{"id":"bgbl1-1985-24-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":24,"date":"1985-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/24#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_24.pdf#page=19","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenordnung","law_date":"1985-05-22T00:00:00Z","page":799,"pdf_page":19,"num_pages":39,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                                799\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenordnung\nVom 22. Mai 1985\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und                Beglaubigung vorgelegte Meßgeräte gleicher Art und\nSatz 2 sowie Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung               Größe eines Antragstellers bei Prüfung in einem\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1                  Raum oder bei einmaligem Auf- und Abbau von Prüf-\nS. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-               einrichtungen an einem Prüfort.\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                    (2) Ist bei Anwendung einer Mengenstaffel die\nordnet:                                                           Gebühr aus mehreren Staffelsätzen zu ermitteln, so\nwird die ermäßigte Gebühr nach § 10 Abs. 1 aus dem\nArtikel 1\nniedrigsten Staffelsatz errechnet.\"\nDie Eich- und Beglaubigungskostenordnung vom\n21. April 1982 (BGBI. 1 S. 428), geändert durch die\nVerordnung vom 20. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1006), wird          6. § 11 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                               a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:                              ,,(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöh-\nten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeich-\n,,Eich- und Beglaubigungskostenverordnung\".\nnis festgelegte feste Gebühr bis auf das 1,5fache\n2. In den §§ 1 und 5 wird das Wort „Kostenordnung\"                   angehoben· werden.\"\ndurch „Verordnung\" ersetzt.\nb) Der bisherige Text wird Absatz 2.\n3. In § 2 Abs. 4 Satz 2 und in § 4 Nr. 3 werden die Worte\n,,5 und 7\" jeweils durch die Worte „4 und 6\" ersetzt.\n7. In § 13 werden die Worte „sechs Deutsche Mark\"\n4. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                              durch die Worte „sieben Deutsche Mark\" ersetzt.\n,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-\naufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen\nArtikel 2\n1. für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare                                         Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der\nAngestellte                83,- Deutsche Mark,         Anlage zu dieser Verordnung.\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nund vergleichbare\nAngestellte                71 ,- Deutsche Mark,                                   Artikel 3\n3. für sonstige Mitarbeiter 62,- Deutsche Mark.\"              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-\n5. Nach § 1O wird folgender§ 10 a eingefügt:                  gesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 10 a\nMengen staffeln\nArtikel 4\n(1) Die Mengenstattein des Gebührenverzeichnis-\nses beziehen sich auf gemeinsam zur Eichung oder              Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","800                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nInhaltsverzeichnis\nAbschnitt                                                                      erste beiden\nNr.                                      Inhalt                            Schlüsselzahlen\n1        Eichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen                      01 bis 60\n2         Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Eich-\nvorschriften                                                       61 bis 70\n3         Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung       71 bis 80\n4         Überwachung d~r Füllmengen von Erzeugnissen                        81 bis 85\n5         Sonstige Überwachungsmaßnahmen                                     86 bis 90\n6         Aufsicht                                                           91 bis 99\nErster Abschnitt\nEichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen\nSchlüssel-                                                                               Gebührenbetrag\nzahl                                      Gegenstand                                         DM\n1. Längenmeßgeräte\nHandelsmaße und verkörperte Längenmaße (EWG II und III) mit oder ohne\nEinteilung für jede eingeteilte Länge\n01.1.1.1     bis     2m                                                                           2,90\n01.1.1.2     bis     2 m, vom 41 . Stück ab                                                       1,40\n01.1.1.3     über 2 m bis 5 m                                                                     9,80\n01.1.1.4     über 5 m bis 20 m                                                                  17,-\n01.1.1.5     über 20 m                                                                          44,-\n01.2.1.1     Präzisionsmaße und verkörperte Längenmaße (EWG 1) als Maßstäbe,\nmit einer oder mehreren Einteilungen                                               40,-\nPräzisionsmaße und verkörperte Längenmaße (EWG 1) als Meßbänder,\nmit einer oder mehreren Einteilungen\n01.2.2.1     bis 20 m                                                                           95,-\n01.2.2.2     über 20 m                                                                         193,-\n01.3.1.1     Meßkluppen                                                                           4,60\n01.4.1.1     Draht-, Kabel-, Verbandstoff-, Papier-, Dachpappen-, Tapeten- und Folien-\nmeßmaschinen                                                                       79,-\n01.4.1.2     Meßmaschinen für den Verkauf von Draht und Kabel im Einzelhandel                   46,-\n01.4.1.3     vom 6. Stück ab                                                                    32,-\n01.4.2.1     Bandmeßmaschinen                                                                   63,-\n01.4.3.1     Stoff- und Stofflegemeßmaschinen bis zu 2 K-Bereichen                             141,-\n01.4.3.2     Zusatzgebühr für die Prüfung von mehr als 2 K-Bereichen                            41,-\n01.4.3.3     Meßmaschinen für den Verkauf von Stoffen im Einzelhandel                           63,-\n01.4.3.4     vom 6. Stück ab                                                                    45,-\n01.4.3.5     Bestimmung der Dehnungszahl je Stoffartikel                                        23,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                     801\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nzahl                                     Gegenstand                                     DM\n01 .4.4.1  Drahtgeflechtmeßmaschinen                                                        79,-\n01 .4.4.2  vom 6. Stück ab                                                                  39,-\n01.4.5.1   Meßmaschinen für Bodenbeläge                                                   115,-\n01 .4.5.2  vom 6. Stück ab                                                                  55,-\n01 .4.6.1  Meßmaschinen für Wegstrecken                                                     29,-\n2. Flächenmeßgeräte\n02.1.1.1   Flächenmeßmaschinen                                                            159,-\n3. Raummeßgeräte für feste Meßgüter\n03.1.1.1   Alle Meßgeräte                                                         nach Arbeitsaufwand\n4. Meßgeräte für die Volumenmessung von Flüssigkeiten\nim ruhenden Zustand\n04.1.1.1   Flüssigkeitsmaße, Meßbecher und -gläser                                            4,60\n04.1.1.2   vom 11. Stück ab                                                                   4,-\n04.1.2.1   Meßeimer                                                                          16,-\n04.1.2.2   vom 11 . Stück ab                                                                  8,10\nMeßwerkzeuge (mit festen Maßwänden) ohne Einteilung mit einem Volu-\nmen des Meßwerkzeugs oder jeder Meßkammer (Gebühr für jede Kammer\nerheben)\n04.2.1.1   bis 51                                                                             8,10\n04.2.1.2   vom 21. Stück ab                                                                   6,30\n04.2.1.3   über 5 1 bis 50 1                                                                 29,-\nMeßwerkzeuge (mit festen Maßwänden, auch mit Schwimmeranzeige oder\nschwimmendem Verdränger) mit beschränkter oder mit gleichmäßiger Ein-\nteilung, mit einem Volumen des Meßwerkzeugs oder jeder Meßkammer\n(Gebühr für jede Kammer erheben)\n04.2.2.1  bis      5 1, ausgenommen Duftstoffmeßgeräte                                      14,-\n04.2.2.2  bis      5 1 (04.2.2.1 ), vom 21. Stück ab                                         5,80\n04.2.2.3   über    5 1 bis 50 1                                                             37,-\n04.2.2.4   über 50 1 bis 100 1                                                              63,-\n04.2.2.5   über 1001                                                                        92,-\n04.2.2.6  Duftstoff meßgeräte                                                                6,30\nKolbenmeßpumpen und -meßwerkzeuge mit einem Hubvolumen\n04.2.3.1   bis 21                                                                            20,-\n04.2.3.2   über 21                                                                           29,-\nNasse Vermessung von ortsfest aufgestellten Meßbehältern (Lagerbehäl-\ntern) sowie Maisch- und Gärbottichen mit Einteilung, bei einem Gesamt-\nvolumen\n04.3.1.1   bis        2 m3                                                                 311,-\n04.3.1.2   über       2 m 3 bis      11 m 3                                                621,-\n04.3.1.3   über     11 m 3 bis       55 m3                                               1 110,-\n04.3.1.4   über     55 m3 bis 110 m 3                                                    1 900,-\n04.3.1.5   über 110 m3 bis 310 m3                                                        2540,-\n04.3.1.6   über 310 m 3 bis 1 000 m3                                                     3970,-\n04.3.1.7   über 1 000 m3                                                                 4970,-\nVollständige trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form\nstehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamt-\nvolumen","802                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                              Gebührenbetrag\nzahl                                 Gegenstand                                           DM\n04.4.3.1  bis      550 m3                                                                   955,-\n04.4.3.2  über     550 m 3 bis 5 500 m 3                                                  1 440,-\n04.4.3.3  über 5 500 m3 bis 55 000 m 3                                                    2860,-\n04.4.3.4  über 55 000 m 3                                                                 4 770,-\nAbgekürzte trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehen-\nder Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamtvolumen\n04.4.3.5   bis      550 m3                                                                   719,-\n04.4.3.6   über     550 m 3 bis 5 500 m 3                                                  1 080,-\n04.4.3.7   über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3                                                   2150,-\n04.4.3.8   über 55 000 m 3                                                                 3590,-\nSchwimmdach oder Schwimmdecke der Lagerbehälter (Schlüsselzahlen\n04.4.3.1 bis 04.4.3.4)\nVermessung mit Wasser, bei einem Gesamtvolumen\n04.4.4.1   bis      550 m3                                                                 1100,-\n04.4.4.2   über     550 m 3 bis 5 500 m 3                                                  1 490,-\n04.4.4.3   über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3                                                   1 750,-\n04.4.4.4   über 55 000 m 3                                                                 2 210,-\n04.4.4.5   Nachvermessung mit Produkt                                               nach Arbeitsaufwand\nVermessung des Sumpfes der Lagerbehälter, Schlüsselzahlen 04.4.3.1 bis\n04.4.3.4, bei einem Gesamtvolumen\n04.4.5.1  bis      550m 3                                                                   955,-\n04.4.5.2  über     550 m3 bis 5 500 m 3                                                   1130,-\n04.4.5.3  über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3                                                   1 910,-\n04.4.5.4  über 55 000 m 3                                                                 3140,-\n04.4.6.1  Lagerbehälter in Kugelform                                               nach Arbeitsaufwand\n04.5.1.1   Vorprüfung eines Füllstandsmeßgerätes                                             159,-\n04.5.1.2  Eichung eines vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes oder Nacheichung\n(ohne Justierung) eines noch eichgültigen Gerätes oder Nacheichung\nohne Längenvergleich                                                              127,-\n04.5.1.3  Eichung eines nicht vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes                             285,-\n04.5.2.1  Zusätzliche Prüfung der Fernanzeige eines Füllstandsmeßgerätes, je Fern-\nanzeigegerät                                                                       79,-\nTemperaturmeßeinrichtungen in Lagerbehältern oder Rohrleitungen\n04.5.3.1   Vorprüfung einer Meßeinrichtung ohne Temperaturfühler oder einer Meß-\nkette                                                                             239,-\n04.5.3.2   Vorprüfung anderer Temperaturfühler                                      nach Arbeitsaufwand\n04.5.3.3  Temperaturmeßeinrichtungen am Einbauort                                  nach Arbeitsaufwand\nMeßkammertankwagen und Transportmeßbehälter je Meßkammer sowie\nLagergefäße, Maisch- und Gärbottiche ohne Einteilung, bei einem Volumen\n04.6.1.1   bis    60001                                                                      159,-\n04.6.1.2   über 60001 bis 100001                                                             285,-\n04.6.1.3   über 10 000 1 bis 20 000 1                                                        429,-\n04.6.1.4   über 20 000 1 bis 100 000 1                                                       635,-\nFässer, Korbflaschen und andere formbeständige Behältnisse mit einem\nVolumen\n04.7.1.1   bis      301                                                                         5,80\n04.7.1.2   über     30 1bis    55 1                                                           10,-\n04.7.1.3   über     551 bis 2101                                                              13,-\n04.7.1.4   über 2101 bis 1 1001                                                               26,-\n04.7.1.5   über 1 100 1bis 3 000 1                                                            49,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                    803\nSchlüssel-                                                                         Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                     DM\nIn Eichabfertigungsstellen vom 15. Stück ab\n04.7.2.1   bis      301                                                                   3,20\n04.7.2.2   über     301 bis     551                                                       4,40\n04.7.2.3   über     551 bis 2101                                                          7,50\n04.7.2.4   über 210 1 bis 1 100 1                                                        10,-\n04.7.2.5   über 1 100 1 bis 3 000 1                                                      14,-\nDie Gebühr schließt bei Holzfässern und bei Korbflaschen das Aufbringen\nder Volumenbezeichnung ein. Faßeichplatten und Ziffern sind jedoch vom\nAntragsteller zu beschaffen.\nZusätzliche Gebühr für die\n04.8.1.1   Ermittlung der Maßraumvergrößerung der Meßkammertankwagen und\nTransportmeßbehälter bei Überdruck                                            48,-\n04.8.2.1   Tara-Ermittlung einschließlich Aufbringen der Massebezeichnung bei\nFässern                                                                        4,60\n5. Meßgeräte zur Ermittlung des Volumens\noder der Masse von strömenden Flüssigkeiten\noder verflüssigten Gasen (außer Wasser)\n05.1.1.1   Trommelzähler, je Meßkammer                                                   16,-\n05.2.1.1   Hubkolbenzähler, bei denen die Anzeige entsprechend dem ganzen Hub-\nvolumen fortschreitet                                                         40,-\nMengenzähler mit einem größten Nenndurchfluß\nGebührenstaffel A\n05.3.1.1   bis     100 1/min                                                            207,-\n05.3.1.2   über 100 1/min bis 500 1/min                                                 460,-\n05.3.1.3   über 500 1/min bis 1 000 1/min                                               805,-\n05.3.1.4   über. 1 000 1/min bis 50001/min                                            1 150,-\n05.3.1.5   über 5 000 1/min                                                           1 610,-\nGebührenstq.ffel 8\n05.3.2.1   bis      201/min                                                              67,-\n05.3.2.2   über     201/min  bis 1001/min                                               155,-\n05.3.2.3   über 100 1/min    bis 5001/min                                               334,-\n05.3.2.4   über 500 1/min    bis 1 000 1/min                                            621,-\n05.3.2.5   über 1 000 1/min  bis 5 000 1/min                                            840,-\n05.3.2.6,  über 5 000 1/min                                                           1 170,-\nGebührenstaffel C\n05.3.3.1   bis      201/min                                                              52,-\n05.3.3.2   über     201/min  bis 1001/min                                               115,-\n05.3.3.3   über 100 1/min    bis 5001/min                                               230,-\n05.3.3.4   über 500 1/min    bis 1 000 1/min                                            414,-\n05.3.3.5   über 1 000 1/min  bis 5 000 1/min                                            621,-\n05.3.3.6   über 5 000 1/min                                                             805,-\nGebührenstaffel D\n05.3.4.1   bis      201/min                                                              40,-\n05.3.4.2   über     201/min  bis 1001/min                                                92,-\n05.3.4.3   über 100 1/min    bis 5001/min                                               184,-\n05.3.4.4   über 500 1/min    bis 1 000 1/min                                            299,-\n05.3.4.5   über 1 000 1/min  bis 5 0001/min                                             483,-\n05.3.4.6   über 5 000 1/min                                                             644,-","804                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                                Gebührenbetrag\nzahl                                    Gegenstand                                          DM\nGebührenstaffel E\n05.3.5.1  bis        