{"id":"bgbl1-1985-23-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":23,"date":"1985-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/23#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_23.pdf#page=10","order":7,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)","law_date":"1985-05-13T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["774                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße\n(Ferienreiseverordnung)\nVom 13. Mai 1985\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-      A 45    Von Anschlußstelle Dortmund-Süd über West-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-             hofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seli-\nrungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-              genstädter Kreuz.\nsung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980\nA 61    Von Autobahnkreuz Meckenheim über Auto-\n(BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustim-\nbahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hok-\nmung des Bundesrates verordnet:\nkenheim.\n§ 1                            A 81    Von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-\ndreieck Stuttgart.\n(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtge-\nwicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraft-     A 92    Von Autobahndreieck München-Feldmoching\nwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobah-                bis Anschlußstelle Oberschleißheim.\nnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und\nden in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen           A 93    Von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle\nSamstagen in den Zeiten vom 15. Juni bis 31. August                Reischen hart.\n1985 und vom 1. Juli bis 31. August der folgenden Jahre\nA 99    Von Autobahndreieck München-Feldmoching\njeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht ver-          über Autobahnkreuz München-Nord bis Auto-\nkehren.\nbahnkreuz München-Brunnthal.\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Auto-    A 215 Von Autobahndreieck Bordesholm bis An-\nbahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:                            schlußstelle Blumenthal.\nA1      Von Autobahnkreuz Leverkusen-West über\nA 226 Von Autobahndreieck Bad Schwartau bis An-\nWuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis\nschlußstelle Lübeck-Siems.\nAnschlußstelle Delmenhorst-Ost und von Bre-\nmer Kreuz bis Horster Dreieck und von Auto-        A 831 Von Anschlußstelle Stuttgart-Vaihingen bis\nbahnkreuz Hamburg-Ost bis Anschlußstelle                   Autobahnkreuz Herrenberg.\nNeustadt-Süd.\n-A 980 Von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle\nA2      Von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz                  Waltenhofen.\nbis Anschlußstelle Hamm.\nA 995 Von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahn-\nA3      Von Oberhausener Kreuz über Autobahndreieck                kreuz München-Brunnthal.\nHeumar bis Anschlußstelle Köln-Königsforst,\nvon Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz           (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für fol-\nbis Autobahnkreuz Nürnberg.                        gende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ort-\nschaften in beiden Fahrtrichtungen:\nA4      Von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahn-\ndreieck Heumar und von Hattenbacher Dreieck        B 18    Von Ortsausgangstafel Aitrach (Landkreis\n· bis Autobahndreieck Kirchheim.                             Ravensburg) (Zeichen 311 der Straßenver-\nkehrs-Ordnung) bis Anschluß an die Autobahn\nA5      Von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt, Karls-            A 96 bei Schwatzen (Landkreis Lindau).\nruhe bis Anschlußstelle Offenburg.\nB 31    Von Ortsausgangstafel Stockach (Landkreis\nA6      Von Anschlußstelle Schwetzingen-Hockenheim                 Konstanz) (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-\nbis Autobahnkreuz Weinsberg.                               Ordnung) bis Ortseingangstafel Lindau (Zeichen\nA7      Von Anschlußstelle Tarp bis Anschlußstelle                 310 der Straßenverkehrs-Ordnung).\nHamburg-Schneisen-Nord, von Anschlußstelle\nFleestedt über Horster Dreieck, Hannover, Kas-\nsel, Hattenbacher Dreieck bis Autobahnkreuz                                    §2\nBiebelried, von Anschlußstelle Langenau über          (1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge\nAutobahnkreuz Ulm und Autobahnkreuz Allgäu\nbis zum Anschluß an B 309.                         1. der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,\nA8      Von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß-        2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung,\nstelle München-West und von Anschlußstelle         3\" der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes,\nMünchen-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad              soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der\nReichenhall.                                           Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,\nA9      Von Autobahnkreuz Nürnberg bis Anschluß-           4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehr-\nstelle München-Schwabing.                              bereichskommando ein dringendes Erfordernis fest-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1985                                ,775\ngestellt hat, und für Fahrzeuge, die für Zwecke der         (2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahme-\nVerteidigung nach dem Bundesleistungsgesetz               genehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrs-\nherangezogen werden,                                     behörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird\noder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der\n5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten\nAntragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine\ndes Nordatlantikpakts im Falle dringender militäri-\nscher Erfordernisse.                                     Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des\nGeltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so\n(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bun-         ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren\ndesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1             Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs\nNr. 4), ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf        dieser Verordnung liegt.\nVerlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszu-\nhändigen.                                                       (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder\ndie nach Landesrecht bestimmten Stellen können von\n(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter         allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für\ngebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicher-        bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte\nheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.                Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Aus-\nwirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist\neine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der\n§3\nBundesminister für Verkehr zuständig.\n(1) § 1 gilt ferner nicht für\n(4) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu ertei-\n1. Fahrten von und nach Berlin sowie im Verkehr mit der      len. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahme-\nDeutschen Demokratischen Republik,                       genehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zustän-\n2. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Ver-         digen Personen zur Prüfung auszuhändigen.\nsender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof\noder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum                                      §5\nEmpfänger,\nOrdnungswidrig im Sinne des § _24 des Straßenver-\n3. Beförderungen von                                         kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,        1. entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen\nb) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnis:-          eines Kraftfahrzeuges zuläßt oder\nsen,                                                  2. entgegen § 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid oder\nc) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen           entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder\nFischerzeugnissen,                                        Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die\nAusnahmegenehmigung nicht mitführt oder zustän-\nd) leichtverderblichem Obst und Gemüse,                      digen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aus-\n4. Leerfahrten.                                                  händigt.\n(2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebe-                                  §6\nnen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-          leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nzuhändigen.                                                  des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n§4                               23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) auch im Land Berlin.\n(1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnah-\n§7\nmen vom Verbot des§ 1 in dringenden Fällen genehmi-\ngen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrs-                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nmitteln nicht möglich ist.                                   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer"]}