{"id":"bgbl1-1985-26-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":26,"date":"1985-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/26#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_26.pdf#page=21","order":4,"title":"Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985","law_date":"1985-06-05T00:00:00Z","page":913,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                                913\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Geldleistungen der gesetzlichen Un.fallversicherung im Jahre 1985\nVom 5. Juni 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                 Sonstige Renten\nRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\nArtikel 1                        werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat\nRentenanpassungsgesetz 1985                   Juli 1985 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag\n(RAG 1985)                         um 3,0 vom Hundert erhöht wird.\nErster Abschnitt                                                   §4\nRentenversicherung                                              Allgemeines\n§ 1                              ( 1) Auf die angepaßten Renten sind 'die allgemeinen\nVorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von\nGrundsatz\nRenten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-           genannten Renten die Grenzbeträge 1ugrunde zu legen,\nsungsgrundlage vom Jahr 1984 auf das Jahr 1985 wer-       die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten\nden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung        maßgebend sind.\neinschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum\n(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen\n1. Juli 1985 nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes\nangepaßt.                                                 höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-\nleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung\n§ 2                           mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwen-\ndungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren\nFormelrenten                       als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der\n( 1 ) Renten, die                                      Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für\ndie Krankenversicherung.\n1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicheru.ngs-\nordnung,                                                 (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nsind Abrundungen zulässig.\n2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungs-\ngesetzes oder\n§5\n3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes\nBerichtigung fehlerhafter Anpassungen\nberechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die\nHöhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-           Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung\nlage für das Jahr 1985 ermittelt wird.                     fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist\nnur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung\n(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den      ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats\nallgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,     zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rück-\nsondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder       forderung überzahlter Beträge findet nicht statt.\ninfolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund\nüber- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,                                       §6\nwird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2                 Allgem~ine Bemessungsgrundlage\n§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1         Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr\nangepaßt.                                                  1985 beträgt","914                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nin der Rentenversicherung                                                      Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-\nder Arbeiter                                                                   nehmer des Bergbaus oder\nund der Angestellten                27 099 Deutsche Mark\nb) für Kalendermonate, die auch mit einer\nund                                                                            anzurechnenden Ausfallzeit belegt sind,\nin der knappschaftlichen                                                       für die der Versicherte ganz oder teilweise\nRentenversicherung                 27 387 Deutsche Mark.                       Beiträge nach § 1385 b getragen hat,\nbleiben bei der Ermittlung der für den Ver-\nZweiter Abschnitt                                      sicherten maßgebenden Rentenbernessungs-\ngrundlage nach den Absätzen 1 und 3 un-\nUnfallversicherung                                      berücksichtigt, wenn dies eine höhere Rente,\nbei Anwendung der Vorschriften über die\n§7                                             Wanderversicherung eine höhere Gesamtlei-\n11\nAnpassungsfaktor                                       stung ergibt.\nDer Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1985 an                   bb) Satz 3 wird gestrichen.\nanzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-\nfallversicherung beträgt 1,0141.                              3. § 1260 a wird gestrichen.