{"id":"bgbl1-1985-24-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":24,"date":"1985-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_24.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes (Haftungsnovelle)","law_date":"1985-05-22T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["781\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                            Z 5702 A\n1985                            Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1985                                                                          Nr. 24\nTag                                                           Inhalt                                                                     Seite\n22. 5. 85    Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes (Haftungsnovelle)                                        781\n751-1\n22. 5. 85    Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens                                        784\n611-17\n17. 5.· 85   Luftsicherheitsverordnung (LuftSiV)           ......................................................                           788\nneu: 96-1-23\n20. 5. 85    Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (27.ÄndVFO)                                                   789\n9026-1, 9027-3, 9027-4, 900-1-3-1, 9029-2\n22. 5. 85    Zweite Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenordnung                          :.............                799\n7141-6-11\n23. 5. 85    Verordnung zur Aufhebung und Änderung spielrechtlicher Vorschriften                                                            838\n7103-2, 7103-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger              .......................................................                            841\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   841\nGesetz\nzur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes\n(Haftungsnovelle)\nVom 22. Mai 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         3. § 13 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n.   a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine\nArtikel 1                                                 Haftung nach dem Pariser Übereinkommen\nin Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-\n§ 25 a oder nach einem der in§ 25 a Abs. 2\nmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. .1 S. 3053),\ngenannten internationalen Verträge in Be-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556), wird wie folgt ge-                                 tracht kommt, in einem angemessenen Ver-\nhältnis zur Gefährlichkeit der Anlage oder\nändert und ergänzt:                                                                                                      11\nder Tätigkeit stehen,                 •\n1. In § 2 werden\na) in Absatz 3 das Wort „Rechnungseinheiten\"                               b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndurch „Sonderziehungsrechte\" ersetzt,                                      ,,(3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen\nb) in Absatz 4 die Worte „und des Protokolls vom                              und zur Erreichung der in § 1 bezeichneten\n16. November 1982 (BGBI. 1985 II S. 690)\" an-                             Zwecke können durch Rechtsverordnung nähere\ngefügt,                                                                   Vorschriften darüber erlassen werden, welche\nMaßnahmen zur Vorsorge für die Erfüllung\nc) in Absatz 5 die Worte „und des Protokolls vom                              gesetzlicher          Schadensersatzverpflichtungen\n16. November 1982 (BGBI. 1985 II S. 690)\" an-                             erforderlich sind. Dabei ist die Höhe der Dek-\ngefügt.                                                                   kungsvorsorge im Rahmen einer Höchstgrenze\nvon 500 Millionen Deutsche Mark zu regeln;\n2. In § 4 a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „bis auf                             Höchstgrenze und Deckungssummen sind im\n50 Millionen Deutsche Mark\" durch das Wort                                   Abstand von jeweils fünf Jahren mit dem Ziel der\n„soweit\" ersetzt; das Wort „wenn\" wird durch das                            Erhaltung des realen Wertes der Deckungsvor-\nWort „wie\" ersetzt.                                                          sorge zu überprüfen.\"","782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) In Absatz 4 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „4\"            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1\nersetzt.                                                       und in Satz 2 wird die Zahl „5\" jeweils durch die\nZahl „4\" ersetzt. Dia Worte „aus der Haftungs-\n4. In § 14 Abs. 1 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „4\"                höchstsumme\" werden durch die Worte „in den\nersetzt.                                                          Fällen des Absatzes 1 aus dem Höchstbetrag\nder staatlichen Freistellungsverpflichtung, in den\n5. § 25 wird wie folgt geändert:                                      Fällen des Absatzes 2 aus der Haftungshöchst-\nsumme\" ersetzt.\na) Satz 2 des Absatzes 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Das Pariser Übereinkommen ist unabhängig              9. In§ 33Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten,,§ 31\nvon seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit für           Abs. 1\" die Worte „und Abs. 2\" eingefügt.\ndie Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich\nanzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine\n10. § 34 wird wie folgt geändert:\ndurch das Inkrafttreten des Übereinkommens\nbewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.\"                    a) In Satz 1 des Absatzes 1 wird die Zahl „5\" durch\ndie Zahl „4\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nc) Die bisherigen Absätze 4 b.is 6 werden Absätze             b) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze\n3 bis 5.                                                      