{"id":"bgbl1-1985-25-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":25,"date":"1985-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_25.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung des Bewertungsgesetzes","law_date":"1985-05-30T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":1,"num_pages":48,"content":["845\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                            Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 1985                                                                                                          Nr. 25\nTag                                                                    Inhalt                                                                                           Seite\n30. 5. 85    Neufassung des Bewertungsgesetzes                                                                                                                              845\n610-7\n30. 5. 85    Dritte Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr                                                                          889\nneu: 9241-23-3/4\n30. 5. 85    Dritte Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt                                                                    890\nneu: 9502-13-2/3\n29. 5. 85    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 37 Abs. 1 Nr. 3 und § 36 Abs. 2 des Steuer-\nberatungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   891\n1104-5, 610-10\n25. 5. 85    Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                  892\n424-2-1-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bewertungsgesetzes\nVom 30. Mai 1985\nAuf Grund des § 1 23 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes                                      7. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-\nin    der     Fassung         der    Bekanntmachung                     vom                      kel 5 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1\n26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369) wird nachste-                                              s. 1537),\nhend der Wortlaut des Bewertungsgesetzes in der seit\n1. Januar 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht.                                           8. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-\nDie Neufassung berücksichtigt:                                                                   kel 3 des Gesetzes vom 20. August 1 980 (BGBI. 1\ns. 1545),\n1. die     Fassung        der      Bekanntmachung                     vom\n26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),                                                 9. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 12\n2. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 15                                         des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537),\ndes Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1S. 685),                                     10. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 8                                          kel 38 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\ndes Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBI. 1                                                  (BGBI. 1 S. 1523),\nS. 2641),\n11. den am 24. Dezer.iber 1982 in Kraft getretenen Arti-\n4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 6                                          kel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                                                  (BGBI. 1 S. 1857; 1983 1 S. 311 ),\nS. 3341 ),\n5. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti-                                  1 2. · den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti-\nkel 7 des Gesetzes vom 30. November 1978                                                    kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\n(BGBI. 1 S. 1849),                                                                          (BGBI. 1 S. 1583),\n6. den am 22. August 1980 in Kraft getretenen Arti-                                    13. den mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getre-\nkel 2 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1                                             tenen Artikel 26 des Gesetzes vom 1 4. Dezember\nS. 1381 ),                                                                                  1984 (BGBI. 1 S. 1493).\nBonn, den 30. Mai 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","846                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBewertungsgesetz\n(BewG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                          § 37     Ermittlung des Ertragswerts\nAllgemeine Bewertungsvorschriften                    § 38     Vergleichszahl, Ertragsbedingungen\n§ 39     Bewertungsstützpunkte\n§     . Geltungsbereich                                        § 40     Ermittlung des Vergleichwerts\n§  2    Wirtschaftliche Einheit                                § 41     Abschläge und Zuschläge\n§  3    Wertermittlung bei mehreren Beteiligten                § 42     Nebenbetriebe\n§  3a Realgemeinden                                            § 43     Abbauland\n§  4    Aufschiebend bedingter Erwerb                          § 44     Geringstland\n§  5    Auflösend bedingter Erwerb                             § 45     Unland\n§  6    Aufschiebend bedingte Lasten                           § 46     Wirtschaftswert\n§  7    Auflösend bedingte Lasten                              § 47     Wohnungswert\n§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt               ,§ 48     Zusammensetzung des Einheitswerts\n§ 9     Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert                     § 48a    Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen\n§ 10    Begriff des Teilwerts                                  § 49     Verteilung des Einheitswerts\n§ 11    Wertpapiere und Anteile\n§ 12    Kapitalforderungen und Schulden\n§13     Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und                              II. Besondere Vorschriften\nLeistungen\n§14     lebenslängliche Nutzungen und Leistungen                             a) landwirtschaftliche Nutzung\n§ 15    Jahreswert von Nutzungen und Leistungen                § 50     Ertragsbedingungen\n§16     Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen               § 51     Tierbestände\n§ 51 a   Gemeinschaftliche Tierhaltung\n§ 52     Sonderkulturen\nZweiter Teil\nBesondere Bewertungsvorschriften                                  b) Forstwirtschaftliche Nutzung\n§ 53     Umlautende Betriebsmittel\n§ 17    Geltungsbereich\n§ 54     Bewertungsstichtag\n§18     Vermögensarten\n§ 55     Ermittlung des Vergleichswerts\nErster Abschnitt\nc) Weinbauliche Nutzung\nEinheitsbewertung\n§ 56     Umlaufende Betriebsmittel\n§ 57.    Bewertungsstützpunkte\nA. Allgemeines                           § 58     Innere Verkehrslage\n§ 19    Feststellung von Einheitswerten                                          d) Gärtnerische Nutzung\n§ 20    Ermittlung des Einheitswerts\n§ 59     Bewertungsstichtag\n§ 21    Hauptfeststellung\n§ 60     E;rtragsbedingungen\n§ 22    Fortschreibungen\n§ 61     Anwendung des vergleichenden Verfahrens\n§ 23    Nachfeststellung\n§ 24    Aufhebung des Einheitswerts\ne) Sonstige\n§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden                            land- und forstwirtschaftliche Nutzung\n§ 25    (entfällt)\n§ 62     Arten und Bewertung der sonstigen land- und forst-\n§ 26    Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögens-\nwirtschaftlichen Nutzung\nzusammenrechnung\n§ 27    Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfest-\nstellungen\nIII. Bewertung~beirat, Gutachterausschuß\n§ 28    Erklärungspflicht\n§ 29    Auskünfte, Erhebungen                                  § 63     Bewertungsbeirat\n§ 30    Abrundung                                              § 64     Mitglieder\n§ 31    Bewertung von ausländischem Sachvermögen               § 65     Aufgaben\n§ 32    Bewertung von inländischem Sachvermögen                § 66     Geschäftsführung\n§ 67     Gutachteraussch uß\nB. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen\n1. Allgemeines                                                C. Grundvermögen\n§ 33    Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens                             1. Allgemeines\n§ 34    Betrieb der Land- und Forstwirtschaft                  § 68     Begriff des Grundvermögens\n§ 35    Bewertungsstichtag                                     § 69     Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und\n§ 36    Bewertungsgrundsätze                                            forstwirtschaftlichen Vermögen","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                                    847\n§  70   Grundstück                                                                   Zweiter Abschnitt\n§ 71    Gebäude und Gebäudeteile für den Bevölkerungs-                 Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen\nschutz\nund Inlandsvermögen\nII. Unbebaute Grundstücke                                     A. Sonstiges Vermögen\n§  72   Begriff                                                 § 110  Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens\n§  73   Baureife Grundstücke                                   § 111   Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschafts-\ngüter\nIII. Bebaute Grundstücke                    § 112 Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und\na) Begriff und Bewertung                               Anteilen\n§ 113 Veröffentlichung der am Stichtag maßgebenden\n§  74   Begriff                                                        Kurse und Rücknahmepreise\n§  75   Grundstücksarten                                       § 113 a Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte\n§  76   Bewertung\n§  77   Mindestwert                                                               B. Gesamtvermögen\n§ 114   Ermittlung des Gesamtvermögens\nb) Verfahren                         § 115   Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Inter-\n1. Ertragswertverfahren                           esse liegt\n§ 116 Krankenhäuser\n§  78   Grundstückswert\n§ 117 Versorgungs- und Verkehrsunternehmen\n§  79   Jahresrohmiete\n§ 117 a Ansatz des inländischen Betriebsvermögens\n§  80   Vervielfältiger\n§ 118 Schulden und sonstige Abzüge\n§  81   Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung\n§ 119 Zusammenrechnung\n§ 82    Ermäßigung und Erhöhung\n§ 120 Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n2. Sachwertverfahren\n§ 121              C. Inlandsvermögen\n§  83   Grundstückswert\n§  84   Bodenwert                                                                        Dritter Teil\n§ 85    Gebäudewert\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 86    Wertminderung wegen Alters\n§ 87    Wertminderung wegen baulicher Mängel und               § 121 a Sondervorschriften für die Anwendung der Einheits-\nSchäden                                                        werte 1964\n§  88   Ermäßigung und Erhöhung                                § 122   Besondere Vorschriften für Berlin (West)\n§ 89    Wert der Außenanlagen                                  § 123   Ermächtigungen\n§ 90    Angleichung an den gemeinen Wert                       § 124   Anwendung des Gesetzes\nIV. Sondervorschriften\n§  91   Grundstücke im Zustand der Bebauung                                               Anlagen\n§ 92    Erbbaurecht                                            Anlage        Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieh-\n§ 93    Wohnungseigentum und Teileigentum                                   einheiten (VE) nach dem Futterbedarf\n§ 94    Gebäude auf fremdem Grund und Boden                    Anlage 2     Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der\nFlächenabhängigkeit            .\nD. Betriebsvermögen                         Anlage 3     Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke\nAnlage 4     Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-\n§  95   Begriff des Betriebsvermögens                                       stücke mit einem gewerblichen Anteil an der\n§  96   Freie Berufe                                                        Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.\n§  97   Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenver-      Anlage 5     Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-\neinigungen und Vermögensmassen                                      stücke mit einem gewerblichen Anteil an der\n§  98 Arbeitsgemeinschafte~                                                 Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.\n§  98 a Bewertungsgrundsätze                                   Anlage  6    Vervielfältiger für Geschäftsgrundstücke\n§  99 Betriebsgrundstücke                                      Anlage  7    Vervielfältiger für Einfamilienhäuser\n§ 100 Mineralgewinnungsrechte                                  Anlage  8     Vervielfältiger für Zweifamilienhäuser\n§ 101 Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschafts-         Anlage  9    Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung\ngüter                                                               oder Leistung im Jahreswert von einer Deut-·\n§ 102 Vergünstigung für Schachtelgesellschaften                             sehen Mark\n§ 103 Betriebsschulden                                         Anlage 10    Vervielfältiger für die Anwartschaft eines Arbeit-\n§ 103 a Rückstellungen für Preisnachlässe und Wechsel-                      nehmers auf Altersrente und Witwen- oder Wit-\nhaftung                                                             werrente\nAnlage 11    Vervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Ein-\n§ 104 Pensionsverpflichtungen\ntritt des Versorgungsfalls aus dem Dienstver-\n§ 104 a Genossenschaften\nhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf\n§ 105 Steuerschulden                                                        Altersrente und Witwen- oder Witwerrente\n§ 106 Bewertungsstichtag                                       Anlage 12    Vervielfältiger für die neben den laufenden Lei-\n§ 107 Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem                            stungen bestehende Anwartschaft des Pen-\nAbschlußzeitpunkt                                                   sionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hin-\n§ 108 Steuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener                      terbliebenenrente\nWirtschaftsgüter                                       Anlage 13    Vervielfältiger für die lebenslänglich laufenden\n§ 109 Bewertung                                                             Leistungen aus Pensionsverpflichtungen","848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErster Teil                                                        § 5\nAllgemeine Bewertungsvorschriften                                        Auflösend bedingter Erwerb\n(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden\n§ 1                              Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erwor-\nGeltungsbereich                         bene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung\ndes Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter\n(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften(§§ 2 bis        Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben\n16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die       unberührt.\ndurch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bun-\ndesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden                (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der\nverwaltet werden.                                             nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem\ntatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der\n(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten          Antrag ist bis zum Ablauf des Jahrs zu stellen, das auf\nnicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in         den Eintritt der Bedingung folgt.\nanderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvor-\nschriften enthalten sind.\n§6\n§2\nAufschiebend bedingte Lasten\nWirtschaftliche Einheit\n(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer auf-\n( 1 ) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewer-\nschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berück-\nten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirt-\nsichtigt.\nschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschau-\nungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche                  (2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5\nGewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestim-          Abs. 2 entsprechend.\nmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der\neinzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.                                       §7\n(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaft-                         Auflösend bedingte Lasten\nliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben\n(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist,\nEigentümer gehören.\nwerden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht,     und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbe-\nsoweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter          dingte abgezogen.\nvorgeschrieben ist.\n(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der\nnicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu\n§3                               berichtigen.\nWertermittlung bei mehreren Beteiligten\n§8\nSteht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so\nist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die         Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt\nBeteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu vertei-\nDie §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirt-\nlen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz\nschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der\ndie Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.\nLast von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeit-\npunkt ungewiß ist.\n§3a                                                           §9\nRealgemeinden                                     Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert\nWirtschaftsgüter, die einer Hauberg-, Wald-, Forst-           (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorge-\noder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Realge-          schrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.\nmeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit gehören, sind\nso zu behandeln, als ob sie den an der Realgemeinde              (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt,\nbeteiligten Personen zur gesamten Hand gehörten.              der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der\nBeschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräu-\nßerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die\nden Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhn-\n§4                               liche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu\nAufschiebend bedingter Erwerb                   berücksichtigen.\nWirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer auf-        (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfü-\nschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berück-            gungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person\nsichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.                 des Steuerpflichtigen oder efnes Rechtsvorgängers","Nr. 25 ..,.. Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                              849\nbegründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungs-              unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt.\nbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen                  Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert aus-\nberuhen.                                                           zugehen.\n§10                                    (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapi-\ntal- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Drit-\nBegriff des Teilwerts\nteln der in Deutscher Mark oder in einer ausländischen\nWirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen,                 Währung eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge\nsind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert            bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert\nist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unterneh-              nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der\nmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das ein-                  Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versi-\nzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon               cherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung\nauszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fort-                 des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berech-\nführt.                                                             nung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung\nvon ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinn-\n§ 11                                anteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt wer-\nden.\nWertpapiere und Anteile\n( 1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am                                         §13\nStichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Han-                     Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen\ndel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am                                      und Leistungen\nStichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs\nangesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor,                (1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen,\n-so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stich-            die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe\ntag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend. Ent-              der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzin-\nsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die nur in _ sen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist\nden geregelten Freiverkehr einbezogen sind.                        von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.\nDer Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahres-\n(2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-             werts nicht übersteigen. Ist die Dauer des Rechts außer-\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-              dem durch das Leben einer oder mehrerer Personen\nschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialge~gll-                 bedingt, so darf der nach § 14 zu berechnende Kapital-\nschaften, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht               wert nicht überschritten werden.\nunter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzu-\nsetzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen                (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind\nableiten, die wel'\"'!iger als ein Jahr zurückliegen, so ist er    mit dem Achtzehnfachen des Jahreswerts, Nutzungen\nunter Berücksichtigung des Vermögens und der                      oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich\nErtragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.            des § 14 mit dem Neunfachen des Jahreswerts zu be-\n(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an          werten.                           ,\neiner Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören,\ninfolge besonderer Umstände (z. 8. weil die Höhe der                 (3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen\nBeteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft              oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so\nermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der            ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu\nKurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte                      legen.\n(Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so\nist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.                                               §14\n(4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinha-                 lebenslängliche Nutzungen und Leistungen\nber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen                 (1) lebenslänglich€ Nutzungen und Leistungen sind\nsonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit              mit dem aus Anlage 9 zu entnehmenden Vielfachen des\ndem Rücknahmepreis anzusetzen.                                    Jahreswertes anzusetzen.\n(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder\n§12                                Leistung bei einem Alter\nKapitalforderungen und Schulden\n1. bis zu 30 Jahren\n(1) Kapitalforderungen, die nicht in § 11 bezeichnet                 nicht mehr als 10 Jahre,\nsind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen,\n2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren\nwenn nicht besondere Umstände einen höheren oder\nnicht mehr als 9 Jahre,\ngeringeren Wert begründen.\n3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren\n(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben                    nicht mehr als 8 Jahre,\naußer Ansatz.\n4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren\n(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schul-                 nicht mehr als 7 Jahre,\nden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu\neinem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag,             5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren\nder vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen                          nicht mehr als 6 Jahre,","850                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren                                      zweiter Teil\nnicht mehr als 5 Jahre,\nBesondere Bewertungsvorschriften\n7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren\nnicht mehr als 4 Jahre,                                                             § 17\n8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren                                      Geltungsbereich\nnicht mehr als 3 Jahre,\n(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18\n9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren               bis 121) gelten für die Vermögensteuer.\nnicht mehr als 2 Jahre,\n(2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewertungs-\n10. von mehr als 90 Jahren\nnicht mehr als 1 Jahr                                 vorschriften (§§ 19 bis 109) und § 122 gelten nach\nnäherer Regelung durch die in Betracht kommenden\nbestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des           Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer,\nBerechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung   die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer.\nder nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach\nder wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu              (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 121 etwas\nberichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschrif-\nLast weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines        ten des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16)\nAntrags.                                                   Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer\nkeine Anwendung.\n(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von\nder Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das\n§18\nRecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das\nLebensalter und das Geschlecht derjenigen Person                                  Vermögensarten\nmaßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger\nDas Vermögen, das nach den Vorschriften des zwei-\nergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Ster-\nbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjeni-     ten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die\ngen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Ver-     folgenden Vermögensarten:\nvielfältiger ergibt.                                       1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen(§§ 33 bis\n67, § 31 ),\n(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen\noder Leistungen nachweislich geringer oder höher als       2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31 ),\nder Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nach-  3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 ),\ngewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der\n4. Sonstiges Vermögen(§§ 110 bis 113).