\n4. § 1 260 c wird wie folgt gefaßt:\n§8\n,,§ 1260c\nPflegegeld\n( 1) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-\nDas Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1985 an zwischen           nungszeit bleiben bei der Rentenberechnung unbe-\n394 Deutsche Mark und 1 573 Deutsche Mark monat-                 rücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen,\n.lich.                                                            die bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar\n1966 begründeten\nDritter Abschnitt\na) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder\nSch Iu ßvorsch ritten\nb) Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung\n§9                                       nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nGrundsätzen oder entsprechenden kirchenrecht-\nBerlin-Klausel\nlichen Regelungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des          ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versor-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.               gungsfalles als ruhegehaltfähig anerkannt werden.\n(2) Ersatzzeiten werden nicht berücksichtigt,\nArtikel 2                               soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung nur\nwegen eines fehlenden Antrages des Versicherten\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nnicht durchgeführt ist. In diesen Fällen ist der Träger\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-             der Rentenversicherung berechtigt, die Vorausset-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-             zungen für die Nachversicherung festzustellen.\"\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985              5. In § 1273 werden die Worte „31 . Oktober\" durch\n(BGBI. 1 S. 902), wird wie folgt geändert:                      die Worte „ 15. Dezember\" ersetzt.\n1. § 1 253 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 1304 wird wie folgt geändert:\n„Versicherungs- und Ausfallzeiten sowie Zeiten des\na) In Absatz 1 werden die Worte „einschließlich der\nBezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-\nfür die bis zum Versicherungsfall anzusetzenden\nnehmer des Bergbaus, die nach Eintritt der Berufs-\nWerteinheiten für eine bisher angerechnete\nunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätzlich zu\nZurechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steige-\nberücksichtigen; dies gilt für die während einer ange-\nrungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung\nrechneten Zurechnungszeit zurückgelegten Zeiten\nund Leistungen nach § 1260 a\" durch die Worte\nnur dann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um\naus allen bis zum Versicherungsfall anrech-\ndiese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere\n~ungsfähigen Versicherungsjahren\" ersetzt.\nRente ergibt.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und Leistungen\n2. § 1 255 wird wie folgt geändert:                                  nach § 1260 a\" gestrichen.\na) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Buchstabe\nb\" gestrichen.                                        7. In § 1318 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-\nstrichen.\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     8. Nach § 1418 wird eingefügt:\n„Beiträge, die entrichtet worden sind                                         ,,§1418a\na) während einer anzurechnenden Ausfall-                (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nzeit sowie während des Bezugs von                 Grundgesetzes, die auf Veranlassung oder im Inter-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                                 915\nesse der Bundesrepublik Deutschland in den Dien-            berücksichtigen; dies gilt für die während einer ange-\nsten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen         rechneten Zurechnungszeit zurückgelegten Zeiten\nOrganisation stehen und aus den Diensten dieser             nur dann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um\nOrganisation ausscheiden, ohne daß ihnen nach den           diese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere\nRegelungen des Versorgungssystems der Organisa-             Rente ergibt.\"\ntion für die Zeit der Zugehörigkeit zu diesem System\nlebenslängliche Versorgung geleistet oder Anwart-        2. § 32 wird wie folgt geändert:\nschaft auf eine lebenslängliche Versorgung für den          a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Buchstabe\nFall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung\nb\" gestrichen.\ngewährleistet ist, können auf Antrag für Zeiten des\nDienstes bei der Organisation, die nicht mit Beiträgen      b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nzur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind,                aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfreiwillig Beiträge nachentrichten, wenn sie zuletzt\nBeiträge in der Rentenversicherung der Arbeiter ent-                 „Beiträge, die entrichtet worden sind\nrichtet haben. Satz 1 gilt nicht für Zeiten des Dien-                a) während einer anzurechnenden Ausfall-\nstes bei der Organisation, die in einer öffentlich-                       zeit sowie während des Bezugs von\nrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsein-                           Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-\nrichtung für Berufsgruppen oder in einer Versorgung                       nehmer des Bergbaus oder\nnach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt                    b) für Kalendermonate, die auch mit einer\nsind oder berücksichtigt werden.                                          anzurechnenden Ausfallzeit belegt sind,\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb                      für die der Versicherte ganz oder teilweise\nvon sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Dien-                          Beiträge nach § 11 2 b getragen hat,\nsten der Organisation zu stellen; die Antragsfrist läuft              bleiben bei der Ermittlung der für den Versi-\nfrühestens am 31. Dezember 1986 ab. Der Eintritt\ncherten maßgebenden Rentenbemessungs-\ndes Versicherungsfalles innerhalb der Antragsfrist\ngrundlage nach den Absätzen 1 und 3 un-\nsteht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht ent-                    berücksichtigt, wenn dies eine höhere Rente,\ngegen. Die Beiträge sind abweichend von § 1418                        bei Anwendung der Vorschriften über die\nspätestens sechs Monate nach Eintritt der Bin-                       WandEwersicherung eine höhere Gesamtlei-\ndungswirkung des Nachentrichtungsbescheides zu                        stung ergibt.