{"id":"bgbl1-1985-24-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":24,"date":"1985-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/24#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_24.pdf#page=58","order":7,"title":"Verordnung zur Aufhebung und Änderung spielrechtlicher Vorschriften","law_date":"1985-05-23T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":58,"num_pages":3,"content":["838                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Aufhebung und Änderung spielrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Mai 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft verordnet             3. Abschnitt IV. erhält folgende Fassung:\nauf Grund des § 33 f Abs. 1 und des § 60 a Abs. 2                                    ,,IV.\nSatz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-                          Zulassung von Spielgeräten\nkanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), die\nzuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1                                   § 11\nS. 1008) geändert worden sind, und des§ 33 g Nr. 1 der          Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines\nGewerbeordnung, der durch das Gesetz vom                     Spielgerätes im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der\n25. Februar 1985 (BGBI. 1S. 425) geändert worden ist,        Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-\nim Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern           Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem\nund für Jugend, Familie und Gesundheit sowie                 Bundeskriminalamt.\n§ 12\nauf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeord-\nnung, der zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1984            (1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine\ngeändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt      Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970              Bedienungsanweisung, eine Berechnung der Aus-\n(BGBI. 1 S. 821) und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der            zahlungs- und Treffererwartung sowie ein Musterge-\nGewerbeordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-               rät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-\nminister des Innern                                          Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unter-\nlagen einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet,\nmit Zustimmung des Bundesrates:                            der Physi)<alisch-Technischen Bundesanstalt auf\nVerlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzel-\nner Teile zu überlassen.\nArtikel 1\n(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der\nAufhebung der Spielgerätezulassungsverordnung\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt durchge-\nDie Spielgerätezulassungsverordnung in der Fassung         führt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-,\nder Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1            Lieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes\nS. 2015} wird aufgehoben.                                    erfolgen.\n§13\nArtikel 2\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf\nÄnderung der Spielverordnung                     die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen,\nDie Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-          wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:\nchung vom 28. November 1979 (BGBI. I S. 1991 ), zuletzt      1 . Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August           bei Beginn eines Spieles für jeden einzelnen Ein-\n1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt geändert:                 satz gleich sein.\n2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen\n1. In § 5 a werden die Worte ,,§ 60 a Abs. ·1 Satz 1\"            so gebaut oder gesichert sein, daß sie mit ein-\ndurch die Worte ,,§ 60 a Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.              fachen Mitteln nicht verändert werden können.\n3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nBeginn eines Spieles bis zum Beginn des näch-\na) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:                   sten Spieles mindestens fünfzehn Sekunden ver-\ngehen.\n„In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den\nzum Spielgerät gehörenden Abdruck des Zulas-           4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor\nsungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag              Beginn des vorhergehenden Spieles möglich sein.\nzum Abdruck des Zulassungsscheines am Auf-             5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,30\nstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten.\"            Deutsche Mark, der Gewinn höchstens drei·\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 Deutsche Mark betragen.\n,,Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn aus-           6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte\ngesetzt werden.\"                                           Summe der Gewinne muß bei unbeeinflußtem","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                              839\nSpielablauf mindestens 60 vom Hundert der Ein-          an Stelle des Zulassungsbeleges einen Abdruck des\nsätze betragen.                                         Zulassungsscheines. Auf Antrag werden diese\n7. Die durch ein Spiel gewonnene Anzahl von Son-             Unterlagen umgetauscht.\nderspielen (Folge von Spielen, bei der die durch            (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nBerechnung oder Versuche ermittelte Summe der           kann die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die\nGewinne die der Einsätze übersteigt), darf nicht        auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-\ngrößer als 100 sein.                                    anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten auf-\n8. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß ein          gestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion\nspielentscheidendes Ereignis bei unbeeinflußtem          nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich\nSpielablauf mindestens einmal in 34 000 Spielen         machen, verlängern, wenn nach ihrer Prüfung die\nzu erwarten ist. Die Nachprüfbarkeit durch die           Funktionsfähigkeit des einzelnen Warenspielgerätes\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt muß                weiterhin mit hinreichender Sicherheit gewährleistet\ngewährleistet sein. Die Häufigkeit der Ereignisse        ist. Der Aufsteller erhält in diesem Fall einen Nach-\nmuß erkennbar sein.                                      trag zum Abdruck des Zulassungsscheines und ein\nZulassungszeichen.\n§ 14\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf                                      § 16\ndie Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen,                 ( 1) Der Zulassungsschein enthält\nwenn folgende Anfdrderungen erfüllt sind:\n1. Bezeichnung des Spielgerätes;\n1. Die Bauart muß den in § 13 Nr. 1 und 2 bezeich-\nneten Anforderungen entsprechen.                        2. Namen und Wohnort des Inhabers der Zulassung;\n2. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen                 3. Beschreibung des Spielgerätes und, soweit die\nhöchstens 50 Deutsche Mark betragen. In den                   Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für\nFällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 5 ent-               erforderlich hält, Übersichtszeichnungen und\nsprechend.                                                    