{"id":"bgbl1-1985-31-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":31,"date":"1985-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_31.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes","law_date":"1985-06-14T00:00:00Z","page":1068,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["1068                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nVom 14. Juni 1985\nAuf Grund des Artikels 8 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes\n1985 vom 26. April 1985 (BGBI. 1S. 710) wird nachstehend der Wortlaut des\nArtikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der seit dem 1. Mai\n1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das mit seinem Artikel 6 § 2 am 12. August 1972, im übrigen am\n11. Oktober 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 7. August 1972 (BGBI. 1\ns. 1393);\n2. das hinsichtlich Artikel 1 §§ 15 und 16 Abs. 2 am 10. März 1974, im übrigen\nam 1. Januar 1975 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum Strafgesetz-\nbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n3. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni\n1975 (BGBI. 1 S. 1542),\n4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 88 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\n5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1390),\n6. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des ein-\ngangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 14. Juni 1985\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1985                                1069\nGesetz\nzur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung\n(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)\nArtikel 1                              (5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden,\nwenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang\nArbeitnehmerüberlassung\nnach§ 1 erlaubt tätig war. Sie erlischt, wenn der Verlei-\n§ 1                             her von der Erlaubnis ein Jahr lang keinen Gebrauch\ngemacht hat.\nErlaubnispflicht\n§2a\n(1) Arbeitgeber, die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer                               Kosten\n(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung\nüberlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung nach           (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung\n§ 13 des Arbeitsförderungsgesetzes zu betreiben (Ver-        und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragstel-\nleiher), bedürf~n der Erlaubnis.                             ler Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung          (2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes\nüberlassen und übernimmt der Überlassende nicht die          sind anzuwenden. Die Bundesregierung wird ermäch-\nüblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeber-          tigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen\nrisiko(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder übersteigt die Dauer     Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze\nder Überlassung im Einzelfall sechs Monate(§ 3 Abs. 1        und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Ein-\nNr. 6), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeits-      zelfall 3 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.\nvermittlung betreibt.\n§3\n(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die\nArbeitnehmerüberlassung                                                               Versagung\n1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszwei-             (1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versa-\nges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassun-        gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\ngen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher gelten-    der Antragsteller\nder Tarifvertrag dies vorsieht, und\n1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforder-\n2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18                 liche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil\ndes Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine              er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts,\nArbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber            über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer,\nleistet.                                                     über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im\nAusland oder über die Arbeitserlaubnis, die Vor-\n§2                                   schriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeits-\nrechtlichen Pflichten nicht einhält;\nErteilung und Erlöschen der Erlaubnis\n2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation\n(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.      nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflich-\n(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und          ten ordnungsgemäß zu erfüllen;\nmit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,           3. mit dem Leiharbeitnehmer einen befristeten Arbeits-\ndaß keine Tatsachen eintreten, die nach§ 3 die Versa-            vertrag abschließt, es sei denn, daß sich für die Befri-\ngung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Ände-            stung aus der Person des Leiharbeitnehmers ein\nrung oder Ergänzung von Auflagen sind auch nach Ertei-           sachlicher Grund ergibt;\nlung der Erlaubnis zulässig.\n4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete\n(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des                Arbeitsverträge abschließt, diese Verträge jedoch\nWiderrufs erteilt werden, wenn eine abschließende                durch Kündigung beendet und den Leiharbeitnehmer\nBeurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.                  innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des\nArbeitsverhältnisses erneut einstellt;\n(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der\nAntrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens         5. die Dauer des Arbeitsverhältnis$eS mit dem Leihar-\ndrei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaub-        beitnehmer auf die Zeit der erstmaligen Überlassung\nnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die               an einen Entleiher beschränkt, oder\nErlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des       6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger\nJahres ablehnt. Im Falle der Ablehnung gilt die Erlaubnis        als sechs aufeinanderfolgende Monate überläßt; der\nfür die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlosse-            Zeitraum einer unmittelbar vorangehenden Überlas-\nnen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als          sung durch einen anderen Verleiher an denselben\nsechs Monate.                                                    Entleiher ist anzurechnen.","1070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu                             §5\nversagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1\nWiderruf\nBetriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen\nsind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen      (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft\nWirtschaftsgemeinschaft liegen.                           widerrufen werden, wenn\n(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der         1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vor-\nAntragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116       behalten worden ist;\ndes Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft\n2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb\noder juristische Person den Antrag stellt, die entweder\neiner ihm gesetzten Frist erfüllt hat;\nnicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die\nweder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptver-      3. die Erlaubnisbehörde auf Grund nachträglich einge-\nwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbe-           tretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu\nreich dieses Gesetzes hat.                                    versagen, oder\n4. die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten\n(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-\nRechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versa-\npäischen Wirtschaft3gemeinschaft erhalten die Erlaub-\ngen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\nnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche\nStaatsangehörige. Den Staatsangehörigen der Mit-             (2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des\ngliedstaaten stehen gleich Gesellschaften und juristi-     Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entspre-\nsche Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines       chend.\nMitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmä-\nßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptnieder-      (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis\nlassung innerhalb der Gemeinschaft haben. Soweit           gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.\ndiese Gesellschaften oder juristischen Personen zwar          (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit\nihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Haupt-       dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde\nverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der      von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den\nGemeinschaft haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit   Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.\nin tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der\nWirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\n§6\n§4                                                Verwaltungszwang\nRücknahme                             Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne .\ndie erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die\n(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung\nErlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und\nfür die Zukunft zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4\ndas weitere Überlassen nach den Vorschriften des Ver-\nSatz 4 gilt entsprechend.\nwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.\n(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf\nAntrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den                                        §7\ndieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der\nErlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter                         Anzeigen und Auskünfte\nAbwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig\n(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Ertei-\nist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen,  lung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, Schlie-\nwenn er\nßung und ~rrichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder\n1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung       Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die\noder eine strafbare Handlung erwirkt hat;              Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegen-\n2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in         stand haben. Wenn die Erlaubnis Personengesamthei-\nwesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig   ten, Personengesellschaften oder juristischen Perso-\nwaren, oder                                            nen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere Per-\nson zur Geschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz,\n3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder          Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist\ninfolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.           auch dies unaufgefordert anzuzeigen.\nDer Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag        (2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlan-\ndes Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an    gen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des\ndem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende         Gesetzes erforderlich sind. Die Auskünfte sind wahr-\nVermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde          heitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich\nfestgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines         zu erteilen. Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat der\nJahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt,          Verleiher die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus\nsobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hin-     denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder\ngewiesen hat.                                              seine Angaben auf sonstige Weise glaubhaft zu\nmachen. Der Verleiher hat seine Geschäftsunterlagen\n(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit\ndrei Jahre- lang aufzubewahren.\ndem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde\nvon den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rück-        (3) In begründeten Einzelfällen sind die von der ·\nnahme der Erlaubnis rechtfertigen.                         Erlaubnisbehörde beauftragten Personen befugt,","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1985                            1071\nGrundstücke und Geschäftsräume des Verleihers zu           § 111 Abs. 5 in Verbindung mit§ 105 Abs. 1 sowie§ 116\nbetreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der Ver-          Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht,\nleiher hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.            soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung           Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-       straftat sowie eines damit zusammenhängenden\nschränkt.                                                  Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol-\ngung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,\n(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des         oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des\nRichters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die         Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen\nDurchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf        handelt. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund\ndie Anfechtung dieser Anordnung finden die§§ 304 bis       von Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelanga-\n310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwen-            ben enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben\ndung. Bei Gefahr im Verzuge können die von der Erlaub-     mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im\nnisbehörde beauftragten Personen während der               Sinne dieses Absatzes.\nGeschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne\nrichterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist\neine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr                                       §9\nwesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls\nkeine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tat-                         Unwirksamkeit\nsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Ver-         Unwirksam sind:\nzuge geführt haben.\n1. Verträge zwischen Vgrleihern und Entleihern sowie\n(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen      zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen          der Verleiher nicht die nach§ 1 erforderliche Erlaub-\nder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung        nis hat,\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher    2. Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz              Verleiher und Leiharbeitnehmer, es sei denn, daß\n· über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nsich für die Befristung aus der Person des Leiharbeit-\nnehmers .ein sachlicher Grund ergibt,\n§8                            3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen\nStatistische Meldungen                       Verleiher und Leiharbeitnehmer durch den Verleiher,\nwenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer innerhalb\n(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjähr-       von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsver-\nlich statistische Meldungen über                              hältnisses erneut einstellt,\n1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt    4. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den\nnach Geschlecht, nach der Staatsangehörigkeit,            Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in\nnach Berufsgruppen und nach der Art der vor der           dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht\nBegründung des Vertragsverhältnisses zum Verlei-          mehr besteht,\nher ausgeübten Beschäftigung,\n5. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersa-\n2. die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirt-      gen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das\nschaftsgruppen,                                           Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeit-\n3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer          nehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis ein-\nüberlassen hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,       zugehen.