{"id":"bgbl1-1985-3-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":3,"date":"1985-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (26.ÄndVFO)","law_date":"1985-01-25T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":1,"num_pages":58,"content":["105\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                          Z 5702 A\n1985                         Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1985                                                                                     Nr. 3\nTag                                                            Inhalt                                                                            Seite\n25. 1. 85    Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (26.ÄndVFO) ...                                                        105\n9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 900-1-31, 9029-1, 9029-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   163\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 165\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(26.ÄndVFO)\nVom 25. Januar 1985\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-\nordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165), wird wie folgt geändert:\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird das Wort „Überleitvermittlungsstellen\" jeweils durch das Wort „Funkvermitt-\nlungsstellen\" ersetzt.\nb) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Funktelefonanschlüsse mit höchstens 75 schaltbaren Sprechfunkkanälen (B-Funktelefonanschlüsse)\nund Funktelefonanschlüsse mit mehr als 75 schaltbaren Sprechfunkkanälen (C-Funktelefon-\nanschlüsse), \".\n2. In § 3 Abs. 6 Nr. 5 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.\n3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Funkfernsprechanschlüssen,\" durch das Wort „Funktelefonanschlüssen,\"\nersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 d Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Anrufenden\" die Worte ,, , soweit nichts anderes\nbestimmt ist,\" eingefügt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Funktelefonanschlüsse werden zur Verwendung in Fahrzeugen, ausgenommen Luftfahrzeugen,\nzugelassen, soweit die technischen Voraussetzungen für die Unterbringung gegeben sind; sie gelten als\nEinzelanschlüsse. C-Funktelefonanschlüsse sind auch als tragbare Einrichtungen zulässig; Satz 1 Halb-\nsatz 2 ist anzuwenden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Funktelefonanschlusses besteht nicht.\nFunktelefonanschlüsse umfassen die Sprechfunkanlage (Hauptstelle). Zur Herstellung von Fernsprech-\nverbindungen wird der Funktelefonanschluß über eine ortsfeste Funkstelle mit einer Funkvermittlungsstelle\nverbunden. Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo Funktelefonanschlüsse betrieben werden können und\nwelche Funkfrequenzen (Sprechfunkkanäle) dafür zu benutzen sind.\"","106                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4 a. § 9 a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 5 Abs. 6 Satz 5 ist sinngemäß anzuwenden.\"\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Teilnehmer ist auch der Inhaber einer Berechtigungskarte nach § 30 Abs. 3.\"\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Funkfernsprechanschlüsse\" durch das Wort „Funktelefonanschlüsse\"\nersetzt.\n6 § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Ist dem Teilnehmer eine Einrichtung nach § 11 Abs. 1 O übergeben worden, haftet er nach Satz 1 für den\nVerlust oder die Beschädigung dieser Einrichtung auch, wenn sie außerhalb von Räumen oder Gebäuden\nbetrieben wird, die seiner Aufsicht unterstehen.\"\nb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4\" durch die Angabe „Satz 5\" ersetzt.\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:\n,,(1 b) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung seiner Funktelefon-\nanschlüsse gestatten. Eine ständige Alleinbenutzung durch andere ist nur bei C-Funktelefonanschlüssen\nzulässig.''\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Sätze 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Auftrags- und Meldestellen bei Makler- und Auftragsanlagen\nsowie bei Mehrfachabfrageanlagen anzuwenden.''\n8. In Abschnitt C Unterabschnitt 3 wird in der Überschrift das Wort „Funkfernsprechanschlüsse\" durch das Wort\n,,Funktelefonanschlüsse\" ersetzt.\n9 § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Funkfernsprechanschlüsse\" durch das Wort „Funktelefon-\nanschlüsse\" und in den Sätzen 2 und 3 das Wort „Funkfernsprechanschlusses\" jeweils durch das Wort\n,,Funktelefonanschlusses\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Bei Verwendung eines Funktelefonanschlusses in einem Fahrzeug ist die Sprechfunkanlage so unter-\nzubringen, daß ein einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.\"\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\ncc) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort „Kennungsspeicher\" die Worte „oder eine posteigene\nBerechtigungskarte\" eingefügt.\ndd) In dem bisherigen Satz 6 werden die Worte „Das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage\" durch die Worte\n,,Die Sprechfunkanlage'' ersetzt.\nee) In dem bisherigen Satz 8 werden die Worte „oder die Arbeit des Unternehmers\" gestrichen.\nc) Nach Absatz 2 werden folgende neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:\n,,(3) Auf Antrag überläßt die Deutsche Bundespost posteigene Berechtigungskarten zur gelegentlichen\noder ständigen Mitbenutzung oder zur ständigen Alleinbenutzung durch andere(§ 15 Abs. 1 b) von C-Funk-\ntelefonanschlüssen. Auf die Kündigung von posteigenen Berechtigungskarten ist § 18 sinngemäß anzu-\nwenden.\n(4) Auf Antrag überläßt die Deutsche Bundespost dem Inhaber eines C-Funktelefonanschlusses eine oder\nmehrere Berechtigungskarten für Meßzwecke. Absatz 3 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.\"\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in diesem Absatz wird in Satz 1 die Angabe „Satz 5 bis 8\" durch die\nAngabe „Satz 4 bis 7\" ersetzt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                          107\n10. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Teilnehmer hat für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Sprechfunkanlage zu sorgen. Die\nSprechfunkanlage muß sachkundig gepflegt, planmäßig in angemessenen Zeitabständen durchgeprüft und,\nwenn nötig, überholt oder ausgewechselt werden. Es genügt nicht, Störungen von Fall zu Fall zu beheben.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 werden die Worte „das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage\" durch die Worte „die Sprech-\nfunkanlage\" ersetzt.\nbb) In Satz 5 Halbsatz 2 wird das Wort „Funkfernsprechanschluß\" durch das Wort „Funktelefonanschluß\"\nersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Funkfernsprechanschlusses\" durch das Wort „Funktelefonanschlusses\"\nersetzt.\nbb) Dem Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Auf Antrag genehmigt die Deutsche Bundespost, daß die Sprechfunkanlage eines Funktelefon-\nanschlusses wahlweise in technisch vorgerüstete Fahrzeuge desselben Teilnehmers umgesetzt wird.\nBei der Abnahmeprüfung einer für die Umsetzung vorgesehenen Sprechfunkanlage müssen sämtliche\ntechnisch vorgerüsteten Fahrzeuge, in die die Sprechfunkanlage umgesetzt werden soll, vorgeführt\nwerden.\"\n11. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Funkfernsprechanschlusses\" durch das Wort „Funktelefonanschlusses\"\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 das Wort „Funkfernsprechanschlusses\" durch das Wort „Funktelefon-\nanschlusses\" und in Satz 2 das Wort „Funkfernsprechanschlüssen\" durch das Wort „B-Funktelefon-\nanschlüssen\" ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nd) An die Stelle der bisherigen Absätze 5 bis 7 treten folgende Absätze 4 bis 6:\n,,(4) Die Leistungsverweigerung (§ 20 Abs. 1 bis 3) erfolgt\n1. bei C-Funktelefonanschlüssen durch Sperren der Teilnehmereinrichtung und\n2. bei B-Funktelefonanschlüssen durch die Anordnung des Betriebsverbots.\nDie fristlose Aufhebung ( § 20 Abs. 3) erfolgt bei Funktelefonanschlüssen durch den Widerruf der Geneh-\nmigung (§ 30 Abs. 1 ). Die Sätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die von der Deutschen Bundespost über-\nlassenen Berechtigungskarten nach § 30 Abs. 3 und 4 anzuwenden.\n(5) Bei Beendigung des Teilnehmerverhältnisses sind die Genehmigungsurkunde und der posteigene\nKennungsspeicher oder die posteigenen Berechtigungskarten nach § 30 Abs. 2 bis 4 zurückzugeben.\n(6) Auf Funkrufanschlüsse sind die Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.\"\n12. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Bei Funkfernsprechanschlüssen\" durch die Worte „Bei B-Funk-\ntelefonanschlüssen\" ersetzt.\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 9 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Darüber hinaus können Gespräche von und nach Funktelefonanschlüssen in der Gesprächsdauer\nbeschränkt werden, wenn Sprechfunkkanäle ( § 5 Abs. 6 Satz 6) überlastet sind.\"","108                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n13. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Der Punkt nach Satz 1 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6 und 7 angefügt:\n„6. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst, dessen Entfernungsmeßpunkt im Zonenrandgebiet\nliegt und dessen Ortsnetzbereich keine Berührung mit den in Nummer 3 bezeichneten Grenzen oder\nmit dem dort bezeichneten Ufer hat, wenn mehr als 50 v.H., aber nicht mehr als 75 v. H. der Fläche\ndes Kreises mit dem Halbmesser 20 Kilometer um den Entfernungsmeßpunkt dieses Ortsnetzes\nauf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ohne die Ostsee und deren Inseln) entfallen, nach\nanderen Ortsnetzen, deren Entfernungsmeßpunkte mehr als 20, aber nicht mehr als 25 Kilometer\nvon dem Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind,\n7. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst gemäß Nummer 3, dessen Entfernungsmeßpunkt im\nZonenrandgebiet liegt, wenn nicht mehr als 50 v. H. der Fläche des Kreises mit dem Halbmesser\n20 Kilometer um den Entfernungsmeßpunkt dieses Ortsnetzes auf das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland (ohne die Ostsee und deren Inseln) entfallen, nach anderen Ortsnetzen, deren Ent-\nfernungsmeßpunkte mehr als 25, aber nicht mehr als 30 Kilometer von dem Entfernungsmeßpunkt\ndes Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind.\"\nbb) In Satz 2 wird die Zahl ,;5\" durch die Zahl „7\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Funkfernsprechanschlüssen\" durch das Wort „8-Funktelefonanschlüssen\"\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Funkfernsprechanschluß\" durch das Wort „B-Funktelefonanschluß\" ersetzt.\n14. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 3 wird das Wort „Funkfernsprechanschlüssen\" jeweils durch das Wort „Funk-\ntelefonanschlüssen ersetzt.\n11\n15. § 36 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Konferenzgespräche sind Orts-, Nah- und Ferngespräche, an denen mindestens drei und höchstens\nfünfzehn Sprechstellen gleichzeitig beteiligt sind;\".\nb) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Textstelle „und nichtortsfeste Sprechfunkstellen nach § 2 Abs. 5\" durch die\nWorte,,, Seefunkstellen, Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes und 8-Funktelefonanschlüsse\" ersetzt.\n16. § 58 wird wie folgt geändert:\na) Die Übergangsvorschrift zu § 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 (Notrufmelder) wird wie folgt gefaßt:\n,, § 3 Abs. 6 Nr. 5 (Notrufmelder)\n§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 3 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung gilt längstens bis zum\n31. Dezember 1993 für Notrufmelder, soweit für diese zusätzliche monatliche Gebühren zur Abgeltung des\neinmaligen Anschließungsaufwandes erhoben wurden.\"\nb) Nach der Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 5 e (Probebetrieb für Hauptanschlüsse mit digitalen Schnitt-\nstellen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,§ 5 Abs. 6 (Probebetrieb für C-Funktelefonanschlüsse)\nAuf den Probebetrieb für C-Funktelefonanschlüsse sind folgende Bedingungen und Gebühren anzuwenden:\n1. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe, frühestens am 1. September 1985 und\nendet am 30. April 1 986.\n2. Für die Zeitdauer des Probebetriebes werden keine posteigenen Berechtigungskarten nach§ 30 Abs. 3\nüberlassen.\n3. Für die Zeitdauer des Probebetriebs werden für C-Funktelefonanschlüsse die monatlichen Grundgebüh-\nren nach Abschnitt 1.1 Nr. 20 der Fernmeldegebührenvorschriften nicht erhoben.\n4. Für B-Funktelefonanschlüsse werden vom 1. Juli 1985 bis zum 30. April 1986 monatliche Grundgebühren\nnach Abschnitt 1.1 Nr. 20 und 21 der Fernmeldegebührenvorschriften in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                                 109\nFassung weiter erhoben. Die Vorschriften 1 und 3 zu Abschnitt 1.1 Nr. 20 und 21 der Fernmeldegebühren-\nvorschritten sind für den Zeitraum nach Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung weiter anzu-\nwenden.\"\nc) In der Übergangsvorschrift zu§ 21 b (Restgebühren) wird die Verweisung „nach§ 21 a Abs. 1 Nr. 1\" durch\ndie Verweisung „nach § 21 a Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften -Anlage 3 zur Fernmeldeordnung- werden wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei\neinfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift zu Nr. 14 die Angabe „ 1.1 Nr. 20 oder 21\" durch die\nAngabe.,, 1.1 Nr. 20\" ersetzt.\nbb) Die Nummern 20 bis 21 mit den zugehörigen Vorschriften werden wie folgt gefaßt:\n„Funktelefonanschlüsse\n20        Monatliche Grundgebühr für einen Funktelefon-\nanschluß ....................................... .                              120,-\n1. Die Gebühr nach Nr. 20 wird auch für die Über-\nlassung einer Berechtigungskarte nach§ 30 Abs.\n3 der Fernmeldeordnung erhoben.\n2. Die Grundgebühr ist die anteilige monatliche\nVergütung für die Bereithaltung der ortsfesten\nFunkstellen, der Leitungen zwischen diesen und\nden Funkvermittlungsstellen, der · besonderen\ntechnischen Einrichtungen in den Funkvermitt-\nlungsstellen sowie für die sonstigen zusätzlichen\nAufwendungen für den Funktelefonverkehr.\n3. Mit der Grundgebühr ist auch die Übermittlung\nder Gebührenimpulse abgegolten. Gebühren-\nimpulse für Gebühreneinheiten nach Abschnitt 7.1 a\nNr. 2 können nur zu dem B-Funktelefonanschluß\ndes Anrufenden übermittelt werden.\n4. Bei Benutzung eines Funktelefonanschlusses\nohne Genehmigung der Deutschen Bundespost\nwird,für den Zeitraum der widerrechtlichen Benut-\nzung das 1,5fache der Gebühr nach Nr. 20 nach-\nerhoben. Die Gebühr nach Satz 1 wird mindestens\nfür zwei Monate erhoben.\n21         Monatliche Grundgebühr für die Überlassung einer\nBerechtigungskarte für Meßzwecke nach§ 30 Abs. 4\nder Fernmeldeordnung -. ........................... .                            10,-\nDie Grundgebühr ist die anteilige monatliche Ver-\ngütung für die Bereithaltung der Meßeinrichtungen\nin den Funkvermittlungsstellen.\"\nb) Abschnitt -1.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate- wird nach Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„2         als einfache Hauptstelle mit Tastenfeld . . . . . . . . . . . . . . . .               2,50\n3         in anderer Ausführung ............................... .                 siehe Hinweis 3 zu Abschnitt 1.2\nZu Nr. 2 und 3\nDie Hinweise 1 und 2 zu Abschnitt 1.2.2 sind anzu-\nwenden.\"\nc) Abschnitt -1.2.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei Nummer 12 die Betragsangabe „4,-\" durch die Betragsangabe\n,,3,-\" ersetzt.","110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nbb) Die Nummern 44 und 45 einschließlich der Vorschrift zu Nr. 44 und 45 werden wie folgt ersetzt:\n,,44        für Orts- und Nahgespräche *) . . . . . . . . . . . . . . . . . .         34,-\nfür Europaverkehr\n44a          Clubtelefon 1 ............................... .                        45,-\n44b          Clubtelefon 2 ............ : .................. .                      30,-\n45     Fernwahlmünzfernsprecher ...................... .                            80,-\nZu Nr. 44 bis 45\nDie Übermittlung der Gebührenimpulse ist mit der\nmonatlichen Gebühr abgegolten.\"\ncc) Der Vorschrift 2 zu Nr. 49 wird folgender Satz angefügt:\n,,Hinweis 2 ist nicht anzuwenden.\"\ndd) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 49 wird folgende Nummer 49 a eingefügt:\n,,49 a    Modell Sinus (Sprechapparat 09) ................ .                          36,80\nDer Sprechapparat 09 wird nur als zusätzlicher\nSprechapparat überlassen. Hinweis 2 ist nicht\nanzuwenden.\"\nee) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei Nummer 53 die Betragsangabe „75,-\" durch die Betrags-\nangabe „50,-'' ersetzt.\nd) Abschnitt -1 .3.3. Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei Nummer            8 die Betragsangabe „ 19,40\" durch die Betrags-\nangabe „ 18,-\" ersetzt.\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a eingefügt:\n„ 10 a    Datenübertragungsgerät für 300/1 200 oder 1 200/75\nbit/s ohne Stromversorgung, mit Datensender und\nDatenempfänger, ohne Taktgenerator, mit integrierter\nautomatischer Wähleinrichtung für Datenverbindun-\ngen (Modembaugruppe MOB 1 200-03 für Datenend-\neinrichtungen) .................................. .                         20,-\".\ncc) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22 a eingefügt:\n„22 a   I Anrufempfänger für automatischen Datenverkehr                                3,50\".\ne) Abschnitt -1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren- wird in Spalte ,Gegen-\nstand' wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 18 wird das Wort „Funkfernsprechanschlusses\" durch das Wort „Funktelefonanschlus-\nses\" ersetzt.\nbb) Die Vorschrift zu Nummer 18 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n„ 1. Die Gebühr nach Nr. 18 wird in Fällen nach § 31 Abs. 3 Satz 5 und 6 der Fernmeldeordnung für jedes\ntechnisch vorgerüstete Fahrzeug erhoben.\n2. Mit der Gebühr nach Nr. 18 sind auch die Leistungen der Deutschen Bundespost abgegolten, die mit\nder Rufnummernzuteilung oder dem Plombieren des Rufnummernteils (§ 30 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung) verbunden sind.\"\nf) Der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2 (Vorausgebühr für posteigene Sprechapparate) wird folgender\nSatz angefügt:\n„Für Einrichtungen, für die einmalige Gebühren gemäß Hinweis 3 zu Abschnitt 1.2 in der bis zum 30. November\n1984 geltenden Fassung erhoben wurden, werden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen wei-\nter angewendet, wenn der Teilnehmer dies beantragt und der Antrag bis zum 31. Dezember 1985 bei der\nDeutschen Bundespost vorliegt.\"            ·\ng) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2 (Vorausgebühr für posteigene Sprechapparate) werden\nfolgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a und 44 b (Fernwahlmünzfernsprecher für Europaverkehr).\nFernwahlmünzfernsprecher für Europaverkehr können auf Antrag gegen Entrichtung der in Abschnitt 1.2.2\nNr. 44 a oder 44 b vorgesehenen Gebühren in einem begrenzten Probebetrieb an Fernsprechteilnehmer über-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                          111\nlassen werden. Für Einrichtungen im Probebetrieb werden die Gebühren für Änderungen nach Abschnitt 1.4 Nr. 9\noder 17 nicht erhoben. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Probebetrieb besteht nicht. Der Probebetrieb\nbeginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe und endet spätestens am 31. Dezember 1986.\"\n2. Abschnitt -1 a. Familientelefonanlagen- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt-1 a.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate-werden in der Spalte ,Monatliche Gebühr' bei Nummer 2\ndie Betragsangabe „5,90\" durch „4,90\", bei Nummer 3 die Betragsangabe „3,50'' durch ,,,2,50\", bei Nummer\n4 die Betragsangabe „6,40\" durch „5,40\" und bei der Nummer 5 die Betragsangabe „4,-\" durch „3,-\" ersetzt.\nb) In Abschnitt -1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art..;. wird nach der Vorschrift zu Nr. 31 bis 34 folgende\nNummer 34 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n„Sprechapparat - Modell Sinus\n34 a          mit Tastenfeld (Sprechapparat 09)\nals Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                         36,80\nDer Sprechapparat 09 wird nach Bestimmung der Deut-\nschen Bundespost überlassen, wenn ankommende\nAmtsanrufe sichergestellt sind.\"\n3. Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:\na) In Hinweis 2 wird die Angabe ,,(Abschnitte 2.15 bis 2.22)11durch die Angabe ,,(Abschnitte 2.15 bis 2.24)\"\nersetzt.\nb) In Hinweis 3 Satz 1 wird die Angabe „2.15 bis 2.22\" durch die Angabe ,,,2.15 bis 2.24\" ersetzt.\nc) Hinweis 6 wird wie folgt gefaßt:\n„6. Werden bei einer Neuanschließung oder Auswechslung von posteigenen Nebenstellenanalgen nach\nAbschnitt 2.2, 2.3 oder 2.4 nicht mehr neu beschaffte Reihenanlagen, Vermittlungseinrichtungen oder\nEinrichtungen der Ergänzungsausstattung verwendet, so werden keine Anschließungsgebühren\nerhoben.\"\nd) Hinweis 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n.,Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zentrale Einrichtung, die Reihenapparate von Reihenanlagen nach Aus-\nstattung 2 und die Chef- und Sekretärapparate von Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 2 einschließlich der\nEinrichtungen der Ergänzungsausstattung sinngemäß anzuwenden.\"\ne) In Hinweis 12 wird die Angabe „2.15 bis 2.22\" durch die Angabe „2.15 bis 2.24\" ersetzt.\nf) Hinweis 13 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Werden posteigene oder teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen, Reihenanlagen oder Vorzimmer-\nanlagen gemäß § 17 der Fernmeldeordnung ortsverändert, so werden für die Neuanschließung von Ein-\nrichtungen, die nicht ortsverändert, sondern in der bisherigen Weise wieder mit der ortsveränderten\nAnlage verbunden werden, nichtpauschale Anschließungsgebühren nach Abschnitt 3 erhoben.\"\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage\" durch die Worte „Ver-\nmittlungseinrichtung, Reihenanlage oder Vorzimmeranlage\" ersetzt.\ng) In Hinweis 15 wird die Angabe „2.15 bis 2.22\" durch die Angab~ ,,2.15 bis 2.24\" ersetzt.\nh) In Hinweis 16 wird die Angabe „2.15 bis 2.22\" durch die Angabe „2.15 bis 2.24\" ersetzt.\ni) Abschnitt -2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke nach Ausstattung 1-wird wie folgt geändert:\naa) In der Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 wird Satz 2 Halbsatz 2 wie folgt gefaßt:\n,, , so handelt es sich um eine größere Vorzimmeranlage, für die Gebühren statt nach Nr. 17 nach Nr. 1\nbis 16 erhoben werden.\"\nbb) Nach der Vorschrift zu Nr. 1 bis 16 werden folgende Nummern 17 und 18 angefügt:\n,, 17    1 Größere Vorzlmmeranlage ..................•.....         ; 1 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n18      Makler- und Auftragsanlage •......................           