{"id":"bgbl1-1985-22-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":22,"date":"1985-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/22#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_22.pdf#page=14","order":6,"title":"Zweite Verordnung über Regelungen im Verkehr mit Arzneimitteln für Tiere","law_date":"1985-05-03T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":14,"num_pages":6,"content":["746                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweite Verordnung\nüber Regelungen im Verkehr mit Arzneimitteln für Tiere\nVom 3. Mai 1985\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-       1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:\nheit verordnet\n„Verordnung über tierärztliche Hausapotheken\nauf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des           (TÄHAV)\".\n§ 48 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 und des § 54 Abs. 1, 2 und\n3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976              2. In§ 1 werden die Worte „sowie für die Verschrei-\n(BGBI. I S. 2445, 2448), von denen§ 54 durch Artikel 1         bung von Fütterungsarzneimitteln durch Tierärzte\"\nNr. 14 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arznei-            durch die Worte,,, für die Verschreibung von Arz-\nmittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169)           neimitteln durch Tierärzte sowie für die Herstellung\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-           von Fütterungsarzneimitteln im Auftrag von Tier-\nministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirt-          ärzten\" ersetzt.\nschaft und Forsten und, soweit es sich um § 48 Abs. 2\nNr. 4 und Abs. 4 handelt, auch nach Anhörung des Sach-      3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nverständigenausschusses für Verschreibungspflicht,               ,,(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außer-\nauf Grund des § 56 a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,          halb der Apotheken zugelassen sind, dürfen nur\nder durch Artikel 1 Nr. 16 des Ersten Gesetzes zur             vom Tierarzt oder auf dessen ausdrückliche Wei-\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes eingefügt worden             sung für den betreffenden Einzelfall an Tierhalter\nist, und des § 57 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes im           ausgehändigt werden.''\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten                                 4. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nsowie auf Grund des § 21 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 des               ,,(4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebs-\nGesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der            räumen der tierärztlichen Praxis örtlich getrennt\nBekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGB!. 1                   sind, dürfen nur unterh~lten werden, sofern sie für\nS. 1993)                                                       1. die Aufbewahrung von Arzneimittel-Vormischun-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                     gen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln\n_ oder\n2. die ordnungsgemäße arzneiliche Versorgung von\nTieren in zoologischen Gärten, Tierheimen,\nArtikel 1\nVersuchstierhaltungen, Tierkliniken oder Be-\nDie Verordnung über tierärztliche Hausapotheken                  samungsstationen\nvom 31. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 2115), geändert durch            erforderlich sind und die Betriebsräume ausschließ-\nArtikel 2 der Verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1           lich der Verfügungsgewalt des Tierarztes unter-\nS. 26), wird wie folgt geändert:                               stehen. § 4 gilt entsprechend, soweit dies für den","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985                                 747\nordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist. Ein                 der Futtermittelverordnung anerkannten Betriebes,\nBetriebsraum nach Satz 1 Nr. 1 darf von mehreren              so findet§ 6 nach Maßgabe der folgenden Absätze\nTierärzten unterhalten werden, jedoch nur, wenn ein            Anwendung.\nTierarzt bestimmt ist, der die Verantwortung für den\nordnungsgemäßen Betrieb übernimmt und dieser                     (2) Der Tierarzt hat die Übertragung im Herstel-\ndie Übernahme der Verantwortung der zuständigen               lungsauftrag zu vermerken.\nBehörde mitgeteilt hat.\"\n(3) Der Tierarzt hat vor der ersten Auftragsertei-\n5. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „über Preisspannen             lung von dem Hersteller eine schriftliche Bestäti-\nbei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die Arznei-          gung einzuholen, daß\ntaxe\" durch die Worte „die Arzneimittelpreisverord-           1. der Betrieb nach§ 31 der Futtermittelverordnung\nnung'' ersetzt.                                                   