\nAnsatz eines geringeren oder höheren Werts kann\njedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kür-\nzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen\nZinssatz oder mit einer anderen Zahlungsweise zu rech-\nErster Abschnitt\nnen ist, als sie der Tabelle der Anlage 9 zugrunde liegt.\nEinheitsbewertung\n§15                                                   A. Allgemeines\nJahreswert von Nutzungen und Leistungen\n§19\n(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geld-\nsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5                       Feststellung von Einheitswerten\nvom Hundert anzunehmen.                                        (1) Einheitswerte werden festgestellt (§ 180 Abs. 1\n(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld         Nr. 1 der Abgabenordnung)\nbestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sach-           1 . für inländischen Grundbesitz, und zwar\nbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Ver-            für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33,\nbrauchsorts anzusetzen.                                          48 a und 51 a),\nfür Grundstücke (§§ 68, 70),\n(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem               für Betriebsgrundstücke (§ 99),\nBetrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahres-\nwert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im       2. für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95),\nDurchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden      3. für inländische Mineralgewinnungsrechte (§ 100).\nwird.\n(2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirt-\n§16                              schaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und gehört\nauch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so\nBegrenzung des Jahreswerts von Nutzungen               ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch\nBei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen       diesen Teil umfaßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Ein-\neines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nut-       heit den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in\nzungen nicht mehr als den achtzehnten Teil des Werts       verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils steuer-\nbetragen, der sich nach den Vorschriften des Bewer-         pflichtigen Teil je ein Einheitswert gesondert festzu-\ntungsgesetzes für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt.      stellen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                               851\n(3) In dem Feststellungsqescheid (§ 179 der Abga-                                    § 22\nbenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen                                  Fortschreibungen\n1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,                  (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfort-\na) bei Grundstücken auch über die Grundstücksart        schreibung)\n(§§ 72, 74 und 75),\n1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abgerundete\nb) bei Betriebsgrundstücken und Mineralgewin-                Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs\nergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungs-\nnungsrechten, die zu einem gewerblichen Betrieb\nzeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil,\ngehören (wirtschaftliche Untereinheiten), auch\nmindestens aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um\nüber den gewerblichen Betrieb;\nmehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten um\n2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und          mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500\nbei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.        Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche\nMark abweicht,\n(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfol-       2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem Mineral-\ngen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von\ngewinnungsrecht, wenn der nach § 30 abgerundete\nBedeutung sind.                                                   Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs\nergibt, entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens\n§ 20                                 aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als\nErmittlung des Einheitswerts                       100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des\nletzten Feststellungszeitpunkts abweicht.\nDie Einheitswerte werden nach den Vorschriften\ndieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Ein-        (2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes\nheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzu-          (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung\nwenden.                                                      getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfort-\nschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Fest-\n§ 21                             stellung abweicht und es für die Besteuerung von\nBedeutung ist.\nHauptfeststellung\n(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2\n( 1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt\nfindet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten\n(Hauptfeststellung):\nFeststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hier-\n1. in Zeitabständen von je sechs Jahren                    bei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für\nfür den Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 Nr. 1) und für die    die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der\nMineralgewinnungsrechte (§ 100);                       maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts\ndes Bundes liegen.\n2. in Zeitabständen von je drei Jahren\nfür die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-        (4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem\nmögens.                                                Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für\nsie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich\nDurch Rechtsverordnung kann der Zeitabstand zwi-            des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt\nschen einer Hauptfeststellung und der darauffolgenden       zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist\nHauptfeststellung (Hauptfeststellungszeitraum) bei\neiner wesentlichen Änderung der für die Bewertung           1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse\nmaßgebenden Verhältnisse für den Grundbesitz und für             der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung\ndie Mineralgewinnungsrechte um höchstens drei Jahre,             folgt. § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;\nfür die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-\n2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalen-\ngens um ein Jahr verkürzt werden. Die Bestimmung\nderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt\nkann sich auf einzelne Vermögensarten oder beim\nwird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch\nGrundbesitz auf Gruppen von Fällen, in denen sich die\nfrühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der\nfür die Bewertung maßgebenden Verhältnisse in der-\nFeststellungsbescheid erteilt wird.\nselben Weise geändert haben, beschränken.\nDie Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112\n(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu     über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts blei-\nBeginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeit-           ben unberührt.\npunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2,\n§§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung eines\n§ 23\nanderen Zeitpunkts bleiben unberührt.\nNachfeststellung\n(3) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenord-\nnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptfeststellung        (1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für\nunter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptfest-       die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheits-\nstellungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren         wert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn\nFeststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den          nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)\ndiese Frist noch nicht abgelaufen ist.§ 181 Abs. 4 der      1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu ent-\nAbgabenordnung bleibt unberührt.                                steht;","852                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit         2. zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güter-\n(Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezo-          gemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten\ngen werden soll;                                            gehören, wenn das Gesamtgut dem Vermögen des\n3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit           überlebenden Ehegatten zuzurechnen ist (§ 120).\n(Untereinheit) erstmals für die Zwecke der Vermö-\ngensbesteuerung ein besonderer Einheitswert fest-                                   § 27\nzustellen ist (§ 91 Abs. 2).                                    Wertverhältnisse bei Fortschreibungen\n(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des                        und Nachfeststellungen\n§ 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt            Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der\nzugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den      Einheitswerte für Grundbesitz und für Mineralgewin-\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalender-        nungsrechte sind die Wertverhältnisse im Hauptfest-\njahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Ein-     stellungszeitpunkt zugrunde zu legen.\nheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat-\nzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem\n§ 28\nder Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde\ngelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.                            Erklärungspflicht\nDie Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112\n( 1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts\nüber die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts blei-\nsind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.\nben unberührt.\nFür Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts des\n§ 24                             Betriebsvermögens gilt dies, wenn\nAufhebung des Einheitswerts                  1. das Gewerbekapital im Sinne des§ 12 des Gewer-\nbesteuergesetzes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1\n(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem\nFinanzamt bekannt wird, daß                                     des Gewerbesteuergesetzes übersteigt oder\n1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegfällt;     2. der Betriebsinhaber eine Vermögensteuererklärung\nabzugeben hat.\n2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit (Unter-\neinheit) infolge von Befreiungsgründen der Besteue-        (2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzuge-\nrung nicht mehr zugrunde gelegt wird;                   ben, die der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-\n3. ein nach§ 91 Abs. 2 ermittelter besonderer Einheits-      men mit den obersten Finanzbehörden der Länder\nwert bei der Vermögensbesteuerung nicht mehr            bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzu-\nzugrunde gelegt wird.                                   machen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer\nErklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder\n(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absat-     auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders\nzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den        auf(§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie\nWegfall der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt,   eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens\nund in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn      einen Monat betragen soll.\ndes Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der\nBesteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. § 21               (3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz,\nAbs. 3 ist entsprechend anzuwenden.                          Betriebsvermögen oder ein Mine_ralgewinnungsrecht\nzuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig\n§ 24a                             zu unterschreiben.\nÄnderung von Feststellungsbescheiden                                            § 29\nAuskünfte, Erhebungen\nBescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststel-\nlungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können             ( 1) Die Eigentümer von Grundbesitz und die Inhaber\nschon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt            von Mineralgewinnungsrechten haben dem Finanzamt\nerteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben,         auf Anforderung alle Angaben zu machen, die es für die\nwenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen erge-          Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht.\nben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.         Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben\nnach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.\n§ 25\n(2) Die Finanzämter können zur Vorbereitung einer\n(entfällt)                        Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststel-\nlungen der Einheitswerte des Grundbesitzes oder von\n§ 26                            Mineralgewinnungsrechten örtliche Erhebungen über\ndie Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht\nUmfang der wirtschaftlichen Einheit              der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nbei Vermögenszusammenrechnung\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nDie Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer\nwirtschaftlichen Einheit ( § 2) wird nicht dadurch ausge-                               § 30\nschlossen, daß die Wirtschaftsgüter\nAbrundung\n1. zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten\ngehören, wenn das Vermögen der Ehegatten zusam-            Die Einheitswerte werden nach unten abgerundet:\nmenzurechnen ist ( § 119 Abs. 1 ) ;                     1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche Mark,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                             853\n2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewinnungs-        4. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die\nrechten auf volle tausend Deutsche Mark.                   hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B.\nGebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den\n§ 31                                dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die\nTiere weder nach § 51 oder § 51 a zur landwirt-\nBewertung von ausländischem Sachvermögen                  schaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen\n(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und            land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die\nforstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und             Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten· Flä-\nBetriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten            chen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen\nTeils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner               wird hierdurch nicht berührt.\nWert). Nach diesen Vorschriften sind auch die auslän-\ndischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewer-                                    § 34\nten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Aus-\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft\nland erstreckt.\n(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt\n(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbe-\nsitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen.      1. den Wirtschaftsteil,\nZahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und            2. den Wohnteil.\nGeldschulden sind nicht einzubeziehen.\n(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und\n§ 32                            Forstwirtschaft umfaßt\nBewertung von inländischem Sachvermögen              1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:\na) die landwirtschaftliche Nutzung,\nFür die Bewertung des inländischen land•· und forst-\nwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und                   b) die forstwirtscliaftliche Nutzung,\nBetriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33             c) die weinbauliche Nutzung,\nbis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inlän-\ndischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewer-          d) die gärtnerische Nutzung,\nten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Aus-       e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nut-\nland erstreckt.                                                     zung;\n2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1\ngehörenden Wirtschaftsgüter:\nB. Land- und forstwirtschaftliches                       a) Abbauland (§ 43),\nVermögen                                b) Geringstland (§ 44),\nc) Unland (§ 45);\n1. Allgemeines\n3. die Nebenbetriebe (§ 42).\n§ 33                               (3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forst-\nBegriff des land-                      wirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile,\nund forstwirtschaftlichen Vermögens              soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem\nHaushalt gehörenden Familienangehörigen und den\n(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen        Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.\ngehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der\nLand- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt           (4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des\nsind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirt-   Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf\nschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen     dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem\nVermögens.                                                  Eigentümer des Grurid und Bodens nicht gehörende\nBetriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs\n(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der     dienen, einzubeziehen.\nLand- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt\nsind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die           (5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der\nWohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Be-             Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in\ntriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden        den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb\nBetriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher,    zusammen genutzt wird.\nder zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforder-       (6) In einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,\nlich ist.                                                   der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bür-\n(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen        gerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirt-\ngehören nicht                                               schaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren\nBeteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen\n1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsgutha-       bestimmt sind.\nben und Wertpapiere,\n(6 a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\n2. Geldschulden,\nbildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51 a)\n3. über den normalen Bestand hinausgehende Bestän-         einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirt-\nde (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,     schaftsgüter.","854                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden        b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingun-\nauch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne                  gen:\nland- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei                  aa) innere Verkehrslage (Lage für die Bewirt-\ndenen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel\nschaftung der Betriebsfläche),\noder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem\nEigentümer des Grund und Bodens gehören.                             bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für\ndie Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr\nder Erzeugnisse),\n§ 35\ncc) Betriebsgröße;\nBewertungsstichtag\n2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Ver-\n( 1 ) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang         hältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht\nund den Zustand der Gebäude und der stehenden                    bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen,\nBetriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungs-            insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisa-\nzeitpunkt maßgebend.                                              tion, Betriebsmittel.\n(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand          (3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen\nam Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem             Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b\nFeststellungszeitpunkt vorangegangen ist.                    mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzu-\nsetzen.\n§ 36                                                        § 39\nBewertungsgrundsätze                                        Bewertungsstützpun_kte\n( 1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung,         (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung\ndie in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der          werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen\nErtragswert zugrunde zu legen.                               Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzun-\ngen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewer-\n(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der       tungsstützpunkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbe-\nErtragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der        wertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat\nbei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaf-          (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverord-\ntung mit entlohnten .fremden Arbeitskräften gemeinhin        nung festgesetzt. Die Vergleichszahlen der Nutzungen\nund nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist        und Nutzungsteile in den übrigen Betrieben werden\ndas Achtzehnfache dieses Reinertrags.                        durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbe-\nwertungsstützpunkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.\n(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die\nErtragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie               f2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch\nnicht unwesentlich sind.                                    Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungs-\nstützpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden.\n§ 37                           Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstütz-\nErmittlung des Ertragswerts               punkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Ver-\ngleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte von\n( 1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein ver-  den Landesfinanzbehörden ermittelt. Die Vergleichs-\ngleichendes Verfahren(§§ 38 bis 41) ermittelt. Das ver-    zahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-\ngleichende Verfahren kann auch auf tJutzungsteile          Bewertungsstützpunkte können be,kanntgegeben wer-\nangewendet werden.                                         den.\n(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durch-          (3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem\ngeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertrags-   Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können\nfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzel-     bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit berücksich-\nertragswertverfahren).                                     tigt werden. Bei der Feststellung des Einheitswerts\neines Betriebs, der als Bewertungsstützpunkt dient,\n§ 38\nsind zugepachtete Flächen nicht zu berücksichtigen\nVergleichszahl, Ertragsbedingungen             (§ 2 Abs. 2).\n( 1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der glei-\n§ 40\nchen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden\ndurch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und                       Ermittlung des Vergleichswerts\nvorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausge-              (1 ) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die\ndrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen       landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtneri-\n(Vergleichszahlen).                                         sche Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichs-\n(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind        zahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Ab-\n·zugrunde zu legen                                          satz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus\ndiesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne\n1. die tatsächlichen Verhältnisse für:                     Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe\na) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbeson-       der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der\ndere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung,      auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hek-\nklimatische Verhältnisse,                         tarwert.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                            855\n(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des                                    § 42\nKalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszah-\nNebenbetriebe\nlen entsprechenden Ertragswerte bei\nder landwirtschaftlichen Nutzung                               (1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Haupt-\nbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selb-\nohne Hopfen und Spargel                     37,26 DM\nständigen gewerblichen Betrieb darstellen.\nHopfen                                     254,00 DM\nSpargel                                     76,50 DM        (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzel-\nertragswert zu bewerten.\nder weinbaulichen Nutzung                     200,00 DM\n§ 43\nden gärtnerischen Nutzungsteilen\nAbbauland\nGemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-\nbau                                    108,00 DM        (1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die\nObstbau                                     72,00 DM     durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den\nBaumschulen                                221,40 DM.    Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehm-\ngruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).\n(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs\n(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzel-\nsind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie\nertragswert zu bewerten.\nihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur\nHof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege,                                    § 44\nHecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die\nNutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt                              Gt.ringstland\nauch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind           (1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen\noder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-     geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Boden-\nzung (§ 62) gehören.                                        schätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten\n(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des\nInteresses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundla-\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\ngen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des\nkeine Wertzahlen festzustellen sind.\nNutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der\nErmittlung der Vergleichswerte seines Betriebs heran-         (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50\ngezogen worden sind, anzugeben.                             Deutschen Mark zu bewerten.\n(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Rein-                                     § 45\nerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten ·\nVergleichswerte für Hopfen um 80 vom Hundert, für                                    Unland\nSpargel um 50 vom Hundert und für Obstbau um 60 vom           (1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch\nHundert zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens     bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwer-\nein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.          fen können.\n(2) Unland wird nicht bewertet.\n§ 41\n§ 46\nAbschläge und Zuschläge\nWirtschaftswert\n(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichs-\nwert ist zu machen,                                           Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den\nAbschlägen und Zuschlägen (§ 41 ), aus den Einzel-\n1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nut-    ertragswerten sowie aus den Werten der nach den\nzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewer-     §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgü-\ntung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der      ter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschafts-\nGegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 vom           wert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den\nHundert abweichen und                                  Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen\nVorschriften in den §§ 50 bis 62.\n2. wenn die Abweichung eine Änderung des Ver-\ngleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um\nmehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1 000                               § 47\nDeutsche Mark, oder um mehr als 10 000 Deutsche                             Wohnungswert\nMark bewirkt.\nDer Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach\n(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch   den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für\ndie Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung         die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertrags-\nder Ertragsfähigkeit zu bemessen.                          wertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der\nSchätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die\n(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für        Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude\nfehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und      oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichti-\nBodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen            gen. Der ermittelte Betrag ist um 15 vom Hundert zu ver-\nWirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.         mindern.","856                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\n§ 48                            artenverhältnis bedingt, so ist abweichend von § 38\nAbs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kulturartenverhältnis maß-\nZusammensetzung des Einheitswerts\ngebend.\nDer Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden                                       § 51\nzusammen den Einheitswert des Betriebs.\nTierbestände\n( 1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur land-\n§ 48a                            wirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr\nEinheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen          für die ersten 20 Hektar\nWerden Betriebsflächen durch einen anderen Nut-                                    nicht mehr als 1O Vieheinheiten,\nzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet,          für die nächsten 1O Hektar\nso ist                                                                                 nicht mehr als 7 Vieheinheiten,\n1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),                       für die nächsten 10 Hektar\nnicht mehr als 3 Vieheinheiten\n2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blu-\nmen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen               und für die weitere Fläche\n(§ 61 ),                                                                         nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten\n3. bei der Saatzucht ( § 62 Abs. 1 Nr. 6)                     je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig land-\nwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirt-             werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in\nschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und            Vieheinheiten umzurechnen.\ndem höheren Vergleichswert, der durch die unter den\nNummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist,              (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhal-\nbei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers        tig die in Absatz 1 bezeichneten Grenze, so gehören nur\nnicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberech-          die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen\ntigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist      Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze\nein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Ver-     nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhän-\nmögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist          gige Zweige des Tierbestands und danach weniger flä-\nder Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzu-          chenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirt-\nbeziehen.                                                     schaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser\nGruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der\n§ 49                            geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige\nVerteilung des Einheitswerts                   mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirt-\nschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des\n(1) In den Fällen des§ 34 Abs. 4 ist der Einheitswert      einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.\nnur für die Zwecke anderer Steuern als der Grundsteuer\nnach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung          (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart\nwird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer         für sich\ndes Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt,           1. das Zugvieh,\nwenn er weniger als 1 000 Deutsche Mark beträgt. Die\nVerteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen          2. das Zuchtvieh,\nBeteiligten zusammen weniger als 1 000 Deutsche               3. das Mastvieh,\nMark betragen. In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die       4. das übrige Nutzvieh.\nSätze 1 bis 3 entsprechend.\nDas Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer\n(2) Soweit der Einheitswert des Eigentümers des            Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere\nGrund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48 a            überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht\nfestgestellt ist, findet in den Fällen des§ 34 Abs. 4 eine    der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbe-\nVerteilung nicht statt.                                       stands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.\n(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in\nVieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger\nII. Besondere Vorschriften                    flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus\nden Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von\na) landwirtschaftliche Nutzung                     einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfest-\nstellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüs-\n§ 50                            sel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen\nErtragsbedingungen                       der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des\nTierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der\n(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedin-      wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen,\ngungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den           angepaßt werden.\nErgebnissen der Bodenschätzung nach dem Boden-\nschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für das             (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelz-\nBodenartenverhältnis.                                        tiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nut-\nzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend\n(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes    von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich\nals das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kultur-       genutzten Flächen gewonnen sind.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                              857\n§ 51 a                          erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieh-\nGemeinschaftliche Tierhaltung               einheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der\nnach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe dübertragenen Möglich-\n( 1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die   keiten erzeugt oder gehalten werden.\nTierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirt-\nschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von              (5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind ent-\nGesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unter-     sprechend anzuwenden.\nnehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1                                    § 52\nNr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn\nSonderkulturen\n1. alle Gesellschafter oäer Mitglieder\nHopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als\na) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirt-\nlandwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu\nschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig\nlandwirtschaftlich genutzten Flächen sind,          bewerten.\nb) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptbe-\nruflich Land- und Forstwirte sind,                          b) forstwirtschaftliche Nutzung\nc) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des§ 1\nAbs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für                                  § 53\nLandwirte sind und dies durch eine Bescheini-\ngung der zuständigen Alterskasse nachgewiesen                     Umlaufende Betriebsmittel\nwird und                                              Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand\nd) die sich nach § 51 Abs. 1 für sie ergebende Mög-    an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährli-\nlichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung    chen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die\noder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teil-  nicht jährlich einschlagen ,(aussetzende Betriebe), tritt\nweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft     an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den\noder den Verein übertragen haben;                  Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger\nNutzungssatz.\n2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesell-\nschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten                                § 54\noder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgen-\nBewertungsstichtag\nden Grenzen nachhaltig überschreitet:\na) die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d           Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und\nergebenden Vieheinheiten und                       den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem\nHolz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres\nb) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach§ 51      zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vor-\nAbs. 1 auf der Grundlage der Summe der von den     angegangen ist.\nGesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig\nlandwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;                                   § 55\n3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht                Ermittlung des Vergleichswerts\nmehr als 40 km von der Produktionsstätte der\nGenossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins         (1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als\nentfernt liegen.                                       Nutzungsteil ( § 37 Abs. 1) anzuwenden.\nDie Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und              (2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg\nder Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu füh-         für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder\nrende Verzeichnisse nachzuweisen.                          Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normal-\nwerte ausgedrückt.\n(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht\nentgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaf-           (3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berück-\nten, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung         sichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene\noder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich        Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem\ngenutzte Flächen betreiben.                                Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Normalwerte\nwerden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat\n(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten· Genossen-         vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festge-\nschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig          setzt. Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung\nlandwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermitt-   auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens\nlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie      3 200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A,\nFlächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behan-     Bestockungsgrad 1,0).\ndeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tier-\nerzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1            (4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklas-\nNr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesell-     sen an den Normalwerten werden durch Hundertsätze\nschaft oder den Verein übertragen haben.                   ausgedrückt. Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt\nsich der Hundertsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebs-\n(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied      werts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit\nder in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften,             regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis.\nGesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. ·1 mit der       Die Hundertsätze werden einheitl.ich für alle Bewer-\nMaßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb              tungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie","858                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nbetragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des       Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September\nKalenderjahres 1964 höchstens 260 vom Hundert der           bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegan-\nNormalwerte.                                                gen ist.\n(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten           (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zier-\nNormalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung\npflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von\ndes einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichs-\n§ 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni\nwert) abgeleitet. Dabei werden die Hundertsätze auf die     bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegan-\nAlters- oder Vorratsklassen angewendet.\ngen ist.\n(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse\nbeträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.                                           § 60\n(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche                           Ertragsbedingungen\nMark je Hektar anzusetzen.\n(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedin-\n(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung     gungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den\nwird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungs-        Ergebnissen der. Bodenschätzung nach dem Boden-\ngebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat           schätzungsgesetz auszugehen.\n(§§ 63 bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil\n(2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, ins-\nHochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen\nbesondere der überdachten Anbauflächen, sind - ab-\nErtragsbedingungen       (Hauptbewertungsstützpunkte)\nweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsächlichen Ver-\nder Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechts-\nverordnung festgesetzt.                                     hältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.\n(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reiner-\nträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte                                   § 61\n(Vergleichswerte) um 40 vom Hundert zu vermindern;\ndie Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.                             Anwendung des vergleichenden Verfahrens.\nDas vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blu-\nmen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baum-\nc) Weinbauliche Nutzung\nschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzu-\nwenden.\n§ 56\nUmlautende Betriebsmittel                                          e) Sonstige\nland- und forstwirtschaftliche Nutzung\nBei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an\nWeinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem\nBewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlau-                                       § 62\nfenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vor-                Arten und Bewertung der sonstigen\nletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies                    land- und forstwirtschaftlichen Nutzung\njedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind.\nAbschläge für Unterbestand an Vorräten dieser Art sind        (1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen\nnicht zu machen.                                           Nutzung gehören insbesondere\n§ 57                            1. die Binnenfischerei,\nBewertungsstützpunkte                     2. die Teichwirtschaft,\n3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-\nAls Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen\nschaft,\noder Teile von Weinbaulagen.\n4. die Imkerei,\n§ 58                            5. die Wanderschäferei,\nInnere Verkehrslage                     6. die Saatzucht.\nBei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage          (2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirt-\nsind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsäch-   schaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Ver-\nlichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage        fahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichs-\nregelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist      zahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.\nentsprechend anzuwenden.\nd) Gärtnerische Nutzung                            III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß\n§ 59                                                         § 63\nBewertungsstichtag                                            Bewertungsbeirat\n(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen                 (1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein\ngenutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35           Bewertungsbeirat gebildet.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                              859\n(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine land-                                § 65\nwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche\nAufgaben\nAbteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbau-\nabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus Unter-          Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu\nabteilungen für Blumen- und Gemüsebau, für Obstbau          machen\nund für Baumschulen.\n1. für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden\n(3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die Befug-           Ertragswerte ( § 40 Abs. 1 ) ,\nnisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem Boden-           2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden\nschätzungsgesetz.                                               Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte\n(§ 55 Abs. 8) der 'Hauptbewertungsstützpunkte,\n§ 64                            3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden\nMitglieder                              Normalwerte und Ertragswerte der forstwirtschaftli-\nchen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).\n(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an\n1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:\n§ 66\na) der Bundesminister der Finanzen oder ein von ihm\nbeauftragter Beamter des Bundesministeriums                              Geschäftsführung\nder Finanzen als Vorsitzender,                         (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewer-\ntungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Der Bundes-\nb) ein vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nminister der Finanzen \"ann eine Geschäftsordnung für\nschaft und Forsten beauftragter Beamter des\nden Bewertungsbeirat erlassen.\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten;                                    (2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen\ndes Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn min-\n2. in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben Mitglie-   destens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei\nder;\nAbstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei\n3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in der       Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.\nWeinbauabteilung je sieben Mitglieder;                    (3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des\n4. in der Gartenbauabteilung drei Mitglieder mit allge-    Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchfüh-\nmeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung     rung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die\nzwei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis    den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.\nhinzutreten.                                              (4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind\nnicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach sei-\n(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen\nnem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt\nwerden.\nentsprechend.\n(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach                               § 67\nAbsatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates durch\nden Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit                            Gutachterausschuß\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und           ( 1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung\nForsten berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung           des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den\ndes Bundesrates zurückgenommen werden. Scheidet            Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-\neines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder   Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanz-\naus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder\ndirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem\nmüssen sachkundig sein.\nGutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abtei-\nlung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf\n(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei\nden Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rück-         entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats\n(§ 63) gebildet werden.\nsicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und\nGewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt der Ver-          (2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachter-\nhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhält-        ausschusses übernimmt auch die Befugnisse des\nnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammen-        Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschät-\nhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes         zungsgesetz.\nbekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und\nGeheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäfts-            (3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abtei-\ngeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Sie werden bei      lungen gehören an\nBeginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden des             1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftrag-\nBewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet,                ter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,\ndiese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. Über\ndiese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen,     2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zustän-\ndie von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. Auf          digen obersten Landesbehörde beauftragter Beam-\nZuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das                ter,\nSteuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung     3. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die\nentsprechend anzuwenden.                                        Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-","860                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nhörde im Einvernehmen mit der für die Land- und       daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land-\nForstwirtschaft zuständigen obersten Landesbe-        und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.\nhörde berufen werden. Die Berufung kann zurückge-\nnommen werden. § 64 Abs. 2 und 4 gilt entspre-           (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzu-\nchend. Die Landesregierungen werden ermächtigt,       rechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland\ndurch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden       festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist\nabweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können        und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benach-\ndiese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden         barten Bereichen begonnen hat oder schon durchge-\nübertragen.                                           führt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere\nFlächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang\n(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutach-     mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt\nterausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Ver-     einem Hektar.\nhandlungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähig-\nkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.        (4) Absatz 2 findet in den Fällen des§ 55 Abs. 5 Satz\n1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.\nC. Grundvermögen\n§ 70\n1. Allgemeines                                                Grundstück\n§ 68                             (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens\nbildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.