\"\nentrichten.                                      ·\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\n(3) Für die Entrichtung der Beiträge und ihre\nBewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften des\nJahres anzuwenden, in dem der Antrag nach Absatz         3. § 37 a wird gestrichen.\n1 Satz 1 gestellt wird. Der Antragsteller hat dem Ver-\nsicherungsträger zusammen mit dem Antrag auf            4. § 37 c wird wie folgt gefaßt:\nNachentrichtung die für die Berechtigung zur Nach-                                     ,,§ 37c\nentrichtung nach Absatz 1 rechtserheblichen Tatsa-\nchen nachzuweisen; werden die für die Nachentrich-            (1) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-\ntung erforderlichen Nachweise nach Antragstellung            nungszeit bleiben bei der Rentenberechnung unbe-\ndem Versicherungsträger vorgelegt, ist abweichend           rücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen,\nvon Satz 1 das Jahr maßgebend, in dem diese Nach-           die bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar\nweise dem Versicherungsträger vollständig zugehen.          1966 begründeten\nDie nach dieser Vorschrift nachentrichteten Beiträge        a) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder\nsind an den Versicherten zurückzuzahlen, wenn eine          b) Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung\nNachversicherung für die nach Absatz 1 Satz 1 maß-             nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\ngebenden Zeiten nach § 1232 durchgeführt wird.\"                Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrecht-\nlichen Regelungen\nruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versor-\nArtikel 3                             gungsfalles als ruhegehaltfähig anerkannt werden.\nÄnderung                                 (2) Ersatzzeiten werden nicht berücksichtigt,\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes                     soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung nur\nwegen eines fehlenden Antrages des Versicherten\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im                nicht durchgeführt ist. In diesen Fällen ist der Träger\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,           der Rentenversicherung berechtigt, die Vorausset-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert         zungen für die Nachversicherung festzustellen.\"\ndurch § 31 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1985\n(BGBI. 1 S. 902), wird wie folgt geändert:                 5. In § 50 werden die Worte „31. Oktober\" durch die\nWorte „ 15. Dezember\" ersetzt.\n1. § 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 83 wird wie folgt geändert:\n„Versicherungs- und Ausfallzeiten sowie Zeiten des\nBezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-           a) In Absatz 1 werden die Worte „einschließlich der\nnehmer des Bergbaus, die nach Eintritt der Berufs-            für die bis zum Versicherungsfall anzusetzenden\nunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätzlich zu           Werteinheiten für eine bisher angerechnete","916                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZurechnungszeit ohne Kinderzuschuß, Steige-                                   Artikel 4\nrungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung         Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nund Leistungen nach § 37 a\" durch die Worte\n,,aus allen bis zum Versicherungsfall anrech-          Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-\nnungsfähigen Versicherungsjahren\" ersetzt.           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und Leistungen          öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nnach § 37 a\" gestrichen.                             durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1\nS. 766), wird wie folgt geändert:\n7. In § 97 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.      1. § 53 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Versicherungs- und Ausfallzeiten sowie Zeiten des\n8. Nach § 140 wird eingefügt:                                  Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-\n,,§ 140 a                           nehmer des Bergbaus, die nach Eintritt der Berufs-\nunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätzlich zu\n(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nberücksichtigen; dies gilt für die während einer ange-\nGrundgesetzes, die auf Veranlassung oder im Inter-\nrechneten Zurechnungszeit zurückgelegten Zeiten\nesse der Bundesrepublik Deutschland in den Dien-\nnur dann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um\nsten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\ndiese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere\nOrganisation stehen und aus den Diensten dieser\nRente ergibt.