anerkannt ist,\n2. die als Voraussetzung für die Anerkennung\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                       geforderte und in der Bestätigung namentlich zu\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort                          nennende Person in der Betriebsstätte, in der die\n,,Räume\" die Worte „und Einrichtungen\" einge-                 Herstellung erfolgen soll, die ihr obliegende Ver-\nfügt.                                                         pflichtung ständig erfüllen kann,\n3. der Hersteller bereit und in der Lage ist, den Ver-\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:                    pflichtungen nach Absatz 4 nachzukommen.\n,,(2) Der Herstellungsauftrag muß auf einem\nFormblatt nach dem Muster der Anlage in fünf                 (4) Der Hersteller, dem die Beaufsichtigung des\nAusfertigungen (Original und vier Durchschrif-            technischen Ablaufs der Herstellung übertragen\nten) im Durchschreibeverfahren schriftlich erteilt        worden ist, darf einen Herstellungsauftrag außer in\nwerden. Eine wiederholte Herstellung auf diesen           einem dringenden Fall nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nur\nAuftrag ist nicht zulässig. In dringenden Fällen          ausführen, wenn das Formblatt nach dem Muster\ndarf der Herstellungsauftrag fernmündlich erteilt         der Anlage vollständig ausgefüllt vorliegt. Er hat\nwerden; die schriftliche Auftragserteilung auf            dafür Sorge zu tragen, daß\ndem Formblatt ist unverzüglich nachzuholen.               1. die Aufsicht über den technischen Ablauf der\n· Das Original des Formblattes sowie die ersten                 Herstellung des Fütterungsarzneimittels der in\ndrei Durchschriften sind an den Hersteller zu                 der Bestätigung nach Absatz 3 Nr. 2 genannten\nsenden; die vierte Durchschrift verbleibt beim                Person unterliegt,\nTierarzt. Der Hersteller hat das Formblatt mit den\nvon ihm einzutragenden Angaben zu ergänzen.               2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt\nDie erste Durchschrift ist mit dem Fütterungs-                empfangene Arzneimittel-Vormischung gegen\narzneimittel an den Tierhalter auszuhändigen.                 den Zugriff Unbefugter geschützt wird,\nInnerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Her-             3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-Vor-\nstellung ist die zweite Durchschrift an die im                mischung und das Mischfuttermittel in homoge-\nFormblatt angegebene, für die Überwachung der                 ner Verteilung enthält,\ntierärztlichen Hausapotheke am Ort der Nieder-\n4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe\nlassung des Tierarztes zuständige Behörde und\n(Chargenprobe) entnommen wird und diese mit\ndie dritte Durchschrift an den Tierarzt zu über-\ndem Namen des Tierarztes, der Bezeichnung der\nsenden.\nArzneimittel-Vormischung und des Mischfutter-\n(3) Der Tierarzt ist dafür verantwortlich, daß            mittels, des Herstellungdatums sowie einer\ndie Fütterungsarzneimittel entsprechend den                   Chargennumrner gekennzeichnet und drei\nVorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln               Monate aufbewahrt wird und\nhergestellt und gekennzeichnet werden. Er muß\n5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß mit\nden Herstellungsvorgang vorbehaltlich des § 6 a\nder Kennzeichnung versehen und ausgeliefert\npersönlich beaufsichtigen oder durch einen von\nwird.\nihm beauftragten Tierarzt beaufsichtigen lassen.\n(4) Der Hersteller hat die ausgefüllten Form-            (5) Der Tierarzt hat sich durch Kontrolle der vom\nblätter zeitlich geordnet drei Jahre aufzubewah-         Hersteller nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ergänzten Form-\nren und der zuständigen Behörde auf Verlangen            blätter über die ordnungsgemäße Ausführung der\nvorzulegen.''                                            Herstellungsaufträge zu vergewissern. Er hat sich in\nangemessenen Zeitabständen persönlich oder\n7. Es wird folgender§ 6 a eingefügt:                             durch einen von ihm beauftragten Tierarzt beim Her-\nsteller zu vergewissern, daß die Herstellung ord-\n,,§ 6a                              nungsgemäß erfolgt ist und insbesondere die Ver-\nÜbertragung der Beaufsichtigung                  pflichtungen nach Absatz 4 erfüllt worden sind.\"\ndes technischen Ablaufs der Herstellung\n(1) Überträgt der Tierarzt die Beaufsichtigung des      8. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ntechnischen Ablaufs der Herstellung nach § 56                   ,,(1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem\nAbs. 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes auf den für            Formblatt nach dem Muster der Anlage in fünf Aus-\ndie Herstellung Verantwortlichen eines nach § 31              fertigungen (Original und vier Durchschriften) im","748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDurchschreibeverfahren verschrieben werden. § 6               b) Absatz 2 Nr. 4 a wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.