\nBegriff des Grundvermögens\n(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an\n(1) Zum Grundvermögen gehören                         anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen\n1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen       Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzu-\nBestandteile und das Zubehör,                        beziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen\nGrundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehö-\n2. das Erbbaurecht,\nren, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grund-\n3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungs-          stück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaft-\nerbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Woh-        liche Grundvermögen nach den Anschauungen des Ver-\nnungseigentumsgesetz,                                kehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzu-\nsoweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches   sehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).\nVermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99)            (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt\nhandelt.                                                  auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden\n(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen      errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als\ndem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen\n1. die Mineralgewinnungsrechte (§ 100),                   ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund\n2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art,   und Bodens geworden ist.\ndie zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvor-\nrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile\nsind.                                                                               § 71\nEinzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Dek-                      Gebäude und Gebäudeteile\nken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage                  für den Bevölkerungsschutz\ngehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauer-          Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum\nvorlagen und Verstrebungen.                               Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidi-\ngungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffs-\n§ 69                          waffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermitt-\nAbgrenzung des Grundvermögens                 lung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im\nvom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen        Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für\nandere Zwecke benutzt werden.\n(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen\nsind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach\nihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden\nVerwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Um-                          II. Unbebaute Grundstücke\nst.änden anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit\nanderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,                                     § 72\ninsbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für                                  Begriff\nVerkehrszwecke, dienen werden.\n(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf\n(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft    denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die\ndie Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind        Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertig-\ndem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer       keit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn\nStelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet         den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern\nwerden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen,            zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme\nwenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,         durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                                  861\n(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude,             (4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grund-\nderen Zweckbestimmung und Wert gegenüber der                 stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder frem-\nZweckbestimmung und dem Wert des Grund und                  den gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen\nBodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das       und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrund-\nGrundstück als unbebaut.                                     stücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser\nsind.\n(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grund-\nstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls        (5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur\nder Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht            eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hausperso-\nmehr vorhanden ist.                                         nals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer,\nWächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite\n§ 73                            Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff\nBaureife Grundstücke                    ,,Einfamilienhaus\" entgegen, auch wenn sie von unter-\ngeordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch\n(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die      dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen\nbaureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart.        oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch\ndie Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beein-\n(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grund-           trächtigt wird.\nstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland\nfestgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist\n(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die\nund die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benach-\nnur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von\nbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchge-\nAbsatz 5 sind entsprechend anzuwenden.\nführt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht\nGrundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen\nsind.                                                          (7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche\nGrundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.\nIII. Bebaute Grundstücke\n§ 76\na) Begriff und Bewertung                                                Bewertung\n(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des\n§ 74\nAbsatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens(§§ 78\nBegriff                          bis 82) zu ermitteln für\nBebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen           1. Mietwohngrundstücke,\nsich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der\nin § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird         2. Geschäftsgrundstücke,\nein Gebäude.in Bauabschnitten errichtet, so ist der fer-     3. gemischtgenutzte Grundstücke,\ntiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares\nGebäude anzusehen.                                           4. Einfamilienhäuser,\n5. Zweifamilienhäuser.\n§ 75\nGrundstücksarten                          (2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der\nWert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90)\n(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die      zu ermitteln.\nfolgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:\n1 . Mietwohngrundstücke,                                       (3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von\nAbsatz 1 anzuwenden\n2. Geschäftsgrundstücke,\n3. gemischtgenutzte Grundstücke,                             1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die\nsich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung\n4. Einfamilienhäuser,                                            wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden\n5. Zweifamilienhäuser,                                           Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unter-\nscheiden;\n6. sonstige bebaute Grundstücke.\n2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken\n(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu              und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke\nmehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jah-            der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grund-\nresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Aus-                  stücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete\nnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser               ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2\n(Absätze 5 und 6).                                               geschätzt werden kann;\n(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu        3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grund-\nmehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jah-            stücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauaus-\nresrohmiete(§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen             führung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anla-\noder öffentlichen Zwecken dienen.                                gen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.","862                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 77 *)                                           2330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom\nMindestwert\n17. Juli 1968 (BGBI. 1S. 821 ),\nDer für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert                          2. nach dem Gesetz des Landes Bayern über die\ndarf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund                           Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den\nund Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewer-                               sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949\nten wäre. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen                                   (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landes-\nihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind                               rechts vom 23. September 1957, Band III S. 435),\ndie Abbruchkosten zu berücksichtigen.\n3. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 30. Juli\n1980 (BGBI. 1S. 1085), zuletzt geändert durch Arti-\nb) Verfahren                                           kel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1\ns. 969),\n1. Ertragswertverfahre·n                                    4. im Saarland nach\na) der Zweiten Verordnung über Steuer- und Gebüh-\n§ 78\nrenerleichterungen für den Wohnungsbau vom\nGrundstückswert                                                12. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes\nDer Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den\ns. 1367),\nGebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt                               b) der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebüh-\nsich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf                                   renerleichterungen für den Wohnungsbau vom\ndie Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der                                     6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607),\n§§ 81 und 82.                                                                      c) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober\n§ 79\n1982 (Amtsblatt des Saarlandes S. 933)\nJahresrohmiete\ngrundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das Grundstück\n(1 ) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die                          oder den steuerbegünstigten Grundstücksteil ent-\nMieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf                         fallende Jahresrohmiete um zv,ölf vom Hundert zu\nGrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im                           erhöhen. ·\nFeststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben.\n(4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen nach\nUmlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters\n§ 35 des Grundsteuergesetzes gewährt, so ist die\nsind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch\nJahresrohmiete des Grundstücks oder des Grund-\nBetriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die\nstücksteils, für den die Beihilfe gewährt wird, um vier-\ndurch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erho-\nzehn vom Hundert zu erhöhen.\nben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzu-\nschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-,                             (5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen\nWarmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungs-                              gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im\nanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen                           Hauptfeststellungszeitpunkt.\nfür außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters,\ndie nicht die Raumnutzung betreffen (z.B. Bereitstellung\nvon Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und                                                        § 80\ndergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters,                                                     Vervielfältiger\ndie nur einzelnen Mietern zugute kommen\n( 1 ) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfa-\n(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche                         chen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu\nMiete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder                            entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der\nGrundstücksteile,                                                               Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem\n1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem                              Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl\nGebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,                                der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeit-\npunkt. Erstreckt sich ein .Grundstück über mehrere\n2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als                           Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemein-\nzwanzig vom Hundert von der üblichen Miete ab-                              de, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen\nweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.                              ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststel-\nDie übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresroh-                            lungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen\nmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnli-                           zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden\ncher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.                         oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt\nmaßgebend waren.\n(3) Bei Grundstücken, die\n1. nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der im                                     (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                               Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder\nGemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse\neingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl ent-\n•) Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969\n(BGBI I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 in folgender    spricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen\nFassung anzuwenden:                                                          wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder\n„Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein  Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müs-\nals 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbe-\nbautes Grundstück zu bewerten wäre.\"                                         sen (z. 8. in Kurorten und Randgemeinden).","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                              863\n(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber          Hundert des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht\nder nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht         übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für die Ermä-\nkommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnah-              ßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung\nmen wesentlich verlängert oder infolge nicht beheb-          nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf\nbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt,          das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.\nso ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen\nBaujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die ent-\nsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu                            2. Sachwertverfahren\nermitteln.\n(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude                                      § 83\noder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder                             Grundstückswert\nBauausführung aufweisen oder die in verschiedenen\nJahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die ein-        Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom\nzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart        Bodenwert(§ 84), vom Gebäudewert(§§ 85 bis 88) und\nund Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßge-             vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Aus-\nbenden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte         gangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen\nder einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer          Wert anzugleichen (§ 90).\nermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein\nVervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr                                 § 84\nangewendet werden.\nBodenwert\n§ 81                                Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen\nder sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbe~\nAußergewöhnliche Grundsteuerbelastung\nbaut wäre.\nWeicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grund-\nsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in                                § 85\nden Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbela-                            Gebäudewert\nstung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen\nGemeinden mit Ausnahme der in § 79 Abs. 3 und 4                Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst\nbezeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile bis          ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Her-\nzu 10 vom Hundert zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die         stellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des\nHundertsätze werden durch Rechtsverordnung be-              Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den\nstimmt.                                                     Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt\numzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der\n§ 82                             Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters\ndes Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86)\nErmäßigung und Erhöhung                     und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und\n(1) liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in      Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der\nder Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Ver-       Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt\nvielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den oder erhöht werden (§ 88.).\n§§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu .ermäßi-\ngen. Als solche Umstände kommen z. 8. in Betracht\n§ 86\n1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen             durch\nWertminderung wegen Alters\nLärm, Rauch oder Gerüche,\n2. behebbare Baumängel und Bauschäden und                      (1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich\nnach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungs-\n3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.                     zeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von\n(2) liegen werterhöhende Umstände vor, die in der        Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie ist in einem\nHöhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so       Hundertsatz des Gebäuc:Jenormalherstellungswertes\nist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grund-         auszudrücken. Dabei ist von einer gleichbleibenden\nstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen           jährlichen Wertminderung auszugehen.\nnur in Betracht                                                (2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem\n1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf       Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig\ndem Grundstück keine Hochhäuser befinden; ein          geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.\nZuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei\n(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer\nEinfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern nicht\nBetrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von\nmehr als 1 500 qm, bei den übrigen Grundstücks-        siebzig vom Hundert der Lebensdauer ergibt. Dieser\narten nicht mehr als das Fünffache der bebauten        Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine\nFläche beträgt,\naußergewöhnliche Wertminderung vorliegt.\n2. die nact:,haltige Ausnutzung des Grundstücks für\nReklamezwecke gegen Entgelt.                              (4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes\ninfolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach\n(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die   dem tatsächlichen Alter errechnete Hundertsatz ent-\nErhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig vom           sprechend zu mindern.","864                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 87                             nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. 8.\nAnbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes\nWertminderung wegen baulicher Mängel\naußer Betracht.\nund Schäden\n(2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung bei\nFür bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der\nder Ermittlung des Gesamtwertes eines gewerblichen\nErmittlung des Gebäudenormalherstellungswertes\nBetriebes, bei der Bewertung des Gesamtvermögens\nnoch bei der Wertminderung wegen Alters berücksich-\noder bei der Bewertung des Inlandsvermögens anzuset-\ntigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe\nzen, so ist für diese Zwecke ein besonderer Einheits-\ndes Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Aus-\nwert festzustellen. Dabei ist zu dem Wert nach Absatz\nmaß der Mängel und Schäden.\n1 für die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gbäude-\nteile ein Betrag hinzuzurechnen, der nach dem Grad\n§ 88                              ihrer Fertigstellung dem G~bäudewertanteil entspricht,\nErmäßigung und Erhöhung                      mit dem sie im späteren Einheitswert enthalten sein\nwerden. Der besondere Einheitswert darf den Einheits-\n(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht         wert für das Grundstück nach Fertigstellung der\nwerden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die      Gebäude nicht übersteigen.\nbei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.\n(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht                                   § 92\nkommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grund-                                     Erbbaurecht\nstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaft-\nlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.              (1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht bela-\nstet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des\n(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein      Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des\nGrundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklame-            belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzu-\nzwecke genutzt wird.                                        stellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von\neinem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und\n§ 89                             Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen\nWert der Außenanlagen                      festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde.\nWird der Gesamtwert nach den Vorschriften über die\nDer Wert der Außenanlagen (z. 8. Umzäunungen,            Bewertung der bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt\nWege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittli-      jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück\nchen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnis-        der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des\nsen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Bau-          Gesamtwerts ausgegangen wird.\npreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt um-\nzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außen-         (2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die\nanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen            Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder\netwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die       mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf\nVorschriften der§§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.              die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.\n(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die\n§ 90                             Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50\nAngleichung an den gemeinen Wert                Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend\nder rest1ichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen.\n(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung          Dabei entfallen auf\neiner Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.\n1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:\n(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung             der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert;\nunter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden\ndieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts\nUmstände, insbesondere der Zweckbestimmung und\nVerwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter             unter 50 bis zu 40 Jahren          95 vom Hundert,\nWirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rah-                unter 40 bis zu 35 Jahren         90 vom Hundert,\nmen von 85 bis 50 vom Hundert des Ausgangswertes                unter 35 bis zu 30 Jahren          85 vom Hundert,\nfestgesetzt. Dabei können für einzelne Grundstücks-              unter 30 bis zu 25 Jahren         80 vom Hundert,\narten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in\nunter 25 bis zu 20 Jahren          70 vom Hundert,\nbestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen\nbesondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die            unter 20 bis zu 15 Jahren          60 vom Hundert,\nörtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfor-          unter 15 bis zu 10 Jahren          45 vom Hundert,\ndern.                                                           unter 10 bis zu 5 Jahren           25 vom Hundert,\nunter 5 Jahren                       O vom Hundert;\nIV. Sondervorschriften                    2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-\nstücks:\n§ 91\nder Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in\nGrundstücke im Zustand der Bebauung                   Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.\n( 1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeit-  Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirt-\npunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die        schaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                             865\nAnteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn beson-                (2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwek-\ndere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt insbe-        ken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des\nsondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch           Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewer-\nZeitablauf der Eigentümer des belasteten Grundstücks         ten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind.