{"id":"bgbl1-1985-28-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":28,"date":"1985-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_28.pdf#page=3","order":5,"title":"Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensusgesetz)","law_date":"1985-06-10T00:00:00Z","page":955,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985                              955\nGesetz\nzur Durchführung einer Repräsentativstatistik\nüber die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt\n(Mikrozensusgesetz}\nVom 10: Juni 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     §4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                Ordnungsnummern\n§ 1                               Die im Erhebungsverfahren zur Kennzeichnung stati-\nstischer zusammenhänge verwendeten Nummern\nArt und Zweck der Erhebung                  (Ordnungsnummern) dürfen auf die für die maschinelle\n(1) Über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt wird      Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernom-\nin den Jahren 1985 bis 1990 eine Bundesstatistik auf       men werden. Diese Nummern dürfen nur Angaben nach\nrepräsentativer Grundlage (Mikrozensus) durchgeführt.      den §§ 5 und 6 über Gebäude-, Wohnungs- und Haus-\nhaltszugehörigkeit enthalten.\n(2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Anga-\nben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölke-\nrungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der                                 §5\nBevölkerung und der Familien, den Arbeitsmarkt, die                            Erhebungsmerkmale\nberufliche Gliederung und Ausbildung der Erwerbsbe-\nvölkerung sowie die Wohnverhältnisse bereitzustellen.         ( 1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jährlich\nDie Ergebnisse sind Grundlage für politische Entschei-     erfragt:\ndungen in Bund und Ländern.                                1. Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Woh-\nnung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 Melde-\n§2                                  rechtsrahmengesetz); Zahl der Haushalte in der\nErhebungseinheiten                         Wohnung und der Personen im Haushalt; Wohnungs-\nund Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusam-\n(1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte             menhang (Zugehörigkeit der Person zu einer\nund Wohnungen. Sie werden durch mathematische                  bestimmten Wohnung und einem bestimmten Haus-\nZufallsverfahren auf der Grundlage von Flächen oder            halt; Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie; Art\nvergleichbarer Bezugsgrößen (Auswahlbezirk) ausge-             der Verwandtschaft; Schwägerschaft der Familien-\nwählt.                                                         mitglieder eines Haushalts); Veränderung der Haus-\nhaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten\n(2) In den Auswahlbezirken werden die Erhebungen in        Befragung durch Geburt, Tod oder Umzug; Baualters-\nbis zu vier aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführt.         gruppe der erstmals in die Erhebung einbezogenen\nJährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke       Wohnungen; Geschlecht; Geburtsjahr und -monat;\ndurch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahl-             Familienstand; Eheschließungsjahr; Staatsangehö-\nbezirke ersetzt.                                              rigkeit;\n(3) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-   2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche; Arbeitslosigkeit;\nsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet,         Nichterwerbstätigkeit; Kind im Vorschulalter; Schü-\nbildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren          ler, Student;\nWohnungen sind in jeder ausgewählten Wohnung einem\na) für Erwerbstätige:\nHaushalt zuzuordnen.                             ·\nRegelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Voll-\nzeit- oder Teilzeittätigkeit; Ursachen einschließ-\n§3\nlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe für Teil-\nMerkmale                                  zeittätigkeit; befristeter , oder unbefristeter\nArbeitsvertrag;     normalerweise      geleistete\n(1) Der Mikrozensus erhebt Merkmale über persönli-\nwöchentliche Arbeitszeit (nach Stunden und\nche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen\nTagen) und tatsächlich in der Berichtswoche\nVerwendung bestimmt sind (Erhebungsmerkmale) oder\ngeleistete Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen)\ndie, vorbehaltlich der Regelung in § 11 Abs. 4, der\nsowie arbeitsmarktbezogene Gründe und andere\nDurchführung der Stichprobe dienen (Hilfsmerkmale).