201/min                                                                    29,-\n05.3.5.2  über       20 I/min bis 100 I/min                                                     69,-\n05.3.5.3  über 100 I/min      bis 500 I/min                                                   127,-\n05.3.5.4  über 500 I/min      bis 1 0001/min                                                  230,-\n05.3.5.5  über 1 000 I/min    bis 5 000 I/min                                                 345,-\n05.3.5.6  über 5 000 I/min                                                                    460,-\nGebührenstaffel F\n05.3.6.1  bis         5I/min                                                                     8,10\n05.3.6.2  über        51/min  bis    101/min                                                    18,-\n05.3.6.3  über       101/min  bis    201/min                                                    39,-\n05.3.6.4  über       201/min  bis 1001/min                                                      46,-:-\n05.3.6.5  über 100 I/min      bis 5001/min                                                      92,-\n05.3.6.6  über 500 1/min      bis 1 000 I/min                                                 173,-\n05.3.6.7  über 1 000 I/min    bis 5 000 I/min                                                 288,-\n05.3.6.8  über 5 000 I/min                                                                    403,-\nMeßanlagen für verflüssigte Gase (ausgenommen Straßenzapfsäulen für\nFlüssiggas-Treibstoff), für Bier und Bierwürze, für Flüssigkeitsgemische,\nfür wechselndes Meßgut oder Meßanlagen, die nach dem gravimetrischen\nVerfahren geprüft werden                                                  ·\na) volle Gebühr                                                             Gebühr nach Staffel A\nb) wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-\nhilfe vom Antragsteller gestellt werden                                 Gebühr nach Staffel B\nc) wenn die Voraussetzungen der Anmerkung 1 vorliegen                       Gebühr nach Staffel B\nd) wenn die Voraussetzungen nach den Buchstabenbund c vorliegen             Gebühr nach Staffel C\nMeßanlagen für Flüssigkeiten (ausgenommen für verflüssigte Gase, für\nFlüssigkeitsgemische und für wechselndes Meßgut sowie Meßanlagen, die\nnach dem gravimetrischen Verfahren geprüft werden) mit Volumenzählern\n(ausgenommen Trommel- und Hubkolbenzähler nach den Schlüsselzahlen\n05.1.1.1 und 05.2.1.1)\na) volle Gebühr                                                             Gebühr nach Staffel B\nb) wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-\nhilfe vom Antragsteller gestellt werden                                 Gebühr nach Staffel C\nc) wenn die Voraussetzungen der Anmerkung 1 vorliegen                       Gebühr nach Staffel D\nd) bei Vorlage von mehr als zwei Meßanlagen für die dritte und jede weitere\nAnlage                                                                  Gebühr nach Staffel D\ne) wenn die Voraussetzungen nach den Buchstabenbund c oder nach den\nBuchstaben c und d vorliegen                                            Gebühr nach Staffel E\nf) bei Milchmeßanlagen ab der 16. Anlage                                    Gebühr nach Staffel E\ng) bei Milchmeßanlagen ab der 16. Anlage, wenn im Einvernehmen mit der\nEichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe vom Antragsteller gestellt\nwerden                                                                  Gebühr nach Staffel F\nStraßenzapfsäulen für Flüssiggas-Treibstoff\na) volle Gebühr                                                             Gebühr nach Staffel B\nb) wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe\nvom Antragsteller gestellt werden                                       Gebühr nach Staffel C\nc) wenn die Voraussetzungen nach Anmerkung 1 vorliegen                      Gebühr nach Staffel D\nd) bei Vorlage von mehr als zwei Meßanlagen für die dritte und jede weitere\nAnlage                                                                  Gebühr nach Staffel D","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                            805\nSchlüssel-                                                                                  Gebührenbetrag\nGegenstand                                             DM\nzahl\ne) wenn die Voraussetzungen nach den Buchstabenbund c oder nach den\nBuchstaben c und d vorliegen                                             Gebühr nach Staffel E\nVorprüfung eines Volumenzählers (ausgenommen Trommel- und Hubkol-\nbenzähler, bei denen die Anzeige entsprechend dem ganzen Hubvolumen\nfortschreitet) oder eines Meßwerkes eines Zählers unter Gestellung von\nPrüfmitteln und Arbeitshilfe sowie Vorlage von mindestens 30 Zählern         Gebühr nach Staffel F\nWerden Prüfmittel und Arbeitshilfe nicht gestellt oder weniger als 30 Zähler\nvorgelegt, wird nach Arbeitsaufwand berechnet, mindestens jedoch der\nBetrag nach Staffel F.\nAnmerkung 1:\nDie ermäßigte Gebühr wird erhoben:\na) wenn eine Meßanlage zur Nacheichung gestellt wird und keine Ver-\nänderungen oder Beschädigungen von Stempelstellen des Meßwerks\noder der Justiereinrichtung des Zählers festgestellt werden,\nb) wenn eine Meßanlage mit einem vorgeprüften Zähler zur Eichung\ngestellt wird,\nc) wenn eine Meßanlage geeicht wird, in deren Zähler das Übersetzungs-\nverhältnis der Zahnräder im Beisein des Eichbeamten um nicht mehr als\n0,3 v. H. geändert wurde.\nAnmerkung 2:\nBei Gemischanlagen ist die Berechnung auf den Zähler mit jeweils größtem\nVolumendurchfluß abzustellen.\n05.4.1.1   Zusätzliche Gebühr für die Prüfung von Zapfsäulen zur Abgabe von in der\nMeßanlage hergestellten Gemischen von Kraftstoff und Schmieröl oder\nverschiedenen Kraftstoffen                                                             58,-\nFür jeden geprüften Meßanlagenzweig sind daneben die Gebühren nach\nden Schlüsselzahlen 05.3.2.1 bis 05.3.5.6 zu erheben.\n05.4.2.1   Zusätzliche Gebühr für die Prüfung weiterer Zapfstellen von Meßanlagen\nfür Schmieröl mit zentralem Fernmengeneinstellwerk bzw. zentraler\nSteuereinrichtung,\nje zusätzliche Zapfstelle                                                              16,-\n05.4.2.2   Zusätzliche Gebühr für instandgesetzte oder ausgetauschte mechanische\nPreisanzeiger oder elektronische Preisanzeiger, die mit nicht vorgeprüften\nLeiterplatten instandgesetzt sind (Zusatzprüfung erforderlich)                         41,-\n05.4.2.3   Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preis- oder Mengeneinstellwerks\noder einer Steuereinrichtung                                                           41,-\nZusätzliche Gebühr\n05.4.3.1   für die Vorprüfung eines Temperaturmengenumwerters                                    230,-\n05.4.3.2   für die Eichung einer Meßanlage mit vorgeprüftem Temperaturmengen-\numwerter (je Meßstelle)                                                              127,-\n05.4.4.1   Zusätzliche Gebühr für die Ermittlung der Volumenänderung des Trommel-\nschlauches einer Flüssigkeitsmeßanlage                                                 28;-\n05.4.4.2   Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Gasmeßverhüters oder Gas-\nabscheiders mit Abschalteinrichtung eines Tankwagens                                   40,-\n05.4.4.3   Wird der Gasmeßverhüter oder Gasabscheider mit Abschalteinrichtung\nallein geprüft                                                               nach Arbeitsaufwand\n05.4.5.1   Zusätzliche Gebühr für die Prüfung der Abschalteinrichtung einer Meß-\nanlage zur Annahme von Milch                                                           24,---;-\n05.4.6.1   Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Schlüsselsystems mit Neben-\nzählwerken für Zapfsäulen                                                    nach Arbeitsaufwand","806                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                              Gebührenbetrag\nzahl                                      Gegenstand\nDM\n05.4.7.1  Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Druckwerks oder einer Kassier-\neinrichtung an einer Zapfsäule oder Gebühr für die Prüfung eines an einer\nZapfsäule ausgetauschten oder instandgesetzten Druckwerks bzw. einer\nKassiereinrichtung                                                                  40,-\n05.4.8.1  Zusätzliche volle Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungsanlage\n(05.5.1.1) am Aufstellungsort,\nje angesteuertes Meßwerk                                                            63,-\n05.4.8.2  Zusätzliche ermäßigte Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungs-\nanlage (05.5.1.1) am Aufstellungsort,\nje angesteuertes Meßwerk                                                            32,-\nDie ermäßigte Gebühr wird erhoben:\na) für die Prüfung vorgeprüfter Fernübertragungsanlagen bzw. Anlagen-\nzweige,\nb) für die Nachprüfung von Fernübertragungsanlagen, wenn keine\nStempelzeichen verletzt sind.\nZusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Ferndruckwerks am Aufstel-\nlungsort\n05.4.8.3  Volle Gebühr                                                                        35,-\n05.4.8.4  Ermäßigte Gebühr                                                                    16,-\nDie Gebühren nach den Schlüsselzahlen 05.4.8.3 und 05.4.8.4 entfallen,\nwenn das Ferndruckwerk Teil einer Anlage nach Schlüsselzahl 05.5.1.1 ist.\n05.5.1.1  Vorprüfungsgebühr für eine Fernübertragungsanlage, bestehend aus Meß-\nwertspeichern mit Speicherabfrageeinrichtung und Fernanzeigegerät\nund/oder Ferndruckwerk bzw. aus Fernzählwerken, je Ansteuerung eines\nZapfpunktes                                                                         21,-\n05.5.1.2  Vorprüfungsgebühr für Teile einer Fernübertragungsanlage nach Schlüs-\nselzahl 05.5.1 .1                                                         nach Arbeitsaufwand\n05.5.1.3  Gebühr für die Vorprüfung aller Funktionen eines elektrischen Zähl-\nund/oder Rechenwerks als Gesamtheit                                                 35,-\n05.5.1.4  in Teilen                                                                 nach Arbeitsaufwand\n05.5.2.1  Vorprüfungsgebühr für ein Ferndruckwerk                                             23,-\nDie Gebühr entfällt, wenn das Ferndruck.werk Teil einer Anlage nach\nSchlüsselzahl 05.5.1.1 ist.\n05.6.1.1  Meßanlagen mit Massezählern                                               nach Arbeitsaufwand\n05.6.2.1  Meßanlagen mit Durchflußintegratoren                                      nach Arbeitsaufwand\n6. Meßgeräte für die Volumenmessung von strömendem Wasser\nWasserzähler mit beweglichem Meßraum als Trommelzähler, für jede Meß-\nkammer mit einem Volumen\n06.1.1.1  bis      51                                                                         16,-\n06.1.1.2  über 5 1bis 20 1                                                                    24,-\n06.1.1.3  über 201                                                                            40,-\nVerdrängungs- (Hubkolben-, Scheiben- und Ringkolbenzähler) oder Strö-\nmungszähler (Flügelrad- und Woltmanzähler), für Kaltwasser mit einem\nNenndurchfluß On (Verbundzähler: für jeden Zähler)\n06.2.1.1  bis       6 m 3 /h                                                                  13,-\n06.2.1.2  über      6 m 3 /h bis 1 0 m 3 /h                                                   18,-\n06.2.1.3  über 1 0 m 3 /h bis 50 m 3 /h                                                       48,-\n06.2.1.4  über 50 m 3 /h bis 100 m3 /h                                                      112,-\n06.2.1.5  über 100 m 3 /h                                                           nach Arbeitsaufwand","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                    807\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nzahl                                     Gegenstand                                    DM\nbei Vorlage von mindestens 10 Stück\n06.2.2.1   bis     6 m 3 /h                                                                 6,90\n06.2.2.2    über    6 m 3 /h bis 10 m 3 /h                                                 10,-\nIn Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück\n06.2.3.1    bis     6 m 3 /h                                                                 4,60\n06.2.3.2    über    6 m 3 /h bis 1O m 3 /h                                                   8,-\n06.2.4.1    Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers                                  69,-\nVerdrängungs- oder Strömungszähler mit oder ohne eingebautem Kon-\ntaktgabewerk für Warm- und Heißwasser\nbei Prüfung mit Kaltwasser:\nZähler mit einem Nenndurchfluß Q0\n06.3.1.1   bis      6 m 3/h                                                                14,-\n06.3.1.2   über     6 m 3 /h bis 10 m 3 /h                                                 23,-\n06.3.1.3   über 10 m 3 /h bis 50 m3 /h                                                     69,-\n06.3.1.4   über 50 m 3 /h bis 100 m 3 /h                                                  138,-\n06.3.1.5   über 100 m 3 /h                                                       nach Arbeitsaufwand\nbei Vorlage von mindestens 10 Stück\n06.3.2.1   bis      6 m 3 /h                                                                 9,20\n06.3.2.2   über     6 m 3 /h bis 10 m 3 /h                                                 15,-\nIn Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück\n06.3.3.1   bis      6 m 3 /h                                                                 6,90\n06.3.3.2   über     6 m 3/h bis 10 m 3/h                                                   11,-\nbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser:\nZähler mit einem Nenndurchfluß Q 0\n06.3.4.1    bis     6 m3 /h                                                                52,-\n06.3.4.2    über    6 m3 /h bis 10 m3 /h                                                   92,-\n06.3.4.3    über 10 m3 /h bis 50 m3 /h                                                    288,-\n06.3.4.4    über 50 m3 /h                                                        nach Arbeitsaufwand\nbei Vorlage von mindestens 1 O Stück\n06.3.5.1   bis      6 m 3 /h                                                               41,-\n06.3.5.2   über     6 m 3 /h bis 10 m 3 /h                                                 69,-\nIn Eichabf~rtigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück\n06.3.6.1   bis      6 m 3 /h                                                               30,-\n06.3.6.2   über     6 m 3 /h bis 10 m3 /h                                                  50,-\n06.4.1.1   Getrennt geprüfte Kontaktgabewerke                                              23,-\nbei Vorlage von mindestens\n06.4.1.2      10 Stück                                                                     14,-\n06.4.1.3   100 Stück                                                                       10,-\n06.4.1.4   500 Stück                                                                         8,-\n06.4.2.1   Sonstige Zusatz- und Hilfseinrichtungen                               nach Arbeitsaufwand\n06.5.1.1   Durchflußintegratoren jeder Art                                       nach Arbeitsaufwand\n7. Meßgeräte für Gas\nVerdrängungs- (Trommel-, Balgen- und Drehkolbenzähler) und Strömungs-\nzähler (Turbinenrad- und Wirbelzähler) mit den Größenbezeichnungen\n(Verbundgaszähler: für jeden Zähler)\n07.1.1.1   bis G       4                 oder NB      3                                    15,-\n07.1.1.2        G       6                oder NB      6                                    20,-","808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                       DM\n07.1.1.3       G     10 bis G     25  oder NB      10 bis NB    20                         40,-\n07.1.1.4       G     40 bis G     65  oder NB      30 bis NB    70                         79,-\n07.1.1.5       G    100 bis G 160     oder NB     100 bis NB 150                         193,-\n07.1.1.6       G    250 bis G 400     oder NB     200 bis NB 500                         285,-\n07.1.1.7       G    650 bis G 1 600   oder NB     700 bis NB 2 000                       429,-\n07.1.1.8       G 2 500 bis G 6 500    oder NB 3 000   bis NB 7 000                       557,-\n07.1.1.9       G 10 000 und mehr      oder NB 1 0 000 und mehr                           952,-\nbei Vorlage von mindestens 30 Stück\n07.1.2.1  bis G        4              oder NB       3                                      11,-\n07.1.2.2       G       6              oder NB       6                                      13,-\n07.1.2.3       G     10 bis G     25 oder NB       10 bis NB    20                         24,-\nIn Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück\n07.1.3.1  bis G       4              oder NB        3                                        6,30\n07.1.3.2      G       6              oder NB        6                                       9,70\n07.1.3.3      G      10 bis G     25 oder NB       10 bis NB    20                         18,-\n07.1.4.1  Umschalteinrichtung für Verbundgaszähler zuzüglich Gebühr für jeden\nEinzelzähler                                                                   159,-\n07.1.5.1   Prüfung von Gaszählern mit Hochdruckgas                              nach Arbeitsaufwand\nZusatz- oder Hilfseinrichtungen für Gasmeßgeräte\n07.2.1.1   Belastungsmeßgeräte                                                             55,-\n07.2.1.2   Belastungsmeßgeräte mit Fernübertragung                                         94,-\n07.2.1.3   Zähl- oder Registriergeräte                                                     46,-\n07.2.1.4   Gehergeräte                                                                     35,-\n07.2.1.5   Gebergeräte mit hoher Impulsfrequenz                                 nach Arbeitsaufwand\nZustandsmengenumwerter mit einem Temperaturbereich bis 40 °C\n07.3.1.1  Eichung auf dem Prüfstand                                                      317,-\n07.3.1.2  Eichung am Einbauort                                                           437,-\n07.3.1.3  Zusatzgebühr für Zustandsmengenumwerter mit einem Temperaturbereich\nüber 40 °C                                                                     115,-\n07.3.2.1  Dichtemengenumwerter                                                  nach, Arbeitsaufwand\nSelbsttätige Gaskalori meter\n07.4.1.1  Vorprüfung der messenden Einrichtungen, je Meßrohrpaar oder Umwerter           117,-\n07.4.1.2  Vorprüfung eines Brennwertschreibers                                           173,-\n07.4.1.3  Kalorimeter                                                           nach Arbeitsaufwand\n07.5.1.1  Gasdurchflußintegratoren                                              nach Arbeitsaufwand\n07.5.2.1  Vorprüfung eines Dichteaufhehmers, eines Wirkdruckumformers, einer\nMeßblende oder einer Meßstrecke                                                207,-\n07.6.1.1  Normdichteaufnehmer                                                            207,-\n8. Gewichtstücke\nGewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3 (Handelsgewichte)\n08.1.1.1   bis 50 g                                                                          0,80\n08.1.1.2   von 100 g bis 5 kg                                                                2,60\n08.1.1.3   von 10 kg und 20 kg                                                               4,60\n08.1.1.4   von 50 kg                                                                         8,10\nDie Gebühr schließt bei vorstehenden Gewichtstücken die Berichtigung\nmit ein.