siehe Vorbemerkung Nr. 2\".","112                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nj)  In Abschnitt -2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Nebenstellen- werden die Nummern 2 bis 5 wie folgt\ngefaßt:\n„mit Tastenfeld\n2         als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                                     4,90   218,-     2,-      29,-\n3         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..........                                2,50   111,-     1,-\nmit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87)\n4         als N.ebenstelle oder als zweiter Sprechapparat ....                               4,90   218,-     2,-      29,-\n5         als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..........                                 2,50  111,-    1,-\nk) Abschnitt -2.9.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt gefaßt:\n,,mit Tastenfeld\n3           als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                                6,-   266,-     2,45      32,-\n4           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ......                               3,60   159,-     1,45      3,-\nmit Tastenfeld und Tonruf (Sprechapparat 87)\n5           als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                                6,-   266,-     2,45    / 32,-\n6           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ......                               3,60   159,-     1,45      3-\"\n' .\nbb) Die Nummern 38 und 39 werden wie folgt gefaßt:\n„38             als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                               10,60   473,-    4,40      32,-\n39            als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ......                               8,20  366,-     3,40       3-\"\n1  •\nCC)  Die Nummern 45 und 46 werden wie folgt gefaßt:\n„45             als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 115-                                 666,-     6,20 1 32,-\n46            als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ......                              12:ao   559,-    5,20        , .\n3-\"\ndd) Nach der Vorschrift zu Nr. 51 bis 54 wird folgende Nummer 54 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n„Sprechapp~rat - Modell Sinus\nImpulswahlverfahren mit Tastenfeld\n(Sprechapparat 09)\n54a             als Nebenstelle oder als zweiter\nSprechapparat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32,45  1 442,-   13,40     32,-\nDer Sprechapparat 09 wird nach Bestimmung der\nDeutschen Bundespost überlassen, wenn ankom-\nmende Amtsanrufe sichergestellt sind.\"\nee) Die Nummern 57 und 58 werden wie folgt gefaßt:\n,,57           als Nebenstelle ............................. .                               9,50    422,-1   3,90     32,-\n58           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... .                              7,10    315,-    2,90      3-\"\n' .\nff)   Die Nummern 63 und ·64 werden wie folgt gefaßt:\n„63            als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                                8,20    375,-,   2,95     32,-\n64           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... .                              6-      268,-    2,50      3-\"\n' .\n'\ngg) Die Nummern 69 und 70 werden wie folgt gefaßt:\n„69            als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat                               19,40  1 229,-1  11,40     32,-\n70           als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... .                             17,-   1 122,-   10,40      3-\"\n' .\n1) In Abschnitt -2.9.3. Zuschläge- wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„1    1    Impulswahlverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1  2,70    120,- 1  1,10 1   29,-\".\nm) In Abschnitt -2.14.1. Systemzuschläge für posteigene, teilnehmereigene und private Nebenstellenanlagen-\nwird in Spalte ,Gegenstand' die Vorschrift 2 zu Nr. 1 wie folgt gefaßt:\n„2. Bei Reihenanlagen, Vorzimmeranlagen, Makler- und Auftragsanlagen sowie Mehrfachabfrageanlagen\nwird der Zuschlag für jede im Endausbau der Anlage anschließbare Nebenstelle erhoben. Ist kein Endausbau\nfestgelegt, wird der Zuschlag wie für eine vergleichbare Anlage nach Satz 1 mit entsprechendem Endausbau\nerhoben; überschreitet die Zahl der vorhandenen Nebenstellen den größtmöglichen Endausbau der Ver-\ngleichsanlage, so wird der Zuschlag zusätzlich für jede den Endausbau überschreitende Nebenstelle\nerhoben.\"\nn) In Abschnitt -2.19. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2- wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\n,,2.19. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2 mit analoger Durchschaltung\".","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                                             113\no) Abschnitt -2.19.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:\n,,5 a    I Zuteilen besonderer Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nbb) Die Überschrift zu Nummer 49 bis 53 in der Spalte ,Gegenstand' wird wie folgt gefaßt:\n,,Anzeige von Daten der Nebenstellenanlage bei der Hauptstelle\".\ncc) Nach der Nummer 53 wird folgende Nummer 53 a eingefügt:\n„53 a    I  Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von\nDaten der Nebenstellenanlage zur Anzeige ....... .                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\ndd) Nach der Nummer 57 wird folgende Nummer 57 a eingefügt:\n,,57 a  1  :~:~~!u~. ~~~ -~~~. ~~~~~i-~~~. ~~~~~. ~1-~~r~~~~~~- ~~~-                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nee) Nach der Nummer 70 wird folgende Nummer 70 a eingefügt:\n„70 a   I Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der\nNebenstellenanlage für andere Dienste als das Fern-\nsprechen und für Datenverkehr ................... .                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\np) Abschnitt -2.20.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:\n,,5 a    I Zuteilen besonderer Art ......................... .                          1 siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nbb) Die Überschrift zu Nummer 70 bis 73 in der Spalte ,Gegenstand' wird wie folgt gefaßt:\n,,Anzeige von Daten der Nebenstellenanlage bei der Hauptstelle\".\ncc) Nach der Nummer 73 wird folgende Nummer 73 a eingefügt:\n„73 a    I  Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von\nDaten der Nebenstellenanlage zur Anzeige ....... .                          1 siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\ndd) Nach der Nummer 77 wird folgende Nummer 77 a eingefügt:\n,, 77 a  1  :~:~~!u~. ~~~ -~~~. ~~~~~i-~~~. ~~~~~.~1-~~~r~~~~~~-                ~~r.•     siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nee) Nach der Nummer 91 wird folgende Nummer 92 angefügt:\n„92      1  Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der\nNebenstellenanlage für andere Dienste als das Fern-\nsprechen und für Datenverkehr ................... .                           siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nq) Abschnitt -2.21.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:\naa) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a, und vor der neuen Nummer 1 a wird folgende Nummer 1 ein-\ngefügt:\n\"1       1  Zuteilen besonderer Art ......................... .                         1 siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nbb) Die Nummer 11 wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:\n,,Selbsttätiges Nachtschalten oder selbsttätige Amtsrufweiterleitung\".\ncc) Bei der Nummer 12 werden in der Spalte ,Gegenstand' die Worte „der Hauptanlage\" durch die Angabe\n,,und/\" ersetzt.\ndd) Die Nummer 55 wird in der ·spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:\n,,Anzeige von Daten der W-Unteranlage bei der Vermittlungseinrichtung'' . .\nee) Nach der Nummer 55 wird folgende Nummer 55 a eingefügt:\n„55 a    I Technische Maßnahmen für           das ~ereitstellen von\nDaten der W-Unteranlage zur Anzeige ............ .                          1 siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nff)  Nach der Nummer 60 wird folgende Nummer 60 a eingefügt:\n,,60 a   1  :~:~~!u~. ~~~ -~~~. ~~~~~i-~~~. ~~~~~.~1-~~~r~~~~~~-                ~~r.-   1 siehe Vorbemerkung Nr. 2\".","114                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ngg) Nach der Nummer 69 werden folgende Nummern 70 und 71 angefügt:\n,,70       Technische Maßnahmen für Fernverwaltung und/\noder Fernprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . siehe Vorbemerkung Nr. 2\n71      Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der W-\nUnteranlage für andere Dienste als das Fernsprechen\nund für Datenverkehr ............................ .                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nr) Abschnitt -2.22.2. Ergänzungsausstattung- wird wie folgt geändert:\naa) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a, und vor der Nummer 1 a wird folgende neue Nummer 1 ein-\ngefügt:\n\"1       1 Zuteilen besonderer Art ......................... .                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nbb) Bei der Nummer 11 werden in der Spalte ,Gegenstand' die Worte „der Hauptanlage\" durch die Angabe\n,,und/'' ersetzt.\ncc) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 12 a eingefügt:\n,, 1 2 a I Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Zweit-\nnebenstellen aus zu Zweitnebenstellen ........... .                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\ndd) Die Nummer 4 7 wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:\n,,Anzeige von Daten der W-Unteranlage bei der Vermittlungseinrichtung\".\nee) Nach der Nummer 47 wird folgende Nummer 47 a eingefügt:\n„4 7 a   I Technische Maßnahmen für das _Bereitstellen von\nDaten der W-Unteranlage zur Anzeige ............ .                               siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\nff)  Nach der Nummer 52 wird folgende Nummer 52 a eingefügt:\n,,52 a   1 :f~~~~!u~- ~~~ -~~~. ~~~~~i-~~~. ~~~~~ -~1-~~~r~~~~~~- ~~r--                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\ngg) Nach der Nummer 61 werden folgende Nummern 62 und 63 angefügt:\n„62        Technische Maßnahmen für Fernverwaltung und/\noder Fernprüfung ............................... .                               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n63      Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der W-\nUnteranlage für andere Dienste als das Fernsprechen\nund für Datenverkehr ............................ .                              siehe Vorbemerkung Nr. 2\".\n. s) Nach dem Abschnitt -2.22. Große Wähl-Unteranlagen nach Ausstattung 2- werden der aus der Anlage 1 zu\ndieser Verordnung ersichtliche Abschnitt-2.23. Mittlere Wählanlagen nach Ausstattung 2 mit digitaler Durch-\nschaltung- und der aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Abschnitt -2.24. Vorzimmeranlagen\nnach Ausstattung 2- angefügt.\n4. Abschnitt -6.1.4. Gebühren für Nebenstellen, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit außerhalb der Räume\ndes Teilnehmers angebracht werden- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\na) Der Klammerausdruck nach der Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,(§ 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Fernmeldeordnung)\".\nb) Der Nummer 1 wird folgende Vorschrift angefügt:\n„Auftrags- und Meldestellen von Makler- und Auftragsanlagen sowie von Mehrfachabfrageanlagen werden\nhinsichtlich der Gebühr nach Nr. 1 wie Nebenstellen behandelt.\"\n5. Abschnitt -7. Gespräche- wird wie folgt geändert:\na) Hinweis 3 wird aufgehoben.\nb)                                                  '\nAbschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräch~ wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 2 mit zugehöriger Vorschrift wird aufgehoben.\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Überschrift der Vorschriften zu Nr. 1 bis 12 die Angabe„ 1 bis 12\"\ndurch die Angabe „ 1 bis 11 \" ersetzt.\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 2 Satz 6 und in der Vorschrift 3 Satz 2 zu Nr. 1 bis 11\njeweils die Angabe „Nr. 3 bis 1 2\" durch die Angabe „Nr. 3 bis 11 \" ersetzt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                                115\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 1O zu Nr. 1 bis 11 folgende Vorschrift 10 a eingefügt:\n„ 10 a. Bei einem ortsnetzgebundenen Hauptanschluß bleiben neben den Vergünstigungen gemäß den\nVorschriften 4 und 6 von der Zahl der Gesprächsgebühreneinheiten, die während des Abrechnungszeit-\nraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung erfaßt worden sind, 50 Gesprächsgebühreneinheiten\nunberücksichtigt, wenn aus dem Ortsnetz, zu dem der Hauptanschluß gehört, weniger als 30 000 Haupt-\nanschlüsse zu Gebühren nach Nr. 3 erreicht werden können. Vorschrift 4 Satz 2 und 3 ist sinngemäß\nanzuwenden. Maßgebend ist die Zahl der bei Beginn des Kalenderjahres erreichbaren Hauptanschlüsse.\nBei Änderungen ist folgendes Verfahren anzuwenden:\n1. Wird die Zahl von 30 000 Hauptanschlüssen überschritten, so gelten für den Wegfall der Vergünsti-\ngung folgende Regeln: in dem in Satz 3 bezeichneten Kalenderjahr wird die Vergünstigung unvermin-\ndert weitergewährt; in dem auf dieses Kalenderjahr folgende Kalenderjahr treten an Stelle von\n50 Gesprächsgebühreneinheiten 25 Gesprächsgebühreneinheiten; nach Ablauf des Kalenderjahres,\nin dem 25 Gesprächsgebühreneinheiten gewährt wurden, entfallen die Vergünstigungen.\n2. Wird die Zahl von 30 000 Hauptanschlüssen unterschritten, treten Änderungen gegenüber dem\nVorjahr am 1. Juli in Kraft.\n3. Soweit in den Fällen nach Nr. 1 oder 2 Teile eines Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fern-\nmelderechnung vor dem 1. Januar oder nach dem 30. Juni liegen, wird die höchste Vergünstigung für\nden vollen Abrechnungszeitraum gewährt.\"\nee) In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 11 zu Nr. 1 bis 11 Nummer 5 aufgehoben.\nff)  In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 12 zu Nr. 1 bis 11 die Angabe „Ortsgespräch nach Nr. 3\"\ndurch das Wort „Gespräch\" ersetzt.\ngg) In der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 13 zu Nr. 1 bis 11 wie folgt gefaßt:\n„ 13. Für eine Gesprächs.9ebühreneinheit nach Nr. 1 werden von einem Münzfernsprecher, der gemäß\nAbschnitt 1.2.2 Nr. 44 bis 45 als Teilnehmersprechstelle verwendet wird, 0,20 DM kassiert; für die Münz-\nkassierung dieser Sprechapparate gilt Vorschrift 12 Satz 1 sinngemäß. Auf Antrag des Teilnehmers wird\ndie Kassiervorrichtung der Münzfernsprecher so eingestellt, daß bei Sprechapparaten nach Abschnitt\n1.2.2 Nr. 44, 44 b oder 45 für jede Gesprächsgebühreneinheit nach Nr. 1 statt 0,23 DM 0,30 DM, 0,40 DM\noder 0,50 DM kassiert wird, bei Sprechapparaten nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a statt 0,23 DM 0,30 DM\noder 0,40 DM kassiert wird. Bei Sprechapparaten nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a oder 44 b kann für jedes\nausgeführte Gespräch ein Benutzungsentgelt von 0, 10 DM oder 0,20 DM mit dem Betrag für die erste\nGesprächsgebühreneinheit erhoben werden. Das Benutzungsentgelt mit dem Betrag für die erste\nGesprächsgebühreneinheit darf. bei Sprechapparaten nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 a 0,40 DM und bei\nSprechapparaten nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 44 b 0,60 DM nicht überschreiten. Dem Teilnehmer werden\ndie sich aus Nr. 1 und 3 bis 11 ergebenden Gesprächsgebühren berechnet.\"\nhh) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 16 zu Nr. 1 bis 11 wie folgt gefaßt:\n„ 16. Für Gespräche von und nach Funktelefonanschlüssen werden Gebühren nach Abschnitt 7 .1 a\nerhoben.''\nii)  In der Spalte ,Gegenstand' werden die Vorschriften 17 und 18 zu Nr. 1 bis 11 aufgehoben.\njj)  In der Spalte ,Gegenstand' wird in der Vorschrift 4 zu Nr. 17 bis 19 die Angabe „Nr. 1 bis 12\" durch die\nAngabe „Nr. 1 bis 11 \" ersetzt.\nc) Nach Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche- wird der Abschnitt -7.1 a. Gespräche von und nach\nFunktelefonanschlüssen- eingefügt und erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche\nFassung.\nd) Abschnitt -7.2. Handvermittelte Gespräche- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) In der Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 wird die Angabe „7.1 Nr. 1 bis 12\" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr. 1\nbis 11\" ersetzt.\nbb) In der Vorschrift 2 zu Nr. 6 wird die Angabe „7.1 Nr. 1 bis 12\" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr. 1\nbis 11 '' ersetzt.\ncc) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 8 wird die Angabe „7, 1 Nr. 1 bis 12\" durch die Angabe „Abschnitt 7.1 Nr. 1\nbis 11 '' ersetzt.                                                   ·\ndd) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 8 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:\n„3. Für Gespräche von und nach C-Funktelefonanschlüssen wird neben. den Gebühren nach Nr. 1\nbis 8 eine Gebühr von 3,- DM bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten überschreitende\nangefangene weitere Minute eine Gebühr von 1,-DM erhoben.\"","116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\nee) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 und 8 wird wie folgt gefaßt:\n„Zu Nr. 1 bis 5 und 8\nFür Gespräche von und nach B-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 und\n8 der Zuschlag nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 7.1 a Nr. 2 und die\nVorschriften 2, 3, 5 und 19 bis 21 zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 sind für die Berechnung des Zuschlags\nnach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 anzuwenden.\"\ne) Abschnitt -7.3. Seefunkgespräche- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 9 wird durch folgende Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 9 ersetzt:\n„Zu Nr. 1 bis 9\n1. Für Gespräche von und nach 8-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 9\nder Zuschlag nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 7.1 a Nr. 2 und die\nVorschriften 2, 3, 5 und 19 bis 21 zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 sind für die Berechnung des Zuschlags\nnach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 anzuwenden.,\n2. Für Gespräche von und nach C-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 9\neine Gebühr von 3,- DM für ein Gespräch bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten über-\nschreitende angefangene weitere Minute eine Gebühr von 1,- DM erhoben.\"\nbb) In der Vorschrift :2 zu Nr. 1 bis 16 wird die Angabe „7.1 Nr. 1 bis 12\" durch die Angabe „Abschnitt 7.1\nNr. 1 bis 11\" ersetzt.\nf) Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 wird durch folgende Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 3 ersetzt:\n„Zu Nr. 1 bis 3\n1. Für Gespräche von und nach 8-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 3\nder Zuschlag nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 7.1 a Nr. 2 und die\nVorschriften 2, 3, 5 und 19 bis 21 zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 sind für die Berechnung des Zuschlags\nnach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 anzuwenden.\n2. Für Gespräche von und nach C-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 3\neine Gebühr von 3,-DM für ein Gespräch bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten über-\nschreitende angefangene weitere Minute eine Gebühr von 1,- DM erhoben.\"\nbb) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 5 wird die Angabe „7.1 Nr. 1 bis 12\" durch die Angabe „Abschnitt 7 .1 Nr. 1\nbis 11\" ersetzt.\ng) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 7.1 Nr. 2 .(Gesprächsgebühreneinheit bei öffentlichen Sprech-\nstellen), zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse) und zu Abschnitt 7.1 Nr. 3\nbis 11 (Nah- und Ferngesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung) werden durch folgende Übergangs-\nvorschrift ersetzt:\n„Zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 (Einführung einer Vergünstigung für Hauptanschlüsse in Ortsnetzen gemäß\nVorschrift 1O a zu Nr. 1 bis 11)\nDie Vergünstigung gemäß Vorschrift 1O a zu Abschnitt 7 .1 Nr. 1 bis 11 wird vom 1. Juli 1985 an gewährt; maß-\ngebend ist bis zum 31. Dezember 1986 die Zahl der Hauptanschlüsse am 31. Dezember 1983. Soweit in den\nFällen nach Satz 1 Teile eines Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung nach dem\n30. Juni 1985 liegen, wird die Vergünstigung für den vollen Abrechnungszeitraum gewährt.\"\n6. Abschnitt -8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse, Beson-\ndere Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -8.1 . Fernsprechauftragsdienst- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) Die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Zu Nr. 1 und 2\nFür jeden Anruf von einem B-Funktelefonanschluß werden Gebühren nach Nr. 2 und der Zuschlag nach\nAbschnitt 7 .1 a Nr. 2 erhoben. Für jeden Anruf von einem C-Funktelefonanschluß werden an Stelle der\nGebühren nach Nr 1 und 2 die Gebühren nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 erhoben.\"","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                          117\nbb) Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 27 und 28 werden durch folgende Vorschriften 1 bis 3 ersetzt:\n„Zu Nr. 27 und 28\n1. Für Ansagen, die an B-Funktelefonanschlüsse übermittelt werden, werden mit Ausnahme der Zeit-\nansage stets Nah- oder Ferngesprächsgebühren erhoben. Neben den Gebühren nach Nr. 27 und 28 wird\nder Zuschlag nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben.\n2. Für Ansagen, die an C-Funktelefonanschlüsse übermittelt werden, werden an Stelle der Gebühren\nnach Nr. 27 und 28 die Gebühren nach Abschnitt 7 ..1 a Nr. 1 erhoben.\n3. Für Ansagen, die an Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes übermittelt werden, werden Gebühren\nnach Abschnitt 7.4 Nr. 1 bis 3 erhoben.\"\nb) Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n„Bei C-Funktelefonanschlüssen wird die Gebühr nach Nr. 3 je Auftrag und je Berechtigungskarte (§ 30\nAbs. 2 bis 4 der Fernmeldeordnung) erhoben.\"\nbb) Bei Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 5\" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 4\" ersetzt.\ncc) In der Vorschrift zu Nummer 9 wird in Satz 1 die Angabe „Abs. 6 Satz 3\" durch die Angabe „Abs. 6 Satz\n4\" ersetzt, und dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei C-Funktelefonanschlüssen wird die Gebühr nach Nr. 9 je Berechtigungskarte(§ 30 Abs. 2 bis 4 der\nFernmeldeordnung) erhoben.\"\ndd) Bei Nummer 17 wird die Angabe,,(§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Fernmeldeordnung)\" durch die Angabe\n,,(§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Fernmeldeordnung)\" ersetzt.\nc) Abschnitt -8.5. Funkrufanschlüsse- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) In der Abschnittsüberschrift wird in dem Klammervermerk die Angabe,,§ 30 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32\nAbs. 7\" durch die Angabe ,, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 6\" ersetzt.