{"id":"bgbl1-1985-26-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":26,"date":"1985-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_26.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)","law_date":"1985-06-04T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["902                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers\n(Hebammengesetz - HebG)\nVom 4. Juni 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        sofern sich aus den Vereinbarungen über den Beitritt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            nichts anderes ergibt, das Datum des Beitritts. Der Bun-\ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\n1. Abschnitt                       Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu\nErlaubnis                        diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der\nRichtlinie 80/154/EWG vom 21. Januar 1980 (ABI.\nEG Nr. L 33 S. 1 ), geändert durch die Richtlinie\n§ 1\n80/1273/EWG vom 22. Dezember 1980 (ABI. EG\n(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme\" oder            Nr. L 375 S. 74) anzupassen.\n,,Entbindungspfleger\" führen will, bedarf der Erlaubnis.\n(3) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist unbeschadet des\n(2) Hebammen, die Staatsangehörige eines Mitglied-      Absatzes 2 Satz 1 und 2 unter den Voraussetzungen\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft            des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch Deutschen im Sinne\nsind, dürfen diese Berufsbezeichnung im Geltungsbe-         des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staats-\nreich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie     angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\nihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung      päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder heimatlosen\nim Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im               Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstel-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-         lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet zu ertei-\nliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.       len, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben,\n(3) Absatz 2 gilt für männliche Berufsangehörige ent-   wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nsprechend.                                                 gegeben ist. Anderen Personen kann die Erlaubnis\nerteilt werden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.\n§2\n(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu                                 §3\nerteilen, wenn der Antragsteller\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer\n1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-          Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder\ndungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung       die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 28\nbestanden hat,                                         Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht ab-\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,        geschlossen war.\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung           (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich\ndes Berufs ergibt, und                                 die Voraussetzung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen            (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn\nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte\nnachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1\noder wegen eirier Sucht zur Ausübung des Berufs\nNr. 3 weggefallen ist.\nunfähig oder ungeeignet ist.\n(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als\nerfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger                             II. Abschnitt\neines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-                      Vorbehaltene Tätigkeiten\nmeinschaft ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Ausbildung als                                     §4\nHebamme abgeschlossen hat und dies durch Vorlage\neines nach dem 22. Januar 1986 ausgestellten, in der           (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen\nAnlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prü-          von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen\nfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachwei-          mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nses des betreffenden Mitgliedstaats nachweist. Ist die     ,,Hebamme\" oder „Entbindungspfleger\" sowie Dienst-\nAusbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen         leistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt.\nWirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen worden, der          Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in       tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder\nSatz 1 genannten Zeitpunkt beigetreten ist, so gilt,       ein Entbindungspfleger zugezogen wird.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                              903\n(2) Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfaßt           2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige\nÜberwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der                   Schulbildung, sofern der Bewerber\nWehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des               a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule\nWochenbettverlaufs.\nerfolgreich besucht hat oder\nb) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen\nIII. Abschnitt                                 Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren\nerfolgreich abgeschlossen hat\nAusbildung\noder\n§5                               3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Kran-\nkenpflegehelfer.\nDie Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,\nFrauen während der Schwangerschaft, der Geburt und                                       §8\ndem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige              Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere\nFürsorge zu gewähren, normale Geburten zu leiten,           Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die\nKomplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig zu            Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durch-\nerkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochen-             führung der Ausbildung und die Erreichung des Aus-\nbettverlauf zu überwachen und eine Dokumentation            bildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine\nüber den Geburtsverlauf anzufertigen (Ausbildungsziel).     Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger,\nKinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger ist\nmit zwölf Monaten anz• ,rechnen.\n§6\n( 1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungs-                                    §9\npfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dau-\nert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung            Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet\ndrei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und prakti-        1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu\nschem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.               