{"id":"bgbl1-1985-22-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":22,"date":"1985-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_22.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)","law_date":"1985-05-01T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["734                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\n(BinSchStrEV)\nVom 1. Mai 1985\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die                          (3) Für die Entgegennahme von Unterlagen nach\n~ufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-                          § 1 .1 O Nr. 2 oder Mitteilungen nach § 1 .1 2 Nr. 3 Satz 1\nfahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                       und Nr. 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, den §§ 1.14 und 1.15 Nr. 2\nnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                           und § 1.17 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-\nvon denen Absatz 1 zuletzt durch § 13 Abs. 2 des                               Ordnung sind auch die Wasser- und Schiffahrtsämter\nGesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geän-                            und gemäß den nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über\ndert worden ist und Absatz 4 diese Absatzbezeichnung                           die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975                               schiffahrt geschlossenen Vereinbarungen die Polizeien\n(BGBI. II S. 65) erhalten hat, auf Grund der§§ 27 und 46                       der Länder zuständig.\ndes Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968\n(BGBI. II S. 173) und auf Grund des § 8 Abs. 2 des Alt-                           (4) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde kann\nölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                               eine Erlaubnis nach der Binnenschiffahrtsstraßen-Ord-\n11. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2113) - insoweit im Ein-                          nung auch nachträglich befristen und mit Auflagen ver-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern - wird                             binden. Der Betroffene hat den Auflagen nachzukom-\nverordnet:                                                                     men.\nArtikel 3\nArtikel 1\nZugelassene Sammelstellen\nAnwendungsbereich\n(1) Zugelassene Sammelstellen im Sinne des§ 1.15\n(1) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fas-                      Nr. 4 Satz 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\nsung, die sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung*)                          sind neben den abnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2\nergibt, regelt den Verkehr auf den in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des                     Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 des Altölgesetzes)\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                                 auch die von den für die Wasserwirtschaft zuständigen\nGebiet der Binnenschiffahrt bezeichneten Wasserstra-                          Behörden zugelassenen Sammelstellen (§ 8 Abs. 2\nßen, jedoch nicht auf dem Rhein, der Mosel, der Donau,\nNr. 1 des Altölgesetzes).\nder Eder-Talsperre und der Diemel-Talsperre.\n(2) Als Ölkontrollbuch nach § 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buch-\n(2) Die §§ 1.07, 1.15 Nr. 3 bis 6 und § 2.03 gelten                       stabe i und Anlage 13 der Binnenschiffahrtsstraßen-\nauch für die Fahrt eines Binnenschiffs auf Seeschiff-\nOrdnung können auch Muster verwe~_det werden, wel-\nfahrtsstraßen.                                                                che außer dem deutschen Wortlaut Ubersetzungen in\n(3) Die Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-                        eine oder mehrere Fremdsprachen enthalten.\nOrdnung sind insoweit nicht anzuwenden, als im Land\nBerlin abweichende Bestimmungen erlassen worden                                                         Artikel 4\nsind oder erlassen werden.\nKennzeichnung von Kleinfahrzeugen\nArtikel 2                                      Den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen wird die\nErmächtigung des Bundesministers für Verkehr übertra-\nZuständige Behörden                                   gen, durch Rechtsverordnung eine andere als in'§ 2.02\n( 1) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden im Sinne                        der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung beschriebene\nder Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung sind die Was-                             Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen vorzuschreiben\nser- und Schiffahrtsdirektionen. Diese können die                              oder zuzulassen und die Kennzeichnung von Segelsurf-\nRegelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten                           brettern vorzuschreiben.\nWasser- und Schiffahrtsämtern übertragen.