Abbildungen;\n3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird,\nnachdem alle im Spielplan vorgesehenen Ein-             4. Spielregeln und Gewinnplan;\nsätze entrichtet sind (Serienspiele), müssen die        5. Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei\nGestehungskosten sämtlicher Gewinne eines                    denen der Gewinn in Geld besteht;\nSpieles mindestens 50 vom Hundert des Gesamt-\neinsatzes betragen. Auf je 50 Einsätze muß min-         6. Bezeichnung der Aufstellplätze;\ndestens ein Gewinn entfallen. Die Gewinnaus-\n7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbau-\nsichten für alle Einsätze eines Serienspieles müs-\ngeräte;\nsen gleich sein. Bei Serienspielen darf die Summe\nder Einsätze 100 Deutsche Mark_ nicht über-             8. mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbe-\nsteigen.                                                      sondere die Auflage, die Nummer des Zulas-\n4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im                sungszeichens an dem zugehörigen Spielgerät\nSpielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der                 anzubringen.\nGewinner und dann die Höhe seines Gewinnes\n(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung\nermittelt wird (Kombinationsspiele), müssen die\ndes Spielgerätes, den Namen und Wohnort des Inha-\nGestehungskosten sämtlicher möglichen Ge-\nbers der Zulassung, den Beginn und das Ende der\nwinne mindestens 50 vom Hundert sämtlicher\nAufstelldauer des Nachbaugerätes und Hinweise auf\nmöglichen Einsätze betragen. Die Gewinnaus-\ndie beim Betrieb des Nachbaugerätes zu beachten-\nsichten aller Einsätze eines Spieles müssen\nden Vorschriften.\ngleich sein. Die Summe der Einsätze für ein Spiel\ndarf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.                   (3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines\n5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl          sind Beginn und Ende der Aufstelldauer des jeweili-\nder gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen         gen Nachbaugerätes anzugeben.\nSpiele nicht kleiner als 1 : 4 sein. Die Geste-\n(4) Auf dem Nachtrag zum Abdruck des Zulas-\nhungskosten sämtlicher jeweils möglichen\nsungsscheines ist das Ende der Aufstelldauer anzu-\nGewinne müssen mindestens 50 vo,m Hundert der\ngeben. Der Nachtrag gilt nur in Verbindung mit dem\nmöglichen Einsätze betragen.\nzugehörigen Abdruck des Zulassungsscheines.\n6. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf\nnicht von der Teilnahme an weiteren Spielen                 (5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die\nabhängig sein.                                           Bezeichnung des Spielgerätes, der Name und Wohn-\nort des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn und\n§15                                das Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein.\n( 1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen,\nso erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulas-                (6) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulas-\nsungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelas-             sungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck des\nsenen Bauart erhält er einen Zulassungsbeleg und             Zulassungsscheines und das Zulassungszeichen\nein Zulassungszeichen. Für Nachbaugeräte, die zur            erhalten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fort-\nAufstellung im Reisegewerbe bestimmt sind, erhält er         laufende Nummer.","840                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 17                                die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt             Ergänzungsarbeiten notwendig werden.\"\nerhebt für\n4. Der bisherige § 13 wird § 18 und erhält folgende\n1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines\nFassung:\nSpielgerätes,\n,,§ 18\n2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-\nspielgerätes und                                            Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal-\nämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung\n3. die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines              für ein anderes Spiel, das nicht durch § 5 a begün-\nAbdruckes des Zulassungsscheines und eines               stigt ist, nur erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der\nNachtrages zum Abdruck des Zulassungsschei-              Spieler keine unangemessen hohen Verluste in kur-\nnes, jeweils einschließlich des Zulassungs-              zer Zeit erleidet. Bei gewerbsmäßig betriebenen Aus-\nzeichens,                                                spielungen im Sinne des§ 33 h Nr. 2 der Gewerbe-\nvon dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Aus-              ordnung darf die in Nummer 4 der Anlage zu § 5 a\nlagen).                                                      genannte Höhe der Gestehungskosten eines Gewin-\nnes nicht überschritten werden.\"\n(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulas-\nsung der Bauart eines Spielgerätes sowie für die\nVerlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel-         5. Der bisherige § 14 wird § 19; sein Absatz 1 Nr. 5\ngerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeits-           erhält folgende Fassung:\nzeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze              ,,5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenstände so auf-\nzugrunde zu legen                                                 stellt, daß sie dem Spieler als Gewinne erschei-\n1. für Beamte des höheren Dienstes                                nen können, oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2\nund vergleichbare Angestellte           106,- DM,             lebende Tiere als Gewinn aussetzt,\".\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nund vergleichbare Angestellte            88,- DM,    6. Der bisherige § 15 wird § 20.\n3. für sonstige Bedienstete                  74,- DM.\nArtikel 3\nFür jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel                    Neufassung der Spielverordnung\ndieser Stundensätze zu berechnen.\n(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der        Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\nBauart eines Spielgerätes darf 5 000 Deutsche Mark      der Spielverordnung in der vom 30. Mai 1985 an gelten-\nund für die Verlängerung der Aufstelldauer eines       den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nWarenspielgerätes 500 Deutsche Mark je Gerät\nnicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall                              Artikel 4\neinen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die                                      Berlin-Klausel\nGebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs-    leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-\nbeleges, eines Abdruckes des Zulassungsscheines         ordnung auch im Land Berlin.\nund eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungs-\nscheines, jeweils einschließlich des Zulassungs-\nzeichens, sowie für den Umtausch dieser Unterlagen                                   Artikel 5\nbeträgt 30 Deutsche Mark.                                                         Inkrafttreten\n(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostenge-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsetzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller        in Kraft.\nBonn, den 23. Mai 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}