{"id":"bgbl1-1985-33-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":33,"date":"1985-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/33#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_33.pdf#page=14","order":1,"title":"Sechste Verordnung zum Waffengesetz (6. WaffV)","law_date":"1985-06-18T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSechste Verordnung zum Waffengesetz\n(6. WaffV)\nVom 18. Juni 1985\nAuf Grund des§ 6 Abs. 5 Nr. 5 des Waffengesetzes            Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBI. 1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976             S. 184) oder nach§ 17 Abs. 2 der Dritten Verordnung\n(BGBI. 1 S. 432) wird mit Zustimmung des Bundesrates           zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1\nverordnet:                                                     S. 2344) verboten ist,\n§ 1                             2. Gewehrmunition mit Hartkern und Patronenmunition\n(1) Von den Militärbehörden der Vereinigten Staaten         mit Vollmantelweichkerngeschoß, wenn das Ge-\nvon Amerika in der Bundesrepublik Deutschland an Per-          schoß einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz\nsonal der Streitkräfte gemäß dem am 29. November               enthält oder die Munition zu einem Kaliber gehört,\n1984 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der             das nicht aus Jagd- oder Sportwaffen verschossen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der               wird.\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über            (2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur, wenn die\nden Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen durch       Anmeldebescheinigung in englischer und deutscher\nPersonal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der   Sprache abgefaßt und mit dem Dienstsiegel der aus-\nBundesrepublik Deutschland (BGBI. 1985 II S. 676)          stellenden Militärbehörde versehen ist.\nausgestellte Anmeldebescheinigungen sind der Waf-\nfenbesitzkarte gemäß § 28 des Waffengesetzes gleich-\ngestellt. Die Anmeldebescheinigung berechtigt ihren                                   § 2\nInhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten          (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\nMunition, wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb        dem das in § 1 bezeichnete Abkommen in Kraft tritt.\nin der Bescheinigung von der zuständigen Militärbe-\nhörde vermerkt ist. Dies gilt nicht für                       (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nan dem das Abkommen außer Kraft tritt.\n1. Munition, die nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 des\nGesetzes, nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 der Ersten      (3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkraft-\nVerordnung zum Waffengesetz in der Fassung der         tretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 18. Juni 1985\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}