\nArtikel 5\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können\nvon der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung abwei-                                       Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 4\nchende Regelungen versuchsweise oder bis zur Ände-                               Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Geset-\nrung der Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von                            zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nhöchstens drei Jahren treffen; zu diesem Zweck wird                            Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nden Wasser- und Schiffahrtsdirektionen die Ermächti-                           sig entgegen Artikel 2 Abs. 4 Satz 2 einer mit einer\ngung des Bundesministers für Verkehr übertragen,                               Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht\nRechtsverordnungen auf Grund des in der Eingangsfor-                           nachkommt.\nmel genannten Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nArtikel 6\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und des Bundes-\nwasserstraßengesetzes zu erlassen.                                                                Zuwiderhandlungen\ngegen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\n*) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe\ndes Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.            Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985                                  735\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich        3. entgegen § 1.19 eine vollziehbare Anweisung von\noder fahrlässig                                                Dienstkräften der Strom- und Schiffahrtspolizei-\n1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 eine Anwei-      behörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder\nsung des Schiffsführers nicht befolgt,                   der Wasserschutzpolizei nicht. befolgt,\n4. eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art\n. 2. gegen eine Vorschrift des § 1.04 über die Grund-\nnach § 1.22 Nr. 1 nicht beachtet,\nregeln für das Verhalten im Verkehr verstößt,\n5. entgegen § 3.01 Nr. 1 die zusätzlichen Zeichen\n3. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeiche·n benutzt,\nnicht setzt,\nbeschädigt oder unbrauchbar macht,\n6. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entspre-\n4. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs-        chen oder entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder\nsigkeiten, entgegen § 1.15 Nr. 3 Ölrückstände in die     Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen\nWasserstraße oder entgegen § 1 .15 Nr. 6 Reini-          gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder\ngungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge       zugelassen sind,\neinbringt,\n7. entgegen § 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder\n5. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines im Was-         nicht rechtzeitig ersetzt,\nser liegenden Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder ein\nderart angestrichenes Fahrzeug in die Wasser-         8. der Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von\nstraße einbringt,                                        Lampen, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln oder ande-\nren Gegenständen zuwiderhandelt,\n6. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord·oder in\nder Nähe der Unfallstelle bleibt,                     9. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-\nzeuge, einen Schwimmkörper oder eine schwim-\n7. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung              mende Anlage\nohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt,\na) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1\n8. entgegen § 3.48 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung              oder 2, § 3.09 Nr. 1 bis 4 Satz 1, den §§ 3.10,\nnach § 3.48 Nr. 1 Gebrauch macht,                            3.11 Nr. 1 Satz 1, § 3.13 Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder\nNr. 4, 5, den §§ 3.14, 3.16, 3.18, 3.19, 15.16 Nr. 2,\n9. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem\n§ 16.15 Nr. 1 oder\nFahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verban-\ndes oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht befindet,       b) bei Tag während der Fahrt nach§ 3.29 Nr. 1 bis 4\nSatz 1, Nr. 5, den §§ 3.30 bis 3.32, 3.35 Satz 1\n10. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug\noder den §§ 3.36, 16.15 Nr. 1 oder 3\noder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt\noder im Sogwasser mitfährt,                       '      nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nbezeichnet,\n11 . entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht\nhält,                                                10. entgegen§ 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als\n12. entgegen § 6.28 Nr. 11 Schleusen bedient,                  den vorgeschriebenen Geräten gibt,\n13. einer Vorschrift des § 8.15 Nr. 1 über das Baden       11. