{"id":"bgbl1-1985-33-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":33,"date":"1985-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_33.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts","law_date":"1985-06-24T00:00:00Z","page":1137,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1137\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                     Z 5702 A\n1985                            Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1985                                                                    Nr. 33\nTag                                                          Inhalt                                                             Seite\n24. 6. 85    Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts ................. .                                1137\n440-1, 440-12\n24. 6. 85    Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungs-\ngesetz - AdAnpG) ...................................................................... .                                1144\n85-1, 820-1, 821-1, 822-1, 830-2, 2030-25, 53-4, 7111-1, 2032-3, 213-1, 2330-2, 240-1, 240-10, 361-1, 53-3, 8252-1,\n8251-1, 86-7-1, 402-27\n18. 6. 85    Sechste Verordnung zum Waffengesetz (6. WaffV) ........................................ .                                1150\nneu: 7133-3-2-10\n21. 6. 85    Zweite Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung ....... .                                                        1151\n7842-1-7\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts\nVom 24. Juni 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                           4. § 47 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertra-\nArtikel 1                                               gung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes                                      zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine\nangemessene Vergütung gezahlt wird.\"\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\n(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 144\ndes Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), wird                           5. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nwie . folgt geändert: .                                                             ,,Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungs-\ngesellschaft geltend gemacht werden.\"\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden,                           6. § 52 erhält folgende Fassung:\nsowie Programme für die Datenverarbeitung.\"                                                           ,,§ 52\nÖffentliche Wiedergabe\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\n(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines\n,,§ 3                                            erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe kei-\nBearbeitungen                                           nem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die\nÜbersetzungen und andere Bearbeitungen eines                             Teilnehmer ohne EntQelt zugelassen werden und im\nWerkes, die persönliche geistige Schöpfungen des                             Falle des Vortrages oder der Aufführung des Wer-\nkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine\nBearbeiters sind, werden unbeschadet des Ur-\nbesondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist\nheberrechts am bearbeiteten Werk wie selb-\neine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Ver-\nständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche\ngütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der\nBearbeitung eines nicht geschützten Werkes der\nJugendhilfe, der Sozialhilfe, d_er Alten- und Wohl-\nMusik wird nicht als selbständiges Werk ge-\nschützt.\"                                                                    fahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für\nSchulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozia-\nlen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur\n3. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                    einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen\n„Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die                          zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstal-\nstaatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare                             tung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in\nEinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.\"                                 diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.","1138                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines          (4) Die Vervielfältigung\nerschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst             a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der\noder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Reli-              Musik,\ngionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter\ndem Urheber eine angemessene Vergütung zu                   b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich\nzahlen.                                                          um eine im wesentlichen vollständige Vervielfäl-\ntigung handelt,\n(3) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und\nist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenom-\nFunksendungen eines Werkes sowie öffentliche\nmen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtig-\nVorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit\nten zulässig oder unter den Voraussetzungen des\nEinwilligung des Berechtigten zulässig.\"\nAbsatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn\nes sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergrif-\n7. Die §§ 53 und 54 erhalten folgende Fassung:                 fenes Werk handelt. Ebenso ist die Vervielfältigung\neines Programms für die Datenverarbeitung (§ 2\n,,§ 53                           Abs. 1 Nr. 1) oder wesentlicher Teile davon stets\nVervielfältigungen zum privaten                nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.\nund sonstigen eigenen Gebrauch\n(5) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder ver-\n(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke      breitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt\neines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen.            werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig herge-\nDer zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfäl-       stellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und\ntigungsstücke auch durch einen anderen herstellen           vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu\nlassen; doch gilt dies für die Übertragung von Wer-         verleihen,' bei denen kleine beschädigte oder\nken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung       abhanden gekommene Teile durch Vervielfälti-\nvon Werken der bildenden Künste nur, wenn es                gungsstücke ersetzt worden sind.