\nkeine dem Gebäudewert entsprechende Entschädigung            Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig vom\nzu leisten hat. Geht das Eigentum an dem Gebäude bei         Hundert, aber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert\nErlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschä-         Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertver-\ndigungslos auf den Eigentümer des belasteten Grund-          fahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für\nstücks über, so ist der Gebäudewert entsprechend der         gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.\nin den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des\nBodenwertes zu verteilen. Beträgt die Entschädigung             (3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen\nfür das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des             Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigen-\nGebäudewertes, so ist der dem Eigentümer des bela-           tum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinan-\nsteten Grundstücks entschädigungslos zufallende              der, so kann dies bei der Feststellung des Wertes ent-\nAnteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des       sprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne\nErbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung             Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen,\nfür den Gebäudewert bleibt außer Betracht. Der Wert der      vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch einge-\nAußenanlagen wird wie der Gebäudewert behandelt.             tragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen\nwirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.\n(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit\ndem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum                                          § 94\nAbbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbau-\nrechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen              Gebäude auf fremdem Grund und Boden\nentsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der                 (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist\nAbschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das       der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens\nGebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen           und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer\nwerden wird.                                                des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. B.\n(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als           Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das\nBestandteil des Grundstücks zu berücksichtigen, son-        wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind\ndern bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder         unbeschadet derVorschriften in§ 68 Abs. 2 in die wirt-\ndes Betriebsvermögens des Eigentümers des belaste-          schaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für\nten Grundstücks anzusetzen. Dementsprechend ist die          die Grundstücksart des Gebäudes ist§ 75 maßgebend;\nVerpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei        der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet\nder Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen,          ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grund-\nsondern bei der Ermittlung des Gesamtvermögens              stücksart.\n(Inlandsvermögens) oder des Betriebsvermögens des\n(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für\nErbbauberechtigten abzuziehen.\nunbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu\n(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbau-           ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, wel-\nrechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise     che sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt,\nzu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum          den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.\noder um Teileigentum handeln würde. Die Verteilung\n(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76.\ndes Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.\nWird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren\n(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Ein- ' bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80\nheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grund-           ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfal-\nstücks sind abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 1 nur vor-       lende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das\nzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich für den             Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubre-\nBeginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert          chen ist; so ist dieser Umstand durch einen entspre-\ndes letzten Feststellungszeitpunkts um das in § 22          chenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag\nAbs. 1 Nr. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. § 30 Nr. 1        unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude\nist entsprechend anzuwenden. Bei einer Änderung der         trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.\nVerteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Ein-\nheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erb-\nbaurechts und des belasteten Grundstücks ohne                              D. Betriebsvermögen\nBeachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzu-\nschreiben.                                                                              § 95\n§ 93\nBegriff des Betriebsvermögens\nWohnungseigentum und Teileigentum\n(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer\n(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bil-         wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewer-\ndet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der    bes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter\nGrundstücksart(§ 75) ist die Nutzung des auf das Woh-       dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).\nnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäu-\ndeteils maßgebend. Die Vorschriften der§§ 76 bis 91            (2) Als Gewerbe im Sinn des Gesetzes gilt auch die\nfinden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen        gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. der Bergbau\n2 und 3 etwas anderes ergibt.                              und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.","866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 97 nicht die                                   § 98\nLand- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck\nArbeitsgemeinschaften\ndes Unternehmens bildet.\nDie Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für\nArbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich auf\n§ 96                            die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werk-\nFreie Berufe                         lieferungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß bei\nAbschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht\n(1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses          innerhalb von drei Jahren erfüllt wird. Die Wirtschafts-\nGesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes im        güter, die den Arbeitsgemeinschaften gehören, werden\nSinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-           anteilig den Betrieben der Beteiligten zugerechnet.\ngesetzes gleich. Das gilt nicht für eine selbständig aus-\ngeübte künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit,\ndie sich auf schöpferische oder forschende Tätigkeit,                                  § 98a\nLehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit oder auf schrift-                     Bewertungsgrundsätze\nstellerische Tätigkeit beschränkt. § 97 bleibt unberührt.\nDer Einheitswert des Betriebsvermögens wird in der\n(2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätigkeit       Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die zu\nals Einnehmer einer staatlichen !..otterie gleich, soweit   dem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschafts-\ndie Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbe-          güter (Rohbetriebsvermögen) ermittelt sind, um die\nbetriebes ausgeübt wird.                                    Summe der Schulden des Betriebs(§ 103) und der son-\nstigen nach diesem Gesetz zulässigen Abzüge gekürzt\nwird. Dabei ist auch der bei der steuerlichen Gewinn-\n§ 97\nermittlung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Einkommen-\nBetriebsvermögen von Körperschaften,              steuergesetzes angesetzte Aufwand für Zölle und\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen             Steuern zu berücksichtigen.\n( 1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere\nalle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaf-                                    § 99\nten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen                                 Betriebsgrundstücke\ngehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren\nSitz im Inland haben:                                            (1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist\nder zu einem gewerblichen Betrieb gehörige .Grund-\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-         besitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu\nmanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit    dem gewerblichen Betrieb,\nbeschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-\nrechtl iche Gewerkschaften);                            1. zum Grundvermögen gehören würde oder\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                 2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden\nwürde.\n3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;\n(2) Dient das Grundstück, das losgelöst von dem\n4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;\ngewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören\n5. offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-           würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem gewerb-\nschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen        lichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)    gewerblichen Betriebs und als Betriebsgrundstück.\nanzusehen sind. Zu dem gewerblichen Betrieb einer       Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder\nsolchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschafts-     zu einem geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so\ngüter, die im Eigentum eines, mehrerer oder aller      gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Ein\nbeteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb       Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch\nder Gesellschaft dienen, soweit sie nicht Körper-      andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich\nschaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-        des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebs-\nmassen im Sinne der Nummern 1 bis 4 gehören.           grundstück. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gehört\n§ 34 Abs. 6 a und § 51 a bleiben unberührt.                 der Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 bezeichneten inlän-\ndischen Körperschaften, Personenvereinigungen und\n(2) Einen gewerblichen Betrieb bilden auch die Wirt-     Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.\nschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen           (3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1\ndes privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen,       Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im\nAnstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen             Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirt-\ngehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäfts-       schaftliches Vermögen zu bewerten.\nbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) die-\nnen.\n§ 100\n(3) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen                       Mineralgewinnungsrechte\nund Vermögensmassen, die weder ihre Geschäfts-\nleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die         (1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund staatlicher\nWirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum        Verleihung oder auf Grund eines übertragenen aus-\ninländischen Betriebsvermögen gehören (§ 121 Abs. 2         schließlichen Rechts des Staates aufgesucht und\nNr. 3).                                                     gewonnen werden können, ist das verliehene oder das","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                                 867\nauf Grund der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung über-       des § 104 a nicht vorliegen, eine unter Staatsaufsicht\nlassene Mineralgewinnungsrecht als selbständiges            stehende Sparkasse oder ein inländischer Versiche-\nWirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert zu bewerten.           rungsverein auf Gegenseitigkeit an dem Nennkapital\neiner Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz\n(2) Bei Bodenschätzen, die ohne bl3sondere staatli- ..\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nehe Verlelhung bereits auf Grund des Eigentums am\n(Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das\nGrundstück aufgesucht und gewonnen werden können,\nmit dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt ( § 106) der\nist die aus dem Eigentum fließende Berechtigung zur\nMuttergesellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre Brut-\nGewinnung der Bodenschätze wie ein Mineralgewin-\ntoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\nnungsrecht mit dem gemeinen Wert zu bewerten, sobald         unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nmit der Aufschließung der Lagerstätte begonnen oder          vom 8. September 1972 (BGBI. I S. 1713), zuletzt geän-\ndie Berechtigung in sonstiger Weise als selbständiges        dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember\nWirtschaftsgut zum Zwecke einer nachhaltigen gewerb-         1984 (BGBI. 1 S. 1493), fallenden Tätigkeiten oder aus\nlichen Nutzung in den Verkehr gebracht worden ist.           unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden\nBeteiligungen bezieht, mindestens zu einem Zehntel\n§ 101                             unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung auf\nNicht zum Betriebsvermögen gehörige                Antrag  insoweit nicht  zum  gewerblichen  Betrieb, als ·sie\nWirtschaftsgüter                       ununterbrochen     seit mindestens  12  Monaten   vor dem\nmaßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Das\nZum Betriebsvermögen gehören nicht:                      gleiche gilt auf Antrag der Muttergesellschaft für den\n1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des     Teil  des  Wertes  ihrer Beteiligung an der Tochtergesell-\nVermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von        schaft,  der dem   Verhäl:,1is des Wertes  der Beteiligung\nder Vermögensteuer befreit sind;                       an  einer Enkelgesellschaft   im Sinne des § 26 Abs. 5 des\nKörperschaftsteuergesetzes zum gesamten Wert des\n2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale           Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft entspricht,\nurheberrechtlich geschützter Werke, die nach § 110     wenn die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, das\nAbs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen gehören.     mit dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) der\nDiensterfindungen gehören nur in dem Umfang zum        Muttergesellschaft endet oder ihm vorangeht, ihre Brut-\nBetriebsvermögen des Arbeitgebers, in dem sie von      toerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\ndiesem in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise      unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\neinem Dritten gegen· Entgelt zur Ausnutzung über-      fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des\nlassen werden;                                         Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht;\n3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art.            die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für die\nBewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesell-\nschaft entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden\n§ 102\nVorschriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuer-\nVergünstigung für Schachtelgesellschaften          pflichtige nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt\nsind.\n(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine\ninländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein         (3) Gehören Beteiligungen an einer ausländischen\ninländischer Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbe-          Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung\nsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentli-     der Doppelbe$teuerung unter der Voraussetzung einer\nchen Rechts, eine inländische Erwerbs- und Wirt-           Mindestbeteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb, so.\nschaftsgenossenschaft, bei der die Voraussetzungen         gilt dies ungeachtet der im Abkommen vereinbarten\ndes § 104 a nicht vorliegen, eine unter Staatsaufsicht      Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens\nstehende Sparkasse oder ein inländischer Versiche-         ein Zehntel beträgt.\nrungsverein auf Gegenseitigkeit an dem Grund- oder\nStammkapital einer anderen inländischen Kapitalge-                                     § 103\nsellschaft, einer anderen inländischen Kreditanstalt des\nBetriebsschulden\nöffentlichen Rechts oder an den Geschäftsguthaben\neiner anderen inländischen Erwerbs- und Wirtschafts-            (1) Schulden werden nur insoweit abgezogen, als sie\ngenossenschaft mindestens zu einem Zehntel unmittel-       mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des gewerb-\nbar beteiligt, so gehört die Beteiligung insoweit nicht     lichen Betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang\nzum gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen seit       stehen.\nmindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden\nAbschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder          (2) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungsun-\nStammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an     ternehmen     versicherungstechnische     Rücklagen   abzu-\ndem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-            ziehen, soweit sie für die Leistungen aus den laufenden\nsenschaften die Beteiligung an der Summe der Versicherungsverträgen erforderlich sind.\nGeschäftsguthaben, maßgebend.\n(2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine                                 § 103a\ninländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein                  Rückstellungen für Preisnachlässe\ninländischer Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbe-                              und Wechsel.haftung\nsteuergesetzes von juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts, eine inländische Erwerbs- und Wirt-             Rückstellungen für Preisnachlässe und für Wechsel-\nschaftsgenossenschaft, bei der die Voraussetzungen          haftung sind abzugsfähig.","868                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 104                            von dem Pensionsberechtigten bis zur Vollendung sei-\nnes 63. Lebensjahres nach Maßgabe der Pensionszu-\nPensionsverpflichtungen\nsage erworben werden kann. § 6 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4\n(1) Eine Pensionsverpflichtung darf nur abgezogen        des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Als\nwerden, wenn                                                zurückliegende Dienstzeit gilt der Zeitraum vom Beginn\ndes Dienstverhältnisses bis zum Bewertungsstichtag,\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf\nals Gesamtdienstzeit der Zeitraum vom Beginn des\neinmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,\nDienstverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebens-\n2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß         jahres. Als Beginn des Dienstverhältnisses kann frühe-\ndie Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung      stens das Kalenderjahr zugrunde gelegt werden, zu\ngemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-      dessen        Mitte   der     Pensionsberechtigte    das\ncher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,       30. Lebensjahr vollendet hat. Die maßgebende Dienst-\nbei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund-       zeit ist jeweils auf volle Jahre auf- oder abzurunden.\nsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine\n(6) Ist für den Beginn der Pensionszahlung die Vollen-\nMinderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-            dung eines anderen als des 63. Lebensjahres vorgese-\nschaften oder der Pensionsleistung zulässig ist, und\nhen, so ist für jedes Jahr der Abweichung nach unten ein\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.              Zuschlag von 7 vom Hundert und für jedes Jahr der\nAbweichung nach oben ein Abschlag von 5 vom Hundert\n(2) Eine Pensionsverpflichtung darf erstmals abge-        bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und von 3 vom Hun-\nzogen werden                                                dert für jedes weitere Lebensjahr vorzunehmen.\n1. vor Eintritt des Versorgungsfalls an dern Bewer-             (7) Die Anwartschaft auf Altersrente ist bei einem\ntungsstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem    Pensionsberechtigten, der vor Eintritt des Versorgungs-\ndie Pensionszusage erteilt worden ist, frühestens       falls ausgeschieden ist, mit dem aus Anlage 11 , Spalten\njedoch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, bis zu des-    2 a und 3 a, zu entnehmenden Vielfachen der Jahres-\nsen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebens-      rente anzusetzen. Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten\njahr vollendet hat,                                     entsprechend.\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewer-\n(8) Die Anwartschaft auf lebenslängliche Invaliden-\ntungsstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem\nrente ist wie die Anwartschaft auf Altersrente zu behan-\nder Versorgungsfall eingetreten ist.\ndeln. Neben einer Anwartschaft auf Altersrente kann\n(3) Pensionsverpflichtungen von Steuerpflichtigen,       eine Anwartschaft auf Invalidenrente nicht berücksich-\ndie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkom-       tig werden.\nmensteuergesetzes ermitteln, sind höchstens mit dem             (9) Die Anwartschaft auf lebenslängliche Hinterblie-\nTeilwert nach§ 6 a Abs. 3 des Einkommensteuergeset-          benenrente ist\nzes unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes\nvon 6 vom Hundert anzusetzen. Das gleiche gilt für           1 . bei noch tätigen Pensionsberechtigten mit dem aus\nandere Pensionsverpflichtungen, bei denen der Teilwert            Anlage 10, Spalte 2 b oder 3 b, zu entnehmenden\nder Pensionsverpflichtung als Bemessungsgrundlage                 Vielfachen des Teiles der Jahresrente anzusetzen,\nfür die Beitragszahlung an den Träger der Insolvenzsi-            der dem Verhältnis der bereits zurückliegenden\ncherung zu ermitteln ist(§ 10 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes           Dienstzeit zur Gesamtzeit entspricht,\nzur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung          2. bei vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienst-\nvom 19. Dezember 197 4, BGBI. I S. 3610), zuletzt geän-           verhältnis ausgeschiedenen Pensionsberechtigten\ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. April 1984              mit dem aus Anlage 11 , Spalte 2 b oder 3 b, zu ent-\n(BGBI. I S. 601 ). § 13 a des Berlinförderungsgesetzes in         nehmenden Vielfachen der Jahresrente anzusetzen.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar\nDie Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.\n1982 (BGBI. 1 S. 225), geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1828), ist            (10) Eine neben den laufenden Leistungen beste-\nentsprechend anzuwenden.                                      hende Anwartschaft des Pensionsberechtigten auf eine\nlebenslängliche Hinterbliebenenrente ist mit dem aus\n(4) Pensionsverpflichtungen, die nicht unter Absatz 3     Anlage 12 zu entnehmenden Vielfachen der den Hinter-\nfallen, sind anzusetzen,                                     bliebenen des Pensionsberechtigten zustehenden Jah-\n1. wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist        resrente anzusetzen.\n(Pensionsanwartschaften), höchstens mit dem Be-\n(11) Ist als Pensionsleistung eine einmalige Kapital-\ntrag, der nach den folgenden Absätzen zu ermitteln\nleistung zugesagt worden, so sind bei der Ermittlung des\nist,\nabzugsfähigen Betrags 1 0 vom Hundert der Kapital-\n2. wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit dem         leistung als Jahresrente anzusetzen. Die Absätze 5 bis\naus Anlage 13 zu entnehmenden Vielfachen der Jah-        1 0 gelten entsprechend.\nresrente.\n(12) Soweit Pensionsverpflichtungen in den Anwen-\n(5) Die Anwartschaft auf eine lebenslängliche Alters-      dungsbereich des § 13 a des Berlinförderungsgesetzes\nrente ist mit dem aus Anlage 10, Spalten 2 a und 3 a, zu      fallen, sind die Vervielfältiger\nentnehmenden Vielfachen des Teiles dieser Jahres-             1. der Anlagen 10 und 11 um 30 vom Hundert,\nrente anzusetzen, der dem Verhältnis der bereits\nzurückliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit ent-          2. der Anlagen 1 2 und 13 um 15 vom Hundert\nspricht. Dabei ist von der Jahresrente auszugehen, die        zu erhöhen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                              869\n( 13) Die Absätze 3 bis 1 2 gelten entsprechend, wenn          (2) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse\nder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-            auf den Schluß des Kalenderjahrs machen, ist dieser\nten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem                Abschlußtag zugrunde zu legen.\nDienstverhältnis steht.\n(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse\n(14) Verpflichtungen aus laufenden Pensionen, die           auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zuge-\naufgrund einer rechtsähnlichen tatsächlichen Verpflich-         lassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahrs\ntung geleistet werden und bei denen nicht sämtliche             zugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt\nVoraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, sind             vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für\nabzugsfähig, sofern die Voraussetzungen der Absätze 1           künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern\nund 2 bis zum 31. Dezember 1981 geschaffen werden              gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßi-\noder soweit die Leistungen bereits vor dem 1. Januar           gen Wirtschaftsjahrs zugrunde zu legen ist.\n1981 begonnen haben.\n(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3)\n§ 104 a                            ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Fest-\nstellungszeitpunkt.\nGenossenschaften\n(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden:\nVom Rohbetriebsvermögen sind die Geschäftsgut-\nhaben der Genossen bei den folgenden Genossen-                1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99). Für ihren Bestand\nschaften abzugsfähig:                                              und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im Fest-\nstellungszeitpunkt maßgebend. § 35 Abs. 2 bleibt\n1. bei Genossenschaften der gewerblichen Wirtschaft,\nunberührt;\nderen Geschäftsbereich sich erstreckt\n2. auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und\na) auf die gemeinschaftliche Benutzung von\nGenußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für die\nBetriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstän-\nBewertung bleiben die Verhältnisse des Stichtags\nden, die der technischen Durchführung des\nmaßgebend, der sich nach § 11 2 ergibt. Für den\nBetriebes dienen oder\nBestand ist der Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3)\nb) auf die Bearbeitung oder die Verwertung von                 maßgebend;\ngewerblichen Erzeugnissen, die die Mitglieder\n3. auf die Beteili~ung an Personengesellschaften. Für\nentweder selbst hergestellt, bearbeitet oder ver-\ndie Zurechnung und die Bewertung verbleibt es in\narbeitet haben;\ndiesen Fällen bei den Feststellungen, die bei der\n2. bei Warengenossenschaften, deren Rohbetriebsver-                gesonderten Feststellung des Einheitswerts der Per-\nmögen nicht mehr als 500 000 Deutsche Mark                     sonengesellschaft getroffen werden.