\"                          ,,4 a. für die Herstellung von Fütterungsarznei-\nmitteln die dritte und vierte Durchschrift\n9. In § 8 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:                               des Herstellungsauftrages nach § 6\n,,(3 a) Der Tierarzt hat Fütterungsarzneimittel, die                   Abs. 2,\".\nauf Grund eines Herstellungsauftrages hergestellt\nc) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\nwerden, stichprobenweise zu prüfen oder prüfen zu\nlassen. Dabei darf von einer über die Homogenitäts-                ,,(2a) Die zuständige Behörde kann anordnen,\nprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen wer-                    daß der Tierarzt gesondert für jedes verschrei-\nden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben                       bungspflichtige Arzneimittel weitergehende\nhaben, die Zweifel an der einwandfreien Beschaf-                 Nachweise zu führen hat, wenn\nfenheit des Fütterungsarzneimittels begründen.\"\n1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schlie-\nßen lassen, daß Vorschriften über den Ver-\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                          kehr mit Arzneimitteln nicht beachtet worden\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze                         sind, oder\nersetzt:                                                     2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2_\n„Sie dürfen in örtlich getrennten Betriebsräumen                 den Nachweis über den ordnungsgemäßen\nnur aufbewahrt werden, wenn sie zur Verwen-                      Bezug und den Verbleib der Arzneimittel nicht\ndung in der Einrichtung bestimmt sind, in der sich               erlauben.\nder örtlich getrennte Betriebsraum befindet. Im              Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich\nRahmen des § 11 dürfen sie in einem für die                  geordnet die Menge des Bezuges unter Angabe\nAußenpraxis erforderlichen Umfang auch in                   des oder der Lieferanten und die Menge der\nFahrzeugen aufbewahrt werden.\"                               Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher\nerkennen lassen. Die zuständige Behörde kann\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                     im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ferner anordnen, daß\nder Tierarzt ein Doppel oder eine Ablichtung\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                     jeder Verschreibung aufbewahrt.\"\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ist\"\ndie Worte „außer im Falle des Absatzes 2                d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nSatz 3\" eingefügt.                                          „Sie können auch als Wiedergabe auf einem\nBildträger oder auf anderen Datenträgern aufbe-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               wahrt werden. Bei der Aufbewahrung der Nach-\n,,(2) Die Behältnisse, in denen Arzneimittel vom           weise auf Datenträgern muß insbesondere\nTierarzt an den Tierhalter abgegeben werden,                sichergestellt sein, daß die Daten während der\nmüssen, auch sofern es sich nicht um Fertig-                Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind\narznei mittel handelt, mit den Angaben nach den             und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar\n§§ 1O und 11 des Arzneimittelgesetzes ver-                  gemacht werden können.\"\nsehen sein. Fütterungsarzneimittel müssen fer-\nner unbeschadet der Kennzeichnung nach              14. Es wird folgender§ 13 a eingefügt:\nfuttermittelrechtlichen Vorschriften nach § 56\nAbs. 4 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes gekenn-                                   ,,§ 13a\nzeichnet sein. Werden Fütterungsarzneimittel in               Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere,\nTankwagen oder ähnlichen Einrichtungen beför-                   die der Lebensmittelgewinnung dienen\ndert, so genügt es, wenn die erforderlichen Anga-\nben in mitgeführten, für den Tierhalter bestimm-           (1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur\nten Begleitpapieren enthalten sind.\"                    Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der\nLebensmittelgewinnung dienen, dürfen nur in drei\nAusfertigungen (Original und zwei Durchschriften)\n1 2. § 1 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nim Durchschreibeverfahren verschrieben werden.\n,,(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1\nschließt insbesondere ein, daß nach den Regeln der             (2) Das Original der Verschreibung sowie die für\ntierärztlichen Wissenschaft                                  die Apotheke bestimmte erste Durchschrift sind\ndem Tierhalter auszuhändigen. Die zweite Durch-\n1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem           schrift verbleibt beim Tierarzt; sie ist vom Tierarzt\nUmfang untersucht worden sind und                       zeitlich geordnet drei Jahre aufzubewahren und der\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\"\n2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-\nlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.