\nunentgeltlich geschieht.\n(6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Auffüh-\n(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke      rungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild-\neines Werkes herzustellen oder herstellen zu las-           oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Ent-\nsen                                                        würfen zu Werken der bildenden Künste und der\nNachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur\n1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,                mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.\nwenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem\nZweck geboten ist,                                                              § 54\n2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und                               Vergütungspflicht\nsoweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck               ( 1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten,\ngeboten ist und als Vorlage für die Vervielfälti-      daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf\ngung ein eigenes Werkstück benutzt wird,               Bild- oder Tonträger oder durch'Übertragung von\n3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen,              einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach\nwenn es sich um ein durch Funk gesendetes              § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der\nWerk handelt,                                          Urheber des Werkes gegen den Hersteller\n1. von Geräten und\n4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,\n2. von Bild- oder Tonträgern,\na) wenn es sich um kleine Teile eines erschiene-\nnen Werkes oder um einzelne Beiträge han-           die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfälti-\ndelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften           gungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer\nerschienen sind,                                    angemessenen Vergütung für die durch die Veräu-\nb) wenn es sich um ein seit mindestens zwei             ßerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger\nJahren vergriffenes Werk handelt.                   geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen\nvorzunehmen; neben dem Hersteller haftet als\n(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von klei-      Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild-\nnen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen             oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses\nBeiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften              Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt.\nerschienen sind, zum eigenen Gebrauch                          (2) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten,\n1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrich-        daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung\ntungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Ein-        eines Werkstücks oder in einem Verfahren ver-\nrichtungen der Berufsbildung in der für eine           gleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der\nSchulklasse erforderlichen Anzahl oder                 Urheber des Werkes gegen den Hersteller von\nGeräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigun-\n2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schu-          gen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer\nlen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrich-       angemessenen Vergütung für die durch die Veräu-\ntungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der        ßerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der\nBerufsbildung in der erforderlichen Anzahl            Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfälti-\nherzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und           gungen vorzunehmen; neben dem Hersteller haftet\nsoweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck ge-            als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Gel-\nboten ist.                                                 tungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985                              1139\noder wiedereinführt. Werden Geräte dieser Art in          11. Nach § 108 wird folgender§ 108 a eingefügt:\nSchulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der                                          ,,§ 108 a\nBerufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiter-\nGewerbsmäßige unerlaubte Verwertung\nbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungsein-\nrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Ein-                (1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfäl-\nrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung          tigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106\nvon Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der         oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe\nUrheber auch gegen den Betreiber des Gerätes                  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\neinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen                     (2) Der Versuch ist strafbar.\"\nVergütung. Die Höhe der von dem Betreiber insge-\nsamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der\nArt und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die           12. § 109 erhält folgende Fassung:\nnach den Umständen, insbesondere nach dem                                              ,,§ 109\nStandort und der üblichen Verwendung, wahr-\nStrafantrag\nscheinlich ist.\nIn den Fällen der§§ 106 bis 108 wird die Tat nur\n(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2\nauf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-\nSatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit\ngungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen\nWahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die\nInteresses an der Strafverfolgung ein Einschreiten\nGeräte oder die Bild- oder Tonträger zur Vornahme\nvon Amts wegen für geboten hält.\"\nder Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses\nGesetzes nicht benutzt werden.\n(4) Als .angemessene Vergütung nach den Absät-        13. § 110 erhält folgende Fassung:\nzen 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten                                         ,,§ 110\nSätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.                           