sechs Wochen jährlich und\nUnterricht und praktische Ausbildung werden in staat-\nlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäu-              2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank-\nsern vermittelt.                                                 heit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom\nSchüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur\n(2) Hebammenschulen sind als geeignet für die Aus-            Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Aus-\nbildung nach Absatz 1 staatlich anzuerkennen, wenn sie           bildungen nach § 8 bis zu höchstens vier Wochen je\n1. von einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbin-                  Ausbildungsjahr.\ndungspfleger oder gemeinsam von einer Ärztin oder       Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber\neinem Arzt und einer Lehrhebamme oder einem Lehr-       hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine\nentbindungspfleger geleitet werden,                     besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch\n2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs-        die Anrechnung nicht gefährdet wird.\nplätze ausreichende Zahl von Lehrhebammen oder\nLehrentbindungspflegern sowie an der Ausbildung                                     §10\nmitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fach-\nkräfte verfügen,                                            (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bun-\n3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den\ndesminister für Bildung und Wissenschaft durch\nUnterricht besitzen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in\n4. mit einem Krankenhaus verbunden sind, das die            einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebam-\nDurchführung der praktischen Ausbildung nach der        men und Entbindungspfleger unter Berücksichtigung\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen           der in der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980\nund Entbindungspfleger durch Hebammen oder Ent-         (ABI. EG Nr. L 33 S. 8) genannten Ausbildungsvoraus-\nbindungspfleger im Krankenhaus gewährleistet.           setzungen, Ausbildungsinhalte, Tätigkeiten und Aufga-\nTeile der praktischen Ausbildung können, sofern das         ben die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie\nAusbildungsziel es zuläßt oder darüber hinaus erfordert,    das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde\nauch in einer Einrichtung durchgeführt werden, die von      für die Erlaubnis nach § 1 Abs·. 1 zu regeln. In der\nder zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist.      Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Schülerin\nund der Schüler an theoretischem und praktischem\nUnterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzu-\n§7                              nehmen haben.\nVoraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung             (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist ferner\nnach § 6 Abs. 1 ist die Vollendung des siebzehnten          für Antragsteller, die Staatsangehörige eines anderen\nLebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Aus-       Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:                 schaft sind, zu regeln:\n1. Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige            1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen\nSchulbildung oder eine andere abgeschlossene                 des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage\nzehnjährige Schulbildung oder                                 der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und","904                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndie Ermittlung durch die zuständigen Behörden                                        § 13\nentsprechend Artikel 7 bis 10 der Richtlinie\n80/154/EWG,                                                 (1) Der Träger der Ausbildung hat\n1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen\n2. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend         Form planmäßig, zeitlich, und sachlich gegliedert so\nArtikel 11 der Richtlinie 80/154/EWG.                         durchzuführen, daß das Ausbildungsziel (§ 5) in der\nvorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden\nkann,\nIV. Abschnitt                          2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-\nAu sbi ldu ngsverhältni s                        dungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfü-\ngung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen\nder staatlichen Prüfung erforderlich sind.\n§ 11\n(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrich-\n( 1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur\ntungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck\nAusbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit\ndienen; sie sollen ihren körperlichen Kräften angemes-\ndiesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach\nsen sein.\nMaßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schlie-\nßen.\n§ 14\n(2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens ent-\nDie Schülerin und der Schüler haben sich zu bemü-\nhalten\nhen, die in § 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und\n1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-          Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das\nschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,              Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere\n2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,                  verpflichtet,\n3. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-        1. an den vorgesehriebenen Ausbildungsveranstaltun-\nlichen Ausbildungszeit,                                      gen teilzunehmen,\n4. die Dauer der Probezeit,                                  2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen\nVerrichtungen sorgfältig auszuführen,\n5. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-\nvergütung,                                               3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden\nBestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten\n6. die Dauer des Urlaubs,                                        und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu\n7. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-             wahren.\nvertrag gekündigt werden kann.\n§ 15\n(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter\ndes Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder             (1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und\ndem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unter-       dem Schüler eine Ausbildungsvergütung zu gewähren.\nzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Aus-            (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch\nbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler         Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch\nund deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.              Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet wer-\nden, je'CJoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der\n(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen\nder Schriftform.                                             Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der\nSchüler während der Zeit, für welche die Ausbildungs-\nvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund\n§ 12                            Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den\n( 1) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den        Sachbezugswerten abzugelten.\nSchüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs-           (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche\nverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätig-       oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende\nkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die      Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und\nSchülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei        besonders zu vergüten.\nMonate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach\ndessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbe- '\n§ 16\nstimmte Zeit eingeht.\nDas Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.\n(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über               Die Probezeit beträgt sechs Monate.\n1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers,\nfür die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,\n§ 17\n2. Vertragsstrafen,\n3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Scha-                ( 1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf\ndensersatzansprüchen,                                   der Ausbildungszeit.\n4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes              (2) Bestehen die Schülerin und der Schüler die staat-\nin Pauschbeträgen.                                    . liehe Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungs-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                                905\nverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächst-  Vertrages vorübergehend den Beruf im Geltungsbereich\nmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch           dieses Gesetzes ausüben.\num ein Jahr.\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen\n§18                             erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher\n(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-      anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der\nhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist      Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die\ngekündigt werden.                                           Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung\nzu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des\n(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhält-     Herkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienst-\nnis nur gekündigt werden                                    leistungserbringer\n1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,                  1. den Beruf einer Hebamme im Herkunftsstaat aus-\na) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2           üben darf und\nund 3 nicht oder nicht mehr vorliegen,              2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen\nb) aus einem sonstigen wichtigen Grund,                    Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1\nbesitzt.\n2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündi-\ngungsfrist von vier Wochen.                            Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter\nals zwölf Monate sein.\n(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen\ndes Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungs-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für männliche Berufs-\ngründe erfolgen.                                            angehörige entsprechend.\n(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist            (4) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen\nunwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen         der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei               die Rechte und Pflichten einer Hebamme oder eines\nWochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Gütever-           Entbindungspflegers. Verstößt ein Dienstleistungser-\nfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so   bringer gegen diese Pflichten, so hat die zuständige\nwird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist          Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Her-\ngehemmt.                                                    kunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hier-\nüber zu unterrichten.\n§19\n(5) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates\nWerden die Schülerin und der Schüler im Anschluß an      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Gel-\ndas Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hier-        tungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer\nüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt       Hebamme oder eines Entbindungspflegers auf Grund\nein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begrün-       einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der\ndet.                                                         Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied-\n§ 20                             staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nEine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin         Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er\noder des Schülers von den Vorschriften des                   1. den Beruf der Hebamme oder des Entbindungs-\nIV. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.           pflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-\nüben darf und\n§ 21                             2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.\nDie§§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schü-\nlerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemein-                                 § 23\nschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern\nsind.                                                           Zwischenstaatliche Verträge über die Tätigkeit der\nHebammen in den Grenzgebieten bleiben unberührt.\nV. Abschnitt\nVI. Abschnitt\nErbringen von Dienstleistungen;\nzwischenstaatliche Verträge                                        Zuständigkeiten\n§ 22                                                         § 24\n( 1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-       ( 1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung           dige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die\ndes Berufs einer Hebamme in einem anderen Mitglied-          Prüfung abgelegt hat.