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schaltzeichen\nzuwiderhandelt,                                          nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzei-\nchen gibt,\n14. entgegen § 8.16 Satz 1 Großfanggeräte nicht oder\nnicht vorschriftsmäßig bezeichnet,                   12. entgegen § 4.01 Nr. 4 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbin-\ndung mit Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen\n15. entgegen § 9.01 Nr. 1 einen Fahrplan oder eine             nicht vorschriftsmäßig gibt,\nFahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig\nanzeigt oder entgegen § 9.01 Nr. 2 einen Fahrplan    13. entgegen § 4.03 andere Schallzeichen gebraucht\nnicht ändert oder                                        oder sie unter Umständen gebraucht, -für die sie\nnicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,\n16. einer Vorschrift über das Ein- oder Aussteigen der\nFahrgäste nach § 9.04 Nr. 1 oder über den Aus-       14. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1\nschluß von Fahrgästen nach§ 9.05 zuwiderhandelt.         eine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen\nnach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des         15. einer Vorschrift über\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätz-         a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02\nlich oder fahrlässig                                               Nr. 1 oder§ 6.02 a Nr. 1 bis 4 Satz 1, 2 oder Nr. 5,\nb) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\nals Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und\nBegegnen nach den §§ 6.03, 6.04 Nr. 1 bis 3\nGeschwindigkeit verantwortliche Person\nSatz 1, 2, 4 oder Nr. 4, 5, den§§ 6.05, 6.07, 6.08\n1. entgegen§ 1.06 Nr. 1 ein Fahrzeug, einen Verband             Nr. 1, 2 Satz 1, § 11 .02 Nr. 3 Satz 3, § 15.06 Nr. 1\nod~r gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Geschwin-             Satz 1, Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 bis 6 oder beim Über-\ndigkeit den Gegebenheiten der Wasserstraße oder              holen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.1 O Nr. 2 bis 5,\nAnlagen nicht angepaßt sind,                                 § 6.11 Satz 1, § 6.26 Nr. 3, § 15.07 Nr. 1, 2 oder\n§ 19.07,\n2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3\nSatz 3 oder § 13.15 ein Ausguck oder Posten nicht        c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem\naufgestellt ist,                                             Kurs nach § 6.12 Nr. 1 Satz 1 oder Nr .. 2,","736                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nd) das Verhalten oder die Zeichengebung beim             22. einer Anordnung der Strom- und Schiffahrtspolizei-\nWenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1, § 1 2.08           behörde über\nNr. 1 oder den §§ 15.08, 18.08, 19.08 oder bei            a) die für Kleinfahrzeuge oder Fahrgastschiffe\nder Abfahrt nach § 6.14,                                      erhöhte zulässige Höchstgeschwindigkeit nach\ne) das Verhalten oder die Zeichengebung beim                      § 10.04 Nr. 2, § 12.04 Satz 2, § 13.04 Nr. 3 oder\nÜberqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein-               § 15.04 Nr. 1 Satz 5 oder die herabgesetzte Min-\nfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben-              destgeschwindigkeit nach § 15.04 Nr. 2 Satz 2\nwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2 oder                oder\nNr. 2 bis 6,                                   ·          b) das Stilliegen im Stadtgebiet Heidelberg bei\nf) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden-                    besonderen Veranstaltungen nach § 10.10 Nr. 9\ndem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20              zuwiderhandelt.\nNr. 1, 3 oder § 15.06 Nr. 7 Buchstabe a,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\ng) das Führen, liegen oder Belassen von Fähren im       Gesetzes über die Aufgaben des .Bundes auf dem\nFahrwasser nach§ 6.23,                              Gebiet der Binnenschiffahrt handelt ebenfalls, wer vor-\nh) die Mitteilungspflicht, die Durchfahrt oder das      sätzlich oder fahrlässig\nVerhalten beim Durchfahren von Brücken oder\nals Schiffsführer\nWehren nach § 6.24 Nr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25\nNr. 1, 2 Satz 2, § 6.26 Nr. 1, 2, 5, § 6.27 Nr. 1     1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des\nSatz 1 , Nr. 2 oder 3, § 11 .18 Nr. 1 , 2 Satz 2,         Betriebes nicht an Bord ist,\n§ 11.19 Nr. 1 Satz 1 oder § 11.22 Satz 1,             2. entgegen§ 1.02 Nr. 5 Satz 3 oder 4 eine Anweisung\ni) die Mitteilungspflicht, das Verhalten im Schleu-          des Führers des Verbandes oder der Zusammen-\nsenbereich oder beim Durchfahren der Hebe-                stellung nicht befolgt,\nwerke, Sperrwerke, Bootsschleusen oder Boots-         3. ein Fahrzeug, einen Verband oder gekuppelte Fahr-\numsetzanlagen nach § 6.28 Nr. 2 bis 6 Satz 1, Nr.        zeuge führt,\n7, 8 Satz 1 bis 3, Nr. 9 Buchstabe a Satz 1, Nr. 10\na) deren Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entge-\noder 12, jeweils auch in Verbindung mit Nr. 15, §\n6.28 a Nr. 1 Satz 2 oder Nr. s·satz 1, jeweils auch          gen § 1.06 Nr. 1 den Gegebenheiten der zu\nin Verbindung mit Nr. 6, den§§ 10.15, 11.02 Nr.              befahrenden Wasserstraße