\nbb) Die Vorschrift zu Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\n„Für jeden Anruf von einem B-Funktelefonanschluß wird neben der Gebühr nach Nr. 6 der Zuschlag nach\nAbschnitt 7.1 a Nr. 2 erhoben. Für jeden Anruf von einem C-Funktelefonanschluß werden an Stelle der\nGebühr nach Nr. 6 die Gebühren nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 erhoben.\"\nd) Abschnitt -8.6. Bildschirmtextdienst- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt geändert:\naa) In Abschnitt -8.6.2. Einrichtungen des Bildschirrntextdienstes mit Gebührenpflicht für einen Anbieter-\nwerden bei Nummer 8 die Worte „je Datexhauptanschluß mit Kennung\" durch die Worte „je Datex-\nrufnummer\" ersetzt.\nbb) In Abschnitt -8.6.3. Sonstige Gebühren- werden bei Nummer 5 die Worte „je Datexhauptanschluß mit\nKennung\" durch die Worte „je Datexrufnummer\" ersetzt.\ne) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst) werden wie folgt geändert:\naa) In Übergangsvorschrift 3 werden nach der Angabe ,die Gebühren nach Nr. 4, 5, 7 und 9 bis 14 und 16\nwerden' die Worte,,, soweit in Übergangsvorschrift 4 nichts anderes bestimmt ist,\" eingefügt.\nbb) Nach der Übergangsvorschrift 3 wird folgende Übergangsvorschrift 4 angefügt:\n„4. Von den in einem Kalendermonat erfaßten belegten Speicherplätzen für das Angebot einer\nBildschirmtextseite bleiben bis zum 31. Dezember 1985 die ersten 2 000 Seiten gebührenfrei; für\nje weitere angefangene 1 000 Seiten wird jeweils eine pauschale Gebühr von 50,- DM je Kalender-\nmonat erhoben. Die Anzahl der Seiten wird an mehreren Tagen in einem Kalendermonat nach\nBestimmung der Deutschen Bundespost als Stichprobe ermittelt. Maßgebend für die Gebührener-\nhebung ist die Stichprobe mit der höchsten Seitenzahl.\"\n7. Abschnitt -13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -13.1. Sendekanäle- erhält für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1986 die aus der\nAnlage 4 und vom 1. Juli 1986 an die aus der Anlage 5 ersichtliche Fassung.\nb) Abschnitt -13.5. Nachrichtenaufnahme- erhält für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1986 die\naus der Anlage 6 und vom 1. Juli 1986 an die aus der Anlage 7 ersichtliche Fassung.\n8. In Anhang 1 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird in Abschnitt -1. Sprechapparate besonderer Art- bei\nNummer 2 in der Spalte ,Monatliche Gebühr' die Angabe „1.2.2 Nr. 1\" durch die Angabe „1.2.2 Nr. 5\" ersetzt.","118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n9. Anhang 2 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des Anhangs 3 zur\nAnlage 3 zur Fernmeldeordnung (Anhang 3 zu den FGV) aufgeführte Einrichtungen- wird wie folgt geändert:\naa) Bei der Nummer 1 werden in der Spalte 3 der v. H.-Satz „80\" durch „ 100\" und in der Spalte 4 der\nv. H.-Satz „90\" durch „ 100\" ersetzt.\nbb) Bei der Nummer 2 werden in der Spalte 3 derv. H.-Satz „80\" durch „90\" und in der Spalte 4 derv. H.-Satz\n,,90\" durch „ 100\" ersetzt.\ncc) Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 5 in der Spalte ,Gegenstand' wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Juli 1985 an ein Zuschlag von 50 v. H. bei post-\neigenen Anlagen und von 60 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben.\"\nb) Abschnitt -2. Einrichtungen, die in den Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) und in Abschnitt 1 des\nAnhangs 3 zu den FGV nicht mehr aufgeführt sind- wird wie folgt geändert:\naa) In Abschnitt -2.1. Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 1940 hergestellt worden sind, und Einrichtungen,\ndie auch in Abschnitt 4 nicht mehr aufgeführt sind- wird die Vorschrift zu Nr. 1 in der Spalte ,Gegenstand'\nwie folgt gefaßt:\n,,Zu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Juli 1985 an ein Zuschlag von 50 v. H. bei post-\neigenen Anlagen und von 60 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben.\"\nbb) In Abschnitt -2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihenanlagen mit festen Gebühren- werden bei\nNummer 1 in der Spalte 3 der v. H.-Satz „80\" durch „ 100\" und in der Spalte 4 der v. H.-Satz „90\" durch\n,, 100\" ersetzt.\ncc) In Abschnitt -2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihenanlagen mit festen Gebühren- werden bei\nNummer 2 in der Spalte 3 der v. H.-Satz „80\" durch „90\" und in der Spalte 4 der v. H.-Satz „90\" durch\n,, 100\" ersetzt.\ndd) In Abschnitt -2.2.3. Vermittlungseinrichtungen, Reihenanlagen, Sprechapparate und Zusatzeinrichtun-\ngen ohne feste Gebühren- wird die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt gefaßt:\n,,Zu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Juli 1985 an ein Zuschlag von 50 v. H. bei post-\neigenen Anlagen und von 60 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben.\"\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nDie Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar\n197 4 (BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1S. 1165), wird\nwie folgt geändert:\n1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Telexnebenstellenanlagen oder Telexverteilanlagen\" durch •\ndie Worte „oder Telexnebenstellenanlagen\" ersetzt.\n2. In § 18 wird Satz 2 in der Übergangsvorschrift 3 zu § 9 Abs. 1 (Probebetrieb des Teletexdienstes) wie folgt\ngefaßt:\n„Für die besonderen Einrichtungen werden vom 1. Februar 1985 an je Hauptanschluß einmalige und monatliche\nGebühren wie für besondere Einrichtungen erhoben, die abgehenden Datexverkehr zu Hauptanschlüssen außer-\nhalb einer Teilnehmerbetriebsklasse ermöglichen; in der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis zum 31. Januar 1985\nwerden nur einmalige Gebühren erhoben.\"\nArtikel 4\nÄnderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nDie Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften -Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst- werden wie folgt geändert:\n1 . Abschnitt -2. Öffentliches Datexnetz- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -2.1 . Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse- wird in der Spalte ,Gegenstand' wie folgt\ngeändert:","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985\naa) Vorschrift 3 Satz 1 zu Nr. 1 bis 15 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. Für Datexhauptanschlüsse, die auf einem Umweg an den zuständigen Datexnetzknoten herange-\nführt werden, werden monatliche Zuschläge In Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den\nRegelverhältnissen nach Abschnitt 1.4 Nr. 2 wie für besonders kostspielige Leitungen erhoben, wenn\n3.1. der Umweg ausschließlich auf den Anschlußbereich der Fernsprechortsvermittlungsstelle\nbeschränkt ist, die für den Datexhauptanschluß zuständig ist, oder\n3.2. die Amtsleitung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost vollständig als Ergänzungsanlage\nhergestellt ist;\nzuständige Femsprechortsvermittlungsstelle ist die Vermittlungsstelle des Anschlußbereichs, in dem die\nHauptstelle des Datexhauptanschlusses liegt.''\nbb) Nach der Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 15 wird folgende Vorschrift 4 angefügt:\n,,4. Für Übertragungswegabschnitte, die auf Antrag des Teilnehmers für Umschaltungen von Amts-\nleitungen in Ersatzfällen betriebsfähig bereitgehalten werden, werden folgende Gebühren erhoben:\n4.1. Gebühren nach der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 6 a oder der Vorschrift 2 zu Abschnitt 1 Nr. 7\nund 8 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-\nrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-\nten), wenn die Endpunkte des Übertragungswegabschnittes innerhalb des Anschlußbereiches einer\nFemsprechortsvermittlungsstelle liegen;                                                    '\n4.2. Gebühren nach der Vorschrift 7 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffent-\nliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten), wenn die Endpunkte des Übertragungsweg-\nabschnittes in Anschlußbereichen verschiedener Fernsprechortsvermittlungsstellen desselben oder\nverschiedener Femsprechortsnetzbereiche liegen.''\ncc) Der Vorschrift 1 zu Nr. 34 bis 39 wird folgender Satz angefügt:\n„Das gilt nicht, wenn die Amtsleitung des Datexhauptanschlusses im allgemeinen Netz der Deutschen\nBundespost vollständig al~ Ergänzungsanlage hergestellt wird.\"\ndd) Nach Vorschrift 2 Satz 1 zu Nr. 34 bis 39 wird folgender Satz eingefügt:\n,,Für Datexhauptanschlüsse, deren Amtsleitung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost voll-\nständig als Ergänzungsanlage hergestellt ist, werden anstelle der monatlichen Zuschläge nach Nr. 34\nbis 39 monatliche Zuschläge In Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den Regelverhältnis-\nsen_ nach Abschnitt 1.4 Nr. 2 wie für besonders kostspielige Leitungen erhoben.\"\nee) Nach den Vorschriften zu Nr. 34 bis 39 werden folgende Vorschriften zu Nr. 1 bis 39 eingefügt:\n,,Zu Nr. 1 bis 39\n1. Bei Umschaltungen In Ersatzfällen werden der Berechnung der monatlichen Gebühren nach Nr. 1\nbis 39 die für die jeweiligen Zeiträume vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.\n2. Die monatlichen Gebühren werden bei Umschaltungen tageweise berechnet. •Für den Zeitraum der\nUmschaltung werden Gebühren für mindestens einen Tag erhoben. Angefangene Tage zählen als volle\nTage. Für die Dauer der Umschaltarbeiten werden die monatlichen Gebühren weitererhoben.\n3. Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Ersatzschaltung\nund endet mit der betriebsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten Hauptanschlüsse.\"\nb) In Abschnitt -2.2.1. Bel Leitungsvermittlung- werden in der Spalte ,Gegenstand' In der Vorschrift zu Nr. 1\nbis 17 nach den Worten „nach Abschnitt 7.1\" die Worte „und nach Abschnitt 7.1 a\" eingefügt.\nc) In Abschnitt -2.2.2. Bei Paketvermittlung- werden in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift zu Nr. 1\nbis 11 nach den Worten „nach Abschnitt 7.1~ die Worte „und nach Abschnitt 7.1 a\" eingefügt.\nd) Nach Abschnitt -2.3. Gebühren für Teilnehmerkennungen- werden folgende Übergangsvorschriften\nangefügt:\naa) Folgende neue Übergangsvorschrift mit Überschrift:\n,,Obergangsvorschrlften\nZu Abschnitt 2 gelten vom 1. Dezember 1984 an folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 2.1 Nr. 1 bis 39 (Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle)\nSoweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Einrichtungen, die\nin folgenden Vorschriften geregelt sind, auf Antrag des-Teilnehmers auch schon in der Zeit bis zum\n1. Juli 1985 zu den vom 2. Juli 1985 an geltenden Bedingungen und Gebühren überlassen werden:","120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\n1. Die Vorschriften 3.2 und 4 zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 15.\n2. Die Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 2.1 Nr. 34 bis 39.\n3. Die Vorschriften 1 bis 3 zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 39.\"\nbb) Folgende Übergangsvorschrift zu§ 18 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nin der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung:\n,,Abschnitt 2.1 Nr. 34 (Verbindungsweiterschaltung)\nSol8:~ge die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die Verbindungsweiterschaltung für\ndie Ubertragungsgeschwindigkeiten von 1 200 bit/s oder von 1 200/75 bit/s bei Leitungsvermittlung\nnoch nicht gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Datexteilnehmers für die Weiter-\n~chaltung dieser Übertragungsgeschwindigkeiten im öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung die\nUbertragungsgeschwindigkeit von 2 400 bit/s bereitstellen. In diesem Fall werden für die Verbindungs-\nweiterschaltung Gebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 34, für die Datexverbindungen Gebühren nach\nAbschnitt 2.2.1 Nr. 5 bis 8 und 17 sowie für den Datexhauptanschluß, zu dem die Verbindungen weiter-\ngeschaltet werden, Gebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 3 oder 3 a erhoben.\"\n2. Abschnitt -3. Nebengebühren- wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt-3.1. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen-wird die bisherige Vorschrift zu Nr. 2 Vorschrift 1\nzu Nr. 2; nach dieser Vorschrift wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n„2. Die Gebühr nach Nr. 2 wird nicht für Einrichtungen der in Abschnitt 1 .1 Nr. 13 bezeichneten Art und daran\nangeschlossene weitere Einrichtungen erhoben.\"\nb) In die Übergangsvorschriften wird folgende Übergangsvorschrift entsprechend der Abschnittsnummer ein-\ngefügt:\n,,Abschnitt 3.1 Nr. 2 (Zusatzeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten werden)\nHat ein Teilnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung neben den Gebüh-\nren nach Abschnitt 1.1 Nr. 13 Gebühren nach Abschnitt 3.1 Nr. 2 entrichtet, werden die Gebühren nach\nAbschnitt 3.1 Nr. 2 auf Antrag erstattet oder von Amts wegen, wenn die Einnahme der Gebühren bei Ände-\nrungen im Teilnehmerverhältnis oder bei Prüftätigkeiten festgestellt wird.\"\n3. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren- wird wie folgt\ngeändert:\na) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 5 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 6 angefügt:\n„6. Für die Neuanschließung von Hauptanschlüssen, die in Ersatzfällen auf Antrag des Teilnehmers\numgeschaltet werden, werden Gebühren nach Nr. 1 erhoben; bei Umschaltungen außerhalb der täglichen\nDienstzeit wird das Doppelte der Gebühren nach Nr. 1 erhoben. Für Umschaltungen wegen Störungen in\nEinrichtungen der Deutschen Bundespost werden keine Gebühren nach Nr. 1 erhoben.\"\nb) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:\n,,Für die Änderung von Hauptanschlüssen infolge Bereit-\nstellung oder Aufhebung der besonderen Einrichtungen für\nDirektruf in der Vermittlungsstelle(§ 3 Abs. 4 Nr. 2 und§ 10\nAbs. 3 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst)\n12           in Fällen, in denen die beim Teilnehmer vorhandenen\nposteigenen Bestandteile des Hauptanschlusses. ge-\nändert werden .................................... .                         65,-\n13           in allen anderen Fällen ............................. .                      10,-\nZu Nr. 12 und 13\nBei gleichzeitiger Aufhebung und Bereitstellung einer\nanderen Direktrufnummer wird die Gebühr nur einmal\nerhoben.\"\nc) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 2 zu Nr. 34 folgende Vorschrift 3 angefügt:\n,,3. Mit der Gebühr nach Nr. 34 ist auch die Bereithaltung einer Einrichtung zur Umschaltung des Haupt-\nanschlusses in Ersatzfällen (Umschalteinrichtung) in einem Netzknoten abgegolten. Für Umschalteinrichtun-\ngen, die außerhalb von Entstörungsleistungen nach Nr. 34 bereitgehalten werden, werden Gebühren nach der\nVorschrift zu Abschnitt 7 Nr. 8 und 9 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Über-\ntragung digitaler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung\ndigitaler Nachrichten) erhoben.\"","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                                    121\nd) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 4 gelten folgende Übergangsvorschriften:\".\nbb) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 4 Nr'. 11 (anwendungsorientierte Grundgebühren) wird\nfolgende Übergangsvorschrift angefügt:\n,,Abschnitt 4 Nr. 1 und 34 (Anschließungs- und Überprüfungsgebühren in Ersatzfällen)\nDie Gebühren nach der Vorschrift 6 zu Abschnitt 4 Nr. 1 und nach der Vorschrift 3 zu Abschnitt 4 Nr. 34\nwerden auch für Umschaltungen in Ersatzfällen erhoben, die auf Antrag des Teilnehmers im Rahmen der\nÜbergangsvorschrift zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 39 (Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungsweg-\nabschnitte für Ersatzfälle) vor dem 1. Juli 1985 ausgeführt werden.\"\nArtikel 5\nÄnderung der Gebührenvorschriften\nfür das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten -Anlage zur\nVerordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten-vom 24. Juni 197 4 (BGBI. 1\nS. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165), wird wie folgt\ngeändert:\n1. Vor der Abschnittsüberschrift -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- werden folgende Vor-\nbemerkungen eingefügt:\n,, Vorbemerkungen\nDie Vorbemerkungen zu den Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) gelten sinn-\ngemäß.''\n2. Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- wird wie folgt geändert:\na) Nach der Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 a wird in der Spalte ,Gegenstand' folgende Vorschrift zu Nr. 1 bis 6 a ,ein-\ngefügt:\n„Zu Nr. 1 bis 6 a\nFür Übertragungswegabschnitte mit Endpunkten innerhalb des Anschlußbereichs einer Fernsprechortsver-\nmittlungsstelle, die auf Antrag des Teilnehmers für Umschaltungen von Amtsleitungen in Ersatzfällen\nbetriebsfähig bereitgehalten werden, werden Gebühren in der in der Vorsehriff: zu Nr. 3 bis 6 a ausgewiesenen\nHöhe erhoben.\"\nb) Bei Nummer 7 wird in der Spalte ,Gegenstand' nach dem Wort „Fernsprechortsnetzbereichen\" die Angabe\n,,*)\" angefügt.\nc) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 7 und 8 in der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1 zu Nr\". 7 und 8; nach dieser\nVorschrift wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n„2. Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 6 a ist auf alle Fälle der in der Vorschrift 2 zu Nr. 7 und der in Nr. 8 bezeichneten\nArt anzuwenden; in allen anderen Fällen werden Gebühren nach Nr. 7 erhoben.\"\nd) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 1 bis 8 in der Spalte ,Gegenstand' wird Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 8; nach dieser\nVorschrift wird folgende Vorschrift 2 angefügt:\n,,2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an die zuständige Fernsprechortsvermittlungs-\nstelle herangeführt werden, werden monatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2 in Höhe der Mehrkosten\nder Unterhaltung gegenüber den Regelverhältnissen erhoben. Für Ergänzungsanlagen im allgemeinen Netz\nder Deutschen Bundespost, die zur Schaffung des Umweges erfoderlich sind, wird eine einmalige Gebühr in\nHöhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung gegenüber den Regelverhältnissen nach Abschnitt 3 Nr. 2 wie\nfür besonders kostspielige Leitungen erhoben.\"\ne) Die Vorschriften zu Nr. 9 bis 15 in der Spalte ,Gegenstand' werden wie folgt geändert:\naa) Der Vorschrift 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Das gilt nicht, wenn die Amtsleitung des Hauptanschlusses für Direktruf im allgemeinen Netz der\nDeutschen Bundespost vollständig als Ergänzungsanlage hergestellt wird.\"","122                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nbb) Vorschrift 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an eine andere als die zuständige Ver-\nmittlungsstelle herangeführt werden, werden anstelle der monatlichen Zuschläge nach Nr. 9 bis 15\nmonatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2 in Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den\nRegelverhältnissen erhoben, wenn die Amtsleitung im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost voll-\nständig als Ergänzungsanlage hergestellt wird; in allen anderen Fällen werden die Zuschläge nach Nr. 9\nbis 15 erhoben.\"\nf) Nach den Vorschriften zu Nr. 9 bis 15 in der Spalte ,Gegenstand' werden folgende Vorschriften zu Nr. 1\nbis 15 angefügt:\n„Zu Nr. 1 l:)ls 15\n1. Bei Umschaltungen in Ersatzfällen werden der Berechnung der monatlichen Gebühren nach Nr. 1 bis 15\ndie für die jeweiligen Zeiträume vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.\n2. Die monatlichen Gebühren werden bei Umschaltungen tageweise berechnet. Für den Zeitraum der                C\nUmschaltung werden Gebühren für mindestens einen Tag erhoben. Angefangene Tage zählen als volle Tage.\nFür die Dauer der Umschaltarbeiten werden die monatlichen Gebühren weitererhoben.\n3. Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Ersatzschaltung und\nendet mit der betriebsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten Hauptanschlüsse.\"\ng) Den Übergangsvorschriften wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:\n,,Abschnitt 1 Nr. 1 bis 15 (Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle)\nSoweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Einrichtungen, die in fol-\ngenden Vorschriften geregelt sind, auf Antrag des Teilnehmers auch schon in der Zeit bis zum 1. Juli 1985\nzu den vom 1 . Juli 1985 an geltenden Bedingungen und Gebühren überlassen werden:\n1. Die Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 6 a.\n2. Die Vorschrift 2 zu Abschnitt 1 Nr. 7 und 8.\n3. Die Vorschrift 2 zu Abschnitt 1 Nr. 1- bis 8.\n4. Die Vorschriften 1 und 3 zu Abschnitt 1 Nr. 9 bis 15.\n5. Die Vorschriften 1 bis 3 zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 15.\"\n3. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie Bearbei-\ntungsgebühren- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte ,Gegenstand' wird nach der Vorschrift 4 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 5 angefügt:\n,,5. Für die Neuanschließung von Hauptanschlüssen für Direktruf, die in Ersatzfällen auf Antrag des Teil-\nnehmers umgeschaltet werden, werden Gebühren nach Nr. 1 erhoben; die Vorschrift 1 ist nicht anzuwenden.\nBei Umschaltungen außerhalb der täglichen Dienstzeit wird das Doppelte der Gebühren nach Nr. 1 erhoben.\nFür Umschaltungen wegen Störungen in Einrichtungen der Deutschen Bundespost werden keine Gebühren\nnach Nr. 1 erhoben.    11\nb) Nach den Vorschriften zu Nr. 12 und 13 wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:\n,,Übergangsvorschrift\nZu Abschnitt 4 gilt folgende Übergangsvorschrift:\nAbschnitt 4 Nr. 1 (Anschließungsgebühren in Ersatzfällen)\nDie Gebühren nach der Vorschrift 5 zu Abschnitt 4 Nr. 1 werden auch für Umschaltungen in Ersatzfällen erho-\nben, die auf Antrag des Teilnehmers im Rahmen der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 15\n(Zuschläge bei Umwegführungen, Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle) vor dem 1. Juli 1985 aus-\n11\ngeführt werden.\n4. Abschnitt -5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen- wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19 a eingefügt:\n„ 19 a      Datenübertragungsgerät für 300/1 200 oder 1 200/75 bit/s\nohne Stromversorgung, mit Datensender und Daten-\nempfänger, ohne Taktgenerator, mit integrierter automati-\nscher Wähleinrichtung für Datenverbindungen (Modem-\ngruppe MOB 1 200-03 für Datenendeinrichtungen) . . . . . .                  20,-\".\nb) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei Nummer 25 die Betragsangabe „19,40\" durch die Betragsangabe\n,, 18,-\" ersetzt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                             123\n5. Abschnitt -6. Gebühren für Direktrufverbindungen- wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 26 wie folgt gefaßt:\n„Umfaßt das Teilnehmerverhältnis weniger als einen ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung, wird die Mindestnutzungszeit der Gebührenberechnung anteilig, mindestens jedoch für\n15 Tage zugrunde gelegt.