{"id":"bgbl1-1985-30-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":30,"date":"1985-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_30.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1985-06-12T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":1,"num_pages":84,"content":["977\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                         Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1985                                                                                                                     Nr. 30\nTag                                                                               1n halt                                                                                           Seite\n12. 6. 85 Neufassung des Einkommensteuergesetzes ............................................. .                                                                                       977\n611-1\n13. 6. 85 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Entwicklung und Erprobung der Aus-\nbildungsberufe Gießereimechaniker und Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeug-\nindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1060\n800-21-10-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............... .                                                                                                        1061\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 12. Juni 1985\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1983 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) wird\nnachstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der jetzt gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113),\n2. den am 1 . Mai 1984 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ),\n3. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1006) und\n4. den mit seiner Nummer 45 Buchstabe a am 19. Dezember 1984, im\nübrigen am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493).\nBonn, den 1 2. Juni 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","978                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nEinkommensteuergesetz 1985\n(EStG 1985)\nInhaltsübersicht\n1. Steuerpflicht                                                 4. Überschuß der Einnahmen über die\n§ 1               Werbungskosten\nSteuerpflicht\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8\nII. Einkommen                                                         Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 9\nPauschbeträge für Werbungskosten . . . .                          § 9a\n1. Sachliche Voraussetzungen für die Be-\nsteuerung                                                4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nUmfang der Besteuerung, Begriffsbestim-                        Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                             § 9b\nmungen .............................. .      § 2\n5. Sonderausgaben\nNegative ausländische Einkünfte              §2a\nSonderausgaben                                                     § 10\n2. Steuerfreie Einnahmen                                          Steuerbegünstigung des nicht entnomme-\nSteuerfreie Einnahmen ................ .     §3\nnen Gewinns ......................... .                           §10a\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen .... .     §3a               Steuerbegünstigte Zwecke ............ .                           §10b\nSonderausgaben-Pauschbetrag,\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum\nVorsorge-Pauschbetrag,\nArbeitslohn .......................... .     § 3b\nVorsorgepauschale ................... .                           §10c\nAnteilige Abzüge                             § 3c\nVerlustabzug ......................... .                           §10d\n3. Gewinn                                                     6. Vereinnahmung und Verausgabung\nGewinnbegriff im allgemeinen ......... .     §4               Vereinnahmung und Verausgabung                                     § 11\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschafts-\njahr .................................. .    § 4a          7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nDirektversicherung ................... .     §4b              Nicht abzugsfähige Ausgaben                                        §12\nZuwendungen an Pensionskassen ..... .        § 4c\n8. Die einzelnen Einkunftsarten\nZuwendungen an Unterstützungskassen          § 4d\na) Land- und Forstwirtschaft\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei be-\nstimmten anderen Gewerbetreibenden ..        §5                   Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nBewertung ........................... .      §6                   schaft ............................ .                          §  13\nErmittlung des Gewinns aus Land- und\nPensionsrückstellung ................. .     § 6a\nForstwirtschaft nach Durchschnitts-\nGewinn aus der Veräußerung bestimmter                             sätzen ............................ .                          §13a\nAnlagegüter .......................... .     §6b\nVeräußerung des Betriebs ......... .                           §14\nGewinn aus der Veräußerung von Grund\nVergünstigungen bei der Veräußerung\nund Boden, Gebäuden sowie von Auf-\nbestimmter land- und forstwirtschaft-\nwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nlicher Betriebe .................... .                         §14a\nBoden bei der Ermittlung des Gewinns\nnach § 4 Abs. 3 oder r,ch Durchschnitts-                      b) Gewerbebetrieb\nsätzen ............................... .     § 6c                 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...... .                          §15\nBefristete Rücklage bei Erwerb von Betrie-                        Verluste bei beschränkter Haftung .. .                         §15a\nben, deren Fortbestand gefährdet ist ....    §6d\nVeräußerung des Betriebs ......... .                           §  16\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-\nVeräußerung von Anteilen an Kapital-\nverringerung ......................... .     §7\ngesellschaften bei wesentlicher Beteili-\nGemeinsame Vorschriften für erhöhte                               gung ............................. .                           §17\nAbsetzungen und Sonderabschreibungen         §7a\nc) Selbständige Arbeit\nErhöhte Absetzungen für Einfamilien-\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-                            Selbständige Arbeit ................ .                         § 18\ntumswohnungen ...................... .       §7b              d) Nichtselbständige Arbeit\n(weggefallen) ........................ .    § 7C                 Nichtselbständige Arbeit ........... .                         §19\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,                         Überlassung von Vermögensbeteili-\ndie dem Umweltschutz dienen ......... .      § 7d                 gungen an Arbeitnehmer ........... .                           §19a\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,                         e) Kapitalvermögen\nLagerhäuser     und     landwirtschaftliche\nKapitalvermögen .................. .                           § 20\nBetriebsgebäude ..................... .      § 7e\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-                       f) Vermietung und Verpachtung\nschaftsgüter des Anlagevermögens priva-                          Vermietung urid Verpachtung ....... .                          § 21\nter Krankenhäuser .................... .     § 7t                 Pauschalierung des Nutzungswerts der\nSonderabschreibung zur Förderung klei-                            selbstgenutzten Wohnung im eigenen\nner und mittlerer Betriebe ............. .   § 7g                 Haus .............................. .                          § 21 a","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                                                                   979\ng) Sonstige Einkünfte                                            3. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-\nArten der sonstigen Einkünfte                      § 22          schaftsteuer\nSpekulationsgeschäfte ............. .              § 23          Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-\nschaftsteuer ......................... .                              §  35\nh) Gemeinsame Vorschriften\nGemeinsame Vorschriften .......... .               § 24\nAltersentlastungsbetrag ............ .             § 24 a VI. Steuererhebung\nAusbildungsplatz-Abzugsbetrag                      § 24 b     1. Erhebung der Einkommensteuer\nEntstehung und Tilgung der Einkommen-\nIII. Veranlagung                                                             steuer  •••••••••••         • ••••••••••••••••••••                    § 36\nVeranlagungszeitraum,      Steuererklärungs-                            Ausschluß der Anrechnung von Körper-\npflicht .................................. .              § 25          schaftsteuer in Sonderfällen ........... .                            § 36a\nVeranlagung von Ehegatten .............. .                § 26          Vergütung von Körperschaftsteuer ..... .                              § 36 b\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten .... .                § 26 a        Vergütung von Körperschaftsteuer auf\nGrund von Sammelanträgen ........... .                                § 36  C\nZusammenveranlagung von Ehegatten .... .                  § 26 b\nVergütung von Körperschaftsteuer in\n(weggefallen) ........................... .               § 27\nSonderfällen ......................... .                              § 36 d\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-\nschaft .................................. .               § 28\nhungsbetrags an beschränkt Einkommen-\n(weggefallen) ........................... .               § 29          steuerpflichtige ........................ .                           § 36e\n(weggefallen) ........................... .               § 30          Einkommensteuer-Vorauszahlung                                         § 37\nPauschbesteueru ng                                        § 31\n2. Steuerabzug         vom         Arbeitslohn               (Lohn-\nIV. Tarif                                                                     steuer)\nErhebung der Lohnsteuer ............. .                               § 38\nZu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei-\nbeträge, Kinder ......................... .                             Höhe der Lohnsteuer ................. .                               § 38a\n§ 32\nLohnsteuerklassen ................... .                               § 38b\nEinkommensteuertarif ................... .                § 32 a\nLohnsteuertabellen ................... .                              § 38c\nProgressionsvorbehalt ................... .               § 32 b\nLohnsteuerkarte ...................... .                              § 39\nAußergewöhnliche Belastungen .......... .                 § 33\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... .                               § 39a\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen\nFällen ................................. .                § 33 a        Durchführung des Lohnsteuerabzugs für\nPauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-                             unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nArbeitnehmer ........................ .                               § 39 b\nterbliebene ............................. .               § 33 b\nKinderbetreuungskosten Alleinstehender ..                 § 33c         Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne\nLohnsteuerkarte ...................... .                              § 39  C\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nten ..................................... .               § 34          Durchführung des Lohnsteuerabzugs für\nbeschränkt         einkommensteuerpflichtige\n(weggefallen) ........................... .               § 34a                                                                               § 39 d\nArbeitnehmer ........................ .\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nPauschalierung der Lohnsteuer in beson-\nten aus Forstwirtschaft .................. .              § 34 b                                                                              § 40\nderen Fällen ......................... .\nPauschalierung der Lohnsteuer für Teil-\n. V. Steuerermäßigungen                                                        zeitbeschäftigte . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .       § 40 a\nPauschalierung der Lohnsteuer bei be-\n1. Steuerermäßigung bei ausländischen Ein-\nstimmten Zukunftssicherungsleistungen .                               § 40 b\nkünften\nAufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-\nSteuerermäßigung bei ausländischen Ein-                             abzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 41\nkünften .............................. .              § 34c\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer                                § 41 a\nAusländische Einkünfte ............... .              § 34 d\nAbschluß des Lohnsteuerabzugs                                         § 41 b\n2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus                                  Änderung des Lohnsteuerabzugs ...... .                                § 41 C\nLand- und Forstwirtschaft                                           Lohnsteuer-Jahresausgleich .......... .                               § 42\nSteuerermäßigung bei Einkünften aus                                 Gemeinsamer               Lohnsteuer-Jahresaus-\nLand- und Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . § 34 e        gleich für Ehegatten .................. .                              § 42 a\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den\n2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige                                Arbeitgeber .......................... .                               § 42 b\nmit zwei und mehr Kindern bei In-                                   Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im\nanspruchnahme erhöhter Absetzungen                                  Lohnsteuerverfahren .................. .                               § 42 C\nnach§ 7 b\nHaftung des Arbeitgebers ............. .                              § 42 d\nSteuerermäßigung für Steuerpflichtige mit                            Anrufungsauskunft ................... .                               § 42 e\nzwei und mehr Kindern bei Inanspruch-\nLohnsteuer-Außenprüfung ............. .                                § 42 f\nnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b                 § 34 f\n2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur För-                            3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapital-\nderung staatspolitischer Zwecke                                      ertragsteuer)\nSteuerermäßigung bei Ausgaben zur För-                               Kapitalerträge mit Steuerabzug . . . . . . . . .                      § 43\nderung staatspolitischer Zwecke . . . . . . .         § 34 g         Bemessung der Kapitalertragsteuer . . . . .                           § 43 a","980                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den                  Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflich-\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ..... . § 44             tigen ................................... .   § 50a\nAbstandnahme vom Steuerabzug ...... .      § 44a\nErstattung der Kapitalertragsteuer ..... . § 44b        IX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs- und\nErstattung von Kapitalertragsteuer an be-                    Schlußvorschriften       ·\nstimmte Körperschaften, Personenver-                         Prüfungsrecht ........................... .  § 50b\neinigungen und Vermögensmassen .... .      § 44c\nWertminderung von Anteilen durch Gewinn-\n(weggefallen) ........................ .   § 45              ausschüttungen ......................... .   § 50c\nAnmeldung      und   Bescheinigung     der                   Ermächtigung ........................... .   § 51\nKapitalertragsteuer ................... .  § 45 a\nEinkommensteuer als Maßstabsteuer ..... .    § 51 a\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in den\nAnwendungsvorschriften ...................   § 52\nFällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 ........... . § 45 b\n(weggefallen) ........................... .  § 52 a\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit                          (weggefallen) ........................... .  § 53\nsteuerabzugspflichtigen Einkünften                            Schlußvorschrift    zu     § 33 a     Abs. 3\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus                      EStG 1981 (Sondervorschrift zum Abzug von\nnichtselbständiger Arbeit .............. .  § 46              Aufwendungen für Dienstleistungen zur\nBesondere Behandlung von Einkünften                           Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kin-\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-                       des) .................................... .  § 53a\nbetrieb oder Kapitalvermögen im Sinne                         Schlußvorschriften (Sondervorschriften zum\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. .   § 46a             Abzug von Kinderbetreuungskosten für\n(weggefallen)                               § 47\nKalenderjahre vor 1984) ................. .  § 53 b\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für\nden Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwen-\nVII. (weggefallen)                                   § 48              dungen für die Veranlagungszeiträume 1971\nbis 1974) ............................... .  § 54\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für\nVIII. Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger\ndie Gewinnermittlung. nach § 4 oder nach\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte ..... .  § 49             Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970\nSondervorschriften für beschränkt Steuer-                       angeschafftem Grund und Boden) ........ .     § 55\npflichtige .............................. .    § 50              (weggefallen) ........................... .  § 56\n1. Steuerpflicht                        sind vorbehaltlich des Absatzes 2 beschränkt\neinkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Ein-\n§ 1                             künfte im Sinne des § 49 haben.\n( 1 ) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im                                        II. Einkommen\nSinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundes-\nrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festland-                            1. Sachliche Voraussetzungen\nsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes                                   für die Besteuerung\nund des Meeresuntergrundes erforscht oder ausge-\nbeutet werden.                                                                                 §2\n(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind                   Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\nauch deutsche Staatsangehörige, die\n(1) Der Einkommensteuer unterliegen\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nlichen Aufenthalt haben und\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\n2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-\nlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und           3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\ndafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen        4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\nKasse beziehen,\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für         6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\nnatürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren           7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,\ndie der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-\nlediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-\nten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-\npflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom\nkünfte während seiner beschränkten Einkommen-\nEinkommen herangezogen werden.\nsteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Ein-\n(3) Natürliche Personen, die im Inland weder einen            künfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,               den §§ 13 bis 24.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             981\n(2) Einkünfte sind                                      zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errich-\ntung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremden-\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und       verkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Ver-\nselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f),         pachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der        Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,\nEinnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).       Erfahrungen und Kenntnissen bestehen.\n(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den\nAltersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-\nzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abge-                         2. Steuerfreie Einnahmen\nzogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.\n§3\n(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um\ndie Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela-             Steuerfrei sind\nstungen, ist das Einkommen.                                   1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und\n(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonderfrei-                  aus der gesetzlichen Unfallversicherung,\nbeträge im Sinne des§ 32 Abs. 2 und 3, den Kinderfrei-           b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den\nbetrag im Sinne des § 32 Abs. 8 und um die sonstigen                 gesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-\nvom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu ver-                 lich der Sachleistungen nach dem Gesetz über\nsteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungs-                   eine Altershilfe für Landwirte,\ngrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.                    c) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsver-\n(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die             sicherungsordnung, § 17 des Angestelltenver-\nSteuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkom-                   sicherungsgesetzes, § 39 des Reichsknapp-\nmensteuer.                                                           schaftsgesetzes und den§§ 7, 8 des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte sowie ent-\n(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die                sprechende Geldleistungen nach § 9 des\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein                genannten Gesetzes,\nKalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte             d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\noder beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils               gesetz, der Reichsversicherungsordnung und\nwährend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die                 dem Gesetz über die Krankenversicherung der\nStelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen                Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami-\nEinkommensteuerpflicht.                                             lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß\nzum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-\n§ 2a                                     gesetz sowie Dienst- und Anwärterbezüge, die\nfür die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter-\nNegative ausländische Einkünfte                        schaftsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt\n(1) Negative ausländische Einkünfte                              werden;\n1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen          2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,              Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das\nUnterhaltsgeld scwie die übrigen Leistungen nach\n2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen\ndem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit-\ngewerblichen Betriebsstätte,\nnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung\n3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als               der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger\nstiller Gesellschafter und aus partiarischen Dar-            gewährt werden;\nlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder            3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen\nGeschäftsleitung in einem ausländischem Staat hat,           Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\nund                                                          ten, aus der Knappschaftsversicherung und auf\n4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbeweg-              Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;\nlichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn          4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\ndiese in einem ausländischen Staat belegen sind,             grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder,\ndürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils              der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der\nselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden;              Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten\nsie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden.              der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und\nSoweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 aus-            Gemeinden\ngeglichen werden können, mindern sie die positiven               a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\nausländischen Einkünfte der jeweils selben Art, die der             überlassenen Dienstkleidung,\nSteuerpflichtige in den folgenden sieben Veranlagungs-           b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-\nzeiträumen aus demselben Staat erzielt.                             digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die                oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-\nnegativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebs-                teten und für dienstlich notwendige Kleidungs-\nstätte im Ausland stammen, die ausschließllch oder fast             stücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,\nausschließlich die Herstellung oder Lieferung von                c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und\nWaren, außer Waffen, die Gewinnung von Boden-                       der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-\nschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen                gebenen Verpflegung,","982                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung,            die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer\nder freien Krankenhauspflege, des freien                 Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden;\nGebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der\nfreien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-       12. aus- einer Bundeskasse oder Landeskasse\nfrauen und unterhaltsberechtigter Kinder;                 gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder\nLandesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher\n5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,               oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden\ndie Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des              Bestimmung oder von der Bundesregierung oder\nWehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf                 einer Landesregierung als Aufwandsentschädi-\nGrund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;              gung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädi-\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften                 gung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das\naus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an                 gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsent-\nWehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-                  schädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche\nDienste leistende Personen gezahlt werden, soweit\ndigte oder ihre Hinterbliebenen, Krieg~beschädigte,\nnicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall\nKriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per-\noder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand,\nsonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um\nder dem Empfänger erwächst, offenbar über-\nBezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit\nsteigen;\ngewährt werden;\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko-\n7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\nstenvergütungen und Umzugskostenvergütungen.\ngesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs-                Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen\nmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen                   sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbe-\nBesatzungszone Deutschlands und dem sowje-                    träge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten;\ntisch besetzten Sektor von Berlin in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-10,         14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-           versicherung zu den Aufwendungen eines Rentners\ndert durch Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1                für seine Krankenversicherung;\nS. 1521 ), und Leistungen nach dem Reparations-         15. Heiratsbeihilfen       und Geburtsbeihilfen, die an\nschädengesetz;                                                Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden.\n8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-                Übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700\ngen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher              Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von\nVorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozia-              500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende\nlistischen Unrechts gewährt werden. Die Steuer-               Betrag steuerpflichtig;\npflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut-            1 6. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten\nmachungsgründen neu begründeten oder wieder                   Personen für Reisekosten und für dienstlich veran-\nbegründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen                laßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die\naus einem früheren Dienstverhältnis, die aus                  durch die Reise oder den Umzug entstandenen\nWiedergutmachungsgründen neu gewährt oder                     Mehraufwendungen und bei Verpflegungsmehrauf-\nwieder gewährt werden, bleibt unberührt;                      wendungen die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4\n9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-                 nicht übersteigen;\nlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflö-         17. (weggefallen);\nsung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch\n24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das         18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und\n50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhält-          Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten\nnis mindestens 15 Jahre bel:>tanden, so beträgt der          des Ausgleichsfonds ( § 5 Lastenausgleichsge-\nHöchstbetrag 30 000 Deutsche Mark, hat der                   setz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen\nArbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat            nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung der\ndas Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestan-             Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBI.\nden, so beträgt der Höchstbetrag 36 000 Deutsche             1S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe\nMark. Darunter fallen nicht Abfindungen, die als lau-        abzugsfähig war;\nfende Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis       1 9. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die\ngewährt werden, wenn der monatliche Bezug min-                Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-\ndestens 65 vom Hundert des in den letzten sechs               gener;\nMonaten vor Beendigung des Dienstverhältnisses\ndurchschnittlich erzielten Arbeitslohns beträgt;\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten\naus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten\n10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf                    Zuwendungen an besonders verdiente Personen\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung             oder ihre Hinterbliebenen;\naus einem Dienstverhältnis;                            21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\n11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln              § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\neiner öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf-           in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\ntigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt wer-        nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissen-              sung;\nschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter     22. der Ehrensold, de.r auf Grund des Gesetzes über\nfallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen,           Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             983\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröf-         a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                schungsaufgabe oder für die Bestreitung des\ndurch Gesetz vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469),                 Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-\ngewährt wird;                                                    dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-\nsteigen und nach den von dem Geber erlassenen\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der              Richtlinien vergeben werden,\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n242-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                  b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember                   pendium nicht zu einer bestimmten wissen-\n1976 (BGBI. 1 S. 3341);                                          schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung\noder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet\n24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-                  ist,\ngesetzes oder nachträglich auf Grund der durch                c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-\ndas      Bundeskindergeldgesetz        aufgehobenen              lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit-\nKindergeldgesetze gewährt werden;                                punkt der erstmaligen Gewährung eines solchen\n25. (weggefallen);                                                   Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung\ndes Empfängers nicht länger als zehn Jahre\n26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche\nzurückliegt;\nTätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher\noder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätig-      45. (weggefallen);\nkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und      46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nkirchlicher Zwecke(§§ 52 bis 54 Abgabenordnung)               mannsprämien;\nim Dienst oder Auftrag einer inländischen juristi-\nschen Person des öffentlichen Rechts oder einer         4 7. Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des\nunter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset-            Arbeitsplatzschutzgesetzes;\nzes fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädi-       48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,\ngungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichne-            soweit sie nicht nach dessen § 1 5 Abs. 1 Satz 2\nten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400              steuerpflichtig sind;\nDeutsche Mark im Jahr anzusehen;\n49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten\n27. und 28. (weggefallen);                                       Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen\nauf diese Zuwendungen angewiesen ist;\nVertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen\nBeamten und die in ihren Diensten stehenden Per-       50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber\nsonen erhalten, soweit sie nicht die deutsche               erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende\nStaatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt              Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des\nund die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats-            Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden\nangehörigen und deren Personal, soweit sie Ange-             (Auslagenersatz);\nhörige des Entsendestaates sind und in der\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\nBundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch dar-\n(West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei-\nauf besteht, soweit sie 1 200 Deutsche Mark im\nnen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn-\nKalenderjahr nicht übersteigen;\nbringende Tätigkeit ausüben;\n52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den\n· 30. bis 41. (weggefallen);\nArbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-                verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder\nAbkommens gezahlt werden;                                    zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\ngeboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus             teilweise steuerfrei zu belassen;\nMitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich\num Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die         53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio-\nwegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt wer-           nen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar\nden;                                                         vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a\nAbs. 2 gilt entsprechend;\n44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln\noder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen       54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-\nEinrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch~             sche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des\nland als Mitglied angehört, zur Förderung der For-           Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-\nschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen             bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\noder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung              rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten\ngewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die         Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-\nzu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer              che gegen den Bund oder die Länder richten. Das\nEinrichtung, die von einer Körperschaft des öffent-          gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibun-\nlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder        gen und Schuldbuchforderungen, die nach den\nvon einer Körperschaft, Personenvereinigung oder             §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege-\nVermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des              lung der Entschädigungsansprüche für Auslands-\nKörperschaftsteuergesetzes gegeben werden.                   bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß                derungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinig-","984                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nten Fassung vom Bund oder von den Ländern für                 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeit-\nEntschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen              gebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeit-\nwerden;                                    ·                  nehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland\n55. und 56. (weggefallen);                                         beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge\nzur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland lei-\n57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten             stet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenver-\ndes nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz                sicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung .\nVersicherten aus dem Aufkommen von Künstler-                  sind anzurechnen;\nsozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger\nder Sozialversicherung oder an den Versicherten       63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn sie in\nzahlt;                                                       der Deutschen Demokratischen Republik oder in\nBerlin (Ost) bezogen worden sind;\n58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die\nsonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder       64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe-\nBelastung im Sinne des § 38 des Wohngeldge-                  schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die\nsetzes;                                                      Bezüge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei\neiner gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden\n59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds               öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zustehen\nnach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini-            würde, übersteigen; bei anderen für einen begrenz-\ngungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt              ten Zeitraum in ein Gebiet außerhalb des Inlands\nTeil III, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffent-             entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz\nlichten bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen           oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der\ngeleistet werden, die nach § 3 a steuerfrei sind;            ihnen von einem · inländischen Arbeitgeber\n60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-             gewährte Kaufkraftausgleich, soweit er den für ver-\nmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-               gleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des\nbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-               Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag\nund Stahlindustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Ein-          nicht übersteigt;\nschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-         65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung(§ 14\nrungsmaßnahmen;                                               des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen -\n61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10               Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt\nAbs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-qeset-               Teil III, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlich-\nzes;                                                          ten bereinigten Fassung) zugunsten eines Versor-\ngungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an\n62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-              eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der\nrung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund                  Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflich-\ngesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der              tungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im\nBeitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kranken-           Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungs-\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmer für die                 berechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die\nKrankenversicherung bei einer Ersatzkasse leistet,            Leistungen der Pensionskasse oder des Unterneh-\nist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken-            mens der Lebensversicherung auf Grund der Bei-\nversicherung bei der Ersatzkasse steuerfrei. Den              träge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu\nAusgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-              denen die Versorgungsleistungen gehören würden,\nrung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge-            die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen\nleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse               wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselb-\ndes Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeit-              ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von\nnehmers                                                       ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung\na) für eine Lebensversicherung,                               der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das\nb) für die freiwrnige Weiterversicherung in einer             Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeit-\ngesetzlichen Rentenversicherung,                          geber und der Leistungsempfänger als Arbeit-\nnehmer;\nc) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-\noder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-         66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch\ngruppe,                                                   entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung\nwenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-                  ganz oder teilweise erlassen werden.\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\nbefreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit                                 § 3a\nsteuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der                 Steuerbefreiung bestimmter Zinsen\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-\nversicherung der Angestellten die Hälfte und bei          ( 1 ) Steuerfrei sind\nBefreiung von der Versicherungspflicht in der          1 . Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nknappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel          oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen\nder Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers                   und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die\nnicht übersteigen und nicht höher sind als der             Erlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu\nBetrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche-            90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen Woh-\nrungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-           nungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten der\nrung der Angestellten oder in der knappschaftlichen        Aufschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsein-\nRentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2             richtungen bestimmt sind;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                               985\n2: Zinsen aus                                                4. Zinsen aus nach dem 31 . März 1952 - in Berlin\n(West) nach dem 26. Juni 19.52 - im Geltungs_bereich\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen des                des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgege-\nBundes und aus Schatzanweisungen des Bundes               benen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der\nmit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,\nVerwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des\nb) festverzinslichen Schuldverschreibungen der                Ausschusses für Kapitalverkehr ( § 6 des Gesetzes\nLänder und aus Schatzanweisungen der Länder               über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -\nmit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,            Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nwenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 des             schaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als\nGesetzes      über den      Kapitalverkehr vom            besonc.!ers förderungswürdig anerkannt worden ist.\n2. September 1949- Gesetzblatt der Verwaltung             Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Aus-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) fest-         gabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu\ngestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebe-             den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht\ndingungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital-            möglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß\nmarkt nicht stören;                                       festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-\nund Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.\n3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West)\nvor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des               (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen         gegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe\nfestverzinslichen     Wertpapieren      (ausgenommen     veräußert worden ist.\nNamenschuldverschreibungen) und aus festverzins-\n(3) Die, Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1\nlichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem\nbezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des\n31. März 1952 - in Berlin (West) nach dem 26. Juni\nAusgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der\n1952 - bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbe-\nBundesministerfürWirtschaft im Einvernehmen mit dem\nreich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus-\nBundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt\ngegeben und nach dem Gesetz über den Kapitalver-\nhat.\nkehr vom 2. September 1949 (Gesetzblatt der Ver-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305)          (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4\ngenehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht        gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1\nsich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in      Nr. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben\nBerlin (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des      worden sind.\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin                                     §3b\n(West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\npapieren\na) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-           ( 1 ) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die\nführungsverordnung zum · Umstellungsgesetz          für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder\n(Öffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September     Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind\n1949) bis zum 1 7. Dezember 1952 als verlagert      steuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder\nanerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni         in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach\n1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des          festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeit-\nGrundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1 948 nach      nehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das\nBerlin (West) verlegt haben,                        Arbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag unterstellt wor-\nden sein. Weichen die gezahlten Zuschläge von den\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den       gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder nach         sind sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des\nBerlin (West) verlegt haben und auf deren Emis-     Gesetzes oder Tarifvertrages halten.\nsionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des\nWertpapierwesens        (Wertpapierbereinigungs-        (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich\ngesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben\nGliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten          dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit\nbereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom      sie\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), - in Berlin (West)   1 .. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,\n§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-\n2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli-\npapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz)\nchen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag\nvom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für\nGroß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.             fallen, 125 vom Hundert,\n3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-\n1. Mai 150 vom Hundert,\nstrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im\nSaarland nach dem 19. November 1947 und in Berlin       4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für\n(West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben wor-              regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert\nden sind, und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen       des Grundlohns nicht übersteigen.\nund Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen\naus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebenen Indu-                (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol-\nstrieobligationen (ausgenommen Wandelanleihen            gendes:\nund Gewinnobligationen), soweit und nachdem de,·        1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für\nZinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist;             ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem","986                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\njeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld-       Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder\nund laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag         Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf-\nist auf einen Stundenlohn umzurechnen.                   fungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare\n2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des          Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im\nAbsatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von    Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-\n0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage       schaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.\ngesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort der     Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever-\nArbeitsstätte geltenden Vorschriften.                    mögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung\noder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstel-\n3. Nachtart;>eit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die      lungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts\nArbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.                 in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzu-\nnehmen.\n§ 3c\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\nAnteilige Abzüge                        durch den Betrieb veranlaßt sind.\nSoweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in                (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den\nunmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-           Gewinn nicht mindern:\nhen, dürfen sie nicht- als Betriebsausgaben oder Wer-\nbungskosten abgezogen werden.                               1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht\nArbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt\nnicht für Gegenstände, auf denen der Name oder die\n3. Gewinn                                Firmenbezeichnung des Gebers oder ein sonstiger\nWerbehinweis dauerhaft und von außen leicht\n§4                                  erkennbar angebracht ist (Werbeträger), wenn die\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der dem\nGewinnbegriff im allgemeinen\nEmpfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Ge-\n(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem            genstände insgesamt 50 Deutsche Mark nicht über-\nBetriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und              steigen;\ndem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegange-            2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die\nnen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Ent-              nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,\nnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.                  soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung\nEntnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen,              als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre\nWaren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die               Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nach-\nder Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen            gewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der\nHaushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im                betrieblichen Veranlassung der Aufwendun,gen hat\nlaufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Ein Wirt-              der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschrie-\nschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daß der                 benen Vordruck die folgenden Angaben zu machen:\nSteuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3             Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen,\noder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung der Nutzung             Anlaß der Bewirtun~ und Höhe der Aufwendungen;\neines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach             hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden,\nSatz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermitt-            so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewir-\nlung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Entnahme.             tung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben\nEinlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen            sein muß, beizufügen;\nund sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige\ndem Betrieb im laufe des Wir+schaftsjahrs zugeführt         3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-\nhat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-         gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder\nten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und           Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer\nüber die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-           des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser)\ngerung zu befolgen.                                             und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des\nSteuerpflichtigen befinden;\n(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht\n4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-\n(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt\nändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger              jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche\nBuchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses             Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden\nBewirtungen;\nGesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine\nÄnderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit            5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die\nZustimmung des Finanzamts zulässig.                             durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst-\n(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher       beträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen\nVorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und            140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge\nregelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine             des Bu,ndesreisekostengesetzes nicht übersteigen;\nBücher führen und keine Abschlüsse machen, können\nals Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über         6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen\ndie Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden                 zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami-\nBetriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im              lienheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechen-\nNamen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt                der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs.\nund verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die               2 ergebenden Beträge übersteigen;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: .Bonn, den 21. Juni 1985                                987\n7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten         abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft\nAufwendungen, die die Lebensführung des Steuer-          oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein-\npflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit       kommens in folgender Weise zu berücksichtigen:\nsie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unan-\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-\ngemessen anzusehen sind;\nschaft~jahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\n8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungs-             . schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem\nbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Euro-            das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli-\npäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen,              chen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver-\nOrdnungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe               äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuschei-\ngilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder          den und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzu-\nWeisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfah-          rechnen, in dem sie entstanden sind;\nren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisun-\ngen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-\nschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem\ndie Tat verursachten Schadens dienen. Die Rück-\nzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2              das Wirtschaftsjahr endet.\ndarf den Gewinn nicht erhöhen;\n§4b\n9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17\nund 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-                              Direktversicherung\nstehende Anteilseigner geleistet werden.                   Der Versicherungsanspruch aus einer Direktver-\nDas Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-          sicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieb-\nmern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer            lichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-\nmit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-          mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit\npflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt.               am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Lei-\nstungen des Versicherers die Person, auf deren Leben\n(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer          die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre\nZwecke ( § 10 b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.         Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch,\nwenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-\n(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis       sicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern\n5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen          er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber\nBetriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese /> uf-          schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-\nwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus-         rungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-\ngeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung        hung nicht erfolgt wäre.\nnur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 beson-\nders aufgezeichnet sind.                                                                 § 4c\nZuwendungen an Pensionskassen\n§ 4a                                (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von\nGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr            dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-\ngerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen\n(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-        werden, soweit sie auf einer in. der Satzung oder im\nbenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu            Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung\nermitteln. Wirtschaftsjahr ist                               oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichts-\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis    behörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen\nzum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-       bei der Kasse dienen.\nzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\nZeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\nlichen Gründen erforderlich ist;\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi-        nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht\nster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-  betrieblich veranlaßt wären.           '\nmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-\nschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-\n§ 4d\nden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im\nEinvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen                       Zuwendungen an Unterstützungskassen\nwird;\n(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse\n3.  bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.          dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen\nSind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-      leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben ab-\nwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts       gezogen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht\nden nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als               übersteigen:\nWirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen,\nwenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und\n1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-\nfende Leistungen gewähren:\nfür diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.