\n4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er                              §10\nmit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer eingegan-\ngen ist,                                                            Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit\n5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen         (1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und\nLeiharbeitnehmers, gegliedert nach Überlassungs-       einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so\nfällen,                                                gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leihar-\nbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem\nzu erstatten. Die Erlaubnisbehörde kann die Melde-         Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen\npflicht nach Satz 1 einschränken.                          Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksam-\n(2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalb-      keit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein,\njahr bis zum 1. September des laufenden Jahres, für das    so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und\nzweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des folgenden      Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als\nJahres zu erstatten.                                       zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1\ngilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitneh-\n(3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des      mers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und·\nAbsatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen            ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich\nsind auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit    rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhält-\nder Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.           nis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem\nEntleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im\n(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaub-    übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses\nnisbehörde geheimzuhalten. Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,      Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Ent-","1072                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelun-      unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2\ngen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen ver-   Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme ( § 4) oder des Widerrufs\ngleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen       ( § 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der\nden Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem          Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche\nVerleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.                      Abwicklungsfrist. ( § 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz)\nhinzuweisen.\n(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirk-\nsamkeit seines Vertrages mit dem Verleiher von diesem         (4) § 622 Abs~ 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nErsatz des Schadens verlangen, den er dadurch erlei-       nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und\ndet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut. Die Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leih-\nErsatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer   arbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des\nden Grund der Unwirksamkeit kannte.                        Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder\n(3) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des    beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen\nLeiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von seinem      Gesetzbuchs bleibt unberührt.\nAngebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11 des Kündi-\ngungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Entsprechen-           (5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei\ndes gilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine     einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen\nBefristung nach § 9 Nr. 2 unwirksam ist.                   Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen\neines Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den\nLeiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu\n§ 11                           verweigern, hinzuweisen.\nSonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis\n(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Ent-\n(1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen    leiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers gel-\nInhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unter-  tenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeits-\nzeichnende Urkunde aufzunehmen. In der Urkunde sind        schutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für\nanzugeben:                                                 den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet\nder Pflichten des Verleihers.\n1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbe-\nhörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaub-       (7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der\nnis nach§ 1,                                           Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen\n2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung,            technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt\nTag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,          der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes\nüber Arbeitnehmererfindungen.\n3. Art der von dem Leiharbeitnehmer zu leistenden\nTätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Lei-\nstung,                                                                              § 12\n4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe                 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher\nfür eine Befristung,                                                           und Entleiher\n5. Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,         ( 1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Ent-\n6. Höhe des Arbeitsentgelts und Zahlungsweise,             leiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Ver-\nleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt.\n7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehen-\nder Nichtbeschäftigung,                                    (2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über\n8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsver-         den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrich-\nhältnisses.                                             ten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4\nSatz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5)\nWeitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen           hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der\nwerden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Urkunde       Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz ·4) und die gesetzliche\nnach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch      Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz)\neine schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche       hinzuweisen.\ndie in Satz 2 geforderten Angaben enthält. Der Verleiher\nhat dem Leiharbeitnehmer die Urkunde nach Satz 1 oder          (3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung\nnach Satz 4 auszuhändigen und eine Durchschrift drei        nach § 317 a der Reichsversicherungsordnung erfor-\nJahre lang aufzubewahren.                                   derlichen Angaben zu machen.\n(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leihar-\nbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaub-                                  § 13\nnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Geset-                      Kein Ausschluß des Entgelts\nzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer\nerhalten das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1           Beruht ein Arbeitsverhältnis auf einer entgegen § 4\nin ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt     des Arbeitsförderungsgesetzes ausgeübten Arbeitsver-\nder Verleiher.                                              