\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf              (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Aus-\nGrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge-          bildung nach § 8 trifft die zuständige Behörde des Lan-\nschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines in der           des, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teil-\nAnlage zu § 2 Abs. 2 oder in § 28 Abs. 1 oder 2 genann-      nehmen will.\nten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-\nhigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienst-           (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung\nleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-         dieses Gesetzes zuständigen Behörden.","906                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVII. Abschnitt                         nigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und\ngesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.\nBußgeldvorschriften\n(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mit-\n§ 25                             gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft sind und die Voraussetzungen 9es § 2 Abs. 1\nOrdnungswidrig handelt, wer                                Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1\n1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeich-          Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Diploms, Prüfungs-\nnung „Hebamme\" oder „Entbindungspfleger\" führt,           zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises\neiner Hebamme beantragen, die von einem anderen Mit-\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.          gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nvor dem 23. Januar 1983 ausgestellt worden sind und\nDie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu         den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie\nfünftausend Deutsche Mark geahndet werden.                   80/155/EWG genügen, denen jedoch nach Artikel 2 der\nRichtlinie 80/154/EWG gleichzeitig eine der in Artikel 4\nder Richtlinie 80/154/EWG genannten Bescheinigun-\nVIII. Abschnitt                        gen der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-\nkunftsstaates beizufügen ist, aus der sich ergibt, daß\nAnwendung des Berufsbildungsgesetzes                   der Antragsteller nach Erhalt des Diploms, Prüfungs-\nzeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises als\n§ 26                             Hebamme während einer berufspraktischen Tätigkeit in\nFür die Ausbildung der Hebamme und des Entbin-             zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer\ndungspflegers findet das Berufsbildungsgesetz keine          Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Kranken-\nAnwendung.                                                   haus oder einer sonstigen zu diesem Zweck anerkann-\nten Einrichtung des Gesundheitswesens ausgeübt hat,\nkann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine\nIX. Abschnitt                         Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vor-\ngelegt wird, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller\nÜbergangsvorschriften                       während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der\nBescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich\n§ 27                             und gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt\nhat.\n( 1) Eine im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-\nzes wirksame Anerkennung als Hebamme nach§ 6 des                                          § 29\nHebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeich-\nneten Fassung und ein durch § 23 des Hebammen-                   (1) Eine im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-\ngesetzes der Anerkennung nach § 6 des Hebammen-              zes wirksame Niederlassungserlaubnis nach § 10 des\ngesetzes gleichgestelltes Prüfungszeugnis nach § 30          Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. t bezeich-\nAbs. 3 der Gewerbeordnung gelten als Erlaubnis nach          neten Fassung gilt weiter. Sie erlischt mit Ablauf des\n§ 1 Abs. 1.                                                  Tages, an dem die Inhaberin der Erlaubnis das\n70. Lebensjahr vollendet.\n(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene         (2) Eine Niederlassungserlaubnis ist zu widerrufen,\nAusbildung als Hebamme wird nach den bisher gelten-          wenn die Hebamme ihren Beruf auf Grund eines Arbeits-\nden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der            vertrages in Krankenhäusern ausübt; sie kann wider-\nAusbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraus-        rufen werden, wenn die Hebamme in den letzten drei\nsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine         Jahren weniger als zehn Geburtshilfen geleistet hat und\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1.                                   die Geburtshilfe in dem zugewiesenen Bezirk ander-\nweitig ausreichend sichergestellt ist.\n§ 28                                (3) Die Niederlassungserlaubnis darf nicht vor Ablauf\nvon drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n( 1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mit-      widerrufen werden.\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1                                        § 30\nNr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1             ( 1) Eine Anerkennung als Wochenpflegerin nach § 1\nAbs. 1 auf Grund der Vorlage eines Diploms, Prüfungs-         Abs. 2 der Verordnung über Wochenpflegerinnen in der\nzeugnisses oder sonstigen Befähigungs:iachweises              im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\neiner Hebamme beantragen, die von einem anderen Mit-          2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft           geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April\nvör dem 23. Januar 1986 ausgestellt worden sind, ist die      1975 (BGBI. I S. 967), und eine durch§ 8 dieser Verord-\nErlaubnis ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen      nung gleichgestellte Anerkennung gelten weiter.\ndie Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforde-\nrungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht            (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene\ngenügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer        Ausbildung als Wochenpflegerin wird nach den bisher\nBescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates ver-         geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß\nlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller wäh-      der Ausbildung erhält die Antragstellerin eine Anerken-\nrend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Beschei-      nung nach diesen Vorschriften.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                               907\nX. Abschnitt                          des Gesetzes vom 27. Juli 1984, BGBI. 1S. 1029) wer-\nden die Worte „Hebammen mit Niederlassungserlaub-\nSchlußvorschriften                         nis\" durch die Worte „freiberuflich tätige Hebammen\nund Entbindungspfleger\" ersetzt.\n§ 31\n( 1 ) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen\"\nbestehenden Rechtsvorschriften finden auch auf „Ent-                                        § 32\nbindungspfleger\" Anwendung.