\"\n15. § 15 wird wie folgt geändert:\n13. § 13 wird wie folgt geändert:                                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nfolgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils das\nWort „Herkunft\" durch das Wort „Lieferant\"                  aa) Die Worte ,,§ 97 Abs. 2 Nr. 2_9\" werden\nersetzt.                                                          ersetzt durch die Worte,,§ 97 Abs. 2 Nr. 31 ''.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985                             749\nbb) In Nummer 1 werden die Worte ,, , auch in                                     Artikel 2\nVerbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 2,\" ge-\nstrichen.                                           Die Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung\nbei Tieren bestimmt sind vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1\ncc) In Nummer 5 werden die Worte „Satz 1\"                S. 26) wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\ndd) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6               1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:\nund 6 a ersetzt:\n,,Verordnung über Nachweispflichten für Arznei-\n„6.     entgegen § 6 a Abs. 3 die schriftliche       mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind\".\nBestätigung nicht einholt,·\n6 a. entgegen § 6 a Abs. 5 Satz 1 sich nicht   2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\ndurch Kontrolle der Formblätter über\n,,§ 3\ndie ordnungsgemäße Ausführung der\nHerstellungsaufträge vergewissert,\".                     Nachweispflicht für Großhändler\nee) Es wird folgende neue Nummer 10 ein'-                      (1) Wer als Großhändler Arzneimittel, deren\ngefügt:                                              Abgabe den Apotheken vorbehalten ist und die zur\n,, 10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arznei-            Anwendung bei Tieren .bestimmt sind, erwirbt oder\nmittel in örtlich getrennten Betriebs-       abgibt, hat über Lieferant, Art und Menge der erwor-\nräumen aufbewahrt,''.                        benen und abgegebenen Arzneimittel sowie über\nNamen und Anschriften der Empfänger Nachweise\nff)    Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden\nNummern 11 und 12.                                   zu führen.\ngg) Die bisherige Nummer 12 wird gestrichen.                   (2) Nachweise im Sinne des Absatzes 1 sind\nbesondere Geschäftsaufzeichnungen .und Belege\nhh) In Nummer 14 wird die Angabe,,§ 13 Abs. 3\"\nwie Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleit-\ndurch die Angabe ,, § 13 Abs. 3 Satz 1 oder\nscheine. Die Nachweise sind mindestens 3 Jahre\n§ 13 a Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\naufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                           Verlangen vorzulegen.\"\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2\nNr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt auch,            3. In § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das\nwer vorsätzlich oder fahrlässig als Hersteller              Wort „Herkunft\" durch das Wort „Lieferant\" ersetzt.\neines Fütterungsarzneimittels\n1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 das Formblatt              4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „die Herkunft\"\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit        durch die Worte „den Lieferanten\" ersetzt.\nden von ihm einzutragenden Angaben                  5. § 6 wird wie folgt geändert:\nergänzt,\na) Die Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Nr. 29\" wird durch die\n2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 eine Durchschrift                  Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Nr. 31\" ersetzt.\ndes Herstellungsauftrages der zuständigen\nBehörde oder dem Tierarzt nicht oder nicht             b) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nrechtzeitig übersendet,                                    „2. entgegen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5\n3. entgegen § 6 Abs. 4 die Formblätter nicht auf-                    Abs. 1 Satz 1 Nachweise nicht, nicht richtig\nbewahrt oder nicht vorlegt,                                     oder nicht vollständig führt oder\n4. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 1 einen Herstel-                    3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz\nlungsauftrag ausführt, ohne daß das Form-                       3 oder§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nachweise nicht drei\nblatt vollständig ausgefüllt vorliegt, oder                     Jahre aufbewahrt oder der zuständigen\n5. entgegen § 6 a Abs. 4 Satz 2 nicht dafür                          Behörde auf Verlangen nicht vorlegt.\"\nSorge trägt, daß die dort in den Nummern 1, 2,\n4 und q genannten Verpflichtungen erfüllt                                    Artikel 3\nwerden.