144)\nAuf ein Kind, das bereits vor dem 28. Juni 1985 in\n1. In § 1 wird hinter „für seine Kinder\" eingefügt „und            Adoptionspflege genommen oder als Kind angenom-\ndie ihnen durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten\".                   men worden ist, ist zugunsten des Berechtigten, dem\nbereits am 28. Juni 1985 mit Rücksicht auf dieses\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               Kind ein höherer Kindergeldanspruch oder für dieses\n,,(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt\nKind ein Kindergeldanspruch zuerkannt war,\n1 . § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht anzuwenden,\n1. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haus-\nhalt aufgenommen hat,                                      2. § 8 Abs. 1 in der bis zum 27. Juni 1985 geltenden\nFassung weiter anzuwenden,\n2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berech-\ntigte durch ein familienähnliches, auf längere             solange die entsprechenden Anspruchsvorausset-\nDauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er            zungen ununterbrochen weiter erfüllt sind.\"\nsie in seinen Haushalt aufgenommen hat),\n3. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in\nseinen Haushalt aufgenommen hat oder über-\nwiegend unterhält.                                                                Artikel 2\nEin angenommenes Kind wird bei einem leiblichen                     Änderung der Reichsversicherungsordnung\nElternteil nur berücksichtigt, wenn es von diesem              Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\noder von dessen Ehegatten angenommen worden ist.            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-\nEin Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in          öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndie Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und               durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1\nfür das die zur Annahme erforderliche Einwilligung          S. 913), wird wie folgt geändert:\nder Eltern erteilt ist, wird bei den Eltern nicht berück-\nsichtigt.\"\n1. § 185 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                Der Klammerzusatz ,,(§ 205 Abs. 2)\" wird gestri-\nchen; am Satzende wird der Punkt durch einen\n,,(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die               Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt:\nAnspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewäh-\nrung des Kindergeldes folgende Rangfolge:                        ,,§ 205 Abs. 2 ist anzuwenden.\"\n1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister ( § 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3),                             2. § 205 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. Stiefeltern ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ),                        ,,(2) Als Kinder gelten auch die Stiefkinder und\nEnkel, wenn·sie vor Eintritt des Versicherungsfalles\n3. Eltern.                                                       von dem Versicherten überwiegend unterhalten wor-\nLebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in               den sind. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines                 Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen\nElternteils, so wird das Kindergeld abweichend von               sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwil-\nSatz 1 dem Elternteil gewährt; das gilt nicht, wenn der          ligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des\nElternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf sei-             Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leib-\nnen Vorrang schriftlich verzichtet hat.\"                        lichen Eltern.\"","Nr. 33 - Tag cer Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985                                  1145\n3. § 583 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                         öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1\n,,(5) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des\nS. 913), wird wie folgt geändert:\nVerletzten aufgenommenen Stiefkinder. Kinder, die\nmit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des           1. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nAnnehmenden aufgenommen sind und für die die zur\nAnnahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt              ,,(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des\nist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht                Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder.\nmehr als Kinder der leiblichen Eltern.\"                         Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die\nObhut des Annehmenden aufgenommen sind und für\n4. § 595 wird wie folgt geändert:                                  die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der\nEltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.\"\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 583\nAbs. 5)\" gestrichen.                            2. § 44 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-\n„Als Kinder gelten auch die in den Haushalt\nsicherten seine Kinder bis zur Vollendung des\ndes Verstorbenen aufgenommenen Stiefkin-\n1 8. Lebensjahres.\"\nder, die Pflegekinder des Verstorbenen im\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bun-          b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\ndeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel                      ,,(1 a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt\nund Geschwister, die er in seinen Haushalt                des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder,\naufgenommen oder überwiegend unterhalten                  die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des\nhat.\"                                                     § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-\nb) Nach Absatz 3 wird angefügt:                                       gesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die\ner in seinen Haushalt aufgenommen oder über-\n,,(4) Durch die Annahme der Waise als Kind                     wiegend unterhalten hat.\"\nbleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur\nAnnahme entstanden ist, unberührt.\"                        c) Nach Absatz 2 wird angefügt:\n,,(3) Durch die Annahme der Waise als Kind\n5. § 1262 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur\nAnnahme entstanden ist, unberührt.\"\n,,(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des\nRentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder.\nKinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die                                      Artikel 4\nObhut des Annehmenden aufgenommen sind und für                      Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\ndie die zur Annahme erforderliche Einwilligung der\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-\nEltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-\nund nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.