oder der zu benut-\n2, § 11 .16 Nr. 1 Satz 1 , Nr. 2 Satz 1 , den                zenden Anlagen nicht angepaßt sind,\n§§ 1 2.15, 12.16 Satz 2, § 13.13 Satz 2, § 15.18         b) die die in§ 10.02 Nr.1, § 11.02 Nr.1, 4, § 12.02\nNr. 2 Satz 1, § 15.20 Nr. 1, 2 Satz 1 oder§ 17.15            Nr. 1 Satz 1, 4, Nr. 2, § 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1,\nNr. 2,                                                       den §§ 15.02, 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1, 2,\nk) das Verhalten oder die Zeichengebung während                  § 18._02 Nr. 1 bis 3, § 19.02 Nr. 1 Satz 1 oder\nder Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30                 § 20.02 Nr. 2 zugelassenen Abmessungen über-\nNr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6 oder § 6.33 Nr. 1 oder          schreiten oder\n_ c) die die in§ 15.02 Nr. 1, 2, § 16.02 Nr. 1, § 17.02\n1) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei-\nNr. 4 Satz 2, § 18.02 Nr. 4 Satz 1 oder § 19.02\ntonzeichens nach § 6.34\nNr. 2 zugelassene Abladetiefe überschreiten,\nzuwiderhandelt,\n4. ein Fahrzeug führt,\n16. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen              a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig\neines Schleppverbandes hineinfährt,                              abgeladen ist,\n17. entgegen § 6.17 Nr. 1 Satz 1 mit einem anderen               b) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-\nFahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder näher als in               lität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des\n§ 6.1 7 Nr. 2 zugelassen heranfährt,                             Schiffskörpers gefährdet,\n18. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten schlei-           c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als\nfen läßt,                                                        zugelassen an Bord hat,\n19. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,             d) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer\n20. entgegen § 6.22 Nr. 1 Satz 1 vor dem Verbotszei-                 Person besetzt ist, die hierfür fachlich, geistig\nchen nicht anhält, entgegen § 6.22 Nr. 2 eine Was-              oder körperlich nicht geeignet oder nicht minde-\nserfläche befährt oder entgegen § 6.22 a an den in              stens 16 Jahre alt ist,\n§ 3.27 oder § 3.41 genannten Fahrzeugen vorbei-             e) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1\nfährt,                                                           Satz 1 Buchstabe d, g, 1 oder mein~ der dort be-\n21. mit einem Fahrzeug, einem Verband oder gekuppel-                 zeichneten Urkunden oder entgegen § 1 .1 0 Nr. 1\nten Fahrzeugen die in § 10.04 Nr. 1, den §§ 11.04,               Satz 2 das dort bezeichnete Merkblatt nicht be-\n1 2.04 Satz 1, § 13.04 Nr. 1 oder 2, den §§ 14.04,              findet,\n15.04 Nr. 1 Satz 1 bis 4, § 16.04 Nr. 1 oder 2, den         f) an Bord dessen sich entgegen § 1 .11 ein\n§§ 18.04, 19.04 Nr. 1, § 20.04 zugelassene Höchst-              Abdruck der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\ngeschwindigkeit überschreitet oder die in § 15.04               in der geltenden Fassung, einschließlich der\nNr. 2 Satz 1 oder den §§ 17.04, 19.04 Nr. 2 gefor-              Rechtsverordnungen nach § 1 .22 Nr. 3, nicht\nderte Mindestgeschwindigkeit unterschreitet oder                befindet,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985                                    737\ng) das entgegen § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a bis c           18. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des\nSatz 1, 4, Nr. 2 bis 4 oder § 2.02 nicht oder nicht       Betretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44\nvorschriftsmäßig gekennzeichnet ist oder                  oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47\nNr. 1 oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hinge-\nh) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2\nwiesen wird,\nvorgeschriebenen Kennzeichen nicht tragen,\n19. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,\n5. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der Urkunden nach\n§ 1 .1 0 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a, d, e, g, h, 1 oder m 20. einer Vorschrift über\noder das in § 1.10 Nr. 1 Satz 2 bezeichnete Merk-             a) die Zusammenstellung von Verbänden oder\nblatt nicht vorlegt,                                              gekuppelten Fahrzeugen nach den §§ 6.21,\n10.03, 11.03, 12.03, 13.03, 14.03, 15.03, 16.03,\n6. