{"id":"bgbl1-1985-24-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":24,"date":"1985-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_24.pdf#page=9","order":5,"title":"Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (27.ÄndVFO)","law_date":"1985-05-20T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                            789\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(27 .ÄndVFO)\nVom 20. Mai 1985\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-\nordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), wird wie folgt geändert:\n1. § 32 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Auf Funkrufanschlüsse sind die Absätze 1 bis 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 sinngemäß anzuwenden. Die\nLeistungsverweigerung (§ 20 Abs. 1 bis 3) erfolgt bei Funkrufanschlüssen durch Sperren der Teilnehmer-\neinrichtung.\"\n2. § 46 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Tonstromwege bestehen aus Tonanschluß- und Tonverbindungsstromwegen, Fernsehstromwege aus\nFernsehanschluß- und Fernsehverbindungsstromwegen oder Fernsehstromwegen einfacher Güte.\"\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Fernsehstromwege einfacher Güte werden zweidrähtig im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost\ngeführt und dienen der Übertragung von Videosignalen für Fernseh- oder für andere Zwecke.\"\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt:\n,,2 a. drei Monate für Fernsehstromwege einfacher Güte,\".\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:\n1. Der Abschnitt, 1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei\neinfachen Hauptstellen' wird wie folgt geändert:\na) In Hinweis 1 Satz 2 zu Abschnitt ,1.2. Sprechapparate' wird das Komma nach dem Wort ,abgegeben' durch\neinen Punkt ersetzt, und folgende Sätze werden angefügt:\n„Sprechapparate nach Abschnitt 1.2.2 Nr. 49 a und 53 a können als posteigene Sprechapparate überlassen\noder als zugelassene private zusätzliche Sprechapparate bei einfachen Hauptstellen über posteigene\nAnschalteeinrichtungen nach den Bestimmungen der Deutschen Bundespost angeschlossen werden. Die in\nSatz 3 bezeichneten privaten Sprechapparate bedürfen der Anschließungsgenehmigung durch die Deutsche\nBundespost; sie werden von der Deutschen Bundespost nicht unterhalten. Der Teilnehmer hat für die\nordnungsgemäße Unterhaltung und Entstörung zu sorgen. Die Deutsche Bundespost behält sich die\nAbnahme und Nachprüfung vor. Alle übrigen Sprechapparate werden nur als posteigene Apparate über-\nlassen.\"\nb) Der Abschnitt ,1 .2.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 4 wird folge~de Nummer 4 a eingefügt:\n,,4 a   I   für zwei Leitungen (Sprechapparat 03) . . . . . . . . . . .         14, 70\".\nbb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 1 bis 4' einschließlich der Überschrift wie folgt\ngefaßt:\n„Zu Nr. 1 bis 4 a\nDie Sprechapparate nach Nr. 1 bis 4 a werden nicht als zusätzliche Sprechapparate überlassen.\"","790                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil        1\ncc) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 44 bis 48' wie folgt gefaßt:\n„Zu Nr. 44 bis 48\nDie Sprechapparate nach Nr. 44 bis 48 werden nicht als zusätzliche Sprechapparate überlassen.\"\ndd) In der Spalte ,Gegenstand' werden in der Vorschrift 2 zu Nummer 49 und in der Vorschrift zu Nummer\n49 a die Worte „Hinweis 2 ist nicht anzuwenden\" jeweils durch die Worte „Der Zuschlag nach Hinweis\n2 ist mit der Gebühr abgegolten\" ersetzt.\nee) In der Spalte ,Gegenstand' werden der Überschrift vor Nummer 50 folgende Worte angefügt:\n,,und für weitere Dienste\".\nff)  Vor der Nummer 50 wird folgende Nummer 49 b eingefügt:\n.,49 b   I    Sprechapparat 756 DK ........................ .                               5,80''.\ngg) Nach der Nummer 53 wird folgende Nummer 53 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n,,53 a        Multifunktionales Telefon (Sprechapparat für Fern-\nsprechen und für weitere Dienste) . . . . . . . . . . . . . . .      siehe Vorbemerkung Nr. 2\nDer Sprechapparat wird nur als zusätzlicher\nSprechapparat mit einer Mindestüberlassungs-\ndauer gemäß § 16 der Fernmeldeordnung von\nfünf Jahren überlassen. Der Zuschlag nach Hin-\nweis 2 ist mit der Gebühr abgegolten.\"\nhh) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift 2 zu Nummer 55 wie folgt gefaßt:\n„2. Gewöhnliche Sprechapparate oder Sprechapparate besonderer Art können nach Bestimmung der\nDeutschen Bundespost auch als Sprechapparate in Sonderanfertigung überlassen werden, soweit sie\nals teilnehmereigene Einrichtungen verwendet werden.