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                    809\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                   DM\nPräzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der\nmittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse\nM1\n08.2.1.1    bis 1 kg und Karatgewichte                                                      3,50\n08.2.1.2    von 2 kg bis 20 kg                                                              8,10\n08.2.1.3   von 50 kg                                                                       13,-\nvom 4. Stück ab\n08.2.1.4   bis 1 kg und Karatgewichte                                                       1,90\n08.2.1.5   von 2 kg bis 20 kg                                                               4,60\n08.2.1.6   von 50 kg                                                                        7,10\n08.2.2.1   Berichtigen eines Präzisions- oder Karatgewichts, eines zylindrischen\noder Blockgewichts der mittleren Fehlergrenzenklasse und der Fehler-\ngrenzenklasse M 1, mit Berichtigungskammer                                       3,50\nGewichtstücke der Fehlergrenzenklassen F2 und F1 (Feingewichte)\n08.3.1.1   bis 100 g                                                                        6,90\n08.3.1.2   von 200 g bis 1 kg                                                              12,-\n08.3.1.3   von      2 kg bis 20 kg                                                         20,-\n08.3.1.4   von 50 kg                                                                       31,-\nvom 4. Stück ab\n08.3.1.5   bis 100 g                                                                        3,70\n08.3.1.6   von 200 g bis 1 kg                                                               6,30\n08.3.1.7   von      2 kg bis 20 kg                                                         11,-\n08.3.1.8   von 50 kg                                                                       18,-\nGewichtstücke der Fehlergrenzenklasse E2\n08.4.1.1   bis 50 g                                                                        28,-\n08.4.1.2   von 100 g bis 1 kg                                                              46,-\n08.4.1.3   von      2 kg bis 10 kg                                                         81,-\nvom 4. Stück ab\n08.4.1.4   bis 50 g                                                                        13,-\n08.4.1.5   von 100 g bis 1 kg                                                              21,-\n08.4.1.6   von      2 kg bis 10 kg                                                         37,-\n08.5.1.1   Berichtigen eines Gewichtstücks der Klasse F2 oder F1 mit Berichtigungs-\nkammer                                                                           5,80\nAusstellen eines Eichscheins mit Angabe der Fehler\n08.5.2.1   je Gewichtstück der Klasse M1, F2, F1 oder E2                                    9,20\n08.5.2.2   je Gewichtsatz der Klasse M,, F2, F 1 oder E2                                   49,-\n9. Nichtselbsttätige Waagen\nBei Waagen mit verschiedenen Meßbereichen wird die Gebühr für jeden\nMeßbereich erhoben. Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf\nMax+T\nNichtselbsteinspielende Waagen\n- der Genauigkeitsklasse@ (Handelswaagen) mit Ausnahme der zur\nHeilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis\n15.1.3.1)\n- der Genauigkeitsklasse@ (Grobwaagen) mit Ausnahme der nicht-\neichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen 09.3.5.1 bis 09.3.5.4)\nfür eine Höchstbelastung\n09.1.1.1    bis        5 kg                                                                14,-\n09.1.1.2    über       5 kg bis     50 kg                                                  21,-","810                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand\nDM\n09.1.1.3   über      50 kg bis 350 kg                                                      43,-\n09.1.1.4   über 350 kg bis 1 500 kg                                                        86,-\n09.1.1.5   über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                     140,-\nvon der 11. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.1 .1.1 bis 0_9.1.1 .3 ab\n09.1.2.1   bis     5 kg                                                                    10,-\n09.1.2.2   über 5 kg bis 50 kg                                                             15,-\n09.1.2.3   über 50 kg bis 350 kg                                                           30,-\nEichung der Waagen nach den Schlüsselzahlen 09.1 .1.1 bis 09.1.1 .5 in\nAmtsstellen\n09.1.3.1  bis          5 kg                                                                 8,-\n09.1.3.2  über         5 kg bis   50 kg                                                    12,-\n09.1.3.3   über      50 kg bis 350 kg                                                      23,-\n09.1.3.4   über 350 kg bis 1 500 kg                                                        46,-\n09.1.3.5  über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                       92,-\nSelbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen\n- der Genauigkeitsklasse    QD    (Handelswaagen) mit Ausnahme der zur\nHeilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis\n15.1.3.1)\n- der Genauigkeitsklasse CillI) (Grobwaagen) mit Ausnahme der nicht-\neichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen 09.3.5.1 bis 09.3.5.4)\nfür eine Höchstbelastung\nAnmerkung:\nZusatzgebühr für Mehrteilungswaagen siehe unter den Schlüsselzahlen\n09.4.1.1 bis 09.4.1.5\n09.1.4.1  bis         5 kg                                                                 23,-\n09.1.4.2  über        5 kg bis    50 kg                                                    35,-\n09.1.4.3  über       50 kg bis 350 kg                                                      65,-\n09.1.4.4  über 350 kg bis 1 500 kg                                                        127,-\n09.1.4.5  über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                      190,-\nvon der 11. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.1.4.1 bis 09.1 .4.3 ab\n09.1.5.1  bis     5 kg                                                                     15,-\n09.1.5.2  über 5 kg bis 50 kg                                                              25,-\n09.1.5.3  über 50 kg bis 350 kg                                                            38,-\nEichung der Waagen nach den Schlüsselzahlen 09.1 .4.1 bis 09.1.4.5 in\nAmtsstellen\n09.1.6.1  bis         5 kg                                                                 15,-\n09.1.6.2  über        5 kg bis    10 kg                                                    17,-\n09.1.6.3  über       10 kg bis    50 kg                                                    25,-\n09.1.6.4  über       50 kg bis 350 kg                                                      38,-\n09.1.6.5  über 350 kg bis 1 500 kg                                                        100,-\n09.1.6.6  über 1 500 kg, bis 2 900 kg                                                     150,-\nNichtselbsteinspielende und selbsteinspielende sowie halbselbstein-\nspielende Waagen\n- der Genauigkeitsklasse G!!) (Handelswaagen) mit Ausnahme der zur\nHeilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1 bis\n15.1.3.1)\n- der Genauigkeitsklasse CillI) (Grobwaagen) mit Ausnahme der nicht-\neichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen ·o9.3.5.1 bis 09.3.5.4)\nfür eine Höchstbelastung\nAnmerkung:\nZusatzgebühr für Mehrteilungswaagen siehe unter den Schlüsselzahlen\n09.4.1 .6 bis 09.4.1 .9","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                                811\nSchlüssel-                                                                                   Gebührenbetrag\nzahl                                     Gegenstand                                                DM\n09.1.7.1    über 2 900 kg    bis 1 2 000 kg                                                          285,-\n09.1.7.2    über 12 000 kg   bis 31 000 kg                                                           557,-\n09.1.7.3    über 31 000 kg  bis 81 000 kg                                                            794,-\n09.1.7.4    über 81 000 kg  bis 200 000 kg                                                         1 270,-\nZusatzgebühr für Waagen nach den Schlüsselzahlen 09.1.1.3 bis 09.1 .7 .4\nmit mehr als 5 000 Skalenteilen\n09.2.1.1   über       50 kg bis       350kg                                                           80,-\n09.2.1.2   über      350 kg bis     1 500 kg                                                         125,-\n09.2.1.3   über 1 500 kg bis        2 900 kg                                                         230,-\n09.2.1.4   über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                               450,-\n09.2.1.5   über 1 2 000 kg bis 31 000 kg                                                             680,-\n09.2.1.6   über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                            1120,-\n09.2.1.7   über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                           1 400,-\nWenn die Eichung mehrerer derartiger Waagen eines Antragstellers unmit-\ntelbar hintereinander erfolgt, so wird diese Zusatzgebühr nur einmal für die\ngrößte Höchstbelastung angesetzt. Sie wird nicht angesetzt, wenn die ent-\nsprechende Prüfung der Normallast unmittelbar vor der Waageneichung\ngegen Gebühr erfolgt ist.\nWird vom Antragsteller Normallast in geeigneter Form oder ein Belastungs-\ngerät zur Verfügung gestellt, oder ist die Auswägeeinrichtung vorgeprüft\n(Schlüsselzahl 09.3.7.1 bis 09.3.7.3), oder trifft beides zu, so ermäßigen\nsich die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 09.1 .1.4, 09.1.1 .5, 09.1 .4.4,\n09.1.4.5 sowie 09.1.7.1 bis 09.1.7.4 um die nachfolgenden Beträge\n09.2.2.1   über      350 kg bis     1 500 kg                                                          16,-\n09.2.2.2   über 1 500 kg bis        2 900 kg                                                          28,-\n09.2.2.3   über 2 900 kg bis 1 2 000 kg                                                               70,-\n09.2.2.4   über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                              115,-\n09.2.2.5   über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                              140,-\n09.2.2.6   über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                             280,-\nAnmerkung:\nDie Normallast muß mindestens betragen:\n- volle Normallast bei einer Höchstbelastung bis 5 000 kg,\n- die Hälfte der vollen Normallast, mindestens jedoch 5 000 kg, bei einer\nHöchstbelastung über 5 000 kg,\n- 20 % der vollen Normallast bei Waagen, die nach dem abgekürzten\nStaffelverfahren geprüft werden.\nBei getrennter Eichung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preis-\nrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten (nur bei selbst- oder halbselbst-\neinspielenden Waagen)\n09.3.1.1.  für Wägezellen von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten allein\nsind Gebühren der Waagen anzusetzen                                          Gebühr nach\n09. 1.4.1 bis 09.1.4.3 und\n09. 1.5.1 bis 09. 1.6.3\n09.3.1.2   für Anzeigeeinrichtung allein                                                               17,-\n09.3.1.3   vom 11 . Stück ab                                                                            8,30\n09.3.2.1   Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der\nAuswägeeinrichtung verbunden werden können,\nje Einzelwaage                                                               Gebühr nach\n09. 1.1. 1 bis 09.2.2.6\nWaagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger\nverbunden sind,\n09.3.3.1   für die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstbelastung                   Gebühr nach\n09. 1. 1. 1 bis 09.2.2.6","812                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                               Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                          DM\nfür die zweite und jede weitere Auswägeeinrichtung\n09.3.3.2  bis       350 kg                                                                       14,-\n09.3.3.3  über      350 kg bis 1 500 kg                                                          20,-\n09.3.3.4  über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                             29,-\n09.3.3.5  über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                            48,-\n09.3.3.6  über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                           95,-\n09.3.3.7  über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                          159,-\n09.3.3.8  über 81 000 kg                                                                        239,-\n09.3.4.1  Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern,\nje Lastträger und zugehörige Höchstbelastung                              Gebühr nach\n09.1 .1 .1 bis 09.2.2.6\nAnmerkung:\nIst die Ermäßigung anzusetzen, weil vom Antragsteller Normallast gestellt\nist, so richtet sich die Höhe der Normallast nach der jeweils größeren\nEinzelwaage entsprechend der Anmerkung zu den Schlüsselzahlen\n09.2.2.1 bis 09.2.2.6\nfür die Prüfung des Verbundes (ständiger Verbund oder umschaltbarer\nVerbund) bei einer Verbundhöchstbelastung\n09.3.4.2  bis     12 000 kg                                                                      40,-\n09.3.4.3  über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                           90,-\n09.3.4.4  über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                          150,-\n09.3.4.5  über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                         230,-\n09.3.4.6  über 200 000 kg                                                                       370,-\nNichteichpflichtige Grobwaagen für eine Höchstbelastung\n09.3.5.1   bis 10 kg                                                                              14,-\n09.3.5.2   über 1 0 kg bis 200 kg                                                                 28,-\nbei Vorlage von mindestens 100 Waagen\n09.3.5.3  bis 10 kg                                                                                4,60\n09.3.5.4   über 10 kg bis 200 kg                                                                   5,80\n09.3.6.1   Vorprüfgebühr einer Waage                                                nach Arbeitsaufwand\nDie Eichgebühr ist nach den Schlüsselzahlen 09.1.1 .1 bis 09.2.2.6 zu\nerheben.\n09.3.6.2  Vorprüfung von Schaltgewichten                                                           3,50\nZusätzliche Gebühr für jedes Druckwerk mit Stillstandssicherung bei\nWaagen mit einer Höchstbelastung\n09.3.6.3  bis 50 kg                                                                               14,-\n09.3.6.4   über 50 kg                                                                             32,-\n09.3.6.5   Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preisrechengeräts bei der Erst-\neichung                                                                                17,-\n09.3.6.6   Zusätzliche Gebühr für die Prüfung jeder weiteren getrennt angeordneten\nAnzeigeeinrichtung                                                                     17,-\n09.3.6.7   Vorprüfung einer elektronischen Schaltung an Platinen                                  20,-\n09.3.6.8   Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer· Auswägeeinrichtung\ndurch das Eichamt                                                                      69,-\nVorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt-, Lauf- oder Roll-\ngewichtswaagen\n09.3.7.1   ohne Normalabschnitte                                                                  40,-\n09.3.7.2   einschließlich Normalabschnitte                                                        50,-\n09.3.7.3   zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe                                            0,80","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                     813\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nzahl                                    Gegenstand                                     DM\nZusatzgebühr für Mehrteilungswaagen\n09.4.1.1   bis         5 kg                                                                4,60\n09.4.1.2   über        5 kg bis       50 kg                                                6,90\n09.4.1.3   über      50 kg bis       350 kg                                               14,-\n09.4.1.4   über     350 kg bis     1 500 kg                                               25,-\n09.4.1.5   über 1 500 kg bis       2 900 kg                                               38,-\n09.4.1.6   über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                    58,-\n09.4.1.7   über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                  115,-\n09.4.1.8   über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                  403,-\n09.4.1.9   über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                 633,-\nNichtselbsteinspielende Waagen der Genauigkeitsklasse      QD (Präzi-\nsionswaagen) für eine Höchstbelastung\n09.5.1.1   bis 500 g                                                                      15,-\n09.5.1.2   über 500 g bis 5 kg                                                            26,-\n09.5.1.3   über    5 kg bis 50 kg                                                         46,-\n09.5.1.4   über 50 kg                                                                     83,-\nvon der 16. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.5.1 .1 bis 09.5.1.3 ab\n09.5.1.5   bis 1 kg                                                                       13,-\n09.5.1.6   über 1 kg bis 15 kg                                                            24,-\nSelbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen der Genauig-\nkeitsklasse QD       (Präzisionswaagen) für eine Höchstbelastung\n09.6.1.1   bis 500 g                                                                      29,-\n09.6.1.2   über 500 g bis       5 kg                                                      40,-\n09.6.1.3   über    5 kg bis 50 kg                                                         63,-\n09.6.1.4   über 50 kg bis 350 kg                                                         150,-\nvon der 16. Waage nach den Schlüsselzahlen 09.6.1.1 bis 09.6.1 .3 ab\n09.6.1.5   bis 1 kg                                                                       20,-\n09.6.1.6   über 1 kg bis 15 kg                                                            25,-\nZusatzgebühr für Mehrteilungswaagen\n09.6.2.1   bis 500 g                                                                       5,80.