\nUrsachen für den Unterschied; Stellung im Beruf;\n(2) Die Erhebungsmerkmale dürfen auf die für die               Wirtschaftszweig des Betriebes: für Personen mit\nmaschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträ-               einer zweiten Erwerbstätigkeit zusätzlich: Stel-\nger übernommen werden. Hilfsmerkmale dürfen nur                   lung im Beruf; Wirtschaftszweig des Betriebes;\ngetrennt von den Erhebungsmerkmalen auf gesonderte                 normalerweise geleistete wöchentliche Arbeits-\nfür die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte                  zeit (nach Stunden und Tagen) und tatsächlich in\nDatenträger übernommen werden, soweit sie nach § 11               der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit (nach\nAbs. 4 oder § 13 Abs. 5 verwendet werden dürfen.                   Stunden und Tagen);","956                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1.\nb) für Arbeitslose und Arbeitsuchende:                         Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits-\nBezug von Arbeitslosengeld, -hiife; Art, Anlaß und         marktes; Stellung im Betrieb; Berufs- und Betriebs-\nDauer der Arbeitssuche; Art und Umfang der                 wechsel;\ngesuchten Tätigkeit; Verfügbarkeit für eine neue       2. höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden\nArbeitsstelle; Gründe für die Nichtverfügbarkeit           Schulen; Art, Dauer und Abschluß der schulischen\n(Krankheit, Ausbildung, bestehende Tätigkeit und           und praktischen Berufsausbildung sowie der berufli-\nandere Umstände);                                          chen Fortbildung und Umschulung; Hochschulab-\nc) für Nichterwerbstätige:                                     schluß nach Art und Hauptfachrichtung;\nfrühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt sowie arbeits-     3. bei Ausländern: Aufenthaltsdauer, Zahl und Alter der\nmarktbezogene und andere Beendigungsgründe                 im Ausland lebenden Kinder, im Ausland lebender\nfür die letzte Tätigkeit; Wirtschaftszweig und Stel-       Ehegatte oder Eltern;\nlung im Beruf der letzten Tätigkeit;                  4. Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum, Nut-\nd) für Kinder im Vorschulalter:                                zung der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder\nBesuch von Kindergärten;                                   Untermieter; Eigentumswohnung, Freizeitwohnung;\nEinzugsjahr des Haushalts; Ausstattung der Woh-\ne) für Schüler und Studenten:                                  nung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche und\nArt der besuchten Schule oder Hochschule;                  WC; Art der Beheizung und der Heizenergie; Fläche\n3. Art des überwiegenden Lebensunterhalts (Erwerbs-                der gesamten Wohnung; Zahl der Räume mit sechs\ntätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe; Rente, Pension;           und mehr qm und der davon untervermieteten oder\nUnterhalt durch Eltern, Ehegatten oder andere; eige-           gewerblich genutzten Räume; Baualtersgruppe;\nnes Vermögen, Vermietung, Zinsen, Altenteil; Sozial-           leerstehen der Wohnung;\nhilfe; sonstige Unterstützungen); Art der öffentlichen         bei vermieteten Wohnungen außerdem:\nRenten, Pensionen untergliedert nach eigener oder              Höhe der monatlichen Miete und der Nebenkosten;\nWitwen-, Waisenrente, -pension (Arbeiterrentenver-             Ermäßigung oder Wegfall der Miete; Nutzung als\nsicherung; Knappschaftliche Rentenversicherung;                Dienst-, Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwoh-\nAngestelltenrentenversicherung; Pension; Kriegs-               nung;\nopferrente; Unfallversicherung; Rente aus dem Aus-             bei Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer\nland; übrige öffentliche Rente); Art der sonstigen             außerdem:\nöffentlichen und privaten Einkommen (Wohngeld;                 Art und Jahr des Erwerbs\nSozialhilfe; BAföG; sonstige öffentliche Unterstüt-        mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölke-\nzung; Betriebsrente; Altenteil; eigenes Vermögen,\nrung.\nZinsen; Leistungen aus der Lebensversicherung;\nVermietung, Verpachtung; private Unterstützungen);            (3) Folgende Erhebungsmerkmale werden im Ab-\nHöhe des monatlichen Nettoeinkommens nach Ein-             stc.nd von drei Jahren erfragt:\nkommensklassen in einer Staffelung von mindestens          1 . bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten:\n1 50 Deutsche Mark;                                             Gemeinde der Arbeits- oder Ausbildungsstätte;\n4. Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversiche-                  hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung\nrung nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten               und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Aus-\nKrankenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf                bildungsstätte\nKrankenversorgung; Art des Versicherungsverhält-           ab 1985 mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der\nnisses; zusätzlicher privater Krankenversicherungs-        Bevölkerung;\nschutz; Art des Versicherungsverhältnisses (pflicht-,\nfreiwillig versichert) und Zweig der gesetzlichen Ren-     2. Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung; Art des\ntenversicherung zur Zeit der Erhebung und in den                Unfalls; Art und Dauer der Behandlung; Dauer einer\nletzten zwölf Monaten davor; Zahlung von Beiträgen              Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge gegen Krankheiten;\nin der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem                 Krankheitsrisiken;\n1. Januar 1924                                            3. amtlich anerkannte Behinderteneigenschaft und\nGrad der Behinderung\nmit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölke-\nrung;                                                          ab 1986 mit einem Auswahlsatz von 0,5 vom Hundert\nder Bevölkerung;\n5. Anzahl der Urlaubs- und Erholungsreisen von fünf\nund mehr Tagen; Zahl der beteiligten Haushaltsmit-        4. Art der privaten und betrieblichen Altersvorsorge,\nglieder; Beginn und benutztes Verkehrsmittel; bei             Höhe der Lebensversicherung nach Versicherungs-\nAuslandsreisen außerdem: Zielland; bei Inlandsrei-            summenklassen\nsen außerdem: Art; Ziel; Dauer und Unterkunftsart         ab 1986 mit einem Auswahlsatz von 0,25 vom Hundert\nmit einem Auswahlsatz von 0, 1 vom Hundert der Bevöl-          der Bevölkerung.\nkerung.\n§6\n(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1985 im                                   Hilfsmerkmale\nAbstand von zwei Jahren erfragt:\n(1) Hilfsmerkmale sind:\n1. ausgeübter Beruf in der ersten und zweiten oder in\nder letzten Erwerbstätigkeit; Merkmale des ausgeüb-\n1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;\nten Berufs und des Arbeitsplatzes unter besonderer          2. Telefonnummer;","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985                                  957\n3. Straße, Hausnummer,          Lage    der Wohnung      im                                 §9\nGebäude;                                                                       Auskunftspflicht\n4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers;\n(1) Auskunftspflichtig sind\n5. Name der Arbeitsstätte.                                   1 . zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2\nNr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 sowie nach § 6\n(2) Das Hilfsmerkmal Name der Arbeitsstätte nach              Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen oder einen eige-\nAbsatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung            nen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für\nder Erwerbstätigen zum Wirtschaftszweig verwendet                 minderjährige Haushaltsmitglieder. Für volljährige\nwerden.                                                           Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung\nselbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere\n§7                                  auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunfts-\nErhebungsstellen                            pflichtig. l_n Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünf-\nten ist für Personen, die wegen einer Behinderung\nErhebungsstellen für den Mikroszensus sind die sta-           oder wegen Minderjährigkeit selbst nicht Auskunft\ntistischen Ämter der Länder.                                     geben können, der Leiter der Einrichtung auskunfts-\npflichtig. Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich\nauf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen\n§8                                   bekannt sind. Sie entfällt, wenn die Auskünfte durch\nInterviewer                            ·eine Vertrauensperson erteilt werden;\n2. zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 und § 6\n(1) Für die Erhebung sollen Interviewer eingesetzt            Abs. 1 Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die\nwerden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwäh-               nach Nr. 1 Auskunftspflichtigen.\nlen und zu bestellen.\n(2) Personen mit mehreren Wohnungen sind für jede\n(2) Die Interviewer dürfen die aus der lnterviewertätig-  ausgewählte Wohnung auskunftspflichtig nach Ab-\nkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflich-           satz 1 Nr. 1 und 2.