\"\nc) In Abschnitt ,1 .4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren' wird in der Spalte\n,Gegenstand' Vorschrift 3 zu Nummer 5 wie folgt gefaßt:\n„3. Bei der Anschließung einer posteigenen Einrichtung zur Übertragung von Daten wird neben der Gebühr\nnach Nr. 5 für die gleichzeitige Anschließung einer zugehörigen Einrichtung nach Abschnitt 1.3.3 Nr. 7, 8, 9,\n1O a, 13, 15, 19, 20 und 22 keine Gebühr erhoben.\"\n2. In Abschnitt, 1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art' werden nach der Vorschrift ,Zu Nr. 60 und 61' folgende\nNummern 61 a und 61 b mit zugehörigen Vorschriften eingefügt:\n„Multifunktionales Telefon\n(Sprechapparat für Fernsprechen und für weitere Dienste)\n61 a             als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat ..... .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\n61 b             als Abfragestelle .................................. .                    siehe Vorbemerkung Nr. 2\nVor der Berechnung der Gebühren nach Vorbemerkung\nNr. 2 ist vom Einkaufspreis des Sprechapparates nach\nNr. 61 b der Einkaufspreis eines gewöhnlichen Sprech-\napparates nach Abschnitt 1 a.2.1 Nr. 1 abzuziehen.\nZu Nr. 61 a und 61 b\nDie Einrichtungen werden nur unter sinngemäßer\nAnwendung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 der Fernmelde-\nordnung überlassen.\"\n3. Der Abschnitt ,2.9.2. Sprechapparate besonderer Art' wird wie folgt geändert:\na) Nach der Nummer 102 werden folgende Nummern 102 a bis 102 h eingefügt:\n,,Mehrfrequenzwahlverfahren\nmit Tastenfeld (Sprechapparat D 350)\nin der Grundausstattung\n102a               als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat ..                11,90    529,-     4,90   32,-\n102 b              als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ........                 7,-     311,-     2,90     3,-\nmit Zusatz für Lauthören\n102c               als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat ..                15,20    675,-     6,30   32,-\n102d               als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ........                10,30    457,-     4,30     3,-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                          791\nmit Zusatz für Gebührenanzeige\n( 16 kHz-Zählung)\n102 e                als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat           13,30 590,-     5,50   32,-\n102f                 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ....... .        8,40 372,-     3,50     3- ,\nmit Zusatz für Lauthören und Gebührenanzeige\n(16 kHz-Zählung)\n102 g               als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat ..         16,60 738,-     6,85  32,-\n102 h               als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ....... .        11,70 520,- \"   4,85    3 ,-\" .\nb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Überschrift „Zu Nr. 95 bis 102\" geändert in „Zu Nr. 95 bis 102 h\".\n4. Der Abschnitt ,7. Gespräche' wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt ,7 .1. Orts-, Nah- und Ferngespräche' werden in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift 5 b ,Zu\nNr. 1 bis 11' in Satz 1 die Worte „das Doppelte der Taggebühr nach Nr. 11\" durch die Worte „das 1,2fache\nder Taggebühr nach Nr. 11\" ersetzt.\nb) In Abschnitt ,7.1 a. Gespräche von und nach Funktelefonanschlüssen' wird in der Spalte ,Gegenstand' in der\nVorschrift 5 ,Zu Nr. 3 und 4' der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,in diesen Fällen ist Hinweis 2 zu Abschnitt 7 nicht anzuwenden.\"\n5. In Abschnitt ,8.4. Besondere Leistungen' wird bei der Nummer 9 in der Spalte ,Gegenstand' die Angabe ,;§ 32\nAbs. 4\" durch die Angabe,,§ 32 Abs. 4 und 6\" ersetzt.\n6. Der Abschnitt ,10. Posteigene Stromwege' wird wie folgt geändert:\na) Nach Abschnitt ,10.2.2. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen' wird folgender Abschnitt, 10.2.3. Einrich-\ntungen für die wechselzeitige Anschaltung von Endeinrichtungen' eingefügt:\n,, 10.2.3. Einrichtungen für die wechselzeitige Anschal-\ntung von Endeinrichtungen\n( § 45 Abs. 6 der Fernmeldeordnung)\nWechselschalter, handbedient ........................ .                      0,20''.\nb) In Abschnitt ,10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege' wird nach der Nummer 12 folgende Nummer 12 a mit\nzugehöriger Vorschrift eingefügt:\n,, 12 a   für Fernsehstromwege einfacher Güte, je 100 m ....... .                         