\"\nb) Nach den Vorschriften zu Nr. 1 bis 30 werden folgende Übergangsvorschriften angefügt:\naa) Folgende Übergangsvorschriften zu § 13 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für\ndie Übertragung digitaler Nachrichten in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung:\n,,Übergangsvorschriften\nZu Abschnitt 6 gelten vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. Juni 1985 folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen)\nDie Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind\nauf die Gebühren nach Abschnitt 6 sinngemäß anzuwenden.\nAbschnitt 6 Nr. 11 bis 26 (Verkehrsgebühren bei asynchronen Übertragungsverfahren)\n1. Für die am 1. Januar 1983 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 1 200 bit/s, die wegen asynchroner Übertragungsverfahren der Endeinrichtung\nmit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s betrieben werden,\nwerden bis zum 31. Dezember 1984 Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 für 1 200 bit/s erhoben. Vom\n1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 werden für solche Hauptanschlüsse für Direktruf die Ver-\nkehrsgebühren für 1 200 bit/s zuzüglich 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zur Verkehrs-\ngebühr für die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s, vom\n1. Januar 1986 an werden Verkehrsgebühren für die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit\nerhoben. Die Sätze 1 und 2 sind auf Erweiterungen vorhandener Einsatzfälle sinngemäß anzuwenden.\n2. Übergangsvorschrift 1 ist auf Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 2 400 bit/s und asynchronen Endeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Für Hauptanschlüsse\nfür Direktruf nach Satz 1, bei denen nicht die Übertragungsgeschwindigkeit erhöht, sondern bei denen\nstatt dessen ein posteigener Asynchron-Synchron-Umsetzer für 2 400 bit/s eingesetzt worden ist,\nwerden Gebühren nach Satz 2 der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 und nach Abschnitt 5\nNr.11 erhoben.\"\nbb) Folgende neue Übergangsvorschrift:\n,,Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 (Übertragungswegabschnitte für Ersatzfälle)\nSoweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Einrichtungen, die in\nder Vorschrift 7 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 geregelt sind, auf Antrag des Teilnehmers auch schon in der\nZeit bis zum 1. Juli 1985 zu den vom 1. Juli 1985 an geltenden Bedingungen und Gebühren überlassen\nwerden.''                                                                                  ,\n6. Abschnitt -7. Sonstige Gebühren- wird wie folgt geändert:\na) Nach der Vorschrift 3 zu Nr. 2 in der Spalte ,Gegenstand' wird folgende Vorschrift 4 angefügt:\n„4. Mit der Gebühr nach Nr. 2 ist auch die Bereithaltung einer Umschalteinrichtung der in der Vorschrift zu\nNr. 8 und 9 bezeichneten Art abgegolten.\"\nb) Nach Nummer 9 wird in der Spalte ,Gegenstand' folgende Vorschrift zu Nr. 8 und 9 eingefügt:\n„Zu Nr. 8 und 9\nDie Gebühren nach Nr. 8 und nach der Vorschrift 2 zu Nr. 6 bis 9 werden auch für Einrichtungen zur Umschal-\ntung von Hauptanschlüssen in Ersatzfällen (Umschalteinrichtungen) erhoben, wenn diese Einrichtungen\naußerhalb von Entstörungsleistungen nach Nr. 2 bereitgehalten werden.\"\nc) Nach den Vorschriften zu Nr. 4 bis 9 wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:\n,,Übergangsvorschrift\nZu Abschnitt 7 gilt folgende Übergangsvorschrift:\nAbschnitt 7 Nr. 2, 8 und 9 (Gebühren in Ersatzfällen)\nDie Gebühren nach der Vorschrift 4 zu Abschnitt 7 Nr. 2 und nach der Vorschrift zu Abschnitt 7 Nr. 8 und 9\nwerden auch für Umschaltungen in Ersatzfällen erhoben, die auf Antrag des Teilnehmers im Rahmen\nder Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 15 (Zuschläge bei Umwegführu.ngen, Übertragungsweg-\nabschnitte für Ersatzfälle) oder der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 (Übertragungswegab-\nschnitte für Ersatzfälle) vor dem 1. Juli 1985 ausgeführt werden.\"","124                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 6\nÄnderung der Telegrammordnung\nIn § 11 der Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 373),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1S. 1165), wird in Satz 1 das Wort\n,,Postscheckordnung\" durch das Wort „P·ostgiroordnung\" ersetzt.\nArtikel 7\nÄnderung der Telegrammgebührenvorschriften\nDie Telegrammgebührenvorschriften -Anlage Azur Telegrammordnung- werden wie folgt geändert:\n1 . In Abschnitt -4. Gebühren für Funktelegramme- werden nach der Vorschrift zu Nr. 10 bis 14 folgende Nummern\n15 und 15 a eingefügt:\nGebühr\nDM\n,,Gebühren für Funktelegramme von See, die durch Funkte-\nlexverbindungen übermittelt werden\nGewöhnliche Funktelegramme, Festtagsfunktelegramme\n15             Gebühr für die Übermittlung auf dem Funkweg ....... .       Gebühren nach Abschnitt 1.5\nNr. 3 bis 4 a der Fernschreib-\nund Datexgebührenvorschriften\n(Anlage zur Verordnung für den\nFernschreib- und den Datex-\ndienst)\nWortgebühr\nDM\n15 a          Gebühr für die Aufnahme, Übermittlung und Zustellung auf\ndem Landweg ..................................... .          Gebühr nach Abschnitt 1\nNr. 1 oder 3\nEs werden keine Mindestgebühren erhoben.\"\n2. Abschnitt -5. Gebühren für Seefunkbriefe- wird wie folgt gefaßt:\nWortgebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n„5. Gebühren für Seefunkbriefe\n(§ 13 a der Telegrammordnung)\nSeefunkbriefe, die durch Telegrafiefunk oder Sprechfunk\nübermittelt werden\nKüstengebühr ....................................... .                        0,85\n2           Bordgebühr .......................................... .                       0,40\nZu Nr. 1 und 2\nEs werden keine Mindestgebühren erhoben.\nGebühr\nDM\n3           Gebühr für die Beförderung und Zustellung auf dem Land-\nweg, je Seefunkbrief ................................. .       die bestimmungsgemäße Gebühr\nfür einen Standardbrief\nSeefunkbriefe, die durch Funktelexverbindungen übermittelt\nwerden\n4           Gebühr für die Übermittlung auf dem Funkweg ......... .         Gebühr nach Abschnitt 4 Nr. 15\n5           Gebühr für die Aufnahme, Beförderung und Zustellung auf\ndem Landweg, je Seefunkbrief ..................... \"\" ..                      5 '-\" .","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                           125\nArtikel 8\nÄnderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nDie Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-\nordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165), wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt -8. Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:\na) Nach der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 10 werden folgende Vorschriften zu lfd. Nr. 1 bis 17 angefügt:\n„Zu lfd. Nr. 1 bis 17\n1. Für Gespräche von C-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 17 eine Gebühr\nvon 3,00 DM bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten überschreitende angefangene weitere Minute\neine Gebühr von 1 ,00 DM erhoben.\n2. Für Gespräche von 8-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 17 der Zuschlag\nnach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\nDie Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 9 findet in diesem Fall keine Anwendung. Der Zuschlag wird auch für\nGespräche von Sprechstellen im Bereich der Deutschen Post nach 8-Funktelefonanschlüssen im Bereich\nder Deutschen Bundespost vom Inhaber des Funktelefonanschlusses erhoben.\"\nb) Nach der Vorschrift 4 zu lfd. Nr. 19 bis 23 werden folgende Vorschriften 5 und 6 eingefügt:\n,,5. Für Gespräche von C-Funktelefonanschlüssen wird an Stelle der bei den Nummern 19 bis 23 jeweils auf-\ngeführten Gesprächsdauern für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit montags bis freitags von 08.00 bis\n18.00 Uhr eine Gesprächsdauer von 12 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit und in der übrigen\nZeit eine Gesprächsdauer von 16 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit zugrunde gelegt. Neben\nder Gebühr nach Satz 1 wird die Hälfte der Gebühren nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 der Fernmeldegebühren-\nvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\n6. Für Gespräche von 8-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 19 bis 23 der Zuschlag\nnach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.\nDer Zuschlag wird auch für Gespräche von Sprechstellen im Bereich der Deutschen Post nach 8-Funktele-\nfonanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost vom Inhaber des Funktelefonanschlusses erhoben.\"\nc) Die Vorschrift zu lfd. Nr. 1 bis 23 wird aufgehoben.\n2. In Abschnitt -E. Seefunkdienst- wird die Vorschrift zu lfd. Nr. 1 bis 4 wie folgt gefaßt:\n,,Die Vorschriften zu lfd. Nr. 1 bis 17 des Abschnitts B. sind sinngemäß anzuwenden.\"\nArtikel 9\nÄnderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),\nzuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. August 1984 (BGBI. 1S. 1165), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort „zehn\" durch das Wort „fünfzehn\" ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Bei Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, und Nummer 3 wird aufgehoben.\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.\nb) _Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\nArtikel 10\nÄnderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom\n29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165), werden wie folgt geändert:","126                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Abschnittsüberschriften -3.3.1 Datexverbindungen mit Übertragungsge-\nschwindigkeiten von 50 bit/s bis zu 200 bit/s- und -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkei-\nten von mehr als 200 bit/s- gestrichen.\n2. Abschnitt -1 Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -1 .1 Ferngespräch&- wird wie folgt geändert:\naa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:\n1                                  2                                3          4              5\n„13      Äthiopien ............................... \" ......         2,964      24,00          8,00\n17     Bangladesch ...................................            2,964      24,00          8,00\n24     Bolivien ........................................          2,964      24,00          8,00\n27     Britische Jungferninseln .... \" ....................       2,964      24,00          8,00\n28     Salomonen .....................................            2,964      24,00          8,00\n35     Cookinseln   •••••••••••••••••••••••  1 •••••••••••••      2,964      24,00          8,00\n41      Ecuador    ••••• • •••••••••••••••••••••••••••••••••       2,964      24,00         8,00\n52      Gabun ..........................................           2,964      24,00          8,00\n56      Kiribati .........................................         2,964      24,00          8,00\n57      Grenada .......................................            2,964      24,00          8,00\n62      Guam ..........................................            2,964      24,00         8,00\n68      Honduras ......................................            2,964      24,00         8,00\n99      Kuba ..........................................            2,964      24,00         8,00\n104      Liberia .........................................          2,964      24,00         8,00\n109      Madagaskar ....................................            2,964      24,00         8,00\n120      Mauritius ......................................          2,964       24,00         8,00\n130      Vanuatu .......................................            2,964      24,00         8,00\n148      Peru ...........................................           2,964      24,00         8,00\n152      Portugal .......................................         10,667        9,00         6,00\n155      Simbabwe .....................................             2,964      24,00         8,00\n158      Rumänien ......................................          10,667        9,00         6,00\n160      Samoa .........................................            2,964      24,00         8,00\n168      Sierra Leone ...................................          2,964       24,00         8,00\n186      Togo ..........................................            2,964      24,00         8,00.\"\nbb) In der Spalte 2 wird die Vorschrift 9 zu Nr. 1 bis 211 durch folgende Vorschriften 9 bis 12 ersetzt:\n„9. Für Gespräche von B-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 211 der\nZuschlag nach Abschnitt 7 .1 a Nr. 2 der FGV (Anlage 3 zur FO) erhoben. Der Zuschlag nach Satz 1 wird\nauch für Gespräche von ausländischen Sprechstellen nach 8-Funktelefonanschlüssen im Bereich der\nDeutschen Bundespost vom Inhaber des Funktelefonanschlusses erhoben. Die Vorschrift 5 wird\nbei Gesprächen im handvermittelten Ferndienst für die Gebühr nach Abschnitt 7.1 a Nr. 2 der FGV\n(Anlage 3 zur FO) nicht angewendet.\n10. Für Gespräche von C-Funktelefonanschlüssen nach Belgien, Dänemark, Frankreich, Liechtenstein,\nLuxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz wird an Stelle der in der Spalte 3 innerhalb\nder Grenzzonen aufgeführten Sprechdauern für eine Gesprächsgebühreneinheit montags bis freitags\nvon 08.00 bis 18.00 Uhr eine Sprechdauer von 12 Sekunden für eine Gesprächsgebühreneinheit und in\nder übrigen Zeit eine Sprechdauer von 16 Sekunden für eine Gesprächsgebühreneinheit zugrunde\ngelegt.                                                           ·\n11. Für Gespräche im Selbstwählferndienst von C-Funktelefonanschlüssen wird neben den Gebühren\nnach Nr. 1 bis 211 und Vorschrift 10 die Hälfte der Gebühren nach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 der FGV\n(Anlage 3 zur FO) erhoben.\n12. Für Gespräche im handvermittelten Ferndienst von C-Funktelefonanschlüssen wird neben den\nGebühren nach Nr. 1 bis 211 eine Gebühr von 3,00 DM bis zu drei Minuten Dauer und für jede drei Minuten\nüberschreitende angefangene weitere Minute eine Gebühr von 1,00 DM erhoben.\"\ncc) In der Spalte 2 wird die bisherige Vorschrift 10 zu Nr. 1 bis 211 Vorschrift 13.\nb) Abschnitt -1 .2 Seefunkgespräch&- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte 2 wird in der Überschrift zu den Nummern 1 bis 3, in der Überschrift zu den Nummern 4\nbis 9 und in der Überschrift zu den Nummern 10 und 11 das Wort „Funkfernsprechanschlüssen\" jeweils\ndurch das Wort „Funktelefonanschlüssen\" ersetzt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                            127\nbb) In der Spalte 3 wird bei den Nummern 4 und 10 das Wort „Funkfernsprechanschlüssen\" jeweils durch\ndas Wort „Funktelefonanschlüssen\" ersetzt.\ncc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23 a eingefügt:\n„23 a      von Seefunkstellen der Bundesrepubllk Deutschland\nmit Schlffs-Erdefunkstellen der Bundesrepublik\nDeutschland oder ausllndlschen Schlffs-Erdefunk-\nstellen\nüber eine Küstenfunkstelle der Deutschen Bundes-\npost .......................................... .         Gebühren nach Nr. 18 oder 19\nund 20 oder 21 und 22\nsowie nach Nr. 10 und 11 \".\ndd) In der Spalte 3 wird bei Nummer 24 die Angabe „Nr. 1 bis 23\" durch die Angabe „Nr. 1 bis 23 a\" ersetzt.\nee) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 11 und 24 wie folgt gefaßt:\n,,Die Vorschriften 9 und 12 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 211 sind sinngemäß anzuwenden.\"\nc) Abschnitt -1.3 Rheinfunkgespräche- wird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte 2 wird in der Überschrift zu Nummer 1 und in der Überschrift zu den Nummern 2 und 3 das\nWort „Funkfernsprechanschlüssen\" jeweils durch das Wort „Funktelefonanschlüssen\" ersetzt.\nbb) In der Spalte 3 wird bei Nummer 2 das Wort „Funkfernsprechanschlüssen\" durch das Wort „Funk-\ntelefonanschlüssen\" ersetzt.\ncc) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 und 11 wie folgt gefaßt:\n,,Die Vorschriften 9 und 12 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 211 sind sinngemäß anzuwenden.\"\n3. In Abschnitt-2.1 Telexverbindungen-werden die Angaben In den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-\nbeziehungen wie folgt gefaßt:\n2                                     3            4           5\n„1         Afghanistan .......................................... .                                  24,00\n2         Ägypten .............................................. .                       6,00       24,00\n5         Amerikanische Jungferninseln ......................... .                                  24,00\n6         Amerikanisch-Samoa ................................. .                                    24,00\n8         Angola ............................................... .                                  24,00\nBa        Anguilla .............................................. .                                 24,00\n9         Antigua und Barbuda ................................. .                                   24,00\n11         Argentinien ............... -............................ .                    6,00       24,00\n12         Ascension ........................................... .                                   24,00\n13         Äthiopien ............................................ .                                  24,00\n14         Australien\na) ohne Norfolkinseln ................................. .         1,818                   19,80\nb) Norfolkinseln ...................................... .                      3,30       19,80\n15         Bahamas ............................................ .                         6,00       24,00\n16         Bahrain .............................................. .          1,0                     24,00\n17         Bangladesch ......................................... .           1,0                     24,00\n18         Barbados ....................... -.......... -........... -.                   6,00       24,00\n20         Belize .. ···················••1••·········· ............ .                    6,00       24,00\n21         Benin ................................................ .                                  24,00\n22         Bermuda ............................................. .                        6,00       24,00\n23         Birma ................................................ .                                  24,00\n24         Bolivien ..•.......... ·........ -................. ·..... ·... .              6,00       24,00\n25         Botsuana ...................................... -... -.- .. .                  6,00       24,00\n26         Brasilien ...................... -....................... .                    6,00       24,00\n27         Britische Jungferninseln ............................... .                                24,00\n28         Salomonen ........................................... .                                   24,9()","128                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2                                  3-   4      5\n29  Brunei ............................................... .                  24,00\n31  Burundi ..................· ............................ .                24,00\n32 Chile ................................................ .            6,00   24,00\n33 China ................................................ .            6,00   24,00\n34 China (Taiwan) ....................................... .            6,00   24,00\n35 Cookinseln ........................................... .                   24,00\n36 Costa Rica ........................................... .            6,00   24,00\n38 Dominica ............................................. .                   24,00\n39 Dominikanische Republik .............................. .            6,00   24,00\n40 Dschibuti ............................................ .                   24,00\n41 Ecuador .............................................. .            6,00  ,24,00\n42 Elfenbeinküste ....................................... .                   24,00\n43 EI Salvador ........................................... .           6,00   24,00\n44 Falklandinseln ........................................ .                  24,00\n46 Fidschi .............................................. .                   24,00\n50 Französisch-Guayana ................................. .                    24,00\n51 Französisch-Polynesien ............................... .                   24,00\n52 Gabun ............................................... .             6,00   24,00\n53 Gambia .............................................. .                    24,00\n54 Ghana ............................................... .                    24,00\n56 Kiribati ............................................... .                 24,00\n57 Grenada ............................................. .                    24,00\n59 Grönland ............................................. .                   24,00\n61 Guadeloupe .......................................... .             6,00   24,00\n62 Guam ..................... : .......................... .                  24,00\n63 Guatemala ........................................... .             6,00   24,00\n64 Guinea ............................................... .                   24,00\n65 Guinea-Bissau ....................................... .                    24,00\n66 Guyana .............................................. .             6,00   24,00\n67 Haiti ................................................. .                  24,00·\n68 Honduras ............................................ .             6,00   24,00\n69 Hongkong ............................................ .        1,0         24,00\n70 Indien ................................................ .           6,00   24,00\n71 Indonesien ........................................... .            6,'00  24,00\n73 Irak .................................................. .      1,25        24,00\n74 Iran .................................................. .           4,80   24,00\n79 Jamaika ............................................. .             6,00   24,00\n80 Japan ................................................ .       1,0         24,00\n81 Jemen ............................................... .                    24,00\n82 Jemen (Demokratischer) .............................. .                    24,00\n83 Jordanien ............................................ .       1,25        24,00\n85 Kaimaninseln ......................................... .            6,00   24,00\n86 Kamerun (Vereinigte Republik) ........................ .            6,00   24,00\n90 Kap Verde ........................................... .                    24,00\n91 Karolinen ............................................ .                   24,00\n92 Katar ................................................ .            6,00   24,00\n93 Kenia ................................................ .            6,00   24,00\n94 Kolumbien ........................................... .             6,00   24,00\n95 Komoren .............................................. .                   