\"\nDie Verordnung über den Betrieb von Apotheken\n16. Es wird folgender § 1 5 a eingefügt:                        (Apothekenbetriebsordnung) vom 7. August 1968\n(BGBI. I S. 939), zuletzt geändert durch die Verordnung\n,,§ 15 a\nvom 11. August 1980 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt\nÜbergangsregelung                      geändert:\nBetriebsräume der tierärztlichen Praxis in Tier-         1. In § 10 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\ngroßhaltungen, die am 31. Mai 1985 ordnungs-\ngemäß unterhalten wurden, dürfen noch bis zum                    ,,(4a) Verschreibungen von verschreibungspflichti-\n30. September 1985 unterhalten werden.\"                        gen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren\nbestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung die-\nnen, sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Das\n17. Anlage 1 erhält die sich aus der Anlage zu dieser              Original der Verschreibung ist für den Tierhalter\nVerordnung ergebende Fassung.                                  bestimmt. Die Durchschrift ist von der Apotheke zeit-\nlich geordnet drei Jahre aufzubewahren und der\n18. Anlage 2 wird gestrichen.                                      zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\"","750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. In § 13 Nr. 2 wird folgender neuer Buchstabe k ein-     dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\ngefügt:                                                 gesetzblatt bekanntmachen.\n„k) entgegen § 10 Abs. 4 a die Durchschriften von\nVerschreibungen nicht aufbewahrt oder nicht\nArtikel 5\nvorlegt,''.\nDie bisherigen Buchstaben k und I werden die Buch-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nstaben I und m.                                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arznei-\nmittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nheit kann den Wortlaut der Verordnung über tierärztliche      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nHausapotheken in der vom Tage des lnkrafttretens           Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985                                                                                 751\nAnlage\n(Artikel 1 Nr. 17)\nAnlage\n(Zu den §§ 6 und 7)\nVom Tierarzt auszutollen                                                                                   Zutreffendes bitte ankreuzen               [gJ\n1 Name und Anschrift des Tierarztes                                                                                                             2 Datum\n3 Auftrag zur Herstellung\neines   FOtterungsarzneimlttels\n•                                                                          Verschreibung\n•\n(3 Jahre aufzubewahren)\n4 Name und Anschrift des Herstellers\n5 Name und Anschrift des Tierhalters                                                                                                            6 Kreis\n7 Tierart                                    18 Tierzahl                          19\nDurchschnittliches Alter oder Gewicht der Tiere\n10 Indikation                                                                                                                  11 Behand-        12 Wartezeit\nlungsdauer         (Tage)\n(Tage)\n13 Hersteller und Bezeichnung der Arzneimittel-Vonnischung                                                                     14 Menge          15 Lieferant i\n16 Bezeichnung des Mischfuttennittels *)                                                                                                         17 Menge\n18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Rindem und Schafen ggfs.\nden täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttennitteln, zu decken bestimmt ist: ............... %\n19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen\nmit anderen Mitteln):\n20 Anschrift der für den Tierarzt zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde\n21 Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung*)\nDurch Tierarzt\n•               Vertreter des Tierarztes\n•                                          Anerkannten Hersteller\n•\n22\n..\nEigenhlndige Unterschrift des Tierarztes\nVom Tierarzt unvollständig ausgefüllte Aufträge dürfen nichf ausgeführt werden\nVom Hersteller auszufüllen\n23 Hergestellt am i                                         1 24      Ausgeliefert am                                                       25 Haltbar bis\n1\n26 Name der Person, die die He~tellung beaufsichtigt                                                              27 Chargen Nr.\nhat.*)                                                                                                                  (zugleich Nr. der Chargenprobe)\n28 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt\n....................            ..............................................................\nEigenhlndige Unterschrift desjenigen, der die Herstellung beaufsichtigt hat\n(Im Falle der Verschreibung des Herstellers)\n*) Muß bei Verschreibung nicht ausgetollt werden.\nHinweis fOr den Tierarzt: Original und drei Durchschriften an Hersteller - 4. Durchschrift (gelb) bleibt beim Tierarzt.\nHinweis fOr den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller.                       2. Durchschrift (blau) zuständige Behörde.\n1. Durchschrift (rot) an Tierhalter.                     3. Durchschrift (grün) zurück an Tierarzt."]}