30,-\nFernsehstromwege einfacher Güte werden nur überlas-\nsen, soweit hierfür die technischen Voraussetzungen\ngegeben sind.\"\nc) In Abschnitt, 10.4.3. Überlassung für kurze Zeit' werden nach der Vorschrift zu Nummer 16 folgende Nummern\n16 a und 16 b mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n„Fernsehstromwege einfacher Güte, je Stromweg\n16 a           für den ersten Tag ................................. .                   600,-\n16 b           für den zweiten und jeden weiteren Tag ............. .                   300,-\nZu Nr.16a und 16b\n1. Angefangene Tage zählen als volle Tage.\n2. Fernsehstromwege einfacher Güte werden nur über-\nlassen, soweit hierfür die technischen Voraussetzun-\ngen gegeben sind.\"\nd) In Abschnitt , 10.6. Besonders kostspielige Stromwege' wird bei der Nummer 1 die Angabe „ 10.4.1 Nr. 13\nbis 16\" durch die Angabe „ 10.4.1 Nr. 1 2 a bis 16\" ersetzt.\ne) Der Abschnitt, 10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren'\nwird wie folgt geändert:\naa) In der Spalte ,Gegenstand' wird der Text vor der Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„Für das Anschließen und Ändern von\nFernsprechstromwegen nach den Abschnitten 10.1, 10.4.1 Nr. 12 a bis 15 und nach\nAbschnitt 10.4.3 Nr. 17 und 18 sowie\nTelegrafenstromwegen nach Abschnitt 10.2 und 10.4.1 Nr. 16 werden erhoben:\".","792                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nbb) Nach der Nummer 9 werden folgende Nummern 9 a und 9 b mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:\n,,Für die Anschließung oder Änderung eines Wech-\nselschalters nach Abschnitt 10.2.3 Nr. 1 werden\nerhoben\n9a             als Anschließungsgebühren .................. .                       65,-\n9b             als Änderungsgebühren ...................... .                       65,-\nZu Nr. 9 a und 9 b\nDie Gebühren werden nicht neben den Gebühren    '\nnach Nr. 1 oder 2 erhoben, wenn der Wechsel-\nschalter gleichzeitig an den Telegrafenstromweg\nangeschlossen oder mit dem Telegrafen-\nstromweg verlegt wird.\"\nArtikel 3\nÄnderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nIn Abschnitt ,3.3. Gebühren für überlassene Einrichtungen' der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\n- Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. Februar 1974 (BGBI. 1S. 388) -, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1\nS. 105), wird in der Spalte ,Monatliche Gebühr' bei der Nummer 20 die Betragsangabe „72,-\" durch die Betrags-\nangabe „64,-\" ersetzt.\nArt,e<.el 4\nÄnderung der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nIn§ 13 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni\n1974 (BGBI. I S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel.5 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBl.IS.105), wer-\nden die Übergangsvorschriften zu § 3 (Hauptanschlüsse für Direktruf) wie folgt geändert:\n1. Die Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n,,b) Für Hauptanschlüsse für Direktruf der Übertragungsgeschwindigkeiten von 1 200 bitls, 2 400 bitls,\n4 800 bitls oder 9 600 bit/s, die am 1. Juli 1986 noch nicht umgestellt sind, gilt folgende Regelung:\naa) Die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen so lange weiterbetrieben werden,\nwie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.\nbb) Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit posteigenen Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem)\ndes öffentlichen Direktrufnetzes werden die monatlichen Grundgebühren nach Abschnitt 1 Nr. 3 bis 6 a\nder Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in\nder bis zum 30. Juni 1986 geltenden Fassung weitererhoben; für Ersatzgeräte (Modem) bei diesen\nHauptanschlüssen werden die monatlichen Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen nach Abschnitt 5\nNr. 5 bis 8 der in Halbsatz 1 angegebenen Gebührenvorschriften in der bis zum 30. November 1984\ngeltenden Fassung weitererhoben.\ncc) Für Hauptanschlüsse für Direktruf von 1 200 bit/s, 2 400 bit/s oder 4 800 bit/s, bei denen posteigene\nEinrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) des öffentlichen Fernsprechnetzes eingesetzt sind,\nwerden vom 1. Juli 1986 an die bis zum 30. Juni 1986 erhobenen Grundgebühren, mindestens jedoch\n120,- DM, erhoben.\ndd) Für Kanalunterteilungen bei Hauptanschlüssen für Direktruf von 4 800 bitls nach der Vorschrift zu\nAbschnitt 1 Nr. 5 a der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung\ndigitaler Nachrichten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung werden vom 1. Juli 1986\nan monatliche Zuschläge nach der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 4 bis 6 dieser Gebührenvorschriften in\nder vom 1. Juli 1986 an geltenden Fassung erhoben.