mittlung, so können die arbeitsrechtlichen Ansprüche\ndes Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber dieses\n(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüg-     Arbeitsverhältnisses nicht durch Vereinbarung ausge-\nlich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu        schlossen werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1985                                1073\n§ 14                                (2) Wer als Entleiher\nMitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte              1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitneh-\ndes Betriebs- und Personalrates                     mer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsför-\n( 1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit\nderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besit-\nzen, mindestens dreißig Kalendertage tätig werden\nihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige\ndes entsendenden Betriebs des Verleihers.                       läßt oder\n2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche\n(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der betriebs-\nZuwiderhandlung beharrlich wiederholt,\nverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im\nEntleiherbetrieb weder wahlberechtigt noch wählbar.         wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nSie sind· berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeit-      strafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz,\nnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs-         ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nund Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzu-         Geldstrafe.\nnehmen. Die§§ 81, 82 Abs. 1 und die§§ 84 bis 86 des                                       §16\nBetriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiher-\nbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeit-                          Ordnungswidrigkeiten\nnehmer.                                                        ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur       fahrlässig\nArbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs   1. entgegen§ 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten\nnach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteili-             ohne Erlaubnis überläßt,\ngen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die\nschriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1      1 a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis über-\nSatz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen       lassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,\ndes Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem            2.    einen ihm überlassenen nichtdeutschen Leiharbeit-\nBetriebsrat bekanntzugeben.                                       nehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des\nArbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis\n(4) Die Absätze 1 und 2 Sätze 1 und 2 sowie Ab-\nnicht besitzt, tätig werden läßt,\nsatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonal-\nvertretungsgesetzes sinngemäß.                              3.    einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig nachkommt,\n§15                             4.    eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nNichtdeutsche Leiharbeitnehmer\nohne Arbeitserlaubnis                    5.    eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(1) Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeit-             erteilt,\nnehmer,. der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeits-\n6.    seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4\nförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis\noder nach § 11 Abs. 1 Satz· 5 ·nicht nachkommt,\nnicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis\nüberläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder  7.    eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht,\nmit Geldstrafe bestraft.                                          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerteilt,\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein       8.    einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der          Absatz 2 nicht nachkommt,\nTäter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz han-           9.    einen Leiharbeitnehmer länger als sechs aufeinan-\ndelt.                                                             derfolgende Monate bei einem Dritten tätig werden\nläßt.\n§15a\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\nEntleih nichtdeutscher Arbeitnehmer              und 1 a kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nohne Arbeitserlaubnis                    Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\n( 1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen nicht-     Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deut-\ndeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 · Abs. 1         sche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3\nSatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche          und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche\nErlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des          Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8\nLeiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem    mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark\nauffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen         geahndet werden.\ndeutscher Leiharbeitnehmer stehen, die- die gleiche            (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\noder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Frei-   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe          Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landes-\nbestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe       arbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren;       Geschäftsbereich,\nein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nder Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz               (4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nhandelt.                                                    entsprechend.","1074                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zustän-         (2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei\ndigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von         der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall kon-\n§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten        krete Anhaltspunkte für\ndie notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig\nim Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ord-           1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\nnungswidrigkeiten.                                             Schwarzarbeit,\n2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-\n§  17                               schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaub-\nBundesanstalt für Arbeit                      nis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\nDie Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach    3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber\nfachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit            einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach\nund Sozialordnung durch. Verwaltungskosten werden              § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesefz-\nnicht erstattet.                                               buch,\n§ 18                            4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversi-\ncherungsordnung und des Arbeitsförderungsgeset-\nZusammenarbeit mit anderen Behörden                   zes über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialver-\n(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrig-           sicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang\nkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit         mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen\ninsbesondere mit folgenden Behörden zusammen:                  sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1\nstehen,\n1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugs-\n5. Verstöße gegen die Steuergesetze,\nstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,\n6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,\n2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten\nBehörden,                                              unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung\nzuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20\n3. den Finanzbehörden,\ndes Ausländergesetzes.\n4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen                                       §19\nBehörden,                                                     Organisation der Verfolgung und Ahndung\n5. den Trägern der Unfallversicherung,                       Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\n6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehör-      keiten nach § 16 gilt § 233 a des Arbeitsförderungs-\nden.                                                   gesetzes entsprechend."]}