\na) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-\n(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-                gen nach der dem Gesetz als Anlage ;3 beigefüg-\nbenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr                       ten Tabelle,","988                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungs-             Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten\nanwärter,                                                 1 0 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag\naa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung             einer lebenslänglich laufenden Leistung;\noder nur Hinterbliebenenversorgung ge-           2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-\nwährt, jeweils 6 vom Hundert,                        stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom\nbb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder               Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-\nohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung           unternehmens, mindestens jedoch den Betrag der\noder Hinterbliebenenversorgung gewährt,             von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten\n25 vom Hundert                                      Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in\ndes Durchschnittsbetrags der von der Kasse im             den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorge-\nWirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die              nommenen Zuwendungen abzüglich der in dem glei-\nKasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an          chen Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwen-\ndie Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch-              dungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezo-\nschnittsbetrags der durchschnittliche Höchst-             gen werden, wenn das Vermögen der Kasse am\nbetrag der jährlichen Leistungen, den die Lei-             Schluß des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der\nstungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts-            durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehalts-\njahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinterblie-      summe der letzten drei Wirtschaftsjahre des Träger-\nbene erhalten können; hat eine Unterstützungs-            unternehmens übersteigt (zulässiges Kassenver-\nkasse keine über 60 Jahre alten Leistungsanwär-           mögen); für die Bewertung des Vermögens der\nter, so treten an ihre Stelle die über 55 Jahre alten     Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der\nLeistungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede             Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des\nPerson, die von der Unterstützungskasse Lei-              Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von\nstungen erhalten kann; soweit die Kasse Hinter-           Personen, die von der Kasse keine nicht lebensläng-\nbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs-          lich laufenden Leistungen erhalten können, auszu-\nanwärter die Person, deren Hinterbliebene die             scheiden.\nHinterbliebenenversorgung erhalten können,            Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht\nc) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an           lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten d~e Num-\neinen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel   mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunter-\nfür ihre Leistungen durch Abschluß einer Versi-       nehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungs-\ncherung verschafft; die Zuwenqungen nach den          kassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der\nBuchstaben a und b sind in diesem Fall in dem         Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.\nVerhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen\nder Kasse durch die Versicherung gedeckt sind,           (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von\ndem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als\nd) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-\nBetriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-\nwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfin-\nden. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach\ndung für künftige Versorgungsleistungen gewährt\nAufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-\noder den sie an einen anderen Versorgungsträger\nunternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs\nzahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsver-\ngeleistet werden, können von dem Trägerunternehmen\npflichtung übernommen hat; dieser Betrag ver-\nnoch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine\nmindert sich in den Fällen des Buchstabens cum\nRückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.\nden Anspruch gegen die Versicherung.\nÜbersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten\nZuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen             Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen\nnicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,               Beträge, so können die übersteigenden Beträge im\nwenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti-             Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei\ngung künftiger Kassenleistungen am Schluß des              Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für\nWirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen              diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als\nübersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der           Betriebsausgaben behandelt werden.\nKasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen,\nmit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Ver-           (3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als\nmögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzu-            Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die\nsetzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschafts-           Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-\njahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemei-       nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht\nnen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewer-         betrieblich veranlaßt wären.\nten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus\ndem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirt-\nschaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem                                        §5\nGesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem                            Gewinn bei Vollkaufleuten\nAchtfachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen                 und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden\nZuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel für\nihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung             ( 1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-\nverschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach    cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und\nBuchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch            regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine\ngegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstüt-            solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig\nzungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden          Abschlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschafts-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                                  989\njahrs das Betriebsvermögen anzusetzen ( § 4 Abs. 1          2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-\nSatz 1 ) , das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen         schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-\nordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.                   gungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufvermö-\ngen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\n(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever-        kosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder\nmögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie            Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert\nentgeltlich erworben wurden.                                   (Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Wirt-\nschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-\n(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder                 gangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen\nPatent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen           gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den fol-\nerst gebildet werden, wenn                                     genden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann\n1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver-            ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzan-\nletzung geltend gemacht hat oder                          satz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs-\noder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei\n2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsver-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der\nletzung ernsthaft zu rechnen ist.\nAnsatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das\nEine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spä-         den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung\ntestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige          entspricht.\nBildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend\naufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht            3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-\nworden sind.                                                   dung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.\n(4) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu-        4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen\nsetzen                                                         Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke\nsind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirt-\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich-          schaftsgut im unmittelbaren Anschluß an seine Ent-\ntag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach       nahme\ndiesem Tag darstellen;                                     a) einer nach § 5 Abs. 1 Nr_. 9 des Körperschaft-\n2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß-                 steuergesetzes von der Körperschaftsteuer\nstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit           befreiten Körperschaft, Personenvereinigung\nnach diesem Tag darstellen.                                   oder Vermögensmasse, die ausschließlich und\nAuf der Aktivseite sind ferner anzusetzen                          unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher\nZwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks-\n1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch-                und Berufsbildung dient, oder\nsteuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszu-\nb) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens\nöffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-\nentfallen,                                                    telbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke\n2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am                 oder der Förderung der Erziehung, Volks- und\nAbschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.                   Berufsbildung dient,\nunentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit\n(5) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-       dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für\nlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über\ndie Entnahme von Nutzungen und Leistungen.\ndie Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung          5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der\nsind zu befolgen.                                             Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens\nmit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n§6                               anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut\nBewertung                             a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt\nder Zuführung angeschafft oder hergestellt wor-\n( 1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,         den ist oder\ndie nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen        b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der\nanzusetzen sind, gilt das Folgende:                               Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des\n1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der                  § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-            sprechend.\noder Herstellungskosten, vermindert um die Abset-        Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so\nzungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der       sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um\nTeilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.      Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den\nTeilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen      Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung\nBetriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das          des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die\neinzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist          Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung\ndavon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb             aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen\nfortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am           entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum           Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert,\nAnlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört                mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an\nhaben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten       die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Her-\nBilanzansatz hinausgehen.                                  stellung der Zeitpunkt der Entnahme.","990                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-      2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-\nchend anzuwenden.                                          schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\n7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die           (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit\nWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch   dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer-\nmit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten         den. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt\nanzusetzten.\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen~\n(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder          sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-\nder nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende         sionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nWert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern              abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-\ndes Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung            den Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jah-\nfähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung,           resbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, .\nHerstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der           daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das\nEröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsaus-          Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich\n-gaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder             dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;\nHerstellungskosten, vermindert um einen darin enthal-           die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem\ntenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1), oder der nach             Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen\nAbsatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für        am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge\ndas einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht             zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-\nübersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen         jahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis\nNutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen          zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen.. Zeit-\nZweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirt-                  punkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs-\nschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden                mäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Vermin-\nkann und die in den Nutzungszusammenhang eingefüg-              derungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß\nten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt           des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts\nsind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem           ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß\nbetrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in               sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künf-\neinen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang               tigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst\neingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgü-       zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird\ntern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der                die Pensionszusage erst nach dem Beginn des\nAnschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschafts-         Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit\nguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaf-          für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit\nfungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1          als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensions-\nNr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem          zusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstver-\nbesonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufge-            hältnis schon vor der Voll~ndung des 30. Lebens-\nführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu wer-      jahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es\nden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersicht-           als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu\nlich sind.                                                     dessen Mitte der Pensionsberechtigte das\n30. Lebensjahr vollendet;\n§ 6a                            2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\nPensionsrückstellung                        sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner\nPensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor-\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-          gungsfalls der Barwert der künftigen Pensionslei-\nstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,            stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1\nwenn                                                            Satz 4 gilt sinngemäß.\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf         Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-\neinmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,       pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hun-\n2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß         dert und die anerkannten Regeln der Versicherungs-\ndie Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung    mathematik anzuwenden.\ngemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-\ncher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,        (4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-\nbei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund-      schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen\nsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine         dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des\nMinderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-          Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen\nschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und     Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr,\nin dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frü-\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.              hestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück-\nstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsver-\n(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet\npflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet wer-\nwerden\nden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die\n1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-   beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt\njahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühe-   werden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber\nstens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen    dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der\nMitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr       künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hun-\nvollendet,                                             dert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             991\nErhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt-         4. Gebäuden,\nschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre            soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\ngleichmäßig verteilt werden. Am Schluß des Wirt-                 und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im\nschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pen-               Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung serner Pen-            und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an\nsionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall ein-            Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder\ntritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe\ndes Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet wer-\n5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\nden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige. Erhöhung\nder Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschafts-            soweit der Gewinn bat der Veräußerung von Antei-\njahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich-           len an Kapitalgesellschaften entstanden ist, die in\nmäßig verteilt werden.                                           Satz 5 oder 6 genannten Voraussetzungen vor-\nliegen und der Bundesminister für Wirtschaft im\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn             Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\nder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-              dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem                  und der von der Landesregierung bestimmten\nDienstverhältnis steht.                                          Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der Anteile\nunter Berücksichtigung der Veräußerung der\nAnteile volkswirtschaftlich besonders förderungs-\n§6b                                   würdig und geeignet ist, die Unternehmensstruktur\neines Wirtschaftszweigs zu verbessern oder einer\nGewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter\nbreiten Eigentumsstreuung zu dienen.\n(1) Steuerpflichtige, die\nDer Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder\nGrund und Boden,                                           Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit           Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-           Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-       Umbau der Gebäude oder Schiffe zulässig. Der Abzug\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören,                     von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und\nGeschäftsleitung im Inland ist nur zulässig, wenn die\nGebäude,                                                   Kapitalgesellschaft überwiegend die Herstellung oder\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer           Lieferung von Waren, die Gewinnung von Boden-\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens          schätzen, den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft\n25 Jahren,                                                 oder die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum\nGegenstand hat, soweit diese nicht in der Vermietung\nSchiffe,                                                   und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich\nAnteile an Kapitalgesellschaften oder                      der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-\nfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das\nim Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben-        Halten einer Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord-\ndes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe      nen, wenn die Beteiligung in wirtschaftlichem Zusam-\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung       menhang mit eigenen Tätigkeiten dieser Art gehalten\nvon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in       wird und die Gesellschaft, an der die Beteiligung be-\nSatz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt-         steht, überwiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-\nschaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder herge-        stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell-\nstellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe von 80 vom   schaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem aus-\nHundert des bei der Veräußerung entstandenen               ländischen Staat ist nur zulässig, wenn die Kapitalge-\nGewinns abziehen; bei Veräußerung von Grund und            sellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich die\nBoden oder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vollen         Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die\nHöhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns          Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung\nabgezogen werden. Der Abzug ist zulässig bei den           gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von                  diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von\nAnlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der\n1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,              Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern\neinschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,\n2. Grund und Boden,                                        Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund     stehen; das Halten einer Beteiligung ist diesen Tätig-\nund Boden entstanden ist,                          keiten zuzuordnen, wenn die Beteiligung mindestens\n25 vom Hundert des Nennkapitals beträgt, in wirtschaft-\n3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit        lichem Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten dieser\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-      Art gehalten wird und die Gesellschaft, an der die\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-  Beteiligung besteht, ausschließlich oder fast aus-\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören,                schließlich Tätigkeiten dieser Art zum Gegenstand hat.\nsoweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund\nund Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs            (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nauf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem         Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der\ndazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,       Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem","992                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\ndas veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Ver-          oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver-\näußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der           bleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungs-\nWert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen         kosten des Wirtschaftsguts.\nist.\n(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der Gewinn\n(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1       des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen\nnicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschafts-          ist, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage\njahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn            bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufzulösenden\nmindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rück-         Rücklagenbetrags zu erhöhen.\nlage können sie von den Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirt-\n§ 6c\nschaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjah-\nren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirt-        Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,\nschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen            Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen\nBetrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschrän-         im Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns\nkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie                    nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen\nAbsatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei\n( 1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit\nJahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden\nder folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nund Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung\nwenn der Gewinn nach§ 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus\nvor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rück-\nLand- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen\nlage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.\nermittelt werden:\nDie Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags\ngewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am              1 . Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,\nSchluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt-              soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräuße-\nschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-          rung von\npunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein                Grund und Boden,\nAbzug von den Herstellungskosten von Gebäuden oder\nSchiffen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu         Gebäuden oder\ndiesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage           Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit\nam Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-           dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-\nschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-          wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-\npunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist               schaftlichen Betriebsvermögen gehören.\nnur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahres-\n2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet\nbilanz ein entsprechender Passivposten in mindestens\nwerden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe\ngleicher Höhe ausgewiesen wird.\n(Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme\n(Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1\nAbzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die\nund 3 ist, daß\nRücklage bestanden hat.\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder\n§ 5 ermittelt,                                              (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der        den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor-\nVeräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-          genommen worden ist, in besondere, laufend zu füh-\nchen zum Anlagevermögen einer inländischen Be-          rende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Ver-\ntriebsstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren   zeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstel-\nentfällt für lebendes Inventar land- und forstwirt-     lung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der\nschaftlicher Betriebe,                                  Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-        Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die AbschreF-\ngüter zum Anlagevermögen einer inländischen Be-         bungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6 b\ntriebsstätte gehören,                                   Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsaus-\ngaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag)\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der\nbehandelt worden sind.\nErmittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns\nnicht außer Ansatz bleibt und\n§ 6d\n5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö-\nsung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung            Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,\nverfolgt werden können.                                               deren Fortbestand gefährdet ist\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-               (1) steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem\nschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-      30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen\nlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit        obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-\ndienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver-        akts vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne\näußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe-               des Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr\nbetriebs entstanden ist.                                    der Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage\nbilden. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaf-\n(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-         fungskosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird\nkosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1       nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                                993\nUmsatzerlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugs-        3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-\ngröße des Unternehmens weniger als 50 Millionen Deut-             posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.\nsche Mark betragen haben, darf die Rücklage bis zur\n4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach\nHöhe von 40 vom Hundert der Anschaffungskosten der\nAbsatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden\nKapitalanlage gebildet werden.\nkönnen.\n(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind              (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf\n1 . der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder        ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich\nTeilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs-    mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.\nstätte,                                                  Die Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn\n2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils(§ 15 Abs. 1         1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-\nNr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit            gelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder ent-\nAusnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen               nommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil ver-\nEinlagen erworben werden,                                    äußert oder entnommen, ist die Rücklage im Verhält-\nnis des Anteils der veräußerten oder entnommenen\n3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden\nKapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig\nAnteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und\nGeschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Antei-           gewinnerhöhend aufzulösen,\nlen, die durch Erhöhung des Kapitals der Gesell-         2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die\nschaft gegen Einlagen erworben werden.                       Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt\nwird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des\n(3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die            Anteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der\nfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:                            dem Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die\n1 . Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung            Kapitalanlage bisher angesetzt war, und dem niedri-\nnach, daß                                                     geren Teilwert entspricht.\na) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage\nder Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte                                  § 7\nstillgelegt oder von der Stillegung bedroht war,      Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung\nb) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand\n(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder\ndes Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte\nNutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von\nzu sichern,\nEinkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum\nc) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende             von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr\nDauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion     der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nund für den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonde-      abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser\nrem Gewicht sind, nachhaltig zu sichern,             Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-\nd) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhält-         zung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in\nnisse unbedenklich ist und                           gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich\ne) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem          hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer\nWirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapital-     des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschafts-\nanlage endete, weniger als 200 Millionen Deut-       gütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaft-\nsche Mark betragen haben. Ist das Unternehmen        lich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach\nein abhängiges oder herrschendes Unternehmen         Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzuneh-\nim Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein        men, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt\nKonzernunternehmen im Sinne des § 18 des             der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-\nAktiengesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller       gen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr ent-\nherrschenden und abhängigen Unternehmen oder         fallenden Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen\ndie Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen            für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche\nzusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Liefe-           Abnutzung sind zulässig.\nrungen und Leistungen zwischen diesen Unter-\nnehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen abgezogen             (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nwerden. An die Stelle der Umsatzerlöse treten bei    vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset-\nKreditinstituten und Bausparkassen die Bilanz-       zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nsumme, bei Versicherungsunternehmen die Prä-\nbemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden\nmieneinnahmen; die Bilanzsumme darf um dieje-\nnigen Ansätze gemindert werden, die für Beteili-    Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen\nHundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vor-\ngungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen\ngenommen werden; der dabei anzuwendende Hundert-\nUnternehmen ausgewiesen sind.\nsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Abset-\nDie Bescheinigung wird von der obersten Wirt-           zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in\nschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten         Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und\nFinanzbehörde des Landes erteilt, das für die           30 vom Hundert nicht übersteigen.§ 7 a Abs. 8 gilt ent-\nBesteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen            sprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset-\nund Ertrag zuständig ist.                               zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemes-\n2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4        sen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech-\nAbs. 1 oder § 5.                                         nische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.","994                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\n(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in       kosten aufgewendet, so bemessen sich. vom Jahr der\nfallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung         Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an\nin gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall      bis zum Ende des Begünstigungs'zeit1 aums die Abset-\nbemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt        zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Son-\ndes Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen              derabschreibungen nach den um die nachträglichen\nRestwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen             Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Her-\nWirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für          stellungskosten. Entsprechendes gilt für nachträgliche\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung           Anschaffungskosten.\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht\nzulässig.                                                       (2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-\nzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzah-\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als        lungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstel-\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur       lungskosten in Anspruch genommen werden, so sind\nvollen Absetzung abzuziehen:                                die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonder-\n1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924             abschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nfertiggestellt worden sind,    jährlich 2 vom Hundert,  die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\ndie Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teil-\n2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925\nherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der\nfertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 vom Hundert    Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die      oder Teilherstellung treten. Nach Anschaffung oder Her-\ntatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den            stellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen\nFällen der Nummer 1 weniger als 50 Jahre, in den Fällen     oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie\nder Nummer 2 weniger als 40 Jahre, so können an Stelle      nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nder Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nut-      oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen\nzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnut-            worden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nzung vorgenommen werden. Die Vorschrift des Absat-          sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewen-\nzes 1 letzter Satz bleibt unberührt.                        det. Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten\ndurch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in\n(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steu-\ndem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten\nerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres      durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das\nder Fertigstellung angeschafft worden sind, können\nGeld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an\nabweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung         Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.\ndie folgenden Beträge abgezogen werden:\n(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-\nim Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung\nund in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 vom Hundert,        zungen in Anspruch genommen werden, müssen in\njedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens\nin den darauffolgenden 6 Jahren                             Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung\njeweils 2,5 vom Hundert,   nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.\nin den darauffolgenden 36 Jahren\njeweils 1,25 vom Hundert        (4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-\nbungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-\nder Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten.\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzuneh-\nIm Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden,          men.\nwenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder\nAbsetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen              (5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset-\nnoch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-            zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-\ngen in Anspruch genommen hat.                               zungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-\n(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die      rer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,            oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser\nsowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-          Vorschriften in Anspruch genommen werden.\ntum stehende Räume entsprechend anzuwenden.                    (6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\n(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und             gen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und\nan~eren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz         5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungs-'\nmit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-        grenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.\nden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Sub-\n(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-\nstanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzver-\nrechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte\nringerung.).\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein-\nzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Abset-\n§7a                              zungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für\nGemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen           diese Beteiligten vorgenommen werden. Die erhöhten\nund Sonderabschreibungen                     Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von\nden Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür\n( 1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-      erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.\nschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\nbungen in Anspruch genommen werden können                      (8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-\n(Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungs-       gen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             995\nvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson-           früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer-\nderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen              pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten\nwerden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung,            die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die\nbetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungs-\njährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset-        kosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem\nzungen und Sonderabschreibungen enthält. Das Ver-           Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen-\nzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese        tumswohnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein-\nAngaben aus der Buchführung ersichtlich sind.               familienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentums-\nwohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht\n(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibun-        nach dem 31. Dezember 1 976 angeschafft worden ist.\ngen vorgenommen worden, so bemessen sich nach               Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder die\nAblauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die           Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausge-\nAbsetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirt-         bauten oder neu hergestellten Gebäudeteile za mehr als\nschaftsgütern im Sinne des§ 7 Abs. 5 a nach dem Rest-       80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des\nwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung         Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen\nder Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundert-               vorgenommen werden können, ist der Restwert den\nsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert       Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes\nund der Restnutzungsdauer.                                  oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-\nnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein-\n§7b                             heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\nmaßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\n( 1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-      (3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im\nfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr         Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren\nals 66 2 13 vom Hundert Wohnzwecken dienen, kann            nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das\nabweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr         Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.\nder Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren       Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende\njeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten         des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden\noder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den        Jahres entstehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1\nsieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom HunC:ert       vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als\nder Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser         wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungs-\nacht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol-    zeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den\nlen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts        Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-\nabzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Über-      hauses oder einer Eigentumswohnung und bei Aus-\nsteigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungs-       bauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ent-\nkosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums-      sprechend.\nwohnung 200 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei-\n(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne\nfamilienhaus 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil\nRücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek-\nan einem dieser Gebäude oder einer Eigentums-               ken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr\nwohnung den entsprechenden Teil von 200 000 Deut-\nals ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude\nsche Mark oder von 250 000 Deutsche Mark, so ist\nbefindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume\nauf den übersteigenden Teil der Herstellungskosten\nfür die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als\noder der Anschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden.\nnicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige\ndas Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentums-           (5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2\nwohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude            kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus\noder an einer Eigentumswohnung                               oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentums-\n1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat-        wohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung\nten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen;       eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses\noder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen.\n2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der          Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26\nAnschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,       Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach\nZweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder        den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1\neinen Anteil an einem die_ser Gebäude oder an einer     bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Aus-\nEigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn         bauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. Den\ndas veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentums-       erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ste-\nwohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten        hen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b in der jewei-\ndes Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den       ligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom\nEhegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeit-      16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4\npunkt der Veräußerung die Voraussetzungen des           des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des\n§ 26 Abs. 1 vorliegen;                                 Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1213) gleich. Ist\n3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder         das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die\nanschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die         Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen\nEigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der       nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-","996                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nrechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von        nachgeholt werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder\nden Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem            Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 ent-\nweiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer       standen sind, können abweichend von § 7 a Abs. 1 so\nweiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1           behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der\nSatz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das        Anschaffung oder Herstellung entstanden.\nFolgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren\nvor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit-          (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nraums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet      nur in Anspruch genommen werden, wenn\nworden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt\n1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen\nbei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfami-\nBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu\nlienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentums-\nmehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen\nwohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungs-\nund\nzeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veran-\nlagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erstobjekt         2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle\ndem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der           bescheinigt, daß\nSteuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranla-              a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-\ngungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzu-                zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind\nrechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen               und\nAusbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so                    b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nbeginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt              schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich\nabweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungs-               ist.\nzeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen\nletztmals zugerechnet worden ist.                              (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,\n(6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder   wenn sie dazu verwendet werden,\neine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen            1 . a) den Anfall von Abwasser oder\nzuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzu-              b) Schädigungen durch Abwasser oder\nwenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem           c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\ndieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung                      Stoffe als Abwasser oder\neinem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder\nd) Verunreinigungen der Luft oder\neiner Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes\ngilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami-           e) Lärm oder Erschütterungen\nlienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-             zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder\nnungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen         2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-\nsind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilien-        gungsgesetzes zu beseitigen.\nhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-\nnung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem       Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch aus-\nEhegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die        geschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.                 Zwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes ver-\nwendet werden.\n(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-\nsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei-              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem\nchend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten Kauf-       31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entste-\neigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-           hende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirt-\ntumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im fol-       schaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und die\ngenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom       vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt\nHundert vornehmen.                                         worden sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-\nden, daß im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nach-\n§ 7C                           träglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen\nbis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungs-\n(weggefallen)\nkosten vorgenommen werden können. Das gleiche gilt,\nwenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umwelt-\n§ 7d                           schutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,          dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991\ndie dem Umweltschutz dienen                 dadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen\ndes Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen\n( 1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen      werden.\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die\nVoraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die               (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können\nnach dem 31 . Dezember 197 4 und vor dem 1 . Januar        bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und\n1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können      für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen\nabweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung      werden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\noder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den fol-     daß die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hun-\ngenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung          dert der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs\njeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder       insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilher-\nHerstellungskosten abgesetzt werden. Nicht in              stellungskosten nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den\nAnspruch genommene erhöhte Absetzungen können              Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                               997\n(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1          c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder\nbis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Vor-       d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum\naussetzung des Absatzes 2 Nr. 1                                  Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für\n1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre           fremde Rechnung gelagert werden,\nnach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-         dienen und nach dem 31 . Dezember 1951 hergestellt\nschaftsgüter,                                           worden sind, im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in\n2. in den Fällen des Absatzes 4 Sa,tz 1 mindestens fünf      dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr Sonderabschrei-\nJahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-      bungen bis zu je 10 vom Hundert der Herstellungs-\nlungsarbeiten                                          kosten vornehmen. Den Herstellungskosten eines\nGebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die\nerfüllt wird.                                               nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau eines\ndurch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten\n(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember          Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude\n197 4 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines        ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu\nZuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder          einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet\nHerstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern        werden kann.\nim Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung\ndieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem            (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-\nRecht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach            stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen\nMaßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die         Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum\nerhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genom-          Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder\nmen werden, wenn der Empfänger                              teilweise zerstörten land- und forstwirtschaftlichen\nBetriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und\n1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-\nForstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-         (3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten\narbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und        Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset-      oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn\nzung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt-        die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-\nschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs-      ten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer\narbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2         gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen\nerteilt ist.                                            Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes herge-\nstellt worden sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflich-\nAbsatz 6 gilt sinngemäß.\ntigen nach Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erst-\nmaligen Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnli-\n(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1\nchen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nbis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch\nfrühestens jedoch seit dem 1. Januar 1950, hergestellt\ngenommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstät-\nwerden, sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder\nten verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor\nAbsatz 2 nicht zulässig.\ndem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-\ngut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet\nworden sind. Die Verlagerung von Betrieben oder Be-                                     § 7f\ntriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Sat-\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde\ndes Anlagevermögens privater Krankenhäuser\nbestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse\naus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.                (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-\nkenhaus betreiben, können unterden Voraussetzungen\n§7e                              des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des\nAnlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhau-\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser          ses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude              und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibun-\n(1) Steuerpflichtige, die                                gen vornehmen, und zwar\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur             1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-               mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\ngen berechtigt sind oder                                2. 'bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität. Welt-         vermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom\nanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen              Hundert\nden Nationalsozialismus verfolgt worden sind,           der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den\nGewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im         (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in\neigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar                    Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten\nKrankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\na) der Fertigung oder                                        der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-          der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abga-\nschaftsgütern oder                                      benordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.","998                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k.önnen                 Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und              Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-            Fällen des§ 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz kann\nden.                                                            nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vor-\n§ 7g                                  gesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abge-\nzogen werden;\nSonderabschreibung zur Förderung\nkleiner und mittlerer Betriebe                2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-\nben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus-\n(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des              gaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände\nAnlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder               beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-\nHerstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen aus-               erzielung dienen;\nschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt\nwerden, kann unter den Voraussetzungen des Absat-           3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-\nzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstallung neben             bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-\nden Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2             lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\neine Sonderabschreibung von 1O vom Hundert der              4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch                schen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit\ngenommen werden.                                                 einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwen-\ndungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahr-\n(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann nur            zeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pausch-\nin Anspruch genommen werden, wenn                                beträge anerkannt: .\n1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des             a) bei Benutzung eines Kraftwagens\nWirtschaftsguts                                                                              0,36 Deutsche Mark,\na) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage-         b) bei Benutzung eines Motorrads\nvermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr               oder Motorrollers           0, 16 Deutsche Mark\nals 120 000 Deutsche Mark beträgt und                   für jeden Kilometer, den die Wohnung von der\nb) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe-               Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der\nsteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr            Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver-\nals 500 000 Deutsche Mark beträgt und                   bindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom\nArbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und\n2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner\nArbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung\nAnschaffung oder Herstellung in einer inländischen\ngestellt, so kann der Arbeitnehmer höchstens die in\nBetriebsstätte dieses Betriebs verbleibt.\nSatz 2 bezeichneten Beträge geltend machen;\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-\n4. Überschuß der Einnahmen                         nehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begrün-\nüber die Werbungskosten                          deten doppelten Haushaltsführung entstehen, und\nzwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die\ndoppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine\n§8                                  doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der\nEinnahmen                               Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, im dem er einen\neigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel-         auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen\ndeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah-              für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des\nmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7         eigenen Hausstands und zurück (Familienheim-\nzufließen.\nfahrten) können jeweils nur für eine Familienheim-\n(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,          fahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen\nKost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den              werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft-\nüblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.           fahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen\nBei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch                   dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäf-\nRechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 Viertes Buch Sozial-           tigungsort Nummer 4 Satz 2 entsprechend anzuwen-\ngesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese               den. Bei Familienheimfahrten mit einem vom Arbeit-\nWerte maßgebend.                                                geber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist\nNummer 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden;\n§9                              6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und\nWerbungskosten                             Berufskleidung);\n(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-          7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-\nbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind           gerung· (§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7a Abs. 1 bis 3, 5\nbei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen          und 7 und § 7b).\nsind. Werbungskosten sind auch                                 (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-          Nr. 5 Sätze 4 und 5 werden\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,           1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der\nsoweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem       Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert\nZusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der            beträgt,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                                 999\n2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der             2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-\nErwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber          renden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des\nmindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb-           Gesamtumsatzes betragen.\nlich gehbehindert sind,\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 a des Umsatz-\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und        steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als\nfür Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen      Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge\nAufwendungen abgezogen. Die Voraussetzungen der           als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-\nNummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach-      deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten blei-\nzuweisen.                                                  ben unberührt.\n(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den      (3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach\nEinkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent-   § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nsprechend.                                                Bekanntmachung vom 16. November 1973 (BGBI. 1\nS. 1681) gehört zu den Anschaffungs- oder Herstel-\n(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen für\nlungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Selbst-\nVerpflegung als Werbungskosten können durch\nverbrauch sie entfällt.\nRechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-\nden; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der                            5. Sonderausgaben\npauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreisekosten-\ngesetzes nicht überschreiten.\n§ 10\n(5) § 4 Abs. 5 Nr. 8 und Abs. 6 gilt sinngemäß.\n(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-\n§9a                             gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-\nbungskosten sind:\nPauschbeträge für Werbungskosten\n1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder\nFür Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-         dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-\nkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn            mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber\nnicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:                dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:            Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung\nist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                    Zweck der Eintragung eines Freibetrags auf der\n2. von den Einnahmen aus Kapi'talvermögen:                     Lohnsteuerkarte oder der Festsetzung von Einkom-\nmensteuer-Vorauszahlungen gestellt worden ist. Die\nein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;\nUnterhaltsleistungen können bis zu 9 000 Deutsche\nbei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen          Mark im Kalenderjahr abgezogen werden. Entspre-\nveranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag          chendes gilt auch für Unterhaltsleistungen in den\nauf insgesamt 200 Deutsche Mark;                          Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe;\n3. von den Einnahmen im Sinne des§ 22 Nr. 1 und 1 a:       1 a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende\nein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche                Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften\nMark.                                                      in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei\nder Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren-\nDie Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis          ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich\nzur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4         aus der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten\ngeminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2             Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Buch-\nund 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen                 stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der\nwerden.                                                        in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung\nzu ermitteln ist, abgezogen werden;\n2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                      sicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver-\nsicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;\n§9b                                 b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf\nden Erlebens- oder Todesfall:\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-\nsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer               aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-\nabgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-                       fall eine Leistung vorsehen,\noder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des-               bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-\nsen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil                  recht,\ndes Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden                    cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht\nkann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs-                      gegen laufende Beitragsleistung, wenn das\nkosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung                      Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf\noder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zu-                Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt wer-\ngerechnet zu werden,                                                    den kann,\n~ 1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und                 dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-\n500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder                            tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver-","1000                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ntrag für die Dauer von mindestens zwölf          (3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)\nJahren abgeschlossen worden ist.               können je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchst-\nFondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-           beträgen abgezogen werden:\ngeschlossen;\n1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-            zusammen bis zu                  2 340 Deutsche Mark,\ndarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum          im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nErwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des              bis zu                           4 680 Deutsche Mark.\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind.\nBeiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Ver-        Diese Beträge erhöhen sich\ntragsabschluß geleistet werden, können nur insoweit        a) für jedes Kind des Steuerpflichtigen\nabgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache des              im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 um\ndurchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten                                            600 Deutsche Mark,\nvier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungs-\nb) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des\nzeitraum nicht übersteigen;\n§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach§ 32\n4. gezahlte Kirchensteuer;                                       Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-\n5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-              geordnet wird und dem gegenüber der Steuer-\ngleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-               pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den\ngensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der               Veran!agungszeitraum nachkommt, um\nKreditgewinnabgabe;                                                                          300 Deutsche Mark;\n6. Steuerberatungskosten;                                  2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nzusätzlich bis zu                3 000 Deutsche Mark,\n7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine\nBerufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem        im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nnicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im        bis zu                           6 000 Deutsche Mark.\nKalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200         Diese Beträge vermindern sich\nDeutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der        a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber ge-\nAusbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts\nleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen\nuntergebracht ist, in dem er einen eigenen Haus-\nRentenversicherung        sowie um steuerfreie\nstand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\nZuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3\nchend,. wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen              Nr. 62 Sätze 2 bis 4,\nfür eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines\nEhegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraus-          b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen\nsetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem         Kalenderjahrs\nFall können die Beträge von 900 Deutsche Mark und             aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\n1 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbil-                  sicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitge-\ndung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins-                bers von der Versicherungspflicht befreit\ngesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwen-                    waren und denen für den Fall ihres Ausschei-\ndungen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf-                  dens aus der Beschäftigung auf Grund des\nwendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder                   Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-\nWeiterbildung. Zu den Aufwendungen für eine Be-                    längliche Versorgung oder an deren Stelle\nrufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht                    eine Abfindung zusteht oder die in der\nAufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn,                 gesetzlichen Rentenversicherung nachzu-\ndaß es sich um Mehraufwendungen handelt, die                       versichern sind,\ndurch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des              bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-\nSatzes 2 entstehen.                                                pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit aus-\ngeübt und im Zusammenhang damit auf\n(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2               Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwart-\nund 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen)                      schaftsrechte auf eine Altersversorgung\nist, daß sie                                                            ganz oder teilweise ohne eigene Beitragslei-\n1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Spar-                    stung erworben haben. Als eigene Beitrags-\nanteil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmit-                  leistung gilt auch die Minderung eines etwai-\ntelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-                 gen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b des\nhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen,                         Handelsgesetzbuchs durch einen Versor-\ngungsanspruch und die Anrechnung eines\n2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-\netwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b\nhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,\ndes Handelsgesetzbuchs auf einen Versor-\n3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas-                         gungsanspruch,\nsen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im             cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-\nInland haben oder denen die Erlaubnis zum                           übung eines Mandats bezogen haben,\nGeschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen\num 9 .vom Hundert der· Einnahmen aus der\nSozialversicherungsträger geleistet werden und\nBeschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-\n4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für             resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der\ndie eine Arbeitnehmer-Sparzulage ·nach § 1 2 des              gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-\nVierten Vermögensbildungsgesetzes gewährt wird.               ten,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                            1001\nc) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um           c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau-\nden steuerfreien Betrag im Sinne des§ 3 Nr. 57,             ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-\nden die Künstlersozialkasse an die Bundesver-               abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig\nsicherungsanstalt für Angestellte leistet;                  geworden ist oder\n3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die       d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß\nnach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge                    arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nübersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom                mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-\nHundert d~s Höchstbetrags nach Nummer 1.                        den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-\ngung noch besteht oder\n(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie           e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger eines\nnach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-                      Staates ist, mit dem die Bundesregierung Verein-\nnen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bauspar-              barungen über Anwerbung und Beschäftigung\nbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenabzug                   von Arbeitnehmern abge$Chlossen hat und der\noder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämienge-                    nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften\nsetz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann                ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf\nfür die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheit-            Dauer verlassen hat.\nlich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, denen im Kalen-\nAls Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen\nderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Höchstbe-\ndes Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung.\ntrag des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämienge-\nsetzes zusteht, können ihr Wahlrecht nur einheitlich\nausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-\nausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer-                                       § 10a\npflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksich-     Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\ntigung der betreffenden Sonderausgaben stellt.\n( 1 ) Steuerpflichtige, die\n(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im        1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nKalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der                Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\nHöchstbetrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämien-                  gen berechtigt sind oder\ngesetzes oder des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-              2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-\nPrämiengesetzes zusteht, können für Bausparbeiträge            anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen\nden Sonderausgabenabzug nicht erhalten, wenn der               den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,\nSteuerpflichtige oder eine der bezeichneten Personen\neine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder dem           ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre\nWohnungsbau-Prämiengesetz beantragt hat (Kumulie-          Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-\nru ngsverbot).                                             bebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,\nkönnen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe\n(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine        der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber\nNachversteuerung durchzuführen                             20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom\nGesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-\n1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag            nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der\n(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),       zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfaUenden\nwenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsab-      Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet\nschluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung      wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene\nder vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge     Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung\nganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche        besonders festzustellen.\naus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil\nabgetreten oder beliehen werden;                          (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme\nder Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor\nbei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechts-\nAblauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die\nnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,\nder bei der Veranlagung zu berücksichtigenden\ngeleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nGewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Ge-\noder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten\nwerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehr-\noder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die\nentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten\nvorzeitige Verfügung, wenn\nBetrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr\na) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü-        der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung\nche aus dem Vertrag beliehen werden und der         hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die\nSteuerpflichtige die empfangenen Beträge unver-     Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem\nzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-        Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen\nwendet oder                                         auch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit\nb) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar-     Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den\nsumme oder die auf Grund einer Beleihung emp-       Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder\nfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar       auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen\nzum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-       der Steuerklasse I des § 15 des Erbschaftsteuer-\nsen Angehörige im Sinne des§ 15 der Abgaben-        gesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnah-\nordnung verwendet oder                              men durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16)","1002                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit                                   § 10c\nden Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Ver-                  Sonderausgaben-Pauschbetrag,\näußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwand-\nVorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale\nlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuer-\npflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzu-         (1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1\nnehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine         Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des § 1Ob wird ein Pauschbetrag\nMehrentnahme nicht vorliegt.                               von 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-\nPauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-    Aufwendungen nachweist.\nsprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit\nder Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der               (2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2\nSteuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteue-        und 3) wird ein_ Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark\nrung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.                 abgezogen        (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn        der\nSteuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach-\n(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1         weist.\nbis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der\n(3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt\nSteuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nan die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab-\nerstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-\nsatz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale\nwerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und\nbeträgt\nfür die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in An-\nspruch genommen werden. Nach Ablauf von                    1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\n20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen Be-              2 340 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark\ngründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-            für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich\nhalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens\njedoch seit dem 1 . Januar 1950, ist die Inanspruch-       2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens\nnahme der Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1                1 1 70 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark\nbis 3 nicht zulässig.                                          für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7),\nmindestens 300 Deutsche Mark. Bei den in Absatz 7 ge-\nnannten Arbeitnehmern tritt an die Stelle der Beträge\n§ 10b\nvon 2 340 Deutsche Mark und 1 170 Deutsche Mark je-\nSteuerbegünstigte Zwecke                   wails der Betrag von 1 000 Deutsche Mark. Die Vor-\nsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne\n(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\nRest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurun-\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer\nden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar\nZwecke und der als besonders förderungswürdig\nist. Arbeitslohn im Sinne dieser Vorschrift ist der um die\nanerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe\nFreibeträge nach § 19 Abs. 2 und 3 und den Altersent-\nvon insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der          lastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn, höch-\nEinkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesam-\nstens der Jahresbetrag der maßgebenden Beitrags-\nten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten\nbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver-\nLöhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.\nsicherung der Angestellten.\nAusgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke kön-\nnen nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen wer-            (4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des\nden als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach§ 34 g     § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32 Abs. 4\nge~ährt worden ist. Für wissenschaftliche und als          Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird\nbesonders förderungswürdig anerkannte kulturelle           und dem gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-\nZwecke erhöht sich der VomhunJertsatz von 5 um wei-        haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum nach-\ntere 5 vom Hundert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-       kommt, sind bei der Berechnung der Vorsorgepau-\nschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern     schale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des\nmit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das        Absatzes 3 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 8 Nr. 2 zur\nWirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung            Hälfte anzusetzen.\neinem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf\nbei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Ent-          (5) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In      zur Einkommensteuer gilt folgendes:\nallen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Aus-\ngabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirt-        1 . Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1,\nschaftsguts.                                                   der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2\nund die Beträge von 2 340 Deutsche Mark, 1 170\n(2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer               Deutsche Mark, 1 000 Deutsche Mark sowie der\nZwecke sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politi-           Mindestbetrag von 300 Deutsche Mark des Ab-\nsche Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes.           satzes 3 sind zu verdoppeln;\nSpenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer      2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,\nGebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-              wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn\nderjahr 20 000 Deutsche Mark übersteigt, können nur            bezogen hat;\nabgezogen werden, wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Par-\nteiengesetzes im Rechenschaftsbericht verzeichnet          3. Absatz 3 Satz 5 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe- ·\nworden sind.                                                   gatten gesondert anzuwenden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                               1003\nNummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des               in dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Soweit die\nBetrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,            nicht ausgeglichenen Verluste den Betrag von ins-\nwenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6       gesamt 10 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder\nzu ermitteln ist.                                            ein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach den\nSätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den folgen-\n(6) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\nden fünf Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben\nzur Einkommensteuer sind die Beträge von 600 und 300\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; der\nDeutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu halbieren.\nAbzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste in den\n(7) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die während     vorangegangenen Veranlagungsz~iträumen nicht abge-\ndes ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs                 zogen werden konnten.\n1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa und bb genannten Personen gehören oder                  6. Vereinnahmung und Verausgabung\n2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1\nerhalten oder                                                                       § 11\n3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenver-               (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nsicherung erhalten.                                      bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen\n(8) Beziehen im Fall der Zusammenveranlagung von          sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem\nEhegatten zur Einkommensteuer beide Ehegatten                Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit\nArbeitslohn und gehört nur ein Ehegatte zu den in            nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirt-\nAbsatz 7 genannten Arbeitnehmern, so beträgt die Vor-        schaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in\nsorgepauschale abweichend von den Absätzen 3 bis 5           diesem Kalenderjahr bezogen. Für Einnahmen aus\nnichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Sätze 2\n1. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5)         und 3. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4\ndes Ehegatten, der nicht zu dem Personenkreis des        Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\nAbsatzes 7 gehört, zuzüglich\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,\n2. vom Arbeitslohn (Absatz 3 Satz 5) des Ehegatten,\nin dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder7\nder zu dem Personenkreis des Absatzes 7 gehört,\nkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\na) neun vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche            Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,\nMark zuzüglich 600 Deutsche Mark für jedes Kind       § 5) bleiben unberührt.\n(§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich\nb) neun vom Hundert, höchstens 1 000 Deutsche\nMark zuzüglich 300 Deutsche Mark für jedes Kind                  7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\n(§ 32 Abs. 4 bis 7).\nDabei dürfen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1                                    §12\nund 3 nicht überschritten werden. Mindestens ist der\nBetrag abzuziehen, der sich nach den Absätzen 3 bis 5           Soweit in§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und§§ 33\nbis 33 c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei\nergibt, wenn nur der zu dem Personenkreis des Absat-\nzes 7 gehörende Ehegatte Arbeitslohn bezogen hätte.         den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag\nder Einkünfte abgezogen werden\nDie Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54\nohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-        1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für\nrunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teil-          den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge-\nbar ist.                                                         wendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen-\ndungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche\n§10d                                   oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen\nmit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des\nVerlustabzug\nBerufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfol-\nVerluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags            gen;\nder Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu        2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund\neinem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche                 einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und\nMark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein-               Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflich-\nkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran-              tigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhalts-\ngegangenen         Veranlagungszeitraums      abzuziehen;        berechtigte Person oder deren Ehegatten, auch\nsoweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie          wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-\nSonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des               einbarung beruhen;\nersten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen\nVeranlagungszeitraums abzuziehen. Sind für die voran-       3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\ngegangenen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe-              steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-\nscheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu                brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistun-\nändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu                gen, die Entnahmen sind;\nberichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steuer-       4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,\nbescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver-                  sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei\njährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjäh-         denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen\nrungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,         zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit.","---·-·-·----··-·---··--·-·- ·--·--------------~\n1004                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndie Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wie-                  2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-\ndergutmachung des durch die Tat verursachten                               gen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art\nSchadens dienen.                                                           übliche Größe nicht überschreitet.\n(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer-\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                        den bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte\nnur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000\na) Land- und Forstwirtschaft                          Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach\nden §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht\n( § 2 Abs. 1 Nr. 1 )\nsich der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 4 000\nDeutsche Mark.\n§ 13\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft                         (4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemein-\n( 1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind                      schaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-                   des § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer\nwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-                      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines\nbau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-                  Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten über-\nzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-                tragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn\nnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Ein-                       entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen\nkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im                     Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne Teilbetrag muß\nWirtschaftsjahr                                                       mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.\nfür die ersten 20 Hektar                                                 (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und\nnicht mehr als 10     Vieheinheiten, § 15 a sind entsprechend anzuwenden.\nfür die nächsten 10 Hektar\nnicht mehr als    7   Vieheinheiten,                            §13a\nfür die nächsten 10 Hektar                                            Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft\nnicht mehr als    3   Vieheinheiten,                  nach Durchschnittssätzen\nund für die weitere Fläche\n(1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und\nnicht mehr als    1,5 Vieheinheiten\nForstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig                     wenn\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder\n1 . der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher\ngehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem\nVorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und\nFutterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51\nregelmäßig Abschlüsse zu machen, und\nAbs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf\nGrund des § 1 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes                        2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als O Deut-\nvom Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsver-                          sche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche\nordnungen sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tier-                         Mark beträgt, und\nzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die\n3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)\nmäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder ins-\nanzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne\ngesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei\ndes Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des§ 51 a\neinem Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75\ndes Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Ein-\nvom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die\nkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu\nGrenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinhei-\nden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-\nhören;                                                                     ten je Hektar.\nDer Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach\n2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,\nDurchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekannt-\nFischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,\ngabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde\nImkerei und Wanderschäferei;\nauf den Beginn der Buchführungspflicht ( § 141 Abs. 2\n3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer                   Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Vor-\nLandwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-                   aussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.\nmenhang steht;\n4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-                            (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen\ngenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im                       Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf-\nSinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset-                     einanderfolgende Wirtschaftsjahre\nzes.\n1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 ge-                            wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher\nhören auch                                                                      geführt werden und ein Abschluß gemacht wird,\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen                    2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Be-\nNebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der                       triebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste\ndem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu                        dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden\ndienen bestimmt ist;                                                       und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebs-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1005\neinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet                getreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfest-\nwerden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr           stellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene\nbleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt.                  oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die\nGewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge-\nDer Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,\nbend.§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und§ 351 Abs. 2 der\njedoch spätestens 1 2 Monate nach Ablauf des ersten\nAbgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein Zugang\nWirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu\noder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen\nstellen. Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen\nNutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des\nwerden.\n§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-\n(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus                schreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver-\ngleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die\n1. dem Grundbetrag (Absatz 4),                                  auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu ver-\n2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers            mehren oder zu vermindern.\nund seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen         2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-\n(Absatz 5),                                                 schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den\n3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),             Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für\ndie zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu\n4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-\nerhöhen. Besteht für die zugepachteten landwirt-\nbers (Absatz 7),\nschaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs-\n5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin-           wert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu\nnen.                                                        errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den\nAbzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6               eigenen Betrieb beim Vergleichswert der landwirt-\nSatz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen,           schaftlichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.\ndie Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die       3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-\nBetriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer-            schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin-\ntung nicht berücksichtigt sind.                                 dern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen\nFlächen entfällt.                   ·\n(4) Als Grundbetrag ist\n4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher\na) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark              Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und\nder sechste Teil,                                           forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,\nb) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche                  Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-\nMark der fünfte Teil                                        pachtet, so sind deren Werte oder deren nach ent-\nsprechender Anwendung der Nummern 2 und 3\ndes Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den               ermittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2\nfolgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:                         genannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen\n1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert             Wirtschaftsgüter im Fall der Zupachtung hinzuzu-\ndes Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausge-           rechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen\nwiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen             abzuziehen.\nNutzung     einschließlich    der     dazugehörenden    5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen\nAbschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewer-                und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten\ntungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. Zum              Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung\nAusgangswert gehören ferner die im maßgebenden              nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundver-\nEinheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirt-          mögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert\nschaft ausgewiesenen Hektarwerte des Geringst-              bewertet worden sind, sind mit dem Wert anzuset-\nlandes und die Vergleichswerte der Sonderkulturen,          zen, der sich nach den Vorschriften über die Bewer-\nder weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nut-           tung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens\nzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftli-         ergeben würde. Dieser Wert ist nach dem Hektarwert\nchen Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzun-           zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den\ngen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und            eigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen\nZuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes                  Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde\nsowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und          zu legen wäre.\ndes Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen,\nNutzungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach           (5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen-\nden Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittel-       den Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:\nten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach        1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für\nNummer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deut-\nsche Mark nicht übersteigen. Maßgebend ist grund-           a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers\nsätzlich der Einheitswert, der auf den letzten Fest-           und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen\nstellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor             (§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert\ndem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem             nach Absatz 4\nBeginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das             aa) bis      8 000 Deutsche Mark\nder Gewinn zu ermitteln ist. Sind bei einer Fortschrei-                                je 8 000 Deutsche Mark,\nbung oder Nachfeststellung die Umstände, die zu der            bb) über 8 000 Deutsche Mark\nFortschreibung oder Nachfeststellung geführt haben,                  bis   1 2 000 Deutsche Mark\nbereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs ein-                                  je 10 000 Deutsche Mark,","1006                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nCC)  über 12 000 Deutsche Mark                        4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und\nbis   25 000 Deutsche Mark                            Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie§ 55 entspre-\nje 1 2 000 Deutsche Mark,           chend anzuwenden.\ndd) über 25 000 Deutsche Mark\nje 1 4 000 Deutsche Mark,                                  § 14\nb) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-                        Veräußerung des Betriebs\ngangswerts nach Absatz 4.\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\n2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und          gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines\nüber 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehöri-       land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe-\ngen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15.,          triebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-\nnicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der    schaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16\nWert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Num-       Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der\nmer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen.           Maßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach § 16\n3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Per-          Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach\nsonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der   § 14 a Abs. 1 gewährt wird.\nkörperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgeben-                                          §14a\nden Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt\nentsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit.                   Vergünstigungen bei der Veräußerung\nFür Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abge-            bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nschlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der         (1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni\nArbeit~leistung.                                         1970 und vor dem 1. Januar 1986 seinen land- und\n4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die       forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf\nden Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haus-    Antrag der Veräußerungsgewinn(§ 16 Abs. 2) nur inso-\nhalt voll beköstigte und untergebrachte Person um        weit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den\n20 vom Hundert.                                          Betrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn\n5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers         1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende\nund der Angehörigen kann höchstens für die nach Art           Wirtschaftswert ( § 46 Bewertungsgesetz) des\nund Größe des Betriebs angemessene Zahl von Voll-             Betriebs 30 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,\narbeitskräften    angesetzt      werden.   Entgeltlich   2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2\nbeschäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der          Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum\nDauer ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl            der Veräußerung vorangegangenen beiden Ver-\nder Arbeitskräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen               anlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 18 000\nhöchstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt wer-          Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat-\nden.                                                          ten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit\n(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die         der Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten\nzugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 ent-              zusammen jeweils 36 000 Deutsche Mark nicht\nfallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenom-                überstiegen haben.\nmene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den            Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1\nEinkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.            maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder\n(7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin-          sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für\nhabers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert         eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-\nbesonders ausgewiesenen Wonnungswerts anzuset-               bend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als\nzen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes kön-          Wirtschaftswert ergeben würde.\nnen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe            (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34\nvon einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen            Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und\nwerden.                                                      forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude\n(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absät-        mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitver-\nzen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt          äußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit\n3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus           dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen.\nDer Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf\n1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtneri-         die Wohnung ( § 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen\nscher Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftli-    Grund und Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im\ncher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie            Anschluß an die Veräußerung des Betriebs die Woh-\nGeringstland, wenn die hierfür nach den Vorschriften     nung mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in\ndes Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüg-          dieser Zeit nicht veräußert.\nlich oder abzüglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 erge-\nbenden Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen,                (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\n2. forstwirtschaftlicher Nutzung,                           Betriebs, wenn\n3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-     1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und\ngangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt wor-       2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-\nden sind,                                                     lichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesse-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1007\nrung abgegeben hat und dies durch eine Bescheini-           schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse-\ngung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach-          hen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter\nweist.                                                      von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der\nGesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder\n§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.\nfür die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen\n(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger            hat;\nnach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar             3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-\n1986 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen          schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\nBetrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei             soweit sie nicht auf Anteile .am Grundkapital ent-\nder Veräußerung oder der Entnahme entstehende                    fallen, und die Vergütungen, die der persönlich haf-\nGewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer               tende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine\nherangezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche              Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin-\nMark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn                 gabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-\n1 . der Steuerpflichtige                                         schaftsgütern bezogen hat.\na) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-\nrungskosten innerhalb von 12 Monaten nach der           (2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit\nder Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und\nVeräußerung zur Abfindung weichender Erben\nverwendet oder                                       sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen\nVerkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-\nb) den entnommenen Grund und Boden innerhalb             gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-\nvon 12 Monaten nach der Entnahme im Wege der         schaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als\nvorweggenommenen Erbfolge oder zur Abfindung\neine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine\nweichender Erben diesen übereignet oder              durch die Betätigung verursachte Minderung der Steu-\nc) Grund und Boden, den er als weichender Erbe im        ern vom Ein~ommen ist kein Gewinn im Sinne des Sat-\nWege der Erbfolge erhalten hat, entnimmt und         zes 1. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Vorausset-\n2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-          zungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn\nsichtigung des Veräußerungs- oder Entnahme-             die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.\ngewinns und des Freibetrags in dem dem Veranla-\n(3) Verluste aus gewerblicher Tierzuchtode~ g~~erb-\ngungszeitraum der Veräußerung oder der Entnahme\nlicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Emkunften\nvorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag\naus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen\nvon 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei\nEinkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch\nEhegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen ver-\nnicht nach § 1O d abgezogen werden. Die Verluste min-\nanlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000\ndern jedoch nach Maßgabe des§ 10 d die Ge~inne,.. die\nDeutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.\nder Steuerpflichtige in vorangegangenen und m spate-\nVerwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis          ren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder\n·oder entnimmt er den Grund und Boden nur zu einem            gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.\nTeil zu den in Satz 2 Nr. 1 angegebenen begünstigten\nZwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Ver-\näußerungs- oder Entnahmegewinns steuerfrei.                                            §15a\n(5) Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark wird                      Verluste bei beschränkter, Haftung\ndem Steuerpflichtigen für alle Veräußerungen und Ent-           (1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Ante_il\nnahmen nach Absatz 4 in dieser Fassung und für alle          am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit\nVeräußerungen zur Abfindung weichender Erben nach            anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein-\nAbsatz 4 in den vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fas-        künften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen wer-\nsungen insgesamt nur einmal gewährt.                         den soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi-\ntist~n entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch\nnicht nach § 1O d abgezogen werden. Haftet der Kom-\nb) Gewerbebetrieb\nmanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesell-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2)                      schaft auf Grund des§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetz-\nbuchs so können abweichend von Satz 1 Verluste des\n§ 15                            Komm'anditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die\nim Handelsregister eingetragene Einlage des Komman-\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb\nditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch aus-\n(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind                     geglichen oder abgezogen werden, soweit durch ~en\nVerlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu\nerhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem\ngehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-\nder Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetra-\nwirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und\ngen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird\naus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und\nund eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung\nErden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche\nnicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und\nNebenbetriebe sind;\nWeise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft           (2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus-\nund einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-     geglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die","1008                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirt-              die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-\nschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Komman-            den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag\nditgesellschaft zuzurechnen sind.                              ausgeschlossen oder nach Art und Weise des\nGeschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\n(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Komman-\nditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht         4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-\n(Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der              gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,\nEntnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichti-           Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-\ngende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Komman-           schaftsgütern zu tilgen sind,\nditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn        5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des\nzuzurechnen. Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag              Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als\ndarf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommandit-          Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn\ngesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr         die persönliche Haftung des Mitreeders für die Ver-\nder Einlageminderung und in den zehn vorangegange-             bindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise aus-\nnen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig             geschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des\ngewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des              Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach\nAbsatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und            Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein-\nsind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den          lich ist.\nzehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste\nnach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig                                     § 16\ngewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der\nVeräußerung des Betriebs\nHaftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haf-\ntung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzu-         (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören\nrechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1      auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung\nbis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-\ndem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurech-\ntriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an\nnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner\neiner Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das\nBeteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen\ngesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle\nsind.\nKuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt;\n(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh-\nfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die\nmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist\nnach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die\n( § 15 Abs. 1 Nr. 2);\nnach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechen-\nbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.      3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-\nDabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorange-          ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktie!') (§ 15\ngangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für            Abs. 1 Nr. 3).