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine\n17 .03 Nr. 1 , 2 Buchstabe a Satz 2 oder Buch-\nschwimmende Anlage führt, auf denen entgegen\nstabe d Satz 2, den §§ 18.03, 19.03 oder die\n§ 1.12 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin-\nBegehbarkeit von Schubverbänden nach § 8.09,\nausragen,\nb) das Verhalten im Schleusenbereich oder beim\n7. ein Fahrzeug führt, bei dem entgegen § 1.12 Nr. 2                 Durchfahren der Hebewerke nach § 6.28 Nr. 8\nder aufgeholte Anker unter den Boden oder den Kiel                Satz 4, 5 oder Nr. 14 Satz 2, jeweils auch in Ver-\nreicht,                                                           bindung mit Nr. 15, oder über die Meldepflicht\n8. entgegen§ 1.12 Nr. 3 Satz 1, Nr. 4, § 1.13 Nr. 2, 3,              nach§ 6.28 Nr. 13, auch in Verbindung mit Nr. 15,\nden §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1 .17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3              § 6.29 Nr. 2 Satz 5, Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils\noder § 8.14 Nr. 8 eine Benachrichtigung nicht oder                auch in Verbindung mit Nr. 9, § 11.02 Nr. 3 Satz 2\nnicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 1.12                   oder § 12.02 Nr. 1 Satz 3,\nNr. 3 Satz 2 die Verluststelle nicht kennzeichnet,           c) die Zeichengebung beim Stilliegen bei unsichti-\n9. entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig                gem Wetter nach § 6.31 Nr. 1 oder 2,\nHilfe leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers            d) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1,\ndroht,                                    '                       Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5,\n10. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig            e) das Stilliegen nach den§§ 7.01, 7.02 Nr. 1 Buch-\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine                       a\nstabe bis I Satz 1, Nr. 2, § 7.05 Nr. 1, 2 Satz 1,\nWahrschau sorgt,                                                  Nr. 3 Satz 1, Nr. 4, § 7 .06 Nr. 1 , 2, 4 bis 8, 10,\n§ 7.07 Nr. 1, § 10.10 Nr. 1 bis 3 Satz 1, Nr. 4, 7,\n11. entgegen § 1.18 die erforderlichen Maßnahmen                       8, § 11.10 Nr. 1, 2 Satz 1, § 12.10 Nr. 1 Satz 1,\nzum Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,                      § 12.11 Nr. 3, § 15.10 Nr. 1 , 2 Satz 1, 3 oder\n1 2. entgegen § 1 .20 den Dienstkräften der Strom- und                 § 20.10, das Ankern nach den§§ 7.03, 12.09\nSchiffahrtspolizeibehörde, denen ihrer nachgeord-                Satz 1 oder § 20.09 oder das Festmachen oder\nneten Dienststellen oder der Wasserschutzpolizei                 Verholen nach§ 7.04,\ndas Anbordkommen nicht erleichtert,                          f) die Wache oder Aufsicht nach § 7 .08 Nr. 1\nSatz 1 oder Nr. 2,\n13. entgegen§ 1.21 Satz 2 einen Sondertransport ohne\nErlaubnis durchführt,                                        g) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als\nSchubleichter in einem Schubverband nach\n14. entgegen § 1.25 ohne Erlaubnis ein Fahrzeug                        § 8.03,\naußerhalb der Häfen oder Umschlagstellen oder an\nStellen, an denen die Schiffahrt behindert oder              h) den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach den\ngefährdet werden kann, lädt, löscht oder leichtert,              §§ 8.04, 10.14 Satz 1, 3, 4, § 11.14 Satz 1, 3, 4\noder § 12.14 Nr. 1 , 2 Satz 1 ,3 oder 4,\n15. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff\ni) die Kupplungen der Schubverbände nach § 8.06\nführt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\nNr. 3,\n16. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen oder Tafeln           k) die Sprechfunkanlage auf Fahrzeugen mit\noder des§ 3.04 Nr. 2 oder 3 über Zylinder, Bälle oder            Antriebsmaschine nach § 4.05 Nr. 1 oder über\nKegel zuwiderhandelt,                                            Sprechverbindungen auf Fahrzeugen oder Ver-\n17. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-                     bänden nach den §§ 8.08, 10.02 Nr. 2 Buch-\nzeuge, schwimmendes Gerät, einen Schwimmkör-                     stabe b, § 11 .02 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b oder\nper, eine schwimmende Anlage oder Fischerei-                     § 1 2.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b,\ngeräte                                                       1) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines\na) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20                 Schleppverbandes nach § 8.1 2 Nr. 1 Satz 1,\nNr. 1 oder 2, den §§ 3.21, 3.23, 3.25 Satz 1,                Nr. 2, 4 oder 5,\n§ 3.26 Nr. 1 , § 3.27 Nr. 1 oder 2, § 3.28 oder          m) das Festmachen oder Stilliegen an Anlegestel-\nb) bei Tag während des Stilliegens nach den                      len nach den §§ 9.02 oder 9.03,\n§§ 3,37, 3.40 Nr. 1, § 3.41 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2       n) Sicherheitsmaßnahmen zugunsten der Fahr-\noder§ 3.42                                                   gäste nach § 9.06 Nr. 2,\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise               o) die Beleuchtung der Räume auf Fahrgastschiffen\nbezeichnet,                                                      nach § 9.06 Nr. 3,","738                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\np) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.11          2. die Führung eines Fahrzeugs, eines Verbandes\nNr. 1, 2 Satz 2, § 11.11 Nr. 1 oder 2 Satz 1,         oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zuläßt,\n§ 1 2.11 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 oder. den\na) deren Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entge-\n§§ 