{"id":"bgbl1-1985-28-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":28,"date":"1985-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_28.pdf#page=1","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes","law_date":"1985-06-10T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["953\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                           Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1985                                                                                                                     Nr. 28\nTag                                                                                Inhalt                                                                                           Seite\n10. 6. 85   Drittes Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes .............................. ; .                                                                               953\n7843-1\n10. 6. 85   Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeits-\nmarkt (Mikrozensusgesetz) .......................................................... .'. : .                                                                               955\nneu: 29-19; 29-17\n3. 6. 85   Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-\nAnwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   960\nneu: 51-1-18-2; 51-1-18\n10. 6. 85   Zweite Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure . . . . . . . .                                                                           961\n402-24c8-1-1\n6. 6. 85   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § _1 des Hamburgische; Gesetzes über die\nErhebung einer Getränkesteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         962\n1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       963\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes\nVom 10. Juni 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                           (4) Die Landesregierungen können durch Rechts-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                        verordnung bestimmen, daß abweichend von den\nAbsätzen 1 bis 3 die Preise von den nach Landes-\nArtikel 1                                                                    recht zuständigen Behörden festgestellt und das\nErgebnis als „Amtliche Preisfeststellung\" des\nDas Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der                                                        Schlachtviehgroßmarktes oder der Schlachtvieh-\nBekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477)                                                       großmärkte umgehend veröffentlicht wird.\nwird wie folgt geändert:\n(5) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\n1. § 13 erhält folgende Fassung:                                                                        nung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\n,,§ 13                                                                  Bestimmungen über die Handelsklassen für\nSchlachtvieh und über das Verfahren der Einreihung\nAmtliche Notierung von Schlachtviehpreisen\nin die Handelsklassen und der Notierung der Preise\nauf Großmärkten\nfür Schlachtvieh erlassen.\"\n(1) Auf Großmärkten sind die beim Verkauf von\nSchlachtvieh erzielten Preise nach Handelsklassen\nzu notieren. Diese Notierung erfolgt anhand der                                                 2. § 14 b Ab5. 2 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nMarktschlußscheine des Gesamtauftriebes durch                                                         sung:\neine Notierungskommission, deren Zusammenset-                                                         „b) der Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 13\nzung und Leitung die obersten Landesbehörden                                                                   Abs. 5) in den übrigen Fällen,\".\nregeln.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-                                               3. § 14 d erhält folgende Fassung:\nverordnung bestimmen, daß für bestimmte Gebiete\ndie auf verschiedenen Großmärkten festgestellten                                                                                                    ,,§ 14 d\nPreise zu einer Notierung zusammengefaßt werden.                                                                         Übertragung von Ermächtigungen\n(3) Das Ergebnis .der Notierung ist als „Amtliche                                                       Die Ermächtigungen nach § 13 Abs. 2 und 4, § 14\nPreisnotierung\" des Schlachtviehgroßmarktes oder                                                      Abs. 2, § 14 a Abs. 4 und § 14 b Abs. 3 können von\nder Schlachtviehgroßmärkte festzuhalten und um-                                                      den Landesregierungen durch Rechtsverordnung auf\ngehend zu veröffentlichen.                                                                           die obersten Landesbehörden übertragen werden.\"","954                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4. § 14 e erhält folgende Fassung:                         6. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 14e                               ,,(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nAbrechnung für außerhalb von Märkten                schaft und Forsten soll einen Marktverband, der sich\ngehandeltes Schlachtvieh                     für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die\ndurch· Marktverbände ( § 18) geleisteten Arbeiten\n(1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, die nicht         zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen.\nausschließlich nach Lebendgewicht abrechnen, ha-            Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu\nben in der Abrechnung anzugeben                             grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirt-\n1. das Schlachtgewicht und den Preis je kg                  schaft von den zuständigen Bundesministern recht-\nSchlachtgewicht frei Schlachtstätte, falls sie          zeitig gehört werden.\"\nunter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes\nabrechnen,\n7. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. das Lebendgewicht und den Preis, falls sie unter\na) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nBerücksichtigung des Lebendgewichtes abrech-\nnen.                                                         ,,8. einer Rechtsverordnung nfi:ch § 9 Abs. 1,\n§ 13 Abs. 5 oder § 14 e Abs. 4 Nr. 1, 3 oder\n(2) Die Inhaber der übrigen Betriebe, die Schlacht-                   4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nvieh übernehmen, haben in der Abrechnung das                             bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nSchlachtgewicht und den Preis je kg Schlachtge-                          vorschrift verweist,''.\nwicht frei Schlachtstätte anzugeben, soweit sie das\nSchlachtvieh unter Berücksichtigung des Schlacht-           b) Nummer 11 erhält folgende Fassung:\ngewichtes abrechnen.                                             ,, 11 . entgegen § 14 e Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Schlacht-                      jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-\nvieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroß-                         verordnung nach Absatz 4 Nr. 2, oder ent-\nmarktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird.                         gegen § 14 e Abs. 1 Nr. 2 das Gewicht oder\nden Preis in der Abrechnung nicht, nicht rich-\n(4) Der Bundesminister kann zur Förderung der                         tig oder nicht vollständig angibt.\"\nMarktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen\nüber                                                                                  Artikel 2\n1. die Kennzeichnung der Schlachtkörper zu dem             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nZweck, die Nämlichkeit der Schlachtkörper zu        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsichern,                                           Rechtsverordnungen, die auf Grund des Vieh- und\n2. die Ermittlung des Schlachtgewichts und die Er-      Fleischgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nrechnung des in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 be-    na'-'h § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nzeichneten Preises,\n3. Form und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz\n2 genannten Abrechnung; dabei kann insbeson-                                     Artikel 3\ndere vorgeschrieben werden, wie die bis zur           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf\nSchlachtstätte anfallenden Kosten zu berechnen     die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nund in der Abrechnung auszuweisen sind,\n4. die Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen\neinschließlich der Wiegeunterlagen.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\n5. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                    wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\n,,(1) Marktverbände, die sich in den Ländern aus\nden berufsständischen Organisationen der Vieh- und          Bonn.den 10.Juni 1985\nFleischwirtschaft gebildet haben, können von den\nobersten Landesbehörden anerkannt werden, sofern\nDer Bundespräsident\nsie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3\nWeizsäcker\nerfüllen. Sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zu\ngrundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirt-\nschaft gehört und zur Mitarbeit herangezogen wer-                              Der Bundeskanzler\nden. Dies gilt insbesondere für die technische Durch-                            Dr. Helmut Kohl\nführung der Einreihung des Schlachtviehs in Han-\ndelsklassen und der Preisnotierung sowie deren                               Der Bundesminister\nAuswertung und weitere Aufgaben nicht hoheitlicher       für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nArt.\"                                                                            lgnaz Kiechle"]}