{"id":"bgbl1-1985-32-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":32,"date":"1985-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/32#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_32.pdf#page=50","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drucker","law_date":"1985-06-20T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":50,"num_pages":4,"content":["1130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Drucker\nVom 20. Juni 1985\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch              Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1              lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\n11\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-              die Berufsausbildung wesentlich ist.\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt        5. § 9 wird wie folgt geändert:\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-            a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis-                b) Die Absätze 4 bis 8 werden Absätze 3 bis 7.\nsenschaft verordnet:                                              c) Im neuen Absatz 5 wird die Zahl „5\" durch die Zahl\n,,4\" ersetzt.\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Druk-          6. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nker vom 1. August 1974 (BGBI. 1S. 1721) wird wie folgt                                   ,,§ 11\ngeändert:                                                                          Übergangsregelung\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:            Auf am 1. August 1985 bestehende Berufsausbil-\ndungsverhältnisse sind die bis zum 31. Juli 1985 gel-\n,,Verordnung über die Berufsausbildung zum Druk-               tenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,\nker/zur Druckerin (Drucker-Ausbildungsverordnung               die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\n11\n- DruckAusbV)       •\nvom 1. August 1985 an geltenden Fassung dieser\nVerordnung.  11\n2. In den §§ 1 und 2 wird die Bezeichnung des Ausbil-\ndungsberufs jeweils wie folgt gefaßt:                      7. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt geändert:\n,,Drucker/Druckerin\".                                          a) Nummer III erhält die Fassung der Anlage zu\ndieser Verordnung.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) In der Überschrift zu Nummer IV wird der Klam-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         merzusatz,,(§ 5 Abs. 3)\" gestrichen.\n„Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-                              Artikel 2\nausbildung       (Ausbildungsrahmenplan)     unter\nBerücksichtigung der Schwerpunkte Hochdruck,             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nFlachdruck oder Tiefdruck vermittelt werden.''        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                  auch im Land Berlin.\n4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n,,(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im\nersten und zweiten Ausbildungsjahr zu vermittelnden           Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in ~raft.\nBonn, den 20. Juni 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1985                       1131\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 7)\nIII. Zweites Ausbildungsjahr\nLfd.              Teil des                          zu vermittelnde Fertigkeiten      zeitliche Richtwerte\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                    in Wochen\n1                    2                                          3                              4\n1   Kenntnisse der                    a) Verschiedene Druckverfahren und ihre\nDruckverfahren und der               Spezialgebiete, insbesondere Verpackungs-\nDruckverarbeitung                    druck, Flexodruck, Endlosdruck, Blech-\n(§ 4 Nr. 4)                          druck                                                  2\nb) Druckverarbeitung, insbesondere\nSchneiden, Falzen, zusammentragen,\nHeften und Kleben\n2   Kenntnisse der                    Herstellungsverfahren und Anwendungs-\nverschiedenen Vorlagen            bereiche von Original-Hochdruckplatten,\nund Druckformen                   Hochdruckplatten-Nachformungen, Flach-                    4\n(§ 4 Nr. 5)                       druckplatten, Tiefdruckzylinder\n3   Kenntnisse der                    a) Druckmaschinensysteme im Anwendungs-\nDruckmaschinensysteme                bereich                                                2\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Erläuterung der Funktionsabläufe\n4   Kenntnisse der                    a) Anwendungsbereiche der Bedruckstoffe\nBedruckstoffe                                                                               2\nb) DIN-Formate, Nutzenberechnungen\n(§ 4 Nr. 7)\n5   Kenntnisse der Druckfarben        a) Eigenschaften von Druckfarben, insbeson-\n(§ 4 Nr. 8)                          