{"id":"bgbl1-1985-29-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":29,"date":"1985-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_29.pdf#page=1","order":2,"title":"Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21. StrÄndG)","law_date":"1985-06-13T00:00:00Z","page":965,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["965\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                            Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1985                                                                                               Nr. 29\nTag                                                         Inhalt                                                                                           Seite\n13. 6. 85    Einundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (21. StrÄndG)                                ............................                              965\n450-2; 454-1\n14. 6. 85    Verordnung zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeits-\nmarkt (Mikrozensusverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   967\nneu: 29-19-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      973\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         973\nEinundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n(21. StrÄndG)\nVom 13. Juni 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    breitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder\nin von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)\nverwendet oder\nArtikel 1\n2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstel-\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                              len oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwen-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                                     dung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und\nchung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 1), zuletzt geän-                                   Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumli-\ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1985                                   chen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.\n(BGBI. 1 S. 425), wird wie folgt geändert:                                             (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind\nnamentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,\n1. § 76 a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:.                                   Parolen und Grußformen.\n,,Unter den Voraussetzungen des § 7 4 Abs. 2 Nr. 2,                                  (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.\"\nAbs. 3 und des § 7 4 d ist Absatz 1 auch dann anzu-\nwenden, wenn                                                             4. § 194 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder                                    ,,(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist\ndie Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugäng-\n2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte                               lichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Ver-\nPerson verfolgt werden kann und das Gesetz\nsammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk\nnichts anderes bestimmt.\"\nbegangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn\n2. In § 78 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                 der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der\nnationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt-\n,,§ 76 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\"                                und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe\nTeil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit\n3. § 86 a wird, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt,                         dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann\nwie folgt gefaßt:\njedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn\n,,§ 86a                                            der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann\nVerwenden von Kennzeichen                                        nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte,\nverfassungswidriger Organisationen                                   so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchs-\nrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehöri-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit                         gen über.\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verun-\n1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Ges·etzes                             glimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2\nKennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und                         bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Ver-\n4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen ver-                            breiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer","966                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder                                   Artikel 4\ndurch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist\nSonderregelung für Berlin\nein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene\nsein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder      § 86 a des Strafgesetzbuches ist im Land Berlin in\neiner anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren    folgender Fassung anzuwenden:\nhat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt.\nDie Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt                                   ,,§ 86a\nwerden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfol-                        Verwenden von Kennzeichen\ngung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht                       verfassungswidriger Organisationen\nzurückgenommen werden.\"\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nArtikel 2\n1. im räumlichen. Geltungsbereich dieses Gesetzes\nÄnderung des Gesetzes                          Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nüber Ordnungswidrigkeiten                       bezeichneten Vereinigungen verbreitet oder öffent-\nlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreite-\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1\nS. 80,520), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-     2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen\nzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645), wird wie             oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in\nfolgt geändert:                                                 der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise her-\nstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungs-\n1 . § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                   bereich dieses Gesetzes einführt.\n„Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2           (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind\noder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden,          namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen\nwenn                                                    und Grußformen.\n1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist      (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.\"\noder\n2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte\nPerson verfolgt werden kann und das Gesetz                                     Artikel 5\nnichts anderes bestimmt.\"\nBerlin-Klausel\n2. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n· ,,§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\"           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nNeufassung                                                      Artikel 6\nInkrafttreten\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des\nStrafgesetzbuches in der vom 1. August 1985 an gel-          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.         die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juni 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}