Anspruch auf Vernichtung\n(5) Der Urheber kann von den nach den Absät-                             und ähnliche Maßnahmen\nzen 1 und 2 zur Zahlung der Vergütung Verpflichte-                Der Verletzte kann bei Straftaten nach den\nten Auskunft über Art und Stückzahl der im Gel-                §§ 106,107 Nr. 2 und§ 108 die in den§§ 98 und 99\ntungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in               bezeichneten Ansprüche nach den Vorschriften der\nVerkehr gebrachten Geräte und Bild- oder T0nträ-               Strafprozeßordnung über die Entschädigung des\nger verlangen. Der Urheber kann von dem Betreiber              Verletzten (§§ 403 bis 406 c) geltend machen, im\neines Gerätes, in einer Einrichtung im Sinne des               Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf\nAbsatzes 2 Satz 2 die für die Bemessung der Ver-               den Wert des Streitgegenstandes. Die Vorschriften\ngütung erforderliche Auskunft verlangen. Die Aus-              des Strafgesetzbuches über die Einziehung(§§ 74\nkunft ist jeweils für das vorangegangene Kalender-             bis 76 a) sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen\njahr zu erteilen.                                              auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegen-\n(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 und 5             stände nicht anzuwenden.''\nkönnen nur durch eine Verwertungsgesellschaft\ngeltend gemacht werden. Jedem Berechtigten steht          14. § 111 erhält folgende Fassung:\nein angemessener Anteil an den nach den Absät-\nzen 1 und 2 gezahlten Vergütungen zu.\"                                                  ,,§ 111\nBekanntgabe der Verurteilung\n8. § 68 wird aufgehoben.                                             Wird in den Fällen der§§ 106 bis 108 a auf Strafe\nerkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und\n9. § 72 erhält folgende Fassung:                                  ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuord-\nnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich\n,,§ 72\nbekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung\n(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie           ist im Urteil zu bestimmen.\"\nLichtbilder hergestellt werden, werden in entspre-\nchender Anwendung der für Lichtbildwerke gelten-\nden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.              15. Nach § 137 wird folgender § 137 a eingefügt:\n(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbild-                                  ,,§ 137 a\nner zu.                                                                            Lichtbildwerke\n(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt für Lichtbil-            (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die\nder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, fünfzig            Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbild-\nJahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch              werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli\nbereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn               1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch\ndas Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen          nicht abgelaufen ist.\nist; für alle anderen Lichtbilder tritt an die Stelle der         (2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht\nFrist von fünfzig Jahren eine Frist von fünfundzwan-           an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen\nzig Jahren. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.\"             worden, so erstreckt sich die Einräumung oder\nÜbertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um\n10. In§ 87 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 53 Abs. 5\" durch              den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbild-\n,, § 54 Abs. 1 \" ersetzt.                                      werken verlängert worden ist.\"","1140                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 2                               auch für die Berechtigten erhält, deren Rechte sie\nnicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflich-\nÄnderung des Gesetzes\nteten von den Vergütungsansprüchen dieser\nüber die Wahrnehmung von Urheberrechten\nBerechtigten freizustellen.\"\nund verwandten Schutzrechten\nDas Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrech-\n6. § 14 erhält folgende Fassung:\nten und verwandten Schutzrechten vom 9. September\n1965 (BGBI. I S. 1294), zuletzt geändert durch Arti-                                      ,,§ 14\nkel 287 Nr. 21 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1                                Schiedsstelle\nS. 469), wird wie folgt geändert:\n(1) Bei Streitfällen, an denen eine Verwertungs-\ngesellschaft beteiligt ist, kann jeder Beteiligte die\n1. An die Überschrift wird angefügt:                          Schiedsstelle anrufen, wenn der Streitfall\n,, (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)' '.                   1. die Nutzung von Werken oder Leistungen, die\nnach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,\n2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                            oder\n,,(3) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in      2. den Abschluß oder die Änderung eines Gesamt-\nder Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die           vertrages\nVerwertung erzielt werden. Die Tarife können sich\nbetrifft.\nauch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen,\nwenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich              (2) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichts-\nvertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte            behörde(§ 18 Abs. 1) gebildet. Sie besteht aus dem\nfür die durch die Verwertung erzielten Vorteile erge-       Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Bei-\nben. Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der         sitzern. Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die\nWerknutzung am Gesamtumfang des Verwertungs-                Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen\nvorganges angemessen Rücksicht zu nehmen. Die               Richtergesetz haben. Sie werden vom Bundes-\nVerwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestal-           minister der Justiz auf vier Jahre berufen; Wieder-\ntung und bei der Einziehung der tariflichen Ver-            berufung ist zulässig.\ngütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange           (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an\nder zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten ein-          Weisungen gebunden.