\"\nOrganisation ausscheiden, ohne daß ihnen nach den\nRegelungen des Versorgungssystems der Organisa-          2. § 54 Abs. 7 ~ird wie folgt geändert:\ntion für die Zeit der Zugehörigkeit zu diesem System\nlebenslängliche Versorgung geleistet oder Anwart-           a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nschaft auf eine lebenslängliche Versorgung für den              „Beiträge, die entrichtet worden sind\nFall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung               a) während einer anzurechnenden Ausfallzeit\ngewährleistet ist, können auf Antrag für Zeiten des\nsowie während des Bezugs von Anpassungs-\nDienstes bei der Organisation, die nicht mit Beiträgen              geld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-\nzur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind,                    baus oder\nfreiwillig Beiträge nachentrichten, wenn sie zuletzt\nBeiträge in der Rentenversicherung der Angestellten             b) für Kalendermonate, die auch mit einer anzu-\noder in der knappschaftlichen Rentenversicherung                    rechnenden Ausfallzeit belegt sind, für die der\noder überhaupt noch keine Beiträge zur Rentenversi-                 Versicherte ganz oder teilweise Beiträge nach\ncherung entrichtet haben. Satz 1 gilt nicht für Zeiten              § 1 30 b getragen hat,\ndes Dienstes bei der Organisation, die in einer öffent-         bleiben bei der Ermittlung der für den Versicher-\nlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-               ten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage\neinrichtung für Berufsgruppen oder in einer Versor-             nach den Absätzen 1 und 3 unberücksichtigt,\ngung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berück-                 wenn dies eine höhere Rente, bei Anwendung der\nsichtigt sind oder berücksichtigt werden.                       Vorschriften über die Wanderversicherung eine\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb            höhere Gesamtleistung ergibt.\"\nvon sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Dien-            b) Satz 3 wird gestrichen.\nsten der Organisation zu stellen; die Antragsfrist läuft\nfrühestens am 31: Dezember 1986 ab. Der Eintritt         3. § 58 a wird gestrichen.\ndes Versicherungsfalles innerhalb der Antragsfrist\nsteht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht ent-       4. § 58 c wird wie folgt gefaßt:\ngegen. Die Beiträge sind abweichend von § 140 spä-                                  ,,§ 58c\ntestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungs-\nwirkung des Nachentrichtungsbescheides zu ent-                 (1 ) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-\nrichten.                                                    nungszeit bleiben bei der Rentenberechnung unbe-\nrücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen,\n(3) Für die Entrichtung der Beiträge und ihre            die bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar\nBewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften des        1966 begründeten\nJahres anzuwenden, in dem der Antrag nach Absatz\n1 Satz 1 gestellt wird. Der Antragsteller hat der Bun-      a) öffentlich•rechtlichen Dienstverhältnis oder\ndesversicherungsanstalt für Angestellte zusammen            b) Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung\nmit dem Antrag auf Nachentrichtung die für die                  nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nBerechtigung zur Nachentrichtung nach Absatz 1                  Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrecht-\nrechtserheblichen Tatsachen nachzuweisen; wer-                  lichen Regelungen\nden die für die Nachentrichtung erforderlichen Nach-\nruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versor-\nweise nach Antragstellung dem Versicherungsträger\ngungsfalles als ruhegehaltfähig anerkannt werden.\nvorgelegt, ist abweichend von Satz 1 das Jahr maß-\ngebend, in dem diese Nachweise dem Versiche-                   (2) Ersatzzeiten werden nicht berücksichtigt,\nrungsträger vollständig zugehen. Die nach dieser            soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung nur\nVorschrift nachentrichteten Beiträge sind an den            wegen eines fehlenden Antrages des Versicherten\nVersicherten zurückzuzahlen, wenn eine Nachver-             nicht durchgeführt ist. In diesen Fällen ist der Träger\nsicherung für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden          der Rentenversicherung berechtigt, die Vorausset-\nZeiten nach § 9 durchgeführt wird.\"                         zungen für die Nachversicherung festzustellen.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                             917\n5. § 96 wird wie folgt geändert:                                3. Dem § 41 b wird angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einschließ-              ,,(5) § 1318 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nlich der für die bis zum Versicherungsfall anzuset-       nung in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung\nzenden Werteinheiten für eine bisher angerech-            gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt.\nnete Zurechnungszeit ohne Kinderzuschuß und               Ist vor diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über\nLeistungen nach § 58 a\" durch die Worte „aus              einen Anspruch unanfechtbar geworden, gilt Satz 1\nallen bis zum Versicherungsfall anrechnungs-              nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1985.\"\nfähigen Versicherungsjahren\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird Satz 5 wie folgt gefaßt:                                         Artikel 6\n,,§ 89 Abs. 1 gilt entsprechend.\"                          Änderung des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes\n6. In § 108 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.            Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten\nArtikel 5                          Fassung, zuletzt geändert durch§ 31 Abs. 4 des Geset-\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-                   zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 902), wird wie folgt ge-\nNeuregelungsgesetzes                        ändert:\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-          1. Dem § 1 2 b wird angefügt:\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-           ,,(5) § 30 Abs. 2 Satz 4 und§ 32 Abs. 7 Satz 2 des\nderungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten                 Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes              1. Juli 1985 an geltenden Fassung gelten auch für\nvom 16. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 766), wird wie folgt ge-              Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt.§ 37 a des\nändert:                                                            Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum\n30. Juni 1985 geltenden Fassung gilt nicht mehr für\nVersicherungsfälle vor dem 1. Juli 1985. Die Sätze 1\n1. Dem § 12 b wird angefügt:\nund 2 sind nicht anzuwenden, wenn über einen\n,,(5) § 1253 Abs. 2 Satz 4 und§ 1255 Abs. 7 Satz 2          Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung\nder Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Juli            getroffen worden ist, es sei denn, bei der Entschei-\n1985 an geltenden Fassung gelten auch für Ver-               dung ist § 32 Abs. 7 Satz 2 des Ar.gestelltenver-\nsicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. § 1260 a der           sicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes\nReichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni            vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2110) in Verbin-\n1985 geltenden Fassung gilt nicht mehr für Versiche-         dung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Angestellten-\nrungsfälle vor dem 1. Juli 1985. Die Sätze 1 und 2            versicherungsgesetzes angewendet worden und die\nsind nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch               Entscheidung ist nicht vor dem 22. März 1983 un-\neine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen            anfechtbar geworden. Ist eine Rente mit einem Ver-\nworden ist, es sei denn, bei der Entscheidung ist             sicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 neu festzustellen,\n§ 1255 .Abs. 7 Satz 2 der Reichsversicherungs-                sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden; dabei ist jedoch\nordnung in der Fassung des Gesetzes vom                       als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu\n22. Dezember 1971 (BGBl.1 S. 2110) in Verbindung              leisten.\"\nmit § 1 259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Reichsversiche-\nrungsordnung angewendet worden und die Entschei-           2. § 14 b wird wie folgt gefaßt:\ndung ist nicht vor dem 22. März 1983 unanfechtbar                                     ,,§ 14 b\ngeworden. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall\nvor dem 1 . Juli 1985 neu festzustellen, sind die                 (1) § 37 c Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-\nSätze 1 und 2 anzuwenden; dabei ist jedoch als                gesetzes in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fas-\nRente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu                  sung gilt auch für Versicherungsfälle nach dem\nleisten.\"                                                     31. Dezember 1979, es sei denn, über einen An-\nspruch ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung\ngetroffen worden.\n2. § 14 b wird wie folgt gefaßt:\n(2) § 37 c Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\n,,§ 14 b                           gesetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem\n(1) § 1260 c Abs. 1 der Reichsversicherungsord-            1 . Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch ist\nnung in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung             eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen\ngilt auch für Versicherungsfälle nach dem                     worden.\"\n31. Dezember 1979, es sei denn, über einen An-\nspruch ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung        3. Dem § 40 b wird angefügt:\ngetroffen worden.                                               ,,(5) § 97 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsge-\n(2) § 1260 c Abs. 2 der Reichsversicherungsord-            setze$ in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung\nnung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem                 gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt.\n1. Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch ist          Ist vor diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über\neine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen            einen Anspruch unanfechtbar geworden, gilt Satz 1\nworden.\"                                                      nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1985,.''","918                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 7                           14. September 19G5 (BGBI. I S. 1448), das zuletzt durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBI. 1\nÄnderung des Knappschafts-                    S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-              1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                  ,.Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld be-\nTeil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten               tragen vom 1. Juli 1985 an für den verheirateten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7             Berechtigten 535,50 Deutsche Mark und für den\ndes Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 766), wird              unverheirateten Berechtigten 357,20 Deutsche\nwie folgt geändert:                                               Mark.\"\n1. § 9 a wird wie folgt gefaßt:\n2. Nach Absatz 9 wird angefügt:\n,.