\n09.6.2.2   über 500 g bis 5 kg                                                             8,10\n09.6.2.3   über    5 kg bis 50 kg                                                         13,-\n09.6.2.4   über 50 kg                                                                     29,-\nZusätzliche Gebühr für jedes Druckwerk mit Stillstandssicherung bei\nWaagen mit einer Höchstbelastung\n09.6.3.1   bis 50 kg                                                                      14,-\n09.6.3.2   über 50 kg                                                                     32,-\nWaagen der Genauigkeitsklasse     CI)     (Feinwaagen) für eine Höchst-\nbelastung\n09.7.1.1   bis    1 kg                                                                   112,-\n09.7.1.2   über 1 kg bis 10 kg                                                           178,-\n09.7.1.3   über 10 kg                                                              nach Arbeitsaufwand\nZusatzgebühr für Mehrteilungswaagen\n09.7.2.1   bis    1 kg                                                                    23,-\n09.7.2.2   über 1 kg bis 10 kg                                                            46,-\n09.7.2.3   über 10 kg                                                              nach Arbeitsaufwand ·\n09.7.3.1   Zusätzliche Gebühr für jedes Druckwerk mit Stillstandssicherung                14,-","814                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                                 Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                              DM\nSeilzugwaagen und Kranwaagen für eine Höchstbelastung\n09.8.1.1  bis     2 900 kg                                                                      230,-\n09.8.1.2   über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                          345,-\n09.8.1.3   über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                         667,-\n09.8.1.4   über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                         952,-\n09.8.1.5  über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                        1510,-\n09.8.2.1  Zusatzgebühr für die Prüfung einer Fernanzeige                                         26,-\nVerbundschaltung von Seilzug- und Kranwaagen\n09.8.3.1  für jede Einzelwaage                                                        Gebühr nach\n09.8.1.1 bis 09.8.1.5\n09.8.3.2  für die Verbundschaltung                                                    Gebühr nach\n09.3.4.2 bis 09.3.4.6\n10. Selbsttätige Waagen\nVorprüfung von    selbsttätigen Waagen einschließlich der selbsttätigen\nZählwaagen\n10.1.1.1  bis     10 kg                                                                          40,-\n10.1.1.2  über 10 kg bis     50 kg                                                               67,-\n10.1.1.3  über 50 kg bis    250 kg                                                              106,-\n10.1.1.4  über 250 kg bis   500 kg                                                              132,-\nVolle Gebühr für selbsttätige Waagen einschließlich der selbsttätigen\nZählwaagen\n10.1.2.1  bis     10 kg                                                                         106,-\n10.1.2.2  über 10 kg bis       50 kg                                                            159,-\n10.1.2.3  über 50 kg bis 250 kg                                                                 238,-\n10.1.2.4  über 250 kg bis 500 kg                                                                320,-\n10.1.2.5  über 500 kg bis 5 000 kg                                                              360,-\nErmäßigte Gebühr für Waagen nach den Schlüsselzahlen 10.1.2.1 bis\n10.1.2.5\n10.1.3.1  bis     10 kg                                                                          72,-\n10.1.3.2  über 10 kg bis       50kg                                                              102-\n10.1.3.3  über 50 kg bis 250kg                                                                  146,-\n10.1.3.4  über 250 kg bis 500kg                                                                 219,-\n10.1.3.5  über 500 kg bis 5 000 kg                                                              285,-\nDie ermäßigte Gebühr wird erhoben, wenn eine vorgeprüfte Waage zum\nersten Mal am Gebrauchsort geeicht wird oder eine Waage unter Gestel-\nlung von Prüfmitteln und sachverständiger Arbeitshilfe (Waagenmonteur)\nnachgeeicht wird.\nZusätzliche Gebühr\n10.1.4.1  für eine Überschuß- oder Restewaage                                                    17,-\n10.1.4.2  für die Betriebsprüfung von mehr als einer Zuführungseinrichtung, je Zufüh-\nrungseinrichtung                                                                       46,-\n10.1.4.3  für eine Fernanzeige                                                                   26,-\n10.1.4.4  für die Prüfung einer Einrichtung nach Art einer selbsttätigen Kontroll-\nwaage (SKW)                                                                 nach Arbeitsaufwand\n10.2.1.1  Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massengütern (Förderband-\nwaagen - FBW)                                                               nach Arbeitsaufwand\nSelbsttätige Kontrollwaagen (SKW) für eine Höchstlast\n10.3.1.1  bis     1 kg                                                                          150,-\n10.3.1.2  über 1 kg bis 10 kg                                                                   224,-\n10.3.1.3  über 10 kg                                                                            330,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                     815\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                    DM\n10.3.2.1  Zusätzliche Gebühr für die Prüfung einer Klassiereinrichtung und/oder\neiner Mittelwertermittlung der selbsttätigen Kontrollwaagen            nach Arbeitsaufwand\n10.4.1.1  Eiersortiermaschinen mit festangeordneten Waagen,\nje Einlaufbahn                                                                   63,-\n10.4.1.2   Eiersortiermaschinen mit umlaufender Waagenbahn,\nje Waage                                                                           3,30\n10.4.1.3   sonstige Eiersortiermaschinen                                          nach Arbeitsaufwand\n11. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide\nGetreideprober einschließlich Getreideprober zur Bestimmung der EWG-\nSchüttdichte mit Handfüllung\n11.1.1.1   Viertelliterprober                                                               79,-\n11.1.1.2   Literprober                                                                    127,-\n11.1.1.3   Zwanzigliterprober                                                             897,-\n11.1.2.1   Maschinell betriebene Getreideprober                                          1110,-\nDie Gebühr für die Prüfung der Getreideprober schließt die Prüfung des\nMaßes, der Waage, der zugehörigen Gewichte sowie einer . Ersatz-\ngewichtsschale und des Ausgleichs des Schalengewichts ein.\n11.2.1.1   Vakuumtrocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von\nGetreide und Ölsaaten                                                          285,-\nDie Gebühr schließt die Prüfung der Kapillare, des Vakuummessers, des\nThermostats mit Regler, der Feinwaage· und Feingewichte sowie des\nSchroters und der Prüfsiebe ein.\nThermometer sind nach Schlüsselzahl 14 zu berechnen.\n11.2.2.1   Andere Trocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von\nGetreide und Ölsaaten                                                          191,-\n11.2.2.2   vom 2. Stück ab                                                                127,-\nAnmerkung:\nDie Gebühr schließt die Prüfung der Waage und der Gewichte sowie\nder Schroter, Prüfsiebe und Schalen ein. Th.ermometer sind nach der\nSchlüsselzahl 14 zu berechnen.\n11.2.3.1   Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide\ndurch Widerstands- oder Kapazitätsmessung                                        95,-\n11.2.3.2   vom 6. Stück ab                                                                  60,-\nAnmerkung:\nDie Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten, des Maßes, der\nWaage und der Feingewichte sowie der Schroter und der Prüfsiebe ein.\nThermometer sind nach Schlüsselzahl 14 zu berechnen.\n11.2.3.3   Zusatzgebühr für die Prüfung jeder weiteren Getreideart und Meßzelle             29,-\n11.2.4.1   Einzelprüfung eines Schroters                                                    20,-\n11.2.4.2   Einzelprüfung eines Prüfsiebes                                                     9,70\n12. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke\nMeßkolben, Meßzylinder und Meßflaschen, für eine oder mehrere Maß-\ngrößen, bei einem Volumen\n12.1.1.1   bis     100 ml                                                                    3,-\n12.1.1.2   über 100 ml bis 500 ml                                                            4,60\n12.1.1.3   über 500 ml bis 2 000 ml                                                          9,20\n12.1.1.4   über 2 000 ml                                                                    14,-","816                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                         Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                     DM\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Stück\n12.1.1.5  bis 100 ml                                                                      2,50\n12.1.1.6  über 100 ml bis 500 ml                                                          3,-\n12.1.1.7  über 500 ml                                                                     4,60\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 250 Stück\n12.1.1.8  bis 500 ml                                                                      1,90\n12.1.1.9  Geräte mit mehr als einer Marke, je weitere Marke                               3,-\nMeßzylinder mit einer Skala, bei einem Gesamtvolumen\n12.1.2.1  bis 100 ml                                                                     11,-\n12.1.2.2  über 1 00 ml bis 500 ml                                                        13,-\n12.1.2.3  über 500 ml                                                                    16,-\nbei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Stück\n12.1.2.4  bis 100 ml                                                                      6,30\n12.1.2.5  über 100 ml                                                                     9,70\nVollpipetten (einschließlich KI. A und AS), bei einem Volumen\n12.2.1.1  bis    0,5 ml                                                                   1,50\n12.2.1.2  über 0,5 ml bis 10 ml                                                           2,50\n12.2.1.3  über 10 ml bis 50 ml                                                            3,-\n12.2.1.4  über 50 ml                                                                      4,60\nbei Vorlage von mindestens 250 Stück\n12.2.2.1  bis 0,5 ml                                                                      0,80\n12.2.2.2  über 0,5 ml bis 1 0 ml                                                          1,60\nbei Vorlage von mindestens 1 000 Stück\n12.2.2.3  bis 0,5 ml                                                                      0,63\nbei Vorlage von mindestens 50 Stück\n12.2.2.4  über 10 ml bis 50 ml                                                            2,50\n12.2.2.5  über 50 ml bis 250 ml                                                           3,-\n12.2.2.6  Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres\nVolumen                                                                         0,80\nBüretten sowie Büretten der KI. A und AS (einschl. Büretten mit selbst-\ntätiger Nullpunkteinstellung), Meßröhren und Meßpipetten (einschl. Meß-\npipetten der KI. A und AS sowie Büretten und Meßröhren für Gase) bei\nPrüfung an 3 Punkten, mit einem Volumen\n12.3.1.1  bis    0,5 ml                                                                   3,-\n12.3.1.2  über 0,5 ml bis 50 ml                                                           9,40\n12.3.1.3  über 50 ml                                                                     13,-\nbei Vorlage von mindestens 250 Meßpipetten\n12.3.1.4  bis    0,5 ml                                                                   2,50\n12.3.1.5  über 0,5 ml bis 50 ml                                                           6,10\nbei Vorlage von mindestens 500 Meßpipetten\n12.3.1.6  bis     0,5 ml                                                                  1,60\n12.3.1.7  über 0,5 ml bis 50 ml                                                           4,60\nBüretten und Meßröhren bei Vorlage von mindestens 30 Stück\n12.3.1.8   über 0,5 ml bis 50 ml                                                          8,-\n12.3.1.9  über 50 ml                                                                      9,70\n12.3.2.1  bei Prüfung an mehr als 3 Punkten, je weiterer Prüfpunkt                        3,-\n12.3.3.1  Mikroazotometer                                                                19,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                     817\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nzahl                                    Gegenstand                                     DM\n12.4.1.1   Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis, auf Antrag für eine\nMarke oder ein Volumen                                                         14,-\n12.4.1.2   für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen (auch bei gemeinsamen\nEichscheinen für mehrere Meßgeräte)                                             2,30\nAnmerkung:\nBlutmischpipetten s. unter Schlüsselzahl 15.8.1\n13. Dichtemeßgeräte, Alkoholometer, Sacharimeter\nPyknometer\n13.1.1.1    ohne Thermometer                                                               29,-\n13.1.2.1    Zusätzliche Prüfung von Skalen an Pyknometern, je Skala                         3,30\n13.1.3.1    Aufbringen der Inhaltsbezeichnung, der Korrektur oder der Hilfswerte\n(Wasserwert, Leergewicht)                                                       8,-\nAusstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Pyknometer\n13.1.4.1    ohne Thermometer                                                               11,-\n13.1.4.2    mit Thermometer                                                                21,-\n13.1.4.3    für zusätzliche Prüfung von Skalen (auch bei gemeinsamen Eichscheinen\nfür mehrere Meßgeräte) sowie für das Aufbringen der Inhaltsbezeichnung,\nder Korrektur oder der Hilfswerte (Wasserwert, Leergewicht), je                 5,70\nDie nachfolgenden Gebühren für Aräometer erstrecken sich auf Aräometer\nzur Bestimmung der Dichte (Dichtearäometer), zur Bestimmung des Alko-\nholgehalts (Alkoholmeter) und zur Bestimmung des Massengehalts an\nSacharose (Sacharimeter) - jeweils ohne Thermometer, sofern nicht\nanders vermerkt.\nAräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit einem\nSkalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %\n13.2.1.1   Prüfung an 3 Prüfpunkten                                                         8,-\n13.2.1.2   bei Vorlage von mindestens 20 Stück                                              4,60\nAräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit einem\nSkalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %, deren aräometrische\nSkala jedoch länger als 110 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat\n13.2.1.3   Prüfung an 5 Prüfpunkten                                                        11,-\n13.2.1.4   bei Vorlage von mindestens 20 Stück                                              8,-\nAräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit einem\nSkalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %\n13.2.2.1   Prüfung an 3 Prüfpunkten                                                        13,-\n13.2.2.2   bei Vorlage von mindestens 10 Stück                                              8,-\nAräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C mit einem\nSkalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 %, deren aräometrische Skala\njedoch länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat\n13.2.2.3   Prüfung an 5 Prüfpunkten                                                       16,-\n13.2.2.4   bei Vorlage von mindestens 10 Stück                                            11,-\nAräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit\neiner Bezugstemperatur über 20 °C,\n13.2.3.1   Prüfung an 3 Prüfpunkten                                                       16,-\n13.2.3.2   bei Vorlage von mindestens 10 Stück                                            11,-\nAräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m3, jedoch mit\neiner Bezugstemperatur über 20 °c und mit einer aräometrischen Skala,\ndie länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat\n13.2.3.3   Prüfung an 5 Prüfpunkten                                                       24,-\n13.2.3.4   bei Vorlage von mindestens 10 Stück                                            16,-","818                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                                Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                         DM\n13.2.3.5   Aräometer mit einem Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit einer\nBezugstemperatur über 20 °C                                               nach Arbeitsaufwand\n13.2.4.1   Zusatzgebühr für jeden zusätzlichen Prüfpunkt eines Aräometers                         4,60\n13.2.4.2   Zuschlag für Aräometer, bei deren Prüfung von Prüf- auf Gebrauchsflüssig-\nkeiten umgerechnet werden muß oder bei deren Prüfung von der Ablesung ·\nim Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am obersten Wulstrand umgerechnet\nwerden muß, je Umrechnungsart                                                           4,60\n13.2.4.3   ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag\nje Umrechnungsart                                                                     46,-\nAnmerkung:\nPrüfung des Thermometers eines Aräometers oder Pyknometers, soweit\ndieses nicht bereits in der Prüfgebühr enthalten ist, Gebühr nach den\nSchlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4\nAusstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Aräometer\ngeprüft an 3 Prüfpunkten\n13.2.5.1  ohne Thermometer                                                                      11,-\n13.2.5.2  mit Thermometer                                                                       21,-\ngeprüft an 5 Prüfpunkten\n13.2.5.3  ohne Thermometer                                                                      17.-\n13.2.5.4  mit Thermometer                                                                       30,-\n13.2.5.5  für jeden zusätzlichen Prüfpunkt (auch bei gemeinsamen Eichscheinen für\nmehrere Meßgeräte)                      ·                                               5,70\nZuschlag für Aräometer\n13.2.5.6  bei deren Prüfung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit umgerechnet werden\nmuß, je Aräometer                                                                       8,10\n13.2.5.7  bei deren Prüfung von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung\nam oberen Wulstrand umgerechnet werden muß, je Aräometer                                8,10\nHydrostatische Waagen zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,\nPrüfung der Waagen und Gewichte, mit Ausnahme der Feingewichtssätze\n13.3.1.1  Hydrostatische Spezialwaage nach Mohr-Westphal                                        63,-\n13.3.1.2  Fein- oder Präzisionswaagen                                                Gebühr nach\n09.5.1.1 bis 09.7.3.1\n13.3.2.1  Senkkörpereinrichtung                                                                 19,-\nDazu gehörende Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.\nAusstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis\n13.3.3.1  für die hydrostatische Waage                                                          55,-\n13.3.3.2  für eine Senkkörpereinrichtung                                                        13,-\nEichscheine für Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.\n13.3.4.1  Thermometer einer hydrostatischen Waage                                    Gebühr nach\n14.1.1.1 bis 14.1.9.4\n13.4.1.1  Tauchkörper (Dichtekugel)                                                             71,-\n13.5.1.1  Anbringen von fehlenden Markierungen, je Strichmarke                                    0,80\n14. Temperaturmeßgeräte\n(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer und Temperatur-\nmeßeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)\nThermometer nach den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4 sind Flüssig-\nkeitsglas-, Feder-, Bimetall- (BiMT) und elektrische Thermometer (ET) mit\nfestangeschlossenen Temperaturfühlern, soweit sie nicht unter den weite-\nren Schlüsselzahlen getrennt aufgeführt sind.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                            819\nSchlüssel-                                                                                 Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                            DM\nGebühren für ET je Meßbereich. Für die Gebührenerhebung bei Flüssig-\nkeitsglasthermometern wird derjenige Temperaturbereich zugrunde\ngelegt, der den Anfangswert und den Endwert der Hauptskale ein-\nschließlich etwaiger Hilfstßilungen enthält.\nTrifft dieses für mehrere der angeführten Temperaturbereiche zu, so wird\ndie niedrigste der möglichen Gebühren innerhalb der Staffeln für volle oder\nermäßigte Gebühren erhoben.\nThermometer mit einem Skalenwert von 1 °C bis 5 °C innerhalb des\nTemperaturbereichs\n14.1.1 .1  von -110 °C bis+       60 °C                                                          55,-\n14.1.1.2   von - 80 °C bis + 110 °C                                                              39,-\n14.1.1.3   von - 58 °C bis + 21 0 °C                                                             18,-\n14.1.1.4   von - 58 °C bis+ 410 °C                                                               31,-\n14.1.1.5   von - 58 °C bis+ 610 °C                                                               63,-\n14.1.1.6   von - 210 °C bis+ 1 010 °C                                                  nach Arbeitsaufwand\nbei Vorlage von mindestens 30 Stück\n14.1.2.1   von - 110 °C bis + 60°C                                                                41,-\n14.1.2.2   von - 80 °C bis + 110 °C                                                              30,-\n14.1.2.3   von - 58 °C bis+ 210 °C                                                                15,-\n14.1.2.4   von - 58 °C bis +410 °C                                                                23,-\n14.1.2.5   von - 58 °C bis +610 °C                                                               45,-\nbei Vorlage von mindestens 100 Stück\n14.1.2.6   von - 58 °C bis+ 210 °C                                                                11,-\n14.1.2.7   von - 58 °C bis + 41 0 °C                                                              18,-\n14.1.2.8   von - 58 °C bis+ 610 °C                                                                36,-\nThermometer mit einem Skalenwert von 0,5 °C innerhalb des Temperatur-\nbereichs\n14.1.3.1   von - 110 °C bis + 60 °C                                                               63,-\n14.1.3.2  von - 58 °C bis+ 110 °C                                                                28,-\n14.1.3.3  von - 58 °C bis+ 210 °C                                                                31,-\n14.1.3.4  von - 58 °C bis + 41 0 °C                                                              39,-\nbei Vorlage von mindestens 30 Stück\n14.1.4.1  von - 11 0 °C bis + 60 °C                                                              47,-\n14.1.4.2  von - 58 °C bis + 11 0 °C                                                              17,-\n14.1.4.3  von - 58 °C bis+ 210 °C                                                                23,-\n14.1.4.4  von - 58 °C bis +410 °C                                                                29,-\nThermometer mit einem Skalenwert von 0,2 °C bei einer Prüfbereichs-\nspanne\nAnmerkung:\nPrüfbereichsspanne ist die Spanne zwischen unterstem und oberstem\ngeprüften Punkt.\n14.1.5.1  von 100 °C oder weniger                                                               31,-\n14.1.5.2  von mehr als 100 °C                                                                   47,-\nbei Vorlage von mindestens 20 Stück\n14.1.5.3  von 100 °C oder weniger                                                                23,-\n14.1.5.4  von mehr als 100 °C                                                                    39,-\nbei Vorlage von mindestens 50 Stück\n14.1.5.5. von 100 °C oder weniger                                                                18,-","820                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                                Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                            DM\nThermometer mit einem Skalenwert von 0, 1 °C bei einer Prüfbereichs-\nspanne\n14.1.6.1   von 50 °C oder weniger                                                                31,-\n14.1.6.2   von mehr als 50 °C bis 100 °c                                                         47,-\n14.1.6.3   von mehr als 100 °C                                                                   63,-\nbei Vorlage von mindestens 20 Stück\n14.1.6.4  von 50 \"C oder weniger                                                                29,-\n14.1.6.5  von mehr als 50 \"C bis 1 00 °C                                                        39,-\n14.1.6.6  von mehr als 1 00 °C                                                                  47,-\nbei Vorlage von mindestens 50 Stück\n14.1.6.7  von 50 °C oder weniger                                                                23,-\n14.1.6.8  von mehr als 50 °C bis 100 °C                                                         31,-\nThermometer mit einem Skalenwert von 0,05 °C bei einer Prüfbereichs-\nspanne\n.14.1.7.1  von 25 °C oder weniger                                                                31,-\n14.1.7.2  von mehr als 25 °C                                                                    55,-\nbei Vorlage von mindestens· 10 Stück\n14.1.7.3  von 25 °C oder weniger                                                                 23,-\n14.1.7.4  von mehr als 25 °C                                                                    44,-\n14.1.8.1  Thermometer mit einem Skalenwert von 0,02 °c                                          51,-\n14.1.8.2  bei Vorlage von mindestens 10 Stück                                                   39,-\nThermometer mit einem Skalenwert von 0,01 °C bei einer Prüfbereichs-\nspanne\n14.1.9.1  von 5 °C oder weniger                                                                 39,-\n14.1.9.2  von mehr als 5 °C                                                                     63,-\nbei Vorlage von mindestens 10 Stück\n14.1.9.3  von 5 °C oder weniger                                                                 31,-\n14.1.9.4  von mehr als 5 °C                                                                     47,-\n14.2.1.1  Werden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von elektrischen Thermome-\ntern, die den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1 .9.4 entsprechen, getrennt\ngeprüft, so sind für die Temperaturfühler die vollen Gebühren entsprechend\nden genannten Schlüsselzahlen zu berechnen. Die Fehlergrenzen der\nTemperaturfühler entsprechen dabei denjenigen der in den Schlüssel-\nzahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4 genannten Thermometer. Sie sind dement-\nsprechend den vorgenannten Skalenwerten zuzuordnen. Haben Tempera-\nturfühler mehrere Fehlergrenzen, die bestimmten Temperaturbereichen\nzugeordnet sind, so sind die Gebühren nach dem kleinsten Wert der Fehler-\ngrenzen und dem gesamten Meßbereich des Fühlers anzusetzen.                Gebühr nach\n14.1.1.1 bis 14.1.9.4\nGebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten von 0,5 °C und mehr\n14.2.2.1  für den ersten Meßbereich                                                              23,-\n14.2.2.2  für jeden weiteren Meßbereich                                                          12,-\nbei Vorlage von mindestens 10 Geräten\n14.2.2.3  für den ersten Meßbereich                                                              17,-\n14.2.2.4  für jeden weiteren Meßbereich                                                           9,-\nGebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten unter 0,5 °C\n14.2.2.5  für den ersten Meßbereich                                                              37,-\n14.2.2.6  für jeden weiteren Meßbereich                                                          18,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                                                              821\nSchlüssel-                                                                                                                        Gebührenbetrag\nzahl                                                    Gegenstand                                                                     DM\nbei Vorlage von mindestens 10 Geräten\n14.2.2.7           für den ersten Meßbereich                                                                                               28,-\n14.2.2.8           für jeden weiteren Meßbereich                                                                                           14,-\n14.3.1.1           Beckmannthermometer                                                                                                     63,-\n14.3.1.2            bei Vorlage von mindestens 50 Stück                                                                                     55,-\n14.3.2.1            Siedethermometer                                                                                                        55,--\n14.3.3.1           Tiefseeumkippthermometer mit Hilfsthermometer                                                                            95,-\n14.3.4.1           Andere Umkippthermometer                                                                                 nach Arbeitsaufwand\nAnmerkung:\nBei Thermometern mit Nebenskalen (z. B. in mbar) sind für jede Skala die\nvorstehenden Gebühren zu berechnen.\nZusatzgebühr für\n14.4.1.1           jeden beantragten zusätzlichen *) Prüfpunkt\nim Bereich von - 58 °C bis + 210 °C                                                                                        6,30\n14.4.1.2           unterhalb von - 58 °C bis -               110 °C oder\noberhalb von+210°Cbis+                    610°C                                                                            9,70\n14.4.1.3           unterhalb von - 110 °C bis -              21 O °C oder\noberhalb von + 610 \"C bis + 1 100 °C                                                                    nach Arbeitsaufwand\n14.4.2.1           jede Hilfsskale                                                                                                           . 6,30\nTeilweise eintauchend justierte Thermometer mit einer Eintauchtiefe\n14.4.3.1           bis 30 cm                                                                                                                   9, 70\n14.4.4.1           von mehr als 30 cm und Winkelthermometer                                                                                 18,-\n14.4.5.1           Extremthermometer                                                                                                           8, 10\n14.4.6.1           die Bestimmung der Abhängigkeit der Thermometeranzeige vom äußeren\nund inneren Druck                                                                                        nach Arbeitsaufwand\n14.4.6.2           die Druckprobe eines Tiefseeumkippthermometers mit geschlossenem\nSchutzrohr                                                                                                               13,-\n14.4.6.3           die Bestimmung der Druckabhängigkeit der Anzeige eines Tiefseeumkipp-\nthermometers mit offenem Schutzrohr                                                                                      63,-\nAusstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag\nfür Thermometer, die geprüft werden                                            ·\n14.5.1.1           an 3 Prüfpunkten                                                                                                            9,70\n14.5.1.2           an 4 oder mehr Prüfpunkten                                                                                               13,-\nbei Vorlage von mindestens 20 Stück\n14.5.1.3           an 3 Prüfpunkten                                                                                                            8,30\n14.5.1.4           an 4 oder mehr Prüfpunkten                                                                                               11,-\n14.5.2.1           Anbringen einer Strichmarke                                                                                                0,80\n14.5.2.2           Anbringen einer fehlenden Aufschrift                                                                                       4,60\n14.6.1.1          Platinrhodium (10% Rh)-Platin-Thermoelemente (PtRh-Pt-Thermoelemente)\nder Genauigkeitsklasse 1 (KI. 1) im Temperaturbereich von 0 °C bis+ 1 100 °C                                            557,-\n•>  Mit der Eichgebühr abgegoltene Anzahl n der Prüfpunkte, jedoch mindestens 3 Prüfpunkte, bei Thermometern mit den Skalenwerten 0,01 °C bis 1 °C:\nn = 1 + a (a _ Meßbereichsspanne )\n100 )( Skalenwert\nbei Thermometern mit den Skalenwerten 2 °C oder 5 °C:\nn = 1 + b (b Meßbereichsspanne )\n10D\"C\nDie Ausdrücke a und b werden auf ganze Zahlen gerundet. Bei Thermometern mit Hilfsskale gelten diese Festlegungen für die Hauptskale. Jede Hilfsskale wird an\n1 Punkt geprüft.","822                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                                                                           Gebührenbetrag\nzahl                                                    Gegenstand\nDM\nSonstige Thermometer der KI. 1\n14.6.2.1         Grundgebühr                                                                                                                222,-\n14.6.2.2         Gebühr je Prüfpunkt *)                                                                                                        24,-\n14.6.3.1         PtRh-Pt-Therrnoelemente der KI. 2 ohne Schutz.- oder Einsatzrohr und im\nTemperaturbereich von O °C bis+ 1 300 °C                                                                                   398,-\nSonstige Thermoelemente der KI. 2 und 3 ohne Schutz- oder Einsatzrohr\nund Mantelthermoelemente der KI. 2 und 3\n14.6.4.1         Grundgebühr                                                                                                                159,-\n14.6.4.2         Gebühr je Prüfpunkt\"')                                                                                                       20,-\nZusatzgebühr für ein Thermoelement, das zwecks Prüfung aus einem\nSchutz- oder Einsatzrohr\n14.6.5.1         ausgebaut werden kann                                                                                                         47,-\n14.6.5.2         nicht ausgebaut werden kann                                                                                                   95,-\n14.6.6.1         Zusatzgebühr für ein Thermoelement mit Ausgleichsleitung                                                                      55,-\n14.6.7.1         Ausstellung eines Eichscheins für PtRh-Pt-Thermoelemente mit· Angabe\ndes Prüfergebnisses von 100 °C zu 100 °C auf Antrag                                                                           24,-\nAusstellung eines Eichscheins für sonstige Thermoelemente mit Angabe\ndes Prüfergebnisses auf Antrag\n14.6.8.1         Grundgebühr                                                                                                                    8,10\n14.6.8.2         Gebühr je Prüfpunkt                                                                                                            3,30\nThermometer zum Einbau in Kühleinrichtungen\n14.7.1.1         Flüssigkeitsglas-, Bimetall-, Feder- und Elektrothermometer                                                                   20,-\n14.7.1.2         bei Vorlage von mindestens 100 Stück                                                                                          13,-\n14.7.1.3         bei Vorlage von mindestens 300 Stück                                                                                           8,-\n14.7.1.4         In Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 400 Stück                                             nach Arbeitsaufwand\nZusatzgebühr für\n14.7.1.5         Thermometer mit einer einzigen von 20 °C abweichenden Bezugstempe-\nratur                                                                                                                          2,30\n14.7.1.6         Thermometer mit einem Bezugstemperaturbereich                                                                                  4,60\n14.7.1.7         Thermometer, die in Luft geprüft werden müssen                                                                                 3,50\nAnmerkung:\nDie Zusatzgebühren nach den Schlüsselzahlen 14.7.1.5 bis 14.7.1.7\nwerden bei Berechnung nach Schlüsselzahl 14.7 .1.4 nicht erhoben.\n14.7.2.1         Thermometer nach der Schlüsselzahl 14.7.1.1\nam Gebrauchsort                                                                                                               32,-\n14.7.2.2         vom 2. Stück ab                                                                                                               18,-\nWerden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von Elektrothermometern\nzum Einbau in Kühleinrichtungen entsprechend den Schlüsselzahlen\n14. 7 .1 .1 bis 14. 