\ntige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke          (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen di.e\nverwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikge-         Aufforderung zur Auskunftserteilung nach Absätzen 1\nheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher                und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.\nErkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu ver-\n(4) Die Auskünfte über das Merkmal Eheschließungs-\npflichten, die gelegentlich der lnterviewertätigkeit\ngewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach            jahr in § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie die Merkmale nach § 5\nBeendigung der lnterviewertätigkeit.                         Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind frei-\nwillig.\n(3) Die Interviewer müssen die Gewähr für Zuverläs-                                    §10\nsigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht                             Erhebungsvordrucke\neingesetzt werden\n(1) Die Erhebungsvordrucke können maschinenles-\n1. in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung (Nachbar-        bar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über per-\nschaft),                                                sönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über\n2. wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus       die Merkmale nach den §§ 5 und 6 hinausgehen. Den\nanderen Gründen zu besorgen ist, daß Erkenntnisse       Inhalt der Fragen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 5\naus der lnterviewertätigkeit zu Lasten der Auskunfts-   legt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit\npflichtigen genutzt werden.                             Zustimmung des Bundesrates fest.\n(4) Die Interviewer sind verpflichtet, die Anweisungen      (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fra-\nder Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung          gen können mündlich gegenüber dem Interviewer oder\nihrer lnterviewertätigkeit haben sich die Interviewer aus-  schriftlich beantwortet werden.\nzuweisen; Wohnungen dürfen sie nur mit Zustimmung              (3) Der Auskunftspflichtige kann die in den Erhe-\neines Verfügungsberechtigten betreten.                      bungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam mit\nanderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein auf\n(5) Die Interviewer sind berechtigt, in die Erhebungs-  einem eigenen Bogen beantworten.\nvordrucke, soweit sie Voraussetzung für die ordnungs-\ngemäße Durchführung der lnterviewertätigkeit sind, die          (4) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die aus-\nAngaben über die Zahl der Haushalte in der Wohnung           gefüllten Erhebungsvordrucke\nund der Personen im Haushalt, das leerstehen der             a) unverzüglich dem Interviewer auszuhändigen oder in\nWohnung, den Vor- und Familiennamen des angetroffe-              verschlossenem Umschlag zu ü.bergeben oder\nnen Auskunftspflichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) sowie die · b) innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzu-\nHilfsmerkmale nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 selbst einzutragen.          geben oder dorthin auf Kosten des Auskunftspflich-\nDies gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhe-             tigen zu übersenden.\nbungsvordrucke, wenn und soweit die Auskunftspflich-\ntigen einverstanden sind.                                    Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Vor- und\nFamilienname, Gemeinde, Straße und Hausnummer auf\n(6) Die Interviewer sind über ihre Rechte und Pflichten   dem Umschlag anzugeben. Bei Abgabe von Erhebungs-\nzu belehren.                                                 vordrucken für mehrere Personen eines Haushalts in","958                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nverschlossenem Umschlag genügen auf dem Umschlag            zichtet werden kann, werden zusätzlich in den Jahren\ndie Angaben eines auskunftspflichtigen Haushaltsmit-         1985 bis 1987 Testerhebungen mit freiwilliger Aus-\ngliedes.                                                     kunftserteilung im Rahmen der Erhebungsmerkmale\ndes§ 5 mit einem Auswahlsatz bis zu 0,25 vom Hundert\n(5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der lnter-\nder Bevölkerung durchgeführt.\nviewertätigkeit sind die Angaben nach§ 8 Abs. 5 Satz 1\nauf Verlangen des Interviewers mündlich, die Vor- und\n(2) Den Testerhebungen sind alternative Verfahren\nFamiliennamen der übrigen Haushaltsmitglieder (§ 6\nzugrunde zu legen. Hierbei dürfen über die Hilfsmerk-\nAbs. 1 Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des\nmale nach § 6 hinaus weitere nicht personenbezogene\nWohnungsinhabers(§ 6 Abs. 1 Nr. 4) mündlich oder ent-\nMerkmale erfaßt werden, die der Durchführung der\nsprechend Absatz 4 schriftlich mitzuteilen.