\nden Erlaß des Feststellungsbescheids ist das für die\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\ngesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nder Gesellschaft zuständige Finanzamt. Der Feststel-\nder Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-\nlungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden,\ngens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am\nals der verrechenbare Verlust gegenüber dem ver-\nBetriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der\nrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-\nWert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für\nschaftsjahrs sich verändert hat.\nden Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder\n(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2      nach § 5 zu ermitteln.\nund 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Un-\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer-\nternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommandi-\nbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewid-\ntisten vergleichbar ist, insbesondere für\nmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des\n1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im    Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise\nSinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei der        anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräu-\nder stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-   ßert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe\nnehmer) anzusehen ist,                                 anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an\n2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür-    dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden ein-\ngerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter      zelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschafts-\nals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,        güter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung\nsoweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für     erhalten hat.\nSchulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch            (4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-\nVertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise          steuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung\ndes Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,            des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark\n3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-     und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines\nschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer     Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil\n(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung     von 30 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag\ndes Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang       ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-\nmit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder           rungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewer-\neines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit   bebetriebs 100 000 Deutsche Mark und bei der Ver-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1009\näußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am                          c) Selbständige Arbeit\nBetriebsvermögen den entsprechenden Teil von\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\n100 000 Deutsche Mark übersteigt. An die Stelle der\nBeträge von 30 000 Deutsche Mark tritt jeweils der\nBetrag von 1 20 000 Deutsche Mark und an die Stelle                                   § 18\nder Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der            ( 1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\nBetrag von 300 000 Deutsche Mark, wenn der Steuer-\npflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder     1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freibe-\nwegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe-             ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausge-\nbetrieb veräußert oder aufgibt.                               übte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelle-\nrische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,\ndie selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn-\n§ 17                                ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patent-\nanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Archi-\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften             tekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuer-\nbei wesentlicher Beteiligung                     berater, beratenden Volks- und Betriebswirte, verei-\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört             digten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren),\nauch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an            Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten,\neiner Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner-          Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstat-\nhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft        ter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher\nwesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veran-        Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne\nlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert             der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig,\ndes Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile an          wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter\neiner Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer        Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf\nGesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß-            Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-\nscheine oder äl'mliche Beteiligungen und Anwartschaf-          antwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vor-\nten auf solche Beteiligungen. Eine wesentliche Beteili-        übergehender Verhinderung steht der Annahme\ngung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell-           einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit\nschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittel-      nicht entgegen;\nbar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten      2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,\nAnteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße-       wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;\nrung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre-       3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.\nchend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der         Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,\nRechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander           für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als\nunentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechts-         Aufsichtsratsmitglied.\nvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich\nbeteiligt war.                                                (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\npflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist       Tätigkeit handelt.\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nder Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über-           (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört\nsteigt. Hat derVeräußererden veräußerten Anteil unent-     auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-\ngeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des      gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens\nAnteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers        oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der\nmaßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben     selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter\nhat.                                                       Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom\n(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-          Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch-\nsteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000     stens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt,\nDeutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil       wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die\nan der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag      anderen Einkünfte überwiegen.\nermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-\nrungsgewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark über-         . (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und\nsteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesell-   § 15 a sind entsprechend anzuwenden.\nschaft entspricht.\nd) Nichtselbständige Arbeit\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 4)\nden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder\nwenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird,                                  §19\nsoweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Divi-\ndende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis       (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nder gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteil-       gehören\nten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesell-      1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und\nschaft anzusetzen, soweit es nicht nach § 20 Abs. 1            andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäfti-\nNr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen              gung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt\ngehört.                                                        werden;","1010                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel-             (2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der\nder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren        Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Juli,\nDienstleistungen.                                      und.am 1. Juli, wenn er die Vermögensbeteiligung nach\ndem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten hat. Wird vor\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-\nmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf         Ablauf der Sperrfrist die Festlegung einer Vermögens-\nbeteiligung aufgehoben oder über eine Vermögensbe-\nsie besteht.\nteiligung verfügt, ist eine Nachversteuerung durchzu-\n(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in          führen; eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn\nHöhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens            1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd\njedoch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark             getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-\nim Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-               gensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfä-\nFreibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vor-             hig geworden ist oder\nteile aus früheren Dienstleistungen, die\n2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\n1 . als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-             gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug                  mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen-          hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung der\nder gesetzlicher Vorschriften,                          Festlegung oder vorzeitigen Verfügung noch besteht\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-            oder\nperschaften, Anstalten oder Stiftungen des          3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\nöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen         gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet\nVerbänden von Körperschaften                            hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung min-\noder                                                       destens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergan-\ngen sind oder\n2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\ngrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder .   4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-\nals Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge,          gung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit\ndie wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt            eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der\nwerden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge,            Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, auf-\nwenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder,         genommen hat.\nwenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr         (3) Vermögensbeteiligungen sind\nvollendet hat.                                          1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen\n(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Zeit        mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nvom 8. November bis 31. Dezember aus seinem ~rsten              dieses Gesetzes ausgegeben werden oder die an\nDienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 600 Deut-          einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zuge-\nsche Mark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag). Bei               iassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezo-\neiner Veranlagung zur Einkommensteuer und beim                   gen sind,\nLohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weihnachts-Frei-\n2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,\nbetrag auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer\ndie von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung\nin der genannten Zeit keinen Arbeitslohn bezogen hat.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben\n(4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von              werden, wenn im FaU von Namensschuldverschrei-\n480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen                   bungen des Arbeitgebers auf dessen Kosten die\n(Arbeitnehmer-Freibetrag).                                      Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldver-\nschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder\n(5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen        durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich\nzusammen nur bis. zur Höhe des um einen etwaigen                gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versiche-\nFreibetrag nach Absatz 2 gekürtzten Arbeitslohns                rungsunternehmen im Geltungsbereich dieses\nabgezogen werden.                                               Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,\n§19a                             3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und\nÜberlassung von Vermögensbeteiligungen                  Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-\nan Arbeitnehmer                           zes als Wertpapiere ausgegeben werden und mit\ndenen das Recht am Gewinn eines Unternehmens\n(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegen-\nverbunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mit-\nwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbil-         unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzuse-\nligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehnsforderungen\nhen ist,\n(Vermögensbeteiligungen) nach Absatz 3, so ist der\nVorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe     4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermö-\nWert der Vermögensbeteiligung (Absatz 6) ist und ins-           gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne\ngesamt 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-            des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nsteigt. Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß bis zum        ausgegeben werden, wenn nach dem Rechen-\nAblauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) Vermö-       , schaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor\ngensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt          dem Jahr des Erhalts des Anteilscheins der Wert der\nwerden und über Vermögensbeteiligungen nach Absatz              Aktien im Wertpapier-Sondervermögen 70 vom Hun-\n3 Nr. 5 bis 8 nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Belei-       dert des Werts der in diesem Sondervermögen\nhung oder in anderer Weise verfügt werden darf.                 befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; für","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                            1011\nneu aufgelegte Wertpapier-Sondervermögen ist für       ihren Arbeitnehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle\ndas erste und zweite Geschäftsjahr der erste           des Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4\nRechenschaftsbericht oder die erste Bekanntma-         der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung. Der\nchung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über        Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absat-\nKapitalanlagegesellschaften nach Auflegung des         zes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über-\nSondervermögens maßgebend,                             lassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligun-\ngen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5 bis 7 wird mit dem\n5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit\nNennbetrag angesetzt, wenn nicht . besondere\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nUmstände einen höheren oder niedrigeren Wert begrün-\ndieses Gesetzes,\nden.\n6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des\n(7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im\n§ 335 des Handelsgesetzbuchs an einem Handels-\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt\ngeschäft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-\nzweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers für\nbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer\nden Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Sinne des\nnicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1\nAbsatzes 3 durch den Arbeitnehmer an Unternehmen,\nNr. 2 anzusehen ist,\ndie vor dem 1. Januar 1984 gegründet wurden und deren\n7. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn         Satzung oder Gesellschaftsvertrag die Beteiligung am\nauf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh-         Unternehmen des Arbeitgebers vorsieht, wenn die Geld-\nmers aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinsti-    leistungen innerhalb eines Monats vor oder nach dem\ntut verbürgt oder durch ein Versicherungsunterneh-     Erwerb- jedoch vor dem 1. Januar 1987 - gegeben wer-\nmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditin-   den. Dabei sind als Wert der Vermögensbeteiligung die\nstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungs-      Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen.\nbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\n(8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nbefugt ist,\nerlassen werden über\n8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit         1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach\nSitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich               Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der Festlegung,\ndieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn\ndieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitneh-      2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zweck der\nmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15             Sicherung der Nachversteuerung,\nAbs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die Genußrechte    3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuersatz,\nkeine Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben\n4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.\nwerden.                                                                                            )·~\n(4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen\nnach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft                        e) Kapitalvermögen\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich                                (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)\ndieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung\ndurch Statut nach § 20 des Gesetzes betreffend die                                    § 20\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht ent-\ngegen.                                                        (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n(5) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3            1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und son-\nNr. 7 in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitge-      stige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit\nber sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer            denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös\nanstelle der Darlehnsforderung eine andere gleichwer-          einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen\ntige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 zuwendet;              an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an\nsofern der Arbeitnehmer dies verlangt, sind dabei min-         Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolo-\ndestens zwei verschiedene Formen der Vermögensbe-              nialgesellschaften und an bergbautreibenden Verei-\nteiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und 8, von denen min-      nigungen, die die Rechte einer juristischen Person\ndestens eine keine Vermögensbeteiligung am Unter-              haben. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,\nnehmen des Arbeitgebers ist, zur Auswahl anzubieten.           soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt\nsteuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die\n(6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der               Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des\ngemeine Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen im             Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;\nSinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der Über-\nlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Han-        2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung\ndel zugelassen sind, werden vorbehaltlich des Satzes 5         oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflich-\nmit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen         tiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im\nHandel notierten Kurs angesetzt. Liegt am Tag der              Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für\nÜberlassung eine Notierung nicht vor, so ist der letzte        Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im\ninnerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen             Sinne des§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes als\nHandel notierte Kurs maßgebend. Die Sätze 2 und 3 gel-         verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den Einnah-\nten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im Sinne           men im Sinne der Nummer 1 gehören. Nummer 1\ndes Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten          Satz 2 gilt entsprechend;\nFreiverkehr einbezogen sind. Überläßt eine Aktienge-       3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach\nsellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien          den§§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52","1012                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndes Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende              Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-\nKörperschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu ver-        men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan-\ngütende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen.      sprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der\ndes§ 36e dieses Gesetzes und des§ 52 des Körper-          Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder\nschaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-         Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie- ·\nmen im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat-         ren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von\nzes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;                          Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein\n4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-          öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.\nwerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-           (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\nschen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter      bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\noder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen           Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger\nist. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust   Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,\ndes Betriebs ist § 15 a sinngemäß anzuwenden;             sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.\n5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\nRenten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-              (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-\ngen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von\nken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der\n300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag).\nZahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweili-\nEhegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein\ngen Kapitalrest entfällt;\ngemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche\n6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-             Mark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist\nsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu        bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur\nVersicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall          Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten\nenthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Ver-      geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger\nsicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-         als 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei-\nstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Ver-       betrag insoweit, als er die um die Werbungskosten\nsicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Ver-       geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über-\ntrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-         steigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-\ntragsabschluß ausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2       Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür-\nsind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen              fen nicht höher sein als die um die Werbungskosten\nLebensversicherungen entsprechend anzuwenden;            geminderten Kapitalerträge.\n7. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,\nz. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,\naus Darlehen und Anleihen;                                           f) Vermietung und Verpachtung\n8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-                                 (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)\nschließlich der Schatzwechsel.\n§ 21\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\nauch                                                             (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in        1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\nAbsatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren                 unbeweglichem Vermögen, insbesondere von\nStelle gewährt werden;                                        Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,\n2. Einnahmen aus der Veräußerung                                  die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rech-\na) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-               ten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nchen durch den Anteilseigner,                             über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,\nMineralgewinnungsrecht);\nb) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld-\nverschreibung,                                       2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile              Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-\noder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer-            triebsvermögen;\nden. Anteilseigner ist derjenige, dem nach§ 39 der       3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\nAbgabenordnung die Anteile an dem Kapitalver-               . Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,\nmögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen               künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,\nsind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger             von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-\ndie Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2            ten und Gefällen;\nzuzurechnen, so gilt er als Anteilseigner;               4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,                zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im\nwenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen                  Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind\nmitveräußert werden und das Entgelt für die auf den           und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-\nZeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei-             raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer\nbung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah-               war.\nlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech-          § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.\nnung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter-\nveräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins-           (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-\nscheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt        tung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im\nfür den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.                eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                                1013\npflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse-        (4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für\nnen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen        das der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\nRäume und Gärten.                                           30. September 1982 gestellt worden ist und das vom\nSteuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1987 hergestellt\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-    oder angeschafft worden ist, können die mit der Nutzung\nten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten          des Grundstücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem\nzuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.                  Zusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr der\nHerstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen-\nden Kalenderjahren über die Höhe des Grundbetrags\n§ 21 a                           hinaus bis zur Höhe von jeweils 1O000 Deutsche Mark\nvon dem nach Absatz 3 Nr. 1 gekürzten Grundbetrag\nPauschalierung des Nutzungswerts\nabgesetzt werden. Soweit der Schuldzinsenabzug nach\nder selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus\nSatz 1 nicht in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch\n(1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im     genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das\nSinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird           Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden\nder Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-       Kalenderjahr nachgeholt werden. Voraussetzung für die\nwerts des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei       Anwendung des Satzes 1 im Falle der Anschaffung ist,\neiner Wohnung in einem eigenem Haus, das kein Ein-          daß der Steuerpflichtige das Haus bis zum Ende des\nfamilienhaus ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der     Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Die Sätze 1\nSteuerpflichtige in dem eigerien Haus mindestens eine       bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für das der\nWohnung oder eine anderen als Wohnzwecken die-              Bauantrag vor dem 1 . Oktober 1982 gestellt und bei\nnende Einheit von Räumen                                    dem mit den Bauarbe'.ten nach dem 30. September\n1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für\n1 . zur dauernden Nutzung vermietet hat oder               Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Aus-\n2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung         bauten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des\noder Anschaffung des Hauses, nach Beendigung           Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\neiner Vermietung oder nach Beendigung der Selbst-      wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erwei-\nnutzung zur dauernden Nutzung vermietet oder           terung nach dem 30. September 1982 begonnen wor-\nden ist und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem\n3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst         1 . Januar 1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle\nnutzt oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt    des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige,\nund der zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken       wenn diese baurechtlich ausreicht. Satt 5 ist nicht an-\ngenutzte Teil des Hauses mindestens 33'/J vom Hun-    zuwenden, wenn bei einem Haus im Sinne des Absat-\ndert der gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt.      zes 1 Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen wor-\nAls Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hun-       den sind.\ndert des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks\nanzusetzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1            (5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerb-\nund 2 nicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so      lichen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grund-\nist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf     stück teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich über-\ndie vollen Kalendermonate entfällt, in denen diese Vor-   lassen und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\naussetzungen vorliegen.                                   Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der maßge-\nbende Einheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung\n(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten     nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerb-\nFeststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort-         lich oder beruflich genutzten Teil des Grundstücks ent-\nschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor     fällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses\ndem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem            oder Teile einer Wohnung in einem anderen Haus ver-\nBeginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der        mietet sind und die Einnahmen hieraus das Dreifache\nNutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus     des anteilig auf die vermieteten Teile entfallenden\noder das andere Haus erst innerhalb des Kalenderjahrs      Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark\nfertiggestellt worden, für das der Nutzungswert zu ermit-  im Kalenderjahr, übersteigen.\nteln ist, so ist der Einheitswert maßgebend, der zuerst\nfür das Einfamilienhaus oder das andere Haus festge-           (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn\nstellt wird.                                               die gesamte Fläche des Grundstücks größer als das\nZwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem\n(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer-      Fall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset-\nden:                                                      zen, der sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde,\nwenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer\n1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwek-       als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.\nken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden\nSchuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;                (7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-\n2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus        wenden,\noder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer-        1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\nden, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der               30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbs-\nNummer 1; Absetzungen für Abnutzung nach § 7                fällen auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechts-\nAbs. 5 dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt           wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\nwerden.                                                     oder sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder","1014                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge\nBei Beginn  Ertrags-  Bei Beginn  Ertrags-   Bei Beginn Ertrags-\nerworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger                    der Rente    anteil   der Rente    anteil    der Rente   anteil\nvollendetes           vollendetes            vollendetes\nfür dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num-                      Lebensjahr            Lebensjahr             Lebensjahr\nmer 1 vorlagen.                                                     des Renten-     in    des Renten-     in     des Renten-    in\nberechtigten   v.H.   berechtigten   v.H.   berechtigten   v.H.\nAn Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die\nBestellung, wenn diese nachweislich vor der Stellung\ndes Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der                    17   bis   18   65          50        41          73        16\nAnschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerklein-                       19   bis   20   64          51        39          74        15\nsiedlungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung                       21   bis   22   63          52        38          75        14\nnach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981                    23   bis   24   62          53        37     76   bis  77   13\ngestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-\n25   bis   26   61          54        36          78        12\nden, wenn die Gebäude vor dem 1 . Juli 1983 ange-\nschafft worden sind. Im Fall des Umbaus eines Ein-                            27        60         55         35          79        11\nfamilienhauses zu einer anderen Gebäudeart ist                          28 bis     29   59         56         34          80        10\nAbsatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn vor dem                               30         58         57         33     81   bis  82     9\n30. Juli 1981 mit den Umbauarbeiten begonnen oder der                   31 bis    32    57         58         32          83          8\nfür den Umbau erforderliche Antrag auf Baugenehmi-\n33         56         59         31     84   bis  85     7\ngung gestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf\nBaugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-                         34         55         60         29     86   bis  87     6\nrechtlich ausreicht.                                                         35         54          61        28     88   bis  89     5\n36 bis 37       53         62         27     90 bis 91        4\n38         52         63         26     92 bis 93        3\ng) Sonstige Einkünfte                                    39         51         64         25     94 bis 96        2\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 7)                                  40         50          65        24        ab 97          1\n41         49\n§ 22\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor\nArten der sonstigen Einkünfte                                  dem 1 . Januar 1 955 zu laufen begonnen haben,\nSonstige Einkünfte sind                                                    und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit\nmehrerer Personen oder einer anderen Person als\n1 . Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie                          des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-\nnicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten                        renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt\nEinkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig                      sind, wird durch eine Rechtsverordnung be-\noder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-                        stimmt;\npflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten\nPerson gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger                        b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-\nzuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom-                          teilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt\nwerden;\nmensteuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten\nEinkünften gehören auch                                            1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach\n§ 10 · Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen\nkönnen;\nEinkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal-\nten sind. Als· Ertrag des Rentenrechts gilt für die           2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des\ngesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter-                         § 23;\nschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und                3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-\ndem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung                 ren Einkunftsarten ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu\ndes Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussicht-                  den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4\nliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert                  gehören, z. 8. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-\nnach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des                 lungen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-\nRentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach-                    stände. Solche Einkünfte sind nicht einkommen-\nstehenden Tabelle zu entnehmen:                                   steuerpflichtig, wenn sie weniger als 50,9 Deutsche\nMark im Kalenderjahr betragen haben. Ubersteigen\nBei Beginn   Ertrags-   Bei Beginn  Ertrags-    Bei Beginn Ertrags-\nder Rente     anteil    der Rente    anteil     der Rente   anteil      die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der\nvollendetes             vollendetes             vollendetes              übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-\nLebensjahr              Lebensjahr              Lebensjahr\ndes Renten-      in     des Renten-     in      des Renten-    in        mens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht\nberechtigten    v.H.    berechtigten   v.H.    berechtigten   v.H.\nnach § 10 d abgezogen werden;\n4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu\n0  bis     2   72           42        48            66       23         Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,\n3  bis     5   71     43 bis 44       47            67       22         Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-\n6  bis     8   70           45        46            68       21         gungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-\n9   bis  10    69           46        45            69       20         setzes oder des Europaabgeordnetengesetzes,\nsowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der ent-\n11    bis  12    68           47        44            70       19\nsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.\n13    bis  14    67           48        43            71       18         Werden zur Abgeltung des durch das Mandat ver-\n15    bis  16    66           49        42            72       17         anlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigungen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                               1015\ngezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlaßten •                h) Gemeinsame Vorschriften\nAufwendungen nicht als Werbungskosten abge-\nzogen werden. Wahlkampfkosten zur Erlangung                                           § 24\neines Mandats im Bundestag, im Europäischen\nParlament oder im Parlament eines Landes dürfen             Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören\nnicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es           auch\ngelten entsprechend                                      1. Entschädigungen, die gewährt worden sind\na) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ-              a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-\ngen§ 3 Nr. 62 Satz 1,                                      nahmen oder\nb) für Versorgungsbezüge§ 19 Abs. 2; beim Zusam-             b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig-\nmentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von             keit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-           einer Anwartschaft auf eine solche;\nstens ein Betrag von 4800 Deutsche Mark im Ver-         c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter\nanlagungszeitraum steuerfrei,                              nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;\nc) für das Übergangsgeld, das in einer Summe\ngezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung     2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne\n§ 34 Abs. 3.                                            des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren\nRechtsverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7,\n§ 23                                 und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen\nals Rechtsnachfolger zufließen;\nSpekulationsgeschäfte\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind              3.  Nutzungsvergütungen       für die Inanspruchnahme   von\nGrundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen\n1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum                  auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädi-\nzwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:                gungen, die mit der Inanspruchnahme von Grund-\na) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-         stücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.\nten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke\nunterliegen (z. 8. Erbbaurecht, Mineralgewin-\nnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,                                        § 24a\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei                        Altersentlastungsbetrag\nWertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;\nAltersentlastungsbetrag, ist ein Betrag von 40 vom\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der\nder Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.    Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger\nArbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Ver-\n3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Versorgungs-\näußerung von\nbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibren-\n1 . Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-           ten im Sinne des § 22 Nr. 1 Buchstabe a und Einkünfte\nnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei\nInland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der der Bemessung des Betrags außer Betracht. Der Alters-\nfesten Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesell- entlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen ge-\nschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatz- währt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er\nverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnaus- sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr voll-\nschüttung ·des Schuldners richtet, eingeräumt ist endet hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von\noder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3\nerworben worden sind;                                  für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches\nSchuldbuch eingetragen sind.                                                        § 24 b\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn                       Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Ein-\nkünften im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen           (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1985\nist.                                                         finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung\nnach § 2 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungs-\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften        gesetzes erhalten und bei denen die finanziellen Hilfen\nist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis            zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirt-\neinerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs-           schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehö-\nkosten und den Werbungskosten andererseits.                   ren, wird ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe\nGewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-            der finanziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch für Zuwen-\nfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte            dungen aus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind,\nGesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Deut-          zusätzliche Ausbildungsplätze bereitzustellen.\nsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsge-\nschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsge-             (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im\nwinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender-         Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mit-\njahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht       unternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in\nnach § 10d abgezogen werden.                                  Höhe des Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem","1016                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerhältnis des Gewinnanteils des Mitunternehmers ein-                                  § 26a\nschließlich der Vergütungen zum Gewinn der Gesell-                    Getrennte Veranlagung von Ehegatten\nschaft entspricht. Der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag\nund die Anteile der Mitunternehmer am Ausbildungs-              (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den\nplatz-Abzugsbetrag sind gesondert festzustellen(§ 179        in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die\nAbgabenordnung).                                             von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte\neines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem\nanderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der\nErzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.\nIII. Veranlagung\n(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b) und außerge-\nwöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33 b) werden, soweit\n§ 25                              sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten\nVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht           in Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pauscha-\nlen (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des              Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kom-\nKalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein-           menden Höchstbeträge je zur Hälfte'bei der Veranla-\nkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem         gung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegat-\nVeranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach          ten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.\nden §§ 46 und 46a eine Veranlagung unterbleibt.              Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 können\nnur bei der Veranlagung des Ehegatten abgezogen wer-\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nden, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b Abs. 5 über-\nVeranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-\ntragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insge-\nrend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen\nsamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur\nzugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung\nHälfte gewährt. Die nach § 34 f zu gewährende Steuer-\nbei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen wer-\nermäßigung steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in\nden.\ndem sie erhöhte Absetzungen nach § 7 bin Anspruch\n(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver-    nehmen.\nanlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung                 (3) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall\nabzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusam-           des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur\nmenveranlagung (§ 26 b) eine gemeinsame Einkom-            · Zusammenveranlagung und von der Zusammenver- '\nmensteuererklärung abzugeben. Wählt einer der Ehe-           anlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden\ngatten die getrennte Veranlagung(§ 26 a), hat jeder der      Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht aus-\nEhegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben.           geglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsver-\nDer Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung        ordnung geregelt.\neigenhändig zu unterschreiben. Eine gemeinsame Ein-\nkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten                                        § 26b\neigenhändig zu unterschreiben.                                        Zusammenveranlagung von Ehegatten\nBei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-\n§ 26\nden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben,\nVeranlagung von Ehegatten                      zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-\nrechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,\n(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig\ndie Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger\nsind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen\nbehandelt.\ndiese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungs-\nzeitraums vorgelegen haben oder im laufe des Veranla-                                   § 27\ngungszeitraums eingetreten sind, können zwischen                                   (weggefallen)\ngetrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenver-\nanlagung (§ 26 b) wählen. Eine Ehe, die im laufe des                                    § 28\nVeranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\ndie Anwendu'ng des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn\neiner der Ehegatten in demselben Veranlagungszeit-              Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen         künfte die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des\nEhegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls         überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt\nvorliegen.                                                   steuerpflichtig ist.\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer                             §§ 29 und 30\nder Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten\nwerden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die                                (weggefallen)\nZusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der\nWahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt                                     § 31\nschriftlich oder zu Protokoll abzugeben.                                        Pauschbesteuerung\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-            Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland\nrungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die         unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die ober-\nEhegatten die Zusammenveranlagung wählen.                     sten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                                 1017\nBundesministers der Finanzen die Einkommensteuer                    Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung zur Verfügung\nbis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der                   steht und auch die übrigen Voraussetzungen des\nunbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag .                § 2 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes für die\nfestsetzen.                                                         Gewährung von Kindergeld vorliegen oder\n2.    den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst\nIV. Tarif                                 leistet oder\n3.     freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jah-\n§ 32                                    ren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an\nZu versteuerndes Einkommen, Sonderfreibeträge,                   Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder\nKinder                                   Zivildienstes abgeleistet wird, oder\n(1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach       4.     eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\nden Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Sonder-                  dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer\nfreibeträge, den Kinderfreibetrag nach Absatz 8 und um              im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-\ndie sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge                   Gesetzes ausübt oder\nverminderte Einkommen.\n5.     ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes\n(2) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird             zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-\neinem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn                 stet oder\ndes Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen\n6.     wegen körperlicher, geistiger oder seelischer\nhat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei Ehegatten,\n/        Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-\ndie nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-\nhalten, und deswegen Anspruch auf Kindergeld\nsteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Altersfrei-\nnach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf\nbetrag, wenn jeder Ehegatte .die Voraussetzung des\nandere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundes-\nSatzes 1 erfüllt.\nkindergeldgesetz) besteht.\n(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vorausset-     In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Voraussetzung,\nzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der   daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit\nnicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommen-          eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist.\nsteuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag\nvon 4 212 Deutsche Mark gewährt, wenn er im Veranla-             (7) Ein Kind, das ·zu Beginn des Veranlagungszeit-\ngungszeitraum mindestens ein Kind hat.                      raums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berück-\nsichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder\n(4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 sind:                 seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu\n1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen     unterhalten, und deswegen Anspruch auf Kindergeld\nverwandt sind,                                          nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei-\nstungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeld-\n2. Pflegekinder,\ngesetz) besteht.\n3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haus-\nhalt aufgenommen hat, solange die Ehe besteht,              (8). Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne der\ndurch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet      Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 432 Deut-\nworden ist.                                             sche Mark gewährt. Für jedes Kind des Steuerpflich-\ntigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5 bis\nEin Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichti-\n7, das nach Absatz 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Eltern-\ngen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des\nteil zugeordnet wird und demgegenüber der Steuer-\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil\npflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den Veran-\nzugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen-\nlagungszeitraum nachkommt, wird ein Kinderfreibetrag\nderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind\nvon 216 Deutsche Mark gewährt. Werden Ehegatten\nnicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in\nnach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält jeder\neiner gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh-          Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht\nnung gemeldet, so wird es der Mutter zugeordnet; es\nein Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gewäh-\nwird dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine\nren ist.\nBescheinigung der zuständigen Behörde nachweist,\ndaß es zu seinem Haushalt gehört hat.\n§ 32a\n(5) Ein Kind wird in dem Veranlagungszeitraum, in\nEinkommensteuertarif\ndem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden\nVeranlagungszeitraum, zu dessen Beginn es das                   (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach\n16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.    dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-\nhaltlich der §§ 32b, 34 und 34b jeweils in Deutsche\n(6) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-        Mark\nraums das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das\n27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn     1. für zu versteuernde Einkommen bis 4 212 Deutsche\nes                                                               Mark (Grundfreibetrag): O;\n1.    für einen Beruf ausgebildet wird oder                  2. für zu versteuernde Einkommen von 4 213 Deutsche\n1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-              Mark bis 18 000 Deutsche Mark:\nzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder als           0,22 x- 926;","1018                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. für zu versteuernde Einkommen von 18 001 Deut-                           a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte\nsche Mark bis 59 999 Deutsche Mark:                                        die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\nerfüllt haben,\n( ((3,05 y - 73,76) y + 695] y + 2 200) y + 3 034;\nb) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und\n4. für zu versteuernde Einkommen von 60 000 Deut-                           c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe-\nsche Mark bis 129 999 Deutsche Mark:                                       gatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26\n([(0,09z-5,45) z+88,13] z+5040) z+20018;                                  Abs. 1 Satz 1 erfüllen.\nVoraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach\n5. für zu versteuernde Einkommen von 130 000 Deut-\nden §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veran-\nsche Mark an:                                                      lagt wird.\n0,56 X - 14 837.\n§ 32b\n,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.\n„y\" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark                                       Progressionsvorbehalt\nübersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-\n(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger\nden Einkommens. ,,z\" ist ein Zehntausendstel des\n60 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-                      1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-\nrundeten zu versteuernden Einkommens.                                       geld, Arbeitslosenhilfe oder\n(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch-                 2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen\nsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche:.                         zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei\nMark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch                         sind,\n54 ohne Rest teilbar ist.                                              bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteu-\nernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwen-\n(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen-\nden.\nsteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen-\nfolge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema                           (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der\nergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen                     Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung\nergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren                         der Einkommensteuer einbezogen werden:\nRechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die\n1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach\nnachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der\nAbzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen-\nsich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol-\nden gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111 des\nlen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.\nArbeitsförderungsgesetzes die ausgezahlten Lei-\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031                            stungen ergeben;\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1                        2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen Ein-\nbis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der                          1:ünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-\ndiesem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommen-                               ordentlichen Einkünfte.\nsteuer-Grundtabelle)*).\nDie nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die Frei-\n(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-                   beträge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Werbungsko-\nmen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt                        sten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kürzen, soweit\ndie tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der                         sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselb-\n§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbetrags,                    ständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.\nder sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuern-\nden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt                                                     § 33\n(Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen\nbis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1                                  Außergewöhnliche Belastungen\nberechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem                        (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\nGesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split-                      größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-\ntingtabelle) *).                                                         zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-\n(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-                    nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen\nden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer                       Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird\nfür das zu versteuernde Einkommen                                        auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß\nder Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti-\n1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-                 gen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom\nanlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in                   Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.\ndem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-\npflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit- ·                   (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen\npunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26                     zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-\nAbs. 1 Satz 1 erfüllt haben,                                        sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen\nkann und soweit die Aufwendungen den Umständen\n2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem\nnach notwendig sind und einen angemessenen Betrag\nKalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen\nnicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs-\nhat, durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst\nausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben\nworden ist, wenn in diesem Kalenderjahr\ngehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Auf-\nwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit,\n•) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im\nBGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.                            als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1019\nAufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,              wendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sitt-\nkönnen nicht als außergewöhnliche Belastung berück-             lichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländi-\nsichtigt werden.                                                 schen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwen-\ndungen für eine unterhaltene Person von mehreren\n(3) Die zumutbare Belastung beträgt                           Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil\nüber         des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der\nbis\n30000          seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-\nbei einem Gesamtbetrag\nder Einkünfte              30000   DM   über\nDM    bis ~00000  spricht.\n100000 DM\nDM\n(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veranla-\ngungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-\n1. bei Steuerpflichtigen,                                       über einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zu-\ndie keine Kinder haben und                                  zuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist (§ 32\nbei denen die Einkommensteuer                               Abs. 4 bis?), so wird auf Antrag ein Betrag von 600\nDeutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der\na) nach § 32a Abs. 1, ....... .           5     6      7    Einkünfte abgezogen.\nb) nach§ 32a Abs. 5 oder 6\n(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-\n(Splitting-Verfahren) ...... .        4     5      6\ngen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er\nzu berechnen ist;                                           Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\ngesetz oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1\n2. bei Steuerpflichtigen mit                                    Bundeskindergeldgesetz) hat, so werden auf Antrag die\na) einem Kind oder                                          folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom Ge-\nzwei Kindern, ............ .           2     3     4     samtbetrag der Einkünfte abgezogen:\nb) drei oder mehr Kindern ... .           1     1     2     1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,\na) ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-\nvom Hundert des           jahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflich-\nGesamtbetrags             tigen untergebracht ist,\nder Einkünfte.          b) ein Betrag von 2 100 Deutsche Mark im Kalender-\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen                                jahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;\n1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und                    2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\n2. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7,            endet hat, ein Betrag von 900 Deutsche Mark im\ndie nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen                  Kalenderjahr, wenn das Kind auswärtig unterge-\nElternteil zugeordnet werden und oenen gegenüber                bracht ist.\nder Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtur.g       Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um\nfür den Veranlagungszeitraum nachkommt.                    die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur\nBestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbil-\n§ 33a                           dung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen              Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um\ndie von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig          Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür\n(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine          öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für\netwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Ver-         ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges\nanlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch              Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maß-\neine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem            gabe des Absatzes 1 Satz 4. liegen bei einem unbe-:-\nBundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen              schränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die\nfür Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so          Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor und\nwird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,          hat ein Elternteil für das in Berufsausbildung befindliche\ndaß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag              Kind Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-\nvon 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede               geldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8\nunterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte            Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz), so wird bei jedem\nabgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die unter-            Elternteil, dem Aufwendungen für die Berufsausbildung\nhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen             des Kindes erwachsen, die Hälfte des sich nach den\nbesitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte          Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags abgezogen. Die\noder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts                Eltern können bei einer Veranlagung zur Einkommen-\nbestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der            steuer gemeinsam für den Veranlagungszeitraum eine\nBetrag von 3 600 Deutsche Mark um den Betrag, um               andere Aufteilung beantragen; eine Änderung der bean-\nden diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 4 200            tragten Aufteilung ist nicht zulässig. Hat nachweislich\nDeutsche Mark übersteigen. Ist die unterhaltene Person         ein Elternteil allein Aufwendungen für die Berufsausbil-\nnicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so kön-           dung des Kindes getragen, so wird bei seiner Veranla-\nnen die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit              gung zur Einkommensteuer der sich nach den Sätzen 1\nsie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der             bis 3 ergebende Betrag in voller Höhe abgezogen, auch\nunterhaltenen Person notwendig und angemessen sind,            wenn dieser Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld\nhöchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sät-            nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei-\nzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den Auf-      stungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-","1020                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil       1\nsetz) hat. Die Sätze 4 bis 6 sind auf die Fälle entspre-        a) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde-\nchend anzuwenden, in denen für ein Kind ein anderer                 rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder\nSteuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind unter-                 andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch\nhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach            dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder\ndem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere                          der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines\nLeistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-                Kapitals abgefunden worden ist, oder\nsetz) hat.                                                      b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-\n(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-                 baren dauernden Einbuße der körperlichen\ngen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder                 Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi-\nHaushaltshilfe, wenn                                                schen Berufskrankheit beruht;\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\n1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt\nfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt\nlebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat\nist.\noder\n2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt      (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der\nlebender Ehegat!e oder ein zu seinem Haushalt         dauernden Minderu,,g der Erwerbsfähigkeit des Körper-\ngehöriges Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 oder   behinderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-\neine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhal•     erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden\ntene Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1    gewährt:\ngewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich                            Bei einer Minderung\nhilflos oder schwer körperbehindert ist oder die        Stufe             der Erwerbsfähigkeit um\nBeschäftigung einer Hausgehilfin oder einer Haus-\nhaltshilfe wegen Krankheit einer der genannten Per-                  v.H.     v.H.                      DM\nsonen erforderlich ist,\n1         25 bis    34                        600\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-           2         35 bis    44                        840\nßigt, daß die Aufwendungen, höchstens 1 200 Deutsche           3         45 bis    54                      1110\nMark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte           4         55 bis    64                      1410\nabgezogen werden. Wird hiernach eine Steuerermäßi-             5         65 bis    74                      1740\ngung nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200 Deut-         6         75 bis    84                      2070\nsche Mark abgezogen werden, wenn der Steuerpflich-             7         85 bis    90                      2400\ntige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte        8         91 bis 100 (Erwerbsunfähigkeit)   2760\nin einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist\nund die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für     Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der\nDienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder   Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht\nHaushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten,   ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,\nbei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie-     erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.\ngen, können für die Zeit des Vorliegens der Vorausset-        (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge\nzungen des Satzes 1 oder 2 den Betrag von 1 200 Deut-     bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen\nsche Mark insgesamt nur einmal abziehen.                  Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinter-\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den  bliebenenbezüge geleistet werden\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht       1 . nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\nvorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichne-            anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-\nten Beträge um je ein Zwölftel.                                 versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der              für entsprechend anwendbar erklärt, oder\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften     2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-\nbezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine          - sicherung oder\nSteuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch neh-         3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-\nmen.                                                           terbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls\n§ 33b                               verstorbenen Beamten oder\nPauschbeträge für Körperbehinderte             4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nund Hinterbliebene                          gesetzes über die Entschädigung für Schäden an\n( 1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die            Leben, Körper oder Gesundheit.\nKörperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbe-     Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\nhinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um      Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die\ndie zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein Pausch-         Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-\nbetrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachge-          den ist.\nwiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwen-\ndung des§ 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen.             (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder\nder Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des\n(2) Die Pauschbeträge erhalten                          Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) zu, so wird vor-\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-         behaltlich der Sätze 2 bis 5 der Pauschbetrag auf\nfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber min-    Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn\ndestens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn          das Kind nicht in Anspruch nimmt. Ist das Kind in Fällen,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                              1021\nin denen bei einem unbeschränkt einkommensteuer-                                          § 34\npflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften\nAbs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, für den einen Elternteil ein\nKind im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und kommt der                (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-\nandere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-       künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende\nüber dem Kind für den Veranlagungszeitraum nach, so           Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz\nwird der Pauschbetrag auf jeden Elternteil zur Hälfte        zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die\nübertragen. Die Eltern können bei einer Veranlagung zur       Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich\nEinkommensteuer gemeinsam für den Veranlagungs-              ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer\nzeitraum eine andere Aufteilung beantragen; in diesem        nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen\nFall kann eine Steuerermäßigung nach§ 33 wegen der           zuzüglich der nach einem Abkommen zur Vermeidung\nAufwendungen, für die der Pauschbetrag für Körper-           der Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer frei-\nbehinderte gilt, nicht in Anspruch genommen werden, es       gestellten ausländischen Einkünfte zu bemessen wäre.\nsei denn, daß der andere Elternteil keine steuerpflichti-    Auf das restliche zu versteuernde Einkommen ist vorbe-\ngen Einkünfte hat. Eine Änderung der beantragten Auf-        haltlich des Absatzes 3 und des § 34 b die Einkommen-\nteilung ist nicht zulässig. Hat im Fall des Satzes 2 nach-   steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nweislich ein Elternteil allein Aufwendungen für den          nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordent-\nUnterhalt des Kindes getragen, so wird bei seiner Ver-       lichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c\nanlagung zur Einkommensteuer der Pauschbetrag auf            anwendet.\nihn in voller Höhe übertragen.\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           Absatzes 1 kommen nur in Betracht\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\n1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a\nbestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Vorausset-\nzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge                 Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;\nvorliegen.                                                   2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 ;\n§ 33c                            3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24\nNr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von m-ehr als drei\nKinderbetreuungskosten Alleinstehnder                   Jahren nachgezahlt werden.\n(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-\nung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehö-             (3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit\nrenden Kindes(§ 32 Abs. 4 Satz 1), das unbeschränkt         darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unter-\neinkommensteuerpflichtig ist und zu Beginn des Kalen-       liegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen\nderjahrs das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,       Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveran-\ngelten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des          lagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt\n§ 33, soweit die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit        werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Ein-\nerwachsen. Die Aufwendungen können nur berücksich-          künfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden,\ntigt werden, soweit sie den Umständen nach notwendig        vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre\nsind und einen angemessenen Betrag nicht überstei-          nicht überschreitet.\ngen. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung\nbesonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeit-\n§ 34a\nbetätigungen werden nicht berücksichtigt.\n(weggefallen)\n(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verhei-\nratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.\nAls alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehe-\n§ 34b\ngatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften\n(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei                          aus Forstwirtschaft\nAlleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000\nDeutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.              (1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz\nDieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um        nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten\n2 000 Deutsche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat,       Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den\nin dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor-       folgenden Holznutzungsarten anzuwenden:\ngelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in\nBetracht kommende Höchstbetrag oder Erhöhungsbe-           1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzun-\ntrag um ein Zwölftel. Gehörte das Kind gleichzeitig zum        gen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssat-\nHaushalt von zwei Alleinstehenden, so steht jedem von          zes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt-\nihnen der maßgebende Höchstbetrag oder Erhöhungs-               schaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes-\nbetrag zur Hälfte zu.                                           sung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden\nWirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirt-\n(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird            schaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte\nbei Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1)            Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen\nmindestens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark               und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor,\nim Kalenderjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht              als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt\nsich für jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark.               (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut-\nAbsatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.                      zungssatz übersteigt;","1022                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitäts-                       V. Steuerermäßigungen\nnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch\nEis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,                        1. Steuerermäßigung\nBergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes                    bei ausländischen Einkünften\nNaturereignis, das in seinen Folgen den angeführten\nEreignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu                                    § 34c\ndiesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forst-\nwirtschaft regelmäßig entstehen.                           (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-\nländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen  künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-\nHolznutzungsarten sind                                     steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,      ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-\nGrundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den      gungsanspruch mehr unterliegende ausländische\nfesten Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah-        Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-\nmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut-         nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die\nzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des       auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche\nNutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berück-   Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die\nsichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Ein-      sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom-\nnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf           mens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) nach\ndiese zu verteilen;                                     den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein-\nkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der            künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.\nHöhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten          Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurech-\nauf diese zu verteilen.\nnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich                      Einkünfte entfallen.\n1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen          (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi-\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersät-       sche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamt-\nzen des § 34 Abs. 1 Satz 1 ;                            betrags der Einkünfte abzuziehen.\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im                (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnitt-       eine ausländische Steuer vom Einkommen nach\nlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Ein-      Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die\nkommensteuertabelle auf das Einkommen ohne              Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer .ent-\nBerücksichtigung der Einkünfte aus außerordent-         spricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem\nlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und        die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen\nHolznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt, minde-     Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte\nstens jedoch auf 10 vom Hundert der Einkünfte aus       und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende\nnachgeholten Nutzungen;                                 ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbe-\n3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer         trags der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte\nGewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,                   entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unter-\nliegen.\na) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes\n(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen       (4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus-\nder Nummer 1,                                       ländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbe-\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach       schränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländi-\nden halben Steuersätzen der Nummer 1,               sche Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im\nc) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-     internationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer\ngen, nach einem Viertel der Steuersätze der Num-    nach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1\nmer 1.                                              Satz 1 zu bemessen; auf das restliche zu versteuernde\nEinkommen ist§ 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwen-\n(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter       den. Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr\nden folgenden Voraussetzungen anzuwenden:                   betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handels-\n1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-         schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem\nachtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch     inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und\nfür zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.      die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in\nDieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter        diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung\nBerücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähig-   von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen\nkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar     ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen\nsind;                                                  Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und\nder freien See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Han-\n2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen    delsschiffen im internationalen Verkehr gehört auch die\nNutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen              Vercharterung von Handelsschiffen für die in Satz 2\nwerden;                                                bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom\n3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-         Vercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit\nlich nach Feststellung des Schadensfalls dem           dem Betrieb und derVercharterung von Handelsschiffen\nzuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.               in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1023\nund Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im               14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8\nSinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb              Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-\nausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im               künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\ninternationalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom\nHundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist            2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),\nGegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließ-             a) die durch eine in einem ausrändischen Staat bele-\nlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen            gene Betriebsstätte oder durch einen in einem\nVerkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des                    ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter\nGewinns des Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von               erzielt werden, und Einkünfte der in den Num-\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als           mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,\nausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1 ; in                  soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb\ndiesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des                gehören,\nSatzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert ermit-        b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt\ntelt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzu-            werden, wenn der Schuldner Wohnsitz,\nwenden, wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im               Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-\nWirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen                  schen Staat hat, oder\nSeeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der\nBundesrepublik Deutschland führen, in diesem Wirt-            c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen                    Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-\nHoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen                   gen zwischen ausländischen oder von ausländi-\noder zur Vermessung von Energielagerstätten unter                  schen zu inländischen Häfen erzielt werden, ein-\ndem Meeresboden eingesetzt werden.                                 schließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen\nBeförderungen zusammenhängenden, sich auf\n(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können               das Ausland erstreckenden Beförderungsleistun-\nmit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die                gen;\nauf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Ein-\nkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in           3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in\neinem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt-         einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet\nschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen-           wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num-\ndung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.                  mern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit\nsie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehö-\n(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2     ren;\nund 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem\nausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen          4. Einkünfte aus der Veräußerung von\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. So-             a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen\nweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-\nsteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer                güter in einem ausländischen Staat belegen sind,\nauf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind\nAbsatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf          b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die\ndie nach dem Abkommen anzurechnende ausländische                   Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem\nSteuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem                   ausländischen Staat hat;\nausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Ver-\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die in\nmeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-\neinem ausländis-chen Staat ausgeübt oder, ohne im\nschriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung\nInland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in\nnicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht\neinem ausländischen Staat verwertet wird oder wor-\nauf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind\nden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent-\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges\n(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften             oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-\nerlassen werden über                                          künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein-\nschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn\n1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die             und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf\nausländischen Einkünfte aus mehreren fremden              ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis\nStaaten stammen,                                          gewährt werden, gelten auch dann als inländische\n2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und           Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen\ngezahlten ausländischen Steuern,                          Staat ausgeübt wird oder worden ist;\n3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die        6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der\nnachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.           Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in\neinem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-\n§ 34d                                mögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert\nist;\nAusländische Einkünfte\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1\nbis 5 sind                                                    soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-\ninbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat           die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen\nbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und          Staat überlassen worden sind;","1024                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § '22, wenn             600 DM für das zweite und jedes weitere Kind des\nSteuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge\nVerpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder        setzung ist,\nSitz in einem ausländischen Staat hat,              1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zwei-\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-        familienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen\nschaftsgüter in einem ausländischen Staat bele-        Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des\ngen sind,                                              Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der        kann und\nEinkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49          2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kin-\nAbs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Ver-       der im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 han-\npflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in     delt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören\neinem ausländischen Staat hat.                         oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßge-\nbenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn\ndiese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.\n2. Steuerermäßigung\nbei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\n2 b. Steuerermäßigung\n§ 34e                                         bei Ausgaben zur Förderung\nstaatspolitischer Zwecke\n(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-\nbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die                                § 34g\nauf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höch-       Bei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung\nstens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der              staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die tarif-\nGewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden             liche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen\nWirtschaftsjahrs nicht nach § 13 a ermittelt worden ist    Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, um 50\nund den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht über-        vom Hundert der Ausgaben, höchstens um 600 Deut-\nsteigt. Beträgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche        sche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nMark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die          gatten höchstens um 1 200 Deutsche Mark.\nSteuerermäßigung um 20 vom Hundert des Betrags, um\nden der Gewinn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark\nübersteigt. Sind an einem solchen land- und forstwirt-                       3. Steuerermäßigung\nschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt,             bei Belastung mit Erbschaftsteuer\nso ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf\ndie Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzu-                              § 35\nteilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag\nfür die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen         Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte\n(§ 179 Abgabenordnung).                                    berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum\noder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-\n(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen    räumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-\nnicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betra-        steuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um son-\ngen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums          stige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein-\nnach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer           kommensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig entfällt,\nbemißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz         um den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt. Der\nder tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser          Hundertsatz bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem\nGewinn um den Teil des Freibetrags nach§ 13 Abs. 3 zu      die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,\nkürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Ein-         der sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen\nkünften ·des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-    Erwerb (§ 10 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Frei-\nschaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. Werden        beträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie\nEhegatten nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt,         Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzuge-\nwird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten              rechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit\ngewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiede-    Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a abgezogen\nner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne      wird.\ndes Absatzes 1 Satz 1 sind.\nVI. Steuererhebung\n2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige\nmit zwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme\nerhöhter Absetzungen nach § 7 b                           1. Erhebung der Einkommensteuer\n§ 36\n§ 34f\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer\nBei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach\n§ 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche        (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem\nEinkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuer-       Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-\nermäßigungen mit Ausnahme des § 35, auf Antrag um je        anlagungszeitraums.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1025\n(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:          sehendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-       oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm\nkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);                    rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende Kör-\nperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende\n2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,\ngezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Be-\nsoweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-\nginn der Vollstreckung wegen dieser rückständigen\nkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt\nKörperschaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollstän-\noder durchgeführt worden ist;\ndige Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche\n3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-        gilt für einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne\nschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso-        beherrschenden Einfluß.\nnenvereinigung in Höhe von 9 / 10 der Einnahmen im\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt      (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-\nbei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch-     schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu\nstabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von       einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen           Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner\ndurch den Anteilseigner erzielt worden sind; in        gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1,\ndiesen Fällen beträgt die anrechenbare Körper-         wenn er zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder\nschaftsteuer höchstens 9/1s des Betrags, der auf die   mittelbar beteiligt war.\nveräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird. Die             (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist\nAnrechnung erfolgt unabhängig von der Entrichtung\nder Steuerbescheid zu ändern.\nd~r Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird\nnicht angerechnet:                                        (4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich\na) in den Fällen des § 36 a,                           ge,zahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung\nb) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-       durchzuführen und der Steuerbescheid zu ändern.\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-\ngung nicht vorgelegt worden ist,                                              § 36b\nc) wenn die Vergütung nach den§§ 36 b, 36 c oder                   Vergütung von Körperschaftsteuer\n36 d beantragt oder durchgeführt worden ist,\nd) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von              (1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen       § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres\ndurch den Anteilseigner die veräußerten Ansprü-    Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,\nche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig wer- wird die anrechenbare Körperschaftsteuar auf Antrag\nden, das auf den Veranlagungszeitraum folgt,       vergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-\ne) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur          lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.\nVermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-      § 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e\nren Vertragsstaat besteuert werden können.         ist entsprechend anzuwenden. Die für die Höhe der Ver-\ngütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei-\n(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind    nigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des\njeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den       § 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaft-\ndurch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die        steuergesetzes nachzuweisen.\nSumme der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-\n(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung\nrunden; die Summe der von den Kapitalerträgen im\ndes für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu-\nSinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertrag-\nsteuer ist gesondert aufzurunden.                          weisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig\nist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-\n(4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß         steuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die\nzuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der          Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs\nSteuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag,          auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei\nsoweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten   Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs\nEinkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort,        enden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung\nim übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe         zurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraus-\ndes Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).       setzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der\nWenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugun-         Anteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung\nsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem         zurückzugeben.\nSteuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbe-\nscheids ausgezahlt. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26,        (3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen\n26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wor-           zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-\nden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch     nem Muster zu stellen und zu unterschreiben.\nfür und gegen den anderen Ehegatten.                          (4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jah-\nres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen\n§ 36a                            zugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert\nAusschluß der Anrechnung\nwerden.\nvon Körperschaftsteuer in Sonderfällen               (5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,\n( 1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach         1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder\n§ 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr-          durchgeführt worden ist,","1026                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht         teilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund\nvorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2     einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehö-\ndes Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet           ren.\nworden sind.                                                (3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor\n§ 36c                            Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169\nVergütung von Körperschaftsteuer                bis 171 der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz\nauf Grund von Sammelanträgen                  oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat\ner dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das\n(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf   Bundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte\nVergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des         Vergütung von dem Anteilseigner zurückzufordern, für\nAnteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut       den sie festgesetzt worden ist. Der Vertreter des An-\ngestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b        teilseigners haftet für die zurückzuzahlende Vergütung.\nAbs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder\nin § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten            (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.\nBescheinigungen abgesehen werden, wenn das Kredit-         Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner\ninstitut versichert,                                       die beantragende Stelle bis zu dem in § 36b Abs. 4\nbezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstel-\n1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1\nlung beauftragt hat.\nSatz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergeset-\nzes nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeich-       (5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von\nnet oder nach den Angaben des Anteilseigners           Körperschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang\nabhanden gekommen oder vernichtet ist,                 der Steuervergütung.\n2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-                              § 36d\nmen in einem auf den Namen des Anteilseigners lau-\nVergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\ntenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-\nzeichnet war,                                              (1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen-\n3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini-     bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Ver-\ngung vorliegt und                   ·                  treter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteils-\neigner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine\n4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß            Bescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt\nnach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden         wird, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag\nsind.                                                  bereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für den Anteils-\nÜber Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß  eigner entgegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1\ndie Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder         wird nur für Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im\nnach den Angaben . des Anteilseigners abhanden             Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr\ngekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen        100 Deutsche Mark nicht- überstiegen haben.\nzu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung\n9es Sachverhalts bleibt unberührt.                              (2) Werden in den Fällen des§ 36 c Abs. 2 Nr. 1 oder\n2 die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die          einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen\n1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-     des Anteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach\nnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus          Absatz 1 zusätzlich voraus:\nAnteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der          1. Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile\nKapitalgesellschaft überlassen worden sind und von           durch die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner\nihr oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt          kenntlich gemacht;\nwerden;                                                 2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitneh-\n2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-          mern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres\nder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-         Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft\nsellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus           überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die\nAnteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der              den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung\nKapitalgesellschaft überlassen worden sind und von           aus Gesellschaftsmitteln gehören;\ndem Treuhänder oder einem inländischen Kreditinsti-     3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wert-\ntut verwahrt werden;                                         papierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b\n3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in               Abs. 2 nicht vorgelegt und\nVemetung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um     4. die Kapitalgesellschaft versichert,\nEinnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft\nhandelt.                                                     a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt über-\nlassenen Anteilen bei keinem der Anteilseigner\nDen Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 ste-\nden Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen\nhen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft ver-\nhaben können und\nbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie\nfrühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder                b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß\neines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. Den                  die in den Nummern 1 bis 3bezeichneten Voraus-\nvon der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen ste-              setzungen erfüllt sind.\nhen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer           Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung\nKapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den         des Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund\nvon der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zuge-        der Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                                1027\n(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-          dungen im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der\npflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in           §§ 1Ob, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge\n§ 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-       nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 33 a, wenn die Aufwen-\ntung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner       dungen und abziehbaren Beträge insgesamt 1 800\neinen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaft-            Deutsche Mark nicht übersteigen, außer Ansatz.\nsteuer zu stellen,                                            Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpach-\n1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammel-       tung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1\nantrag gestellt werden soll, besonders groß ist,          werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur\nfür Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaf-\n2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal-           fung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.\ntung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus-    Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertig-\nschüttet und                                            stellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung\n3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absat-            die Fertigstellung. Satz 5 gilt nicht für negative Einkünfte\nzes 1 erfüllt sind.                                     aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes,\nfür das erhöhte Absetzungen nach § 7 b oder nach\nIn diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes in\neiner der in § 36 c bezeichneten Stellen verwahrt wer-\nAnspruch genommen werden. Satz 5 gilt für negative\nden.\nEinkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines\n(4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig,        anderen Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21\ndem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters            Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß\nobliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen        an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die\nbinden, die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge     Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.\nsichern sollen. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anzu-\nwenden.                                                         (4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-\nzahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-\n§ 36e                             gungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus-\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags            zahlungsbescheids zu entrichten.\nan beschränkt Einkommensteuerpflichtige\n(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie\nFür die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-            mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und\nhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich-            mindestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszah-\ntige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinn-          lungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlun-\ngemäß.                                                       gen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbe-\n§ 37\ntrag im Fali des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vor-\nauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Deutsche\nEinkommensteuer-Vorauszahlung                    Mark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000\nDeutsche Mark beläuft.\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf\ndie Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-\nfenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden                    2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\nwird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht                                   (Lohnsteuer)\njeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die\nVorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die                                       § 38\nSteuerpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs                         Erhebung der Lohnsteuer\nbegründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird\n(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-         Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erho-\npflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und          ben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem\nForstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei-         Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz,\nchende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftslei-\ngleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein-\ntung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständi-\nkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit\ngen Vertreter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenord-\nerzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.\nnung hat (inländischer Arbeitgeber). Der Lohnsteuer\n(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch        unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses\nVorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen             üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung\nbemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen-              gezahlte Arbeitslohn.\nsteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs-\n(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.\nbeträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2\nDie Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der\nund 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das\nArbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.\nFinanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla-\ngungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Vorauszah-            (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung\nlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für         des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-\nden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben             lohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des\nwird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Bei-       öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den\nträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwen-       Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.","1028                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn            3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,\nzur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der                 a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\nArbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver-                     schränkt einkommensteuerpflichtig sind und\nfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre-                    nicht dauernd getrennt leben und\nchenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers                        aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen\nzurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Ver-                          Arbeitslohn bezieht oder\npflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den\nbb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag\nFehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen\nbeider Ehegatten in die Steuerklasse V ein-\nBezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der\ngereiht wird,\nArbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a\nAbs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu-                 b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\nwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu-                       Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-\nfordern.                                                                 schränkt einkommensteuerpflichtig waren und in\n§ 38a                                        diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt\nhaben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-\nHöhe der Lohnsteuer                                  jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,\n(1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem                    c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn\nArbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr                        aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide\nbezieht (Jahresarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt                        Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-\nin dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah-                           pflichtig waren und nicht dauernd getrennt\nlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39 b Abs. 5                           gelebt haben und\nSatz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle                   bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,\ndes Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als                          von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd\nlaufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge),                         getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte\nwird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeit-                       unbeschränkt                einkommensteuerpflichtig\nnehmer zufließt.                                                              sind,\n(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahres-                        für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst\narbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer                    worden ist;\nentspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-        4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-\nschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt\nerzielt.                                                           einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd\n(3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer                getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers\njeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen-                ebenfalls Arbeitslohn bezieht;                          ,\nden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich          5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4\nbei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen                 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des\nJahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird                Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die\ndie Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen                 Steuerklasse III eingereiht wird;\nmit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des\nKalenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits             6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die\ngezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahres-               nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-\nlohnsteuer ergibt.                                                  lohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer\nvom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren\n(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die                 Dienstverhältnis.\nBesteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein-\nreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38 b),                                                 § 38c\nAufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen                                         Lohnsteuertabellen\n(§ 38 c) und Ausstellung von entsprechenden Lohn-\nsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträ-              (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der\ngen (§ 39 a) berücksichtigt.                                   Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1\nund 2 (Einkommensteuertabellen)*) eine allgemeine\nJahreslohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu\n§ 38b\n120 000 Deutsche Mark und für Arbeitnehmer mit bis zu\nLohnsteuerklassen                         12 Kindern aufzustellen und bekanntzumachen. In der\nallgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die\nFür die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden\neinzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-\nJahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahres-\nmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:\nlohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen 1, II und IV\n1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die             aus der Anlage 1, für die Steuerklasse III aus der An-\na) ledig sind,                                             lage 2 abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und         Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck\nbei denen die Voraussetzungen für die Steuer-          zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle\nklasse III oder IV nicht erfüllt sind;                 abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32 a\nAbs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Ein-\n2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1\nbezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie mindestens             *) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Einkommensteuer-\nein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7) haben;                           tabellen sind im BGBI. 1980 Teil I S. 1388ft. abgedruckt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                              1029\nkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen,                  Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des § 10 c\ndie sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein-             Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und\nkommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Ein-                150 Deutsche Mark treten.