\nbeträgt. Das gilt auch, wenn eine Warengenossen-\nschaft das Geld- und Kreditgeschäft betreibt und das                                  § 107\nWarengeschäft überwiegt.\nAusgleich von Vermögensänderungen\nnach dem Abschlußzeitpunkt\n§ 105\nSteuerschulden                             Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der Zeit\nzwischen dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) und\n(1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern sind          dem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4,\nnur abzuziehen, wenn die Steuern entweder                     § 23 Abs. 2) eingetreten sind, gelten die folgenden Vor-\nschriften:\n1. spätestens im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2,\n§ 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) fällig geworden sind           1 . Für Betriebsgrundstücke:\noder                                                          a) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem gewerblichen\nBet'.\"ieb ausgeschieden und der Gegenwert dem\n2. für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens\nBetrieb zugeführt worden, so wird der Gegenwert\nim Feststellungszeitpunkt geendet hat. Endet der\ndem Betriebsvermögen zugerechnet.\nErhebungszeitraum erst nach dem Feststellungs-\nzeitpunkt, so sind die Steuerschulden insoweit abzu-          b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem\nziehen, als sie auf die Zeit vor dem Feststellungszeit-           gewerblichen Betrieb zugeführt und der Gegen-\npunkt entfallen.                                                  wert dem gewerblichen Betrieb entnommen\nworden, so wird der Gegenwert vom Betriebs-\n(2) Für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr\nvermögen abgezogen. Entsprechend werden Auf-\nist statt des Feststellungszeitpunkts der Abschlußzeit-\nwendungen abgezogen, die aus Mitteln des\npunkt ( § 106 Abs. 3) maßgebend.\ngewerblichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke\ngemacht worden sind.\n§ 106\n2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrund-\nBewertungsstichtag                            stücke:\n(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Ver-            a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem\nhältnisse im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22                gewerblichen Betrieb ausgeschieden und dem\nAbs. 4, § 23 Abs. 2) maßgebend. Für die Bewertung von                 übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zuge-\nWertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapital-                  führt worden, so wird das Wirtschaftsgut so\ngesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 112                 behandelt, als wenn es im Feststellungszeitpunkt\nergibt.                                                               noch zum gewerblichen Betrieb gehörte.","870                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~5, Teil 1\nb) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem übrigen        (3) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften\nVermögen des Betriebsinhabers ausgeschieden           sind mit dem nach den §§ 11, 112 und 113 ermittelten\nund dem gewerblichen Betrieb zugeführt worden,        Wert anzusetzen.\nso wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als\nwenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum              (4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern\nübrigen Vermögen gehörte.                            angesetzte Aufwand(§ 98 a Satz 2) sowie Rückstellun-\ngen für Preisnachlässe und für Wechselhaftung sind mit\nc) Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht,      den Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen\nwenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut           über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben.\nGrundbesitz erworben worden ist oder Aufwen-\ndungen auf Grundbesitz gemacht worden sind. In\ndiesen Fällen ist das Wirtschaftsgut von dem Ver-                        zweiter Abschnitt\nmögen, aus dem es ausgeschieden worden ist,\nabzuziehen.                                                            Sonstiges Vermögen,\nd) Ist eine Beteiligung an einer Personengesell-              Gesamtvermögen und Inlandsvermögen\nschaft aus dem gewerblichen Betrieb ausge-\nschieden, so wird der für sie erhaltene Gegenwert                  A. Sonstiges Vermögen\ndem Betriebsvermögen zugerechnet. Ist eine\nBeteiligung an einer Personengesellschaft mit                                   § 110\nMitteln des Betriebs erworben worde11, ist der\ndafür gegebene Gegenwert vom Betriebsver-                 Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens\nmögen abzuziehen.                                       (1) Als sonstiges Vermögen (§ 18 Nr. 4) kommen,\ne) Bestehen Anteile     an Kapitalgesellschaften und    soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land-\nWertpapiere im       Feststellungszeitpunkt nicht    und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundver-\nmehr, wird der für   sie erhaltene Gegenwert dem     mögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirt-\nBetriebsvermögen     zugerechnet.                    schaftsgüter in Betracht, insbesondere:\n1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen\n§ 108                                jeder Art, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen;\nSteuers:cherung durch Zurechnung                   2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckgutha-\nausgeschiedener Wirtschaftsgüter                     ben und sonstige laufende Guthaben, inländische\nund ausländische Zahlungsmittel. Lauten die\n(1) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem            Beträge auf Deutsche Mark, so gehören sie bei\nFeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23          natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen\nAbs. 2) oder dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3)               Vermögen, als sie insgesamt 1 000 Deutsche Mark\nWirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil eines                übersteigen;\ngewerblichen Betriebs ausgeschieden worden, ohne\ndaß diesem ein entsprechender Geg3nwert zugeführt             3. Aktien oder Anteilsscheine, Kuxe, Geschäftsan-\nworden ist, so sind die ausgeschiedenen Wirtschafts-             teile, andere Gesellschaftseinlagen und Geschäfts-\ngüter dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie             guthaben bei Genossenschaften. Anteile an offenen\ndurch die Ausscheidung der inländischen Vermögens-               Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften\nbesteuerung entgehen würden und der Wert des noch                und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die\nvorhandenen, der inländischen Vermögensbesteuerung               Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)\nunterliegenden Teils des Betriebes in einem offenbaren           anzusehen sind, sind nicht sonstiges Vermögen,\nMißverhältnis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirt-              sondern Betriebsvermögen des Gesellschafters;\nschaftsgüter steht.                                           4. der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und von\nRechten auf Renten und andere wiederkehrende\n(2) Absatz 1 gilt nicht:\nNutzungen und Leistungen;\n1. für Gewinnausschüttungen,\n5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim unbe-\n2. für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist             schränkt steuerpflichtigen Erfinder und Urheber\ndaß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer ent~           gehören jedoch nicht zum sonstigen Vermögen\nsprechenden Einschränkung des Betriebs ausge-\n, a) eigene Erfindungen,\nschieden worden sind.\nb) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Dienster-\nfindungen und\n§ 109\nc) eigene Urheberrechte sowie Originale urheber-\nBewertung                                    rechtlich geschützter Werke.\n(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden              Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch dann\nWirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4          nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie im Falle\nin der Regel mit dem Teilwert (§ 10) anzusetzen.                 des Todes des Erfinders oder Urhebers auf seinen\n(2) Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzu-        unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder\nstellen ist, sind mit dem Einheitswert anzusetzen. § 115         seine unbeschränkt steuerpflichtigen Kinder über-\nist bei Betriebsgrundstücken und sonstigen Wirt-                 gegangen sind;\nschaftsgütern, soweit diese nicht zur Veräußerung             6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapi-\nbestimmt sind, entsprechend anzuwenden.                          talversicherungen oder Rentenversicherungen, aus","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                                871\ndenen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbe-                                  § 111\nzug eingetreten ist. Nicht zum sonstigen Vermögen\nNicht zum sonstigen Vermögen\ngehören jedoch:\ngehörige Wirtschaftsgüter\na) Rentenversicherungen, die mit Bücksicht auf ein\nArbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen          Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:\nworden sind,                                         1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskas-\nb) Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche            sen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche\nerst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60.         Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienst-\nLebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist         verhältnis zurückzuführen sind;\nund                                                   2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Arbeits-\nc) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Rentenversi-          losenversicherung und einer sonstigen Kranken-\ncherungen, soweit ihr Wert (§ 12 Abs. 4) insge-          oder Unfallversicherung;\nsamt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n3. fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenversiche-\nVersicherungen bei solchen Versicherungsunter-              rungen, wenn der Versicherungsnehmer das 60.\nnehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren          Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für\nSitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum            mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist. Soll nach\nsonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsun-               dem Versicherungsvertrag für den Fall des Todes\nternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im             des Versicherungsnehmers die Rente an dritte Per-\nInland erteilt ist;                                         sonen gezahlt werden, so gehören die Ansprüche\nnur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn\n7. der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln\nkeine weiteren Personen anspruchsberechtigt sind\neines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft(§ 33\nals die Ehefrau des Versicherungsnehmers und\nAbs. 3 Nr. 3);\nseine Kinder, solange die Kinder noch nicht das 18.\n8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und             oder, falls sie sich in der Berufsausbildung befinden,\nForstwirtschaft oder einem gewerblichen Betrieb              noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. In\nüblicherweise zu dienen bestimmt sind, tatsächlich           diesem Fall gehören nach dem Tode des Versiche-\nan dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer                rungsnehmers die Ansprüche auch bei der Ehefrau\nmaßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen                  und den Kindern nicht zum sonstigen Vermögen.\nBetrieb des Eigentümers nicht dienen. Die Wirt-              Wird eine durch Tod des Versicherungsnehmers\nschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermö-              fällige Kapitalversicherungssumme als Einmaibei-\ngen, wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche                 trag zu einer sofort beginnenden Rentenversiche-\nMark nicht übersteigt;                                       rung für die Ehefrau und die in Satz 2 bezeichneten\nKinder verwendet, so gehören auch die Ansprüche\n9. Wirtschaftsgüter in möblierten Wohnungen, die\naus dieser Rentenversicherung bei der Ehefrau und\nNichtgewerbetreibenden gehören und ständig\nden Kindern nicht zum sonstigen Vermögen;\nzusammen mit den Wohnräumen vermietet werden,\nsoweit sie nicht als Bestandteil oder Zubehör bei       4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge\nder Grundstücksbewertung berücksichtigt werden              ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in\nund wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche                 Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;\nMark übersteigt;\n5. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils\n10. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen und                   geltenden Fassung:\nMedaillen jeglicher Art, wenn ihr Wert insgesamt\na) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\n1000 Deutsche Mark übersteigt;                                  Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\n11 . Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem                        S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nMetall, mit Ausnahme der in Nummer 10 genannten                 Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629),\nMünzen und Medaillen, sowie Luxusgegenstände,                   Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der\nauch wenn sie zur Ausstattung der Wohnung des                   Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI.\nSteuerpflichtigen gehören, wenn ihr Wert insge-                 1 S. 2059), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nsamt 10 000 Deutsche Mark übersteigt;                           18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\nAltsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil\n1 2. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr                        III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten\nWert insgesamt 20 000 Deutsche Mark übersteigt,                 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nmit Ausnahme von Sammlungen der in Nummer 10                    kel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974\ngenannten Gegenstände. § 11 5 bleibt unberührt.                 (BGBI. 1 S. 469),\nFlüchtlingshilfegesetz in der Fassung der\n(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Ver-\nBekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1\nmögens bleibt der Wert der Wirtschaftsgüter, der sich\nS. 681 ) , geändert durch § 9 des Gesetzes vom\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ergibt, bis zum Betrag von ins-\n24. August 1982 (BGBI. 1 S. 1521 ),\ngesamt 1O 000 Deutsche Mark außer Betracht.\nReparationsschädengesetz vom 1 2. Februar\n· (3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen ver-                 1969 (BGB. I S. 105), zuletzt geändert durch Arti-\nanlagt(§ 14 des Vermögensteuergesetzes), so werden                    kel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\ndie Freibeträge und Freigrenzen nach den Absätzen 1                   (BGBI. I S. 3341),\nund 2 mit der Zahl vervielfacht, die der Anzahl der               b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im\nzusammen veranlagten Steuerpflichtigen entspricht.                    Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer","872                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,       zember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung,\nzuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes      Neuveranlagung und Nachveranlagung zur Vermögen-\nvom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),          steuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht.\nGesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten\nnationalsozialistischer Einrichtungen und der                                  § 113\nRechtsverhältnisse an deren Vermögen vom\n17. März 1965 (BGBI. 1 S. 79), zuletzt geändert                  Veröffentlichung der am Stichtag\ndurch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969            maßgebenden Kurse und Rücknahmepreise\n(BGBI. 1 S. 645),                                      Der Bundesminister der Finanzen stellt die nach § 11\nc) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der          Abs. 1 maßgebenden Kurse und die nach § 11 Abs. 4\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Septem-           maßgebenden Rücknahmepreise vom Stichtag (§ 112)\nber 1971 (BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert        in einer Liste zusammen und veröffentlicht diese im\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1980      Bundessteuerblatt.\n(BGBI. 1 S. 322),\nHäftlingshilfegesetz in der Fassund der Bekannt-                               § 113 a\nmachung vom 29. September 1969 (BGBI. 1                    Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte\nS. 1793), zuletzt geändert durch Artikel II § 19\ndes Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1                Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Anteile an\nS. 1469);                                            inländischen Kapitalgesellschaften wird gesondert fest-\ngestellt. Die Zuständigkeit, die Einleitung des Verfah-\n6. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund gesetzli-\nrens, die Beteiligung der Gesellschaft und der Gesell-\ncher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-\nschafter am Verfahren sowie die Zulässigkeit von\nsozialistischen Unrechts für Schäden an Leben,\nRechtsbehelfen werden durch Rechtsverordnung ge-\nKörper, Gesundheit und Freiheitsentzug zustehen,\nregelt.\nohne Rücksicht darauf, ob die Leistungen laufend\noder in Form einer einmaligen Za,1lung gewährt wer-\nden;                                                                      B. Gesamtvermögen\n7. Ansprüche auf Renten,\n§ 114\na) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,\nwenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhalts-                    Ermittlung des Gesamtvermögens\nberechtigter nach § 14 des Vermögensteuer-\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des\ngesetzes zusammen veranlagt werden, in anderen\nVermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten\nFällen, soweit der Kapitalwert 20 000 Deutsche\nVermögens (Gesamtvermögen) ermittelt.\nMark übersteigt. Der Kapitalwert ist vorbehaltlich\ndes § 14 nach § 13 Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist       (2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirt-\nvon der nach den Verhältnissen am Stichtag vor-     schaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögen-\naussichtlichen Dauer der UntA,rhaltsleistungen      steuergesetzes oder anderer Gesetze von der Ver-\nauszugehen;                                         mögensteuer befreit sind.\nb) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für\nden durch Körperverletzung oder Krankheit her-          (3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind\nbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust     die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzu-\nder Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt     stellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten anzu-\nfür Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen       setzen.\neiner in dieser Weise geschädigten Person auf                                    § 115\nGrund der Schädigung zustehen;\nGegenstände,\n8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem                  deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt\nBerechtigten an Stelle einer in Nummer 7 bezeich-\nneten Rente zusteht;                                        (1) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz und sol-\nche bewegliche Gegenstände, die zum sonstigen Ver-\n9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende          mögen gehören, sind mit 40 vom Hundert des Werts\nNutzungen oder Leistungen, soweit der Jahreswert        anzusetzen, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeu-\nder Nutzungen oder Leistungen insgesamt 4 800           tung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffent-\nDeutsche Mark nicht übersteigt, wenn der Berech-        lichen Interesse liegt.\ntigte über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für min-\ndestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;                      (2) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunst-\ngegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche\n10. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegen-\nSammlungen, Bibliotheken und Archive werden nicht\nstände, soweit sie nicht im § 11 0 besonders als zum\nangesetzt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\nsonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind.\n1 . die Erhaltung der Gegenstände muß wegen ihrer\nBedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft\n§ 112\nim öffentlichen Interesse liegen;\nStichtag für die Bewertung\n2. die Gegenstände müssen in einem den Verhältnis-\nvon Wertpapieren und Anteilen\nsen entsprechenden Umfang den Zwecken der\nStichtag für die Bewertung von Wertpapieren und                Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht\nAnteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der 31. De-        werden;","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                              873\n3. der Steuerpflichtige muß bereit sein, die Gegen-          samt positiv, so bleibt es bei der Ermittlung des Gesamt-\nstände den geltenden Bestimmungen der Denkmals-          vermögens bis zu einem Betrag von 125 000 Deutsche\npflege zu unterstellen;                                  Mark außer Ansatz. Der übersteigende Teil ist mit 75\n4. die Gegenstände müssen sich, wenn sie älter als 30        vom Hundert anzusetzen.\nJahre sind, seit mindestens 20 Jahren im Besitz der          (2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe ent-\nFamilie befinden oder in das Verzeichnis national         fällt, bei denen in dem vor dem Veranlagungszeitpunkt\nwertvollen Kulturgutes oder national wertvoller           endenden Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des\nArchive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen              § 34 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuerge-\nKulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundes-           setzes vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröf-     der Hälfte anzusetzen, wenn sein Wert insgesamt posi-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert         tiv ist. Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu\ndurch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März 197 4           berücksichtigen, soweit er nicht bei anderem inländi-\n(BGBI. 1 S. 469), eingetragen sein.                       schen Betriebsvermögen berücksichtigt worden ist. Zur\nErmittlung des nach den Sätzen 1 und 2 begünstigten\n(3) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz werden           Vermögens sind vom Wert der Handelsschiffe die damit\nnicht angesetzt, wenn sie für Zwecke der Volkswohl-           in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schul-\nfahrt der Allgemeinheit zur Benutzung zugänglich               den und Lasten abzuziehen.\ngemacht sind und ihre Erhaltung im öffentlichen Inter-\nesse liegt.                                                       (3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen ver-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn die jähr-     anlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gelten die\nlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen             Absätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit ihm\nübersteigen.                                                  Betriebsvermögen zugerechnet wird.\n§ 116\n§ 118\nKrankenhäuser\nSchulden und sonstige Abzüge\nBei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des\nInlandsvermögens bleibt der Einheitswert oder der Teil            ( 1) Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens\ndes Einheitswerts außer Ansatz, der für das Betriebs-         sind von dem Rohvermögen abzuziehen\nvermögen eines vom Eigentümer betriebenen Kranken-            1. Schulden und Lasten, soweit sie nicht mit einem\nhauses festgestellt worden ist, wenn das Krankenhaus               gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam-\nin dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt                 menhang stehen. Bei der Bewertung von Schulden\nvorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2              aus laufend veranlagten Steuern ist § 105 entspre-\nder Abgabenordnung erfüllt hat.                                    chend anzuwenden. Lasten aus laufenden Pensions-\nzahlungen, die mit einem Betrieb der Land- und\n§ 117                               Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang\nVersorgungs- und Verkehrsunternehmen                     stehen, können nur abgezogen 'IMerden, wenn sie\nnicht bereits im Einheitswert des Betriebs der Land-\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens wird                und Forstwirtschaft berücksichtigt worden sind;\naußer Ansatz gelassen\n2. Pensionsverpflichtungen gegenüber Personen, bei\n1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht nur vor-\ndenen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist,\nübergehend der Gewinnung, Lieferung und Vertei-\nsoweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb in\nlung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dient;\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Steht eine\n2. Betriebsvermögen von Verkehrsbetrieben, Hafenbe-               Pensionsverpflichtung mit einem Betrieb der Land-\ntrieben und Flugplatzbetrieben des Bundes, eines              und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammen-\nLandes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes               hang, kommt ein Abzug nur in Betracht, wenn sie\noder eines Zweckverbandes. Das gleiche gilt für               nicht bereits im Einheitswert -berücksichtigt worden\nUnternehmen dieser Art, deren Anteile ausschließ-             ist. Bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen\nlich diesen Körperschaften gehören und deren                  ist § 104 entsprechend anzuwenden;\nErträge ihnen ausschließlich zufließen;\n3. bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forstwirt-\n3. Betriebsvermögen der nicht unter Nr. 2 fallenden Ver-          schaft zur Abgeltung des Überschussse der laufen-\nkehrsbetriebe, Hafenbetriebe und Flugplatzbetriebe,           den Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebs-\nsoweit dieses dazu bestimmt ist, unter der Auflage            ausgaben, der nach dem Ende des vorangegangenen\nder Betriebspflicht, der Beförderungspflicht (Kontra-         Wirtschaftsjahrs (§ 35 Abs. 2) entstanden ist, ein\nhierungspflicht) und des Tarifzwangs dem öffentli-            Achtzehntel des Wirtschaftswerts des Betriebs der\nchen Verkehr unmittelbar zu dienen.                           Land- und Forstwirtschaft; bei buchführenden Inha-\nbern von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft\n(2) Dient das nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 begünstigte\nkann statt dessen auf Antrag der nachgewiesene\nBetriebsvermögen gleichzeitig auch anderen Zwecken,\nÜberschuß der laufenden Betriebseinnahmen über\nso ist es dem Umfang der jeweiligen Nutzung entspre-\ndie laufenden Betriebsausgaben abgezogen werden,\nchend aufzuteilen.