7 .2.2 getrennt geprüft, so sind zu berechnen für die\n14.7.3.1         Temperaturfühler die vollen Gebühren entsprechend den genannten\nSchlüsselzahlen                                                                                             Gebühr nach\n14.7.1.1 bis 14.7.2.2\n14.7.3.2         Anzeigegeräte                                                                                               Gebühr nach\n14.2.2.1 bis 14.2.2.8\n14.7.4.1         Thermometer nach der Schlüsselzahl 14.7 .1.1 am Gebrauchsort bei einer\nGebrauchstemperatur (vereinfachte Prüfung)                                                                                    20,-\n14.7.4.2         vom 2. Stück ab                                                                                                                9,20\n14.7.5.1         Fernthermometer in Kühlfahrzeugen und Kühlräumen sowie Temperatur-\nmeßanlagen mit mehreren Temperaturfühlern oder -anzeigen                                                    nach Arbeitsaufwand\n•) Außer bei PtRh-Pt-Thermoelementen erfolgt die Prüfung innerhalb des Verwendungsbereichs bei Thermoelementen der KI. 1 von 50 °C zu 50 °C, bei Thermoelementen\nder KI 2 und 3 von 100 \"C zu 100 \"C, mindestens jedoch an 3 Prüfpunkten. Weitere Prüfpunkte können beantragt werden.","'\nNr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                        823\nSchlüssel-                                                                             Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                     DM\n15. Meßgeräte für die Heilkunde\nWaagen der Genauigkeitsklasse('iu) am Gebrauchsort, z. B. Personen-,\nBetten-, Inkubator-, Säuglings:-acrer Krankenstuhlwaagen, für eine\nHöchstbelastung (Max + T)\n15.1.1.1   bis     25 kg                                                                     35,-\n15.1.1.2   über 25 kg bis 200 kg                                                             67,-\n15.1.1.3   über 200 kg                                                                     110,-\nIn der Amtsstelle oder vom 2. Stück ab in einem Raum des Gebrauchsorts\n15.1.1.4  bis      25 kg                                                                     14,-\n15.1.1.5  über 25 kg bis 200 kg                                                              21,-\n15.1.1.6  über 200 kg                                                                       55,-\nPersonen- oder Säuglingswaagen vom 16. Stück ab in der Amtsstelle\n15.1.2.1  bis     25 kg                                                                       6,90\n15.1.2.2  über 25 kg bis 200 kg                                                              17,-\n15.1.2.3  über 200 kg                                                                       32,-\n15.1.3.1  Federwaagen als Handzugfederwaagen zur Feststellung des Geburts-\ngewichts                                                                            4,60\nMedizinische Quecksilber-Glasthermometer\nThermometer mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne\n(Spanne zwischen unterstem und oberstem geprüften Punkt) von\n15.2.1.1   10 °C oder weniger                                                                  0,80\n15.2.1.2   mehr als 10 °C                                                                      1,40\nvom 71 . Stück ab\n15.2.1.3   10 °C oder weniger                                                                  0,41\n15.2.1.4   mehr als 10 °C                                                                      0,79\nbei Vorlage von mindestens 3 000 Stück\n15.2.1 .5  10 °C oder weniger                                                                 0,39\n15.2.2.1   Thermometer ohne Maximumeinrichtung                                                 4,60\nMedizinische Elektrothermometer (MET)\nAm Gebrauchsort\n15.3.1.1   MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler\n(je Meßbereich)                                                                   46,-\n15.3.1.2   vom 3. Stück ab                                                                   35,-\n15.3.1.3   vom 11. Stück ab                                                                  23,-\nIn der Amtsstelle\n15.3.1.4   MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler\n(je Meßbereich)                                                                   29,-\n15.3.1 .5  vom 3. Stück ab                                                                   21,-\n15.3.1 .6  vom 11 . Stück ab                                                                 14,-\n15.3.1.7   vom 51. Stück ab                                                                  10,-\n15.3.1.8   bei Vorlage von mindestens 200 Stück                                    nach Arbeitsaufwand\nAm Gebrauchsort\n15.3.2.1   Anzeigegeräte von MET ohne Temperaturfühler\n(je Meßbereich)                                                                   40,-\n15.3.2.2   vom 3. Stück ab                                                                   23,-\n15.3.2.3   vom 11 . Stück ab                                                                 15,-","824                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                           Gebührenbetrag\nzahl                               Gegenstand                                         DM\nIn der Amtsstelle\n15.3.2.4 Anzeigegeräte von MET ohne Temperaturfühler\n(je Meßbereich)                                                                  23,-\n15.3.2.5 vom 3. Stück ab                                                                   15,-\n15.3.2.6 vom 11 . Stück ab                                                                 12,-\n15.3.2.7 vom 51 . Stück ab                                                                  8,10\n15.3.2.8 bei Vorlage von mindestens 200 Stück                                   nach Arbeitsaufwand\n15.3.3.1 Temperaturfühler für MET am Gebrauchsort                                         40,-\n15.3.3.2 Temperaturfühler für MET in Amtsstellen                                          29,-\n15.3.3.3 vom     3. Stück ab                                                              21,-\n15.3.3.4 vom 11 . Stück ab                                                                15,-\n15.3.3.5 vom 101. Stück ab                                                                  7,50\n15.3.3.6 bei Vorlage von mindestens 500 Stück                                   nach Arbeitsaufwand\nZusatzgebühr für MET für\n15.3.4.1 Zusatzeinrichtungen (weitere Anzeigen, Drucker, Schreiber, Ausgänge)   nach Arbeitsaufwand\n15.3.4.2 zusätzliche Prüfpunkte                                                             3,50\n15.3.4.3 mehrere Eingänge                                                       nach Arbeitsaufwand\n15.4.1.1 Medizinische Spritzen jeder Größe                                                  2,50\n15.5.1.1 Blutdruckmeßgeräte in der Amtsstelle                                             16,-\n15.5.1.2 vom 11 . Stück ab                                                                  8,60\n15.5.1.3 vom 101. Stück ab                                                                  6,70\n15.5.1.4 bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück und Gestellung von Arbeitshilfe             5,20\n15.5.2.1 Blutdruckmeßgeräte am Gebrauchsort                                               41,-\n15.5.2.2 vom 2. Stück ab                                                                  21,-\nZusatzgebühr für\n15.5.3.1 mit Mikrophon ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte                                      2,30\n15.5.3.2 mit Schreiber oder Drucker ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte                         5,80\nZellenzählkammern\n15.6.1.1 Grundplatten                                                                     11·,-\n15.6.1.2 bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten                                         9,70\n15.6.1.3 bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten gleicher Art                            8,50\n15.6.2.1 Deckplättchen                                                                      1,40\n15.6.2.2 bei statistischer Prüfung                                              nach Arbeitsaufwand\nMeßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Tonometer)\n15.7.1.1 mechanische und mechanisch-elektrische lmpressionstonometer                      69,-\n15.7.1.2 vom 11 . Stück ab                                                                46,-\n15.7.1.3 Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkopf eines vorgelegten mechanisch\noder mechanisch-elektrischen Tonometers                                          44,-\n15.7.2.1 mechanisch-optische Applanationstonometer                                        83,-\n15.7.2.2 vom 11. Stück ab                                                                 52,-\n15.7.2.3 Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkörper                                          3,30\n15.7.3.1 Statistische Prüfung zur Grenzwertbestimmung dienender Kunststoff-\nkappen (Tips) für Druckkörper der Tonometer                            nach Arbeitsaufwand\n15.7.4.1 Sonstige Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes                nach Arbeitsaufwand\n· 15.8.1.1 Blutmischpipetten                                                                  2,50\n15.8.1.2 bei Vorlage von mindestens 500 Stück                                               1,60\n15.8.1.3 bei Vorlage von mindestens 2 000 Stück                                             1,40","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                   825\nSchlüssel-                                                                        Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                   DM\n15.8.2.1   Blutsenkungsrohre                                                            1,80\n15.8.2.2   bei Vorlage von mindestens     500 Stück                                     0,80\n15.9.1.1   Anbringen fehlender Markierungen, je Strichmarke                             0,80\n16. Druckmeßgeräte mit Ausnahme der\nBlutdruck- und Reifenluftdruckmeßgeräte\nÜberdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 4,0 oder 2,5 oder 1,6\nfür die Bezugstemperatur 20 °C\nAnzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser bis 100 mm und mit einem\nSkalenendwert\n16.1.1.1    bis    25 bar                                                               17,-\n16.1.1.2    über 25 bar bis 400 bar                                                     29,-\n16.1.1.3    über 400 bar                                                                81,-\nvom 8. Stück ab\n16.1.1.4    bis    25 bar                                                               10,-\n16.1.1.5    über 25 bar bis 400 bar                                                     _14,-\nSchreibgeräte oder Anzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser über\n100 mm und einem Skalenendwert\n16.1.2.1   bis     25 bar                                                               29,-\n16.1.2.2    über 25 bar bis 400 bar                                                     52,-\n16.1.2.3    über 400 bar                                                                98,-\nvom 8. Stück ab\n16.1.2.4   bis     25 bar                                                               16,-\n16.1.2.5    über 25 bar bis 400 bar                                                     33,-\nÜberdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 1,0 oder 0,6 für die\nBezugstemperatur 20 °C, Schreibgeräte oder Anzeigegeräte\nmit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert\n16.1.3.1    bis    25 bar                                                               46,-\n16.1.3.2    über 25 bar bis 400 bar                                                     58,-\n16.1.3.3    über 400 bar                                                               104,-\nvom 6. Stück ab\n16.1.3.4    bis    25 bar                                                               23,-\n16.1.3.5    über 25 bar bis 400 bar                                                     29,-\nIn Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 200 Stück\n16.1.3.6    bis    25 bar                                                                5,80\n16.1.3.7    über 25 bar bis 400 bar                                                      7,50\nmit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und mit einem\nSkalenendwert\n16.1.4.1   bis     25 bar                                                               58,-\n16.1.4.2   über 25 bar bis 400 bar                                                      71,-\n16.1.4.3   über 400 bar                                                               138,-\nvom 6. Stück ab\n16.1.4.4   bis     25 bar                                                               29,-\n16.1.4.5   über 25 bar bis 400 bar                                                      36,-\nIn Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 200 Stück\n16.1.4.6   bis     25 bar                                                                8,10\n16.1.4.7   über 25 bar bis 400 bar                                                      10,-","826                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nzahl                                  Gegenstand                                         DM\nÜberdruck meßgeräte (Federmanometer) der Klassen 0,3 oder 0,2 oder 0, 1\nfür die Bezugstemperatur 20 °C\nmit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert\n16.1.5.1  bis     25 bar                                                                    86,-\n16.1.5.2  über 25 bar bis 400 bar                                                          115,-\n16.1.5.3  über 400 bar                                                                     161,-\nmit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und einem Skalen-\nendwert\n16.1.6.1  bis     25 bar                                                                  115,-\n16.1.6.2  über 25 bar bis 400 bar                                                         150,-\n16.1.6.3  über 400 bar                                                                     196,-\nAntragsgemäße Prüfung von Überdruckmeßgeräten an zusätzlichen Prüf-\npunkten, je Prüfpunkt\n16.1.7.1  bei einer Grundgebühr bis 100 DM                                                    8,10\n16.1.7.2  bei einer Grundgebühr über 100 DM                                                 16,-\n16.1.8.1  Prüfung von Überdruckmeßgeräten für eine andere Bezugstemperatur als\n20°c                                                                    nach Arbeitsaufwand\nZusatzeinrichtungen an Überdruckmeßgeräten\nAnzeigegeräte mit zusätzlicher Schreibeinrichtung\n16.1.9.1  bei einer Grundgebühr bis 100 DM                                                  40,-\n16.1.9.2  bei einer Grundgebühr über 100 DM                                                 79,-\n16.1.9.3  Maximal- oder Minimaldruckanzeige                                                 20,-\n16.1.9.4  Fernmessung                                                                       24,-\n16.1.9.5  Fern- oder Grenzwertmeldung                                                       16,-\nÜberdruckmeßgeräte mit negativen Zahlenwerten (Federvakuummeter)\n16.2.1.1  Klassen 4,0 oder 2,5 oder 1 ,6                                                    23,-\n16.2.1.2  Klassen 1 ,0 oder 0,6                                                             69,-\n16.2.1.3  Klassen 0,3 oder 0,2 oder 0, 1                                                  115,-\nÜberdruckmeßgeräte mit positiven und negativen Zahlenwerten (Feder-\nmanovakuummeter)\n16.2.2.1  Klassen 4,0 oder 2,5 oder 1 ,6                                                    41,-\n16.2.2.2  Klassen 1 ,0 oder 0,6                                                           124,--a..\n16.2.2.3  Klassen 0,3 oder 0,2 oder 0, 1                                                  207,-\n16.3.1.1  Quecksi Iberbarometer                                                           288,-\n16.3.1.2  Aneroidbarometer                                                                173,-\n16.4.1.1  andere Druckmeßgeräte                                                   nach Arbeitsaufwand\n16.5.1.1  Kolbenmanometer einschl. Gewichtssatz bis zu 10 Plattengewichten und\neines Kolbens                                                                   476,-\n16.5.1.2  zusätzlicher Kolben                                                             191,-\n16.5.1.3  zusätzliches Plattengewicht, je Gewichtsplatte                                      9,70\n17. Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen\n17.1.1.1  Butyrometer für Milch                                                               2,50\n17.1.1.2  Butyrometer für Rahm, Käse oder Trockenmilch                                        3,30\n17.1.2.1  Vollpipetten für Milch, Rahm oder Amylalkohol                                       2,-\n17.1.3.1  Meßhähne und selbsttätige Pipetten für Milch oder Amylalkohol                       3,30\n17.1.4.1  Pipettiergeräte zur reihenmäßigen Abmessung von Milch oder Amylalkohol            48,-\n17.1.4.2  Vorprüfung der Pipetten für Pipettiergeräte, je Pipette                             2,50","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                           827\nSchlüssel-                                                                               Gebührenbetrag\nzahl                                    Gegenstand                                           DM\nPipetten als Geräte zur butyrometrischen Fettbestimmung und Vollpipetten\n17.1.5.1    bis      0,5 ml                                                                        1,80\n17 .1 .5.2  über     0,5 ml bis 50 ml                                                              3,30\n1 7 .1 .5.3 über 50 ml bis 250 ml                                                                  4,60\n17 .1 .5.4  über 250 ml                                                                            6,30\n17.1.5.5    Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres\nVolumen                                                                                0,80\n1 7 .1 .6.1 Dichtearäometer für Milch, Mager- oder Buttermilch                       Gebühr nach\n13.2.1 .1 bis 13.2.4.3\n17.1.7.1    Meßspritzen für Milch oder Rahm                                                        3,30\n17 .2.1.1   Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag, für eine\nMarke oder ein Volumen                                                                14,-\n17 .2.1.2   für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen (auch bei gemeinsamen\nEichscheinen für mehrere Meßgeräte)                                                    2,30\n18. Meßgeräte im Straßenverkehr\n18.1.1.1    Wegstreckenzähler mit Meßrad oder Meßraupe                                            29,-\n18.2.1.1    Wegstreckenzähler an Kraftfahrzeugen                                                  35,-\n18.2.2.1    Fahrpreisanzeiger an Kraftdroschken                                                   48,-\n18.2.3.1    Geschwindigkeitsmesser an Kraftfahrzeugen                                             48,-\n18.2.4.1    Fahrtschreiber an Kraftfahrzeugen                                                     92,-\n18.2.5.1    Wegdrehzahlfeststeller                                                                32,-\nRadlastmesser\n18.3.1.1    für Einzelradlast                                                                     81,-\n18.3.1.2    für paarweise Radlast                                                               115,-\n18.3.2.1    Bremsverzögerungsmeßgeräte                                                            40,-\n18.3.3.1    Bremsprüfstände                                                          nach Arbeitsaufwand\n18.3.4.1    Meßgeräte zur Bestimmung der Motordrehfrequenzen                                      40,00\n18.3.5.1    Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahr-\nzeuge (Stoppuhren: siehe Schlüsselzahl 19.1.1.1)                                    285,-\n18.4.1.1    Reifenluftdruckmeßgeräte                                                              20,-\n18.4.1.2    in der Eichabfertigungsstelle bei Vorlage von mindestens 50 Stück                      5,80\n18.4.2.1    Reifenluftdruckautomaten                                                              63,-\n18.4.2.2    vom 6. Stück