\"\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBI. 1\n6. § 1 267 wird wie folgt geändert:                            S. 913), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1 . § 60 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-\n,,(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des\nsicherten seine Kinder bis zur Vollendung des\nRentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder.\n18. Lebensjahres.\"\nKinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:                               Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für\n,,(1 a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt      die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der\ndes Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder,                Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden\ndie Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des             und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.\"\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-\ngesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die        2. § 67 wird wie folgt geändert:\ner in seinen Haushalt aufgenommen oder über-               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nwiegend unterhalten hat.\"\n,,Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-\nc) Nach Absatz 2 wird angefügt:                                     sicherten seine Kinder bis zur Vollendung des\n,,(3) Durch die Annahme der Waise als Kind                   18. Lebensjahres.\"\nbleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur           b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nAnnahme entstanden ist, unberührt.\"\n,,(1 a) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt\ndes Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder,\nArtikel 3                                   die Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\ngesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-                   er in seinen Haushalt aufgenommen oder über-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-                  wiegend unterhalten hat.''","1146                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) Nach Absatz 2 wird angefügt:                                   ren vorgeht\" durch die Worte „der in der in § 3\n,,(3) Durch die Annahme der Waise als Kind                  Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes bestimm-\nbleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur              ten Rangfolge dem anderen vorgeht.'' ersetzt.\nAnnahme entstanden ist, unberührt.\"\n7. § 45 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 5                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                          ,,(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des\nBeschädigten seine Kinder bis zur Vollendung\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\ndes 18. Lebensjahres.\"\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert:               ,,(2) Als Kinder gelten auch\n1. In § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe                 1. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen\n,,(§ 33 b Abs. 2 bis 4)\" durch die Angabe ,,(§ 33 b                    Haushalt aufgenommen hatte,\nAbs. 1 bis 4)\" ersetzt.                                           2. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie\n2. § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         3. Kinder, deren nichteheliche Abstammung vom\n„Als Familienmitglieder gelten                                        Verstorbenen glaubhaft gemacht ist.\"\n1 . der Ehegatte des Beschädigten,                            c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n2. die Kinder des Beschädigten,                                   ,,(4) Durch die Annahme der Waise als Kind\n3. die Kinder, die nach § 33 b Abs. 2 als Kinder des              bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur\nBeschädigten gelten,                                         Annahme entstanden ist, unberührt.\"\n4. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in          d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nhäuslicher Gemeinschaft leben,\n8. In § 49 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „an Kindes\n5. Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche            Statt\" ersetzt durch die Worte „als Kind\".\nHärte bedeuten würde,\nwenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des              9. § 51 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFamilienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der\nSchädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung           „Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch\nwahrscheinlich bestreiten würde.\"                            Stief- und Pflegekinder.\"\n3. In § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „bei                                 Artikel 6\neinem Beschädigten, der mindestens ein Kind hat,               Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\ndas die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 2 und 4             Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und\nerfüllt'' durch die Worte „bei einem Beschädigten, der    Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976\nmindestens ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2       (BGBI. I S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Artikel 7\nNr. 2 oder 3 hat, das die Voraussetzungen des § 33 b      des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998), wird\nAbs. 4 erfüllt\" ersetzt.                                  wie folgt geändert:\n4. § 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:      1. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,b} Beschädigte, die Grundrente nach § 31 bezie-            „Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder\nhen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne        eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nvon § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.\"                         erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömm-\nlinge des Beamten Sterbegeld.\"\n5. In§ 33 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 33 b Abs. 2\nbis 4\" durch die Angabe,,§ 33 b Abs. 1 bis 4\" ersetzt.    2. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „leiblichen und die\n6. § 33 b wird wie folgt gefaßt:\nan Kindes Statt angenommenen\" gestrichen.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an Kindes\n,,(2) Als Kinder gelten aüch die in den Haushalt           Statt\" ersetzt durch die Worte „als Kind\".\ndes Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder.\nKinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in      3. In § 43 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „leiblichen oder\ndie Obhut des Annehmenden aufgenommen sind               an Kindes Statt angenommenen\" gestrichen.\nund für die die zur Annahme erforderliche Einwil-\nligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des\nArtikel 7\nAnnehmenden und nicht mehr als Kinder der leib-\nlichen Eltern.\"                                            Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „der entspre-       (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nchend der Aufzählung des Absatzes 2 dem ande-         der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985                            1147\nS. 457), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes        3. In § 9 Abs. 4 werden die Textstellen „Adoptivkin-\nvom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998), wird wie folgt                 dern,\" und ,, , Adoptiveltern\" gestrichen.\ngeändert:\n1. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 10\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                    Änderung des Bundesbaugesetzes\n,,Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht·         § 139 Abs. 4 Satz 3 des Bundesbaugesetzes in der\nausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten         Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976\noder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen.\"             (BGBI. 1S. 2256, 3617), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 949) geändert\nb) In Satz 3 werden die Worte „oder Adoptiveltern\"        worden ist, wird gestrichen.\ngestrichen.                ·\n2. In § 12 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „oder Adop-                                  Artikel 11\ntiveltern'' gestrichen.                                         Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n§ 8 Abs. 2 Buchstabe d bis f des Zweiten Wohnungs-\n3. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder Adop-        baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ntiveltern\" gestrichen.                                   30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085), das zuletzt durch Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969)\n4. In § 63 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte       geändert worden ist, wird gestrichen.\n,,leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen\"\ngestrichen.\nArtikel 12\n5. In § 63 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte             Änderung des Bundesvertriebenengesetzes\n,,leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen\"              In § 8 des Bundesvertriebenengesetzes vom\ngestrichen.                                               3. September 1971 (BGBI. I S. 1565, 1807), das zuletzt\ndurch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1S. 199)\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                    geändert worden ist, werden die Worte „an Kindes\nStatt\" ersetzt durch die Worte „als Kind\".\nArtikel 8\nÄnderung des Schornsteinfegergesetzes                                         Artikel 13\n§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfeger-                  Änderung des Flü~htlingshilfegesetzes\nwesen vom 15. September 1969 (BGBI. 1 S. 1634,                   § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Flüchtlingshilfegesetzes\n2432), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom          in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971\n25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1008) geändert worden ist, wird     (BGBI. 1 S. 681 ), das durch § 4 des Gesetzes vom\nwie folgt gefaßt:                                            24. August 1972 (BGBI. 1S. 1521) geändert worden ist,\n,,(1) Die Kinder eines verstorbenen Bezirksschorn-         wird wie folgt gefaßt:\nsteinfegermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29\n,, 1. Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder,\".\nAbs. 1 oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29\nAbs. 1 Satz 2 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf\nWaisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach                                     Artikel 14\nErreichung der Altersgrenze als Kind angenommen                             Änderung der Kostenordnung\nworden ist.\"\n§ 24 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel 9                         Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten\nÄnderung des Bundesumzugskostengesetzes                bereinigten Fassung, die zuletzt durch§ 14 des Geset-\nzes vom 10. September 1980 (BGBI. I S. 1654) geändert\nDas Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1\nS. 1628), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung\nvom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1645), wird wie folgt        1 . In Absatz 3 werden die Worte „oder durch Annahme\ngeändert:                                                          als Kind verbunden\" gestrichen.\n1. In§ 1 Abs. 2 werden die Textstellen „Adoptivkinder,\"      2. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erzeuger\" ersetzt\nund ,, , Adoptiveltern\" gestrichen.                           durch das Wort „Vater\".\n2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 15\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\n„Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der          (1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung\nEhegatte sowie die ledigen Kinder und Stief-         der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1\nkinder.\"                                             S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel II § 18 des\nb) In Satz 3 werden der Wortteil „Adaptiv-\" und das      Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird\ndavorstehende Komma gestrichen.                      wie folgt geändert:","1148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                               1. § 3 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle\naa) In Nummer 2 werden die Worte ;,ehelichen                 ,,(§ 1262 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-\nund für ehelich erklärten\" gestrichen.                  nung), seine Pflegekinder im Sinne des§ 2 Abs. 1 ·\nSatz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes\nbb) Die Nummern 3, 5 und 9 werden gestrichen.\nsowie seine Enkel und Geschwister, die er in sei-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         nen Haushalt aufgenommen oder überwiegend\n„Zu den sonstigen Familienangehörigen gehören                 unterhalten hat\" ersetzt durch „und Kinder im\nauch die Kinder aus einer geschiedenen, für nich-            Sinne des § 1267 Abs. 1 a der Reichsversiche-\ntig erklärten oder aufgehobenen Ehe des Wehr-                rungsordnung\".