\nee) Für Hauptanschlüsse für Direktruf ohne posteigene Einrichtung zur Übertragung von Daten wird eine\nmonatliche Grundgebühr nach Abschnitt 1 Nr. 3 bis 6 der Gebührenvorschriften für das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in der vom 1. Juli 1986 an geltenden Fassung\nerhoben; die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 1 bis 14 (Grundgebühren) der in Halbsatz 1\ngenannten Gebührenvorschriften ist anzuwenden.\nff)  Zu den Verkehrsgeb~hren nach Abschnitt 6 Nr. 11 bis 26 der Gebührenvorschriften für das öffentliche\nDirektrufnetz für die Ubertragung digitaler Nachrichten wird vom 1. Juli 1986 an bei Direktrufverbindun-\ngen mit Endpunkten der Verbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein Zuschlag von\n20 v. H. erhoben.\"","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                               793\n2. Nach der Übergangsvorschrift 1 werden folgende Übergangsvorschriften 2 und 3 eingefügt:\n„2. Für die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf von 48 000 bitls ohne posteigene\nEinrichtung zur Übertragung von Daten (Basisbandgerät) mit Endpunkten der Direktrufverbindung in\nverschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen gilt folgende Regelung:\na) Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen so lange weiterbetrieben werden, wie die technischen und betrieb-\nlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.\nb) Die bis zum 30. Juni 1986 erhobenen Grundgebühren nach Abschnitt 1 Nr. 7 der Gebührenvorschriften\nfür das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in der bis zum 30. Juni 1986\ngeltenden Fassung werden weitererhoben.\nc) Zu den Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 Nr. 27 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten wird vom 1. Juli 1986 an bei Direktrufverbindungen\nmit Endpunkten der Verbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein Zuschlag von\n20 v. H. erhoben.\n3. Für die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf von 300 bitls, bei denen posteigene\nEinrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) des öffentlichen Fernsprechnetzes eingesetzt sind, gilt\nfolgende Regelung:\na) Die Hauptanschlüsse für Direktruf dürfen so lange weiterbetrieben werden, wie die technischen und\nbetrieblichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.\nb) Die bis zum 30. Juni 1986 erhobenen Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf nach Abschnitt 1\nNr. 2 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten\nund für Ersatzgeräte nach Abschnitt 5 Nr. 10 dieser Gebührenvorschriften in der bis zum 30. November\n1984 geltenden Fassung werden weitererhoben.\nc) Zu den Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 Nr. 6 bis 10 der Gebührenvorschriften für das öffentliche\nDirektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten wird vom 1. Juli 1986 an bei Direktrufverbindungen\nmit Endpunkten der Verbindungen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen ein Zuschlag von\n20 v. H. erhoben.\"\n3. Die bisherige Übergangsvorschrift 2 wird Übergangsvorschrift 4.\nArtikel 5\nÄnderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Übertragung digitaler Nachrichten\nDie Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur\nVerordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten), zuletzt geändert durch\nArtikel 5 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:\n1. Der Abschnitt, 1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf' erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-\nordnung ersichtliche Fassung.\n2. Der Abschnitt ,5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen' wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte ,Monatliche Gebühr' wird bei der Nummer 5 die Betragsangabe„ 72,-\" durch die Betragsangabe\n,,64,-\" ersetzt.\nb) In der Spalte ,Gegenstand' wird die Vorschrift ,Zu Nr. 5 und 6' aufgehoben.\nc) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 5 wird aufgehoben.\nArtikel 6\nÄnderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen· Post der Deutschen Demokratischen Republik\nIn Abschnitt ,B. Fernsprechdienst' der Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit. der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt\ngeändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. Januar 1985 (BGBI. 1S. 105), wird nach der Vorschrift 6 ,Zu lfd.