ersetzt:\n,,Der Höchstbetrag der Freistellungsverpflich-\n6. § 25 a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                       tung beträgt das Zweifache der Höchstgrenze\na) In Satz 1 werden die Worte „Satz 1\" gestrichen.                 der Deckungsvorsorge. Die Freistellungsver-\npflichtung beschränkt sich auf diesen Höchst-\nb) In Satz 2 werden die Worte „Abs. 1 Satz 2 und 3\"               betrag abzüglich des Betrages, in dessen Höhe\ndurch die Worte „Abs. 2\" ersetzt.                             die entstandenen Schadensersatzverpflichtun-\ngen von der Deckungsvorsorge gedeckt sind und\n7. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „5\" durch die                aus ihr erfüllt werden können.\"\nZahl „4\" und die Worte „31 Abs. 2\" durch die Worte\n,,31 Abs. 3\" ersetzt.                                    1.1. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 31 wird wie folgt geändert:                                    ,,(1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen\nSchadensersatzverpflichtungen aus einem Scha-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            densereignis die zur Erfüllung der Schadensersatz-\n,,(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage         verpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittel\nnach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung              übersteigen, so wird ihre Verteilung sowie das dabei\nmit § 25 Abs. 1, 2 und 4 ist summenmäßig unbe-            zu beobachtende Verfahren durch Gesetz, bis zum\ngrenzt. In den Fällen des § 25 Abs. 3 wird die           ·Erlaß eines solchen Gesetzes durch Rechtsverord-\nHaftung des Inhabers auf den Höchstbetrag                 nung geregelt.\"\nder staatlichen Freistellungsverpflichtung be-\ngrenzt.\"                                             12. § 38 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:          a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat              „6. die zum Schadensersatz zur Verfügung\nein, so wird die Haftung des Inhabers einer Kern-                   stehenden Mittel hinter dem Höchstbetrag _\nanlage begrenzt auf                                                der staatlichen Freistellungsverpflichtung\n1. 300 Millionen Sonderziehungsrechte im Ver-                      zurückbleiben,'•.\nhältnis zu Vertragsstaaten des Pariser Über-        b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „zur\neinkommens, für die das Brüsseler Zusatz-                Höhe des in§ 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Betra-\nübereinkommen in der Fassung des Proto-                  ges\" durch die Worte „zum Höchstbetrag der\nkolls vom 16. November 1982 in Kraft getre-              staatlichen Freistellungsverpflichtung'' ersetzt.\nten ist,\n2. 120 Millionen Sonderziehungsrechte im Ver-       13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nhältnis zu Vertragsstaaten des Pariser Über-\neinkommens, für die das Brüsseler Zusatz-           a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgenden Wortlaut:\nübereinkommen in der Fassung des Zusatz-                 „1. ,,nukleares Ereignis\": Jedes einen Schaden\nprotokolls vom 28. Januar 1964 in Kraft getre-                verursachende Geschehnis oder jede Reihe\nten ist,                                                      solcher aufeinander folgender Gescheh-\n3. 15 Millionen Sonderziehungsrechte im Ver-                       nisse desselben Ursprungs, sofern das\nhältnis zu den übrigen Staaten.                               Geschehnis oder die Reihe von Geschehnis-\nDie Haftungsbegrenzung des Satzes 1 gilt nicht,                    sen oder der Schaden von den radioaktiven\nwenn der Staat, in dem der Schaden eingetreten                     Eigenschaften oder einer Verbindung der\nist, zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im                    radioaktiven Eigenschaften mit giftigen,\nVerhältnis zur Bundesrepublik Deutschland eine                     explosiven oder sonstigen gefährlichen\ndem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe                             Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder\ngleichwertige Regelung sichergestellt hat.\"                        radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1985                           783\noder von den von einer anderen Strahlen-               nationalen Währungsfonds (BGBI. 197811 S. 13),\nquelle innerhalb der Kernanlage ausgehen-              wie er sie für seine eigenen Operationen und\nden ionisierenden Strahlungen herrührt oder            Transaktionen verwendet.\"\nsich daraus ergibt;\".\n14. In Anlage 2 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „5\"\nb) Absatz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz erhält folgenden\nersetzt.\nWortlaut:\n„eine Kernanlage kann auch bestehen aus zwei                                 Artikel 2\noder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers,\ndie sich auf demselben Gelände befinden,                Der Bur,desminister des Innern kann das Atomgesetz\nin der vom 1. August 1985 an geltenden Fassung im\nzusammen mit anderen Anlagen auf diesem\nGelände, in denen sich radioaktive Materialien       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nbefinden;''.\nArtikel 3\nc) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erhält der Relativ-\nsatz folgenden Wortlaut:                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n„die das Endstadium der Herstellung erreicht         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nhaben, so daß sie für industrielle, kommerzielle,    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nlandwirtschaftliche, medizinische, wissenschaft-     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nliche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung           Dritten Überleitungsgesetzes.\nverwendet werden können;\".\nd) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:                                         Artikel 4\n,,(2) Sonderziehungsrechte im Sinne dieses           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nGesetzes sind Sonderziehungsrechte des Inter-        kündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Mai 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}