dere Konsistenz, Deckfähigkeit, Track-\nnungsverhalten und Echtheit                            2\nb) Eigenschaften von Farbzusatzmitteln, Ver-\nschnittarten, Lösemitteln\n6   Vorbereiten der Druckformen       a) Ausschießen, Formschließen, Standmachen\n(§ 4 Nr. 9)\nb) Anfertigen von Einteilungs- oder Stand-\nbogen                                                 12\nC) Kenntnisse der Wendearten des Bedruck-\nstoffes für Bogendruckmaschinen\n7   Vorbereiten des Bedruck-          a) Kontrollieren der Qualität und Bedruckbar-\nstoffes zum Druck                    keit der Bedruckstoffe                                 2\n(§ 4 Nr. 10)                      b) Stapeln und Einhängen der Bedruckstoffe\n8   Vorbereiten der Druckfarbe        a) Druckfertigmachen der Farbe\nzum Druck                         b) Kenntnisse der Wirkungsweise von Farb-\n(§ 4 Nr. 11)                                                                                2\nzusätzen\nc) Berechnen des Farbverbrauchs","1132                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nLfd.            Teil des                           zu vermittelnde Fertigkeiten       zeitliche Richtwerte\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                     in Wochen\n1                  2                                           3                               4\n9  Vorbereiten und Einrichten       a) Einstellen des Bedruckstoffdurchlaufs; des\nder Druckmaschine                    Farbwerks, Feuchtwerks und der Rakel\neinschließlich Andruck          b) Vorbereiten der Druckflächen und -zylinder\n(§ 4 Nr. 12)\neinschließlich Aufzugmachen und Auswahl\nder Presseure\nc) Einrichten und Zurichten der Druckform                 10\nd) Einstellen der Trockeneinrichtungen und\nDruckbestäubung\ne) Herstellen von ein- und mehrfarbigen An-\ndrucken, Abstimmen der Andrucke mit der\nVorlage\n10   Fortdrucken                      a) Überwachen und Regulieren des Druck-\n(§ 4 Nr. 13)                         vorgangs\nb) Beheben von Druckschwierigkeiten und                     10\nMaschinenstörungen\nc) Nachbehandeln des Bedruckstoffs\n11   Messen und Prüfen                Messen und Prüfen, insbesondere\n(§ 4 Nr. 14)\na) des Bedruckstoffs auf Saugfähigkeit, Weg-\nschlageverhalten, Weißgrad, Holzhaltigkeit,\nOberflächenbeschaffenheit, Opazität, Win-\nkelschnitt, Feuchtigkeit, Temperatur und\nRollneigung\nb) der Druckfarbe auf Konsistenz, Viskosität,\nErgiebigkeit, Trocknung, Wegschlagever-\nhalten und Scheuerfestigkeit\nc) der Druckform auf Rasterweite, Rastertiefe\nund Oberflächenbeschaffenheit, der Justie-              4\nrung von Maschinensatz, Unterlagmaterial\nund Druckplatten\nd) des Druckzylinders auf Vorspannung und\nAbwicklung\ne) des Aufzugmaterials auf Härte und Stärke\nf) der Druckwalzen auf Justierung von Höhe\nund Anpreßdruck sowie Shorehärte\ng) der Farbdichte","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1985                            1133\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 20. Juni 1985\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3        Fosfomycin\nund 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976            und seine Salze\n(BGBI. 1S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem           Ketazolam\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister          und seine Salze\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach An-\nhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver-              Piperacillin\nschreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates             und seine Salze\nverordnet:                                                    Piroxicam\nund seine Salze\nArtikel 1                              Sincalid\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-       und seine Salze\nneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933),             Sucralfat,\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezem-\nAluminium-hydroxid-hydrat-Salz\nber 1984 (BGBI. 1 S. 1526), wird die Anlage wie folgt\ngeändert:                                                     Suloctidil\nund seine Salze\n1. In der Position „Orgoteln'' werden die Worte ,,- zur       Tiaprofensäure\nAnwendung bei Tieren-\" gestrichen.                        und ihre Salze\nVindesin\n2. Folgende Positionen werden angefügt:                       und seine Salze\".\n„Cimetidin\nund seine Salze                                                             Artikel 2\nDextrane                                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nzur intravenösen Anwendung                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-\nEtofyllinclofibrat                                    mittelgesetzes auch im Land Berlin.\nund seine Salze\nFlunarizin                                                                  Artikel 3\nund seine Salze                                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}