{"id":"bgbl1-1985-24-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":24,"date":"1985-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_24.pdf#page=4","order":4,"title":"Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens","law_date":"1985-05-22T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["784                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber steuerliche Maßnahmen\nzur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens\nVom 22. Mai 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos-\nsen:\nArtikel 1\nKraftfahrzeugsteuergesetz\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar\n1979 (BGBI. 1S. 132), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\n(BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:\n1 . Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Für die Beurteilung eines Personenkraftwagens als schadstoffarm oder bedingt\nschadstoffarm Stufe A, Boder C sind die Feststellungen der Zulassungsbehörden\nmaßgebend.''\n2. § 3 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:\n,, 13. gebietsfremden Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vor-\nübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen,\nsolange sie hier frei von Eingangsabgaben verwendet werden dürfen. Die\nSteuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung\nvon Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhaben;\".\n3. Nach § 3 a werden folgende §§ 3 b, 3 c und 3 d eingefügt:\n,,§ 3b\nSteuerbefreiung\nfür schadstoffarme Personenkraftwagen\n(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem Hubraum ab 1 400 bis zu 2 000\nKubikzentimetern, die vor dem 1. Oktober 1991 als schadstoffarm anerkannt werden","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                    785\nund von Personenkraftwagen mit einem Hubraum über 2 000 Kubikzentimetern, die\nvor dem 1. Oktober 1988 als schadstoffarm anerkannt werden, ist nach Maßgabe\ndes Absatzes 2 von der Steuer befreit.\n(2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der Anerkennung des Personenkraft-\nwagens als schadstoffarm, frühestens am 1. Juli 1985. Sie endet unabhängig von\neiner vorübergehenden Stillegung und vorbehaltlich des Satzes 3\nbei Beginn der Steuerbefreiung\nvor dem        .                   nach dem\nt  Januar 1987     im Jahre 1987  31. Dezember 1987\nnach Jahren Monaten Jahren Monaten Jahren Monaten\n1. für Personenkraftwagen,\ndie durch Hubkolben-\nmotoren angetrieben\nwerden, mit Kubik-\nzentimeter Hubraum\nab 1400 bis zu 1500          6        10       5                 3       5\nüber 1500 bis zu 1600        6         5       4      10         3       2\nüber 1600 bis zu 1700        6                 4        6        3\nüber 1700 bis zu 1800        5         8       4        3        2      10\nüber 1800 bis zu 1900        5         5       4                 2       8\nüber 1900 bis zu 2000        5         1       3      10         2       7\nüber 2000 bis zu 2100        4        10       3        8        2       5\nüber 2100 bis zu 2200        4         8       3        6        2       4\nüber 2200 bis zu 2300        4         5       3        4        2       3\nüber 2300 bis zu 2400        4         3       3        2        2       2\nüber 2400 bis zu 2500        4         1       3                 2\nüber 2500 bis zu 2600        3        11       2       11        2\nüber 2600 bis zu 2700        3         9       2       10        1      11\nüber 2700 bis zu 2800        3         8       2        9        1      10\nüber 2800 bis zu 2900        3         6       2        8        1       9\nüber 2900 bis zu 3000        3         5       2        7        1       8\nüber 3000 bis zu 3100        3         4       2        6        1       8\nüber 3100 bis zu 3200        3         2       2        5        1       7\nüber 3200 bis zu 3300        3         1       2        4        1       7\nüber 3300 bis zu 3400        3                 2        3        1       6\nüber 3400 bis zu 3500        2        11       2        2        1       5\nüber 3500 bis zu 4500        2                          6        1\nüber4500                                                9                6\n2. für Personenkraftwagen,\ndie durch Drehkolben-\nmotoren angetrieben\nwerden                       5                 3       10        2       7.\nFür Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden,\nendet die Steuerbefreiung nach der Hälfte der Zeit, die sich nach Satz 2 ergibt.\nAngefangene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.\n§ 3c\nSteuerbefreiung für bedingt schadstoffarme\nPersonenkraftwagen Stufe C\n(1) Das Halten von Personenkraftwagen, die als bedingt schadstoffarm Stufe C\nanerkannt werden, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 von der Steuer befreit.\n(2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der Anerkennung, frühestens am\n1. Juli 1985. Sie endet unabhängig von einer vorübergehenden Stillegung und vor-\nbehaltlich des Satzes 3","786                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nbei Beginn der Steuerbefreiung\nvor dem                                      nach dem\n1. Januar 1987      im  Jahre 1987       31. Dezember 1987\nnach Jahren Monaten Jahren Monaten Jahren Monaten\n1. für Personenkraftwagen,\ndie durch Hubkolben-\nmotoren angetrieben\nwerden, mit Kubik-\nzentimeter Hubraum\nbis zu 1000      3          6        2        7                1           9\nüber 1000 bis zu 1100        3          2        2        5                1           7\nüber 1100 bis zu 1200        2        11         2        2                1           5\nüber 1200 bis zu 1300        2          8        2                         1           4\nüber 1300 bis\nweniger als 1400             2          6        1      10                 1           3\n2. für Personenkraftwagen,\ndie durch Drehkolben-\nmotoren angetrieben\nwerden                       3                   2        3                1           6.