\nNr. 19 bis 23' folgende Vorschrift 7 eingefügt:\n„7. Für Ferngespräche von Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmeldeordnung zu Sprechstellen im\nBereich der Deutschen Post wird an Stelle der bei den Nummern 19 bis 23 jeweils aufgeführten Gesprächsdauern\nfür eine Ortsgesprächsgebühreneinheit einheitlich eine Gesprächsdauer von 10 Sekunden für eine Ortsgesprächs-\ngebühreneinheit zugrunde gelegt. Die Gebühren für Ferngespräche nach Satz 1 werden vom Inhaber der Service-\n130-Teilnehmerrufnummer erhoben. Für jeden Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\nwerden neben der Grundgebühr mindestens 5 000 Gebühreneinheiten (Mindestgesprächsgebühren) erhoben.","794                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn eines Teilnehmerverhältnisses aufkommen,\nwerden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für Teile am Ende des Teilnehmerverhältnisses werden\nkeine Mindestgesprächsgebühren erhoben.\"\nArtikel 7\nÄnderung der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nDie Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland-Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-\nordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37) -, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom\n25. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 105), werden wie folgt geändert:\n1. In Abschnitt ,1.1 Ferngespräche' wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift 13 ,Zu 1.1 Nr. 1 bis 211' folgende\nVorschrift 14 angefügt:\n„ 14. Für Ferngespräche von Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 5 d Satz 2 der Fernmeldeordnung zu Sprechstellen\nim Ausland wird in Verkehrsbeziehungen nach Andorra, Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Groß-\nbritannien (Vereinigtes Königreich), der Insel Man, den Kanalinseln, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco,\nden Niederlanden, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Österreich, der Schweiz und der Tschechoslowakei an\nStelle der in der Spalte 3 aufgeführten Sprechdauern für eine Gesprächsgebühreneinheit eine Sprechdauer von\njeweils 10 Sekunden für eine Gesprächsgebühreneinheit zugrunde gelegt; in allen übrigen Verkehrsbeziehungen\nwird das 1 ,2fache der Gebühren nach Spalte 3 erhoben. Die Gebühren für Ferngespräche nach Satz 1 werden\nvom Inhaber der Service-130-Teilnehmerrufnummer erhoben. Für jeden Abrechnungszeitraum einer plan-\nmäßigen Fernmelderechnung werden neben der Grundgebühr mindestens 5 000 Gebühreneinheiten (Mindest-\ngesprächsgebühren) erhoben. Gebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitraumes zu Beginn eines Teil-\nnehmerverhältnisses aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt; für Teile am Ende\ndes Teilnehmerverhältnisses werden keine Mindestgesprächsgebühren erhoben.\"\n2. Der Abschnitt ,2 Telexdienst' wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt ,2.1 Telexverbindungen' werden die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Ver-\nkehrsbeziehungen wie folgt gefaßt:\n2                                                        3          4           5\n„3       Albanien ............................................ .                                     6                    3,00\n40       Dschibuti ........................................... .                                     1                   24,00\n50       Französisch-Guayana ............................... .                                                           24,00\n51       Französisch-Polynesien .............................. .                                                         24,00\n61       Guadeloupe ......................................... .                                                          24,00\n118       Martinique .......................................... .                                                         24,00\n130       Vanuatu ............................................ .                                                          24,00\n131       Neukaledonien ...................................... .                                      1                   24,00\n154       Reunion ............................................ .                                      1                   24,00\n176       St. Pierre und Miquelon .............................. .                                    1                   24,00''.