{"id":"bgbl1-1985-21-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":21,"date":"1985-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/21#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_21.pdf#page=12","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen","law_date":"1985-04-25T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["720                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\nVom 25. April 1985\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 des Soldatenversorgungs-            9. In § 6 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte „eine Arbeit in\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Wirtschafts- und Soziallehre\" ersetzt durch die\n21. April 1983 (BGBI. 1 S. 457) verordnet die Bundes-              Worte „eine Arbeit in Wirtschaftslehre mit Rech-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                          nungswesen\".\nArtikel 1                          10. In § 6 Abs. 4 Nr. 4 werden die Worte „eine Arbeit in\nDarstellender Geometrie\" ersetzt durch die Worte\nDie Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\n„eine Arbeit in Physik\" und die Worte „eine Arbeit in\nvom 7. April 1967 (BGBI. 1 S. 473), zuletzt geändert\nRechnungswesen\" ersetzt durch die Worte „eine\ndurch die Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBI. 1\nArbeit in Betriebswirtschaftslehre\".\nS. 3765), wird wie folgt geändert:\n11. § 6 Abs. 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n„4. eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre\n,,(1) Die Prüfung bildet den Abschluß der weiter-\n(drei Zeitstunden).\"\nführenden Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundes-\nwehrfachschule.    11\n12. § 6 Abs. 8 erhält folgende Fassung:\n2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.                                     ,,(8) Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit\nin Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je\ndrei Themen zur Wahl.\"\n3. § 1 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\n,,(7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung       13. In § 6 Abs. 9 werden die Worte „im Grundlehrgang\ndes Bildungsstandes, der der allgemeinen Hoch-               odef gestrichen.\n1\n·\nschulreife entspricht, soll der Prüfling die Kennt-\nnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für      14. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.\ndas Studium an einer wissenschaftlichen Hoch-\nschule oder für eine Ausbildung außerhalb der\n15. § 7 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nHochschule gefordert werden.\"\n„ 1. für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in\nGemeinschaftskunde je drei Themen,\".\n4. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die   16. § 7 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nTeilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus.\"\n,,2. für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständ-\nnis-Test (Comprehension Test).\"\n5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. als Vorsitzender                                    17. In § 9 Abs. 4 wird als Satz 1 folgender Satz einge-\nein Beauftragter der Obersten Schulaufsichts-          fügt:\nbehörde des Landes, in dem die Bundeswehr-             ,,Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.\"\nfachschule ihren Sitz hat,\".\n18. In § 9 Abs. 5 Nr. 3 werden die Worte „im Grundlehr-\n6. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f wird der hinter dem            gang oder\" gestrichen.\nWort „Realschulen\" stehende Klammerzusatz\n,, (Mittelschulen)\" gestrichen.                           19. In § 11 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n„Dabei sind, abgesehen von den Fällen des § 9\n7. § 5 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:                     Abs. 2 b, die Ergebnisse der schriftlichen und der\n„Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling die            mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern\nvon ihm erzielten Lehrgangsleistungen gemäß Prü-              zugrunde zu legen.\"\nfungsliste mit.\"\n20. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der Lehr-\n8. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.                                     gänge nach § 1 Abs. 3 bis 7\" gestrichen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                          721\n21. In § 14 a werden die Worte „des Grundlehrgangs                                Artikel 2\noder\" gestrichen.\nDer Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-\nlaut der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\n22. § 15 erhält folgende Fassung:\nin der vom 1. Mai 1985 an geltenden Fassung im Bun-\n,,§ 15                         desgesetzblatt bekanntmachen.\nWiederholung der Prüfung\nDer Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat                           Artikel 3\noder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann\ndie Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühe-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstens nach 6 Monaten.\"                                 in Kraft.\nBonn, den 25. April 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}