\nTesterhebungen einschließlich ihrer methodischen\n§ 11                            Auswertung dienen.\nTrennung und Löschung                         (3) Bei der Festlegung der alternativen Verfahren\nnach Absatz 2 und der methodischen Auswertung der\n(1) Die Hilfsmerkmale nach § 6 sind vor der Über-\nTesterhebungen wirkt ein wissenschaftlicher Beirat mit.\nnahme der Erhebungsmerkmale auf die für die maschi-\nDer Beirat setzt sich zusammen aus zwei Hochschul-\nnelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger von\nlehrern auf dem Gebiet der Statistik und zwei Vertretern\ndiesen zu trennen und gesondert aufzubewahren.\nder Sozialforschung. Der Beirat wird vom Bundesmini-\n(2) Die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfs-     ster des Innern auf Vorschlag des Vorstandes der Deut-\nmerkmale sind spätestens vier Jahre nach Durchfüh-          schen Statistischen Gesellschaft berufen. Die Tätigkeit\nrung des jährlichen Mikrozensus zu vernichten.              im Beirat ist ehrenamtlich.\n(3) Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahm~ der           · (4) Für die Durchführung der Testerhebungen ein-\nNummer des Auswahlbezirkes zu löschen, sobald die           schließlich ihrer methodischen Auswertungen übermit-\nZusammenhänge zwischen Personen und Haushalt                teln die Meldebehörden den Erhebungsstellen auf Ver-\nsowie Haushalt und Wohnung durch Nummern, die               langen die Daten der. Einwohner, die in den auf der\neinen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale und Ordnungs-         Grundlage der Zufallsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2\nnummern ausschließen, festgehalten worden sind. Die         ausgewählten Gebäuden wohnen:\nNummer des Auswahlbezirks ist nach Abschluß der Auf-\nbereitung der letzten Erhebung nach § 2 Abs. 2 zu           1. Vor- und Familienname,\nlöschen.                                                    2. Tag der Geburt,\n(4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße,        3. Geschlecht,\nHausnummer der befragten Personen dürfen für die\nDurchführung von Folgebefragungen nach § 2 Abs. 2           4. Staatsangehörigkeit,\nverwendet werden. Sie dürfen auch als Grundlage für.-       5. Familienstand.\ndie Gewinnung geeigneter Haushalte zur Durchführung\nder Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haus-         (5) Die Merkmale nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie\nhalte herangezogen werden.                                  die bei den Testerhebungen zur Kennzeichnung statisti-\nscher Zusammenhänge verwendeten Nummern (Ord-\nnungsnummern) dürfen mit Ausnahme der Daten nach\n§ 12\nAbsatz 4 Nr. 1 und Hilfsmerkmale nach § 6 auf die für die\nUnterrichtung                         maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträ-\nger übernommen werden. Die Ordnungsnummern ein-\nDie Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrich-\nschließlich der Nummer des Auswahlbezirks und die\nten über\nMerkmale nach Absatz 2 Satz 2 sind, soweit sie einen\n1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung (§ 1 ),                Rückgriff auf die Hilfsmerkmale ermöglichen, späte-\n2. Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1 ),               stens am 31. Dezember 1990 zu löschen.\n3. die statistische Geheimhaltung,                             (6) Die Daten nach Absatz 4 Nr. 1 und Hilfsmerkmale\n4. die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglich-       nach § 6 sind gesondert aufzubewahren. Die Daten und\nkeiten, ihr zu entsprechen (§ 9 Abs. 1 und 2, § 10)      Hilfsmerkmale sowie die Erhebungsvordrucke sind spä-\nund die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 9      testens zwei Jahre nach Aufbereitung der letzten Erhe-\nAbs. 4),                                                 bung nach Absatz 1 zu vernichten.\n5. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von                (7) Zu unterrichten ist über Zweck, Art und Umfang\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Auf-          der Testerhebung, die statistische Geheimhaltung\nforderung zur Auskunftserteilung (§ 9 Abs. 3),           sowie über die Löschung und Vernichtung nach den\n6. Trennung und Löschung (§ 11) und                         Absätzen 5 und 6.\n7. Rechte und Pflichten der Interviewer (§§ 8, 1O              (8) Ergebnisse der Testerhebungen, nach denen ganz\nAbs. 5).                                                oder teilweise auf die Auskunftspflicht verzichtet wer-\n§ 13                           den kann, sind unverzüglich zu berücksichtigen. Die\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nTesterhebungen mit freiwilliger Auskunftserteilung\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, unbeschadet\n( 1) Zur Prüfung, ob in künftigen Mikrozensuserhebun-    der Geltung dieses Gesetzes, die Merkmale nach § 9\ngen ganz oder teilweise auf die Auskunftspflicht ver-       Abs. 4 zu erweitern, für die die Auskünfte freiwillig sind.