\nkommensteuer für das Eineinhalbfache des abgerunde-\nten zu versteuernden Einkommens nach der Anlage 2                (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den\nergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt            nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahres-\njedoch mindestens 22 vom Hundert des abgerundeten            lohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuer-\nzu versteuernden Einkommens. Die in den Einkommen-           tabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark,\nsteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu versteu-         eine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne\nernden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn            bis zu 1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuer-\numzurechnen durch Hinzurechnung                              tabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark\nabzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die\n1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die        Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohn-\nSteuerklassen Ibis V,                                    steuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit\n2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1)            einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabellen mit\nfür die Steuerklassen I bis V,                           7 /360 und für die Tageslohnsteuertabellen mit 1/360\nder Jahresbeträge anzusetzen. Bei der Berechnung der\n3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags ( § 10 c Abs. 1)         Lohnsteuerbeträge für die Wochen- und Tageslohn-\nvon 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II        steuertabellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer\nund IV und von 540 Deutsche Mark für die Steuer-         Ansatz. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge für\nklasse III,                                              die Monatslohnsteuertabellen sind die Lohnsteuerbe-\n4. der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3)                     träge auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbe-\ntrag abzurunden. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß\na) für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 1 O c    anzuwenden.\nAbs. 3 Satz 2,\nb) für die Steuerklasse III in Höhe des § 1O c Abs. 5                               § 39\nNr. 1,\nLohnsteuerkarte\nc) für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3\nSatz 2 mit der Abweichung, daß an die Stelle der         (1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom-\nBeträge von 600 und 300 Deutsche Mark des            mensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalen-\n§ 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und    derjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich\n1 50 Deutsche Mark treten,                           vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermit-\nteln. Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehre-\n5. des Haushaltsfreibetrags ( § 32 Abs. 3) für die           ren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die\nSteuerklasse II,                                         Gemeinde.eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar-\n6. des Kinderfreibetrags ( § 32 Abs. 8)                     ten unentgeltlich auszuste-Uen und zu übermitteln. Wenn\na) für die Steuerklassen II und III                     eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar\ngeworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde\nin Höhe von 432 Deutsche Mark,\neine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann\nb) für die Steuerklasse IV                              die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine\nin Höhe von 216 Deutsche Mark                        Gebühr bis 5 Deutsche Mark erheben; das Verwal-\nfür jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7,           tungskostengesetz ist anzuwende~.\n7. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für                (2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die\ndie Steuerklasse VI.                                     Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-\nDer allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser      nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für\nVorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der        das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres\nLohnsteuer für die 1 20 000 Deutsche Mark überstei-          oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh-\ngenden Jahresarbeitslöhne, und für Arbeitnehmer mit           nung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen\nmehr als 1 2 Kindern anzufügen.                              gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten\nArbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwoh-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson-        nung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die\ndere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom          Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehe-\nArbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und         gatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind\nbekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des                 und nicht dauernd getrennt leben.\n§ 10 c Abs. 7 gehören. Für die Aufstellung dieser\n(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-\nJahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des\nsondere jeweils in Buchstaben den Familienstand, die\nAbsatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden;\nSteuerklasse (§ 38 b) und die Zahl der Kinder des\ndie Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3) ist anzusetzen\nSteuerpflichtigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht\n1. für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 10 c          vollendet haben ( § 32 Abs. 4 und 5), einzutragen. Für die\nAbs. 3 Satz 3,                                            Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn des\nKalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte\n2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c Abs. 5\ngilt. Hat der Arbeitnehmer Kinder, die zu Beginn des\nNr. 1,\nKalenderjahrs das 16. Lebensjahr vollendet haben ( § 32\n3. für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3         Abs. 6 und 7), so wird die auf der Lohnsteuerkarte ein-\nSatz 3 mit der Abweichung, daß an die Stelle der          getragene Steuerklasse und Zahl der Kinder vom","1030                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nFinanzamt auf Antrag geändert; der Antrag kann nur         falls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt wer-       zuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der\nden. Die Eintragung des Familienstands, der Steuer-        Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra-\nklasse und der Zahl der Kinder ist die gesonderte Fest-    gung auf der Lohnsteuerkarte nict:lt ändern oder ergän-\nstellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des           zen.\n§ 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vor-                                   § 39 a\nbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintragung braucht\neine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht                  Freibetrag beim Lohnsteuerabzug\nbeigefügt zu werden.                                          ( 1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn\n·abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden\n(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung\nBeträge eingetragen:\nder Steuerklasse, des Familienstands und der Zahl der\nKinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu          1.    der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2),\nlassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte        2.    die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-\nvon den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs                terbliebene (§ 33 b),\nzugunsten des Arbeitnehmers abweicht. Die Änderung\nvon Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist bei    3.    Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nder Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Sinne             selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer-\ndes Absatzes 3 Satz 3 beim Finanzamt zu beantragen.              bungskosten-Pauschbetrag ( § 9 a Nr. 1 ) überstei-\nKommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht                gen,\nnach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Ein-      4.    Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1,\ntragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer               1 a, 4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonder-\nhat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem                    ausgaben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark\nFinanzamt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die              übersteigen,\nÄnderung der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig\n4 a. der Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark für\nerhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern,\njedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 8 Satz 2,\nwenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die\nGemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen     5.    der Betrag, der nach den §§ 33, 33 a und 33 c\neine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist.            wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewäh-\nren ist,\n(5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des\nKalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vor-  6.    der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung\naussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse                und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme\noder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis           erhöhter Absetzungen nach § 7 b oder nach § 14 a\nzum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen des             oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes ergeben\n§ 32 Abs. 6 und 7 beim Finanzamt die Änderung der Ein-           wird. Dies gilt nicht für negative Einkünfte aus Ver-\ntragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von             mietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest-\ndem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vor-                setzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3\naussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die           Sätze 5 bis 8 nicht zu berücksichtigen sind.\nbeide in einem Dienstverhältnis stehen, können im             (2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach\nlaufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum         Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Kör-\n30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf         perbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung\nihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen         der Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen\nin andere nach § 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende     einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in\nSteuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Ände-        Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und\nrung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung     Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleich-\nfolgenden Kalendermonats an vorzunehmen.                   mäßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanz-\n(5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuer-    amt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Be-\nkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalender-      tracht kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag\njahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im          kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis\nlaufe des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuer-        zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden,\npflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter        für das die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsicht-\nVorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen.       lich eines Freibetrags aus der Summe der nach Ab-\nDas Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt        satz 1 Nr. 3 bis 5 in Betracht kommenden Aufwendun-\ndes Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht      gen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen\nan ungültig zu machen. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt sinn-   im Sinne des § 9, des § 10 Abs. 1 Nr.1, 1 a, 4 bis 7, der\ngemäß. Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu       §§ 10 b, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge\nwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu-         nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und § 33 a insgesamt 1800\nfordern, wenn diese 20 DM übersteigt.                      Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat\nden Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge,\n(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-    erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge,\nkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer-      jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des\nkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche           Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen. Abweichend\nLandesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet,      hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines\nden Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts         Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wirkung vom\nnachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen-           1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetragen werden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                            1031\n(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-       nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-\nmensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt         jahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine\nleben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2,   Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbejtgeber hat die\n4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu         Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf-\nermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die zubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer während des\nStelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270            Kalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der\nDeutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag              Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie inner-\nvon 540 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Absat-        halb angemessener Frist nach Beendigung des Dienst-\nzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in      verhältnisses herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die\nBetracht kommenden Aufwendungen im Sinne des§ 9,           auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der §§ 10 b, 33 und   für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf\n33 c sowie der abziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8        sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenba-\nSatz 2 und § 33 a maßgebend. Die nach Satz 1 ermit-        ren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.\ntelte Summe 1st je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzutei-\nlen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte            (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen-\nausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine          den Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des lau-\nandere Aufteilung beantragen. Für einen Arbeitnehmer,      fenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum\ndessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohn-          festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohn-\nsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und dessen bis-     zahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-\nheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder          Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag\ngeheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kom-    (§ 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeitraum\nmenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner      entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags\nPerson erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln.             ( § 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den\nAbzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem hat\n(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-      der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Maß-\nsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer          gabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ar-\nBesteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der        beitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so\nAbgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-       gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den\nfung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung über     Lohnzahlungszeitraum geltenden allgemeinen Lohn-\nden zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.     steuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus der besonderen\nEin mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbe-      Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) oder nach der diesen\nhelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu       Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln;\nerteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in       die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn\nvollem Umfang entsprochen wird.                            der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversiche-\n(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von§ 153 Abs. 2     rung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in\nder Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die          § 1O c Abs. 7 bezeichneten Personenkreis gehört.\nÄnderung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetra-        Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\ngenen Freibetrags zu beantragen, wenn bei dessen Er-       Steuerklasse und Zahl der Kinder maßgebend. Die sich\nmittlung                                                   danach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn ein-\n1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen           zubehalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein\nKraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und         oder auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren\nArbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),                      zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den Voraus-\nsetzungen des § 42 b Abs. 1 nach dem voraussicht-\n2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung\nlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährlei-\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),\nstet ist, daß die zutreffende Jahreslohnsteuer ( § 38 a\n3. Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 und 2) oder      Abs. 2) nicht unterschritten wird.\n4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver-\ngleichbare Dienstleistungen (§ 33 a Abs. 3)                (3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von ~inem\nberücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im    sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-\nlaufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen-    chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest-\ndungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer           zustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn\nsein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt       sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der\nunberührt.                                                Weihnachts-Freibetrag(§ 19 Abs. 3) und der Altersent-\nlastungsbetrag(§ 24a), wenn die Voraussetzungen für\n(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn-     den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein\nsteuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehl-     etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun-\nbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20         gen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so\nDeutsche Mark übersteigt.                                 gekürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahres-\narbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen\n§ 39b                           Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) oder aus\nder besonderen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2)\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs\noder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen ange-\nfür unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nfügten Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohn-\nArbeitnehmer                       steuertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer\n( 1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat     in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versiche-\nder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-        rungspflichtig ist und zu dem in § 10 c Abs. 7 bezeich-","1032                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nneten Personenkreis gehört. Dabei ist die auf der Lohn-     Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert\nsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der          erscheint. Wenn wegen einer besonderen Entlohnungs-\nKinder maßgebend. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer         art weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohn-\nfür den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbe-          abrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als\nziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist        Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen\nder sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen son-      Arbeitstage oder Arbeitswochen.\nstigen Bezug im Sinne der Sätze 9 bis 11 handelt um\nden Versorgungs-Freibetrag, den Weihnachts,-Fr~ibe-            (6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der\ntrag und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn        Doppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit-\ndie Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge            geber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu-\njeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Feststel- stellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf\nlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksich-         Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine\ntigt worden sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den       entsprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat\nermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohn-          diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41\nsteuer, die von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist.      Abs. 1) aufzubewahren.\nIm übrigen gilt folgendes:\n§ 39c\n1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu\nbehandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über-                  Durchführung des Lohnsteuerabzugs\nsteigt.                                                                  ohne Lohnsteuerkarte\n2. Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)          (1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer-\nkann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die      pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn-\nLohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem          steuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe\nSteuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird          der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft\nwenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein~              verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der\nschließlich des sonstigen Bezugs                        Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer\nnach, daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe\na) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen 1, II und IV  der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der\n23 000 Deutsche Mark,                                Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm\nb) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III            bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers\n44 000 Deutsche Mark,                                zugrunde zu legen.\nc) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V und VI\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\n16 000 Deutsche Mark\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs\nnicht übersteigt.                                       abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen\nEin sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 ist     auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalen-\nbei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur            derjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohn-\nHälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft;     steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohn-\ner ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als       abrechnung nicht vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohn-\nzwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des         steuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat\nBezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten         Januar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.\nBetrag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn-    Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohn-\nsteuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten. Von     steuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden.\nsteuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des § 34         Die zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die nach Satz 7 oder nach       jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszuglei-\nNummer 2 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzubehal-       chen.\nten.                                                           (3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe-\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeit-\n(4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-       geber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer-\ntabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohn-      karte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl\nsteuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder           der Kinder maßgebend, die nach§ 39 Abs. 3 bis 5 auf\nWochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen             einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen\nder Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteuerwochen-           wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das\ntabelle.                                                    Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die\n(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit-       maßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder und\nraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine          einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag(§ 39 a)\nLohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohn-           eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die\nabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnab-          Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzu-\nrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behan-           wenden sind.\ndeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei                                § 39d\nder Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs\nder Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt\nfür beschränkt einkommensteuerpflichtige\noder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei\nArbeitnehmer\nWochen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstät-\ntenfinanzamt kann anordnen, daß die Lohnsteuer von             (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-\nden Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die          den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                           1033\nmer in die Steuerklasse I oder, wenn sie mindestens ein        rung der Lohnsteuer ist, daß die Ermittlung der Lohn-\nKind haben (§ 38 b Nr. 2), in die Steuerklasse II einge-       steuer nach den §§ 39 b bis 39 d schwierig ist oder\nreiht.§ 38b Nr. 6 ist anzuwenden. Das Betriebsstätten-        einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern\nfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Ar-    würde. Die Pauschalierung ist in den Fällen der\nbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse und              Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber\nZahl der Kinder eine Bescheinigung, für die die Vor-          einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als\nschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte       1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der\nmit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der            Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufü-\nArbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis zum          gen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter\nAblauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanz-      Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeits-\namt beantragen kann.                                          löhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in\njeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt,\n(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung\ndenen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt\nträgt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als          worden sind.\nvom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe\nder folgenden Beträge ein:                                       (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebs-\n1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2),                        stättenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit\neinem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen,\n2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nsoweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen\nselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den\nArbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen\nWerbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über-\nzahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer\nsteigen,\ngrößeren· Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen gewährt,\n3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,        unter folgenden Voraussetzungen:\n4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga-\nben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark (§ 10 c)           1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammeff mit Erholungs-\nübersteigen.                                                  beihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher\ngewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für den\nDer Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem                 Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehe-\nVordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt                gatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind, das\nwerden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt             auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einge-\nhat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei-                tragen ist, nicht übersteigen.\nbeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-\nbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des           2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,\nDienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu                muß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen\nverteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.          zu Erholungszwecken verwendet werden.\n(3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte           (3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu\nBescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des               übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-\nKalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis      steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die\nvorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung auf-        pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung\nzubewahren. § 39 b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß.       zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nDer Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug           gleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist\nnach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6, des § 39 c Abs. 1      weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahres-\nund 2 und des § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach     lohnsteuer anzurechnen.\nAbsatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn-\nsteuerkarte.\n§ 40a\n§ 40\nPauschalierung der Lohnsteuer\nPauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen                             für Teilzeitbeschäftigte\n( 1) Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1)      (1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-\nkann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die           lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur\nLohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor-          kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen\nschriften des§ 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz         Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit\nerhoben wird, soweit                                          einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert des\n1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-       Arbeitslohns erheben. Dabei gilt folgendes:\nren Zahl von Fällen gewährt werden oder                   1 . Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der\n2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-          Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht\nerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht        regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                             Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende\nArbeitstage nicht übersteigt und\nBei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu\nberücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene             a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs-\nÜbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den                        dauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je\nArbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert                  Arbeitstag nicht übersteigt oder\nbestehende Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt             b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren\n(Nettosteuersatz). Voraussetzung für die Pauschalie-                 Zeitpunkt sofort erforderlich wird.","1034                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen          nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert\ngeringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitneh-    sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Bei-\nmer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die  träge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem\nTätigkeit jedoch während der Beschäftigungsdauer       Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird,\n20 Stunden und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark       und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren\nwöchentlich nicht übersteigt.                          erbracht hat.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber\n(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des\nunter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei\n§ 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1\nAushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forst-\nSatz 1 ist ausgeschlossen.\nwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus-\nschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen\nArbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem                                    § 41\nPauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Arbeitslohns\nerheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind           Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug\nPersonen, die von Fall zu Fall für eine im voraus              (1 ) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte\nbestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein          (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalender-\nDienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeit- jahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die\nnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen         für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus\nFachkräften gehören.                                       der Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden\n(3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2      Bescheinigung zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahtung\nsind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn       für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im\nwährend der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark           Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns\ndurchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.              einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die ein-\nbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen;\n(4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1         an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des\nund 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.                           § 39 b Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. Ist die einbe-\nhaltene oder übernommene Lohnsteuer· nach der\nbesonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) ermittelt\n§ 40b\nworden, so ist dies durch Eintragung des Großbuchsta-\nPauschalierung der Lohnsteuer                  bens B zu vermerken. Ferner sind das ausgezahlte\nbei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen           Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld sowie die\ndiesen Leistungen entsprechenden Beträge im Sinne\n(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Bei-\ndes § 32 b Abs. 2 Nr. 1 einzutragen. Die Bundes-\nträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n.und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit\nZustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche\neinem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Bei-\nEinzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei\nträge und Zuwendungen erheben, soweit diese nicht\nkönnen für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und\nsteuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer\nfür die Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleich-\nvon Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zuläs-\nterungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen\nsig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall\naußerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. Die\neines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen\nLohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalen-\nund eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsver-\nderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung\ntrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ·worden\nfolgt, aufzubewahren.\nist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden        (2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des\nBeiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den           Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchfüh-\nArbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr            rung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn\nübersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-         ermittelt wird. Wird der maßgebende-Arbeitslohn nicht in\nhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer           dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitge-\ngemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in       bers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebs-\neiner Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder    stätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des\nZuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teil-          Arbeitgebers im Inland. Als Betriebsstätte gilt auch der\nbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Bei-     inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe,\nträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl          wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.\nder begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teil-\nbetrag 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei\n§ 41 a\nsind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen\nvon mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge-               Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer\nleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und\n(1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag\nZuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer\nnach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\naus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses\nerbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 2 400     raums\nDeutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in          1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-\ndenen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem             stätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz-\nArbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2            amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                              1035\nSumme der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-        4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwet-\nzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer                tergeld sowie die diesen Leistungen entsprechenden\nangibt (Lohnsteuer-Anmeldung),                              Beträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1\n2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt\nzu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem\neinbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das\nArbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nBetriebsstättenfinanzamt abzuführen.\nnicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach\nDie Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-            einem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor-\nschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber          druck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer\noder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person     die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn\nzu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Ver-        das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs\npflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldun-         beendet wird, der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer\ngen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein    veranlagt wird oder beim Finanzamt den Lohnsteuer-\nLohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das     Jahresausgleich beantragt. In den übrigen Fällen hat der\ndem Finanzamt mitteilt.                                     Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Be-\ntriebsstättenfinanzamt einzureichen. Kann ein Arbeit-\n(2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-\ngeber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles\nlich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nVerfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung\nraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufüh-\nnach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstver-\nrende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr\nhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte\nmehr als 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000\nbis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung\nDeutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungs-\nzurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine Beschei-\nzeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende\nnigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitneh-\nLohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht\nmers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in\nmehr als 600 Deutsche Mark betragen hat. Hat die\ndieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu-\nBetriebsstätte nicht während des ganzen vorangegan-\ntragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet worden ist.\ngenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vor-\nIn diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbe-\nangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer\nscheinigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.\nfür die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeit-\nraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die\nBetriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch            (2) Der Arbeitgeber hat ferner\nnicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag        1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder\numgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat                IV, dessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark über-\nnach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende              steigt,\nLohnsteuer maßgebend.\n2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 111, des-\n(3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann                 sen Arbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt,\nbestimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstät-\ntenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse     3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-\nanzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse               sen Arbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt,\nerhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.\n4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI,\nDas Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige\nandere öffentliche Kasse können anordnen, daß die          5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld oder\nLohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßge-              Schlechtwettergeld bezogen hat,\nbenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn\ndie Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.    6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Einkünfte\naus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\n§ 41 b                                besteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach\nAbschluß des Lohnsteuerabzugs                      § 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren,\n( 1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder      einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nam Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das          druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die\nLohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der             Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist\nArbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohn-        dem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder\nkonto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers            gewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des abge-\nlaufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzu-\n1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des           reichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor\nKalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,       Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag\n2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,            umgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der Lohn-\nzettel dem Finanzamt einzureichen, das für den nach\n3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den\nKenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeit-\nGroßbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor\nnehmers zuständig ist. _\nAblauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitneh-\nmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum\noder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,\nnach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c          soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den\nAbs. 2) zu besteuern war,                              §§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.","1036                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\n§ 41  C                            ausgleich). Hat die unbeschränkte Einkommensteuer-\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs\npflicht des Arbeitnehmers nicht während des ganzen\nKalenderjahrs bestanden, so gilt die Dauer der unbe-\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils       schränkten Einkommensteuerpflicht im Kalenderjahr\nnächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-            als Ausgleichsjahr und der während dieses Zeitraums\nsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn-           bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn.\nsteuer nachträglich einzubehalten,\n(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf\n1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit        des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom\nEintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-   Finanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42 b nicht\nlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder              vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall\n2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht       der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann der\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                        Lohnsteuer-Jahresausgleich sofort durchgeführt wer-\nden. Der Antrag ist spätestens am 30. September des\n(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu       dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs nach amt-\nentnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer        lich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; die Frist\ninsgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder über-               kann nicht verlängert werden. Der Antrag muß vom\nnommen hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus           Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehe-\ndem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt          gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen,\nan Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist,          auch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\nwird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom           Hat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung\nBetriebsstättenfi nanzamt ersetzt.                           des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die An-\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das          schrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet,         anzugeben.\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände-          (3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind\nrung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung          beizufügen:\nder Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels\nzulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach             1 . die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn-\nAblauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich einzube-           steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen\nhaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn auf               Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in\nGrund der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Eine             denen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht\nErstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalen-             vorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach\nderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresaus-                   entsprechendem amtlich vorgeschriebenen Vor-\ngleichs nach § 42 b zulässig.                                    druck(§ 41 b Abs. 1 Satz 3);\n2. in den Fällen; in denen der Arbeitnehmer während\n(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei-      des Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver-\nner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von            hältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die\nLohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder              Dauer dieser Zeiträume;\ndie Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden\nkann, weil                                                  3. Unterlagen über die Höhe des im Ausgleichsjahr\nempfangenen Arbeitslosengeldes und der Arbeits-\n1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-           losenhilfe und die diesen Leistungen entsprechen-\nnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses            den Beträge im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1.\nvorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor\nBeginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,               (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42 a hat das\nFinanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den\n2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht       Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen\nmehr bezieht oder                                       des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben ermä-\n3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs            ßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34\nbereits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen          Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Bezüge im Sinne des§ 34 Abs. 3\nLohnzettel ausgeschrieben hat,                          Satz 1 und ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeit-\nnehmererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitneh-\ndem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-\nmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-\ngen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn-\nsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der             Jahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind\nder etwa in Betracht kommende Versorgungs-Frei-\nnachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt.\nbetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der etwa in\n§ 42 d bleibt unberührt.\nBetracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuzie-\nhen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Einkommen-\n§ 42                             steuer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer schuldet,\nLohnsteuer-Jahresausgleich                    wenn er ausschließlich die sich aus dem nach Satz 3\ngeminderten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte\n(1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen         erzielt hat; dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1\nArbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veran-         anzuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht\nlagt werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr      anzuwenden. Den Betrag, um den die sich hiernach\n(Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit          ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unter-\nerstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfal-    schreitet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben\nlende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahres-       worden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu er-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                            1037\nstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen           2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für\nLohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von             einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas-\nden nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen                 sen V oder VI zu besteuern war oder\neinbehalten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinn-\n3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs\ngemäß.\nnach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war\noder\n(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jah-\nresausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.         4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld\noder Schlechtwettergeld bezogen hat oder\n5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allge-\n§ 42 a                                meinen Lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) und nach\nGemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich                    der besonderen Lohnsteuertabelle ( § 38 c Abs. 2) zu\nfür Ehegatten                             besteuern war oder\n( 1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für       6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische\ndie Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein         Einkünft~ aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,\nLohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten ge-                die nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nmeinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Aus-                Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvor-\ngleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit               behalt nach § 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freige-\nerzielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-             stellt waren.\nJahresausgleich ist von den Ehegatten gemeinsam zu               (2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der\nstellen, es sei denn, daß einer der Ehegatten dazu aus\nArbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm\nzwingenden Gründen nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2\nbestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohn-\nSätze 2 bis 5 ist anzuwenden.                                 steuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus\n(2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-             etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen fest-\ngleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn        zustellen. Dabei bleiben ermäßigt besteuerte Entschä-\nder Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnis-          digungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2,\nsen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.         Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt\nVon dem Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten             besteuerte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nsind jeweils der etwa in Betracht kommende Versor-            außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die\ngungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der           Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich bean-\netwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag             tragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht\nabzuziehen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Ein-          kommende Versorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-\nkommensteuer zu ermitteln, die die Ehegatten schulden,        freibetrag, der etwa in Betracht kommende Altersent-\nwenn sie ausschließlich die sich aus den nach Satz 3         lastungsbetrag und ein etwa auf der Lohnsteuerkarte\ngeminderten Jahresarbeitslöhnen ergebenden Ein-              eingetragener Freibetrag abzuziehen. Für den so gemin-\nkünfte erzielt haben; dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und      derten Jahresarbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der\nAbs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die§§ 34, 34 c, 34 f und 35         Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse\nsind nicht anzuwenden. Den Betrag, Lim den die sich          und der Zahl der Kinder die Jahreslohnsteuer aus der\nhiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer           Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln, die für den Arbeit-\nunterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von beiden        nehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war. Den\nEhegatten insgesamt erhoben worden ist, hat das              Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahres-\nFinanz1;3.mt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und     lohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden.                          zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erho-\nben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer\nzu erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobe-\n§ 42 b                            nen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die\nvon den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber\neinbehalten worden ist.\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während              (3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-\ndes Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis         gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letz-\ngestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich             ten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,\ndurchzuführen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-        spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten\nJahresausgleichs         verpflichtet,   wenn     er   am     Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem\n31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn              Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durch-\nArbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung für den Lohn-         führen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu\nsteuer-Jahresausgleich ist, daß dem Arbeitgeber die           entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit den Lohn-               für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohn-\nsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegan-                steuer erhoben hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung\ngenen Dienstverhältnissen vorliegt und der Arbeitgeber        gesondert anzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzu-\nfür den Arbeitnehmer einen Lohnzettel noch nicht aus-         wenden.\ngeschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-\n(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-\nJahresausgleich nicht durchführen, wenn\ngleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-\n1. der Arbeitnehmer es beantragt oder                         gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des","1038                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn-     2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 2 des Einkom-\nsteuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Ausgleichs-         mensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975\njahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete          geltenden Fassungen oder§ 10 Abs. 6 erlassenen\nLohnsteuer gesondert einzutragen. Wenn die erstattete           Rechtsverordnungen eine Nachversteuerung durch-\nLohnsteuer die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer             zuführen ist.\ninsgesamt erhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf\nder Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohn-           (3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind\nzettel an Stelle der Eintragung nach Satz 2 den sich        der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-\nnach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der          ner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuer-\nerstatteten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erho-          schuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem\nbene Lohnsteuer eintragen.                                  Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend\nmachen. Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch\n§ 42c                            genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Ein-\nkommensteuer veranlagt wird. Der Arbeitnehmer kann\nÖrtliche Zuständigkeit der Finanzämter\nim Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch\nim Lohnsteuerverfahren                    genommen werden,\n(1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-  1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-\nsteuerkarte(§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig,        schriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,\nin dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der\nAntragstellung seine Wohnung hat, von der aus er sei-      2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die\nner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten,           einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig\ndie beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen             angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitneh-\nWohnsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohn-             mer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich\nsitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn          mitgeteilt hat.\nbeziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das\nfür den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende              (4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf\nFinanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2  es keines Haftungsbescheids und keines Leistungs-\nist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk      gebots, soweit der Arbeitgeber\nsich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn\nzahlt.                                                     1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat\noder\n(2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zustän-     2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung\ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des            seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.\nAusgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelung\neines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt               (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-\nhatte. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich          rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese\ndes Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich       insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nder Arbeitnehmer vorwiegend aufgehalten hat; bei\nmehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitneh-\nmers, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt                                 § 42e\nlebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Fami-                         Anrufungsauskunft\nlie vorwiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des\nSatzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fami-          Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines\nlienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehegatten     Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit\nnach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig.        im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                         anzuwenden sind.\n§ 42d\n§ 42 f\nHaftung des Arbeitgebers\nLohnsteuer-Außenprüfung\n( 1) Der Arbeitgeber haftet\n( 1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-\n1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-\nnahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-\nren hat,\nstättenfinanzamt zuständig.