24,00\n96 Kongo ............................................... .                    24,00\n97 Korea (Demokratische Volksrepublik) .................. .                   24,00\n98 Korea (Republik) ..................................... .            6,00   24,00\n99 Kuba ................................................ .                    24,00","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985           129\n2                                  3    4     5\n100 Kuwait ............................................... .           4,80  24,00\n101 Laotische Demokratische Volksrepublik ................ .                 24,00\n102 Lesotho .............................................. .           6,00  24,00\n103 Libanon .............................................. .           4,80  24,00\n104 Liberia ............................................... .                24,00\n108 Macau ............................................... .       1,0        24,00\n109 Madagaskar .......................................... .            6,0Ö  24,00\n110 Malawi ............................................... .           6,00  24,00\n111 Malaysia ............................................. .           6,00  24,00\n112 Malediven ............................................ .                 24,00\n113 Mali ................................................. .           6,00  24,00\n115 Marianen ............................................. .                 24,00\n117 Marschallinseln ....................................... .                24,00\n118 Martinique ......................... '. ................. .        6,00  24,00\n119 Mauretanien .......................................... .                 24,00\n120 Mauritius ............................................. .                24,00\n121 Mexiko .............................................. .       1,0        24,00\n124 Mongolei ............................................. .                 24,00\n125 Montserrat ..................................... : ..... .               24,00\n126 Mosambik ............................................ .                  24,00\n127 Namibia .............................................. .           6,00  24,00\n128 Nauru ................................................ .                 24,00\n129 Nepal ................................................ .                 24,00\n130 Vanuatu ............................................. .                 ·24,00\n131 Neukaledonien ....................................... .                  24,00\n132 Neuseeland .......................................... .            6,00  24,00\n133 Nicaragua ............................................ .           6,00  24,00\n135 Niederländische Antillen ............................... .         6,00  24,00\n136 Niger ................................................ .           6,00  24,00\n137 Nigeria ................................................ .               24,00\n141 Obervolta ............................................ .           6,00  24,00\n142 Oman ................................................ .            4,80  24,00\n144 Pakistan ............................................. .           4,80  24,00\n145 Panama .............................................. .            6,00  24,00\n146 Papua-Neuguinea .................................... .                   24,00\n147 Paraguay ............................................ .                  24,00'\n148 Peru ............................................. • • • • •       6,00  24,00\n149 Philippinen ........................................... .          6,00  24,00\n153 Puerto Rico .......................................... .           6,00  24,00\n154 Reunion ................................ ·.............. .               24,00\n155 Simbabwe ........................................... .             6,00  24,00\n157 Ruanda .............................................. .                  24,00\n159 Sambia .............................................. .            6,00  24,00\n160 Samoa ............................................... .                  24,00\n162 Sao Tome und Principe .............. ·................. .                24,00\n163 Sijudi-Arabien ........................................ .          4,80  24,00\n166 Senegal .............................................. .                 24,00\n167 Seschellen ........................................... .                 24,00\n168 Sierra Leone ......................................... .                 24,00\n169 Singapur ............................................. .      1,0        24,00\n170 Somalia .............................................. .                 24,00\n172 Sri Lanka .................... -. ....................... .   1,0        24,00\n173 St. Christoph-Nevis ................................... .                24,00","130                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2                                  3              4           5\n174        St. Helena                                                                                   24,00\n175        St. Lucia ............................................. .                                    24,00\n176        St. Pierre und Miquelon ............................... .                                    24,00\n177        St. Vincent und die Grenadinen ........................ .                                    24,00\n178        Südafrika .......................................... , ..                        6,00        24,00\n179        Sudan ......... .- ..................................... .                                   24,00\n180        Suriname ............................................ .                                      24,00\n181        Swasiland ............................................ .                         6,00        24,00\n183        Tansania (Vereinigte Republik) ........................ .                                    24,00\n184        Thailand ............................................. .                         6,00        24,00\n186        Togo ................................................. .                         6,00        24,00\n188        Tonga ............................................... .                                      24,00\n189        Trinidad und Tobago .................................. .                         6,00        24,00\n191        Tschad .............................................. .                                      24,00\n191a       Tschagosinseln\na) Diego Garcia ...................................... .                                     24,00\n195        Turks- und Caicosinseln .............................. .                                     24,00\n196        Tuvalu ............................................... .                                     24,00\n198        Uganda .............................................. .                                      24,00\n200        Uruguay ............................................. .                                      24,00\n202        Venezuela ............. ·.............................. .                        6,00        24,00\n203        Vereinigte Arabische Emirate .......................... .                        6,00        24,00\n204        Vereinigte Staaten\na) Alaska ............................... ·............. .                                   24,00\nb) Hawaii ................................ ·............ .                                   24,00\nc) übrige Bundesstaaten .............................. .          1,818                      19,80\n205        Vietnam .............................................. .                                     24,00\n207        Wallis und Futuna .................................... .                                     24,00\n209        Zaire ................................................ .                                     24,00\n210        Zentralafrikanische Republik ........................... .                                   24,00\".\n4. Abschnitt -2.2 a Teletexdienst- wird wie folgt gefaßt:\n„2.2 a Teletexdienst\nGebühr für eine Verbindungsdauer\nNr.                             Verkehrsbeziehung                                  von einer Sekunde\nPf\n2                                                   3\n1       Dänemark                                                                             2,5\n2       Finnland ............................................... .                           3,0\n3       Italien ................................................. .                          3,0\n4       Kanada ........................... ·............·......... ·                        10,0\n5       Norwegen .................................................                           3,0\n6       Österreich ........... :...................................... .                     2,5\n7       Schweden ............................................. .                             3,0\n8       Südafrika ......................... ·............. ·........ .                      16,5\n9       Vereinigte Staaten ..................................... .                          10,0\nZu Nr. 1 bis 9\nDie Vorschrift zu Abschnitt 3.3 Nr. 1 bis 7 ist sinngemäß\nanzuwenden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                             131\nGebühr\nNr.                               Verkehrsbeziehung\nDM\n2                                                  3\n10       Zuschlag zu den Verbindungsgebühren nach Nr. 1 bis 9 für\njede bereitgestellte Verbindung ......................... .             Gebühren nach Abschnitt 3.3\nNr. 9 oder 10\nZu Nr. 1 bis 10\nDie Vorschrift zu Abschnitt 3.3 Nr. 9 und 10, die Vorschrift\nzu Abschnitt 3.3 Nr. 8 bis 10 und die Vorschriften 1 bis 3 zu\nAbschnitt 3.3 Nr. 1 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.\nÜbergangsvorschrift zu Nr. 1 bis 10\nDie Übergangsvorschrift für Datexverbindungen nach\nAbschnitt 3.3 ist auf Verbindungen dieses Abschnitts sinn-\ngemäß anzuwenden.\"\n5. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Fernmeldeamt 4.\nFrankfurt am Main- wird wie folgt gefaßt:\n„3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Fernmeldeamt 4 Frankfurt\nam Main                                                                         ·\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n2                                                   3\nZugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für· die\nÜbertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300 bit/s, von\n1 200 bit/s und von 1 200/75 bit/s sowie aus dem öffent-\nlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung für die Über-\ntragungsgeschwindigkeiten bis zu 200 bit/s und von 300\nbit/s\n1           Verbindungsgebühr für selbstgewählte Datenpaketver-\nbindungen mit Anschlüssen in Japan, Kanada und den\nVereinigten Staaten, je Minute ..................... .                          1,15\n2           Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für übertragene\nZeichen, je Einheit von 1 000 Zeichen ............... .                         1,35\nEs werden die Zeichen für beide Verkehrsrichtungen\njeweils getrennt gezählt.\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Gebühren werden für jede ausgeführte Daten-\npaketverbindung erhoben. Eine Datenpaketverbindung\nist ausgeführt, wenn vom Anschluß des Angerufenen\nder Anruf bestätigt ist. Angefangene Minuten oder Ein-\nheiten zählen als volle Minuten oder Einheiten.\n2. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 sind die\nGesprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 und\nnach Abschnitt 7.1 a Nr. 1 bis 4 der FGV (Anlage 3 zur\nFO) sowie die Datexverbindungsgebühren nach\nAbschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 4 und 17 der FsDxGV (Anlage\nzur VFsDx) abgegolten.\n3. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der Teilneh-\nmer nach, daß die in Rechnung gestellten Gebühren\nunrichtig sind, ohne daß die richtige Höhe der Gebühren\nfeststellbar ist, so wird aus den unbeanstandet geblie-\nbenen Zählergebnissen der letzten zusammenhängen-\nden sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume das\nDurchschnittsergebnis für einen Abrechnungszeitraum\nermittelt. liegen bei einem Teilnehmer mit Zugang zu","132                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n2                                               3\nden öffentlichen Datennetzen mit Paketvermittlung\nnoch keine sechs Abrechnungszeiträume vor, so wird\ndie Zahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume\nmit unbeanstandet gebliebenen Zählergebnissen\nzugrunde gelegt. Das ermittelte Ergebnis tritt an die\nStelle des beanstandeten Zählergebnisses. Zuviel\nberechnete Gebühren werden erstattet; zuwenig\nberechnete Gebühren werden nachgefordert.\"\nb) In Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung- werden in der\nSpalte 2 in den Vorschriften 1 und 3 zu Nr. 1 bis 29 nach den Worten „nach Abschnitt 7.1\" jeweils die Worte\n,,und nach Abschnitt 7.1 a\" eingefügt.\nc. Abschnitt -3.2.3 Sonstige Gebühren- wird wie folgt gefaßt:\n„3.2.3 Sonstige Gebühren\nGebühr\nNr.                              Gegenstand\nDM\n2                                               3\nGebühren für Teilnehmerkennungen\nmonatliche Gebühr\nfür die erste Teilnehmerkennung ................ .                      15,00\n2            für jede weitere· Teilnehmerkennung ............ .                       5,00\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Gebühr nach Nr. 1 oder die Gebühr nach\nAbschnitt 2.3 Nr. 1 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird\nbei mehreren Teilnehmerkennungen desselben Teil-\nnehmers nur einmal erhoben.\n2. Soweit aus technischen und betrieblichen Gründen\nweitere Teilnehmerkennungen erforderlich sind, wird\ndie Gebühr nach Nr. 2 oder die Gebühr nach Abschnitt\n2.3 Nr. 2 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) nicht erhoben.\n3          einmalige Gebühr für die Zuteilung einer Teilnehmer-\nkennung, je Teilnehmerkennung .................. .                       10,00\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn eine Teilnehmer-\nkennung auf Antrag geändert wird. Die Gebühr wird\nnicht erhoben, wenn die Teilnehmerkennung von Amts\nwegen geändert wird oder in Fällen nach Vorschrift 2 zu\nNr. 1 und 2.\n4        Gebühr für eine weitergehende je Teilnehmerkennung\nbeantragte Aufteilung der Fernmelderechnung, je Fern-\nmelderechnung .................................... .                         5,00\nDie technischen Voraussetzungen für die Aufteilung der\nFernmelderechnung je Teilnehmerkennung sind nur für\nVerbindungen nach Abschnitt 3.2.1 gegeben.\n5        Gebühr für eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach\nEinzelverbindungen, je Fernmelderechnung .......... .                      12,00\n1. Von Teilnehmern des öffentlichen Fernsprechnetzes\noder des öffentlichen Oatexnetzes mit Leitungsvermitt-\nlung, die Fernmelderechnungen für Verbindungen nach\nAbschnitt 3.2.1 Nr. 1 und 2 oder nach Abschnitt 3.2.2\nund nach Abschnitt 2.2.2 der FsDxGV (Anlage zur\nVFsDx) erhalten, wird die Gebühr nach Nr. 5 für jede\nFernmelderechnung erhoben.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                                               133\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n2                                                                3\n2. Sind für eine Aufteilung derFernmelderechnung nach\nEinzelverbindungen mehrere Seiten. erforderlich, d.ann\nwird für die zweite und jede weitere Seite jeweils eine\nGebühr von 1,40 DM erhoben.\n3. Mit der Gebühr nach Nr. 5 und nach Vorschrift 2 ist die\nAufteilung der laufenden Fernmelderechnung abgegol-\nten; eine nachträgliche Aufteilung auf Antrag des Teil-\nnehmers ist ausgeschlossen.\n4. Für jeden beantragten zusammenhängenden Auftei-\nlungszeitraum wird die Gebühr nach Nr. 5 für minde-\nstens drei Aufteilungen erhoben. Je Abrechnungszeit-\nraum wird mindestens die Gebühr nach Nr. 5 erhoben.\n5. Für eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Ein-\nzelverbindungen für Verbindungen nach Abschnitt 3.2.2\nund nach Abschnitt 2.2.2 der FsDxGV (Anlage zur\nVFsDx) werden die Gebühren nach Nr. 5 und nach Vor-\nschrift 2 neben den Gebühren nach Abschnitt 3.5 Nr. 6 a\nund 6 b der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) nicht erhoben.\nÜbergangsvorschrift zu Nr. 5\nNummer 5 mit zugehörigen Vorschriften wird vom\n1. Dezember 1984 an angewendet. Vom 1. Dezember\n1984 bis zum 31. Dezember 1984 werden in der Vor-\nschrift 1 zur Nr. 5 die Worte „oder nach Abschnitt 3.2.2\"\ndurch die Worte ,, , nach AbschnHt 3.2.1 Nr. 3 bis 5 oder\nnach Abschnitt 3.2.2\" ersetzt. Die Vorschrift 4 ist vom\n1. Dezember 1984 bis zum 31. Dezember 1984 nicht für\nVerbindungen nach Abschnitt 3.2.1 Nr. 1 und 2 anzu-\nwenden.\"\nd) Abschnitt -3.3 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Leitungsvermittlung- wird wie folgt\ngefaßt:\n„3.3 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Leitungsvermittlung\nGebühr für eine Verbindungsdauer\nvon einer Sekunde\nNr.                   Verkehrsbeziehung                                        für Ül;>ertragungsgeschwindigkeiten\nvon 300              von 2 400. von 4 800      von 9 600\nbit/s                bit/s        bit/s         bit/s\nPf                   Pf          Pf            Pf\n1                               2                                     3                   4           5             6\n1      Dänemark     ................................                 1,5                 1,65         2,76          4,69\n2      Finnland ..................................                   -                   2,00         3,35          5,69\n3      Kanada    ..................................                  -                   6,10         9,35         16,15\n4      Norwegen .................................             ..     .,:,,.,:::          2,00         3,35          5,69\n5      Österreich ................................                   1,5                 1,65         2,76          4,69\n6      Schweden ................................                     -                  ,2,00         3,35          5,69\n7      Vereinigte Staaten      ........................              -                   6,10         9,35         16,15\nZu Nr. 1 bis 7\nDie Vorschriften 2 bis 4 sowie 8 und 10 zu\nAbschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 16 der FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) sind anzuwenden.","134                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                      Gegenstand\nDM\n2                                        3\nZuschlag zu den Datexverbindungsgebühren\nnach Nr. 1 bis 7\nfür jede bereitgestellte Datexverbindung, bei\nGrundgebühren\n8        nach Abschnitt 2.1 Nr. 1, 2 oder 9 der\nFsDxGV (Anlage zur VFsDx) .......... .                        0,05\nZu Nr. 1 bis 8\nDie Gebühren werden bei Verbindungs-\nweiterschaltung(§ 9 Abs. 2 a der VFsDx)\nneben den Gesprächsgebühren nach\nAbschnitt 7.1 und nach Abschnitt 7.1 a\nder FGV (Anlage 3 zur FO) erhoben. Die\nGebühren für Verbindungen, die von der\nEinrichtung für Verbindungsweiterschal-\ntung ausgehen, gehen zu Lasten des Teil-\nnehmers, der die Verbindungsweiter-\nschaltung beantragt hat. Die Übergangs-\nvorschrift zu Abschnitt 2.1 Nr. 41 (Verbin-\ndungsweiterschaltung)       der    FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) ist sinngemäß anzu-\nwenden. In diesem Fall werden für weiter-\ngeschaltete Datexverbindungen Gebüh-\nren nach Spalte 4 erhoben.\n9        nach Abschnitt 2.1 Nr. 3 bis 8 der FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) .................. .                       0,03\n10        nach der Vorschrift zu Abschnitt 2.1 Nr. 3\nbis 8 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)                           0,40\nZu Nr. 9 und 10\nDie Vorschrift zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 18\nund 19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)\nist sinngemäß anzuwenden.\nZu Nr. 8 bis 10\nDie Vorschrift zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 17 bis\n19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) ist\nanzuwenden.\nZu Nr. 1 bis 10\n1. Die Mindestverbindungsgebühren\nnach Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1\nbis 19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)\nwerden erhoben, wenn die Summe der\nGebühren nach Nr. 1 bis 10 und nach Nr. 1\nbis 19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)\ndie Höhe der Mindestverbindungsgebüh-\nren nicht erreichen.\n2. In Fällen nach Vorschrift 2 zu Abschnitt\n2.2.1 Nr. 1 bis 19 der FsDxGV (Anlage zur\nVFsDx) werden die Gebühren nach Nr. 1\nbis 1O berücksichtigt.\n3. Die Vorschrift 3 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1\nbis 19 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) ist\nanzuwenden. Die Übergangsvorschriften\nzu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 19 (Mindest-\nverbindungsgebühren)        der     FsDxGV\n(Anlage zur VFsDx) sind anzuwenden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                         135\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n2                                                 3\nÜbergangsvorschrift zu Nr. 1 bis 10\nFür Datexverbindungen, .die vor Ablauf\ndes 30. Juni 1985 ausgeführt Und danach\nbeendet werden, werden die vom 1. Juli\n1985 an geltenden Gebühren erhoben.\nDie Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt\n2.2.1 Nr. 1 bis 19 (Datexverbindungsge-\nbühren bei Leitungsvermittlung) der\nFsDxGV (Anlage zur VFsDx) ist anzuwen-\nden.\"\ne) In Abschnitt-3.3 a Datexverbindungen über Satelliten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s bis\nzu 1,92 Mbit/s- wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift zu Nr. 2 folgende Vorschrift zu Nr. 1 und 2 angefügt:\n„Zu Nr. 1 und 2\nDie Mindestverbindungsgebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 22 bis 24 oder nach der Vorschrift 1 zu Abschnitt\n7.1 Nr. 22 bis 24 der FGV (Anlage 3 zur FO) werden erhoben, wenn die Summe der Gebühren nach Nr. 1 und\n2 und nach Abschnitt 7 .1 Nr. 17 bis 21 der FGV (Anlage 3 zur FO) die Höhe der Mindestverbindungsgebühren\nnicht erreicht. Die Vorschrift 2 zu Abschnitt 7.1 Nr. 22 bis 24 der FGV (Anlage 3 zur FO) ist sinngemäß anzu-\nwenden.''\nf) Dem Abschnitt -3.3 a Datexverbindungen über Satelliten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s\nbis zu 1,92 Mbit/s- wird folgende Übergangsvorschrift angefügt:\n,,Übergangsvorschrift\nZu Abschnitt 3.3 a gilt folgende Übergangsvorschrift:\nDie Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 5 e (Probebetrieb für Hauptanschlüsse mit digitalen Schnittstellen) der\nFO ist mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen anzuwenden:\n1. In den ersten sechs Monaten nach der amtlichen Bekanntgabe des Probebetriebes werden die Gebühren\nnach Nr. 1 und 2 erhoben.