{"id":"bgbl1-1985-23-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":23,"date":"1985-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/23#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_23.pdf#page=14","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 §§ 2 bis 7, 8 Satz 1 und 2, 9 bis 15 und 17 bis 19 sowie Artikel 2 Nr. 1, 4, 5 b und 6 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes)","law_date":"1985-05-06T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["778                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u. a. - wird die Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n1. Artikel 1 §§ 2 bis 7, 8 Satz 1, 9 bis 15 und 17 bis 19\nsowie Artikel 2 Nummern 1, 4, 5 b und 6 des Geset-\nzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienst-\nverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienst-\nverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG) vom\n28. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. l S. 203) sind mit\ndem Grundgesetz vereinbar.\n2. Artikel 1 § 8 Satz 2 des Gesetzes ist mit Artikel 4\nAbsatz 3 des Grundgesetzes vereinbar, jedoch mit\nder Maßgabe, daß im Spannungs- und im Verteidi-\ngungsfall die in Artikel 1 § 4 Absatz 1 KDVNG\ngenannten Wehrpflichtigen zwar zum Wehrdienst\neinberufen, aber nur zu einem waffenlosen Dienst\nherangezogen werden dürfen.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 6. Mai 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nAnordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei\nVom 7. Mai 1985\n1.   Ich übertrage                                           1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewäh-\nden Oberpostdirektionen,                                    rung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und\nRichter des Bundes in der Fassung der Bekannt-\ndem Fernmeldetechnischen Zentralamt,                        machung vom 7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt\ndem Posttechnischen Zentralamt,                             geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung\ndem Sozialamt der Deutschen Bundespost,                     der Verordnung über die Gewährung von Jubi-\nder Zentralstelle zur Entwicklung des Fermelde-             läumszuwendungen an Beamte und Richter des\nwesens,                                                     Bundes vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88), Be-\ndem Zentralamt für Zulassungen im Fernmelde-                amten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder\nwesen,                                                      zu versagen.\nden Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,          2.   Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche               Beamten nach Beendigung des Beamtenverhä!tnis-\nVerwaltung, Fachbereich Post- und Fernmelde-                ses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach\nwesen und der Bundesdruckerei                               Abschnitt 1 Nr. 1 .1 dieser Anordnung diejenige\n- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,.            Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der\nBeamte zuletzt angehört hat.\n1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die\nZustimmung zur Annahme von Belohnungen oder\n3.   Ich übertrage\nGeschenken zu entscheiden, die Beamten, auch\nnach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in                den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für\nbezug auf ihr Amt gewährt werden,                           besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1985                            779\ndem Fernmeldetechnischen Zentralamt,                      amte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen\ndem Posttechnischen Zentralamt,                           vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt\ndem Sozialamt der Deutschen Bundespost,                   angehört hat.\nder Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde-       5. Ich bestimme, daß\nwesens,\ndie Oberpostdirektionen- soweit sie sich für beson-\ndem Zentralamt für Zulassungen im Fernmelde-              dere Fälle die Entscheidung vorbehalten-,\nwesen,\ndas Fernmeldetechnische Zentralamt,\nden Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,\ndas Posttechnische Zentralamt,\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nVerwaltung, Fachbereich Post- und Fernmelde-              das Sozialamt der Deutschen Bundespost,\nwesen,                                                    die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde-\nden Ämtern des Post- und Fernmeldewesens und              wesens,\nder Bundesdruckerei                                       das Zentralamt für Zulassungen im Fernmelde-\nwesen,\n- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,\ndie Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,\n3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem             die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\nBeamten die Übernahme und Fortführung einer               waltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\ndie Ämter des Post- und Fernmeldewesens und\n3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes                die Bundesdruckerei - je für ihren Geschäftsbe-\neinem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen              reich -\nund zu versagen sowie Genehmigungen zu wider-             nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem\nrufen,                                                    Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die\n3.3 nach § 69 a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz, Ruhe-             Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\nstandsbeamten und früheren Beamten mit Versor-\n6.  Für besondere Fälle behalte ich mir Entscheidungen\ngungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\nnach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.\noder Erwerbstätigkeit zu untersagen.\n7.  Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\n4.   Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten            lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig\nmit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer                tritt meine Anordnung über die Übertragung von\nBeschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt            Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts\nwird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3            im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bun-\nNr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zustän-       desdruckerei vom 13. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1013)\ndig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbe-            außer Kraft.\nBonn, den 7. Mai 1985\nDer B·undesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}