{"id":"bgbl1-1985-28-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":28,"date":"1985-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_28.pdf#page=8","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1985-06-03T00:00:00Z","page":960,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["960                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 3. Juni 1985\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des               1. ohne kindergeldberechtigendes Kind\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    einhundertvierundzwanzig Deutsche Mark,\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einver-\n2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem\nBundesminister der Finanzen verordnet:                                zweihundertsechsunddreißig Deutsche Mark,\n3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern\nArtikel 1                                    dreihundertdreiundvierzig Deutsche Mark,\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-             4. mit drei kindergeldberechtigenden-Kindern\ntätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1                  dreihundertzweiundneunzig Deutsche Mark.\nS. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n13. Juni 1983 (BGBI. 1S. 705), wird wie folgt geändert:          Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende\nKind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                    Nr. 4 um je vierundneunzig Deutsche Mark;\nfür das sechste und jedes weitere kindergeldberech-\n,,§ 5\ntigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach\nDer Grundbetrag beträgt monatlich im 1 . und              Satz 1 Nr. 4 um je einhundertsiebzehn Deutsche\n2. Semester                                                  Mark.''\neintausendsechshundertneunzig Deutsche Mark,\n3. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-\nkadett                                                        „Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters\neintausendachthundertneunundsiebzig          Deutsche         als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im\nMark,                                                        öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1\nbis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-\nim 3. und 4. Semester                                        sung der Bekanntmachung vom 13. November 1980\nzweitausendsiebenundfünfzig Deutsche Mark,                    (BGBI. 1S. 2081 ), oder ist er auf Grund einer Tätigkeit\nim 5. und 6. Semester                                         im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen\nGrundsätzen versorgungsberechtigt und steht ihm\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-         der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgen-\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts          den Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter\nder pharmazeutischen Prüfung                              den Familienzuschlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur in\nzweitausendsiebenundfünfzig Deutsche Mark,                Höhe von zweiundsechzig Deutsche Mark.\"\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts                                Artikel 2\nder pharmazeutischen Prüfung                              Am 1. Januar 1985 vorhandene Empfänger von Aus-\nzweitausendzweihundertvierundvierzig Deutsche          bildungsgeld, die für die Monate September bis Dezem-\nMark,                                                  ber 1984 Bezüge aus einem hauptberuflichen Dienst-\nim 7. und 8. Semester                                     oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhält-\nnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erhal-\nzweitausendvierhundertsiebenundzwanzig           Deut-\nten haben, erhalten in sinngemäßer Anwendung des\nsehe Mark,\nAbschnitts II des Gesetzes über die Anpassung von\nab dem 9. Semester                                        Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern\nzweitausendvierhunderteinundneunzig          Deutsche     1985 vom 25. Februar 1985 (BGBI. I S. 431) eine einma-\nMark.''                                                   lige Zahlung in Höhe von zweihundertvierzig Deutsche\nMark.\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                                     Artikel 3\n„Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nSanitätsoffizier-Anwärter                                 1985 in Kraft.\nBonn, den 3. Juni 1985\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Ermisch"]}