{"id":"bgbl1-1985-26-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":26,"date":"1985-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)","law_date":"1985-06-04T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["893\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                           Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1985                                                                                                                      Nr. 26\nTag                                                                                Inhalt                                                                                           Seite\n4. 6. 85  Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)                                                                                                  893\nneu: 2124-15; 2124-5\n4. 6. 85  Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz -\nHebG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   902\nneu: 2124-14; 820-1, 821-1, 821-2, 86-7-2, 2124-1, 2124-2, 2124-1-1, 2124-1-2, 2124-1-6, 2124-1-7, 2124-3, 2124-3a,\n2124-1-9, 2124-4, 2124-1-10\n4. 6. 85  Gesetz über die vierzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Vierzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 14. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     910\nneu: 830-7-9; 830-2, 830-6, 830-2-13, 830-2-3\n5. 6. 85  Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-\nleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      913\nneu: 8232-10-25; 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 8251-1, 86-7-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 920\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                922\nGesetz\nüber die Berufe in der Krankenpflege\n{Krankenpflegegesetz - KrPflG)\nVom 4. Juni 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                 nungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                   Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vor-\nübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 60\ndes EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Geset-\n1. Abschnitt                                                              zes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht\nErlaubnis                                                               nach diesem Gesetz.\n§2\n§ 1\n(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu\n(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen                                                             erteilen, wenn der Antragsteller\n1. ,,Krankenschwester'' oder „Krankenpfleger'',                                                    1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-\n2. ,,Kinderkrankenschwester\" oder „Kinderkranken-                                                        dungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung\npfleger'' oder                                                                                        bestanden hat,\n3. ,,Krankenpflegehelferin\" oder „Krankenpflegehelfer\"                                             2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung\nführen will, bedarf der Erlaubnis.                                                                       des Berufs ergibt, und\n(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für                                                3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen\ndie allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsange-                                                      Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte\nhörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-                                                       oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs\nschaftsgemeinschaft sind, dürfen diese Berufsbezeich-                                                     unfähig oder ungeeignet ist.","894                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeich-          (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn\nnung „Krankenpflegehelferin\" oder „Krankenpflege-         nachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1\nhelfer\" kann unter den Voraussetzungen des Ab-            Nr. 3 weggefallen ist.\nsatzes 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn der\nAntragsteller eine mindestens dreijährige Dienstzeit im\nII. Abschnitt\nSanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenz-\nschutzes oder der Polizei eines Landes abgeleistet und                            Ausbildung\n1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der                                    §4\nUnteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitäts-\ndienst der Bundeswehr,                                   (1) Die Ausbildung für Krankenschwestern und Kran-\nkenpfleger und für Kinderkrankenschwestern und Kin-\n2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitäts-        derkrankenpfleger soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und\nbeamter im Bundesgrenzschutz oder                     Fertigkeiten zur verantwortlichen Mitwirkung bei der\nVerhütung, Erkennung und Heilung von Krankheiten\n3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung\nvermitteln (Ausbildungsziel). Die Ausbildung soll ins-\nim Sanitätsdienst der Polizei eines Landes\nbesondere gerichtet sein auf\nbestanden hat.\n1. die sach- und fachkundige, umfassende, geplante\n(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als         Pflege des Patienten,\nerfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger     2. die gewissenhafte Vorbereitung, Assistenz und\neines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-            Nachbereitung bei Maßnahmen der Diagnostik und\ngemeinschaft ist, in einem anderen Mitgliedstaat der           Therapie,\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Ausbil-\n3. die Anregung und Anleitung zu gesundheitsfördern-\ndung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die\ndem Verhalten,\nfür die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abge-\nschlossen hat und dies durch Vorlage eines nach dem        4. die Beobachtung des körperlichen und seelischen\n28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu diesem           Zustandes des Patienten und der Umstände, die\nGesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder           seine Gesundheit beeinflussen, sowie die Weiter-\nsonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden               gabe dieser Beobachtungen an die an der Diagno-\nMitgliedstaats nachweist. Ist die Ausbildung in einem          stik, Therapie und Pflege Beteiligten,\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-          5. die Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen\nschaft abgeschlossen worden, der der Europäischen              bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,\nWirtschaftsgemeinschaft nach dem in Satz 1 genannten\nZeitpunkt beigetreten ist, so gilt, sofern sich aus den    6. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, soweit sie\nVereinbarungen über den Beitritt nichts anderes ergibt,        in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflege-\ndas Datum des Beitritts. Der Bundesminister für Jugend,        maßnahmen stehen.                     ·\nFamilie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechts-         (2) Die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen und\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates       Krankenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten\nbedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderun-      und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken, sowie\ngen des Artikels 3 der Richtlinie 77 /452/EWG vom          die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und son-\n27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 1 76 S. 1 ) anzupassen.       stigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und\nsonstigen Bereichen des Gesundheitswesens ver-\n(4) Die Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 ist unbeschadet des    mitteln (Ausbildungsziel).\nAbsatzes 3 Satz 1 und 2 unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch Deutschen im Sinne                                     §5\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöri-\ngen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen            (1) Die Ausbildung für Krankenschwestern und Kran-\nWirtschaftsgemeinschaft oder heimatlosen Ausländern        kenpfleger, für Kinderkrankenschwestern und Kinder-\nim Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-      krankenpfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab;\nloser Ausländer im Bundesgebiet zu erteilen, die außer-    sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine abge-       Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und\nschlossene Ausbildung· erworben haben, wenn die            praktischem Unterricht und einer praktischen Aus-\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.       bildung. Unterricht und praktische Ausbildung werden in\nAnderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden,        staatlich anerkannten Krankenpflege- und Kinder-\nwenn diese Voraussetzungen vorliegen.                      krankenpflegeschulen an Kranken~äusern vermittelt.\n(2) Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen\nsind als geeignet für Ausbildungen nach Absatz 1 staat-\n§3                             lich anzuerkennen, wenn sie\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer    1. entweder von einer Unterrichtsschwester oder einem\nErteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder           Unterrichtspfleger, gemeinsam von einer Ärztin oder\ndie Ausbildung nach § 2 Abs. 3 oder 4 oder die nach § 30        einem Arzt u11d einer Unterrichtsschwester oder\nnachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.              einem Unterrichtspfleger oder gemeinsam von einer\nUnterrichtsschwester oder einem Unterrichtspfleger\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich       und einer leitenden Schwester oder einem leiten-\ndie Voraussetzung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.         den Pfleger geleitet werden,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                             895\n2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs-        3. für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflege-\nplätze ausreichende Zahl von Unterrichtsschwestern          helfer nach mindestens zwölf Monaten Tätigkeit als\noder Unterrichtspflegern sowie an der Ausbildung            Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer\nmitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fach-         eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 um sechs Monate;\nkräfte verfügen,                                            nach mindestens achtzehn Monaten Tätigkeit als\nKrankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer\n3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den\nUnterricht besitzen,                                        wird die Ausbildung um weitere sechs Monate ver-\nkürzt.\n4. a) für die Krankenpflegeausbildung mit einem Kran-\nkenhaus verbunden sind, das die Durchführung                                   §8\nder praktischen Ausbildung nach der Ausbil-\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere\ndungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der\nAusbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die\nKrankenpflege durch Krankenschwestern oder\nDauer einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 anrechnen,\nKrankenpfleger im Krankenhaus gewährleistet\nwenn die Durchführung der Ausbildung und die Errei-\nund das, sofern es sich nicht um ein psychiatri-\nchung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet\nsches oder ein sonstiges Fachkrankenhaus mit\nwerden. Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundes-\nmehr als 150 Betten handelt, mindestens über\nwehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines\neine Abteilung für Innere Medizin, Chirurgie sowie\nLandes kann jedoch nur bis zu einem Jahr auf die Aus-\nGynäkologie, Psychiatrie oder ein anderes Fach-\nbildung in der Krankenpflege nach § 5 Abs. 1 bei Perso-\ngebiet verfügt,\nnen angerechnet werden, die die Sanitätsprüfung und\nb) für die Kinderkrankenpflegeausbildung mit einem      den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unterof-\nKinderkrankenhaus oder einer von einer haupt-       fiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprü-\nberuflich angestellten Kinderärztin oder einem      fung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bun-\nhauptberuflich angestellten Kinderarzt geleiteten   desgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung\nKinderabteilung eines Allgemeinkrankenhauses        für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines\nverbunden sind, bei dem die Durchführung der        Landes bestanden haben.