\n2. Vom siebten Monat nach der amtlichen Bekanntgabe des Probebetriebes werden die Gebühren nach\nNr. 1 und 2 erhoben, wenn die Summe der Gebühren nach Nr. 1 und 2 die Höhe der Mindestverbindungs-\ngebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 22 bis 24 der FGV (Anlage 3 zur FO) überschreitet.\"\n6. Abschnitt -4.2 Funktelegramme einschließlich Seefunkbriefe- wird wie folgt geändert:\na) ·Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 13 a und 13 b eingefügt:\n„von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach\nBestimmungsorten im Ausland_ über eine Küstenfunkstelle\nder Deutschen Bundespost\n13 a         Gebühr für die Übermittlung auf dem Funkweg (Funk-\ntelexverbindung) .................................. .          Gebühr nach Abschnitt\n2.2 Nr. 1 bis 3 und 9\n13 b         Gebühr für die Aufnahme, Beförderung und Zustellung auf\ndem Landweg ..................................... .            Gebühren nach Abschnitt\n4.1 Nr. 1 bis 211 \".\nb) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16 und 17 angefügt:\n„von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach\nBestimmungsorten im Ausland über eine Küstenfunkstelle\nder Deutschen Bundespost\n16           Gebühr für die Übermittlung auf dem Funkweg (Funk-\ntelexverbindung) .................................. .          Gebühr nach Abschnitt\n2.2 Nr. 1 bis 3 und 9\n17           Gebühr für die Aufnahme, Beförderung und Zustellung auf\ndem Landweg ..................................... .                          5,00\".","136                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n7. Die Änderungen der Auslandsfernmeldegebührenordnung, die durch den am 1. Juli 1985 in Kraft tretenden\nArtikel 7 Nr. 8 Buchstabe d bis f der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom\n29. August 1984 (BGBI. 1 S. 1165) angeordnet sind, treten nicht ein.\nArtikel 11\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d und Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 in Kraft.\n(3) Mit Wirkung vom 3. Dezember 1984 treten in Kraft:\nArtikel   2 Nr. 1      Buchstabe c Doppelbuchstabe ee,\nBuchstabe f,\nNr. 5     Buchstabe b Doppelbuchstabe ff,\nNr. 6     Buchstabe b Doppelbuchstabe dd,\nNr. 8.\n(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 treten in Kraft:\nArtikel 9 Nr. 2,\nArtikel 1 0 Nr. 5      Buchstabe a, c, e und f,\nNr. 7.\n(5) Am 1. Februar 1985 treten in Kraft:\nArtikel   1 Nr. 6, 7   Buchstabe b,\nNr. 15    Buchstabe a,\nNr. 16    Buchstabe c,\nArtikel   2 Nr. 1      Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis dd,\nBuchstabe d,\nBuchstabe g,\nNr. 2     Buchstabe b,\nNr. 3     Buchstabe a, b, d, e, f, g, h, i,\nBuchstabe k Doppelbuchstabe dd,\nBuchstabe m, n und s,\nNr. 4, 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg,\nNr. 6     Buchstabe d und e,\nArtikel 3,\nArtikel 4 Nr. 2, 3     Buchstabe b,\nArtikel 5 Nr. 1, 2     Buchstabe b,\nNr. 4, 5  Buchstabe a,\nArtikel 7,\nArtikel 9 Nr. 1,\nArtikel 10 Nr. 2       Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd,\nNr. 6.\n(6) Am 2. Juli 1985 tritt Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a in Kraft.\nBonn, den 25. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                          137\nAnlage 1\n(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe s)\nPosteigene       Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                      Gegenstand                           Monatliche      Einmalige       Monatliche\nGebühr          Gebühr           Gebühr\nDM               DM              DM\n2.23.       Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstat-\ntung 2 mit digitaler Durchschaltung\nMittlere W-Anlagen 2 W mit Abfragestelle\nAufnahmefähigkeit 2 bis 24 Amtsleitungen und\n10 bis 180 Nebenstellen\nHinweis\nDie Vermittlungseinrichtungen mit Abfragestelle\nnach Abschnitt 2.23.1 werden im Falle der Eigen-\nwartung als teilnehmereigene Anlage nur zusam-\nmen mit dem Ausstattungspaket 4 nach Abschnitt\n2.23.2 überlassen.\n2.23.1.    Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Vermittlungseinrichtungen werden hin-\nsichtlich des Kennzeichenaustausches auf den\nAmtsleitungen in folgenden Ausführungen\nüberlassen:\nBaustufen 2 W 30 (ohne Durchwahl) und 2 W 80\nAusführung Bohne Durchwahl\n-    mit gehend/kommend betriebenen Amts-\nleitungen mit Hauptanschlußkennzeichen\n(HKZ) zum Anschluß an Vermittlungsstellen\nbis System 55 v und Vermittlungsstellen\nEWSO 1,\nBaustufen 2 W 80 Ausführung B mit Durchwahl\nund 2 W 180 (mit Durchwahl)\n-    mit Impulskennzeichen (IKZ) zum Anschluß\nan Vermittlungsstellen bis System 55 v und\nVermittlungsstellen EWSO 1.\n2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der\nfesten Gebühr für den Mindestausbau und den\nGebühren für weitere Anschlußorgane.\nBaustufe 2 W 30\n2 bis 6 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Arbeitsplatz der Abfragestelle\nFeste Gebühr für den Mindestausbau                          321,40        16 480,-           90,60\nBaustufe 2 W 80\n4 bis 12 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 80 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Arbeitsplatz der Abfragestelle.","138                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nPosteigene  Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                         Monatliche Einmalige       Monatliche\nGebühr    Gebühr          Gebühr\nDM         DM             DM\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n2      Ausführung Bohne Durchwahl ............. .                803,-   41 180,-         226,50\n3      Ausführung B mit Durchwahl ............... .              842,40  43 200,-         237,60\nZu Nr. 3\nMit der festen Gebühr für den Mindestausbau\nsind 4 Anschlußorgane für Amtsleitungen für\ngehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl\nabgegolten. Für weitere Anschlußorgane für\nAmtsleitungen mit Durchwahl, die benötigt wer-\nden, um die geforderte Mindestzahl an Amts-\nleitungen mit Durchwahl zu erfüllen, werden\nGebühren nach Nr. 7 erhoben.\nBaustufe 2 W 180\n8 bis 24 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n60 bis 180 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Arbeitsplatz der Abfragestelle.\n4  Feste Gebühr für den Mindestausbau ......... .              1 747,-   89 610,-         492,90\nMit der festen Gebühr für den Mindestausbau\nsind 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen für\ngehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl\nund die Stufe 2 des Verkehrswertes des Innen-\nverkehrs abgegolten.\nZu Nr. 1 bis 4\nMit den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 sind die Lei-\nstungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\n-   Rufnummerngeber mit Taste je Ziel für den\nArbeitsplatz der Abfragestelle (soweit vor-\ngeleistet)\n-   Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung\nbei der Hauptstelle\n-   Selbsttätige Rufweiterleitung von einer\nNebenstelle zu einer anderen Sprechstelle\n-   Besetztanzeige bei der Hauptstelle\n-   Mehrzweckanzeige bei der Hauptstelle\n-   Bereitstellen von Daten der Nebenstellenan-\nlage zur Anzeige bei der Hauptstelle (soweit\nvorgeleistet)\nabgegolten.\nWeitere Anschlußorgane für Amtsleitungen\nfür gehend/kommenden Betrieb ohne Durchwahl\nbei Baustufe 2 W 30\n5      je weiteres Anschlußorgan                                  35,20    1 803,-           9,90\nbei Baustufe 2 W 80 Ausführung Bohne Durch-\nwahl\n6      je 2 weitere Anschlußorgane ............... .              70,30   3 605,-          19,80\nfür kommenden oder gehend/kommenden Betrieb\nmit Durchwahl oder gehenden Betrieb\nbei Baustufe 2 W 80 Ausführung B mit Durch-\nwahl für je 2 weitere Anschlußorgane","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                         139\nPosteigene       Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                       Gegenstand                          Monatliche      Einmalige       Monatliche\nGebühr         Gebühr          Gebühr\nDM              DM             DM\n7     je Anschlußorgan für kommenden oder\ngehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl .                   45,-          2 307,-         12,70\n8     je Anschlußorgan für gehenden Betrieb .....                35,20         1 803,-          9,90\nbei Baustufe 2 W 180 für je 2 weitere Anschluß-\norgane\n9     je Anschlußorgan für kommenden oder\ngehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl .                   45,-          2 307,-         12,70\n10     je Anschlußorgan für gehenden Betrieb .....                35,20         1 803,-           9,90\nZu Nr. 2, 3 und 6 bis 8\n1. Für die Umrüstung einer posteigenen\nAnlage der Baustufe 2 W 80 von der Ausführung\nB ohne Durchwahl in die Ausführung B mit\nDurchwahl wird als einmalige Gebühr eine feste\nGebühr von 1 500 DM und für jedes von der\nUmstellung betroffene Anschlußorgan für\nAmtsleitungen eine Gebühr von 100 DM erho-\nben. Nach erfolgter Umrüstung werden die\nmonatlichen Gebühren vom Tage der Inbetrieb-\nnahme an für eine Anlage 2 W 80 mit Durchwahl\nerhoben.\n2. Für die Umrüstung einer teilnehmereigenen\nAnlage der Baustufe 2 W 80 von der Ausfüh-\nrung Bohne Durchwahl in die Ausführung B mit\nDurchwahl werden einmalige Umrüstungs-\ngebühren wie für posteigene Anlagen nach Vor-\nschrift 1 erhoben. Darüber hinaus wird als wei-\ntere einmalige Gebühr der Unterschiedsbetrag\nzwischen den einmaligen Gebühren für eine\nAnlage ohne Durchwahl und den einmaligen\nGebühren für eine Anlage mit Durchwahl erho-\nben, wenn die ausgewechselten Baugruppen\nder Deutschen Bundespost rückübereignet\nwerden, andernfalls werden für die neu bereit-\ngestellten Anschlußorgane für Amtsleitungen\ndie bestimmungsgemäßen einmaligen Gebüh-\nren erhoben. Auf die monatlichen Gebühren ist\nVorschrift 1 sinngemäß anzuwenden.\nWeitere Anschlußorgane für Nebenstellen\nbei den Baustufen 2 W 30 und 2 W 80\n11     je 10 weitere Anschlußorgane .............. .              86,40        4 429,-          24,40\nbei der Baustufe 2 W 180\n12     je 20 weitere Anschlußorgane .............. .             158,70        8 137,-          44,80\n2.23.2.   Ergänzungsausstattung\n1  Ersatzabfragestelle ............................ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n2  Mehrleistung für den Arbeitsplatz der Abfrage-                         1               1\nstelle .......................................... .               siehe Vorbemerkung Nr 2\n3  Weitere Abfrageorgane ....................... .                   siene Vorbemerkung Nr. 2\n4  Mehrleistung für die Anrufordnung ........... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n5  Technische Maßnahmen für das Abfragen von                              1               1\nLeitungen abweichend von der Regelausstattung                     siehe Vorbemerkung Nr. 2","140                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nPosteigene         Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                      Gegenstand                         Monatliche        Einmalige       Monatliche\nGebühr            Gebühr           Gebühr\nDM               DM               DM\n6  Erreichen der Abfragestelle über die Ziffernfol-\ngen 01 bis 00 (für die Baustufe 2 W 80 mit Durch-\nwahl oder die Baustufe 2 W 180) .............. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n7  Einrichtung für Kurzansagen .................. .                 siehe! Vorbemerkung  INr. 2\n8  Technische Maßnahmen für den Betrieb der\nAnlage ohne Durchwahl (für die Baustufe\n2 W 180) ...................................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n9  Erreichen bestimmter Nebenstellen im kommen-\nden Amtsverkehr mit einstelligen Nebenstellen-                        1               1\nnummern (nur in Verbindung mit Nr. 8) ........ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10  Ruf abweichend von der Regelausstattung                          siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSammelgesprächseinrichtung\n11  je Dreiergespräch, das gleichzeitig geführt werden\nkann (mit Einbeziehung eines Amtsgespräches)               18,-              923,-            5,10\n12  je Sammelgespräch mit mehr als 3 Sprechstellen\n(mit Einbeziehung eines Amtsgesprächs) ...... .            20,-            1 025,-            5,65\n13  Andere Sammelgesprächseinrichtungen ...... .                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\n14  Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest\ngeschalteten Nebenstellen (für die Baustufe\n2 W 80 Ausführung B mit Durchwahl oder die Bau-\nstufe 2 W 180) ................................ ..               siehe! Vorbemerkung INr. 2\n15  Berechtigungsumschaltung durch Nebenstellen\noder Mehrleistung bei Überschreitung der im Aus-\nstattungspaket enthaltenen Leistung .......... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n16  Technische Maßnahmen zur Verhinderung von                             1                1\nVerbindungen .................................. .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen zur Gebührenerfassung\n17  Gebühr für jedes in die Gebührenerfassung einbe-\nzogene Anschlußorgan für Amtsleitungen ...... .             6,45            329,60            1,80\nGebührenerfassung zur Anzeige bei der Abfrage-\nstelle\nErfassen der Gebührenimpulse je Verbindung\nmit Ableseaufforderung; ggf. Erfassen weiterer\nGesprächsdaten\n18      Feste Gebühr .............................. .         12,30             628,30            3,45\nGebührenerfassung zur Anzeige bei der Haupt-\nstelle\nErfassen der Gebührenimpulse je Amtsleitung\nund/oder je Bündel von Amtsleitungen und/\noder je verursachende Sprechstelle; ggf. Erfas-\nsen weiterer Gesprächsdaten\n19      Feste Gebühr .............................. .         42,-             2 154,-           11,80\n20      Erfassen der Gebührenimpulse je Verbin-\ndung je Sprechstelle sowie Erfassen weiterer\nGesprächsdaten ........................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n21      Gebührenerfassung zur Anzeige bei Neben-                           1               1\nstellen ...................................... .             siehe Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                         141\nPosteigene       Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                        Gegenstand                          Monatliche      Einmalige      Monatliche\nGebühr         Gebühr          Gebühr\nDM              DM             DM\nZu Nr. 18 bis 21\nDie Gebühren nach Nr. 18 bis 21 werden neben\nder Gebühr nach Nr. 17 erhoben.\n22  Andere technische Maßnahmen für die Gebühren-\nerfassung und Maßnahmen, die über die Leistung\nnach Nr. 18 bis 21 hinausgehen ............... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 17 bis 20 und 22\nDie Gebühren für die Anzeige bei der Abfrage-\nstelle sind mit den Gebühren nach Abschnitt\n2.23.1 Nr. 1 bis 4 abgegolten oder werden bei\ndarüber hinausgehenden Anzeigemitteln nach\nNr. 23 erhoben.\n23  Technische Maßnahmen zur Anzeige von Daten der\nNebenstellenanlage, die· über die Leistung gemäß\nVorschriftzuAbschnitt2.23.1 Nr.1 bis4hinausgehen                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n24  Technische Maßnahmen für das Bereitstellen von\nDaten der Nebenstellenanlage zur Anzeige, die\nüber die Leistung gemäß Vorschrift zu Abschnitt\n2.23.1 Nr. 1 bis 4 hinausgehen ................ .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\n25  Numerierung abweichend von der Regelausfüh-                             1    -         1\nrung ........................................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n26  Technische Maßnahmen für das Verbinden mit\nSprechapparaten besonderer Art und mit Zusatz-                          1              1\neinrichtungen .................................. .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n27  Technische Maßnahmen für private Sonderein-\nrichtungen und/oder für das Verbinden mit priva-                        1              1\nten Sondereinrichtungen ...................... .                   siehe Vorbemerkung Nr. 2\n28  Anschluß für das Betätigen eines elektrischen                           1              1\nTüröffners ..................................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTechnische Maßnahmen für das Anschließen von\nLeitungen\nMaßnahmen für Querverbindungsleitungen\nfür Hausverkehr\nmit Gleichstromsignalisierung\n29          je Leitung ............................... .         52,20          2 678,-          14,70\nmit Wechselstromsignalisierung\n30          je Leitung ............................... .         61,30          3 142,-          17,30\nfür Haus- und Amtsverkehr\n31          mit Gleichstromsignalisierung ........... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n32          mit Wechselstromsignalisierung                             siehe Vorbemerkung Nr. 2\n33\n34\n35  Andere technische Maßnahmen für Leitungen und\nMaßnahmen, die über die Leistung nach Nr. 29 bis\n32 hinausgehen ................................ .                  siehe Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. 29 bis 35\nDie Gebühren beinhalten nur die Aufwendun-\ngen bei einer Nebenstellenanlage.","142                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nPosteigene         Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                    Gegenstand                         Monatliche        Einmalige       Monatliche\nGebühr            Gebühr           Gebühr\nDM               DM               DM\n36  Technische Maßnahmen zur Verminderung oder\nErhöhung der Dämpfung ...................... .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n37  Wiederholen von Signalen .................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n38  Prüf- und Meßeinrichtungen ................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n39  Gestörtschaltung für mehr als eine Amtsleitung                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n40  Mehr1eistung für die Stromversorgung ........ .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n41  Technische Maßnahmen für Fernverwaltung und/                        1               1\noder Fernprüfung .............................. .              siehe' Vorbemerkung  INr. 2\n42  Technische Maßnahmen für die Mitbenutzung der\nNebenstellenanlage für andere Dienste als das\nfernsprechen und für Datenverkehr ........... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\nAusstattungspaket 1\nDas Ausstattungspaket 1 umfaßt bis zu 3 Lei-\nstungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\nFeste Gebühr\n43     bei Baustufe 2 W 30 ...................... ..         55,80           1 500,-            8,25\n44     bei Baustufe 2 W 80                                 118,60            2 000,-           11,-\n45     bei Baustufe 2 W 180                                217,60            3 000,-           16,50\nAusstattungspaket 2\nDas Ausstattungspaket 2 umfaßt bis zu 6 Lei-\nstungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\nFeste Gebühr\n46     bei Baustufe 2 W 30                                   81,10           2 800,-           15,40\n47     bei Baustufe 2 W 80                                 151,70            3 700,-           20,40\n48     bei Baustufe 2 W 180                                266,20            5 500,-           30,30\nAusstattungspaket 3\nDas Ausstattungspaket 3 umfaßt bis zu 9 Lei-\nstungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\nFeste Gebühr\n49     bei Baustufe 2 W 30                                 105,10            4 000,-           22,-\n50     bei Baustufe 2 W 80                                 184,70            5 300,-           29,20\n51     bei Baustufe 2 W 180                                316,70            7 900,-           43,50\nAusstattungspaket 4\nDas Ausstattungspaket 4 umfaßt mehr als 9 Lei-\nstungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\nFeste Gebühr\n52     bei Baustufe 2 W 30 ....................... .       124,60            5 000,-           27,50\n53     bei Baustufe 2 W 80                                 210,-             6 600,-           36,30\n54     bei Baustufe 2 W 180 ..................... ..       355,70            9 900,-           54,50","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                         143\nPosteigene       Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                Gegenstand                          Monatliche       Einmalige     Monatliche\nGebühr          Gebühr         Gebühr\nDM              DM             DM\nZu Nr. 43 bis.54\n1. Dem Teilnehmer können auf Antrag Lei-\nstungsmerkmale der Ergänzungsausstattung\naus den in dieser Vorschrift aufgezählten Lei-\nstungsmerkmalen im Rahmen der Ausstattungs-\npakete 1 bis 4 überlassen werden, allerdings\nnur in dem Umfang, der abhängig von Fabrikat,\nAusbau und Stand der jeweiligen Gestaltung\nder Nebenstellenanlage ausführbar ist:\na Zuteilen besonderer Art\nb Abwurf von durchgewählten Amtsverbindun-\ngen zur Abfragestelle (für die Baustufe\n2 W 80 Ausführung B mit Durchwahl oder die\nBaustufe 2 W 180)\nc Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemein-\nsamen Zielen für die Sprechstellen\nd Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für\nKurzwahl mit gemeinsamen Zielen\ne Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für\nNebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz\nder Abfragestelle\nf Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen\nzwei bestimmten, fest geschalteten Anschluß-\norganen für Nebenstellen\ng Wahlweises Zuordnen der Nachtschaftung\nvon Nebenstellen aus zu Sprechstellen\nh Heranholen des Rufs\ni Rufumleitung\nj Sammelanschlußschaltung für Nebenstellen\nk Anrufschutz für Nebenstellen\n1 Selbsttätiger Rückruf\nm Wartestellung bei Innenverbindung mit\nselbsttätiger Ruffolge\nn Selbsttätige Rückfrage besonderer Art und/\noder Umlegen besonderer Art\no Verhinderung des Anklopfens oder Auf-\nschaltens\np Sperren im gehenden Amtsverkehr\nq Umschalten der Berechtigung von Neben-\nstellen bei der Hauptstelle\nr Selbsttätiger Verbindungsaufbau nach Bele-\ngen von Sprechstellen aus sofort oder wenn\nnicht gewählt wird\ns Einschränkung des selbsttätigen Innenver-\nkehrs für Nebenstellen\nt Wahlwiederholung für Nebenstellen\nu Richtungsausscheidung für das Erreichen\nbestimmter Anschlußorgane für Amtsleitun-\ngen von Nebenstellen\n2. Werden bei der Neuanschließung von post-\neigenen Vermittlungseinrichtungen mit Abfra-\ngestelle nach Abschnitt 2.23.1 (ausgenommen\nim Falle der Ortsveränderung der bisherigen\nEinrichtungen) und bei der Auswechslung von\nNebenstellenanlagen gegen posteigene Ver-\nmittlungseinrichtungen mit Abfragestelle nach\nAbschnitt 2.23.1 Ausstattungspakete nach Nr. 43\nbis 54 eingerichtet, so werden auf Antrag des\nTeilnehmers bis zur Anzahl der im Mindestaus-","144                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                Gegenstand                          Monatliche Einmalige      Monatliche\nGebühr     Gebühr         Gebühr\nDM         DM             DM\nbau enthaltenen Anschlußorgane für Neben-\nstellen\n1. in Verbindung mit Ausstattungspaket 1\nSprechapparate für Mehrfrequenzwahlver-\nfahren mit Tastenfeld (Regelausführung),\n2. in Verbindung mit Ausstattungspaket 2\nSprechapparate für Mehrfrequenzwahlver-\nfahren mit Tastenfeld und Zusatztasten\n(ohne Flashfunktion),\n3. in Verbindung mit den Ausstattungspaketen\n3 oder 4 Sprechapparate für Mehrfrequenz-\nwah lverfahren mit Tastenfeld, Zusatztasten,\nLauthören und Display\nüberlassen. Die Überlassung und Anschlie-\nßung nach Satz 1 sind mit den Gebühren nach\nNr. 43 bis 54 abgegolten.