{"id":"bgbl1-1985-25-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":25,"date":"1985-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/25#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_25.pdf#page=45","order":1,"title":"Dritte Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr","law_date":"1985-05-30T00:00:00Z","page":889,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1985                               889\nDritte Verordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr\nVom 30. Mai 1985\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                         §2\nBeförderung gefährlicl1er Güter vom 6. August 1975\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 1\n( 1) Abweichend von § 7 der Gefahrgutverordnung            1. als Beförderer TCDD ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nStraße in der Fassung der Bekanntmachung vom                      oder 2 erforderliche Erlaubnis befördert oder\n29. Juni 1983 (BGBI. I S. 905) ist für die Beförderung von    2. einer im Rahmen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand-                 Satz 1 oder 2 erteilten vollziehbaren Auflage zu-\nnummer 2601, Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der An-              widerhandelt.\nlage A zur Gefahrgutverordnung Straße) unabhängig\nvon der zu befördernden Menge eine Erlaubnis gemäß\n§3\n§ 7 der Gefahrgutverordnung Straße erforderlich. Das\ngilt auch für Beförderungen, die dem Europäischen                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nÜbereinkommen vom 30. September 1957 über die                 leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der         über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nStraße (ADA) (BGBI. 196911 S. 1489) unterliegen. TCDD         Berlin.\ngilt als Stoff der Liste I des Anhangs 8.8 der Anlage B zur\nGefahrgutverordnung Straße.                                                              §4\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für zugelassene Pflan-       Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft und am\nzen- und Holzschutzmittel.                                    31 . Dezember 1985 außer Kraft.\nBonn, den 30. Mai 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann"]}