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985                               959\n§14                                  (2) Eine Zusammenführung von Merkmalen nach\nStichprobenerhebungen über Arbeitskräfte              Absatz 1 oder von solchen Merkmalen mit Daten aus\nin den Europäischen Gemeinschaften                 anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Her-\nstellung eines Personenbezugs außerhalb der statisti-\n(1) Die §§ 2 bis 12 und 15 finden entsprechende           schen Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist untersagt.\nAnwendung auf die durch unmittelbar geltende Rechts-\nakte der Europäischen Gemeinschaften angeordneten\nStichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, soweit die                                    § 16\nMerkmale dieses Gesetzes mit den Merkmalen der\nStrafvorschrift\nStichprobenerhebungen übereinstimmen und sich aus\nden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften                Wer entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nnichts anderes ergibt. Die Merkmale in der Fassung des      § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, Merkmale oder\nArtikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3530/84 des             Daten zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 15\nRates vom 13. Dezember 1984 zur Durchführung einer          Abs. 1 auf für maschinelle Weiterverarbeitung be-\nStichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr          stimmte Datenträger übernommen worden sind, wird mit\n1985 (Amtsbl. der EG Nr. L 330/1) sind auch insoweit,       Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nals sie über die Merkmale dieses Gesetzes hinausge-         bestraft.\nhen, den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 gleichgestellt.\n(2) Soweit Merkmale der Stichprobenerhebungen                                        § 17\nüber Arbeitskräfte die Merkmale nach Absatz 1 über-                               Berlin-Klausel\nschreiten, sind die Auskünfte freiwillig. Die §§ 2 bis 12 ·\nund 15 finden mit Ausnahme der Vorschriften über die           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAuskunftserteilung entsprechende Anwendung.                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(3) Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nStichprobenerhebungen nach den Absätzen 1 und 2             Dritten Überleitungsgesetzes.\nkönnen bei den ausgewählten Haushalten und Perso-\nnen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen, sich ergänzen-\nden Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam                                      § 18\nausgewertet werden.\n1nk rafttreten\n§15                                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Durchfüh-\nVerbot der Reidentifizierung\nrung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und\n(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merk-        des Erwerbslebens vom 21. Februar 1983. (BGBI. 1\nmale dienen ausschließlich statistischen Zwecken.           S. 201) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\n·wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Juni 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","960                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 3. Juni 1985\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des               1. ohne kindergeldberechtigendes Kind\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    einhundertvierundzwanzig Deutsche Mark,\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einver-\n2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem\nBundesminister der Finanzen verordnet:                                zweihundertsechsunddreißig Deutsche Mark,\n3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern\nArtikel 1                                    dreihundertdreiundvierzig Deutsche Mark,\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-             4. mit drei kindergeldberechtigenden-Kindern\ntätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1                  dreihundertzweiundneunzig Deutsche Mark.\nS. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n13. Juni 1983 (BGBI. 1S. 705), wird wie folgt geändert:          Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende\nKind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                    Nr. 4 um je vierundneunzig Deutsche Mark;\nfür das sechste und jedes weitere kindergeldberech-\n,,§ 5\ntigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach\nDer Grundbetrag beträgt monatlich im 1 . und              Satz 1 Nr. 4 um je einhundertsiebzehn Deutsche\n2. Semester                                                  Mark.''