(10) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Ver-\n.,§ 9a\nänderung der Höhe der laufenden Geldleistung (Ab-\n(1) § 58 c Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-           satz 1 Satz 3) fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die\nzes in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung gilt         Berichtigung ist nur bis zur nächsten Veränderung\nauch für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember            zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis\n1979, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht        zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die\nmehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden.              Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter\nBeträge findet nicht statt.\"\n(2) § 58 c Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-\nzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar\n1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht\nmehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden.\"                                     Artikel 9\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n2. Dem § 10 c wird angefügt:                                      Nach § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n.,(5) § 53 Abs. 3 Satz 4 und§ 54 Abs. 7 Satz 2 des     (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\nReichsknaprschaftsgesetzes in der vom 1. Juli 1985        S. 3845), das zuletzt durch§ 31 Abs. 5 des Gesetzes\nan geltender. Fassung gelten auch für Versiche-           vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 902) geändert worden ist,\nrungsfälle vor Jiesem Zeitpunkt. § 58 a des Reichs-       wird eingefügt:\nknappschaftsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1985                                    ,,§ 17a\ngeltenden Fassung gilt nicht mehr für Versicherungs-             Umrechnung von ausländischem Einkommen\nfälle vor dem 1. Juli 1985. Die Sätze 1 und 2 sind nicht\nanzuwenden, wenn über einen Anspruch eine nicht              (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in auslän-\nmehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist,       discher Währung erzielt wird, wird es in Deutsche Mark\nes sei denn, bei der Entscheidung ist § 54 Abs. 7         nach dem Mittelkurs umgerechnet, der für diese Wäh-\nSatz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fas-         rung an der Frankfurter Devisenbörse notiert ist. Wird\nsung des Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1          diese ausländische Währung an der Frankfurter Devi-\nS. 2110) in Verbindung mit § 57 Satz 1 Nr. 6 des          senbörse nicht notiert, erfolgt die Umrechnung nach den\nReichsknappschaftsgesetzes angewendet worden              statistischen Mittelkursen der Deutschen Bundesbank,\nund die Entscheidung ist nicht vor dem 22. März 1983      die diese nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche\nunanfechtbar geworden. Ist eine Rente mit einem          Bundesbank veröffentlicht. Sind in diesen Veröffent-\nVersicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 neu festzu-        lichungen für eine Währung nichtkommerzielle Kurse\nstellen, sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden; dabei ist     ausgewiesen, sind diese anzuwenden.\njedoch als Rente mindestens der bisherige Zahl-              (2) Bei den an der Frankfurter Devisenbörse notierten\nbetrag zu leisten.\"\nWährungen ist maßgebend der Umrechnungskurs für\nden ersten Monat des Kalendervierteljahres, das dem\n3. Dem § 20 f wird angefügt:                                   Beginn der Berücksichtigung von Einkommen voraus-\ngeht, bei den übrigen Währungen der Umrechnungskurs\n.,(4) § 108 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-       für das Ende des letzten Monats im vorvergangenen\nzes in der vom 1. Juli 1985 an geltenden Fassung gilt   Kalendervierteljahr.\nauch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. Ist\nvor diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über einen          (3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt solange\nAnspruch unanfechtbar geworden, gilt Satz 1 nur für     maßgebend, bis\n. . Zeiten nach dem 30. Juni 1985.\"\n1 . die Sozialleistung zu ändern ist,\n2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert\nArtikel 8                              oder\n3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert\nÄnderung des Gesetzes\ngegenüber der letzten Umrechnung eintritt.\nüber eine Altershilfe für Landwirte\nDie Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue\n§ 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte        Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwen-\nin        der    Fassung     der     Bekanntmachung      vom   dung von Absatz 2 ermittelt.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                             919\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-                             Artikel 10\ndung auf                                                                       Berlin-Klausel\n1. Unterhaltsleistungen,                                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. Prämien für eine Krankenversicherung.\nSie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von                                 Artikel 11\nBemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.                                      Inkrafttreten\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn        Die Artikel 2 bis 9 treten am 1. Juli 1985 in Kraft. Im\nder Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten     übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-\nist.\"                                                      kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt uhd\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 5. Juni 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}