{"id":"bgbl1-1985-25-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":25,"date":"1985-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/25#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_25.pdf#page=46","order":2,"title":"Dritte Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt","law_date":"1985-05-30T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["890                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt\nVom 30. Mai 1985\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                        §2\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 1\n(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über           1. als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer ent-\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf dem Allein - An-          gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TCDD befördert oder\nlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - in\n2. einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach§ 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\nAbs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-\n(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung\nhandelt.\nvom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 367), ist die Beförderung\nvon 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand-\n§3\nnummer 6401, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage\nzur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiff-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nfahrt) mit Binnenschiffen in jeglicher Konzentration nicht   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nzugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen-        über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nund Holzschutzmittel.                                        Berlin.\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann der Bundesmini-\n§4\nster für Verkehr zulassen, wenn eine Gefährdung im\nSinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung          Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft und am\ngefährlicher Güter nicht zu erwarten ist.                    31 . Dezember 1985 außer Kraft.\nBonri, den 30. Mai 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann"]}