\npraktischen Ausbildung durch Kinderkranken-\nschwestern oder Kinderkrankenpfleger gewähr-                                   §9\nleistet ist.\nAuf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 wer-\nTeile der praktischen Ausbildung können, sofern das\nden angerechnet\nAusbildungsziel es zuläßt oder darüber hinaus erfordert,\nauch in einer Einrichtung durchgeführt werden, die von      1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu\nder zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist.          sechs Wochen jährlich und\n2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank-\n§6                                 heit oder aus anderen, von der Krankenpflege- oder\nKinderkrankenpflegeschülerin oder vom Kranken-\nVoraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung             pflege- oder Kinderkrankenpflegeschüler nicht zu\nnach § 5 Abs. 1 ist die Vollendung des siebzehnten              vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von\nLebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Aus-           zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach\nübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:                     den§§ 7, 8 und 28 bis zu höchstens vier Wochen je\n1. Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige                Ausbildungsjahr.\nSchulbildung oder eine andere abgeschlossene            Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-\nzehnjährige Schulbildung. oder                          zeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere\n2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige           Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die\nSchulbildung, sofern der Bewerber                       Anrechnung nicht gefährdet wird.\na) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule\nerfolgreich besucht hat oder\n§ 10\nb) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen\nAusbildungsdauer von mindestens zwei Jahren           (1) Die Ausbildung für Krankenpflegehelferinnen und\nerfolgreich abgeschlossen hat                      Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prü-\nfung ab; sie dnuert unabhängig vom Zeitpunkt der staat-\noder                                                    lichen Prüfung ein Jahr. Sie wird in staatlich anerkann-\n3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Kran-       ten Schulen für die Krankenpflegehilfe an Kranken-\nkenpflegehelfer.                                        häusern durchgeführt.\n§7                                (2) Schulen für die Krankenpflegehilfe sind als ge-\neignet staatlich anzuerkennen, wenn sie\nAuf Antrag werden verkürzt:\n1. entweder von einer Unterrichtsschwester oder einem\n1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger und für               Unterrichtspfleger, gemeinsam von einer Ärztin oder\nKinderkrankenschwestern,         Kinderkrankenpfleger       einem Arzt und einer Unterrichtsschwester oder\njeweils eine andere der in§ 5 Abs. 1 genannten Aus-         einem Unterrichtspfleger oder gemeinsam von einer\nbildungen um achtzehn Monate,                               Unterrichtsschwester oder einem Unterrichtspfleger\n2. für Hebammen und Entbindungspfleger eine Aus-               und einer leitenden Schwester oder einem leiten-\nbildung nach § 5 Abs. 1 um zwölf Monate,                   den Pfleger geleitet werden,","896                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs-      Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theo-\nplätze ausreichende Zahl geeigneter Unterrichts-     retische und praktische Ausbildung von Kranken-\nkräfte verfügen,                                      schwestern und Krankenpflegern (BGBI. 197211 S. 629)\n3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den     zu berücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststun-\ndenzahl von viertausendsechshundert Stunden vorzu-\nUnterricht besitzen und\nsehen, von denen mindestens die Hälfte auf die prakti-\n4. mit einem geeigneten Krankenhaus verbunden sind.        sche Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel ,auf\nden theoretischen und praktischen Unterricht entfallen;\n(3) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist\ndasselbe ist für die Ausbildung in der Kinderkranken-\n1:   die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und      pflege vorzuschreiben.\ndie gesundheitliche Eignung zur Ausübung des\nBerufs und                                               (2) Soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1\nKrankenschwestern und Krankenpfleger betrifft, die für\n2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige          die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ist für Antrag-\nSchulbildung oder eine abgeschlossene Berufsaus-      steller, die Staatsangehörige eines anderen Mitglied-\nbildung.                                              staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Num-             sind, zu regeln:\nmer 2 zulassen.                                            1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen\n(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine             des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage\nandere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit             der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und\nauf eine Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die           die Ermittlung durch die zuständigen Behörden ent-\nDurchführung der Ausbildung und die Erreichung des              sprechend Artikel 6 bis 9 der Richtlinie 77/452/EWG,\nAusbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.           2. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend\nEine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des           Artikel 10 der Richtlinie 77 / 452/EWG.\nBundesgrenzschutzes oder der Polizei eines Landes\n(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nkann bis zur vollen Ausbildt.:ngsdauer von einem Jahr\nGesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem\nauf eine Ausbildung nach Absatz 1 bei Personen ange-\nrechnet werden, die die Sanitätsprüfung und den fach-      Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch\nlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in\nSanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die     einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Kranken-\nVerwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenz-             pflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer die Mindest-\nanforderungen an die einjährige Ausbildung nach § 10\nschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Ver-\nwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes         Abs. 1 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung\nbestanden haben.                                           und die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3\nzu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß\n(5) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet    die Schülerin und der Schüler während der Ausbildung\n1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu         am theoretischen und praktischen Unterricht und an\nsechs Wochen und                                      einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben. Die\nAusbildung soll sich auch auf die Krankenpflegehilfe\n2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krank-           in der ambulanten Pflege (Hauskrankenpflege) er-\nheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem     strecken. Für die Ausbildung ist eine Mindeststunden-\nSchüler für Krankenpflegehilfe nicht zu vertretenden  zahl von eintausendsechshundert Stunden vorzu-\nGründen bis zur Gesamtdauer von vier Wochen.          schreiben.\nAuf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-\nzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere                                III. Abschnitt\nHärte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die\nAnrechnung nicht gefährdet wird.                                             Ausbildungsverhältnis\n§ 11                                                         § 12\n( 1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und           ( 1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur\nGesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bun-       Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit\ndesminister für Bildung und Wissenschaft durch             diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in         Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schlie-\neiner Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe      ßen.\nin der Krankenpflege die Mindestanforderungen an die           (2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens ent-\ndreijährigen Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 sowie das        halten\nNähere über die staatlichen Prüfungen und die Urkun-\nden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu      1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-\nregeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die         schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,\nSchülerin und der Schüler am theoretischen und prak-       2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,\ntischen Unterricht und an einer praktischen Ausbildung\n3. Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegende\nteilzunehmen haben. Bei der Festlegung der Mindestan-\nAusbildungs- und Prüfungsordnung,\nforderungen an die dreijährige Ausbildung in der Kran-\nkenpflege sind die Richtlinie 77 /453/EWG vom 27. Juni     4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-\n1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 8) und das Europäische               lichen Ausbildungszeit,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                              897\n5. die Dauer der Probezeit,                                2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen\n6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-               Verrichtungen sorgfältig auszuführen,\nvergütung,                                            3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden\n7. die Dauer des Urlaubs,                                      Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten\nund über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu\n8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-            wahren.\nvertrag gekündigt werden kann.\n§16\n(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter\ndes Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder            (1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und\ndem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unter-     dem Schüler eine Ausbildungsvergütung zu gewähren.\nzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Aus-\nbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler          (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch\nRechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch\nund deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.\nSozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet wer-\n(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen       den, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der\nder Schriftform.                                           Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der\nSchüler während der Zeit, für welche die Ausbildungs-\n§ 13                           vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund\nSachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den\n(1) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den       Sachbezugswerten abzugelten.\nSchüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs-\nverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätig-        (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche\nkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die    oder wöch9ntliche Ausbildungszeit hinausgehende\nSchülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei      Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und\nMonate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach      besonders zu vergüten.\ndessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbe-                                      §17\nstimmte Zeit eingeht.\nDas Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.\n(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über             Die Probezeit beträgt\n1. die Verpflichtung der Schülerin oder des SchülPrs,      1. bei Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinder-\nfür die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,           krankenschwestern und Kinderkrankenpflegern\n2. Vertragsstrafen,                                             sechs Monate,\n3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Scha-           2. bei Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflege-\ndensersatzansprüchen,                                      helfern drei Monate.\n4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes\n§18\nin Pauschbeträgen.\n(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf\n§ 14                           der Ausbildungszeit.\n(1) Der Träger der Ausbildung hat                          (2) Bestehen die Schülerin und der Schüler die staat-\nliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungs-\n1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen    verhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächst-\nForm planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so   möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch\ndurchzuführen, daß das Ausbildungsziel (§ 4) in\num ein Jahr.\nder vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden\nkann,\n§ 19\n2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Aus-\nbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Ver-         (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-\nfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum          hältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nAblegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.     gekündigt werden.\n(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrich-       (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhält-\ntungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck          nis nur gekündigt werden\ndienen; sie sollen ihren körperlichen Kräften angemes-      1. ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,\nsen sein.\na) wenn die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2\nund 3 nicht oder nicht mehr vorliegen,\n§ 15\nb) aus einem sonstigen wichtigen Grund,\nDie Schülerin und der Schüler haben sich zu bemü-\nhen, die in § 4 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und      2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündi-\nFertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das        gungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Ausbildung\nAusbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere            aufgeben wollen.\nverpflichtet,                                                  (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen\n, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-        des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungs-\ngen teilzunehmen,                                      gründe erfolgen.","898                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist         Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter\nunwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen          als zwölf Monate sein.\ndem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei\nWochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Gütever-             (3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen\nfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so   der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nwird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist          die Rechte und Pflichten einer Krankenschwester oder\ngehemmt.                                                     eines Krankenpflegers. Verstößt ein Dienstleistungs-\nerbringer gegen diese Pflichten, so hat die zuständige\n§ 20                          Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Her-\nkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hier-\nWerden die Schülerin und der Schüler im Anschluß an      über zu unterrichten.\ndas Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hier-\nüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt          (4) Einern Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates\nein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be-           der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Gel-\ngründet.                                                     tungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer Kran-\nkenschwester oder eines Krankenpflegers auf Grund\n§ 21\neiner Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der\nEine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin         Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied-\noder des Schülers von den Vorschriften des                   staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Be-\nIII. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.       scheinigungen darüber auszustellen, daß er\n1. den Beruf der Krankenschwester oder des Kranken-\npflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich\n§ 22                              sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben\nDie§§ 12 bis 21 finden keine Anwendung auf Schü-             darf und\nlerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemein-\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.\nschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern\nsind.\nV. Abschnitt\nIV. Abschnitt\nZuständigkeiten\nErbringen von Dienstleistungen\n§ 24\n§ 23\n\\ 1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die\n(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-     zuständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung           steller die Prüfung abgelegt hat.