ab                                                                       45,-\n18.5.1.1    Meßgeräte zur Ermittlung des CO-Gehalts der Abgase von Kraftfahrzeugen                63,-\n18.5.1.2    vom 3. Stück ab                                                                       36,-\n18.5.1.3    vom 31. Stück ab                                                                      24,-\n18.5.1.4    bei Eichung in der Amtsstelle                                                         48,-\n18.5.1.5    vom 3. Stück ab                                                                       29,-\n18.5.1.6    vom 31 . Stück ab                                                                     20,-\n18.6.1.1    Erneuerung der Stempelung an den Verbindungsstellen der biegsamen\nWelle mit Antrieb, dem Impulsgeber oder mit dem Übersetzungsgetriebe\nsowie an der Anschlußleitung der Stromversorgung bei Fahrpreisanzeigern\nmit elektrischem Antrieb des Uhrwerks oder des Schaltwerks, je Stempel-\nstelle                                                                                 4,60\n19. Zeitzähler\n19.1.1.1    Handstoppuhren                                                                      - 24,-\n19.1.1.2    Stoppuhren mit elektromagnetischer Betätigungseinrichtung                             32,-\n19.1.2.1    andere Zeitmeßgeräte                                                     nach Arbeitsaufwand","828                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\nSchlüssel-                                                                               Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                        DM\n20. Meßgeräte für Elektrizität\n20.1.1.1    Gleichstrom-Amperestunden-, Gleichstrom-Wattstunden- und Elektrolyt-\nzähler                                                                   nach Arbeitsaufwand\n20.2.1.1    Einphasenwechselstromzähler (für Wirk- oder Blindverbrauch)                      13,-\n20.2.1.2    bei Vorlage von mindestens 30 Stück                                                8,30\nMehrphasenwechselstromzähler (für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch)\nbis 1 kV Nennspannung und einem Nenn- oder Grenzstrom\n20.2.2.1    bis 100 A                                                                          20,-\n20.2.2.2    über 100 A                                                                         24,-\nbei Vorlage von mindestens       30 Stück\n20.2.2.3    bis 100 A                                                                          13,-\n20.2.2.4    über 100 A                                                                         20,-\nbei Vorlage von mindestens· 100 Stück\n20.2.2.5    bis 100A                                                                           11,-\n20.2.2.6    über 100 A                                                                         14,-\nbei Vorlage von mindestens 1 000 Stück\n20.2.2.7    bis 100A                                                                             9,60\nAnmerkung:\nBei Elektrizitätszählergruppen, die aus mehreren in ein gemeinsames\nGehäuse eingebauten, vollständigen Einzelzählern bestehen, ist die\nGebühr für jeden Einzelzähler zu berechnen. Bei Elektrizitätszählern mit\nPrimärzählwerk richtet sich die Gebühr nach den sekundären Nenngrößen.\nMeßwandlerzähler\n20.3.1.1    Einphasenzähler                                                                    20,-\n20.3.1.2    Mehrphasenzähler                                                                   29,-\nZusatzeinrichtungen an Elektrizitätszählern\n20.4.1.1    Zusatzeinrichtung für die Anzeige der. Höchstleistung (Maximum-Zähler)\noder für die Anzeige des Überverbrauchs (Überverbrauchs- oder Spitzen-\nzähler) oder für Zwei- und Mehrtarife (je zusätzliche Tarifeinrichtung)              9,70\n20.4.1.2    Prüfung jedes zusätzlichen Prüfpunktes                                               3,30\nStromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung bis\n3,6 kV und primäre Nennstromstärken\n20.5.1.1    bis 500A                                                                           40,-\n20.5.1.2  · über 500 A bis 1 000 A                                                             58,-\n20.5.1.3    über     1 kA bis      3 kA                                                       112,-\n20.5.1.4    über     3 kA bis      6 kA                                                       285,--,-\n20.5.1.5    über     6 kA bis     10kA                                                        476,-\n20.5.1.6    über 10kA                                                                        794,-\nAnmerkung:\nDie Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei vorgeschriebenen\nPrüfpunkten. Bei Stromwandlern ist die Gebühr nach der höchsten Prüf-\nstromstärke zu bemessen.\nZusatzgebühr für    Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige\nBetriebsspannung\n20.5.2.1    über     3,6 kV bis  36 kV                                                         40,-\n20.5.2.2    über 36 kV bis      1 25 kV                                                        95,-\n20.5.2.3    über 1 25 kV bis    250 kV                                                        239,-\n20.5.2.4    über 250 kV                                                                       635,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                        829\nSchlüssel-                                                                              Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                    .    DM\nZusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,\nmehreren Meßkernen u. ä., je Prüfpunkt bei einer höchsten primären Nenn-\nstromstärke\n20.5.3.1   bis 500 A                                                                            5,80\n20.5.3.2   über 500 A bis 1 000 A                                                               6,90\n20.5.3.3   über     1 kA bis       3kA                                                        14,-\n20.5.3.4   über     3kA                                                                       32,-\nWicklungsprüfung     an Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige\nBetriebsspannung\n20.5.4.1   über     3,6 kV bis   36 kV                                                        79,-\n20.5.4.2   über 36 kV bis       1 25 kV                                                      127,-\n20.5.4.3   über 1 25 kV bis     250 kV                                                       239,-\n20.5.4.4   über 250 kV                                                                       476,-\nEinphasenspannungswandler mit primären Nennspannungen\n20.6.1.1   bis      3 kV                                                                      40,-\n20.6.1.2   über     3 kV bis 30 kV                                                           127,-\n20.6.1.3   über 30 kV bis 110 kV                                                             239,-\n20.6.1.4   über 100 kV bis 220 kV                                                            476,-\n20.6.1.5   über 220 kV                                                                     1 110,-\nKapazitive Spannungswandler mit primären Nennspannungen\n20.6.2.1   bis 220 kV                                                                        952,-\n20.6.2.2   über 220 kV                                                                     1 590,-\nAnmerkung:\nDie Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei 4 Prüfpunkten. Bei ein-\npolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zugrunde\nzu legen.\nZusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,\nweiteren Meßwicklungen u. ä., je Prüfpunkt bei primären Nennspannungen\n20.6.3.1   bis      3 kV                                                                        8,10\n20.6.3.2   über     3 kV bis 110 kV                                                           32,-\n20.6.3.3   über 110 kV                                                                        79,-\nWicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern für eine\nhöchste dauernd zulässige Betriebsspannung\n20.6.4.1  bis       3,6 kV                                                                   16,-\n20.6.4.2  über      3,6 kV bis 36 kV                                                         32,-\n20.6.4.3  über 36 kV bis 125 kV                                                              79,-\n20.6.4.4   über 125      kV bis 250 kV                                                       159,-\n20.6.4.5   über 250      kV                                                                  317,-\nAnmerkung:\nBei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je\nPhase zu berechnen.\nBei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach\nden Schlüsselzahlen 20.5.1.1 bis 20.5.1 .6, 20.5.2.1 bis 20.5.3.4, 20.6.1 .1\nbis 20.6.1 .5 und 20.6.3.1 bis 20.6.3.3 zu berechnen. Für die Prüfung der\nIsolierung dieser Wandler gilt 20.6.4.1 bis 20.6.4.5.\n20.7.1.1   Ausstellung eines Eich- oder Beglaubigungsscheins mit Fehlerverzeichnis,\nje Kern, Wicklung oder Anzapfung                                                  12,-\nhöchstens jedoch                                                                   24,-","830                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand\nDM\n21. Schallpegelmeßgeräte\nPräzisionsschallpegelmesser nach Eichordnung Anlage 21 (EO 21 ),\nAbschnitt 1\n21.1.1.1 Volle Gebühr                                                                    414,-\n21.1.1.2 Ermäßigte Gebühr bei Geräten ohne dynamische Gesamteigenschaften\n,,langsam\"                                                                      345,-\n21.1.1.3 Zusätzliche Gebühr für Geräte mit angebauter Drehzahlmeßeinrichtung               58,-\n21.1.2.1  Präzisions-lmpulsschallpegelmesser                                              690,-\n21.1.3.1  Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis                               21,-\n21.1.4.1  Präzisions-Schallpegelmesser mit Meßmöglichkeiten, die über die der\nGeräte nach den Schlüsselzahlen 21.1.1.1 bis 21.1.2.1 hinausgehen und\nAusstellung eines zugehörigen Eichscheins mit Fehlerverzeichnis         nach Arbeitsaufwand\n22. Wärmezähler\n22.1.1.1 als Einheit vorgelegte und geprüfte Wärmezähler mit einem Nenndurchfluß\nQn bis 3,5 m3/h                                                                  173,-\nbei Vorlage von mindestens\n22.1.1.2   10 Stück                                                                       104,-\n22.1.1.3 100 Stück                                                                         69,-\n22.1.1.4 500 Stück                                                                         29,-\nVolumenmeßteile mit oder ohne eingebauten Kontaktgabewerken\nbei Prüfung mit Kaltwasser: Volumenmeßteile mit einem Nenndurchfluß On\n. 22.2.1.1 bis      6 m3/h                                                                   14,-\n22.2.1.2 über     6 m3/h bis 1 o m3 /h                                                     23,-\n22.2.1.3 über 10 m3 /h bis 50 m3 /h                                                        69,-\n22.2.1.4 über 50 m3 /h bis 100 m3 /h                                                      138,-\n22.2.1.5 über 100 m3/h                                                           nach Arbeitsaufwand\nbei Vorlage von mindestens 10 Stück\n22.2.1.6 bis      6 m3/h                                                                     9,20\n22.2.1.7 über     6 m3 /h bis 1 0 m3/h                                                     15,-\nIn Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück\n22.2.1.8 bis      6 m3/h                                                                     6,90\n22.2.1.9 über     6 m3 /h bis 1 0 m3/h                                                     11,-\nbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser: Volumenmeßteile mit einem\nNenndurchfluß On\n22.2.2.1 bis      6 m3/h                                                                   52,-\n22.2.2.2 über     6 m3 /h bis 10 m3 /h                                                     92,-\n22.2.2.3 über   1 0 m3 /h bis 50 m 3 /h                                                   288,-\n22.2.2.4 über   50 m3 /h                                                         nach Arbeitsaufwand\nbei Vorlage von mindestens 1 0 Stück\n22.2.2.5  bis      6 m3 /h                                                                  41,-\n22.2.2.6 über     6 m3 /h bis 10 m3 /h                                                     69,-\nIn Eichabfertigungsstellen bei Vorlage von mindestens 60 Stück\n22.2.2.7  bis      6 m3/h                                                                   30,-\n22.2.2.8  über    6 m 3/h bis 1 0 m3 /h                                                     50,-\n22.2.3.1  Durchflußintegratoren                                                   nach Arbeitsaufwand\n22.3.1.1  mechanische Rechenwerke einschließlich Temperaturfühler                         173,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                    831\nSchlüssel-                                                                          Gebührenbetrag\nzahl                                    Gegenstand\nDM\nbei Vorlage von mindestens\n22.3.1.2    10 Stück                                                                    115,-\n22.3.1.3   100 Stück                                                                     81,-\n22.3.1.4  500 Stück                                                                      40,-\n22.3.2.1  elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler)                              69,-\nbei Vorlage von mindestens\n22.3.2.2     10 Stück                                                                     43,-\n22.3.2.3   100 Stück                                                                      26,-\n22.3.2.4   500 Stück                                                                       13,-\n22.4.1.1   getrennt geprüfte Kontaktgabewerke                                             23,-\nbei Vorlage von mindestens\n22.4.1.2     10 Stück                                                                      14,-\n22.4.1.3   100 Stück                                                                       10,-\n22.4.1.4   500 Stück                                                                        8,-\n22.5.1.1   Temperaturfühler                                                               23,-\nbei Vorlage von mindestens\n22.5.1.2       20 Stück                                                                   15,-\n22.5.1.3     200 Stück                                                                    12,-\n22.5.1.4   1 000 Stück                                                                      5,40\n22.5.2.1   Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar               2,30\n23. Strahlenschutzmeßgeräte\n23.1.1.1   Stabdosimeter                                                                  54,-:-\n23.1.1.2   vom 11. Stück ab                                                               35,-\nDosis- und/oder Dosisleistungsmesser (sind für ein Dosimeter mehrere\nMeßkammern zu eichen, so ist die Summe der geprüften Meßpunkte maß-\ngebend)\n23.1.2.1   Meßgeräte bis einschließlich 10 Meßpunkten                                     54,-\n23.1.2.2   vom 3. Stück ab                                                                31,-\n23.1.2.3   Meßgeräte mit mehr als 10 Meßpunkten                                          107,-\n23.1.2.4   vom 3. Stück ab                                                                85,-\n22.1.2.5   zusätzlich für jeden einzelnen Meßpunkt                                        36,-\n23.1.3.1   Therapiedosimeter                                                    nach Arbeitsaufwand\n23.2.1.1   ortsfeste Strahlenschutzmeßsysteme                                   nach Arbeitsaufwand\n23.3.1.1   Prüfstrahler für eine Dosimeterbauart                                          36,-\n23.3.1.2   vom 4. Prüfstrahler ab                                                         15,-\n23.3.2.1   Radioaktive Kontrollvorrichtung                                                58,-\n23.3.2.2   von der 4. Kontrollvorrichtung ab                                              29,-\n23.3.2.3   Zusatzgebühr für jede pro Meßposition durchgeführte Messung                     18,-\nzweiter Abschnitt\nGenehmigungen und Ausnahmegenehmigungen\nauf Grund von Eichvorschriften\nGenehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Einzel-\nvorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften\n61.1.1.1   kleineren Umfangs                                                              83,-\n61.1.1.2   größeren Umfangs                                                     nach Arbeitsaufwand","832                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                       Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                   DM\nDritter Abschnitt\nAnerkennung von Prüfstellen,\nSachkundeprüfung und Bestellung\n1. Anerkennung von Prüfstellen\nStaatliche Anerkennung von Prüfstellen\nfür Meßgeräte für Elektrizität\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern oder Wandlern und mit einem\nvoraussichtlichen Prüfumfang im Jahr\n71.1.U    von           10 000 Meßgeräten oder weniger                              1 660,-\n71.U.2    von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten                     3170,-\n71.1.1.3  von mehr als 30 000 Meßgeräten                                            4970,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern und Wandlern und mit einem\nPrüfumfang im Jahr\n71.1.2.1  von           10 000 Meßgeräten oder weniger                              3170,-\n71.1.2.2  von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten                     4830,-\n71.1.2.3  von mehr als 30 000 Meßgeräten                                            6350,-\nfür Meßgeräte für Gas\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Balgengaszählern der Größen NB 20\nbzw. G 25 oder weniger und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im\nJahr\n71.2.1.1  von           10 000 Meßgeräten oder weniger                              1 660,-\n71.2.1.2  von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten                      2350,-\n71.2.1.3  von mehr als 30 000 Meßgeräten                                            3170,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Balgen- und anderen Gaszählern und\nmit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr\n71.2.2.1  von           10 000 Meßgeräten oder weniger                              3170,-\n71.2.2.2  von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten                     4000,-\n71.2.2.3  von mehr als 30 000 Meßgeräten                                            4830,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Mengenumwertern, Gaskalorimetern,\nGaszählern unter hohem Druck oder Wirkdruckgaszählern\n71.2.3.1  mit kleinerem Prüfumfang                                                  1 660,-.