\n2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich zu Unrecht erstattet hat,                      (2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei\n3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund     der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.\nfehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohn-        Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeit-\nsteuerbescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt       gebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede\nwird.                                                  gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnah-\nmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem\n(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,                       Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege\n1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6       über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt\nund in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des     auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie\n§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,                      A_rbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1039\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                den in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Kapital-\n(Kapitalertragsteuer)                    erträgen oder an deren Stelle gewährt werden.\n§ 43                              (2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn\nKapitalerträge mit Steuerabzug               Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-\nner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.\n(1) Bei deo folgenden inländischen Kapitalerträgen\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapital-              (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuld-\nertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:                       ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.\n1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;        (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,\nwenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünf-\n2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen          ten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,\nneben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch\naus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und\nin Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine      Verpachtung gehören.\nZusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der\nGewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Ge-\nwinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus                                 § 43a\nGenußrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt               Bemessung der Kapitalertragsteuer\nsind. Zu den Gewinnobligationen gehören nicht sol-\nche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zins-        ( 1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig     1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:\neine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des\nUnternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur             25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-\nbiger die Kapitalertragsteuer trägt,\nHöhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-\nden ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne des                33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nSatzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenußrechte            Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nim Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liqui-        übernimmt;\ndation der Deutschen Reichsbank und der Deut-           2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:\nschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten        30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das             biger die Kapitalertragsteuer trägt,\nGesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123);             42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\n3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-            Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer\nwerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-        übernimmt;\ntiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);                3. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6:\n4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;              25 vom Hundert des Kapitalertrags.\n5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder           (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-\nin Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem     erträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist\n1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen          nicht anzuwenden.\nWertpapieren unter folgenden Voraussetzungen:\na) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb                                     § 44\neines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an                    Entrichtung der Kapitalertragsteuer\neiner Börse in der Bundesrepublik Deutschland               in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\noder in Berlin (West) zugelassen werden;\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-        ( 1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Gläubiger der Kapital-\nstens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rück-\nzahlbar sein;                                       erträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-\npunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zuflie-\nc) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit       ßen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapital-\nder Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorge-\nerträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers\nsehenen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf     der Kapitalerträge vori:unehmen. Die innerhalb eines\nJahren nicht geändert werden.                       Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus      zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzu-\nAnleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind,       führen, das für die Besteuerung des Schuldners der\nund nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind.   Kapitalerträge nach dem Einkommen zuständig ist.\n§ 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;                   Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu\n6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft-            demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf\nsteuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52      den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-\ndes Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug        runden.\nwird nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertrag-           (2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-\nsteuer im Fall ihrer Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1   erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft\nin voller Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.     beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-\nDem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte         erträge an dem Tag zu (Absatz 1 ), der im Beschluß als\noder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben     Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aus-","1040                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nschüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt         (4) Ist der Gläubiger\nder Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt      1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische\nals Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Be-               Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nschlußfassung.                                                  gensmasse oder\n(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem       2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei-         Rechts,\nligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung\nso ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich\nkeine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag\nbei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die\nam Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer son-\nder Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer\nstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen\nbefreiten Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß\nGesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach\nder Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitaler-\nAblauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag\nträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch\nausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als\neine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder\nzugeflossen. Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt\nseinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er\nSatz 1 entsprechend.\neine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital-          gensmasse im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3\nerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des        und § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die\nKapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber-     in Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt,\ngehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steu- wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1\nerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzuneh-       in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für\nmen.                                                       den die· Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-\ngeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Sat-\n(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die     zes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer\nKapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-     befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.\nren hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in\nAnspruch genommen,\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-                                    § 44b\nschriftsmäßig gekürzt hat,\nErstattung der Kapitalertragsteuer\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die ein-\nbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig       (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 1\nabgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver-      und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt\nzüglich mitteilt oder                                   des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt ein-\nkommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abge-\n3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän-\nführte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen\ndische Kreditinstitut die Kapitalerträge ·zu Unrecht\nist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer\nohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.\nnicht in Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraus-\nFür die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler-       setzungen ist durch eine Bescheinigung im Sinne des\nträge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der        § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung\nSchuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig      ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Beschei-\nangemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich-      nigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b\ntung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs-             Abs. 3 bis 5 und§ 36 c gelten sinngemäß.\nbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.\n(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\n§ 44a                            § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d\nAbstandnahme vom Steuerabzug\nKörperschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3   vergütet, so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraus-\nund 4 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn der      setzungen des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer\nGläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbeschränkt          an den Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist§ 36 d sinn-\neinkommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß        gemäß anzuwenden.\nfür ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in\nBetracht kommt.                                               (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des\n§ 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem          pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge\nSchuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden          auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem\ninländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung        gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen\ndes für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts         worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unab-\nnachzuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent-           hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-\nsprechend anzuwenden.                                       zes 1 an den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestell-\n(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus-       ten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder\nzahlende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unter-    Treuhänder in Vertretung des Gläubigers sich in einem\nlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat,      Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrcm\nden Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in        für den Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung\nder Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-             wird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im\nnummer zu vermerken.                                         Sinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absat-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                            1041\nzes 2, zusammen mit den dort bezeichneten Kapital-           Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2\nerträgen im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht          eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 oder 3\nüberstiegen haben. § 36 d Abs. 4 gilt sinngemäß.            beizufügen.\n(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1        (2) Ist der Gläubiger\nNr. 3 bis 5 Kapitalertragsteuer einbehalten und abge-        1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung\nführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht             oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1\nbestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a dem            bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes\nSchuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden               oder\ninländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst in\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen\neinem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertrag-\nRechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,\nsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des\nSchuldners oder des die Kapitalerträge auszahlenden          so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die\ninländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung             Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1\n( § 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsberech-      Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,\ntigt ist der Antragsteller.                                   daß der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für\nseine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen\n(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im      Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im\nZeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland         Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt ent-\nweder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-          sprechend.\nhalt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung\n(3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und\noder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens\n§ 36 c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für\ndes Kapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftslei-\nFinanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des\ntung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an\nGläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die\ndas die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, auf\nFrist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor\nAntrag des Gläubigers insoweit eine Freistellung von\nAblauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.\nder Kapitalertragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43\nAbs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das\ngilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den Gläubiger                                § 45\nnach § 49 dieses Gesetzes oder nach den §§ 2 und 8                                   (weggefallen)\ndes Körperschaftsteuergesetzes inländische Einkünfte\nim Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind.                                           § 45a\nAnmeldung und Bescheinigung\n§ 44c                                             der Kapitalertragsteuer\nErstattung von Kapitalertragsteuer               ( 1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-\nan bestimmte Körperschaften,\nsteuer ist dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebe-\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen\nnem Vordruck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend,\n( 1 ) Ist der Gläubiger                                  wenn auf Grund des § 43 Abs. 2 oder des § 44 a ein\nSteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzu-\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung\nnehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist anzu-\noder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9       geben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu ver-\ndes Körperschaftsteuergesetzes oder\nsehen, daß die Angaben vollständig und richtig sind. Die\n2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die  Anmeldung ist von dem Schuldner oder einer vertre-\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder     tungsberechtigten Person, zu unterschreiben.\nmildtätigen Zwecken dient, oder                  ,.       (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist der\n3. eine inländische juristische Person des öffe~!chen        Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflich-\nRechts, die ausschließlich und unmittelbar· Rirchli-   tet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgenden\nchen Zwecken dient,                                    Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des      bescheinigen:\nGläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer.            1 . den Namen und die Anschrift des Gläubigers;\nVoraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt\nfür Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine         2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;\nGeschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-       3. den Zahlungstag;\namts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-\n4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren\nvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat-\nKapitalertragsteuer;\nzes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf\nhöchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß            5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt- worden\neines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird               ist.\nnicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der    Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2\nNummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb         bis 5 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die\nanfallen, für den die Befreiung von der Körperschaft-        Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung\nsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen      braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in\nder Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper-          einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist\nschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.   und den Aussteller erkennen läßt.","1042                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\n(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des            2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen\nSchuldners durch ein inländisches Kreditinstitut                 mehr als 24 000 Deutsche Mark\ngezahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinsti-    beträgt.\ntut die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheini-\ngung des Kreditinstituts muß auch der Schuldner                 (2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten\nhervorgehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden;      Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,\ndie Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertrag-         1.    wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu\nsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben.                    unterwerfen waren, einschließlich der ausländi-\nschen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur\n(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3\nVermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein-\nist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers\nkommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr\nein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach\nals 800 Deutsche Mark betragen;\n§ 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.\n2.   wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-\n(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4               reren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und\nnicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und           das zu versteuernde Einkommen\ndurch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die              a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche\nberichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich-                  Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu\nnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht                      ermitteln ist, 36 000 Deutsche Mark,\ninnerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtig-\nb) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche\nten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben,\nMark\nhat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den\nEmpfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benach-              übersteigt;\nrichtigen.                                                    2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeitergeld oder\nSchlechtwettergeld bezogen hat und ein Lohn-\n(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den                steuer-Jahresausgleich nach den§§ 42, 42 a nicht\nAbsätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf              durchzuführen ist;\nGrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu\n2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Per-\nUnrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-\nsonenkreis des § 10 c Abs. 7 gehört, die Lohn-\ngung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinsti-\nsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil\ntut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er\ndes Veranlagungszeitraums nach den Steuerklas-\nzum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben\nsen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle\nmacht. Der Aussteller haftet nicht\n( § 38 c Abs. 1 ) zu erheben war;\n1. in den Fällen des Satzes 2,\n2 c. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b\n2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver-                zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen\npflichtungen erfüllt hat.                                     sind,\na) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer für den\n§ 45 b                                     Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer                        Veranlagungszeitraums nach der Steuerklasse\nin den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6                         V oder VI besteuert worden ist und das zu ver-\nsteuernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark\nIn den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapi-              übersteigt oder\ntalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper-              b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\nschaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das                bezogen hat und der andere Ehegatte für den\nBundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapital-                    Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des\nertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von                     Veranlagungszeitraums nach der Steuer-\nder Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach § 36 e                  klasse III besteuert worden ist;\ndieses Gesetzes oder nach § 52 des Körperschaft-\n3.    wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger\nsteuergesetzes vergütet wird.\nArbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge\nim Sinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als einem frü-\nheren Dienstverhältnis enthalten sind und die\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nSumme der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften\ntigen im Veranlagungszeitraum 12 000 Deutsche\nMark übersteigt;\n§ 46\n3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen-\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften\nderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat,\naus nichtselbständiger Arbeit\ndas 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein-\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus               ander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, aus-\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein            genommen Versorgungsbezüge im Sinne des§ 19\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine                   Abs. 2, von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche\nVeranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen                 Mark bezogen hat;\n1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach          4.    wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti-\n§ 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000 Deut-         gen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 6\nsche Mark,                                                    eingetragen worden ist;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                              1043\n4 a. wenn bei Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die      den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für\nVoraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 4 oder          zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen\nSatz 7 oder des § 33 b Abs. 5 Satz 2 vorliegen, ein    werden kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.\nAusbildungsfreibetrag, der Pauschbetrag für Kör-\nperbehinderte oder der Pauschbetrag für Hinter-            (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des\nbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur        Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen\nHälfte aufgeteilt werden soll ( § 33 a Abs. 2 Sätze 5  der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen\nund 6, § 33 b Abs. 5 Sätze 3 und 5);                   worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark über-\nsteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf\n5.    wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-         die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise\nraum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt        übergeleitet wird.\neinkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im\nVeranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben            (6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fäl-\nund für den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegat-      len der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich\nten vor der Eheschließung.die Vorschriften des§ 32     zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am\nAbs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzuwenden waren;        Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz\noder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-\n6.    wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-\nlichen Aufenthalt hatte.§ 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2\nzeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung\nSätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\naufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der\naufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder\ngeheiratet hat;                                                                   § 46a\n7.    wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte                        Besondere Behandlung von Einkünften\ngetrennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a                 aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\nbeantragt;                                            oder Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5\n8.    wenn die Veranlagung beantragt wird                       Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen\na) zur Anwendung der Vorschriften der§§ 34, 34 c,\n34f und 35,                                   ·    ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-\ngegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer       § 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen\nanderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-     der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen\nselbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von     werden kann.\ndenen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht\nvorgenommen worden ist, zusammen einen Ver-:\n§ 47\nlustbetrag ergeben,\nc) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen                                     (weggefallen)\n(§ 10 d),\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die\nVII.\nSteuerschuld,\ne) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die                               (weggefallen)\nSteuerschuld.\n§ 48\nDer Antrag auf Veranlagur.g in den Fällen der Nummern\n7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungs-                                 (weggefallen)\nzeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Im\nFall des§ 10 d Satz 1 ist der Antrag für den zweiten vor-\nangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf              VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\ndes diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den\nersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis                                          § 49\nzum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs                  Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nzu stellen.\n(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8        Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) s·ind\nBuchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der Ein-     1.    Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-\nkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn                  und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\nnicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzu-\nziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als        2.    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),\n800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1                 a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten\nvermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit                wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,\ndieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme                b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter\nder Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2                        Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-\nübersteigt.                                                           gen zwischen inländischen und von inländi-\nschen zu ausländischen Häfen erzielt werden,\n(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla-                  einschließlich der Einkünfte aus anderen mit sol-\ngung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die               chen Beförderungen zusammenhängenden,\nEinkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb-                 sich auf das Inland erstreckenden Beförde-\nständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch            rungsleistungen, oder","1044                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) die aus der Veräußerung eines Anteils an einer                Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt\nKapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17), die               nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte\nihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland              im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.\nhat;\n(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale\n3.    Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( § 18), die im        bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden           gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1\nist;                                                      nicht angenommen werden könnten.\n4.   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die          (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die\nim Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-         Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b\nden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffent-     mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen\nlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deut-        vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn\nschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-               solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte\nbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-       oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt wer-\nheres Dienstverhältnis gewährt werden;                   den (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).\n5.   Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des                    (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte\na) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner      steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland        Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-\nhat; dies gilt auch für Erträge aus Wandel-           ländischen Staat durch den Betrieb eigener oder\nanleihen und Gewinnobligationen;                      gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem\nUnternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in\nb) § 20 Abs. 1 Nr. 3;                                     dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für\nc) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn                          die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat\naa) das Kapitalvermögen aus Genußrechten              Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-\nbesteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1        enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-\ngenannt sind, oder                              sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte\nbb) das Kapitalvermögen durch inländischen            gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die\nGrundbesitz, durch inländische Rechte, die      Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbe-\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts        denklich erklärt hat.                 .\nüber Grundstücke unterliegen, oder durch\nSchiffe, die in. ein inländisches Schiffsregi-                               § 50\nster eingetragen sind, unmittelbar oder          Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nmittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind\nZinsen aus Anleihen und Forderungen, die           ( 1 ) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-\nin ein öffentliches Schuldbuch eingetragen     gaben ( § 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten ( § 9) nur\noder über die Sammelurkunden im Sinne          insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in\ndes § 9 a des Depotgesetzes oder Teil-         wirt~chaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift\nschuldverschreibungen ausgegeben sind.         des § 1 0 ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben\nDie Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;        abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwen-\nden. Die Vorschrift des § 1 0 d ist nur anzuwenden, wenn\n6.   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),        Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inlän-\nwenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbe-            dischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen\ngriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein         ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. Die Vor-\ninländisches öffentliches Buch oder Register ein-        schriften des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie\ngetragen sind oder in einer inländischen Betriebs-       sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und\nstätte verwertet werden;                                 forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbe-\nbetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17)\n7.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit\noder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18\nGewinnobligationen;\nAbs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der§§ 1 0 und\n8.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit       34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4\nes sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi-            Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a,\nschen Grundstücken oder mit inländischen Rech-           33 b und 33 c sind nicht anzuwenden.            ·\nten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,\nRechts über Grundstücke unterliegen;                ·\nund bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und\n8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;              7 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit\nVerlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.\n9.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch         Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver-\nwenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer           lustabzug ( § 10 d) nicht berücksichtigt werden.\nanderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit\nes sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher             (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt\nSachen im Inland oder aus der Überlassung der            Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a\nNutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerb-          Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche\nlichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnli-       Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommen-\nchen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten,          steuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkom-\nz.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im      mens. Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1045\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt            ders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsver-\nin der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin          gütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Ausla-\n(Ost).                                                        gen übersteigen.\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei             (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-              Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben\nmern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger\nArbeit im Sinne des§ 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vor-       a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung\nschriften der§ 9 a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7,        einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-\n§ 10 c Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tat-           steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-\nsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32                 schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder\nAbs. 2 sowie Abs. 4 bis 8 anzuwenden. Absatz 3 Satz 2             Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),\nist nicht anzuwenden. Arbeitnehmern, die mindestens           b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung\nein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7) haben, wird ein Freibetrag           beweglicher Sachen oder für die Überlassung der\nvon 351 Deutsche Mark monatlich gewährt. Die Jahres-              Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,\nund Monatsbeträge nach den Sätzen 1 und 3 ermäßigen               insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen\nsich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49               Schutzrechten, von gewerblichen, technischen,\nAbs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs            wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen,\noder Kalendermonats zugeflossen sind.                            Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern\nund Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6\n(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu-        und 9).\nerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder\ndem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt      Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-\nbei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerab-        men. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im\nzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen-     Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der\nden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte      Steuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen. Dem\nBetriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.          Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen.\nAbzüge, z. B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten,\n(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land-     Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig.\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-\nger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird,    (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\nentsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte       Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü-\naus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit           tungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsver-\ndenen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der     gütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem\nunbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu           Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütun-\neiner Steuer vom Einkommen herangezogen wird.               gen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rech-\nnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers\n(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder können       (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb\nmit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die        eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils\nEinkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen           bis zum 10. des dem . Kalendervierteljahr folgenden\nganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-           Monats an das für ihn zuständige Finanzamt\nbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen       abzuführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim\nGründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte                 Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von\nBerechnung der Einkünfte besonders schwierig ist.           Vergütungen Steuerschuldner. Oer Schuldner der Auf-\nsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haftet\n§ 50a                            aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der\nSteuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder\n( 1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des        der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig\nAufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen                gekürzt hat oder\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf\n2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger\nAktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit\nweiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer\nbeschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesell-\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem\nschaften, Genossenschaften und Personenvereinigun-\nFinanzamt nicht unverzüglich mitteilt.\ngen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen\ndie Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunter-            (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nnehmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen         daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf\njeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen       Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b),\nfür die Überwachung der Geschäftsführung gewährt            wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubi-\nwerden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug          ger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an\n(Aufsichtsratsteuer).                                       Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte\n(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert        die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die\nder Aufsichtsratsvergütungen.                               Einbehaltung und Abführung haftet.\n(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der         (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von\nAufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden             beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese\nReisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) beson-           nicht bereits ·dem Steuerabzug unterliegen, im Wege","1046                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndes Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel-          punkt des Erwerbs nach § 29 Abs. 3 des Körperschaft-\nlung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz-          steuergesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der\namt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.              Kapitalgesellschaft gehört.\n(5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-\npflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur\nIX. Sonstige Vorschriften,                     gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                  sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig auf\nanrechnungsberechtigte Steuerpflichtige entfallen.\n§ 50 b                            Satz 1 gilt sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille\nPrüfungsrecht                          Gesellschafter, die Mitunternehmer sind.\nDie Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die         (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils-\nfür die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-           eigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft\nsteuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von            anrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 inso-\nKapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der Auf-          weit sinngemäß anzuwenden. Gehört der Anteil zu\nklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu         einem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaf-\nprüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten           fungskosten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vor-\nsinngemäß.                                                    schriften über die steuerliche Gewinnermittlung in einer\nBilanz zu dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die\n§ 50c\nAnrechnungsberechtigung eintritt.\nWertminderung von Anteilen\ndurch Gewinnausschüttungen                         (7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberech-\ntigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in\n(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer          Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind\nberechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer          während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1\nunbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft            bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder\nvon einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner          weiteren Rechtsnachfolge.\nerworben, sind Gewinnminderungen, die\n1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder               (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn\ndie Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum\n2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme           erwo~benen Anteile höchstens 1 00 000 Deutsche Mark\ndes Anteils                                               betragen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kredit-\nim Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun          institut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse\nJahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu            ausgeführt hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht an-\nberücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren            zuwenden.\nTeilwerts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttun-\ngen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminde-                                         § 51\nrungen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Ab-                                     Ermächtigung\nsatzes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des\nSatzes 1 gilt nicht der Erwerb durch Erbanfall oder durch        ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nVermächtnis.                                                  mung des Bundesrates\n(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb          1. zur Durchführung dieses Gesetze.s Rechtsverord-\ndes Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinnge-           nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nmäß anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuer-              Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-\npflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des                gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-\n§ 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-               einfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich\nwendet gilt.                                                      ist, und zwar:\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die\n(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs\nBeschränkung der Steuererklärungspflicht auf die\noder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und\nFälle, in denen eine Veranlagung in Betracht\nabgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende\nkommt, und über die den Einkommensteuererklä-\nGewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das\nrungen beizufügenden Unterlagen,\ngleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft\nunterbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfah-            b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-\nren eröffnet worden ist.                                              lung des Einkommens einschließlich der abzugs-\nfähigen Beträge,\n(4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen            c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif-\nden Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des                         vorschriften und die Regelung der Steuerentrich-\nAnteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten,                   tung einschließlich der Steuerabzüge,\ntritt an deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermitt-       d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-\nlung maßgeb~nde Wert. Der Sperrbetrag verringert sich,                pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;\nsoweit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht an-\nerkannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabset-        2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nzung sowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft                  a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung\nerhöht sich der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapi-                 von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden\ntals, der auf den erworbenen Anteil entfällt und im Zeit-             Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung dßr","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1047\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur               aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt-\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen                    markt wesentlichen Schwankungen unter-\nerforderlich ist;                                                liegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hun-\nb) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-                       dert unter den Anschaffungskosten oder dem\nschaftsgüter des Umlaufvermögens eine den                        niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage .für                      derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags\nPreissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsat-                   liegt,\nzes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1\nergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zuge-             bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde-\nlassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder                       ren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur\nMarktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am                        Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt-\nBilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder                        schaft erforderlich sind (Waren des volks-\nMarktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am                      wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit\nvorangegangenen Bilanzstichtag          wesentlich               einem Wert, der bei einem Mehrbestand an\ngestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem                 diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei\nUmfang dieser Preissteigerung zu bestimmen;                      dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert\ndabei ist ein angemessener Teil der Preissteige-                 unter den Anschaffungskosten oder dem\nrung unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für                niedrigeren     Börsen-     oder    Marktpreis\nPreissteigerungen ist spätestens bis zum Ende                    (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstich-\ndes auf die Bildung folgenden sechsten Wirt-                     tags liegt; statt des Abschlags auf einen '\nschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei                      Mehrbestand kann bei den einzelnen Waren\nwesentlichen Preissenkungen, die auf die Preis-                  des volkswirtschaftlich vordringlichen Be-\nsteigerungen im Sinne des Satzes 1 folgen, kann                 darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von\ndie volle oder teilweise Auflösung der Rücklage zu              den Anschaffungskosten oder dem niedrige-\neinem früheren Zeitpunkt bestimmt werden;                       ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\nschaffungspreis) des Bilanzstichtags zuge-\nc) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga-                     lassen werden, soweit diese Waren im Gel-\nben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im                  tungsbereich dieses Gesetzes neben den\nSinne des § 10 b auf Zuwendungen an bestimmte                   handelsüblichen Vorräten eingelagert wer-\nKörperschaften, Personenvereinigungen oder                      den und nur unter besonders zu bestimmen-\nVermögensmassen sowie über eine Anerkennung                     den Bedingungen dem Lager (Sonderlager)\ngemeinnütziger Zwecke als besonders förde-                      entnommen werden können.\nrungswürdig;\nd) bis i) (weggefallen);                                            Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der\nmengenmäßige Bestand der Waren am\nk) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer-                     Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen\nermäßigungen für bestimmte Wirtschaftsge-                       und insgesamt den Bestand an einem noch\nbäude, für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsge-                  zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem\nbäuden, für Hofbefestigungen und Wirtschafts-                   31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei\nwege, für bestimmte bewegliche Güter des                        sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich\nAnlagevermögens einschließlich Betriebsvorrich-                 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-\ntungen bei buchführenden und nichtbuchführen-                   den.\nden Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese\nWirtschaftsgebäude sowie für Um- und Ausbau-               Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann\nten von einer höchstens 30jährigen Nutzungs-               nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die\ndauer auszugehen. Die Abschreibungsfreiheit                vor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt-\noder Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüs-               schaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel-\nsen zur Finanzierung der Anschaffung oder                  buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so\nHerstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des             kann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflich-\nSatzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu-               tigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder\nschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser                 nach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden.\nWirtschaftsgüter erworben wird. Die Abschrei-              Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver-\nbungsfreiheit oder Steuerermäßigung auf Grund              traglich das mit der Einlagerung verbundene\nder vorstehenden Fassung dieser Ermächtigung               Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz\nkann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelassen              nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel-\nwerden, die im Veranlagungszeitraum 1964                   buchstabe bb nicht zulässig;\nbeginnen;\n1) (weggefallen);                                         n) über Sonderabschreibungen\nm) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts-              aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\ngüter des Umlaufvermögens ausländischer Her-                     kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei\nkunft, welche die nachstehend bezeichneten Vor-                  Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\naussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb                        unter Tage und bei bestimmten mit dem Gru-\nweder bearbeitet noch verarbeitet worden sind,                   benbetrieb unter Tage in unmittelbarem\nstatt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergeben-                Zusammenhang stehenden, der Förderung,\nden Wert mit dem folgenden Wert angesetzt wer-                   Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung\nden können:                                                      sowie der Aufbereitung des Minerals dienen-","1048                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nden Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-              fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-\ngens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter         lassen werden.\nfür die Errichtung von neuen Förder-             Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube-\nschachtanlagen, auch in Form von                trieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann\nAnschlußschachtanlagen,                         außerdem zugelassen werden, daß die aufgewen-\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie          deten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vorn\ndie Erweiterung des Grubengebäudes               Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsaus-\nund den durch Wasserzuflüsse aus still-          gaben behandelt werden;\nliegenden Anlagen bedingten Ausbau der        o) (weggefallen);\nWasserhaltung bestehender Sehacht-\nanlagen,\np) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der            zung oder Substanzverringerung bei nicht zu\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strek-             einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-\nken- und Abbauförderung, im Strecken-            schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-\nvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-         schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und             erworben sind. Hierbei kann bestimmt werden,\nWasserhaltung sowie in der Aufberei-             daß die Absetzungen für Abnutzung oder Sub-\ntung,                                            stanzverringerung nicht nach den Anschaffungs-\nfür die Zusammenfassung von mehreren             oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswer-\nFörderschachtanlagen zu einer einheitli-         ten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,\nchen Förderschachtanlage                         Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\nund                                              Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-\nfür den Wiederaufschluß stilliegender            nommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-\nGrubenfelder und Feldesteile,                    kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-\ntag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Här-\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und               ten kann zugelassen werden, daß an Stelle der\nErzbergbaues                                         Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des                 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu\nbeweglichen Anlagevermögens (Grubenauf-              bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der\nschluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte             für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeit-\nsowie Einrichtungen des Grubenrettungs-              raum 194 7 als Absetzung für Abnutzung geltend\nwesens und der Ersten Hilfe und im Erzberg-          gemacht werden konnte. Für das Land Berlin tritt\nbau auch Aufbereitungsanlagen), die                  in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni\n1948 jeweils der 1. April 1949;\nfür die Erschließung neuer Tagebaue,\nauch in Form von Anschlußtagebauen, für       q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-\nRationalisierungsmaßnahmen bei laufen-           kosten\nden Tagebauen,                                   aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines\nbeim Übergang zum Tieftagebau für die                 im Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-\nFreilegung und Gewinnung der Lager-                   wärmeversorgung einschließlich der Anbin-\nstätte                                                dung an das Heizsystem erforderlich sind,\nund                                                   wenn die Fernwärmeversorgung überwie-\nfür die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-              gend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-\nter Tagebaue                                          lung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver-\nwertung von Abwärme gespeist wird,\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5\nermitteln, angeschafft oder hergestellt werden.           bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme der                      Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerück-\nSonderabschreibungen ist, daß die Förderungs-                 gewinnung in einem im Inland belegenen\nwürdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der                   Gebäude einschließlich der Anbindung an\nobersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einver-               das Heizsystem,\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft              cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen,\nbescheinigt worden ist. Die Sonderabschrei-                    wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Ener-\nbungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-                  gie überwiegend entweder unmittelbar oder\nfung oder Herstellung und in den vier folgenden                durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen wer-                    des Steuerpflichtigen von einem Elektrizi-\nden, und zwar                                                  tätsversorgungsunternehmen zur Versor-\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern                           gung eines im Inland belegenen Gebäudes\ndes Anlagevermögens                                         des Steuerpflichtigen verwendet wird, ein-\nschließlich der Anbindung an das Versor-\nbis zu insgesamt 50 vorn Hundert,\ngungssystem des Gebäudes,\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern\ndd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewin-\ndes Anlagevermögens\nnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tie-\nbis zu insgesamt 30 vorn Hundert               rischen Abfallstoffen durch Gärung unter\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie                 Sauerstoffabschluß entsteht, wenn dieses\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaf-                    Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                            1049\nGebäudes des Steuerpflichtigen oder i:ur             getreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-\nWarmwasserbereitung in einem solchen                 haltige Verringerung der Umsätze oder der\nGebäude des Steuerpflichtigen verwendet              Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt,\nwird, einschließlich der Anbindung an das            insbesondere bei einem erheblichen Rückgang\nVersorgungssystem des Gebäudes.                      