\n3. Die Ausstattungspakete 1 bis 4 nach Nr. 43\nbis 54 werden nicht nebeneinander überlassen.\n4. Wird zu einem vorhandenen Ausstattungs-\npaket 1 oder 2 oder 3 die Erweiterung um\nzusätzliche Leistungsmerkmale beantragt und\nführt dies zu einem Ausstattungspaket 2 oder 3\noder 4, so gilt das vorhandene Ausstattungspa-\nket als gekündigt oder als vorzeitig aufgegeben.\n§ 23 Abs. 2 der Fernmeldeordnung ist nicht\nanzuwenden. Die nach Vorschrift 2 überlasse-\nnen Sprechapparate werden unverändert in\ndas neue Ausstattungspaket übernommen.\n5. Die monatlichen Gebühren für das nach Vor-\nschrift 4 gekündigte oder vorzeitig aufgege-\nbene Ausstattungspaket entfallen mit dem Tag\nder Übergabe des neuen Ausstattungspaketes.\n6. Bei posteigenen Nebenstellenanlagen wer-\nden für das nach Vorschrift 4 vorzeitig aufgege-\nbene Ausstattungspaket keine Restgebühren\nerhoben. Auf das neue Ausstattungspaket sind\n§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung und\nAbschnitt 2.13 anzuwenden.\n7. Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanla-\ngen werden die für das nach Vorschrift 4 gekün-\ndigte Ausstattungspaket bereits entrichteten\neinmaligen Gebühren auf die einmaligen\nGebühren des neuen Ausstattungspaketes\nangerechnet.\n8. Auf Antrag des Teilnehmers können die im\nZusammenhang mit einem Ausstattungspaket\nüberlassenen       Leistungsmerkmale       durch\nandere, in der Vorschrift 1 zu Nr. 43 bis 54 auf-\ngeführte Leistungsmerkmale ersetzt werden.\nFür das Ersetzen wird je Leistungsmerkmal eine\neinmalige Änderungsgebühr von 200 DM erho-\nben.§ 23 Abs. 2 der Fernmeldeordnung ist nicht\nanzuwenden.\n9. Vorschrift 8 ist sinngemäß anzuwenden,\nwenn in einem vorhandenen Ausstattungs-\npaket die diesem Ausstattungspaket zugeord-\nnete Höchstzahl an Leistungsmerkmalen noch\nnicht erreicht ist und der Teilnehmer noch feh-\nlende Leistungsmerkmale beantragt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                          145\nAnlage 2\n(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe s)\nPosteigene       Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                     Gegenstand                           Monatliche      Einmalige       Monatliche\nGebühr          Gebühr          Gebühr\nDM              DM              DM\n2.24.     Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 2\n2.24.1.   Regelausstattung\nHinweise\n1. Die Zentrale Einrichtung wird hinsichtlich des\nKennzeichenaustausches auf den W-Leitun-\ngen in folgender Ausführung überlassen:\nMit gehend/kommend betriebenen W-Leitun-\ngen mit Kennzeichenverfahren entsprechend\nHauptanschlußkennzeichen (HKZ) zum An-\nschluß an Vermittlungsstellen bis System 55 v\nund Vermittlungsstellen EWSO 1.\n2. Die Gebühren setzen sich zusammen\nbei Baustufe 2 V aus der festen Gebühr für den\nMindestausbau (Zentrale Einrichtung sowie\nSekretärstelle als Abfragestelle und Chefstelle)\nund der Gebühr für das weitere Anschlußorgan\nfür W-Leitungen,\nbei Baustufe 3 V aus der festen Gebühr für den\nMindestausbau (Zentrale Einrichtung sowie\nSekretärstelle als Abfragestelle und Chef-\nstelle), den Gebühren für weitere Anschluß-\norgane für W-Leitungen, d~n Gebühren für\nAnschlußorgane für eine weitere Sekretärstelle\nund für eine weitere Chefstelle und den Appa-\nratgebühren für die weitere Sekretärstelle und\nfür die weitere Chefstelle.\nBaustufe 1 V\nZentrale Einrichtung\n2 Anschlußorgane für W-Leitungen\n1 Anschlußorgan für Sekretärstelle\n1 Anschlußorgan für Chefstelle\n1 Innenverbindungsweg\n1 Apparat für die Sekretärstelle als Abfragestelle\n1 Apparat für die (?hefstelle\nKleine Vorzimmeranlage\nmit Tastenwahl IWV oder MFV über die Anschluß-\norgane für W-Leitungen ........................ .          47,80          2 330,-          14,90\nBaustufe 2 V\nZentrale Einrichtung\n2 bis 3 Anschlußorgane für W-Leitungen\n1 Anschlußorgan für Sekretärstelle\n1 Anschlußorgan für Chefstelle\n1 Innenverbindungsweg\n1 Apparat für die Sekretärstelle als Abfragestelle\n1 Apparat für die Chefstelle","146                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                      Gegenstand                         Monatliche Einmalige      Monatliche\nGebühr     Gebühr         Gebühr\nDM        DM             DM\nMittlere Vorzimmeranlage\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n2     mit Tastenwahl IWV über die Anschlußorgane\nfür W-Leitungen ............................ .          74,80    3 650,-         23,40\n3     mit Tastenwahl MFV über die Anschlußorgane\nfür W-Leitungen ............................ .          78,10   3 810,-          24,40\nFür das weitere Anschlußorgan für W-Leitungen\n4     mit Tastenwahl IWV ........................ .           14,10      690,-          4,40\n5     mit Tastenwahl MFV ........................ .           16,-       780,-          5,-\nZu Nr. 4 und 5\nDas Wahlverfahren für das weitere Anschluß-\norgan für W-Leitungen muß dem für den\nMindestausbau gewählten Wahlverfahren ent-\nsprechen.\nZu Nr. 2 bis 5\nMit den Gebühren nach Nr. 2 bis 5 sind auch die\nLeistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung\n-  Mehrleistung für die sieht- und/oder hörbare\nKennzeichnung von Anrufen auf W-Leitun-\ngen bei den Sprechstellen und\n-  bei den Sprechstellen sichtbare Kennzeich-\nnung des Besetztzustandes der anderen\nSprechstelle\nabgegolten.\nBaustufe 3 V\nZentrale Einrichtung\n3 bis 7 Anschlußorgane      für W-Leitungen\n1 bis 2 Anschlußorgane      für Sekretärstellen\n1 bis 2 Anschlußorgane      für Chefstellen\nInnenverbindungswege          entsprechend dem\nAusbau\n1 Apparat für die Sekretärstelle als Abfragestelle\n1 Apparat für eine weitere Sekretärstelle\n1 bis 2 Apparate für Chefstellen\nGroße Vorzimmeranlage\nFeste Gebühr für den Mindestausbau\n6     mit Tastenwahl IWV über die Anschlußorgane\nfür W-Leitungen ............................ .        144,30     7 040,-         45,10\n7     mit Tastenwahl MFV über die Anschlußorgane\nfür W-Leitungen ........................... ..        149,70     7 300,-         46,70","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                         147\nPosteigene       Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                       Gegenstand                          Monatliche       Einmalige      Monatliche\nGebühr          Gebühr         Gebühr\nDM              DM             DM\nWeitere An_schlußorgane\nFür jedes weitere Anschlußorgan für W-Leitungen\n8      mit Tastenwahl IWV      .........................        14,10            690,-          4,40\n9      mit Tastenwahl MFV .. ; ......................           16,-             780,-          5,40\nZu Nr. 8 und 9\nDas Wahlverfahren für weitere Anschlußorgane\nfür W-Leitungen muß dem für den Mindestaus-\nbau gewählten Wahlverfahren entsprechen.\n10  Für das Anschlußorgan für die weitere Sekretär-\nstelle ..................................._.........           5,20           254,-          1,65\n11  Für das Anschlußorgan für die weitere Chefstelle               5,20           254,-          1,65\nApparate\n12      für die weitere Sekretärsstelle ...............          17,30            846,-          5,40\n13      für die weitere Chefstelle ....................          17,30            846,-          5,40\nZu Nr. 6 bis 13\nMit den Gebühren nach Nr. 6 bis 13 sind auch\ndie Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n- Mehrleistung für die sieht- und/oder hörbare\nKennzeichnung von Anrufen auf W-Leitun-\ngen bei den Sprechstellen,\n-  bei den Sprechstellen sichtbare Kennzeich-                         --\nnung des Besetztzustandes der anderen\nSprechstellen und\n-  handbediente Rufumschaltung für W-Lei-\ntungen über die Regelausstattung hinaus\n(soweit vorgeleistet)\nabgegolten.\nBaustufe 4 V\nDie Vorzimmeranlage besonderer Art besteht aus\nder Zentralen Einrichtung und aus d~n Apparaten\nfür die Sekretärstellen und die Chefstellen.\nDie Zentrale Einrichtung hat einen Ausbau von\nmindestens\n4 Anschlußorganen für W-Leitungen und\n4 Anschlußorganen für Sprechstellen.\nJeder Apparat einer Chefstelle ist für den Zugang\nzu mindestens zwei W-Leitungen ausgeführt.\nDie Anzahl der Innenverbindungswege ist min-\ndestens so bemessen, daß gleichzeitig von jeder\nChefstelle zu je einer Sekretärstelle eine Verbin-\ndung bestehen kann.\n14  Vorzimmeranlage besonderer Art         ••••••••••••• ••           sie~e Vorbemerkung Nr. 2\n1               1","148                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nPosteigene        Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                      Gegenstand                         Monatliche       Einmalige       Monatliche\nGebühr           Gebühr          Gebühr\nDM              DM              DM\n2.24.2.    Ergänzungsausstattung\nHinweise\n1. Der Abschnitt 2.24.2 gilt nicht für Vorzimmeran-\nlagen besonderer Art (4 V).\n2. Soweit die Gebühren je Sprechstelle angege-\nben sind, wird die Gebühr nur für solche\nSprechstellen erhoben, bei denen das Lei-\nstungsmerkmal nutzbar ist.\nZweiter Chefapparat für eine Chefstelle\n1      bei Baustufe 2 V                                      20,10             980,-          6,25\n2      bei Baustufe 3 V                                      22,80           1 110,-          7,10\nRufnummerngeber\n3  Rufnummerngeber für Kurzwahl                                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nRufnummerngeber mit Taste je Ziel (für die Bau-\nstufen 2 V und 3 V)\n1\nRufnummerngeber\n4         für bis zu 120 Zielen                              13,40             655,-          4,20\n5         für bis zu 240 Zielen                              18,40             897,-          5,75\nTasten je Ziel\n6         bei Benutzung der im Sprechapparat vor-\nhandenen Tasten ........................ .\n7         bei Unterbringung in zusätzlichen Gehäu-\nsen\nfür 30 Tasten\nje Sprechstelle ....................... .        3,25            159,-           1-\n'\n8  Sammelgesprächseinrichtung (für die Baustufen\n2 V und 3 V) ................................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nGebührenerfassung und Anzeige\n9  Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Haupt-\nstelle und/oder bei den Nebenstellen .......... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n10  Anzeige der Gebühren im Display\nje Sprechstelle mit Display ................. .          3,30            160,-           1,-\nZu Nr. 10\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Aus-\nstattungspaket nach Nr. 27 oder 28 eingerich-\ntet ist.\n11  Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage bei\nÜberschreitung der im Ausstattungspaket enthal-\ntenen Leistung (für die Baustufen 2 V und 3 V) .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n12  Technische Maßnahmen für das Verbinden mit                            1              1\nZusatzeinrichtungen ........................... .                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n1              1","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                         149\nPosteigene       Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                      Gegenstand                         Monatliche      Einmalige      Monatliche\nGebühr         Gebühr          Gebühr\nDM             DM              DM\n13  Technische Maßnahmen für das Verbinden mit .\nder privaten Sondereinrichtung Tür-Freisprech-\neinrichtung oder Lautsprecheranlage (für die\nBaustufen 2 V und 3 V) ........................ .           6,15           300,-          1,90\n14  Anschluß für das Betätigen eines elektrischen\nTüröffners (für die Baustufen 2 V und 3 V) .....                siehe Vorbemerkung Nr. 2\n15  Technische Maßnahmen für das Anschließen von                         1              1\nW-Leitungen ................................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\n16  Anschlüsse für unmittelbare Leitungen zu Mit-                        1              1\narbeiterstellen (für die Baustufen 2 V und 3 V)                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\nFreisprechen\n17      je Sprechstelle                                        16,20           792,-          5,05\n18      Beistellmikrofon anstelle des eingebauten\nMikrofons ................................... .         1,75             85,-         0,55\n19      Besonderer Lautsprecher anstelle des einge-\nbauten Lautsprechers ...................... .           7,90           386,-          2,45\n20  Lauthören ..................................... .               siehe Vorbemerkung Nr. 2\nTaste für besondere Zwecke\n21      je Sprechstelle ............................. .         0,30            15,-          0,10\nBei Ausfall der Stromversorgung selbsttätiges\nUmschalten mehralseinerW-Leitung (für die Bau-\nstufen 2 V und 3 V)\n22  für kommende Gespräche\nje weiteres Anschlußorgan für W-Leitungen               4,50           220,-           1,40\n23  für gehend/kommende Gespräche\nje weiteres Anschlußorgan für W-Leitungen               7,20           350,-          2,25\n24  Mehrleistung für die Stromversorgung ........ .                 siehe Vorbemerkung Nr. 2\n25\nAusstattungspaket A\n(für Baustufe 1 V)\nDas Ausstattungspaket A umfaßt die Leistungs-\nmerkmale der Ergänzungsausstattung\n- Rufnummerngeber mit Taste je Ziel einschließ-\nlich 20 Tasten für bis zu 40 Zielen,\n- Wahlwiederholung für Sprechstellen,\n- Zeitweise Verhinderung der Wahl auf den W-Lei-\ntungen (Sperrschloß),\n- Bereitstellen und Anzeige von Daten der Vorzim-\nmeranlage mit Display für\nRufnummern,\nGesprächszeit.","150                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                        Gegenstand                         Monatliche Einmalige      Monatliche\nGebühr     Gebühr         Gebühr\nDM         DM             DM\n26  Feste Gebühr .................................. .           17,20      840,-          5,40\nZu Nr. 26\n1. Bei Einrichtung des Ausstattungspaketes A\nläßt die Vorzimmeranlage Tastenwahl mit IWV\nund MFV über die Anschlußorgane für W-Lei-\ntungen zu.\n2. Das Ausstattungspaket A kann nur bei\nNeuanschließung oder Auswechslung der Vor-\nzimmeranlage beantragt werden.\nAusstattungspaket B\n(für Baustufen 2 V und 3 V)\nDas Ausstattungspaket B umfaßt die Leistungs-\nmerkmale der Ergänzungsausstattung\n- Wahlwiederholung für Sprechstellen,\n- Zeitweise Verhinderung der Wahl auf den W-Lei-\ntungen,\n- Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage\nzur Anzeige von\nUhrzeit und Datum,\nTerminvormerkungen,\nRufnummern,\nGesprächszeit,\n- Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage mit\nDisplay für\nUhrzeit und Datum,\nTerminvormerkungen,\nGebührenerfassungsangaben,\nRufnummern,\nGesprächszeit.\nFeste Gebühr\n27      bei Baustufe 2 V                                         3,10       150,-         0,95\n28      bei Baustufe 3 V                                         8,-       390,-          2,50\nZu Nr. 27 und 28\nüberschreitet die Anzeige von Daten den ange-\ngebenen Umfang, werden für die Mehrleistung\nGebühren nach Nr. 11 erhoben.\nZu Nr. 26 bis 28\nMit der festen Gebühr sind die Leistungsmerk-\nmale des Ausstattungspaketes für alle ange-\nschlossenen Chef- und Sekretärapparate\nabgegolten.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                             151\nAnlage 3\n(zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe c)\nSprechdauer für eine Gesprächsgebühreneinheit\nin der Zeit von\nNr.                       Gegenstand                            8 bis 18 Uhr                18 bis 8 Uhr\n(Taggebühr)              (Nachtgebühr)\nSekunden                   Sekunden\n7.1 a.    Gespräche von und nach Funktelefon-\nanschlüssen\n(§ 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 der Fernmel-\ndeordnung)\nHinweis\nDie Gebühren werden in Gesprächsgebührenein-\nheiten nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 oder 2 berechnet.\nDie Vorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 2 ist anzuwen-\nden.\n1  Ferngesprächsgebühren für Gespräche von und\nnach Funktelefonanschlüssen ................. .                   8                        20\n1. Die Gebühren werden erhoben\n1.1. für Gespräche zwischen C-Funktelefon-\nanschlüssen und ortsnetzgebundenen Sprech-\nstellen,\n1.2. für Gespräche zwischen zwei C-Funktele-\nfonansch lüssen,\n1 ;3. für Gespräche zwischen C-Funktelefon-\nansch lüssen und 8-Funktelefonanschlüssen,\n1.4. für weiterführende Ferngespräche nach\nC-Funktelefonanschlüssen, die von einer\nAnrufweiterschaltung ausgehen,\n1.5. für Verbindungen mittels einer Berechti-\ngungskarte für Meßzwecke (§ 30 Abs. 4 der\nFernmeldeordnung) nach Meßeinrichtungen in\nden Funkvermittlungsstellen.\n2. Für Ferngespräche von C-Funktelefonan-\nschlüssen zu Einrichtungen gemäß§ 5 Abs. 5 d\nSatz 2 der Fernmeldeordnung wird die Hälfte\nder Gebühren nach Nr. 1 erhoben.\n2  Zusätzliche Gesprächsgebühr (Zuschlag) zu den\nGebühren nach Nr. 1 für Gespräche zwischen\neinem C-Funktelefonanschluß und einem 8-Funk-\ntelefonanschluß für den beteiligten 8-Funktele-\nfonanschluß .................................... .               12                        38 4/7\n1. Der Zuschlag nach Nr. 2 wird bei ankommen-\nden und abgehenden Gesprächen stets vom\nInhaber des B-Funktelefonanschlusses erho-\nben.\n2. Für Gespräche von und nach B-Funktele-\nfonanschlüssen, die über die Funkvermitt-\nlungsstelle Berlin (West) ausgeführt werden,\nwird die Taggebühr bei Nr. 2 mit einer Sprech-                      Gebühr\ndauer von 20 Sekunden je Gesprächsge-\nbühreneinheit angewendet.\nDM\n3  Nah- und Ferngesprächsgebühren für Gespräche\nvon und nach Funktelefonanschlüssen ........ .           Gebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 3 bis 11\n1. Die Gebühren werden erhoben für Ge-\nspräche\n1.1. zwischen B-Funktelefonanschlüssen und\nortsnetzgebundenen Sprechstellen,\n1.2. zwischen zwei B-Funktelefonanschlüssen.","152                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                       Gegenstand\nDM\n4  Zusätzliche Gesprächsgebühr (Zuschlag) zu den\nGebühren nach Nr. 3 für Nah- und Ferngespräche\nvon und nach 8-Funktelefonanschlüssen für jeden\nbeteiligten 8-Funktelefonanschluß ............. .                     Gebühren nach Nr. 2\nZu Nr. 3 und 4\n1. Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 sind anzu-\nwenden.\n2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden\nfür Ferngespräche von und nach 8-Funktele-\nfonanschlüssen neben dem Zuschlag nach\nNr. 4 Gebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 4 erho-\nben, wenn nicht die Nrn. 5 bis 11 anzuwenden\nsind oder Gebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 9,\nwenn nicht die Nrn. 4 bis 8, 10 oder 11 anzu-\nwenden sind.\n3. Für Nah- und Ferngespräche von 8-Funktele-\nfonanschlüssen zu Einrichtungen gemäß § 5\nAbs. 5 d Satz 2 der Fernmeldeordnung werden\nGebühren nach Nr. 4 und nach Abschnitt 7.1\nNr. 3 erhoben.\n4. Für ein weiterführendes Nahgespräch nach\neinem 8-Funktelefonanschluß, das von einer\nAnrufweiterschaltung ausgeht, werden Gebüh-\nren nach Nr. 4 und die Taggebühr nach\nAbschnitt 7.1 Nr. 6 erhoben.\n5. Für ein weiterführendes Ferngespräch nach\neinem 8-Funktelefonanschluß, das von einer\nAnrufweiterschaltung ausgeht, werden Gebüh-\nren nach Nr. 4 und die Taggebühr nach\nAbschnitt 7.1 Nr. 11 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 4\n1. Die Vorschriften 2, 3, 5, 12, 13 und 19 bis 21\nzu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 sind sinngemäß\nanzuwenden.\n2. Folgende Gespräche sind, wenn die tech-\nnischen Voraussetzungen gegeben sind,\ngebührenfrei:\n2.1. Gespräche mit der Fernvermittlungsstelle\nmit Handbetrieb zur Anmeldung von handver-\nmittelten Gesprächen,\n2.2. Gespräche mit der zuständigen Störungs-\nannahme,\n2.3. Gespräche mit Notrufanschlüssen.\n5  Zuschlag zu den Gesprächsgebühren nach Nr. 1\nbis 4 für die Benutzung von Zwischenspeicherein-\nrichtungen nach Abschnitt 1.1 Nr. 26 ......... .           Gebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 13 bis 16\n1. Folgende Vorschriften des Abschnitts 7.1\nsind anzuwenden:\nVorschrift zu Nr. 13,\nVorschriften zu Nr. 14,\nVorschrift zu Nr. 15 und\nVorschriften zu Nr. 16.\n2. Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1\nNr. 13 bis 16 (Probebetrieb für Zwischenspei-\nchereinrichtungen) ist anzuwenden.","Nr. 3 =-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                         153\nAnlage 4\n(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a)\nGebühr\nNr.                    Gegenstand\nDM\n13.1.      Sendekanäle\n13.1.1.    Dauernd überlassene Sendekanäle\nMonatliche Gebühren für einen Sendekanal\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunk-\nanlage bis 5 kW und einer täglichen Sendezeit\nvon\n1           1 Stunde                                                          2 035,-\n2           2 Stunden                                                         3 933,-\n3           3    »                                                            5 692,-\n4           4    »                                                            7 314,-\n5           5    »                                                            8 809,-\n6           6    »                                                           10 166,-\n7           7    »                                                           11 442,-\n8           8    »                                                           12 673,-\n9           9    »                                                           13 800,-\n10          10    »                                                           14 892,-\n11          11    »                                                           15916,-\n12          12    »                                                           16 859,-\n13          13    »                                                           17 756,-\n14          14    »                                                           18 607,-\n15          15    »                                                           19 389,-\n16          16    »                                                           20 113,-\n17          17    »                                                           20 792,-\n18          18    »                                                           21 424,-\n19          19    »                                                           21 988,-\n20          20    »                                                           22 494,-\n21          21    »                                                           22 954,-\n22          22    »                                                           23 356,-\n23          23    »                                                           23 713,-\n24          24    »                                                           24 035,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunk-\nanlage von mehr als 5 bis 20 kW und einer\ntäglichen Sendezeit von\n25           1 Stunde   ............................. .                        