13.11, 14.11 oder 20.11,\ngen § 1.06 Nr. 1 den Gegebenheiten der zu\nq) das Verhalten bei Eis nach den §§ 11.12, 16.12            befahrenden Wasserstraße oder der zu benut-\nSatz 1, 3 oder§ 17.12 Satz 3,                            zenden Anlagen nicht angepaßt sind,\nr) Verkehrsbeschränkungen nach § 11.19 Nr. 2              b) die die in § 10.02 Nr. 1, § 11.02 Nr. 1, 4, § 12.02\nSatz 1, den§§ 11.20, 11.21 Satz 1 oder§ 16.02            Nr. 1 Satz 1, 4, Nr. 2, § 13.02 Nr. 1, § 14.02 Nr. 1,\nNr. 2,                                                   den §§ 15.02, 16.02 Nr. 1, § 17.02 Nr. 1, 2,\ns) die Nachtschiffahrt nach § 13.13 Satz 1 oder              § 18.02 Nr. 1 bis 3, § 19.02 Nr. 1 Satz 1 oder\n§ 19.13,                                                 § 20.02 Nr. 2 zugelassenen Abmessungen über-\nschreiten oder\nt) die Fahrregeln auf dem Küstenkanal nach\n§ 15.06 Nr. 7 Buchstabe b,                             c) die die in§ 15.02 Nr. 1, 2, § 16.02 Nr. 1, § 17.02\nNr. 4 Satz 2, § 18.02 Nr. 4 Satz. 1 oder § 19.02\nu) die Fahrt auf den Stichkanälen nach Osnabrück              Nr. 2 zugelassene Abladetiefe überschreiten,\noder nach Salzgitter nach § 15.17 Nr. 1 , 2 Satz 1\noder 3 oder                                         3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder\nv) den Einsatz von Schubleichtern an der Spitze            zuläßt,\neines Verbandes oder den Einsatz von einzeln           a) das entgegen § 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig\nfahrenden oder schleppenden Fahrzeugen mit                abgeladen ist,\nPontonform nach § 15.21 Nr. 2 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Satz 2, oder§ 19.17 Satz 1, auch        b) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabi-\nin Verbindung mit Satz 2,                                 lität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des\nSchiffskörpers gefährdet,\nzuwiderhandelt,\nc) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als\n21. entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband                 zugelassen an Bord hat,\nschleppt oder schleppen läßt,                              d) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1\n22. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubver-                Satz 1 Buchstabe d, g, 1oder meine der dort be-\nband eine Schlepptätigkeit ausübt,                            zeichneten Urkunden, entgegen § 1.10 Nr. 1\nSatz 2 das dort bezeichnete Merkblatt oder ent-\n23. entgegen § 8.05 außerhalb eines Schubverbandes                  gegen § 9.07 Buchstabe a eines der dort ge-\neinen Schubleichter fortbewegt,                               nannten Schriftstücke nicht befindet,\n24. einen Schubleichter mitführt, auf dem sich entge-            e) das entgegen § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a bis c\ngen § 8.10 ein Matrose nicht befindet,                        Satz 1 , 4, Nr. 2 bis 4 oder § 2.02 nicht oder nicht\n25. entgegen § 8.14 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-              vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,\nSignal nicht auslöst,                                      f) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder\n26. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals entge-                 g) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2\ngen § 8.14 Nr. 3, 4, 5 oder 7 eine dort bezeichnete           vorgeschriebenen Kennzeichen nicht tragen,\nMaßnahme nicht trifft,\n4. entgegen § 1.21 Satz 2 einen Sondertransport ohne\n27. entgegen § 9.07 Buchstabe a Satz 2 oder Buch-                Erlaubnis durchführen läßt,\nstabe b bis e eine der dort genannten Maßnahmen\nnicht trifft,                                           5. entgegen § 3.25 Satz 1 Schwimmkörper oder\nschwimmende Anlagen beim Stilliegen nicht oder\n28. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, die entge-            nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\n. gen § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a, § 11 .02 Nr. 3 Satz 1         macht,\nBuchstabe a oder § 1 2.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a\nmit einer zugelassenen aktiven Bugsteuereinrich-        6. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das\ntung nicht ausgerüstet sind oder                           Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens\nnach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander\n29 .. entgegen § 15.22 Satz 1 auf den Westdeutschen              nach § _3.4 7 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-\nKanälen oder entgegen § 19.16 auf dem Elbe-               sen wird,\nLübeck-Kanal segelt.\n7. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des                zuläßt, das entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                    Satz 1 nicht oder nicht vorschriftsmäßig ausgerü-\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vor-        stet oder besetzt ist,\nsätzlich oder fahrlässig                                      8. entgegen§ 7.08 Nr. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\nals Eigentümer oder Ausrüster                                    sich auf einem stilliegenden Fahrzeug ständig eine\neinsatzfähige Wache aufhält,\n1. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1 .02 Nr. 1,\nauch in Verbindung mit§ 1.21 Satz 4, ein Schwimm-       9. entgegen § 7 .08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort\nkörper oder ein Sondertransport von einer nicht            bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder\ngeeigneten Person geführt wird,                            schwimmenden Anlagen beim Stilliegen unter der","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985                                739\nAufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall           c) entgegen § 1.1 O Nr. 1 Satz 1 Buchstabe i der Bin-\nrasch eingreifen kann,                                         nenschiffahrtsstraßen-Ordnung das ordnungs-\ngemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch an Bord nicht\n10. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-\nmitführt oder\ngegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder ent-\ngegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit            d) entgegen§ 1.1 O Nr. 2 das Ölkontrollbuch auf Ver-\nausübt,                                                        langen nicht vorlegt,\n11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 von\neinem Schubverband andere Fahrzeuge als Schub-          2. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs nicht\nleichter mitgeführt werden,                               dafür sorgt, daß sich bei dessen Inbetriebnahme ein\nin§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Binnenschiffahrtsstra-\n12. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.04 ein Trä-           ßen-Ordnung vorgeschriebenes Ölkontrollbuch an\ngerschiffsleichter an die Spitze eines Schubverban-        Bord befindet.\ndes gesetzt wird,\n13. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord-                                     Artikel 8\nnet oder zuläßt, dessen Kupplungen einer Vorschrift                      Übergangsvorschriften\ndes § 8.06 nicht entsprechen,\n(1) Abweichend von § 1.10 Nr. 3 der Binnenschiff-\n14. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit Antriebs-         fahrtsstraßen-Ordnung können den bisher geltenden\nmaschine anordnet oder zuläßt, das entgegen            Bestimmungen des § 1.10 Nr. 3 der Binnenschiffahrts-\n§ 4.05 Nr. 1 mit einer Sprechfunkanlage nicht oder     straßen-Ordnung entsprechende Metalltafeln, die an\nnicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist oder die        vorhandenen Schubleichtern angebracht sind, bis zur\nInbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes          nächsten Verlängerung des Schiffsattestes oder der als\nanordnet oder zuläßt, die entgegen den §§ 8.08,        Ersatz zugelassenen Urkunde oder des ADNR-Zulas-\n10.02 Nr. 2 Buchstabe b, § 11.02 Nr. 3 Satz 1 Buch-    sungszeugnisses dieser leichter weiter verwendet\nstabe b oder § 1 2.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b mit     werden.\neiner Sprechverbindung nicht oder nicht vor-\nschriftsmäßig ausgerüstet sind,                           (2) Statt der in § 6.04 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstra-\nßen-Ordnung vorgeschriebenen Tafel kann bis zum\n15. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines            31. Dezember 1985 ein bis zum 30. Juni 1985 vorge-\nVerbandes anordnet oder zuläßt, die entgegen           schriebenes Zeichen gesetzt werden.\n§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe a, § 11 .02 Nr. 3 Satz 1\nBuchstabe a oder § 1 2.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a\nmit einer zugelassenen aktiven Bugsteuereinrich-                                 Artikel 9\ntung nicht ausgerüstet sind,\nBerlin-Klausel\n16. entgegen § 1 2.1 O Nr. 2 Satz 1 ein Kleinfahrzeug\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n- oder entgegen § 15.10 Nr. 1 ein Wohnboot stilliegen\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nläßt oder\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\n17. entgegen § 17 .03 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 anord-        nenschiffahrt, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes\nnet oder zuläßt, daß das an letzter Stelle eines       und § 12 des Altölgesetzes auch im Land Berlin.\nSchleppverbandes eingestellte Fahrzeug nicht mit\neinem Ruder versehen ist.\nArtikel 10\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 7\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in· Kraft.\nZuwiderhandlungen\ngegen das Bundeswasserstraßengesetz                  (2) § 6.32 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 der Binnen-\nund das Altölgesetz                     schiffahrtsstraßen-Ordnung tritt jedoch hinsichtlich\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des     eines Zeugnisses erst auf Grund besonderer Rechts-\nBundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätz-            verordnung des Bundesministers für Verkehr in Kraft.\nlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 15.21 Nr. 1 der\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung über das Viehträn-             (3) § 4.05 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ord-\nken oder das Pferdeschwemmen zuwiderhandelt.                 