der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bau-\nVoraussetzung für die Gewährung der erhöhten               leistungen. Bei der Bemessung des von der Ein-\nAbsetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen             kommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur\nvon Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Juli 1983 fer-           berücksichtigt werden\ntiggestellt worden sind; die Voraussetzung ent-            aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nfällt, wenn der Anschluß nicht schon im Zusam-                  von beweglichen Wirtschaftsgütern, die\nmenhang mit der Errichtung des Gebäudes mög-                    innerhalb eines jeweils festzusetzenden\nlich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen jähr-                 Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf\nlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht                      (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder\nübersteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen                    hergestellt werden,\nnicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maß-               bb) die· Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nnahme eine Investitionszulage in Anspruch                       von beweglichen Wirtschaftsgütern, die\ngenommen wird. Sind die Aufwendungen für die                    innerhalb des Begünstigungszeitraums be-\nerstmalige      Durchführung     der    Maßnahme                stellt und angezahlt werden oder mit deren\nErhaltungsaufwand und entstehen sie bei Ein-                    Herstellung innerhalb des Begünstigungs-\nfamilienhäusern oder Wohnungen in anderen                       zeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb\nGebäuden, deren Nutzungswert nach § 21 a                        eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier\nermittelt wird und bei denen die Voraussetzungen                Jahre nach Ablauf des 1;3egünstigungszeit-\ndes Satzes 2 vorliegen, so kann der Abzug dieser                raums geliefert oder fertiggestellt werden.\nAufwendungen mit gleichmäßiger Verteilung auf                   Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im\ndas Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abge-                     Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schif-\nschlossen worden sind, und die neun folgenden                   fen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf\nKalenderjahre zugelassen werden;                                zweier Jahre nach dem Ende des\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-                  Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-\ngen                                                             tiggestellt werden, dürfen bei Bemessung\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-              des Abzugs von der Einkommensteuer die bis\nvermögen gehörenden Gebäuden, die über-                   zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des\nwiegend Wohnzwecken dienen,                               Begünstigungszeitraums        aufgewendeten\nAnzahlungen und Teilherstellungskosten\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-                 berücksichtigt werden,\nlich festgelegten Sanierungsgebiet oder\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich, die für         cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei\nMaßnahmen im Sinne des § 39 e des Bun-                    denen innerhalb des Begünstigungszeit-\ndesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2                 raums der Antrag auf Baugenehmigung\ndes Städtebauförderungsgesetzes aufge-                    gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von\nwendet worden sind,                                       zwei Jahren nach dem Ende des Begünsti-\ncc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den                    gungszeitraums fertiggestellt werden;\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften            dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im\nBaudenkmäler sind, soweit die Aufwendun-             Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in\ngen nach Art und Umfang zur Erhaltung des            gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von\nGebäudes als Baudenkmal und zu seiner                der Begünstigung können außerdem Wirtschafts-\nsinnvollen Nutzung erforderlich sind,                güter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-\nschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-\nInvestitionszulage nach § 19 des Berlinförde-\nnen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind\nrungsgesetzes in Anspruch genommen werden. In\ndie Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die\nden Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc kön-\nVoraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art\nnen bei Bemessung des von der Einkommen-\nund Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-\nsteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im\ndenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-\nBegünstigungszeitraum, im Fall des Doppelbuch-\nderlich sind, durch eine Bescheinigung der nach\nstabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines\nLandesrecht zuständigen oder von der Landes-\nJahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-\nregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;\nraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilher-\ns) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von            stellungskosten berücksichtigt werden; der\nabnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von            Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern                schon für den Veranlagungszeitraum vorgenom-\ndes Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von               men werden, in dem die Anzahlungen oder Teil-\nder Einkommensteuer für den Veranlagungszeit-              herstellungskosten aufgewendet worden sind.\nraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur             Übersteigt der von der Einkommensteuerabzugs-\nHöhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs-                fähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum\noder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter           der Anschaffung oder Herstellung geschuldete\nvorgenommen werden kann, wenn eine Störung                Einkommensteuer, so kann der übersteigende\ndes gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein-            Betrag von der Einkommensteuer für den darauf-","1050                                Bundesgesetzblatt, Jahrgan·g 1985, Teil 1\nfolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen                  aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\nwerden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen                 gevermögens\nder Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von                               bis zu insgesamt 40 vom Hundert,\nder Einkommensteuer bereits für Anzahlungen               bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\noder Teilherstellungskosten geltend gemacht                     Anlagevermögens,\nwird. Der Abzug von der Einkommensteuer darf                    die zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert der For-\njedoch die für den Veranlagungszeitraum der                     schung oder Entwicklung dienen,\nAnschaffung oder Herstellung und den folgenden                             bis zu insgesamt 15 vom Hundert,\nVeranlagungszeitraum insgesamt zu entrich-\ndie nicht zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert, aber\ntende Einkommensteuer nicht übersteigen. In den                  zu mehr als 33 1 /3 vom Hundert der For-\nFällen des Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies                 schung oder Entwicklung dienen,\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Veranla-                             bis zu insgesamt 10 vom Hundert,\ngungszeitraums der Anschaffung oder Herstel-\nlung derVeranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt         cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-\nAnzahlungen oder Teilherstellungskosten aufge-                   henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-\nwendet worden sind. Werden begünstigte Wirt-                     tumswohnungen oder im Teileigentum ste-\nschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des                     henden Räumen, wenn die ausgebauten oder\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder herge-                  neu hergestellten Gebäudeteile\nstellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem                  zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert der For-\nVerhältnis der Gewinnanteile einschließlich der                  schung oder Entwicklung dienen,\nVergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs-                                  bis zu insgesamt 15 vom Hundert,\noder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter,                    zu nicht mehr als 66 2 /3 vom Hundert, aber zu\ndie bei Bemessung des von der Einkommensteuer                    mehr als 331 /3 vom Hundert der Forschung\nabzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden                      oder Entwicklung dienen,\nsind, werden durch den Abzug von der Einkom-                                bis zu insgesamt 10 vom Hundert\nmensteuer nicht gemindert. Rechtsverordnungen              der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie\nauf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zu-             können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-\nstimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt              fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-\nals erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier          lassen werden. Die Sonderabschreibungen sind\nWochen nach Eingang der Vorlage der Bundes-                nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Wirt-\nregierung die Zustimmung verweigert hat;                   schaftsgüter und die ausgebauten oder neu her-\nt) (weggefallen);                                             gestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem\nu) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren                  erforderlichen Umfang der Forschung oder Ent-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der             wicklung in einer inländischen Betriebsstätte des\nForschung oder Entwicklung dienen und nach                 Steuerpflichtigen dienen;\ndem 18. Mai 1983 und vor dem 1 . Januar\nv) (weggefallen);\n1990 angeschafft oder hergestellt werden. Vor-\naussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-          w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,\nabschreibungen ist, daß die beweglichen Wirt-               die in einem inländischen Seeschiffsregister ein-\nschaftsgüter ausschließlich und die unbewegli-              getragen sind und vor dem 1. Januar 1990 von\nchen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1 /3 vom               Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermit-\nHundert der Forschung oder Entwicklung dienen.              teln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im\nDie Sonderabschreibungen können auch für Aus-               Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist\nbauten und Erweiterungen an bestehenden Ge-                 weitere Voraussetzung, daß das Schiff in unge-\nbäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen                   brauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-\noder im Teileigentum stehenden Räumen zuge-                 den ist. Die Sonderabschreibungen können im\nlassen werden, wenn die ausgebauten oder neu                Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nhergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1 /3 vom          und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu\nHundert der Forschung oder Entwicklung dienen.              insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs-\nDie Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder              oder Herstellungskosten in Anspruch genommen\nEntwicklung, wenn sie verwendet werden                      werden. Sie können bereits für Anzahlungen auf\nAnschaffungskosten und für Teilherstellungsko-\naa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-\nsten zugelassen werden. Die Sonderabschrei-\nlichen oder technischen Erkenntnissen und\nbungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,\nErfahrungen allgemeiner Art (Grundlagen-\ndaß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums\nforschung) oder\nvon acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-\nbb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder                stellung nicht veräußert werden; für Anteile an\nHerstellungsverfahren oder                           einem Handelsschiff gilt dies entsprechend. Die\ncc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen                  Sätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefische-\noder Herstellungsverfahren, soweit wesentli-         rei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die\nche Änderungen dieser Erzeugnisse oder               zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen\nVerfahren entwickelt werden.                         oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-                   zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und           Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren in                 Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß\nAnspruch genommen werden, und zwar                         an die Stelle der Eintragung in ein inländisches","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                             1051\nSeeschiffsregister die Eintragung in die deutsche        Abs. 3, § 34 c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und§ 50 a Abs. 6\nLuftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes         vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.\nvon 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom\nHundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nStelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeit-       Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach\nraum von sechs Jahren treten;                        denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun-\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-           gen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung\nder Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ.;\nsten für Modernisierungs- und lnstandsetzungs-\nmaßnahmen im Sinne des § 39 e des Bundesbau-         gen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kön-\nnen, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen\ngesetzes und für Maßnahmen im Sinne des § 43\nGleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die\nAbs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes,\nerhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder\ndie für Gebäude in einem förmlich festgelegten\nerwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage\nSanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-\nnach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Ange-\nlungsbereich aufgewendet worden sind. Die\nbot wesentlich übersteigt. Die Inanspruchnahme von\nerhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom\nSonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen\nHundert der Aufwendungen nicht übersteigen;\nsowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in\ny) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko-          fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer-\nsten an Gebäuden, die nach den jeweiligen lan-       den\ndesrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind,       1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines\nsoweit die Aufwendungen nach Art und Umfang              jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens\nzur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und            mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung\nzu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die      ihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und\nDenkmaleigenschaft des Gebäudes und die Vor-             der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder\naussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und            hergestellt werden, Für bewegliche Wirtschaftsgüter,\nUmfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-               die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ange-\ndenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-           zahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor\nderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der           Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist,\nnach Landesrecht zuständigen oder von der                darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderab-\nLandesregierung bestimmten Stelle nachzuwei-              schreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die\nsen. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich             Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen-\n10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-               den Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden:\nsteigen;\n2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,\nz) nach denen bei Wirtschaftsgütern des Vorrats-              die in dem .in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum\nvermögens für den Wer:tansatz von Gold, Silber,           bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem\nPlatin und Palladium unterstellt werden kann, daß         Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstellung\ndie zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirt-        gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag\nschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert             auf Baugenehmigung gestellt wird.\nworden sind, soweit dies den handelsrechtlichen       Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-          bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des\nspricht und die in der Bilanz für das im Kalender-    Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der\njahr 1978 endende Wirtschaftsjahr ausgewiese-         Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag\nnen Wertansätze (Mindestwerte) nicht unter-           nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der\nschritten werden. Voraussetzung ist, daß die Wirt-   Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.\nschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder Verarbei-\ntung von Gold, Silber, Platin· oder Palladium im        (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\neigenen Betrieb bestimmt oder im eigenen Betrieb     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nerzeugt, bearbeitet oder verarbeitet worden sind.    Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-\nWird die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge           steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-\nnach Satz 1 für den Wertansatz eines Edelmetalls     lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des\noder Edelmetallgehalts unterstellt, dürfen Rück-      Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen\nlagen wegen Preissteigerungen bei diesem Edel-        1. um höchstens 1O vom Hundert herabgesetzt werden\nmetall nicht gebildet oder weitergeführt werden:         kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,\ndie Wertansätze eines Edelmetalls oder Edel-             darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem\nmetallgehalts dürfen bis zur Höhe der Mindest-           Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine\nwerte um at,Jfgelöste Beträge aus Rücklagen              Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\nwegen Preissteigerungen bei diesem Edelmetall            eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-\ngemindert werden. Voraussetzung für die Unter-            haltige Verringerung der Umsätze oder der Beschä!-\nstellung der Verbrauchs- oder Veräußen.mgsfolge          tigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbeson-\nnach Satz 1 ist ferner, daß der Wertansatz des           dere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage\nEdelmetalls oder Edelmetallgehalts nicht auf              nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Ver-\nGrund der nach Buchstabe m erlassenen Rechts-            brauchsgütern;\nverordnung ermäßigt wird.\n2. um höchstens 1O vom Hundert erhöht werden kann.\n3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10      Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr\nAbs. 6, § 19 a Abs. 8, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a        nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr","1052                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndecken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des         endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten       sonstige Bezüge, die nach dem 31 . Dezember 1984\nist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteige-   zufließen.\nrungen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-\nbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitions-            (1 a) § 3 Nr. 9 Satz 3 ist auf Bezüge anzuwenden, die\ngütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern           erstmals für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wer-\ndas Angebot wesentlich übersteigt.                       den, der nach dem 30. April 1984 endet.\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung                ( 1 b) § 3 Nr. 14 ist erstmals auf Zuschüsse zu den Auf-\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages.                     wendungen für die Krankenversicherung anzuwenden,\ndie für das Jahr 1983 gezahlt werden.\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(2) § 4 Abs 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes\n1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden           1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder Länder die Vordrucke für                             12. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2265) ist bei Grund und\na) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis,       Boden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen\nb) die in§ 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,       Betriebsvermögen gehört, letztmals für Wirtschafts-\nc) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung            jahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden.\nsowie die in § 39 Abs. 3 Satz 3, § 39 a Abs. 2 und Entsteht durch die Veräußerung oder Entnahme von\n§ 42 Abs. 2 vorgesehenen Anträge,                  Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land-\nund forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, ein Gewinn,\nd) die Lohnsteueranmeldung ( § 41 a Abs. 1 ) , die      so ist dieser nicht zu berücksichtigen, wenn der Grund\nLohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3),     und Boden vor dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnom-\nden Lohnzettel ( § 41 b Abs. 2),                    men worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach\ne) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45 a        dem 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem\nAbs. 1)                                             1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-\nund die Muster des Antrags auf Vergütung von Kör-        rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\nperschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte     beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund\n(§ 39) und der in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen      und Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit die-\nBescheinigungen zu bestimmen;                            nenden Vermögen oder der-bei Gewinnermittlung nach\n§ 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört,\n2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 maß-\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der\ngebenden Beträge festzusetzen;\n14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der\n3. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem            15. August 1971 tritt.\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter            (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge          Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im             Grund und Boden\nWortlaut zu beseitigen.                                  1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver-\nmögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem\n30. Juni 1970 enden,\n§ 51 a\n2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu\nEinkommensteuer als Maßstabsteuer                    einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen\ngehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nFür Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-\nsteuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt            31. Dezember 1970 enden.\nals Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer           Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für\noder die Jahreslohnsteuer nach Abzug von 600 Deut-           andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-\nsche Mark für das erste Kind, 960 Deutsche Mark für          vermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden\ndas zweite Kind und 1 800 Deutsche Mark für jedes wei-       für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31 . Dezember 1970\ntere Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7). Bei     enden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder\nEhegatten, die nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Ein-        Herstellungskosten vor dem · 1. Januar 1971 als\nkommensteuer veranlagt werden oder bei denen die             Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.\nLohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, wird\n(3a) § 4 Abs. 5 Nr. 8 ist auch für Veranlagungszeit-\nder Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten je\nräume vor 1983 anzuwenden, soweit Steuerbescheide\nzur Hälfte berücksichtigt.\nnicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der\nNachprüfung stehen.\n§ 52\n(4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nAnwendungsvorschriften                     wenden, die nach dem 24. Dezember 1982 enden. In frü-\nheren Wirtschaftsjahren gebildete Rückstellungen, die\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nnach § 5 Abs. 3 nicht gebildet werden dürfen, sind in der\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes              Bilanz des nach dem 24. Dezember 1982 endenden\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum          Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.\n1985 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fas-           (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste\nsung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-         Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-\nden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1984            ber 1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                                1053\n§ 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts        mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem\nder Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Über-               Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a erstmals an-\ngangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls            zuwenden ist.\nein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu\n(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei-\nlegen. Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr\nfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen-\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pen-\nden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach\nsionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von\ndem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund\n6 vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pensions-\neines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-\nverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-\nHöhe des übersteigenden Betrags am Schluß des Über-\nstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der\ngangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde\nAntrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981\nRücklage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei\ngestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit den\neinem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im\nBauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden\nÜbergangsjahr und in den folgenden elf Wirtschafts-\nist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder\njahren jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinn-\nEigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-\nerhöhend aufzulösen.\nnehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen\n(6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwen-       mit den Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen\nden, die nach dem 30. September 1982 enden.                    worden ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli\n1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\n(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen         Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,              worden sind, ist § 7 b in den bisherigen Fassungen wei-\ndie nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt       ter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend\nworden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des             bei Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilien-\nAnlagevermögens, die nach dem 31 . August 1977 und            haus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-\nvor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-        nung.\nden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-              ( 11 ) § 7 d ist erstmals anzuwenden\ngesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung\n, 1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember\nvom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter\n1980 angeschafft oder hergestellt worden sind,\nanzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nAnlagevermögens, die vor dem 1. September 1977                 2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach\nangeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7                  dem 31 . Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei\nAbs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen-                  nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem\nsteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma-                   31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind,\nchung vom 5. September 19Z 4 (BGBI. 1S. 2165) weiter           3. bei- nach dem 31 . Dezember 1980 aufgewendeten\nanzuwenden.                                                         Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei\nnach dem 31: Dezember 1980 entstandenen Teilher-\n(8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden,\nstellungskosten und\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem\n29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund           4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern\neines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-                    im Sinne des§ 7 d Abs. 7, die nach dem 31. Dezem-\nschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste-                ber 1980 erworben worden sind.\nhenden Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der             Bei vor dem 1 . Januar 1981 angeschafften oder herge-\nAntrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981                stellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträgli-\ngestellt worden, ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, wenn mit           chen Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträg-\nden Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen wor-           lichen Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten\nden ist. Bei Gebäuden, die nach dem 31 . Dezember              auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern ist § 7 d in der\n1978 hergestellt worden sind, ist, vorbehaltlich der           Fassung des Einkommensteuergesetzes 1979 weiter\nSätze 1 und 2, § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-            anzuwenden; dasselbe gilt bei vor dem 1 . Januar 1981\nzes 1981 weiter anzuwenden, bei nicht im Inland bele-          aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten\ngenen Gebäuden jedoch nur, wenn sie vor dem                    sowie bei vor dem 1. Januar 1981 entstandenen Teilher-\n1 . Januar 1983 hergestellt worden sind. Bei Gebäuden,         stellungskosten.\ndie vor dem 1. Januar 1979 und nach dem 31. August\n(12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\n1977 hergestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkom-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft\nmensteuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekannt-\noder hergestellt worden sind.\nmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2365), bei\nGebäuden, die vor dem 1. September 1977 hergestellt                (12a) § 7 g ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\nworden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-           wenden, die nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder\nzes 1975 weiter anzuwenden.                                    hergestellt worden sind.\n(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-          (12b) Soweit§ 9 Abs. 5 die sinngemäße Anwendung\nden, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder           des § 4 Abs. 5 Nr. 8 vorsieht , gilt hinsichtlich der\nhergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen Her-         erstmaligen Anwendung Absatz 3 a entsprechend.\nstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 197 4                ( 13) § 1 0 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge\nabgeschlossen worden sind. § 7 a Abs. 6 des Einkom-            an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach\nmensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt-             dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-\nmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letzt-          stet werden.","1054                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n(13a) § 10 Abs. 2 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-        Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so\ngungszeitraum 1984 anzuwenden.                                  ist § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit\nder Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erwei-\n(14) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist          terten oder umgestellten Teil des Betriebs wirt-\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzu-               schaftlich zusammenhängen und in nach dem\nwenden.\n31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren\n(15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche-       entstehen,\nrungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai-       2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-\nbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b         tung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-\ndes Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die               nen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättenge-\nvor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gel-           werbes, die überwiegend der Beherbergung dient,\nten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist.                   entstehen,\n(16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar-    3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-\nverträgen, wenn die Beiträge nach § 1O Abs. 1 Nr. 3 des        tung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen,\nEinkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor              die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1\ndem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten,            oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nals Sonderausgaben abgezogen worden sind. § 10                  in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli\nAbs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflichtige, die den    1980 (BGBI. 1S. 1085), im Saarland mit öffentlichen\nGeltungsbereich       dieses      Gesetzes     nach     dem     Mitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des\n30. September 1983 verlassen haben.                             Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980\n(17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 802), gefördert sind,\ndem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10\nAbs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor          4. für Verluste, soweit sie\ndem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden.                a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Ein-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung,\n(17 a) § 10 b ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nraum 1984 anzuwenden.                                           b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden\nJahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstel-\n(18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungs-            lungskosten oder von den Anschaffungskosten\nzeitraum 1985 anzuwenden.                                           von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller\nerworbenen Seeschiffen, die in einem in-\n(19) § 10 d ist auf nicht ausgeglichene Verluste des              ländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,\nVeranlagungszeitraums 1982 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß jeweils an die Stelle des Betrags von 1O            entstehen; in den Fällen des Buchstaben a gilt Num-\nMillionen Deutsche Mark ein Betrag von 5 Millionen              mer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.\nDeutsche Mark tritt.                                         § 1 5 a ist erstmals anzuwenden\n(19 a) § 12 Nr. 4 ist auch für Veranlagungszeiträume      1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,\nvor 1983 anzuwenden, soweit Steuerbescheide nicht               die in -nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden\nbestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der               Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Num-\nNachprüfung stehen.                                             mer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der\n31 . Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus\n( 19 b) § 14 a Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den Veran-      dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffs-\nlagungszeitraum 1984 anzuwenden.                                register eingetragenen Handelsschiffen Verluste\nerzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und\n(20) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5\nder 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem\nund des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinngemäß.\n10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,\n(20a) § 14 a Abs. 1 ist erstmals auf Veräußerungen\n2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in\nanzuwenden, die nach dem 31 . Dezember 1983 vorge-\nnach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirt-\nnommen werden.\nschaftsjahren entstehen,\n(20b) § 15 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals für den Veran-      3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4\nlagungszeitraum 1982 anzuwenden.\na) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989\n(21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die             beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn\nin dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-                  die Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November\nschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht                               1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begon-\n1. für Verluste, die in ein~m vor dem 1. Januar 1980                nen hat,\neröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun-           b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994\ngen nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchfüh-                  beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn\nrungsverordnung können nur in dem Umfang berück-               die Gesellschaft das Schiff nach dem\nsichtigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und              15. November 1984 bestellt oder mit seiner Her-\nAbs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-               stellung begonnen hat; soweit Verluste, die in dem\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                   Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach\nvom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2443) zur Entste-              Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 aus-\nhung oder Erhöhung von Verlusten führen durften.               gleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen\nWird mit der Erweiterung oder Umstellung eines                 das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                              1055\n\"Einlage übersteigen, ist § 15 a auf Verluste anzu-        (23a) § 25 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume\nwenden, die in nach dem 15. November 1984             vor 1985 anzuwenden, wenn die Einkommensteuer-\nbeginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.               erklärung noch nicht abgegeben worden ist.\nScheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-            (23b) § 33 c und § 50 Abs. 1 letzter Satz sind erst-\nnehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver-         mals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.\ngleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-\nbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder           (24) § 33 a Abs. 1 und§ 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2\nabzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der         Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas-\nGesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Ge-     sung der Bekanntmachung vom 15. September 1953\nsellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunter-   (BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maß-\nnehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsge-            gabe, daß\nwinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als          1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils\nGewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen                nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraus-\nMitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zu-            setzungen für die Gewährung eines Freibetrags ein-\nrechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlust-              getreten sind, und für die beiden folgenden Kalender-\nanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 1 5 a                 jahre anzuwenden sind und\nAbs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die\n§ 15 a Abs. 1 anzuwenden ist. Bei Kommanditgesell-           2. der Freibetrag\nschaften, deren alleiniger persönlich haftender und               a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5\ngeschäftsführender Gesellschafter eine Kapitalgesell-                oder 6 anzuwenden ist,\nschaft ist und deren Betätigung sich auf die Errichtung              720 Deutsche Mark,\nund Verwaltung von Gebäuden im Sinne des Satzes 2                 b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,\nNr.3 in Berlin (West) beschränkt, gilt die Betätigung auf            840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche\nAntrag der Gesellschaft als Gewerbebetrieb; § 15                     Mark für das dritte und jedes weitere Kind und\nAbs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Der Antrag nach Satz 7\nist unwiderruflich und muß schriftlich bei dem für die ein-       c) bei anderen Steuerpflichtigen\nheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der              540 Deutsche Mark\nGesellschaft zuständigen Finanzamt spätestens bis                beträgt.\nzum 31. Dezember 1985, bei Gesellschaften, die erst-\nmals nach dem 31 . Dezember 1985 eine Erklärung zur          Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine\nSteuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur\neinheitlichen und gesonderten Feststellung der Ein-\nWiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bean-\nkünfte abgeben, spätestens bei Abgabe dieser Erklä-\ntragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.\nrung gestellt werden. Bei Kommanditgesellschaften im\nSinne des Satzes 7, die auch Mehrfamilienhäuser im              (25) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veranla-\nSinne des § 14 a des Berlinförderungsgesetzes, die           gungszeitraum 1984 und § 33 a Abs. 2 Sätze 2 bis 7\nnicht unter Satz 2 Nr. 3 fallen, errichten und verwalten,    erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwen-\nist weitere Voraussetzung für die Anwendung der              den. Für den Veranlagungszeitraum 1983 is, § 33 a\nSätze 7 und 8, daß die Gesellschaft vor dem 1. Juli 1985     Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1 981 an-\ngegründet worden ist und mit der Herstellung der Mehr-       zuwenden.\nfamilienhäuser, die nicht unter Satz 2 Nr. 3 fallen, vor\ndem 1. Januar 1986 begonnen hat. In den Fällen der              (26) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei-\nSätze 7 und 9 ist § 15 a des Berlinförderungsgesetzes        familienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen-\nauf Verluste, soweit sie auf erhöhte Absetzungen auf         den, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach\nnach dem 31. Dezember 1989 fertiggestellte Gebäude           dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die auf Grund\nentfallen, nicht anzuwenden.                                 eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abge-\nschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-\n(21 a) § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen         akts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Bau-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 vorge-            genehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist\nnommen werden.                                               § 34 f anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach\ndem 29. Juli 1981 begonnen worden ist. Die Sätze 1\n(21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteiligun-        und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten oder Erweite-\ngen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem                rungen an einem Einfamilienhaus oder Zweifamilien-\n31 . Dezember 1983 erhalten hat.                             haus oder an einer Eigentumswohnung.\n(26a) § 34 g ist erstmals für den Veranlagungszeit-\n(22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem\nraum 1984 anzuwenden.\n31. Dezember 197 4 zugeflossene Zinsen aus Ver-\nsicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem                    (26 b) § 37 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 ist erstmals auf den\n31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.                 Vorauszahlungszeitraum anzuwenden, der nach dem\n31. Dezember 1983 beginnt.\n(23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen Anwen-\ndung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder               (26c) § 39 a Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals bei der Eintra-\ndes Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für           gung von Freibeträgen für das Kalenderjahr 1984 anzu-\ndie Leistungen auf Grund der entsprechenden Gesetze          wenden.\nder Länder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch               (26d) § 41 b Abs. 2 Nr. 6 gilt erstmals für Lohnzettel,\nLandesgesetze bestimmt.·                                     die für das Kalenderjahr 1984 auszuschreiben sind.","1056                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(26e) § 42 b Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für den Lohn-                         §§ 52 a und 53\nsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1984                                  (weggefallen)\nanzuwenden.\n§ 53a\n(27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49\nAbs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. De.zember           Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981\n1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen           (Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge-                   für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung\nschlossen worden sind.                                                   oder Betreuung eines Kindes)\n(1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\n(27 a) § 43 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 2, § 43 a\ngesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung\nAbs. 1 Nr. 1, §§ 45, 45 a und 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c\nvom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249) ist bei Steuer-\nDoppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes\nfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis\n1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1982 in der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am\n24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) sind letztmals auf vor\n24. Dezember 1982 die betreffende Steuerfestsetzung\ndem 1. August 1984 zugeflossene Zinsen aus Anleihen\nnoch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt\nund Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch\nder Nachprüfung steht:\neingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen\nausgegeben sind, anzuwenden. Satz 1 gilt auch für          Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für\nStückzinsen, die auf Grund der Veräußerung von in          Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung\nSatz 1 genannten Anleihen und Forderungen vor dem          eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag\n1. August 1984 zugeflossen sind. Kapitalertragsteuer       die Einkommenst~uer dadurch ermäßigt, daß die Auf-\nim Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 in der in Satz 1 bezeich-   wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200\nneten Fassung, die nach dem 31. Juli 1984 bei nach         Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes•Kind, das das\ndiesem Tag fälligen Kapitalerträgen einbehalten und        18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamt-\nabgeführt worden ist, wird über § 5 Abs. 1 Nr. 2 des       betrag der Einkünfte abgezogen werden.\nFinanzverwaltungsgesetzes hinaus und abweichend               (2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig\nvon den Vorschriften der Abgabenordnung vom Bundes-        gewordene Steuerbescheide sind auf Antrag enstspre-\namt für Finanzen erstattet.                                chend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende\nFassung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der\n(27 b) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuch-        Antrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-\nstabe bb Satz 2 gilt erstmals für Zinsen und Stück-        rung zur Niederschrift zu stellen.\nzinsen, die nach dem 31. Juli 1984 zufließen.\n§ 53 b\n(28) § 50 c :st erstmals für den Veranlagungszeitraum\n1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß               Schlußvorschriften (Sondervorschriften zum Abzug\nder anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil      von Kinderbetreuungskosten für Kalenderjahre vor 1984)\nin einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen\nWirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat.          (1) Für das Kalenderjahr 1983 sind die§§ 33 c und 50\nHat der Steuerpflichtige den Anteil in· einem vor dem       Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des § 33 c anzuwenden.\n1. Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben,       Ist die Steuer auf Grund des Urteils des Bundesverfas-\nist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraus-      sungsgerichts vom 3. November 1982 (BGBI. I S. 1594)\nsetzungen des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in        vorläufig festgesetzt worden, so ist die Steuerfestset-\nder bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt       zung auf Antrag entsprechend Satz 1 zu ändern. Das\nsind.                                                       gleiche gilt für am 1. Januar 1985 noch nicht bestands-\nkräftige oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ste-\n(28 a) § 54 des Einkommensteuergesetzes 1983 ist         hende Steuerfestsetzungen. In der Zeit zwischen dem\nletztmals bei Gebäuden anzuwenden, die vor dem              3. November 1982 und dem 1. Januar 1985 bestands-\n1. Januar 1985 angeschafft worden sind.                     kräftig gewordene Steuerbescheide sind entsprechend\nSatz 1 zu ändern, wenn dies der Steuerpflichtige bis\n(29) § 55 ist erstmals anzuwenden                       zum 31. Dezember 1985 beim Finanzamt schriftlich oder\n1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt-       durch Erklärung zur Niederschrift beantragt.\nschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,           (2) Für die Kalenderjahre 1980 bis 1982 ist § 33 c an\n2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Ver-        Stelle des§ 33 a Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuerge-\näußerungen oder Entnahmen                              setzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) oder der nach § 53 a\na) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und          anzuwendenden Fassung des§ 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\nBoden zum Anlagevermögen eines land- und            des Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,            der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1\nb) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und        S. 1249, 1560) anzuwenden, wenn sich § 33 c zugun-\nBoden zum Anlagevermögen eines gewerblichen         sten des Steuerpflichtigen auswirkt. Absatz 1 Satz 2\nBetriebsvermögens oder eines der selbständigen      und 3 gilt entsprechend. Vor dem 1. Januar 1985\nArbeit dienenden Vermögens                          bestandskräftig gewordene Steuerbescheide sind ent-\ngehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf       sprechend Satz 1 zu ändern, wenn dies der Steuer-\neinem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam        pflichtige bis zum 31. Dezember 1985 beim Finanzamt\nabgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder           schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bean-\ngleichstehenden Rechtsakt.                             tragt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985                              1057\n(3) Für die Kalenderjahre 1971 bis 1979 sind die          des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat,\n§§ 33 c und 50 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des          als Anschaffungs- oder Herstellungskosten(§ 4 Abs. 3\n§ 33 c anzuwenden, wenn sich § 33 c zugunsten des            Satz 4 und § 6 Abs: 1 Nr. 2 Satz 1 ) das Zweifache des\nSteuerpflichtigen auswirkt; dabei sind Aufwendungen,        nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangs-\ndie durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin (Haus-       betrags.\nhaltshilfe) erwachsen sind, insoweit nicht als außerge-\n(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum\nwöhnliche Belastung nach § 53 a des Einkommensteu-\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen ( § 33 Abs. 1\nergesetzes 1979 zu berücksichtigen, als sie Aufwen-\nSatz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\ndungen im Sinne des § 33 c Abs. 1 sind. Absatz 1\nmachung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1 S. 1861 -,\nSätze 2 bis 4 gilt entsprechend.\nzuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsge-\nsetz 1971 vom 27. Juli 1971 -BGBl.I S. 1157) gehören-\n§ 54                            den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-\nSchlußvorschriften                      zungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewer-\n(Sondervorschriften für den Abzug                tungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind\nzwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen               die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im\nfür die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974)            Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in\ndie einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu-\n( 1) § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in         setzen:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. August\n1 . Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz\n1961 (BGBI. 1 S. 1 253) ist bei Steuerfestsetzungen für\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ndie Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974 in der fol-\nmer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngenden Fassung anzuwenden, wenn am 1. Januar 1985\nzuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einfüh-\ndie betreffende Steuerfestsetzung noch nicht be-\nrungsgesetzes        zur    Abgabenordnung        vom\nstandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprü-\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen\nfung steht:\nsind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück\nErwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig(§ 33              der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn\nAbs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine                  die für das Flurstück am 1 . Juli 1970 im amtlichen\netwaige Berufsausbildung von Personen, für die der               Verzeichnis nach§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung\nSteuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag nach § 32                (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeß-\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung                zahl vervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind\nder Bekanntmachung vom 1 5. August 197 4 (BGBI. 1                für Flächen der Nutzungsteile\nS. 1993) erhält, so wird auf Antrag die Einkommen-               a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau\nsteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höch-\n4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,\nstens jedoch ein Betrag von 3 000 Deutsche Mark im\nb) Blumen- und Zierpflanzenbau\nKalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Vor-                    sowie Baumschulen\n5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter\naussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder\nnur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene          anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestrei-            amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung\ntung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so              über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden\nvermindert sich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um            Flächen abgibt,\nden Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den            2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je\nBetrag von 3 600 Deutsche Mark übersteigen. Werden               Quadratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,\ndie Aufwendungen für eine unterhaltene Person von\n3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,\nmehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem\nder sich unter Berücksichtigung der maßgebenden\nder Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezo-\nLagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen\ngen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen\nWeinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewer-\nentspricht.\ntungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit\n(2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig                 Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachste-\ngewordene Steuerbescheide für die Veranlagungszeit-              henden Tabelle ergibt:\nräume 1971 bis 197 4 sind auf Antrag entsprechend\nAbsatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fas-                                            Ausgangsbetrag\nsung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der                 Lagenvergleichszahl          je Quadratmeter\nAntrag ist beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-                                                in DM\nrung zur Niederschrift zu stellen.\nbis  20                      2,50\n§ 55\n21 bis   30                      3,50\nSchlußvorschriften\n31 bis   40                      5,00\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach\n§ 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem                       41 bis   50                      7,00\n1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)                        51 bis   60                      8,00\n61 bis   70                      9,00\n(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-\nschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5             71 bis  100                    10,00\nzu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf                über  100                    12,50","1058                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-      2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach\nlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung              Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück\nfindet, je Quadratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,                   unbebaut wäre.\n5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im              (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert\nSinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je          für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli\nQuadratmeter 5,00 Deutsche Mark,                          1 970 höher ist als das zweifache des Ausgangs-\n6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter            betrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil-\n0,25 Deutsche Mark,                                       wert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzu-\nsetzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei\n7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50\nDeutsche Mark,                                            dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des\nGewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist\n8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0, 10            gesondert festzustellen. Vor dem 1. Januar 197 4\nDeutsche Mark.                                            braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein\nberechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben\n(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster\nist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und der\nvor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist\nFinanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststel-\nder Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des\nlung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-\nAbsatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch-\nchend.\nschnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen\nNutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage\n(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme\nfür die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den\nvon Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entste-\n1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unbe-\nhen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des\nrührt.\nBetrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräu-\n(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-   ßerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert\nmögen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangs-          nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zwei-\nbetrag anzusetzen:                                          fachen des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt\nbei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.\n1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1.. Januar\n1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den              (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des\n1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder     Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war,\nhat sich der Bestand des Grundstücks nach dem           ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem\n1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so  nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.\nist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde,\nwenn das Grundstück nach seinem Bestand vom\n§ 56\n1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom\n1. Januar 1964 zu bewerten wäre;                                              (weggefallen)","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1985        1059\nAnlagen 1 und 2\n(zu § 32 a Abs. 4 und 5)\nEinkommensteuer-Grundtabelle und\nEinkommensteuer-Splittingtabelle\n(abgedruckt im BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff.)\nAnlage 3\n(zu § 4 d Abs. 1)\nTabelle für die Errechnung des Deckungskapitals\nfür lebenslänglich laufende Leistungen\nvon Unterstützungskassen\nDie Jahresbeträge der laufenden\nLeistungen sind zu vervielfachen\nErreichtes Alter              bei Leistungen\ndes Leistungsempfängers\n(Jahre)          an männliche       an weibliche\nLeistungs-        Leistungs-\nempfänger mit     empfänger mit\n1                    2                 3\nbis 26                        11                17\n27  bis    29            12                17\n30                       13                17\n31  bis    35            13                16\n36  bis    39            14                16\n40  bis    46            14                15\n47  und    48            14                14\n49  bis    52            13                14\n53  bis    56            13                13\n57  und    58            13                12\n59  und    60            12                12\n61  bis    63            12                11\n64                       11                11\n65  bis    67            11                10\n68  bis    71            10                  9\n72  bis    74             9                  8\n75  bis    77             8                  7\n78                        8                  6\n79  bis    81             7                  6\n82  bis    84              6                 5\n85  bis    87              5                 4\n88                        4                  4\n89 und     90             4                  3\n91 bis     93             3                  3\n94                        3                  2\n95 und älter               2                 2","1060                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnungen\nüber die Entwicklung und Erprobung der Ausbildungsberufe\nGießereimechaniker und Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie\nVom 13. Juni 1985\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset-                                Artikel 2\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975                In § 13 der Verordnung über die Entwicklung, und\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach An-        Erprobung des Ausbildungsberufes Verfahrensmecha-\nhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für         niker in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 4. Mai\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-          1982 (BGBI. 1S. 570) treten an die Stelle des Satzes 2\nförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1           folgende Sätze 2 und 3:\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für         „Sie tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 31. Juli 1985\nBildung und Wissenschaft verordnet:                         außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende sowie sol-\nche Berufsausbildungsverhältnisse, die auf Grund von\nArtikel 1                          bis zum 31. Dezember 1985 geschlossenen Verträgen\nIn § 12 der Verordnung über die Entwicklung und          begründet werden, werden nach den Vorschriften dieser\nErprobung des Ausbildungsberufes Gießereimechani-           Verordnung zu Ende geführt.\"\nker vom 6. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 964), geändert durch\nVerordnung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 732), treten                                Artikel 3\nan die Stelle des Satzes 2 folgende Sätze 2 und 3:             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n„Sie tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 31. Juli 1985      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\naußer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende sowie sol-      bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nche Berufsausbildungsverhältnisse, die auf Grund von\nbis zum 31. Dezember 1985 geschlossenen Verträgen                                    Artikel 4\nbegründet werden, werden nach den Vorschriften dieser          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVerordnung zu Ende geführt.\"                                in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}