{"id":"bgbl1-1985-26-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":26,"date":"1985-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/26#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_26.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz über die vierzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 14. AnpG-KOV)","law_date":"1985-06-04T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber die vierzehnte Anpassung der Leistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Vierzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 14. AnpG-KOV)\nVom 4. Juni 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               Stufe III                 295 Deutsche Mark,\nStufe IV                  394 Deutsche. Mark,\nArtikel 1                                  Stufe V                   489 Deutsche Mark,\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                           Stufe VI                  589 Deutsche Mark.''\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der           5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\n,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1984\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n(BGBI. 1S. 761 ), wird wie folgt geändert:\num 50 oder\n1. In § 14 wird die Zahl „ 185\" durch die Zahl „ 188\"         60 vom Hundert                367 Deutsche Mark,\nersetzt.                                                   um 70 vom Hundert             507 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert             615 Deutsche Mark,\n2. In § 15 werden im Satz 1 die Worte „23 bis 151 \"            um 90 vom Hundert             736 Deutsche Mark,\ndurch die Worte „24 bis 154\" und im Satz 2 die Zahl        bei Erwerbsunfähigkeit        829 Deutsche Mark.''\n,,2,330\" durch die Zahl „2,363\" ersetzt.\n6. § 33 wird wie folgt geändert:\n3. In § 30 Abs. 7 Satz 2 werden die Zahl „346\" durch\ndie Zahl „351 \", die Zahl „544\" durch die Zahl „552\"       a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\nund die Zahl „817\" durch die Zahl „829\" ersetzt.               ,,28 953\" durch die Zahl „29 822\" ersetzt.\nb) In Absatz 6 werden im Satz 2 die Zahl „ 100\"\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                                   durch die Zahl „200\" und im Satz 3 und 4 jeweils\ndie Worte „einem Hundertstel\" durch die Worte\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,dem zweihundertsten Teil\" ersetzt.\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nGrundrente bei einer Minderung der Erwerbs-          7. In§ 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „90\" durch die\nfähigkeit                                               Zahl „91\" ersetzt.\num 30 vom Hundert       von 158 Deutsche    Mark,\num 40 vom Hundert       von 213 Deutsche    Mark,   8. In § 35 Abs. 1 werden im Satz 1 die Zahl „346\"\num 50 vom Hundert       von 290 Deutsche    Mark,      durch die Zahl „351\" und im Satz 2 die Worte „589,\n835, 1 077, 1 394 oder 1 720 Deutsche Mark\"\num 60 vom Hundert       von 367 Deutsche    Mark,      durchdieWorte„597,847, 1092, 1414oder1 744\num 70 vom Hundert       von 507 Deutsche    Mark,      Deutsche Mark\" ersetzt.\num 80 vom Hundert       von 615 Deutsche    Mark,\num 90 vom Hundert       von 736 Deutsche    Mark,   9. In § 36 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zahl „ 1 000\"\nbei Erwerbs-                                           durch die Zahl „2 000\" ersetzt.\nunfähigkeit             von 829 Deutsche Mark.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-      10. In § 40 wird die Zahl „489\" durch die Zahl „496\"\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,         ersetzt.\num 31 Deutsche Mark.\"\n11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „489\" durch die Zahl\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,496'' ersetzt.\n„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nanerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich      12. In § 46 werden die Zahl „ 138\" durch die Zahl „ 140\"\naußergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine          und die Zahl „258\" durch die Zahl „262\" ersetzt.\nmonatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\nfolgenden Stufen gewährt wird:                     13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „241\" durch die Zahl\nStufe 1                     96 Deutsche Mark,          „244\" und die Zahl „336\" durch die Zahl „341\"\nStufe II                   195 Deutsche Mark,          ersetzt.","Nr.. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                              911\n14. In § 48 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:         c) In Absatz 3 werden die Zahl „376\" durch die Zahl\n,,(1) Ist ein Schwerbeschädigter nicht an den Fol-\n,,381\" und die Zahl „273\" durch die Zahl „277\"\ngen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe und                ersetzt.\nden Waisen(§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe\nzu gewähren, wenn der Schwerbeschädigte durch           16. In § 53 werden die Zahl 11 1 000\" durch die Zahl\ndie Folgen der Schädigung gehindert war, eine ent-           ,,2 000\" und die Zahl „500\" durch die Zahl „ 1 000\"\nsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und wenn               ersetzt.\ndadurch die Versorgung seiner Hinterbliebenen um\njeweils mindestens den folgenden Vomhundertsatz         17. In § 56 Satz 1 werden die Worte „sowie die Pflege-\ngemindert ist:                                              zulage(§ 35)\" durch die Worte,,, die Pflegezulage\n(§ 35) sowie das Bestattungsgeld (§§ 36, 53)\"\nersetzt.\nHöhe der Hinterbliebenen-               Minderung\nversorgung in v. H.                   um mindestens\ne·ines Zwölftels des in                                 18. In § 64 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Soweit\n§ 33 Abs. 1 Buchstabe a                                     hierdurch eine wirtschaftliche Notlage entsteht,\"\ngenannten Bemessungs-                                       durch die Worte „Anstelle dieser Leistungen\"\nbetrages                                                    ersetzt.\n36 und mehr                              15 v. H.       19. In § 73 Abs. 2 wird die Zahl „60.\" durch die Zahl\n,,65.\" ersetzt.\n34 bis unter 36                          14 v. H.