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-\n(2) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun-            ten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert             werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1          Überleitungsgesetzes.\nS. 766), wird wie folgt geändert:\n§ 33\n1. § 166 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzei-\n,,4. freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungs-\ntig treten, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 2 und § 30\npfleger,\".\nAbs. 2 etwas anderes ergibt und soweit sie Bundes-\n2. § 475 d wird wie folgt geändert:                             recht enthalten, außer Kraft:\n1. das Hebammengesetz in der im Bundesgesetzblatt\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                Teil 111, Gliederungsnummer 2124-1, veröffentlich-\n,,(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbin-           ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ndungspfleger(§ 166 Abs. 1 Nr. 4) haben selbst die          Artikel 55 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1\nPflichten der Arbeitgeber zu erfü!len.                     s. 469),\n(2) Der Grundlohn bemißt sich nach dem durch-        2. das Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebam-\nschnittlichen Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit            menwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nals freiberuflich tätige Hebamme oder Entbin-               Gliederungsnummer 2124-2, veröffentlichten berei-\ndungspfleger, mindestens jedoch nach dem                    nigten Fass.ung,       ·\n150. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für frei-\nberuflich tätige Hebammen mit einem gewährlei-          3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Hebam-\nsteten Mindesteinkommen bemißt sich der                     mengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGrundlohn mindestens nach dem gewährleisteten               Gliederungsnummer 2124-1-1, veröffentlichten\nBetrag. § 180 Abs. 5 bis 8 gilt.\"                           bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 der\nb) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.                               Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1S. 967),\n4. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\n(3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im                  Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,                  Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-2, veröffentlich-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                ten bereinigten Fassung,\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1\nS. 766), wird wie folgt geändert:                                 5. die Sechste Verordnung zur Durchführung des\nHebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „Hebammen mit                Teil 111, Gliederungsnummer 21 24-1-6, veröffentlich-\nNiederlassungserlaubnis\" durch die Worte „freibe-                ten bereinigten Fassung, geändert durch § 20\nruflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger\"                  der Verordnung vom 3. September 1981 (BGBI. 1\nersetzt.                                                          S. 923),\n6. die Siebente Verordnung zur Durchführung des\n2. § 1 27 Abs. 2 wird gestrichen.                                     Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 2124-1-7, veröffentlich-\n(4) Nach Artikel 2 § 48 b des Angestelltenversiche-                ten bereinigten Fassung,\nrungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-                 7. die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten              der Hebammen von der Krankenpflege in der im\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndes Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1S. 766), wird                    2124-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nfolgender§ 48 c eingefügt:                                             geändert durch Artikel 287 Nr. 5 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),\n,,§ 48c\n§ 1 27 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes            8. die Niedersächsische Verordnung zur Änderung der\nin der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung gilt für die                Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit\nHebammen mit Niederlassungserlaubnis weiter.\"                         der Hebammen von der Krankenpflege vom\n19. Dezember 1939 (RGBI. 1 S. 2458) vom\n(5) In § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Vierten Buches Sozial-                 29. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember                   S. 75), Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\n1976, BGBI. 1S. 3845, zul_etzt geändert durch Artikel 2               mer 2124-3 a,","908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n9. die Verordnung über die Altersgrenze bei Heb-             2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nammen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\nrungsnummer 2124-1-9, veröffentlichten bereinig-          18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967),\nten Fassung,\n11. die §§ 1, 16 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungs-\n10. die Verordnung über Wochenpflegerinnen in der             ordnung für Hebammen vom 3. September 1981\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          (BGBI. 1 S. 923).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. Juni 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nHeiner Geißler","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                  909\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 2)\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien\ndas von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder der Jury Cen-\ntral verliehene „diplöme d'accoucheuse/vroedvrouwdiploma\";\nb) Dänemark\nder von der „Oanemarks jordemoderskole\" ausgestellte „bevis for bestaet\njordemodereksamen' ';\nc) Frankreich\ndas vom Staat verliehene „diplöme de sage-femme\";\nd) Griechenland\n- das vom Ministerium für Soziale Dienste beglaubigte „1twxio µuia~\"\n- das vom KATEE verliehene\n,,1truxio dvwtq,a~ oxoi..ri~ otEÄEXfuv fyEiu~ Kai KOtVWVlKfl~ 1tpovoiu~,\ntµ11µmo~ µuiwv'';\ne) Irland\ndas vom „An Bord Altranais\" verliehene „Certificate in Midwifery\";\nf) Italien\ndas von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte „diploma d'ostetrica\";\ng) Luxemburg\ndas vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses des\nPrüfungsausschusses ausgestellte „diplöme de sage-femme\";\n- h) Niederlande\ndas von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission verliehene\n,;vroedvrouwdiploma'';\ni) Vereinigtes Königreich\ndas „certificate of admission to th& Roll of Midwives\", das in England und\nWales durch den „Central Midwives Board for England and Wales\", in\nSchottland durch den „Central Midwives Board for Scotland\" und in Nord-\nirland durch den „Northern lreland Council for Nurses and Midwives\" ver-\nliehen wird."]}