\nsoweit er am Veranlagungszeitpunkt noch vorhan-\n§ 117 a                               den ist oder zur Tilgung von Schulden verwendet\nAnsatz des inländischen Betriebsvermögens                  worden ist, die am Ende des vorangegangenen Wirt-\nschaftsjahrs bestanden haben und mit dem Wirt-\n( 1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert        schaftsteil des Betriebs in wirtschaftlichem Zusam-\nfür Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist, insge-            menhang stehen.","874                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten,        4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die\nsoweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirt-          Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat\nschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne          und der Gesellschafter entweder allein oder zusam-\ndieses Gesetzes gehören. Schulden und Lasten, die mit          men mit anderen ihm nahestehenden Personen im\nden nach § 115 steuerfreien Wirtschaftsgütern in wirt-         Sinne des§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom\nschaftlichem Zusammenhang stehen, sind dagegen in              8. September 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geän-\nvollem Umfang abzuziehen.                                      dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember\n(3) Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Unter-       1984 (BGBI. 1S. 1493), am Grund- oder Stammkapi-\nhaltspflicht beruhen, sind mit ihrem Kapitalwert, höch-         tal der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel\nstens mit 20 000 Deutsche Mark für die einzelne Unter-          unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;\nhaltsverpflichtung abzugsfähig, wenn Unterhaltsver-         5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen und\npflichteter und Unterhaltsberechtigter nicht nach § 14          Gebrauchsmuster, die in ein inländisches Buch oder\ndes Vermögensteuergesetzes zusammen veranlagt                   Register eingetragen sind;\nwerden. Dies gilt bei Ehegatten, die nach § 14 des Ver-     6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2\nmögensteuergesetzes zusammen veranlagt werden mit               und 5 fallen und einem inländischen gewerblichen\nder Maßgabe, daß bei gemeinsamer Unterhaltsver-                 Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermie-\npflichtung als Kapitalwert jeweils höchstens 40 000            tet oder verpachtet sind;\nDeutsche Mark abzugsfähig sind. Der Kapitalwert ist\nvorbehaltlich des § 14 nach § 13 Abs. 1 zu 9rmitteln;       7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und\ndabei ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag           andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch\nvoraussichtlichen Dauer der Unterhaltsleistungen aus-          inländischen Grundbesitz, durch inländische grund-\nzugehen.                                                       stücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein\ninländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmit-\n§ 119\ntelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen\nsind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuld-\nZusammenrechnung                          verschreibungen ausgegeben sind;\n(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermitt-   8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handels-\nlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet,                   gewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-\nwenn sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuer-           schen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder\ngesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranla-              gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung\ngen sind.                                                     im Inland hat;\n(2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen     9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis\nderjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie            8 genannten Vermögensgegenstände.\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des Vermögensteuer-       (3) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 und 3, §§ 115 bis\ngesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu ver-              117 und§ 117 a Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzu-\nanlagen sind.                                             wenden. Dies gilt auch von den Vorschriften in § 118,\njedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und\n§ 120                          Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusam-\nZurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft       menhang mit dem Inlandsvermögen stehen.\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze\nGesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegat-\nten zugerechnet, wenn dieser nach § 1 des Vermögen-\nsteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist.                                  Dritter Teil\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\nC. Inlandsvermögen                                                 § 121 a\nSondervorschrift für die Anwendung\n§ 121                                            der Einheitswerte 1964\n(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des        Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhält-\nVermögensteuergesetzes wird nur der Wert des                nissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte\nInlandsvermögens ermittelt.                                des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und\n(2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuer-        Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für\npflichtigen gehören:                                       die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermö-\n1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Ver-     gens, für die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die\nmögen;                                                Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswerts der\nselbstgenutzten Wohnung nach§ 21 a des Einkommen-\n2. das inländische Grundvermögen;                          steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt      vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1S. 113), zuletzt geändert\ndas Vermögen, das einem im Inland betriebenen         durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984\nGewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebs-  (BGBI. 1 S. 1493), und die Grunderwerbsteuer mit 140\nstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter  vom Hundert des .Einheitswerts anzusetzen ist. Das gilt\nbestellt ist;                                         entsprechend für die nach § 1 2 Abs. 3 und 4 des Erb-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                              875\nschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes maßge-             (4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der\nbenden Werte und für Stichtagswerte bei der Grund-         Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind die Wirt-\nerwerbsteuer.                                              schaftswerte der Betriebe der Land- und Forstwirt-\nschaft (§ 46) um 20 vom Hundert zu ermäßigen.\n§ 122\n§ 123\nBesondere Vorschriften für Berlin (West)\nErmächtigungen\n(1) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für\nden Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nder natürlichen Ertragsbedingungen und des Boden-          mung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1,\nartenverhältnisses ist in sinngemäßer Anwendung der        § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den§§\nGrundsätze des Bodenschätzungsgesetzes und der            81 , 90 Abs. 2, § 113 a und § 1 22 Abs. 3 vorgesehenen\ndazu ergangenen Durchführungsbestimmungen in der          Rechtsverordnungen zu erlassen.\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n610-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung zu ver-\nden Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nfahren.\nGesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der\n(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermächtigt,       jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, neuer\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Milchvieh-       Überschrift und neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennen-         machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nhaltung, die in Berlin (West) betrieben werden, abwei-    beseitigen.\nchend von § 33 Abs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirt-                                § 124\nschaftlichen Vermögen gehören, wenn diese Tierhal-                       Anwendung des Gesetzes\ntungen der Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West)\ndienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs der            (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nTierhaltungen mit dem Ziel vorzunehmen, daß umwelt-       vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals zum 1. Januar\nschädigende Massentierhaltungen nicht entstehen. Die      1984 anzuwenden.\nVorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(2) Zu den Veranlagungszeitpunkten 1. Januar 1984\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), zuletzt geändert\nund 1. Januar 1985 wird die Vergünstigung des § 117 a\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 1982 (BGBI. 1\nals Freibetrag gewährt; § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögen-\nS. 281 ), und der dazu erlassenen Durchführungsverord-\nsteuergesetzes ist anzuwenden. Dabei ist der Wert des\nnungen sind zu berücksichtigen.\nBetriebsvermögens maßgebend, der bei der Ermittlung\n(3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick auf      des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens\ndie besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für       angesetzt ist. Der Freibetrag ist auf volle tausend Deut-\nden Grundbesitz in Berlin (West)                          sche Mark aufzurunden. Zur Ermittlung des steuer-\npflichtigen Vermögens(§ 9 des Vermögensteuergeset-\n1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen abweichend      zes) wird der Freibetrag vom Gesamtvermögen oder\nvon den §§ 80 und 90 festgesetzt und                  Inlandsvermögen abgezogen. Das sich hiernach erge-\n2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grund-        bende Vermögen ist für die Besteuerungsgrenze des§ 8\nstückswerte in Berlin (West) oder in örtlich begrenz- des Vermögensteuergesetzes maßgebend.\nten Teilen von Berlin (West), erforderlichenfalls nur\n(3) Steuerbescheide über die Hauptveranlagung der\nfür einzelne Grundstücksarten oder anderweitig\nVermögensteuer auf den 1. Januar 1983, die auf das\nbestimmte Gruppen von Grundstücken und Betriebs-\nKalenderjahr 1983 beschränkt wurden, sind im Wege\ngrundstücken,\nder Änderung auf die Kalenderjahre 1984 und 1985 zu\nvorgeschrieben werden.                                    erstrecken.","876                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 1\nUmrechnungsschlüssel\nfür Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf\nTierart                                                     1 Tier - ... VE\nPferde\nPferde unter 3 Jahren                                        0,70\nPferde 3 Jahre alt und älter                                 1,10\nRindvieh\nKälber und Jungvieh unter 1 Jahr                             0,30\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                                   0,70\nZuchtbullen                                                  1,20\nZugochsen                                                    1,20\nKühe, Färsen, Masttiere                                      1,00\nSchafe\nSchafe unter 1 Jahr                                          0,05\nSchafe 1 Jahr und älter                                      0,10\nZiegen                                                         0,08\nSchweine\nFerkel                                                       0,02\nLäufer                                                       0,06\nZuchtschweine                                                0,33\nMastschweine                                                 0,16\nGeflügel\nLegehennen                                                   0,02\n(einschließlich einer normalen Aufzucht zur\nErgänzung des Bestandes)\nZuchtenten                                                   0,04\nZuchtputen                                                   0,04\nZuchtgänse                                                   0,04\nJungmasthühner                                               0,0017\nJunghennen                                                   0,0017\nMastenten                                                    0,0033\nMastputen                                                    0,0067\nMastgänse                                                    0,0067\nAnlage 2\nGruppen der Zweige des Tierbestands\nnach der Flächenabhängigkeit\n1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands          2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands\nPferdehaltung,                                            Schweinezucht,\nPferdezucht,                                              Schweinemast,\nSchafzucht,                                               Hühnerzucht,\nSchafhaltung,                                             Entenzucht,\nRi ndviehzucht,                                           Gänsezucht,\nMilchviehhaltung,                                         Putenzucht,\nRi ndviehmast.                                            Legehennenhaltung,\nJunghühnermast,\nEntenmast,\nGänsemast,\nPutenmast.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                          877\nAnlage 3\nMietwohngrundstücke\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter 8 fallen\nGemeindegrößenklassen\nüber     über    über   über     über  über    über\nbis   2000     5000    10000  50000   100000 200000 500000\n2000     bis      bis     bis    bis      bis   bis    Ein-\n5000     10000   50000  100000  200000 500000  wohner\nAltbauten\nvor 1895 .....................        7,2    6,9      5,8     5,8    5,7      5,5   5,4     5,3\n1895 bis 1899 ...............         7,4    7,1      6,0     5,9    5,8      5,7   5,5     5,4\n1900 bis 1904 ...............         7,8    7,5      6,2     6,2    6,0      5,9   5,7     5,6\n1905 bis 1915 ...............         8,3    7,9      6,6     6,5    6,3      6,2   6,0     5,8\n1916 bis 31. 3. 1924 .........        8,7    8,4      6,9     6,7    6,5      6,4   6,2     6,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....      9,8    9,5      8,3     8,2    8,0      7,8   7,7     7,5\n1 . 1. 1935 bis 20. 6.1948 ....      10,2    9,8      8,6     8,4    8,2      8,0   7,9     7,7\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 .........        9,8    9,7      9,5     9,2    9,0      9,0   9,0     9,1\n8. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen\nBimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven\nGebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nVor 1908 .....................        6,6    6,3      5,3     5,4    5,3      5,2   5,1     5,0\n1908 bis 1915 ...............         6,9    6,6      5,6     5,6    5,5      5,4   5,3     5,1\n1916 bis 31.3.1924 .........          7,7    7,4      6,1     6,1    6,0      5,8   5,7     5,5\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934  ....     9,0    8,7      7,7     7,6    7,5      7,3   7,2     7,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6.1948    ....     9,6    9,3      8,2     8,0    7,8      7,7   7,5     7,4\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 .........        9,5    9,4      9,2     8,9    8,7      8,7   8,7     8,8\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit\nmassiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ............       5,7    5,5      4,7     4,9    4,8      4,7   4,6     4,5\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ....      7,3    7,0      6,4     6,4    6,3      6,2   6,1     6,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ....       8,5    8,2      7,3     7,2    7,1      7,0   6,8     6,7\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 .........        8,9    8,7      8,6     8,3    8,1      8,1   8,1     8,3","878                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 4\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B fallen\nGemeindegrößen k I a sse n\nüber    über    über    über         über  über   über\nbis    2000    5000    10000   50000      100000  200000 500000\n2000      bis     bis     bis     bis          bis   bis    Ein-\n5000    10000   50000  100000      200000  500000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 ........................      7,6     7,3     6,4     6,4     6,1          6,0    5,9   6,1\n1895 bis 1899 ..................       7,8     7,6     6,6     6,5     6,3          6,2    6,0    6,3\n1900 bis 1904 ..................       8,2     7,9     6,9     6,8     6,5          6,4    6,3    6,4\n1905 bis 1915 ..................       8,7     8,4     7,2     7,1     6,8          6,7    6,5    6,7\n1916 bis 31.3.1924 ............        9,1     8,8     7,6     7,4     7,1          6,9    6,8    6,9\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......   10,2     9,6     8,4     8,1     8,0          7,8    7,7   7,8\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......    10,5     9,8     8,6     8,3     8,2          8,0    7,9    7,9\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............      9,9     9,6     9,2     9,1     9,0          9,0    9,0   9,0\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen\nBimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven\nGebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nVor  1908 ........................     7,0     6,7     5,9     6,0     5,7          5,6   5,5    5,8\n1908 bis 191 5   • • ••••••••••••••••  7,3   · 7,0     6,2     6,2     5,9          5,8   5,7    6,0\n1916 bis 31.3.1924 ............        8,1     7,8     6,8     6,7     6,4          6,3   6,2    6,4\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......    9,3     8,8     7,7     7,6     7,5          7,3   7,2    7,3\n1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 .......      9,9     9,3     8,2     8,0     7,8          7,7   7,5    7,6\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............      9,6     9,3     9,0     8,9     8,7          8,7   8,7    8,8\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit\nmassiven Fundamenten\nAltbauten\nVor  dem 1. 4. 1924 ...............    6,1     5,9     5,2     5,4     5,2          5,1   5,0    5,4\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......    7,7     7,2     6,4     6,5     6,4          6,3   6,1    6,4\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......     8,8     8,3     7,3     7,3     7,1          7,0   6,9    7,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............      9,0     8,7     8,4     8,4     8,2          8,2   8,2    8,4","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                            879\nAnlage 5\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B fallen\nGerne i ndegrößenkla ssen\nüber     über       über   über      über  über   über\nbis   2000     5000       10000  50000    100000 200000 500000\n2000     bis      bis        bis    bis       bis   bis    Ein-\n5000     10000      50000  100000   200000 500000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 ........................     7,6    7,2      6,4        6,6    6,4       6,4   6,4    6,4\n1895 bis 1899 ..................      7,8    7,4      6,6        6,8    6,5       6,5   6,5    6,5\n1900 bis 1904 ..................      8,2    7,8      6,8        7,0    6,7       6,7    6,7    6,7\n1905 bis 1915 ..................      8,6    8,2      7,1        7,2    7,0       7,0   7,0    7,0\n1916 bis 31.3.1924 ............       9,0    8,6      7,4        7,5    7,2       7,2   7,2    7,2\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......   9,7    9,1      8,0        8,1    7,9       7,9   7,9    7,9\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ........  10,0    9,4      8,2        8,3    8,1       8,1   8,1    8,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............     9,6    9,3      8,9        8,9    8,7       8,8   8,8    8,8\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen\nBimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven\nGebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor 1908 ........................     7,0    6,7      6,0        6,3    6,1       6,1   6,1    6,1\n1908 bis 1915 ..................      7,3    7,0      6,2        6,5    6,2       6,2   6,2    6,2\n1916 bis 31.3.1924 ............       8,1    7,7      6,7        6,9    6,7       6,7   6,7    6,7\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......   9,0    8,4      7,5        7,6    7,5       7,5   7,5    7,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 .......     9,5    8,9      7,8        7,9    7,8       7,8   7,8    7,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............     9,3    9,0      8,6        8,7    8,5       8,6   8,6    8,6\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit\nmassiven Fundamenten\nAltbauten\nVor dem 1 . 4. 1924 ...............   6,2    5,9      5,5        5,8    5,6       5,6   5,6    5,6\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......   7,4    7,0      6,4        6,7    6,5       6,5   6,5    6,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 .......     8,5    8,0      7,2        7,3    7,2       7,2   7,2    7,2\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............     8,8    8,5      8,1        8,2    8,1       8,2   8,2    8,2","880                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 6\nGeschäftsgrundstücke\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B fallen\nGe me i ndeg röße n k I a s se n\nüber     über       über     über           über  über   über\nbis   2000     5000       10000    50000        100000  200000 500000\n2000     bis      bis        bis      bis            bis   bis   Ein-\n5000     10000      50000   100000        200000  500000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 ........................    7,8    7,5      6,7        6,9      6,8            6,8    6,8   6,8\n1895 bis 1899 ...... ' ...........   8,0    7,7      6,9        7,0      7,0            7,0    7,0    7,0\n1900 bis 1904 ..................     8,3    7,9      7,1        7,2      7,1            7,1   7,1     7,1\n1905 bis 1915 ..................     8,7    8,3      7,4        7,5      7,4            7,4    7,4    7,4\n1916 bis 31.3.1924 ............      9,0    8,6      7,7        7,8      7,6            7,6    7,6    7,6\nNeubauten\n1.4.1924 bis 31.12.1934 .......      9,4    9,0      8,0        8,0      8,0            8,0   8,0    8,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......   9,6    9,2      8,1        8,2      8,1            8,1   8,1    8,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............    9,4    9,2      9,0        9,0      8,9            8,9   8,9    8,9\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen\nBimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven\nGebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nVor 1908 ........................    7,3    7,0      6;3        6,5      6,5            6,5   6,5    6,5\n1908 bis 1915 ..................     7,6    7,2      6,5        6,7      6,7            6,7   6,7    6,7\n1916 bis 31.3.1924 ............      8,2    7,8      7,0        7,2      7,1            7,1   7,1    7,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......  8,8    8,4      7,5        7,6      7,6            7,6   7,6    7,6\n1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 .......    9,2    8,8      7,8        7,9      7,8            7,8   7,8    7,8\nNach krieg sb·a uten\nnach dem 20. 6. 1948 ............    9,1    9,0      8,7        8,8      8,7            8,7   8,7    8,7\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit\nmassiven Fundamenten\nAltbauten\nVor  dem 1. 4. 1924 ...............  6,6    6,3      5,7        6,0      6,1            6,1   6,1    6,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......  7,5    7,2      6,5        6,7      6,8            6,8   6,8    6,8\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......   8,4    8,0      7,2        7,3      7,3            7,3   7,3    7,3\nNachkriegsbauten\nn ach dem 20. 6. 1948 ............   8,7    8,6      8,3        8,4      8,3            8,3   8,4    8,4","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                                881\nAnlage 7\nEinfamilienhäuser\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter 8 fallen\nGerne in degrößen kl assen\nüber     über      über     über      über   über    über\nbis ·   2000     5000      10000    50000    100000 200000 500000\n2000       bis      bis       bis      bis       bis    bis    Ein-\n5000     10000     50000   100000    200000 500000  wohner\nAltbauten\nvor 1895 ................... .....      9,5       9,0      7,7       7,4      7,8       7,8    7,8     7,8\n1895 bis 1899 . ' ................      9,8       9,3      7,9       7,6      8,0       8,0    8,0     8,0\n1900 bis 1904 ..................       10,3       9,8      8,3       7,9      8,2       8,2    8,2     8,2\n1905 bis 1915 ..................       11,0     10,4       8,7       8,4      8,6       8,6    8,6     8,6\n1916 bis 31.3.1924 ............        11,6     11,0       9,1       8,8      8,9       8,9    8,9     8,9\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .... ' ..  13, 1    12,4     10,6       10,2    10,2      10,2   10,2    10,2\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......     13,5     12,9     10,9       10,5    10,4      10,4   10,4    10,4\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............      13,0     12,4     12,0       11,8    11,8      11,8   11,8    11,9\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen\nBimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven\nGebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nVor 1908 ........................       8,7       8,3      7,1       6,8      7,3       7,3    7,3     7,3\n1908 bis 1915 ....... ..........\n'              9,1       8,7      7,4       7,1      7,6       7,6    7,6     7,6\n1916 bis 31.3.1924 ............        10,2       9,6      8,1       7,8      8,1       8,1    8,1     8,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......    11,9     11,3       9,7       9,4      9,4       9,4    9,4     9,4\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......     12,7     12,1     10,3        9,9      9,9       9,9    9,9     9,9\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............      12,5     11,9     11,5       11,4    11,4      11,4   11,4    11,5\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit\nmassiven Fundamenten\nAltbauten\nVor  dem 1. 4. -1924 ...............    7,7       7,3      6,3       6,1      6,7       6,7    6,7     6,7\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......     9,6       9,1     8,0        7,7      8,0       8,0    8,0     8,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 .......      11, 1    10,6       9,2       8,9      9,0       9,0    9,0     9,0\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............      11,5     10,9     10,6      10,6     10,6      10,6   10,6    10,8","882                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 8\nZweifamilienhäuser\nVervielfältiger\nA.   bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter 8 fallen\nGemeindegrößen k I a ssen\nüber     über    über    über        über   über  über\nbis   2000     5000    10000   50000      100000 200000 500000\n2000     bis      bis     bis     bis         bis    bis   Ein-\n5000     10000   50000  100000      200000 500000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 ........................            8,6     8,1      6,9     6,7     7,0         6,8    6,8    6,8\n1895 bis 1899 ..................             8,8     8,4      7,1     6,9     7,1         7,0    7,0    7,0\n1900 bis 1904 ..................             9,3     8,8      7,4     7,1     7,4         7,2    7,2    7,2\n1905 bis 1915 ... . . . . . . . .. . . . ..  9,8     9,3      7,8     7,5     7,7         7,5    7,5    7,5\n1916 bis 31.3.1924 ............             10,3     9,7      8,2     7,8     8,0         7,8    7,8    7,8\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......         11,6   11,0       9,5     9,1     9,0         9,0    9,0   9,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 .......           