{"id":"bgbl1-1985-31-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":31,"date":"1985-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen","law_date":"1985-06-14T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1065\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                           Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1985                                                                                                       Nr. 31\nTag                                                                 Inhalt                                                                                            Seite\n14. 6. 85   Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und\nForschungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1065\nneu: 223-5; 223-3\n14. 6. 85   Neufassung des Artikels 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1068\n810-31\n13. 6. 85   Änderungsverordnung 1985 zur Ersten bis Dritten Durchführungsverordnung zum Bundes-\nentschädigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1075\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\nGesetz\nüber befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal\nan Hochschulen und Forschungseinrichtungen\nVom 14. Juni 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                    § 57 b\nSachlicher Grund für die Befristung\nArtikel 1                                                           (1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit\ndem in § 57 a Satz 1 genannten Personal ist zulässig,\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes\nwenn die Befristung durch einen sachlichen Grund\nDas Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976                                          gerechtfertigt ist, es sei denn, es bedarf nach den\n(BGBI. I S. 185), zuletzt geändert durch das Gesetz vom                                  allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und\n28. März 1985 (BGBI. I S. 605), wird wie folgt geändert:                                 Grundsätzen keines sachlichen Grundes.\n(2) Sachliche Gründe, die die Befristung eines\n1. Nach § 57 wird eingefügt:                                                             Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen oder\nkünstleriscnen Mitarbeiter nach§ 53 sowie mit Per-\n,,§ 57 a                                                   sonal mit ärztlichen Aufgaben nach § 54 rec,htferti-\nBefristung von Arbeitsverträgen                                            gen, liegen auch vor, wenn\nFür den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine                                      1 . die Beschäftigung des Mitarbeiters mit Dienstlei-\nbestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wis-                                        stungen nach § 53 Abs. 1 oder nach § 53 Abs. 3\nsenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern                                             in Verbindung mit§ 53 Abs. 1 auch seiner Weiter-\n(§ 53), Personal mit ärztlichen Aufgaben (§ 54) und                                         bildung als wissenschaftlicher oder künstleri-\nLehrkräften für besondere Aufgaben(§ 56) sowie mit                                          scher Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-,\nwissenschaftlichen Hilfskräften gelten die §§ 57 b                                          Fort- oder Weiterbildung dient,\nbis 57 f. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und                                     2. der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet\nGrundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur                                         wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete\ninsoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften                                               Beschäftigung bestimmt sind, und er entspre-\ndieses Gesetzes nicht widersprechen.                                                         chend beschäftigt wird,","1066                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfah-          Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung für ein Teil-\nrungen in der Forschungsarbeit oder in der künst-      gebiet oder einer Zusatzbezeichnung kann ein weite-\nlerischen Betätigung erwerben oder vorüberge-           rer befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei\nhend in sie einbringen soll,                            Jahren vereinbart werden. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.\n4. der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter\nvergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel             (5) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissen-\nentsprechend beschäftigt wird oder                     schaftlichen Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier\n5. der Mitarbeiter erstmals als wissenschaftlicher          Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befristete\noder künstlerischer Mitarbeiter eingestellt wird.       Arbeitsverträge bei derselben Hochschule dürfen\ndiese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten.\n(3) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines       Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages als wissen-\nArbeitsvertrages mit einer fremdsprachlichen Lehr-           schaftliche Hilfskraft, die vor dem Abschluß eines\nkraft für besondere Aufgaben rechtfertigt, liegt auch        Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht\nvor, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die             anzurechnen.\nAusbildung in Fremdsprachen erfolgt (Lektor).\n(6) Auf die jeweiHge Dauer eines befristeten\n(4) Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit        Arbeitsvertrages nach § 57 b Abs. 2 bis 4 sind im Ein-\neiner wissenschaftlichen Hilfskraft gilt Absatz 2 Nr. 1,    verständnis mit dem Mitarbeiter nicht anzurechnen:\n2 und 4 entsprechend.\n1. Zeiten einer Beurlaubung, die für die Betreuung\n(5) Der Grund für die Befristung nach Absatz 2 bis            oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder\n4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben; ist der Grund nicht           eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen\nangegeben, kann die Rechtfertigung der Befristung                gewährt worden ist, soweit die Beurlaubung die\nnicht auf die Absätze 2 bis 4 gestützt werden.                   Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,\n(6) Der erstmalige Abschluß eines befristeten            2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaft-\nArbeitsvertrages für die Beschäftigung als wissen-               liche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder\nschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder zur              berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Aus-\nberuflichen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 oder für              land, soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei\ndie Beschäftigung nach Absatz 2 Nr. 5 soll nicht spä-·           Jahren nicht überschreitet,\nter als vier Jahre nach der letzten Hochschulprüfung\noder Staatsprüfung des wissenschaftlichen oder              3. Zeiten einer Beurlaubung nach § 8 a des Mutter-\nkünstlerischen Mitarbeiters erfolgen.                            schutzgesetzes und Zeiten eines Beschäfti-\ngungsverbots nach den§§ 3, 4, 6 und 8 des Mut-\nterschutzgesetzes, soweit eine Beschäftigung\n§ 57c\nnicht erfolgt ist, und\nDauer der Befristung\n(1) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages       4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.\nbestimmt sich in den Fällen des§ 57 b Abs. 2 bis 4                                    § 57d\nim Rahmen der Absätze 2 bis 6 ausschließlich nach\nKündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter\nder vertraglichen Vereinbarung. Sie muß kalender-\nmäßig bestimmt oder bestimmbar sein.                           Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2\nNr. 4 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 kann,\n(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b            ohne daß es einer vertraglichen Kündigungsregelung\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 kann bis zur Dauer von         bedarf, gekündigt werden, wenn feststeht, daß die\nfünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere befri-             Drittmittel wegfallen werden, dies dem Mitarbeiter\nstete Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4         unverzüglich mitgeteilt wird und die Kündigung unter\nund Abs. 3 bei derselben Hochschule dürfen diese             Einhaltung der Kündigungsfrist frühestens zum Zeit-\nHöchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Ein              punkt des Wegfalls der Drittmittel erfolgt.\nbefristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2 Nr. 5\nkann bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen                                        § 57e\nwerden.\nPrivatdienstvertrag\n(3) Auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und           Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit-\n2 sind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach        glied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch-\n§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4, soweit er Gelegenheit zur         schule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei\nVorbereitung einer Promotion gibt, nicht anzurech-           der Erfüllung dieser Aufgaben mit einem aus Mitteln\nnen.                                                         Dritter vergüteten Mitarbeiter abschließt, gelten\n§ 57 a Satz 2 und die§§ 57 b bis 57 d entsprechend.\n(4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das\nsich in der Weiterbildung zum Gebietsarzt befindet,                                    § 57 f\ndie Anerkennung als Gebietsarzt in fünf Jahren nicht\nErstmalige Anwendung\nerworben, kann die Höchstgrenze nach Absatz 2\nSatz 1 und 2 um die notwendige Zeit für den Erwerb              Die §§ 57 a bis 57 e sind erstmals auf Arbeitsver-\nder Anerkennung als Gebietsarzt, höchstens bis zur          träge anzuwenden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlos-\nDauer von drei Jahren, überschritten werden. Zum             sen werden.\"","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1985                            1067\n2. Dem § 70 wird angefügt:                                                             § 2\n,,(6) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten                            Mittel Dritter\ndie§§ 57 a bis 57f entsprechend.\"\nMittel Dritter nach§ 1 in Verbindung mit§ 57 b Abs. 2\nNr. 4, §§ 57 d und 57 e des Hochschulrahmengesetzes\n3. § 72 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas-       sind diejenigen finanziellen Mittel, die den Forschungs-\nsung:                                                   einrichtungen oder einzelnen Wissenschaftlern in\n,,die§§ 57 a bis 57 f und§ 70 Abs. 6 gelten unmittel-   diesen Einrichtungen über die von den Unterhalts-\nbar.''                                                  trägern zur Verfügung gestellten laufenden Haushalts-\nmittel und Investitionen hinaus zufließen.\nArtikel 2\n§3\nGesetz\nBerlin-Klausel\nüber befristete Arbeitsverträge\nmit wissenschaftlichem Personal                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nan Forschungseinrichtungen                    Drit-ten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1\nArtikel 3\nBefristung von Arbeitsverträgen\nBerlin-Klausel\nFür den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nbestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissen-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nschaftlichem Personal und mit Personal mit ärztlichen\nAufgaben an staatlichen Forschungseinrichtungen\nsowie an überwiegend staatlich oder auf der Grundlage                              Artikel 4\nvon Artikel 91 b des Grundgesetzes finanzierten For-                             Inkrafttreten\nschungseinrichtungen gelten § 57 a Satz 2 und die\n§§ 57 b bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes ent-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsprechend.                                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Juni 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDorothee Wilms"]}