\nb) Der Abschnitt ,2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen' wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 8 a wird folgende Nummer 8 b eingefügt:\n,,8 b       von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit Schiffs-Erdfunkstellen der Bundesrepublik\nDeutschland oder ausländischen Schiffs-Erdfunk-\nstellen über eine Küstenfunkstelle der Deutschen\nBundespost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Gebühren nach Nr. 2\nund 3 sowie 10, 11 oder 12\".\nbb) Bei der Nummer 9 wird in der Spalte 3 die Angabe „Nr. 1 bis 8 a\" durch die Angabe „Nr. 1 bis 8 b\" ersetzt.\nArtikel 8\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                      795\nArtikel 9\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Die Artikel 6 und 7 Nr. 1 treten am 1. Oktober 1985 in Kraft.\n(3) Die Artikel 3 bis 5 treten am 1. Juli 1986 in Kraft.\nBonn, den 20. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung\nDr. Winfried Florian","796                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 5 Nr. 1)\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand\nDM\n1.   Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf\n(§ 3 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die\nÜbertragung digitaler Nachrichten)\nMonatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß für Direktruf\nder Übertragungsgeschwindigkeit\n1          von 50 bit/s ............................................ .               60,-\n2           von 300 bit/ s ........................................... .            100,-\nZu Nr. 1 und 2\nFür Hauptanschlüsse für Direktruf der Nachrichtenagenturen,\ndie direkt oder über posteigene digitale Knoteneinrichtungen\nmit Hauptanschlüssen für Direktruf von Zeitungsunternehmen,\nRundfunkanstalten und Behörden verbunden sind, werden die\nHälfte der Grundgebühren erhoben; das gilt auch für Haupt-\nanschlüsse für Direktruf von Zeitungsunternehmen, Rundfunk-\nanstalten und Behörden, die mit Hauptanschlüssen für Direkt-\nruf der Nachrichtenagenturen direkt oder über posteigene digi-\ntale Knoteneinrichtungen verbunden sind, sofern sie dem Emp-\nfang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen.\n3           von 1 200 bit/ s ......................................... .            100,-\nFür eine Schnittstellenvervielfachung bis zu 4 Kanälen wird ein\nZuschlag von 40,- DM erhoben. Satz 2 der Vorschrift zu Nr. 4\nbis 6 ist anzuwenden. Für einen Asynchron-Synchron-Umset-\nzer wird ein Zuschlag von 14,- DM erhoben.\n4          von 2 400 bitls                                                         100,-\n5          von 4 800 bit/s                                                         100,-\n6          von 9 600 bit/ s                                                        100,-\nZu Nr. 4 bis 6\nFür eine Kanalteilung oder Schnittstellenvervielfachung bis zu\n4 Kanälen wird ein Zuschlag von 40,- DM erhoben. An die\nKanäle gemäß Satz 1 dürfen nur Endeinrichtungen nach § 4\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über das öffentliche Direkt-\nrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten angeschlos-\nsen werden, die sich auf demselben Grundstück wie die post-\neigene Einrichtung zur Übertragung von Daten (§ 3 Abs. 4 der\nVerordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Über-\ntragung digitaler Nachrichten) oder auf einem diesem Grund-\nstück benachbarten Grundstück befinden.\n7          von 48 000 bitls ........................................ .              210,-\nZu Nr. 1 bis 7\n1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung für die Bereit-\nhaltung der zur zuständigen Fernsprechortsvermittlungsstelle\nführenden duplexfähigen Amtsleitung mit folgenden post-\neigenen Einrichtungen zur Übertragung von Daten als Ab-\nschluß der Amtsleitung:\n1.1. bei Hauptanschlüssen nach Nr. 1 und 2 je ein Anschluß-\ngerät für Daten- oder Fernschreibeinrichtungen,\n1.2. bei Hauptanschlüssen nach Nr. 3 bis 6 je ein Basisband-\ngerät für enveloppestrukturierte Übertragungsverfahren,\n1.3. bei Hauptanschlüssen nach Nr. 7 je ein Basisbandgerät für\ndigitale Übertragungsverfahren.\nDie Grundgebühr wird auch dann in voller Höhe erhoben, wenn\nkeine posteigene Übertragungseinrichtung eingesetzt ist.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                          797\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an\ndie zuständige Fernsprechortsvermittlungsstelle herangeführt\nwerden, werden monatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2\nin Höhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den\nRegelverhältnissen erhoben. Für Ergänzungsanlagen im allge-\nmeinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur Schaffung\ndes Umweges erforderlich sind, wird eine einmalige Gebühr in\nHöhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung gegenüber den\nRegelverhältnissen nach Abschnitt 3 Nr. 2 wie für besonders\nkostspielige Leitungen erhoben.