11,9   11,3       9,7     9,3     9,2         9,2    9,2    9,2\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............           11,4   11,0     10,6    10,5    10,5        to,5   10,5   10,5\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen\nBimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven\nGebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nV or 1908 ........................           7,9     7,5      6,4     6,2     6,6         6,5    6,5   6,5\n1908 bis 1915 ..................             8,3     7,8      6,7     6,4     6,8         6,7    6,7   6,7\n1916 bis 31.3.1924 ............              9,1     8,6      7,3     7,0     7,3         7,1    7,1   7,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......         10,6   10,1       8,7     8,4     8,5         8,5    8,5   8,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6.1948 .......           11,2   10,7       9,2     8,9     8,8         8,8    8,8   8,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............           11,0   10,6     10,2    10,1    10,1        10,1   10,1   10,2\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit\nmassiven Fundamenten\nAltbauten\nV or dem 1 . 4. 1924 ...............         7,0     6,7      5,8     5,6     6,1         6,0    6,0   6,0\nNeubauten\n1.4.1924 bis 31.12.1934 .......              8,7    8,3       7,3     7,0     7,3         7,3    7,3   7,3\n1.1.1935 bis 20. 6.1948 .......             10,0    9,5       8,3     8,0     8,1         8,1    8,1   8,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ............           10,2    9,8       9,5     9,5     9,5         9,5    9,5   9,7","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                           883\nAnlage 9\n(zu§ 14)\nKapitalwert\neiner lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahreswert von einer Deutschen Mark\nDer Kapitalwert ist nach der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland' 1960/62\" unter\nBerücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden. Der Kapitalwert\nder Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige\nZahlungsweise.\nVollendetes                                              Vollendetes\nLebensalter          Männer           Frauen             Lebensalter         Männer            Frauen\nin Jahren                                                in Jahren\n0             17,269           17,611                   40            14,548           15,377\n1             17,839           18,068                   41            14,365           15,227\n2             17,835           18,071                   42            14,174           15,071\n3             17,814           18,058                   43            13,975           14,908\n4             17,785           18,038                  44             13,769           14,739\n5             17,751           18,015                  45             13,555           14,563\n6             17,715           17,989                  46             13,334           14,381\n7             17,675           17,959                  47             13,106           14,193\n8             17,631           17,927                  48             12,872           13,997\n9             17,583           17,892                  49             12,632           13,794\n10              17,532           17,854                  50             12,384           13,583\n11              17,476           17,814                  51             12,132           13,364\n12              17,418           17,771                  52             11,873           13,138\n13              17,357           17,726                  53             11,611          .12,903\n14              17,293           17,679                  54             11,344           12,659\n15              17,227           17,630                  55             11,075           12,407\n16              17,160           17,580                  56             10,803           12,147\n17              17,093           17,528                  57             10,530           11,879\n18              17,027           17,473                  58             10,255           11,602\n19              16,961           17,417                  59              9,980           11,318\n20              16,896           17,359                  60              9,705 ·         11,026\n21              16,830           17,297                  61              9,430           10,727\n22              16,760           17,232                  62              9,156           10,421\n23             16,687           17,163                  63              8,881           10,108\n24              16,608           17,090                  64              8,607            9,790\n25              16,524           17,015                  65              8,332            9,467\n26             16,434           16,935                  66              8,057            9,140\n27              16,338           16,853                  67              7,780            8,809\n28             16,236           16,767                  68              7,502            8,475\n29              16,130           16,677                  69              7,223            8,140\n30              16,017           16,583                  70              6,942            7,802\n31              15,898           16,484                  71              6,660            7,465\n32              15,774           16,381                  72              6,379            7,130\n33              15,643           16,273                  73              6,100            6,799\n34              15,506           16,160                  74              5,824            6,473\n35              15,362           16,043                  75              5,553            6,153\n36              15,213           15,920                  76              5,288            5,842\n37              15,056           15,793                  77              5,028            5,540\n38              14,894           15,660                  78              4,773            5,248\n39             14,724           15,521                  79              4,525            4,966","884                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVollendetes                                   Vollendetes\nLebensalter Männer       Frauen               Lebensalter   Männer Frauen\nin Jahren                                     in Jahren\n80     4,284        4,695                    90        2,394  2,658\n81     4,052        4,436                    91        2,272  2,528\n82     3,830        4,189                    92        2,162  2,411\n83     3,617        3,954                    93        2,065  2,308\n84     3,415        3,733                    94        1,978  2,217\n85      3,221        3,523                    95        1,901  2,136\n86      3,035        3,325                    96        1,835  2,067\n87      2,857        3,139                    97        1,780  2,006\n88      2,689        2,963                    98        1,722  1,955\n89      2,534        2,802                    99        1,682  1,908\n100         1,634  1,874\nund darüber","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                              885\nAnlage 10                                                 Anlage 11\n(zu§ 104)                                                 (zu§ 104)\nVervielfältiger\nVervielfältiger                                     für die Anwartschaft eines\nfür die Anwartschaft                                vor Eintritt des Versorgungsfalls\neines Arbeitnehmers auf Altersrente                                aus dem Dienstverhältnis\nund Witwen- oder Witwerrente                             ausgeschiedenen Arbeitnehmers\nauf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente\nLebensalter                Anwartschaft von                Lebensalter               Anwartschaft von\nin Jahren,                                                 in Jahren,\ndem der              Männern           Frauen              dem der             Männern           Frauen\nnach Spalte 2 a                                            nach Spalte 2 a\noder 3 a           auf      auf     auf ,     auf          oder 3 a          auf      auf    auf       auf\nBerechtigte       Alters- Witwen- Alters- Witwer-          Berechtigte       Alters- Witwen- Alters- Witwer-\nam nächsten ist      rente    rente    rente    rente      am nächsten ist      rente    rente  rente     rente\n(1)            (2 a)    (2 b)   (3a)      (3b)             (1)           (2a)     (2b)   (3 a)     (3b)\nbis 31                3,5      1,3      4,1     0,3         bis 31              1,7      0,7     2,0      0,2\n32              3,6      1,4      4,2     0,3              32             1,8      0,8     2,1      0,2\n33              3,7      1,4      4,4     0,3              33             1,9      0,8     2,2      0,2\n34              3,8      1,4      4,5     0,3              34             2,0      0,8     2,3      0,2\n35              3,9      1,5      4,6     0,3              35             2,1      0,9     2,4      0,2\n36              4,0      1,5      4,8     0,3              36             2,2      0,9     2,6      0,3\n37              4,2      1,6      4,9     0,3              37             2,3      1,0     2,7      0,3\n38              4,3      1,6      5,0     0,4              38             2,4      1,0     2,8      0,3\n39              4,4      1,7      5,2     0,4              39             2,6      1,1     3,0      0,3\n40              4,6      1,7      5,4      0,4             40             2,7      1,1     3,2      0,3\n41              4,7      1,7      5,5     0,4              41             2,8      1,2     3,3      0,3\n42              4,8      1,8      5,7      0,4             42             3,0      1,2     3,5      0,3\n43              5,0      1,8      5,9     0,4              43             3,2      1,3     3,7      0,3\n44              5,2      1,9      6,1     0,4              44             3,3      1,3     3,9      0,3\n45              5,3      1,9      6,3     0,4              45             3,5      1,4     4,1      0,3\n46              5,5      1,9      6,5      0,4             46             3,7      1,4     4,3      0,3\n47              5,7      2,0      6,7      0,4             47             3,9      1,5     4,6      0,3\n48              5,9      2,0      6,9      0,4             48             4,1      1,5     4,8      0,3\n49              6,1      2,1      7,1     0,4              49             4,3      1,6     5,1      0,3\n50              6,3      2,1      7,3     0,4              50             4,6      1,6     5,3      0,3\n51              6,5      2,1      7,6      0,4             51             4,8      1,7     5,6      0,4\n52              6,7      2,2      7,8     0,4              52             5,0      1,8     5,9      0,4\n53              6,9      2,2      8,1     0,4              53             5,3      1,8     6,2      0,4\n54              7,1      2,3      8,4     0,4              54             5,6      1,9     6,6      0,4\n55              7,4      2,3      8,6     0,4              55             6,0      2,0     7,0      0,4\n56              7,6      2,3      8,9      0,4             56             6,4      2,1     7,5      0,4\n57              7,9      2,4      9,2      0,4             57             6,8      2,1     7,9      0,4\n58              8,1      2,4      9,5      0,4             58             7,2      2,2     8,4      0,4\n59              8,4      2,4      9,8      0,4             59             7,6      2,3     8,9      0,4\n60              8,7      2,5    10,0       0,4             60             8,1      2,4     9,4      0,4\n61              9,0      2,6    10,3       0,5             61             8,6      2,5    9,8       0,4\n62              9,4      2,6    10,7       0,5             62             9,1      2,6   10,4       0,4\n63                                                         63\nund darüber           9,8      2,7    11, 1      0,5       und darüber          9,8      2,7   11,1       0,5","886                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil t\nAnlage 12\n(zu § 104)\nVervielfältiger\nfür die neben den laufenden Leistungen bestehende Anwartschaft\ndes Pensionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente\nLebensalter                                             Lebensalter\nin Jahren,                                              in Jahren,\ndem der                                                 dem der\nEmpfänger            Männer        Frauen               Empfänger     Männer     Frauen\nder laufenden                                           der laufenden\nLeistungen am                                           Leistungen am\nnächsten ist                                            nächsten ist\nbis 20                 1,8           0,2               bis 60           2,7        0,5\n21                1,9           0,2                     61         2,7        0,5\n22                2,0           0,2                     62         2,7         0,5\n23                2,1           0,2                     63         2,7         0,5\n24                2,3           0,2                     64         2,7        0,4\n25                2,4           0,2                     65         2,7         0,4\n26                2,5           0,2                     66         2,7         0,4\n27                2,6           0,2                     67         2,8         0,4\n28                2,7           0,2                     68         2,8        0,4\n29                2,8           0,2                     69         2,7       ,o,4\n30                2,9           0,2                     70         2,7         0,4\n31                2,9           0,2                     71         2,7         0,4\n32                3,0           0,3                     72         2,7         0,4\n33                3,1           0,3                     73         2,6         0,3\n34                3,1           0,3                     74         2,6         0,3\n35                3,2           0,3                     75         2,5         0,3\n36                3,3           0,3                     76         2,4         0,3\n37                3,3           0,3                     77         2,3         0,3\n38                3,3           0,3                     78         2,3         0,2\n39                3,4           0,3                     79         2,2         0,2\n40                3,4           0,3                     80         2,1         0,2\n41                3,4           0,3                     81         2,0         0,2\n42                3,4           0,4                     82         1,9         0,1\n43                3,4           0,4                     83         1,8         0,1\n44                3,4           0,4                     84         1,7         0,1\n45                3,4           0,4                     85         1,6         0,1\n46                3,4           0,4                     86         1,5         0,1\n47                3,4           0,4                     87         1,4         0,1\n48                3,3           0,4                     88         1,3         0,1\n49                3,3           0,4                     89         1,2         0,1\n50                3,2           0,4                     90         1,1         0\n51                3,2           0,4                     91         0,9         0\n52                3,1           0,4                     92         0,8         0\n53                3,1           0,4                     93         0,7         0\n54                3,0           0,4                     94         0,6        0\n55                3,0           0,4                     95         0,5         0\n56                2,9           0,4                     96         0,4         0\n57                2,9           0,4                     97         0,3         0\n58                2,8           0,5                     98         0,2         0\n59                2,8           0,5                     99         0,1         0\n100          0           0\nund darüber","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985               887\nAnlage 13\n(zu § 104)\nVervielfältiger\nfür die lebenslänglich laufenden Leistungen aus Pensionsverpflichtungen\nLebensalter                                                  Lebensalter\nin Jahren,                                                   in Jahren,\ndem der                                                      dem der\nEmpfänger             Männer            Frauen               Empfänger        Männer Frauen\nder laufenden                                                der laufenden\nLeistungen am                                                Leistungen am\nnächsten ist                                                 nächsten ist\nbis 20                  12,4              16,5              bis 60              10,4    11,9\n21                 12,3              16,4                    61            10,2    11,7\n22                 12,2              16,4                    62            10,0   11,4\n23                 12,2              16,4                    63              9,8  11, 1\n24                 12,1              16,3                    64              9,6   10,9\n25                 12,0              16,3                    65            9,3   10,6\n26                 12,0              16,2                    66            9,0   10,3\n27                 11,9              16,2                    67            8,8   10,0\n28                 11,9              16,1                    68            8,5     9,7\n29                 11,8              16,1                    69            8,2     9,4\n30                 11,7              16,0                    70            7,9     9,0\n31                 11,7              15,9                    71            7,7     8,7\n32                 11,6              15,9                    72            7,4     8,4\n33                 11,6              15,8                    73            7,1     8,1\n34                 11,5              15,7                    74            6,9     7,8\n35                 11,4              15,7                    75            6,6      7,4\n36                 11,4              15,6                    76            6,3      7,1\n37                 11,3              15,5                    77            6,1      6,8\n38                 11,3              15,4                    78            5,8      6,5\n39                 11,2              15,3                    79            5,6      6,2\n40                 11,2              15,2                    80            5,3      5,9\n41                 11,2              15,1                    81            5,1      5,6\n42                 11, 1             15,0                    82            4,9      5,3\n43                 11, 1             14,9                    83            4,6      5,1\n44                 11,1              14,7                    84            4,4      4,8\n45                 11, 1             14,6                    85            4,2      4,6\n46                 11, 1             14,5                    86            4,0      4,3\n47                 11,0              14,4                    87            3,8      4,1\n48                 11,0              14,2                    88            3,7      3,9\n49                 11,0              14,1                    89            3,5      3,6\n50                 11,0              13,9                    90            3,3      3,4\n51                 11,0              13,7                    91            3,2      3,2\n52                 10,9              13,6                    92            3,0      3,1\n53                 10,9              13,4                    93            2,9      2,9\n54                 10,9              13,2                    94            2,7      2,7\n55                 10,8              13,0                    95            2,6      2,5\n56                 10,8              12,8                    96            2,4      2,4\n57                 '10,7             12,6                    97            2,3      2,3\n58                 10,6              12,4                    98            2,2      2,1\n59                 10,5              12,1                    99            2,1      2,0","888                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nLebensalter                                    Lebensalter\nin Jahren,                                     in Jahren,\ndem der                                        dem der\nEmpfänger   Männer       Frauen                Empfänger    Männer Frauen\nder laufenden                                  der laufende11\nLeistungen am                                  Leistungen am\nnächsten ist                                   nächsten ist\nbis 100        2,0           1,9               bis 105         1,5     1,4\n101       1,9           1,8                    106        1,4     1,3\n102       1,8           1,6                    107        1,3     1,2\n103       1,7           1,5                    108        1,2     1,1\n104       1,6           1,5                    109        1,0     0,9\n110\nund darüber      0,5     0,5","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                               889\nDritte Verordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr\nVom 30. Mai 1985\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                         §2\nBeförderung gefährlicl1er Güter vom 6. August 1975\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 1\n( 1) Abweichend von § 7 der Gefahrgutverordnung            1. als Beförderer TCDD ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nStraße in der Fassung der Bekanntmachung vom                      oder 2 erforderliche Erlaubnis befördert oder\n29. Juni 1983 (BGBI. I S. 905) ist für die Beförderung von    2. einer im Rahmen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand-                 Satz 1 oder 2 erteilten vollziehbaren Auflage zu-\nnummer 2601, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der An-              widerhandelt.\nlage A zur Gefahrgutverordnung Straße) unabhängig\nvon der zu befördernden Menge eine Erlaubnis gemäß\n§3\n§ 7 der Gefahrgutverordnung Straße erforderlich. Das\ngilt auch für Beförderungen, die dem Europäischen                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nÜbereinkommen vom 30. September 1957 über die                 leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der         über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nStraße (ADA) (BGBI. 196911 S. 1489) unterliegen. TCDD         Berlin.\ngilt als Stoff der Liste I des Anhangs 8.8 der Anlage B zur\nGefahrgutverordnung Straße.                                                              §4\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für zugelassene Pflan-       Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft und am\nzen- und Holzschutzmittel.                                    31 . Dezember 1985 außer Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann","890                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt\nVom 30. Mai 1985\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                        §2\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 1\n(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über           1. als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer ent-\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf dem Allein - An-          gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TCDD befördert oder\nlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - in\n2. einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach§ 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\nAbs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-\n(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung\nhandelt.\nvom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 367), ist die Beförderung\nvon 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand-\n§3\nnummer 6401, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage\nzur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiff-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nfahrt) mit Binnenschiffen in jeglicher Konzentration nicht   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nzugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen-        über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nund Holzschutzmittel.                                        Berlin.\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann der Bundesmini-\n§4\nster für Verkehr zulassen, wenn eine Gefährdung im\nSinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung          Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft und am\ngefährlicher Güter nicht zu erwarten ist.                    31 . Dezember 1985 außer Kraft.\nBonri, den 30. Mai 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985     891\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 1 2. März 1985 - 1 Bvl 25/83 u. a. - wird die Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 37 Absatz 1 Nummer 3 und § 36 Absatz 2 des Steu-\nerberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundes-\ngesetzbl. 1 S. 2735) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des\nGrundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie\ndie Zulassung zur Steuerberaterprüfung davon\nabhängig machen, daß der Bewerber seine Entlas-\nsung aus dem Dienst der Finanzverwaltung beantragt\nhaben muß.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 29. Mai 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","892                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. i 0. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,05 DM (4,95 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,85 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                        Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 25. Mai 1985\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von                                 6. ,, 10. Design-Börse 1985\"\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der                                        vom 1. bis 5. Oktober 1985 in Essen\nim · Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                                    7. ,,134. Berliner Durchreise - International Fashion\n424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-                                     Fair\"\ndert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976                                     vom 13. bis 15. Oktober 1985 in Berlin\n(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:\n8. ,,CERAMITEC - 3. Internationale Fachmesse\nMaschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe für die\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei-\nchen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                                       gesamte keramische Industrie\"\nvom 15. bis 19. Oktober 1985 in München\n1. ,,Internationale Fachmesse ,fensterbau 85' \"                                   9. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation -\nvom 14. bis 16. Juni 1985 in Stuttgart                                          9. Internationale Fachmesse und Internationaler\n2. ,, 11. Internationale Fachmesse SCHWEISSEN &                                      Anwender-Kongreß''\nSCHNEIDEN''                                                                     vom 28. Oktober bis 1. November 1985 in München\nvom 11. bis 18. September 1985 in Essen                                     10. ,,PRODUCTRONICA - 6. Internationale Fachmesse\n3. ,,ISPO Herbst - 23. Internationale Sportartikel-                                  für die Fertigung in der Elektronik\"\nmesse\"                                                                          vom 12. bis 16. November 1985 in München\nvom 1 2. bis 15. September 1985 in München                                  11. ,,REHA 85 - Hilfen für Behinderte - Internationale\nAusstellung mit Forum\"\n4. ,,IGAFA - 13. Internationale Fachmesse für das\nvom 19. bis 22. November 1 S85 in Düsseldorf\nHotel- und Gaststättengewerbe\"\nvom 21. bis 25. September 1985 in München                                   12. ,,MEDICA 85 - 17. Internationaler Kongreß und\nAusstellung\"\n5. ,,INTERMONTEC - Einrichtungen für Sport, Freizeit\nvom 20. bis 23. November 1985 in Düsseldorf\nund Tourismus im Gebirge - 8. Internationale\nFachausstellung mit Tagungen\"                                               13. ,,24. PSI-Messe\"\nvom 25. bis 28. September 1985 in München                                        vom 8. bis 10. Januar 1986 in Düsseldorf\nBonn, den 25. Mai 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr.Kinkel"]}