nung tritt erst auf Grund besonderer Rechtsverqrdnung\ndes Bundesministers für Verkehr in Kraft. Diese Bestim-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des     mung tritt jedoch am 1. Juli 1985 in Kraft\nAltölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n- für Fahrzeuge, die mit Radar ausgerüstet sind,\n1. als Schiffsführer                                          - für Fahrzeuge, die einen Schubverband fortbewegen,\na) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Binnenschiff-          der länger als 110 m, auf dem Neckar (Kapitel 10) und\nfahrtsstraßen-Ordnung Rückstände von Öl oder           dem Main-Donau-Kanal (Kapitel 12) länger als 90 m,\nflüssigem Brennstoff einschließlich ölhaltiger         ist,\nAbwässer nicht oder nicht regelmäßig abgibt oder     - für Fahrzeuge und Verbände auf dem Main (Kapi-\nb) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach           tel 11) oberhalb des Hafens Aschaffenburg (km\n§ 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-      84,00) bis zur Regnitzmündung (km 384,00) mit einer\nOrdnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird,            Länge bis 110 m und","740                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n- für Fahrzeuge, die eine starre Fahrzeugzusammen-          fahrtstraßen-Ordnung - zuletzt geändert durch Ver-\nstellung von über 110 m Länge schleppen.                  ordnung vom 15. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 508) und\n2. die Flußpolizei-Verordnung für die _Saar im Saar-\n(4) Mit Ablauf des 30. Juni 1985 treten außer Kraft       gebiet vom 10. September 1923 (Amtsblatt der\n1. die Verordnu'ng zur Einführung der Binnenschiff-         Regierungskommission des Saargebietes S. 210),\nfahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. 1           zuletzt geändert durch§ 35 Abs. 2 Nr. 6 der Verord-\nS 178) einschließlich ihrer Anlage - Binnenschiff-       nung vom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333).\nBonn, den 1. Mai 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1985                              741\nVierte Verordnung\nzur Änderung d~r Zulassungskostenordnung\nVom 2. Mai 1985\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und           3. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 2 sowie Abs. 2 und 3 des Eichgesetzes in der                ,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985                  aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen\n(BGBI. 1 S. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                      1 . für Beamte des höheren Dienstes\n(BGBI. 1S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates                  und vergleichbare Angestellte       106,- DM,\nverordnet:                                                       2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nund vergleichbare Angestellte        88,- DM,\nArtikel 1                               3. für sonstige Bedienstete              74,-DM.\"\nDie Zulassungskostenordnung vom 23. Februar 1973\n(BGBI. I S. 111 ), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 21. April 1982 (BGBI. 1S. 479), wird wie folgt geän-                             Artikel 2\ndert:                                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:                    gesetzes auch im Land 'Berlin.\n,,Kostenverordnung für die Zulassung von Meßgerä-\nten zur Eichung (Zulassungskostenverordnung)\".\nArtikel 3\n2. In § 1 wird das Wort „Kostenordnung\" durch das               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWort „Verordnung\" ersetzt.                                in Kraft. ·\nBonn, den 2. Mai 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","742                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule\nfür das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis\nmit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung\nin handwerklichen Ausbildungsberufen\nVom 3. Mai 1985\nAuf Grund des§ 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in         stadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember            Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Aus-\n1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24    bildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1S. 1460)\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)       wird das Datum „30. September 1984\" durch das\ngeändert worden ist, wird nach Anhörung des Haupt-         Datum „30. September 1989\" ersetzt.\nausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgeset-                                Artikel 2\nzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nWissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nnet:                                                       werksordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 1\nArtikel 3\nIn § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von\nPrüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nund Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michel-            in Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}