\n32 bis unter 34                          13 v. H.       20. Dem§ 74 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\n30 bis unter 32                          12 V. H.\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Abfindung\n28 bis unter 30                          11 v. H.           auf die für einen Zeitraum von fünf Jahren zuste-\nunter 28                                 10 V. H.           hende Grundrente beschränkt, wenn der Antrag\nerst nach Vollendung des sechzigsten Lebensjah-\nDiese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der              res gestellt wird. Als Abfindungssumme wird das\nBeschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch              Siebenundfünfzigfache des der Kapitalabfindung\nauf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen,           zugrunde liegenden Monatsbetrages gezahlt. Der\nwegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit                Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Ab-\nAnspruch auf eine Pflegezulage oder mindestens               findung tritt, erlischt für die Dauer von fünf Jahren\nfünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensaus-             mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Aus-\ngleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne              zahlung folgt.\"\ndes § 30 Abs. 4 hatte; § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt.\n(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfen werden in        21. In§ 76 Abs. 3 werden die Worte „von zehn Jahren\"\nHöhe von zwei Dritteln, bei Witwen und Waisen von           durch die Worte „des Abfindungszeitraums\"\nBeschädigten mit Anspruch auf die Beschädigten-             ersetzt.\nrente eines Erwerbsunfähigen oder auf eine Pflege-\nzulage in voller Höhe der entsprechenden Witwen-        22. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\noder Waisenrente (§§ 40, 40 a, 41, 46 und 47)\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich\" die\ngezahlt. Übersteigt das monatliche Bruttoeinkom-                 Worte „im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2\"\nmen der Hinterbliebenen von Schwerbeschädigten,                  eingefügt.\ndie im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf\nRente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit             b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:\num 50 bis 90 vom Hundert hatten,\n„Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im\nbei der Witwe               ein Zwölftel,                        Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf\nbei der Halbwaise           ein Vierundzwanzigstel,              des\nbei der Vollwaise           ein Achtzehntel                      ersten Jahres auf\ndes in§ 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemes-                           81 vom Hundert der Abfindungssumme,\nsungsbetrages, ist die zu gewährende Beihilfe um                 zweiten Jahres auf\nden übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet                           62 vom Hundert der Abfindungssumme,\nsich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Ver-             dritten Jahres auf\nsorgung.\"                                                                42 vom Hundert der Abfindungssumme,\nvierten Jahres auf\n15. § 51 wird wie folgt geändert:                                            21 vom Hundert der Abfindungssumme.\"\na) In Absatz 1 werden die Zahl „606\" durch die Zahl        c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n,,615\" und die Zahl „411\" durch die Zahl „417\"\nersetzt.                                           23. Dem § 84 wird folgender Absatz ~ angefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Zahl„ 121\" durch die Zahl          ,,(3) Vor dem 1. Juli 1985 bewilligte Witwen- und\n„ 1 23\" und die Zahl „90\" durch die Zahl „91\"          Waisenbeihilfen bleiben von der am 1. Juli 1985 in\nersetzt.                                               Kraft getretenen Änderung des § 48 unberührt.\"","912                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 2                           Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom\nÄnderung\n22. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt\ndes Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV                 geändert:\nDas Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April        a) In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „85\" durch die Zahl\n1970 (BGBI. 1 S. 413) wird wie folgt geändert:                   ,, 170\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 der Anlage zu § 3 werden die\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nWorte „zweifachen des\" vor den Worten „in § 33\n,,(2) Der Kapitalisierungsbetrag wird auf Grund             Abs. 6 Satz 3\" eingefügt und das Wort „Betrag\"\neines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem        · durch das Wort „Betrags\" ersetzt.\nKreditinstitut und dem Berechtigten gegen Übertra-\ngung des Anspruchs auf Zahlung der für den nach            (3) Die auf den Absätzen 1 und 2 beruhenden Teile\n§ 7 4 des Bundesversorgungsgesetzes maßgeben-           der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nden Zeitraum zustehenden Grundrente gezahlt.\"           der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung\nmit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert\nwerden.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „des § 74                                  Artikel 4\nAbs. 2 Satz 3\" ein Komma und die Angabe,,§ 74\nAbs. 3 Satz 3\" eingefügt.                                                 Berlin-Klausel\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nÄnderung von Rechtsverordnungen\nArtikel 5\n(1) In § 11 Satz 2 der Berufsschadensausgleichs-                                 Inkrafttreten\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 861) wird das Wort „drei\"            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndurch das Wort „sechs\" ersetzt.                             arn 1. Juli 1985 in Kraft.\n(2) Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des            (2) Artikel 1 Nr. 9, 16 und 18 bis 22 sowie Artikel 2\nBundesversorgungsgesetzes in der Fassung der                treten am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. Juni 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}