{"id":"bgbl1-1985-23-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":23,"date":"1985-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_23.pdf#page=4","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene","law_date":"1985-05-08T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["768                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung\nauf Testsera und Testantigene\nVom 8. Mai 1985\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arznei-       lmmundefektsyndroms, seine Antigene oder die durch\nmittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,       ihn hervorgerufenen Antikörper zu erkennen und die\n2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister         sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Verkehr\nfür Wirtschaft und dem Bundesminister des Innern mit      befinden, muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                     nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf\nZulassung gestellt werden. Diese Arzneimittel dürfen\nArtikel 1                          weiter ohne Zulassung und Freigabe der Charge in den\nVerkehr gebracht werden, es sei denn, daß der Antrag\n§ 1 der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften      auf Zulassung nicht fristgerecht gestellt oder die Zulas-\nüber die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf      sung abgelehnt wird. Nach der Zulassung bedarf es der\nTestsera und Testantigene vom 31. Oktober 1978            Freigabe jeder einzelnen Charge, es sei denn, daß das\n(BGBI. 1 S. 1720) wird wie folgt geändert:                Paul-Ehrlich-Institut das Arzneimittel davon freistellt.\n1. Die Worte „es ermöglichen\" werden durch die Worte\n,,dazu bestimmt sind\" ersetzt.                                                 Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. In Nummer 4 wird nach dem Wort „Röteln\" die Text-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-\nstelle ,, , des Erworbenen lmmundefektsyndroms\"        mittelgesetzes auch im Land Berlin.\neingefügt.\nArtikel 2                                                 Artikel 4\nFür Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsind, beim Menschen den Erreger des Erworbenen            in Kraft.\nBonn, den 8. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nHeiner Geißler"]}