\nFür Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden,\nendet die Steuerbefreiung nach der Hälfte der Zeit, die sich nach Satz 2 ergibt.\nAngefangene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.\n§ 3d\nSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge\nFür Personenkraftwagen, die Elektrofo.hrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind, gilt\n§ 3 b entsprechend. Sie erhalten eine Steuerbefreiung wie Personenkraftwagen mit\neinem Hubraum bis zu 1 500 Kubikzentimetern. Die Steuerbefreiung beginnt ab dem\nTag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr, frühestens am 1. Juli\n1985.\"\n4. § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren, die\na) schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C sind                            13,20\nb) bedingt schadstoffarm Stufe A oder B sind, soweit sie vor dem\n1. Oktober 1986 erstmalig zum Verkehr zugelassen und vor dem\n1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm anerkannt werden, ab\ndem Tag der Anerkennung, frühestens ab 1. Juli 1985, im Falle der\nStufe B bis zum Ablauf der folgenden 3 Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,20\nc) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Steuersatzes\nnach Buchstabe a oder b erfüllen,\naa) bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Januar 1986\nbis zum 31. Dezember 1985 ............................. .                   14,40\nab 1. Januar 1986 ...................................... .                   18,80\nbb) bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 1985 . . .                   21,60\".\n5. § 1 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des\nSteuersatzes eine andere Steuer ergibt,\".\n6. Nach § 17 wird folgender§ 18 eingefügt:\n,,§ 18\nÜbergangsregelung\n(1) Ändert sich der Steuersatz nach§ 9 Abs. 1 Nr..2 erstmalig innerhalb eines Ent-\nrichtungszeitraums, so bleibt bei der Neufestsetzung der Steuer der Entrichtungs-\nzeitraum unverändert. Bei der Neufestsetzung ist die Steuer für den Entrichtungs-\nzeitraum, in den die Änderung fällt, in der Weise zu berechnen, daß für jeden Tag vor\nder Änderung ein Dreihundertsechzigstel der bisherigen Jahressteuer und für jeden","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                     787\nTag ab der Änderung ein Dreihundertsechzigstel der geänderten Jahressteuer anzu-\nsetzen ist. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird mit der\nSteuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach dem Zeitpunkt der\nErhöhung des Steuersatzes beginnt.\n(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach\nder Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neu-\nfestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Neufest-\nsetzung zu entrichtende Steuer wird vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Beschei-\ndes fällig.\n(3) Bei Personenkraftwagen, für die die Steuerpflicht nach dem Inkrafttreten des\nGesetzes, aber vor dem 31 . Dezember 1985 begonnen hat, kann die Neufestsetzung\nwegen der Erhöhung des Steuersatzes im Jahr 1986 nachgeholt werden.\"\nArtikel 2\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1985 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt\nverkündet.\nBonn, den 22. Mai 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","788                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nLuftsicherheitsverordnung\n(LuftSiV)\nVom 17. Mai 1985\nAuf Grund des § 32 Abs. 2 a des Luftverkehrsgeset-                                 §3\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAusnahmen\n14. Januar 1981 (BGBI. I S. 61) in Verbindung mit Artikel\n5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrs-         Der Bundesminister für Verkehr kann allgemein oder\ngesetzes vom 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729)          im Einzelfall Ausnahmen von den vorgeschriebenen\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des            Sicherungsmaßnahmen (§§ 19 b und 20 a des Luftver-\nInnern und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:       kehrsgesetzes) zulassen, soweit Sicherheitsbelange\ndies gestatten.\n§ 1\n§4\nInkrafttreten von Vorschriften\ndes Luftverkehrsgesetzes                                        Berlin-Klausel\nDie§§ 19 b und 20 a des Luftverkehrsgesetzes in der        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nFassung des 9. Änderungsgesetzes vom 18. September          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n1980 (BGBI. 1S. 1729) treten am 29. Mai 1985 in Kraft.     zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. Sep-\ntember 1980 (BGBI. 1S. 1729) auch im Land Berlin. Die\nBeschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben\n§2\nunberührt.\nFristbeginn\n§5\nDie Unternehmer von Verkehrsflughäfen und Luft-\nlnkraftreten\nfahrtunternehmen brauchen Luftsicherheitspläne nicht\nvor Ablauf des 28. November 1985 vorzulegen.                  Diese Verordnung tritt am 29. Mai 1985 in Kraft.\nBonn, den 17. Mai 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}