\nMonatlicher Zuschlag bei Hauptanschlüssen für Direktruf gemäß\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über das öffentliche Direktruf-\nnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten, die auf Antrag an\neine andere als die zuständige Vermittlungsstelle angeschlossen\nwerden,\n8       zur Grundgebühr nach Nr. 1, je Hauptanschluß                               .. Gebühren nach\nAbschnitt 6 Nr. 1 bis 5\n9      zur Grundgebühr nach Nr. 2, je Hauptanschluß                                   Gebühren nach\nAbschnitt 6 Nr. 6 bis 10\n10       zur Grundgebühr nach Nr. 3, je Hauptanschluß                                  Gebühren nach\nAbschnitt 6 Nr. 11 bis 14\n11      zur Grundgebühr nach Nr. 4, je Hauptanschluß                                   Gebühren nach\nAbschnitt 6 Nr. 15 bis 18\n12       zur Grundgebühr nach Nr. 5, je Hauptanschluß                                  Gebühren nach\nAbschnitt 6 Nr. 19 bis 22\n13       zur Grundgebühr nach Nr. 6, je Hauptanschluß                                  Gebühren nach\nAbschnitt 6 Nr. 23 bis 26\n14      zur Grundgebühr nach Nr. 7, je Hauptanschluß ............ .                    Gebühren nach\nAbschnitt 6 Nr. 27 bis 30\nZu Nr. 8 bis 14\n1. Hauptanschlüsse für Direktruf, die an eine andere als die\nzuständige Vermittlungsstelle herangeführt werden sollen,\nwerden nur neben Hauptanschlüssen für Direktruf überlassen,\ndie an die zuständige Vermittlungsstelle angeschlossen sind.\nDas gilt nicht, wenn die Amtsleitung des Hauptanschlusses für\nDirektruf im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost voll-\nständig als Ergänzungsanlage hergestellt wird.\n2. Die Vorschriften 1, 2 und 4 bis 6 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30\nsind sinngemäß anzuwenden; maßgebend für die Berechnung\nder Zuschläge nach Nr. 8 bis 14 sind die zuständige Vermitt-\nlungsstelle und die Vermittlungsstelle, an die der Haupt-\nanschluß herangeführt wird.\n3. Für Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an\neine andere als die zuständige Vermittlungsstelle herange-\nführt werden, werden anstelle der monatlichen Zuschläge nach\nNr. 8 bis 14 monatliche Zuschläge nach Abschnitt 3 Nr. 2 in\nHöhe der Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber den Regel-\nverhältnissen erhoben, wenn die Amtsleitung im allgemeinen\nNetz der Deutschen Bundespost vollständig als Ergänzungs-\nanlage hergestellt wird; in allen anderen Fällen werden die\nZuschläge nach Nr. 8 bis 14 erhoben. Für Ergänzungsanlagen\nim allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur\nSchaffung des Umweges erforderlich sind, wird eine einmalige\nGebühr in Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung\ngegenüber den Regelverhältnissen nach Abschnitt 3 Nr. 2 wie\nfür besonders kostspielige Leitungen erhoben.","798                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\nZu Nr. 1 bis 14\n1. Bei Umschaltungen in Ersatzfällen werden der Berechnung\nder monatlichen Gebühren nach Nr. 1 bis 14 die für die jewei-\nligen Zeiträume vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse\nzugrunde gelegt.\n2. Die monatlichen Gebühren werden bei Umschaltungen tage-\nweise be.rechnet. Für den Zeitraum der Umschaltung werden\nGebühren für mindeste;,s einen Tag erhoben. Angefangene\nTage zählen als volle Tage. Für die Dauer der Umschalt-\narbeiten werden die monatlichen Gebühren weitererhoben.\n3. Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der betriebs-\nfähigen Bereitstellung der Ersatzschaltung und endet mit der\nbetriebsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten\nHauptanschlüsse.\n4. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 14 werden auch für Abschnitte\nvon Amtsleitungen erhoben, die auf Antrag des Teilnehmers für\nUmschaltungen von Amtsleitungen in Ersatzfällen betriebs-\nfähig bereitgehalten werden.\nÜbergangsvorschrift\nAbschnitt 1 Nr. 1 bis 14 (Grundgebühren)\nFür die am 1. Juli 1986 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf, bei denen die vom 1. Juli 1986 an zu erheben-\nden Grundgebühren nach Nr. 1 bis 14 die bis zum 30. Juni 1986 zu erhebenden Gebühren um mehr als 50 v. H.\nübersteigen, gilt folgende Übergangsregelung:\na) Vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 wird der 50 v. H. übersteigende Teil nicht erhoben.\nb) Vom 1. Juli 1987 an werden die vollen Grundgebühren erhoben."]}