\ndes Berufs der Krankenschwester oder des Kranken-\npflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich         (2) Die Entscheidungen nach den §§ 7 bis 9, 1O Abs. 4\nsind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen        und 5 und § 28 trifft die Behörde des Landes, in dem der .\nWirtschaftsgemeinschaft auf Grund einer nach deut-          Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will oder\nschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbil-            teilnimmt.\ndung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 3\noder in § 30 genannten Diploms, Prüfungszeugnisses             (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung\noder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt             dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\nsind, dürfen als Oienstleistungserbringer im Sinne des\nArtikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den\nBeruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.\nVI. Abschnitt\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen                           Bußgeldvorschriften\nerbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher\nanzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der                                        § 25\nDringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die\nAnzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung          Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1\nzu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des       Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt: ·\nHerkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienst-        1. ,,Krankenschwester'' oder „Krankenpfleger\",\nleistungserbringer\n2. ,,Kinderkrankenschwester\" oder „Kinderkranken-\n1. den Beruf der Krankenschwester oder des Kranken-              pfleger'',\npflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich\nsind, im Herkunftsstaat ausüben darf und               3. ,,Krankenpfleg<3helferin\" oder „Krankenpflegehel-\nfer\".\n2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen\nBefähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu\nbesitzt.                                               fü~ftausend Deutsche Mark geahndet werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                            899\nVII. Abschnitt                        Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung\ndes Berufs.\nAnwendung des Berufsbildungsgesetzes\n(2) Absatz 1 gilt nur für Umschulungen, die bis zum\n§ 26                             31. Dezember 1985 begonnen werden.\nFür die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregel-\nten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine                                        § 29\nAnwendung.\nKrankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen\nVIII. Abschnitt                        sowie Schulen für Krankenpflegehilfe, die vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes auf Grund des Krankenpflege-\nÜbergangsvorschriften                      gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben,\ngelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 5 Abs. 2\n§ 27                            oder § 10 Abs. 2, sofern die Anerkennung nicht zurück-\ngenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen,\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\nfalls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkraft-\nErlaubnis als „Krankenschwester\" oder „Krankenpfle-\ntreten des Gesetzes nachgewiesen wird, daß die Vor-\nger\" oder als „Kinderkrankenschwester\" oder eine\naussetzungen des § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 erfüllt\neiner solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz\nsind.\nin     der Fassung          der Bekanntmachung        vom\n20. September 1965 (BGBI. I S. 1443), zuletzt geändert\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981                                       § 30\n(BGBI. 1 S. 1568), gleichgestellte staatliche Anerken-         Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitglied-\nnung als „Krankenschwester\" oder „Krankenpfleger\"            staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\noder „Säuglings- und Kinderschwester\" gelten als             sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.                      3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\n(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte      auf Grund der Vortage eines Diploms, Prüfungszeugnis-\nErlaubnis als „Krankenpflegehelferin\" oder „Kranken-         ses oder sonstigen Befähigungsnachweises der Kran-\npflegehelfer\" gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.      kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die all-\n(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene     gemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, die von\nAusbildung als „Krankenschwester\" oder „Kranken-             einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\npfleger\", als „Kinderkrankenschwester\" und als „Kran-       schaftsgemeinschaft vor dem 29. Juni 1979 ausgestellt\nkenpflegehelferin\" oder „Krankenpflegehelfer\" wird          worden sind, ist die Erlaubnis ebenfalls zu erteilen. In\nnach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.       den Fällen, in denen die Ausbildung des Antragstellers\nNach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller,      den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie\nwenn die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3          77 /453/EWG vom 27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 8)\nvorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3.  nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage\neiner Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaa-\n(4) Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbeam-        tes des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt,\ntem des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines          daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor\nLandes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Sanitäts-     Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre\ndienst leisten oder vor diesem Zeitpunkt geleistet          lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer\nhaben, kann eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder       Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für\n3 erteilt werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren        die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat.\nnach Inkrafttreten UidSes Gesetzes die Voraussetzun-        Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwor-\ngen nach § 20 Abs. 1 oder 2 des Krankenpflegegeset-         tung für die Planung, Organisation und Ausführung der\nzes in der in§ 32 Abs. 2 bezeichneten Fassung erfüllen      Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.\nund die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor-\nliegen.\n§ 28\n_IX. Abschnitt\n(1) Für Umschülerinnen und Umschüler mit einer\nSchi ußvorschriften\nabgeschlossenen Ausbildung als Arzthelferin oder Arzt-\nhelfer, Zahnarzthelferin oder Zahnarzthelfer, Masseurin\noder Masseur, Masseurin und medizinische Bade-                                           § 31\nmeisterin oder Masseur und medizinischer Bademei-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-\nster, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin        ten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\noder medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nmedizinisch-technische Radiologieassistentin oder            werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nmedizinisch-technischer Radiologieassistent wird auf         Überleitungsgesetzes.\nAntrag eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 um sechs\nMonate verkürzt; nach mindestens dreijähriger Tätigkeit\n§ 32\nim erlernten Beruf kann die Ausbildung um weitere\nsechs Monate verkürzt werden. Auf die Erfüllung der in          ( 1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 am\n§ 6 für den Zugang zur Ausbildung genannten Voraus-          1. September 1985 in Kraft.§ 11 tritt am Tage nach der\nsetzungen wird verzichtet; hiervon unberührt bleibt der      Verkündung in Kraft.","900                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Gleichzeitig tritt, soweit sich aus § 27 Abs. 3 und    1965 (BGBI. 1S. 1443), zuletzt geändert durch Artikel 7\n4 nichts anderes ergibt, das Krankenpflegegesetz in der     des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nFassung der Bekanntmachung vom 20. September                 S. 1568),. außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. Juni. 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nHeiner Geißler","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985                              901\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 3)\nDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                              ster/eines Krankenpflegers), ausgestellt vom Mini-\n-    ,, brevet       d' hospital ier( ere) /verpleegassistent (e) ''    sterium für soziale Dienste;\n(Diplom eines Krankenhaushilfspflegers/einer Kran-\nkenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat, von              e) Irland\nstaatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,                 Zeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse\", aus-\n-    ,,brevet d'infirmier(ere) hospitalier(ere)/ziekenhuis-          gestellt von „an Bord Altranais\" (Nursing Board);\nverpleger (-verpleegster)\" (Diplom eines Kranken-\nhauspflegers/ einer Krankenhausschwester), ausge-               f) Italien\nstellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich aner-\n„diploma di abilitazione professionale per infermiere\nkannten Schulen,\nprofessionale\", ausgestellt von den staatlich an-\n-    ,,diplöme        d'infirmier(ere)       gradue(e)   hospita-    erkannten Schulen;\nlier(ere)/gegradueerd ziekenhuisverpleger (-ver-\npleegster)\" (Diplom eines akademisch geprüften                  g) Luxemburg\nKrankenhauspflegers/einer akademisch geprüften\nKrankenhausschwester), ausgestellt vom Staat, von                  staatliches Diplom eines „infirmier\" (Krankenpfle-\nstaatlichen oder staatlich anerkannten höheren                     ger/Krankenschwester),\nFachschulen;                                                    -  staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gra-\ndue\" (akademisch geprüfter Krankenhauspfle-\nb) Dänemark                                                             ger/ akademisch geprüfte Krankenhausschwester),\n„sygeplejerske\" -Diplom, ausgestellt von den vom                     ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf\n,,Sundhedsstyrelsen'' (Staatliches Gesundheitsamt)                   Grund des Besch1usses des Prüfungsausschusses;\nanerkannten Krankenpflegeschulen;\nh) Niederlande\nc) Frankreich                                                        -  die Diplome „verpleger A\", ,,verpleegster A\", ,,ver-\n„diplöme d'Etat d'infirmier(ere)\" (staatliches Diplom                  pleegkundige A\",\neines Krankenpflegers/einer Krankenschwester), aus-                 -  das Diplom „verpleegkundige MBOV\" (Middelbare\ngestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen;                         Beroepsopleiding Verpleegkundige),\n-  das Diplom „verpleegkundige HBOV\" (Hogere Be-\nd) Griechenland\nroepsopleiding Verpleegkundige),\n1 . das     Diplom einer (IV(J)tEpat; crxoÄiit; VO<JOKoµwv\nausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwal-\n(höhere Fachschule für Krankenschwestern/Kran-\ntung ernannten Prüfungskommissionen;\nkenpfleger), bestätigt vom Ministerium für soziale\nDienste, oder das Diplom der tfuv 1tapatatptKoov\ncrxoAoov toov KEVtpwv avwtcpat; tEXVtKiit; EK7tatÖEV<JEWt;     i) Vereinigtes Königreich\n(paramedizinische Schulen der Stellen für höhere               Bescheinigung über die Aufnahme in den allgemeinen\ntechnische Berufsausbildung), ausgestellt vom Mini-            Teil des Registers, ausgestellt in England und Wales\nsterium für Unterricht und Kult, und                           vom „General Nursing Council for England and Wales\",\n2. das       1ttcrto1tOtT)ttK6v 1tpaKttKfit; OOlCTl<JEwt; tfuv      in Schottland vom „General Nursing Council for Scot-\nE1tayyEAµUt(J)V tiis VO<JOK6µou (Bescheinigung über            land\" und in Nordirland vom „Northern lreland Council\ndie praktische Ausbildung einer Krankenschwe-                  for Nurses and Midwives\"."]}