\npflichtigen, wenn ihm die Sorge für die Person des        b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nKindes nicht zusteht, sowie seine nichtehelichen\n,,§ 1267 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absätze 2 und 3 der\nKinder.\"\nRe.ichsversicherungsordnung gilt entsprechend.\"\n2. In § 4 Abs. 1 werden ersetzt\n2. In § 38 Abs. 2 wird die Textstelle,,, und an Kindes\na) die Angabe „bis 3\" durch „und 2\"\nStatt angenommene Kinder\" gestrichen.\nb) die Angabe „5 bis 9\" durch „6 bis 8\".\n3. In § 7 a Abs. 1 Satz 2 wird die Textstelle „und 9\"                                    Artikel 18\ngestrichen.                                                   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nGesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nArtikel 16                          27. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1029), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte             1 . In § 50 Abs. 3 wird das Zitat ,, ( § 56 Abs. 2)\" durch\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Land-              das Zitat,,(§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2)'' ersetzt.\nwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), das zuletzt\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. April 1985              2. § 56 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 710) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                        a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\n1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und an Kindes              gelten auch\nStatt angenommenen Kinder\" gestrichen.                           1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des\nBerechtigten aufgenommen sind,\n2. § 20 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berech-\nDer Klammerzusatz ,, ( § 205 Abs. 2 der Reichsver-                    tigten durch ein auf längere Dauer angelegtes\nsicherungsordnung)\" wird gestrichen; am Satzende                      Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft\nwird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und                   wie Kinder mit Eltern verbunden sind),\nes wird angefügt:                                                3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen\n,,§ 205 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist                     Haushalt aufgenommen worden sind.\"\nanzuwenden.''\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n3. § 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         ,,(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gel-\nten auch\nDer Klammerzusatz ,, ( § 205 Abs. 2 der Reichsver-\nsicherungsordnung)\" wird gestrichen; am Satzende                 1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigen-\nwird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und                   den Linie,\nes wird angefügt:                                                2. Stiefeltern,\n,,§ 205 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist                3. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten\nanzuwenden.''                                                         als Pflegekind aufgenommen haben).\"\nArtikel 17\nArtikel 19\nÄnderung des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte                           Änderung des Wohngeldgesetzes\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der         § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Wohngeldgesetzes in der Fas-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                 sung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982\n1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 6     (BGBI. I S. 1921 ), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndes Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 793), wird        20. Dezember 1984 (BGB!. 1S. 1716) geändert worden\nwie folgt geändert:                                          ist, wird gestrichen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985                         1149\nArtikel 20                                                  Artikel 21\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler\nDer Bundesmin,ister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","1150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSechste Verordnung zum Waffengesetz\n(6. WaffV)\nVom 18. Juni 1985\nAuf Grund des§ 6 Abs. 5 Nr. 5 des Waffengesetzes            Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBI. 1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976             S. 184) oder nach§ 17 Abs. 2 der Dritten Verordnung\n(BGBI. 1 S. 432) wird mit Zustimmung des Bundesrates           zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1\nverordnet:                                                     S. 2344) verboten ist,\n§ 1                             2. Gewehrmunition mit Hartkern und Patronenmunition\n(1) Von den Militärbehörden der Vereinigten Staaten         mit Vollmantelweichkerngeschoß, wenn das Ge-\nvon Amerika in der Bundesrepublik Deutschland an Per-          schoß einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz\nsonal der Streitkräfte gemäß dem am 29. November               enthält oder die Munition zu einem Kaliber gehört,\n1984 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der             das nicht aus Jagd- oder Sportwaffen verschossen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der               wird.\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über            (2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur, wenn die\nden Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen durch       Anmeldebescheinigung in englischer und deutscher\nPersonal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der   Sprache abgefaßt und mit dem Dienstsiegel der aus-\nBundesrepublik Deutschland (BGBI. 1985 II S. 676)          stellenden Militärbehörde versehen ist.\nausgestellte Anmeldebescheinigungen sind der Waf-\nfenbesitzkarte gemäß § 28 des Waffengesetzes gleich-\ngestellt. Die Anmeldebescheinigung berechtigt ihren                                   § 2\nInhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten          (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\nMunition, wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb        dem das in § 1 bezeichnete Abkommen in Kraft tritt.\nin der Bescheinigung von der zuständigen Militärbe-\nhörde vermerkt ist. Dies gilt nicht für                       (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nan dem das Abkommen außer Kraft tritt.\n1. Munition, die nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 des\nGesetzes, nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 der Ersten      (3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkraft-\nVerordnung zum Waffengesetz in der Fassung der         tretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 18. Juni 1985\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}