\neintausendsechshundertneunzig Deutsche Mark,\n3. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-\nkadett                                                        „Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters\neintausendachthundertneunundsiebzig          Deutsche         als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im\nMark,                                                        öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1\nbis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-\nim 3. und 4. Semester                                        sung der Bekanntmachung vom 13. November 1980\nzweitausendsiebenundfünfzig Deutsche Mark,                    (BGBI. 1S. 2081 ), oder ist er auf Grund einer Tätigkeit\nim 5. und 6. Semester                                         im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen\nGrundsätzen versorgungsberechtigt und steht ihm\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-         der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgen-\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts          den Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter\nder pharmazeutischen Prüfung                              den Familienzuschlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur in\nzweitausendsiebenundfünfzig Deutsche Mark,                Höhe von zweiundsechzig Deutsche Mark.\"\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts                                Artikel 2\nder pharmazeutischen Prüfung                              Am 1. Januar 1985 vorhandene Empfänger von Aus-\nzweitausendzweihundertvierundvierzig Deutsche          bildungsgeld, die für die Monate September bis Dezem-\nMark,                                                  ber 1984 Bezüge aus einem hauptberuflichen Dienst-\nim 7. und 8. Semester                                     oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhält-\nnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erhal-\nzweitausendvierhundertsiebenundzwanzig           Deut-\nten haben, erhalten in sinngemäßer Anwendung des\nsehe Mark,\nAbschnitts II des Gesetzes über die Anpassung von\nab dem 9. Semester                                        Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern\nzweitausendvierhunderteinundneunzig          Deutsche     1985 vom 25. Februar 1985 (BGBI. I S. 431) eine einma-\nMark.''                                                   lige Zahlung in Höhe von zweihundertvierzig Deutsche\nMark.\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                                     Artikel 3\n„Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nSanitätsoffizier-Anwärter                                 1985 in Kraft.\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Ermisch","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985      961\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure\nVom 10. Juni 1985\nAuf Grund der§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung\nvon Ingenieur- und Architektenleistungen vom\n4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749), die durch\nGesetz vom 12. November 1984 (BGBI. 1S. 1337) geän-\ndert worden sind, verordnet die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates:                      ,\nArtikel 1\nDer durch Entscheidung des Bundesverfassungsge-\nrichts vom 20. Oktober 1981 (BGBI. I S.1244) teilweise\nfür nichtig erklärte § 4 Abs. 2 der Honorarordnung für\nArchitekten und Ingenieure vom 17. September 1976\n(BGBI. 1 S. 2805)\", die durch Verordnung vom 17. Juli\n1984 (BGBI. I S. 948) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\n,,(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindest-\nsätze können durch schriftliche Vereinbarung· in Aus-\nnahmefällen unterschritten werden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des\nGesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur\nBegrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von\nIngenieur- und Architektenleistungen vom 4. November\n1971 (BGBI. 1S. 1745) und mit Artikel 2 des in der Ein-\ngangsformel genannten Gesetzes vom 12. November\n1984 auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","962        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 26. Februar 1985 - 2 Bvl 14/84 - wird die Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Erhebung\neiner Getränkesteuer (Art. 4 des Gesetzes zur Ver-\nbesserung der Haushaltsstruktur der Freien und Han-\nsestadt Hamburg vom 22. Dezember 1983, Hambur-\ngisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 343) ist mit\ndem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 6. Juni 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}