\nschließlich der Belange der Jugendpflege angemes-\nsene Rücksicht nehmen.\"                                       (4) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen\nAntrag angerufen.\n3. Nach § 13 wird der bisherige § 16 als § 13 a einge-            (5) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Bei-\nlegung des Streitfalles hinzuwirken. Aus einem vor\nfügt.\nder Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet\ndie Zwangsvollstreckung statt, wenn er unter\n4. § 13 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:               Angabe des Tages seines Zustandekommens von\n„Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes           dem Vorsitzenden und den Parteien unterschrieben\nmittels Tonträger, für Wiedergaben von Funksen-            ist; § 797 a der Zivilprozeßordnung gilt entspre-\ndungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf           chend.\ndenen in der Regel nicht geschützte oder nur un-              (6) Ein Schi~dsvertrag über künftige Streitfälle\nwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt          nach Absatz 1 Nr. 2 ist nichtig, wenn er nicht jedem\nwerden.\"                                                   Beteiligten das Recht einräumt, im Einzelfall statt\ndes Schiedsgerichts die Schiedsstelle anzurufen\nund eine Entscheidung durch die ordentlichen\n5. Nach § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt:\nGerichte zu verlangen.\n,,§ 13 b\n(7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die\nVermutung der Sachbefugnis\nVerjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhe-\n(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen            bung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis\nAuskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Ver-         zur Beendigung des Verfahrens vor der Schieds-\nwertungsgesellschaft geltend gemacht werden                stelle fort. § 211 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nkann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller           buchs gilt entsprechend. Wird die Anrufung der\nBerechtigten wahrnimmt.                                    Schiedsstelle zurückgenommen, so gilt die Ver-\n(2) Macht die Verwertungsgesellschaft einen            jährung als nicht unterbrochen.''\nVergütungsanspruch nach § 27 oder nach § 54\nAbs. 1 oder 2 des Urheberrechtsgesetzes geltend,        7. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a bis 14 c ein-\nso wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtig-      gefügt:\nten wahrnimmt. Sind mehr als eine Verwertungs-\n,,§ 14a\ngesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs\nberechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der                     Einigungsvorschlag der Schiedsstelle\nAnspruch von allen berechtigten Verwertungs-                  (1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit\ngesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.             Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsver-\nSoweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen               fassungsgesetzes ist anzuwenden.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985                               1141\n(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen             2. die näheren Vorschriften über die Entschädigung\nEinigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvor-                    der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit\nschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitglie-                zu erlassen,\ndern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die              3. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von\nMöglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen                    der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwal-\nbei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem                    tungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren\nEinigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungs-                     und Auslagen) zu bestimmen; die Gebuhren dür-\nvorschlag ist den Parteien zuzustellen.                            fen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren\n(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen                 erster Instanz zu erhebenden Gebühren,\nund eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende\n4. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die\nVereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht\nFälligkeit und die Verjährung von Kosten, die\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Vor-\nKostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das\nschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der\nKostenfestsetzungsverfahren und die Rechts-\nSchiedsstelle eingeht.\nbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu tref-\n( 4) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag                    fen.\"\nfindet die Zwangsvollstreckung statt; § 797 a der\nZivilprozeßordnung gilt entsprechend.                       9. § 16 erhält folgende Fassung:\n§ 14 b                                                       ,,§ 16\nBeschränkung des Einigungsvorschlags;                                Gerichtliche Geltendmachung\nAbsehen vom Einigungsvorschlag                         (1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können\n(1) Ist bei Streitfälle11 nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die       Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht\nAnwendbarkeit oder die Angemessenheit eines                    werden, nachdem ein Verfahren vor der Schieds-\nTarifs(§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch           stelle vorausgegangen ist.\nim übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in\n(2) Dies gilt nicht, wenn bei Streitfällen nach § 14\nihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme\nAbs. 1 Nr. 1 die Anwendbarkeit und die Angemes-\nzur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs\nsenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Stellt sich\nbeschränken.\nerst im laufe des Rechtsstreits heraus, daß die\n(2) Sind bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 die       Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs\nAnwendbarkeit und die Angemessenheit eines                    im Streit ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit aus,\nTarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von         um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu\neinem Einigungsvorschlag absehen.                             ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbar-\nkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet,\n§14c                               nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aussetzung\nStreitfälle über Gesamtverträge                    nach, daß ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt\n(1) Bei Streitfällen nach§ 14 Abs. 1 Nr. 2 enthält          ist, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem\nder Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamt-                  Fall gilt die Anwendbarkeit und die Angemessenheit\nvertrages. Die Schiedsstelle kann einen Gesamt-                des von der Verwertungsgesellschaft dem Nut-\nvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres               zungsverhältnis zugrunde gelegten Tarifs als zu-\nvorschlagen, in dem der Antrag gestellt wird.                  gestanden.\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann die                     (3) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle\nSchiedsstelle einen Vorschlag für eine einstweilige            bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung\nRegelung machen. § 14 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und                eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.\nAbs. 3 ist anzuwender.. Die einstweilige Regelung              Nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen\ngilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum             Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des\nAbschluß des Verfahrens vor der Schiedsstelle.                 Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den\n§§ 926, 936 der Zivilprozeßo.-dnung eine Frist zur\n(3) Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt             Erhebung der Klage bestimmt worden ist.\nüber das Verfahren zu unterrichten. Die Bestimmun-\ngen in§ 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes                 (4) Über Ansprüche auf Abschluß eines Gesamt-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der                  vertrages (§ 1 2) entscheidet ausschließlich das für\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Prä-                 den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandes-\nsident des Bundeskartellamts keinen Angehörigen               gericht im ersten Rechtszug. Für das Verfahren gilt\nder Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) zum Vertreter              der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilpro-\nbestellen kann.\"                                              zeßordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht\nsetzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere\nArt und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermes-\n8. § 15 erhält folgende Fassung:                                  sen fest. Die Festsetzung ersetzt die entspre-\n,,§ 15                             chende Vereinbarung der Beteiligten. Die Festset-\nVerfahren vor der Schiedsstelle                    zung eines Vertrages ist nur mit Wirkung vom\n1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,             gestellt wird. Gegen die von dem Oberlandesgericht\ndurch Rechtsverordnung                                        erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maß-\n1. das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,             gabe der Zivilprozeßordnung statt.\"","1142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n10. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:                  Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten\nSchutzrechten in der Fassung vom 9. September\n,.§ 20a\n1965 (BGBI. 1 S. 1294).\"\nWeitergabe von Einfuhrmeldungen\nDie Aufsichtsbehörde ist befugt, Angaben über                                  Artikel 3\ndie Einfuhr von Geräten und Bild- oder Tonträgern                             Berlin-Klausel\nim Sinne von § 54 des Urheberrechtsgesetzes, die\nihr vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nmitgeteilt werden, an die zur Wahrnehmung des          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVergütungsanspruchs berechtigte Verwertungs-\ngesellschaft weiterzuleiten.\"                                                     Artikel 4\nInkrafttreten\n11. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:\n(1) Artikel 2 Nr. 8 tritt am Tage nach der Verkündung\n,.§ 26a\ndieses Gesetzes in Kraft.\nAnhängige Verfahren\n(2) Artikel 2 Nr. 6, 7 und 9 treten am 1. Januar 1986\nDie §§ 14 bis 16 sind auf Verfahren, die bei\nin Kraft.\nInkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsstelle\nanhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfah-        (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1985 in\nren gelten die §§ 14 und 15 des Gesetzes über die      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1985              1143\nAnlage\n(zu § 54 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes)\nVergütungssätze\n1. Vergütung nach § 54 Abs. 1:\nDie Vergütung aller Berechtigten beträgt\n1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät                              2,50DIVI\n2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät\nmit oder ohne Tonteil                                       18,00 DM\n3. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer\nbei üblicher Nutzung                                         0,12 DM\n4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer\nbei üblicher Nutzung                                         0,17 DM\n5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät,\nfür dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger\n(Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte\nder Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.\nII. Vergütung nach § 54 Abs. 2:\n1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für\njedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung\nvon 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute                    75,- DM\nvon 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute                  100,- DM\nvon 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute                  150,- DM\nüber 70 Vervielfältigungen je Minute                        600,- DM\n2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für\njede DIN-A4-Seite der Ablichtung\na) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schul-\ngebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde\nals Schulbuch zugela~senen Büchern\nhergestellt werden,                                      0,05 DM\nb) bei allen übrigen Ablichtungen                            0,02 DM\n3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen\nhergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der\ndoppelte Vergütungssatz anzuwenden.\n4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese\nVergütungssätze entsprechend anzuwenden."]}