2 438,-\n26           2 Stunden                                                         4 715,-\n27           3    »                                                            6 831,-\n28           4                                                                 8 786,-\n29           5    »                                                           10 568,-\n30           6                                                                12 190,-\n31           7                                                                13742,-","154                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                Gegenstand\nDM\n32       8 Stunden                                               15 203,-\n33       9    »                                                  16 583,-\n34      10    »                                                  17 882,-\n35      11    »                                                  19 090,-\n36      12    »                                                  20 240,-\n37      13    »                                                  21 321,-\n38      14    »                                                  22 356,-\n39      15    ))\n23 310,-\n40      16    ))\n24 265,-\n41      17    ))                                                 25104,-\n42     18     ))                                                 25 921,-\n43     19     »                                                  26 680,-\n44     20     »                                                  27 416,-\n45     21     ))\n28 060,-\n46     22     »                                                  28 635,-\n47     23     ))\n29 210,-\n48     24     »                                                  29 670,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunk-\nanlage von mehr als 20 bis 50 kW und einer\ntäglichen Sendezeit von\n49       1 Stunde  ............................. .                3 254,-\n50       2 Stunden ............................. .                6 290,-\n51       3    »                                                   9108,-\n52       4    »                                                  11 695,-\n53       5    »                                                  14 087,-\n54       6    »                                                  16 261,-\n55       7    »                                                  18 331,-\n56       8    ))\n20 355,-\n57       9    ))\n22 264,-\n58      10    »                                                  24115,-\n59     11     ))\n25 875,-\n60     12     »                                                  27 554,-\n61      13    »                                                  29152,-\n62     14     »                                                  30 739,-\n63      15    »                                                  32 292,-\n64      16    »                                                  33 787,-\n65      17    »                                                  35 121,-\n66     18     »                                                  36 501,-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985           155\nGebühr\nNr.                   Gegenstand\nDM\n67      19 Stunden                                                        37 789,-\n68     20      »                                                          39 042,-\n69     21      ))                                                         40 227,-\n70     22      ))                                                         41 400,-\n71     23      ))                                                         42 458,-\n72     24      ))                                                         43 470,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunk-\nanlage von mehr als 50 bis 100 kW und einer\ntäglichen Sendezeit von\n73       1 Stunde                                                          4 876,-\n74       2 Stunden                                                         9 430,-\n75       3     ))                                                         13 650,-\n76       4     ))                                                         17 549,-\n77       5     ))                                                         21 125,-\n78       6     ))                                                         24 380,-\n79       7     ))                                                         27 531,-\n80       8     ))\n30 153,-\n81       9     ))                                                         33 465,-\n82      10     ))                                                         36 294,-\n83      11     ))                                                         38 985,-\n84      12     ))                                                         41 630,-\n85      13     ))                                                         44 160,-\n86      14     ))                                                         46 609,-\n87      15     ))                                                         49 105,-\n88      16     ))                                                         51 451,-\n89      17     ))                                                         53 820,-\n90      18     ))                                                         56 074,-\n91      19                                                                58 305,-\n92      20     ))                                                         60 478,-\n93      21     ))                                                         62 560,--\n94     22      ))                                                         64 630,-\n95      23     ))                                                         66 642,-\n96      24     ))                                                         68 425,-\nZu Nr. 1 bis 96\n1. Für die Gebührenberechnung ist unabhän-\ngig von der Sendeart die Spitzenleistung der\nSendefunkanlage bei Frequenzmodulation\nzugrunde zu legen.\n2. Die Gebühren schließen die Bereitstellung\nder Sendeantenne ein.","156                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                       Gegenstand\nDM\n3. Grundlage für die Berechnung der Gebüh-\nren bildet die vom Nachrichtenabsender bean-\ntragte und von der Deutschen Bundespost fest-\ngesetzte Höchstzahl der Sendestunden je\nKalendertag ohne Rücksicht darauf, ob wäh-\nrend des Senderlaufs Nachrichten übermittelt\nwerden oder nicht oder ob im laufe des Kalen-\ndermonats Betriebsruhetage oder Tage mit kür-\nzeren Sendezeiten vorkommen. Die Gebühren\nwerden stets für volle Stunden erhoben, ange-\nfangene Stunden zählen als volle Stunden.\nNicht zusammenhängende tägliche Sende-\nzeiten werden für die Gebührenberechnung\nzusammengezählt, wobei Sendezeiten von\nweniger als 30 Minuten als Sendezeiten von\n30 Minuten gelten. liegen zwischen nicht\nzusammenhängenden Sendezeiten Zeitab-\nschnitte von weniger als 30 Minuten, so gelten\ndiese Zeitabschnitte als Sendezeiten.\nZusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 96\nwerden für jeden Sendekanal bei Überschreitun-\ngen der Sendezeiten nach § 50 Abs. 4 der Fern-\nmeldeordnung erhoben\nfür jede angefangene Viertelstunde der Zeit-\nüberschreitung bei einer Spitzenleistung der\nSendefunkanlage\n97        bis 5 kW ................................ .                   24,-\n98        von mehr als 5 bis 20 kW                                      27,-\n99         »     »     »  20  »    50 kW                                55,-\n100         ))    »     »  50  »   100 kW                                69,-\nZu Nr. 97 bis 100\nVom Nachrichtenabsender nicht genutzte\nSendezeiten nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 96\nwerden nicht auf Zeitüberschreitungen ange-\nrechnet.\n13.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendekanäle\nGebühr für einen Sendekanal, der unter den\nVoraussetzungen des § 50 Abs. 10 der Fern-\nmeldeordnung für kurze Zeit überlassen wird, bei\neiner Spitzenleistung der Sendefunkanlage\n1    bis 5 kW je Stunde ......................... .                    94,-\n2    von mehr als 5 bis 20 kW je Stunde ..... .                       109,-\n3      »     »    » 20 »      50 kW je Stunde ..... .                 218,-\n4      »     »    » 50 » 100 kW je Stunde ..... '.                    276,-\nZu Nr.1 bis 4\n1. Für die Gebührenberechnung werden die\nSendezeiten innerhalb eines Kalendermonats\nzusammengezählt. Vorschrift 3 zu Abschnitt\n13.1.1 Nr. 1 bis 96 und die Vorschrift zu\nAbschnitt 13.1.1 Nr. 97 bis 100 sind sinngemäß\nanzuwenden.\n2. Für die Sendezeiten innerhalb eines Kalen-\ndermonats werden höchstens die Gebühren\nnach Abschnitt 13.1.1 Nr. 24, 48, 72 oder 96\nerhoben.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                               157\nAnlage 5\n(ZU Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a)\nGebühr\nNr.                     Gegenstand\nDM\n13.1.      Sendekanäle\n13.1.1.    Dauernd überlassene Sendeka:näte\nMonatliche Gebühren für einen Sendekanal\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunk-\nanlage bis 5 kW und -einer täglichen Sendezeit\nvon\n1           1 Stunde ..............................                               2 301,-\n.2           2 Stunden  ...............................                            4 446,-\n3           3    ))\n..............................                             6 43~,-\n4         _4     »     ..............................                             8 268,-\n5           5    »     ...............................                            9 958,-\n6           6    ))\n..............................                            11 492,-\n7           7    »     ..............................                            12 935,-\n8           8    »     ...............................                           14 326,-\n9           9    »     ..............................                            15 600,-\n10          10    ))\n...............................                           16 835,-\n11          11    >)\n.. . . ... . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~                        17 992,-\n12          12    »     ................................                          19 058,-\n13          13    ))\n..............................                            20 072,-\n14          14    »     ..............................                            21 034,-\n15          15    ))\n••••••••••••••••••••••••                  • •••••         21 918,-\n16          16    »     ..............................                            22 737,-\n17          17    »     ...............................                           23 504,-\n18          18    »     ...............................                           24 219,-\n19          19    ))\n..................... •·· .......                         24856,-\n·20         20     »     ..............................                            25 428,-\n21         21     »     ..............................                            25 948,-\n22         22     »     ...............................                           26 403,-\n23          23    »     .................................                         26 806,-\n24         24     »     ..............................                            27 170,-\nbei einer Spitzenle.istung der Sendefunk-\nanlage von mehr als 5 bis 20 kW und einer\ntäglichen Sendezeit von                                        ·\n25           1 Stunde   ............................. .                            2 756,-\n26           2 Stun.den ............................. .                            5 330,-\n27           3    »                                                                7 722,-\n28           4    »                                                                9 932,-\n29           5    ))                                                              11 947,-\n30           6    >>                                                              13 780,-\n31           7    »                                                               15 535,-","158                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                Gegenstand\nDM\n32       8 Stunden ............ ·................. .             17186,-\n33       9    »                                                  18 746,-\n34      10    ))\n20 215,-\n35      11    ))\n21 580,-\n36      12    ))\n22 880,-\n37      13    »                                                  24102,-\n38      14    ))                                                 25 272,-\n39     15     ))                                                 26 351,-\n40     16     »                                                  27 430,-\n41     17     »                                                  28 379,-\n42     18     »                                                  29 302,-\n43     19     »                                                  30160,-\n44     20     ))\n30 992,-\n45     21     »                                                  31 720,-\n46     22     »                                                  32 370,-\n47     23     ))\n33 020,-\n48     24     ))\n33 540,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunk-\nanlage von mehr als 20 bis 50 kW und einer\ntäglichen Sendezeit von\n49       1 Stunde  ............................. .                3 679,-\n50       2 Stunden ............................. .                7 111,-\n51       3    »                                                  10 296,-\n52       4    »                                                  13221,-\n53       5    ))\n15 925,-\n54       6    »                                                  18 382,-\n55       7    ))                                                 20 722,-\n56       8    »                                                  23 010,-\n57       9    ))\n25 168,-\n58      10    ))\n27 261,-\n59      11    ))\n29 250,-\n60      12    ))\n31 148,-\n61      13    »                                                  32 955,-\n62      14    ))\n34 749,-\n63      15    ))                                                 36 504,-\n64      16    ))                                                 38194,-\n65      17    ))\n39 702,-\n66      18    »                                                  41 262,-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985         159\nGebühr\nNr.                   Gegenstand\nDM\n67      19 Stunden                                                        42 718,-\n68     20      ))                                                         44 135,-\n69     21      ))\n•••• '· ••••••••••••• • •••••••• • ••               45 474,-\n70     22      ))                                                         46 800,-\n71     23      ))\n47 996,-\n72     24      ))\n49 140,-\nbei einer Spitzenleistung der Sendefunk-\nanlage von mehr als 50 bis 100 kW und einer\ntäglichen Sendezeit von\n73       1 Stunde                                                          5 512,-\n74       2 Stunden                                                        10 660,-\n75       3     ))\n15431,-\n76       4     ))\n19838,-\n77       5     ))\n23 881,-\n78       6     ))\n27 560,-\n79       7                                                                31 122,-\n80       8     ))\n34 086,-\n81       9     ))\n37 830,-\n82     10      ))\n41 028,-\n83     11      ))\n44 070,-\n84     12      ))\n47 060,-\n85     13      ))\n49 920,-\n86     14      ))\n52 689,-\n87     15      ))\n55 510,-\n88     16      ))\n58 162,-\n89     17      ))\n60 840,-\n90     18      ))\n63 388,-\n91     19      »                                                          65 910,-\n92     20      »                                                          68 367,-\n93     21      ))\n70 720,-\n94     22      ))\n73 060,-\n95     23      »                                                          75 335,-\n96     24      >)\n77 350,-\nZu Nr. 1 bis 96\n1. Für die Gebührenberechnung ist unabhän-\ngig von der Sendeart die Spitzenleistung der\nSendefunkanlage bei Frequenzmodulation\nzugrunde zu legen.\n2. Die Gebühren schließen die Bereitstellung\nder Sendeantenne ein.","160                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n3. Grundlage für die Berechnung der Gebüh-\nren bildet die vom Nachrichtenabsender bean-\ntragte und von der Deutschen Bundespost fest-\ngesetzte Höchstzahl der Sendestunden je\nKalendertag ohne Rücksicht darauf, ob wäh-\nrend des SenderJaufs Nachrichten übermittelt\nwerden oder nicht oder ob im laufe des Kalen-\ndermonats Betriebsruhetage oder Tage mit kür-\nzeren Sendezeiten vorkommen. Die Gebühren\nwerden stets für volle Stunden erhoben, ange-\nfangene Stunden zählen als volle Stunden.\nNicht zusammenhängende tägliche Sende-\nzeiten werden für die Gebührenberechnung\nzusammengezählt, wobei Sendezeiten von\nweniger als 30 Minuten als Sendezeiten von\n30 Minuten gelten. liegen zwischen nicht\nzusammenhängenden          Sendezeiten      Zeit-\nabschnitte von weniger als 30 Minuten, so\ngelten diese Zeitabschnitte als Sendezeiten.\nZusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 96\nwerden für jeden Sendekanal bei Überschreitun-\ngen der Sendezeiten nach § 50 Abs. 4 der Fern-\nmeldeordnung erhoben\nfür jede angefangene Viertelstunde der Zeit-\nüberschreitung bei einer Spitzenleistung der\nSendefunkanlage\n97         bis 5 kW ................................ .                    27,-\n98         von mehr als 5 bis 20 kW                                       31,-\n99          ,.    ,.     „ 20 „ 50 kW                                     62,-\n100          ,.    ,.     „ 50 „ 100 kW                                    78,-\nZu Nr. 97 bis 100\nVom Nachrichtenabsender nicht genutzte\nSendezeiten nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 96\nwerden nicht auf Zeitüberschreitungen ange-\nrechnet.\n13.1.2.     Für kurze Zeit überlassene Sendekanäle\nGebühr für einen Sendekanal, der unter den\nVoraussetzungen des § 50 Abs. 10 der Fern-\nmeldeordnung für kurze Zeit überlassen wird, bei\neiner Spitzenleistung der Sendefunkanlage\n1    bis 5 kW je Stunde ......................... .                     106,-\n2    von mehr als 5 bis_ 20 kW je Stunde ..... .                        123,-\n3      ,.     ,.    ,. 20   „ 50 kW je Stunde       ..... .             247,-\n4      ,.     ,.    • 50 • 100 kW je Stunde ..... .                     312,-\nZu Nr.1 bis 4\n1. Für die Gebührenberechnung werden die\nSendezeiten innerhalb eines Kalendermonats\nzusammengezählt. Vorschrift 3 zu Abschnitt\n13.1.1 Nr. 1 bis 96 und die Vorschrift zu\nAbschnitt 13.1.1 Nr. 97 bis 100 sind sinngemäß\nanzuwenden.\n2. Für die Sendezeiten innerhalb eines Kalen-\ndermonats werden höchstens die Gebühren\nnach Abschnitt 13.1.1 Nr. 24, 48, 72 oder 96\nerhoben.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1985                         161\nAnlage 6\n(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b)\nGebühr\nNr.                       Gegenstand\nDM\n13.5.     Nachrichtenaufnahme\n13.5.1.   Aufnahme von Funknachrichten, die\nüber Sendefunkanlagen im Bereich der\nDeutschen Bundespost ausgestrahlt\nwerden\nMonatliche Nachrichtenaufnahmegebühren je\naufgenommenen Dienst und je Nachrichtenauf-\nnahmestelle\n1     in Europa ................................... .                           11,50\n2      im außereuropäischen Ausland ............ .                               23,-\n3      auf Schiffen ................................ .                             1,15\nZu Nr.1 bis 3\n1. Die Gebühren werden auch für Nachrichten-\naufnahmestellen erhoben, die über Fern-\nsprech-, Telegrafen- oder Breitbandstromwege\nunmittelbar oder mittelbar mit der Empfangs-\nfunkanlage verbunden sind.\n2. Werden bei einer Nachrichtenaufnahme-\nstelle für den Empfang eines Dienstes mehrere\nEmpfangsgeräte benutzt, wird die Nachrichten-\naufnahmegebühr nur einmal erhoben. Bei Auf-\nnahme mehrerer Dienste ist dagegen für jeden\naufgenommenen Dienst die Nachrichtenauf-\nnahmegebühr zu erheben.\n3. Die Gebühr nach Nr. 1 wird auch für Einrich-\ntungen nach § 50 Abs. 6 a Satz 1 und 2 der\nFernmeldeordnung erhoben. Mehrere Einrich-\ntungen nach Satz 1 eines Nachrichtenempfän-\ngers auf demselben oder auf benachbarten\nGrundstücken gelten als eine Nachrichtenauf-\nnahmestelle. Vorschrift 2 Satz 2 ist anzuwen-\nden.\n13.5.2.   Aufnahme von Funknachrichten, die von\nSendefunkanlagen           außerhalb       des\nBereichs der Deutschen Bundespost\nausgehen\n1  Monatliche Nachrichten~ufnahmegebühr je auf-\ngenommenen Dienst und je Nachrichtenaufnah-\nmestelle ........................................ .                         115,-\nDie Vorschriften 1 bis 3 zu Abschnitt 13.5.1 Nr. 1\nbis 3 sind sinngemäß anzuwenden.","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 7\n(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b)\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\n13.5.     Nachrichtenaufnahme\n13.5.1.   Aufnahme von Funknachrichten, die\nüber Sendefunkanlagen im Bereich der\nDeutschen Bundespost ausgestrahlt\nwerden\nMonatliche Nachrichtenaufnahmegebühren je\naufgenommenen Dienst und ·je Nachrichtenauf-\nnahmestelle\n1          in Europa ................................... .                   13,-\n2          im außereuropäischen Ausland ............ .                       26,-\n3          auf Schiffen ............................... ..                    1,30\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Die Gebühren werden auch für Nachrichten-\naufnahmestellen erhoben, die über Fern-\nsprech-, Telegrafen- oder Breitbandstromwege\nunmittelbar oder mittelbar mit der Empfangs-\nfunkanlage verbunden sind.\n2. Werden bei einer Nachrichtenaufnahme-\nstelle für den Empfang eines Dienstes mehrere\nEmpfangsgeräte benutzt, wird die Nachrichten-\naufnahmegebühr nur einmal erhoben. Bei Auf-\nnahme mehrerer Dienste ist dagegen für jeden\naufgenommenen Dienst die Nachrichtenauf-\nnahmegebühr zu erheben.\n3. Die Gebühr nach Nr. 1 wird auch für Einrich-\ntungen nach § 50 Abs. 6 a Satz 1 und 2 der\nFernmeldeordnung erhoben. Mehrere Einrich-\ntungen nach Satz 1 eines Nachrichtenempfän-\ngers auf demselben oder auf benachbarten\nGrundstücken gelten als eine Nachrichtenauf-\nnahmestelle. Vorschrift 2 Satz 2 ist anzuwen-\nden.\n13.5.2.   Aufnahme von Funknachrichten, die von\nSendefunkanlagen           außerhalb       des\nBereichs der Deutschen Bundespost\nausgehen\n1       Monatliche Nachrichtenaufnahmegebühr je auf-\ngenommenen Dienst und je Nachrichtenaufnah-\nmestelle ........................................ .                 130,-\nOje Vorschriften 1 bis 3 zu Abschnitt 13.5.1 Nr. 1\nbis 3 sind sinngemäß anzuwenden."]}