\n71.2.3.2  mit größerem Prüfumfang                                                  5520,-\nfür Meßgeräte für Wasser\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem größten\nDurchfluß von 20 m3 /h oder weniger und mit einem voraussichtlichen\nPrüfumfang im Jahr\n71.3.1.1  von           10 000 Meßgeräten oder weniger                              1 660,-\n71.3.1.2  von mehr als 1 0 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten                     2350,-\n71.3.1.3  von mehr als 30 000 Meßgeräten                                           3170,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Hauswasser- und Großwasserzählern\nund mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr\n71.3.2.1  von           10 000 Meßgeräten oder weniger                             3170,-\n71.3.2.2  von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten                     4 000,_;;;\n71.3.2.3  von mehr als 30 000 Meßgeräten                                           4830,-\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasser- und anderen Wasser-\nzählern und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr\n71.3.3.1  von           1 0 000 Meßgeräten oder weniger                            4000,-\n71.3.3.2  von mehr als 1 0 000 Meßgeräten                                          4830,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                      833\nSchlüssel-                                                                            Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                    DM\nfür Meßgeräte für Wärme\nmit Befugnis zur Beglaubigung von Wärmezählern und mit einem voraus-\nsichtlichen Prüfumfang im Jahr\n71.4.4.1   von             5 000 Meßgeräten oder weniger                                 4830,-\n71.4.4.2   von mehr als 5 000 Meßgeräten                                                 6040,-\nNachtragsanerkennung einer Erweiterung der meßtechnischen Befug-\nnisse oder einer sonstigen Änderung einer staatlich anerkannten Prüfstelle\nfür Elektrizitäts- oder Wärmemeßgeräte\n71.5.1.1   bei wesentlicher Erweiterung oder Änderung                                    1 660,-\n71.5.1.2   bei geringer Erweiterung oder Änderung                                          828,-\nfür Gas- oder Wassermeßgeräte\n71.5.2.1   bei wesentlicher Erweiterung oder Änderung                                      828,-\n71.5.2.2   bei geringer Erweiterung oder Änderung                                          414,-\nAnmerkung:\nUnbedeutende Änderungen sind nicht zu berechnen.\n71.6.1.1   Umwandlung einer Prüfstelle für Meßgeräte für Elektrizität in eine Haupt-,\nNeben- oder Außenstelle                                                         863,-\n71.7.1.1   Verleihung der Befugnisse zur regelmäßigen Beglaubigung fremder Elektri-\nzitätszähler durch anerkannte Neben- oder Außenprüfstellen, je fremdes\nVersorgungsunternehmen                                                          276,-\n2. Sachkundeprüfung und Bestellung\nLeiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen\n72.1.1.1   Prüfung der Sachkunde                                                           248,-\n72.1.2.1   Öffentliche Bestellung                                                           97,-\nWäger an öffentlichen Waagen\n72.2.1.1   Prüfung der Sachkunde                                                            92,-\n72.2.2.1   Öffentliche Bestellung                                                           46,-\nVierter Abschnitt\nÜberwachung der Füllmengen von Erzeugnissen\nStichprobenprüfung\na) der Füllmengen von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Gewicht oder\nVolumen (sofern nicht die Schlüsselzahl 81.7.1.1 oder 81.7.2.1 anzu-\nwenden ist). Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist,\nb) von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts,\ngleicher Nennlänge oder Nennfläche,\nc) des Gewichts unverpackter Backwaren, sofern nicht die Bedingungen\nder Schlüsselzahlen 81.2.1.1 bis 81.2.1.3 vorliegen,\nd) des Volumens von Behältnissen\nbei vernachlässigter Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe\n(Gebühr je Los)\n81.1.1.1   bis 50 Packungen                                                                 86,-\n81.1.1.2   über 50 Packungen bis 80 Packungen                                              115,-\n81.1.1.3   über 80 Packungen                                                               173,-.\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei\"einem verminderten\nUmfang der Stichprobe (Gebühr je Los)\n81.1.2.1   von     8 Packungen                                                              81,-\n81.1.2.2   von 13 Packungen                                                                108,-\n81.1.2.3   von 20 Packungen                                                                161,-","834                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                                   Gebührenbetrag\nzahl                                    Gegenstand                                             DM\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der\nStichprobe (Gebühr je Los)\n81.1.3.1  bis 50 Packungen                                                                       167,-\n81.1.3.2  über 50 Packungen bis 80 Packungen                                                     242,-\n81.1.3.3  über 80 Packungen                                                                      345,-\nbei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe\n(Gebühr je Los)\n81.1.4.1  von     8 Packungen                                                                    109,-\n81.1.4.2  von 13 Packungen                                                                       127,-\n81.1.4.3  von 20 Packungen                                                                       173,-\nAnmerkung:\nVollprüfungen zur Überwachung der Füllmenge der vorgenannten Packun-\ngen oder des Gewichts unverpackter Backwaren sinc;J je nach der Anzahl\nder geprüften Waren nach den Gebührensätzen der Schlüsselzahlen\n81.1 .1.1 bis 81.1 .4.3 zu berechnen. Dieses gilt nicht für Vollprüfungen nach\nden Schlüsselzahlen 81.2.1.1 bis 81.2.1.3\nVollprüfungen zur Überwachung des Gewichts unverpackter Backwaren,\ndie vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens 2 Filia-\nlen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von Packungen,\ndie im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden\n81.2.1.1  bis 25 Waren, je Vollprüfung                                                             22,-\n81.2.1.2  über 25 Waren bis 50 Waren, je Vollprüfung                                               39,-\n81.2.1.3  über 50 Waren, je Vollprüfung                                                            55,-\nAnmerkung:\nFalls im Einzelhandel mehr als 99 unverpackte Backwaren oder selbst\nabgefüllte Packungen einer Warenart angetroffen werden, sind die durch-\ngeführten Stichprobenprüfungen je nach Anzahl der geprüften Waren nach\nden Gebührensätzen der Schlüsselzahlen 81.1.1.1 bis 81.1.4.3 zu\nberechnen.\nZusätzliche Gebühren\nfür die Bestimmung der Dichte des Füllgutes\n81.3.1.1  in einfachen Fällen am Betriebsort                                                       45,-\n81.3.1.2  in schwierigen Fällen                                                          nach Arbeitsaufwand\nfür die Bestimmung (je Stichprobe)\n81.3.2.1  des mittleren Stückgewichts                                                              15,-\n81.3.2.2  des mittleren Längengewichts                                                             30,-\n81.3.2.3  des mittleren Flächengewichts                                                            45,-\n81.3.2.4  des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen                                 75,-\n81.3.2.5  der mittleren Feinheit von Garnen                                                        86,-\n81.3.2.6  der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen                           58,-\nVorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Meß-\nschablonen\nje Füll-Los und Abfüllanlage\n81.4.1.1  mit bis          20 Füllstellen                                                          45,-\n81.4.1.2  mit mehr als 20 Füllstellen bis 50 Füllstellen                                           75,-\n81.4.1.3  mit mehr als 50 Füllstellen bis 100 Füllstellen                                        120,-\n81.4.1.4  mit mehr als 100 Füllstellen                                                           150,-\nAnmerkung:\nFalls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den\nSchlüsselzahlen 81.1 .1.1 bis 81.1.4.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfun-\ngen zu berechnen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                            835\nSchlüssel-                                                                                 Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                         DM\nPrüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackun-\ngen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist,\noder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche\n81.5.1.1    sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche\ndurch einfache Multiplikation von Längen meßbar ist (je Los)                         60,-\nsofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die\nFläche ausgemessen werden muß (je Los)\n81.5.2.1    bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten                                               58,-\n81.5.2.2   von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten                                               81,-\n81.5.2.3   von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten                                              115,-\n81.6.1.1   Überprüfung des Volumens von zum einmaligen Gebrauch bestimmten\nmedizinischen Pipetten mit nicht mehr als 100 Mikroliter sowie von medi-\nzinischen Spritzen,\nje Geräteart                                                                          90,-\n81.7.1.1   Überprüfung des Volumens von Packungen mit Torf oder Blumenerde, je\nWarenart                                                                    nach Arbeitsaufwand\n81.7.2.1   Überprüfung des Gewichts von Fertigpackungen ungleicher Nennfüll-\nmenge                                                                       nach Arbeitsaufwand\n81.7.3.1   Überwachung auf Einhaltung der Füllmengenvorschriften von Fertig-\npackungen ohne oder mit abgekürzter Stichprobenprüfung                      nach Arbeitsaufwand\nÜberprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Ein-\nfuhrbetrieben bei einem gesamten Prüfumfang\n81.8.1.1   bis     20 Schankgefäßen                                                              30,-\n81.8.1.2   über 20 Schankgefäßen bis 100 Schankgefäßen                                           90,-\n81.8.1.3   über 100 Schankgefäßen                                                              179,-\n81.9.1.1   Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Ein-\nfuhrbetrieben (je Los)                                                              269,-\n81.9.2.1    Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben            nach Arbeitsaufwand\n81.9.2.2    Überprüfung von Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten, die zur\nRegistrierung und Auswertung von Meßwerten dienen                                    52,-\nFünfter Abschnitt\nSonstige Überwachungsmaßnahmen\nÜberwachung von öffentlichen Waagen und öffentlich-bestellten Wägern,\nje Überwachungsmaßnahme ohne meßtechnische Prüfung\n86.1.1.1   an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung                                                35,-\n86.1.1.2   an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung                                               58,-\n86.1.2.1   Überwachung von öffentlichen Waagen mit meßtechnischer Prüfung              nach Arbeitsaufwand\n86.2.1.1   Überwachung von Betrieben, die medizinische Meßgeräte mit erweiterter\nEichpflicht herstellen oder einführen, je Überwachungsmaßnahme                        97 ,-\n86.3.1.1   Überwachung von Betrieben, die in der Heilkunde verwendete und nach § 5\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung von der Eichung\nbefreite Volumenmeßgeräte herstellen oder einführen, je Überwachungs-\nmaßnahme                                                                              97 ,-\n86.4.1.1   Überwachung von Zusatzeinrichtungen ( § 6 der Eichpflicht-Ausnahme-\nverordnung), je Überwachungsmaßnahme                                                 138,-\n86.4.1.2   zusätzlich für die Erstellung und/oder Prüfung eines Überwachungspro-\ngramms einer freiprogrammierbaren Zusatzeinrichtung                         nach Arbeitsaufwand","836                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSchlüssel-                                                                                   Gebührenbetrag\nGegenstand\nzahl                                                                                            DM\n86.5.1.1   Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der\nEichgültigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5 a und b sowie Absatz 2 Nr. 15 der Ver-\nordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung                                 nach Arbeitsaufwand\n86.6.1.1   Überwachung von Arbeiten an geeichten Meßgeräten                              nach Arbeitsaufwand\nSechster Abschnitt\nAufsicht\nAufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen\n(Gebühr pro Jahr)\nBei staatlich anerkannten Haupt- oder Nebenprüfstellen für Meßgeräte für\nElektrizität                                                                 ·\n91.1.1.1  meßtechnische Kontrollen der Meßwandlerprüfeinrichtungen und stich-\nprobenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler                                         2540,-\nmeßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und der Zählerprüfeinrich-\ntungen sowie stichprobenweise Kontrolle beglaubigter Zähler bei Prüf-\nstellen mit einem jährlichen Prüfumfang\n91.1.2.1  bis             4 000 Elektrizitätszähler                                             2700,-\n91.1.2.2  von mehr als 4 000 Elektrizitätszählern bis 10 000 Elektrizitätszählern              3170,-\n91.1.2.3  von mehr als 10 000 Elektrizitätszählern bis 30 000 Elektrizitätszählern             3970,-\n91.1.2.4  von mehr als 30 000 Elektrizitätszählern                                             4 760,-\nBei staatlich anerkannten Außenstellen von Hauptprüfstellen für Meß-\ngeräte für Elektrizität\n91.2.1.1  meßtechnische Kontrolle der Meßwandler-Prüfeinrichtungen und stich-\nprobenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler                                         2380,-\nmeßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und des Zubehörs sowie\nmeßtechnische Kontrolle der Zählerprüfeinrichtungen und stichproben-\nweise Kontrolle beglaubigter Zähler bei Prüfstellen mit einem jährlichen\nPrüfumfang\n91.2.2.1  bis             1 500   Elektrizitätszähler                                          1 720,-\n91.2.2.2  von  mehr  als  1 500   Elektrizitätszählern bis 4 000 Elektrizitätszählern          2380,-\n91.2.2.3  von  mehr  als  4 000   Elektrizitätszählern bis 10 000 Elektrizitätszählern         2860,-\n91.2.2.4  von  mehr  als 10 000   Elektrizitätszählern bis 30 000 Elektrizitätszählern         3170,-\n91.2.2.5  von  mehr  als 30 000   Elektrizitätszählern                                         3970,-\nÜberwachung der in den Prüfstellen für Elektrizitätsmeßgeräte zw'3cks\nVerlängerung der Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen\n91.2.3.1  je Los                                                                                  207,-\nBei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Gas\nmeßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise\nKontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befugnis zur\nBeglaubigung von Balgengaszählern der Größen NB 20 (G 25) und weniger\nund mit einem jährlichen Prüfumfang\n91.3.1.1  bis             4 000 Gaszähler                                                       2380,-\n91.3.1.2  von mehr als 4 000 Gaszählern bis 1 0 000 Gaszählern                                  3170,-\n91.3.1.3  von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern                                  3970,-\n91.3.1.4  von mehr als 30 000 Gaszählern                                                        4 760,-\nmeßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise\nKontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befugnis zur\nBeglaubigung von Balgengaszählern aller Größen mit einem jährlichen\nPrüfumfang\n91.3.2.1  bis             4 000 Gaszähler                                                       2700,-\n91.3.2.2  von mehr als 4 000 Gaszählern bis 10 000 Gaszählern                                   3970,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                        837\nSchlüssel-                                                                             Gebührenbetrag\nzahl                                   Gegenstand                                         DM\n91.3.2.3   von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern                           4 760,-.\n91.3.2.4   von mehr als 30 000 Gaszählern                                                 6350,-\n91.3.3.1   meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise\nKontrolle beglaubigter Drehkolben-, Turbinenrad- oder Wirbelgaszähler,\nMengenumwerter, Kalorimeter, Wirkdruckgaszähler oder anderer zusätz-\nlicher Meßgeräte                                                               3450,-\nBei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wasser\nmeßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise\nKontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis\nzur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem größten Durchfluß von\n20 m 3 /h oder weniger mit einem jährlichen Prüfumfang\n91.4.1.1   bis              4 000 Wasserzähler                                            2380,-\n91.4.1.2   von mehr als     4 000 Wasserzählern bis 10 000 Wasserzählern                  3170,-\n91.4.1.3   von mehr als 10 000 Wasserzählern bis 30 000 Wasserzählern                     3970,-\n91.4.1.4   von mehr als 30 000 Wasserzählern bis 100 000 Wasserzählern                    4 760,-\n91.4.1.5   von mehr als 100 000 Wasserzählern                                             6350,-\nmeßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise\nKontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis\nzur Beglaubigung von Kaltwasserzählern (Haus- und Großwasserzählern)\nund mit einem jährlichen Prüfumfang\n91.4.2.1   bis             4 000 Zähler                                                   2700,-\n91.4.2.2   von mehr als 4 000 Zählern bis 1 0 000 Zählern                                 3970,-\n91.4.2.3   von mehr als 10 000 Zählern bis 30 000 Zählern                                 4 760,-\n91.4.2.4   von mehr als 30 000 Zählern                                                    6350,-\n91.4.3.1   meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise\nKontrolle anderer beglaubigter Wassermeßgeräte (z. B. Warmwasser-\nzähler)                                                                 nach Arbeitsaufwand\nBei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wärme, meßtech-\nnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise Kontrolle\nbeglaubigter Wärmezähler mit einem jährlichen Prüfumfang\n91.5.1.1   bis 1 000 Zähler, Rechenwerke oder Volumenmeßteile oder 10 000\nTemperaturfühler                                                               1 720,-\n91.5.1.2   von mehr als 1 000 Zählern, Rechenwerken oder Volumenmeßteilen oder\nmehr als 10 000 Temperaturfühlern                                              3450,-"]}