{"id":"bgbl1-1985-21-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":21,"date":"1985-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_21.pdf#page=2","order":4,"title":"Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)","law_date":"1985-04-26T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["710                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBeschäftigungsförderungsgesetz 1985\n{BeschFG 1985)\nVom 26. April 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            zweiter Abschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nTeilzeitarbeit\n§2\nArtikel 1                                    Verbot der unterschiedlichen Behandlung\nGesetz                                 (1) Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten\nüber arbeitsrechtliche Vorschriften                    Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber\nzur Beschäftigungsförderung                        vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich\nbehandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine\nErster Abschnitt                        unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.\nErleichterte Zulassung                         (2) Teilzeitbeschäftigt sind die Arbeitnehmer, deren\nbefristeter Arbeitsverträge                  regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regel-\nmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbe-\n§ 1                             schäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Ist eine regel-\nmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist die\n(1) Vom 1. Mai 1985 bis zum 1. Januar 1990 ~st es zu-\nregelmäßige Arbeitszeit maßgeblich, die im Jahres-\nlässig, die einmalige Befristung des Arbeitsvertrages bis\ndurchschnitt auf eine Woche entfällt.\nzur Dauer von achtzehn Monaten zu vereinbaren, wenn\n1. der Arbeitnehmer neu eingestellt wird oder                                          §3\nVeränderung von Dauer oder Lage der Arbeitszeit\n2. der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluß an die\nBerufsausbildung nur vorübergehend weiterbeschäf-         Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm\ntigt werden kann, weil kein Arbeitsplatz für einen      gegenüber den Wunsch nach einer Veränderung von\nunbefristet einzustellenden Arbeitnehmer zur Ver-       Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über\nfügung steht.                                          entsprechende Arbeitsplätze zu unterrichten, die in dem\nBetrieb besetzt werden sollen. Die Unterrichtung kann\nEine Neueinstellung nach Satz 1 Nr. 1 liegt nicht vor,      durch Aushang erfolgen.\nwenn zu einem vorhergehenden befristeten oder unbe-\n§4\nfristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein\nenger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher             Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall\nenger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere\nanzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein            (1) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß\nZeitraum von weniger als vier Monaten liegt.               der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend\ndem Arbeitsanfall zu erbringen hat, so muß zugleich eine\nbestimmte Dauer der Arbeitszeit festgelegt werden; ist\n(2) Die Dauer, bis zu der unter den Voraussetzungen     eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt\ndes Absatzes 1 ein befristeter Arbeitsvertrag abge-        worden, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn\nschlossen werden kann, verlängert sich auf zwei Jahre,     Stunden als vereinbart.\nwenn\n(2) Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur ver-\n1. der Arbeitgeber seit höchstens sechs Monaten eine       pflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner\nErwerbstätigkeit aufgenommen hat, die nach § 138       Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im voraus mit-\nder Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist       teilt.\nund                                                       (3) Ist in der Vereinbarung die tägliche Dauer der\nArbeitszeit nicht festgelegt, so ist der Arbeitgeber ver-\n2. bei dem Arbeitgeber zwanzig oder weniger Arbeit-        pflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei\nnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung        aufeinanderfolgende Stunden zur Arbeitsleistung in\nBeschäftigten tätig sind.                               Anspruch zu nehmen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                               711\n§5                                                        Artikel 2\nArbeitsplatzteilung                        Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes\n(1) Vereinbart der Arbeitgeber mit zwei oder mehr          Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972\nArbeitnehmern, daß diese sich die Arbeitszeit an einem     (BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 238 des\nArbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so sind bei     Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie\nAusfall eines Arbeitnehmers die anderen in die Arbeits-    folgt geändert:\nplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmer zu seiner Ver-\ntretung nur auf Grund einer für den einzelnen Ver-         1. § 112 wird wie folgt geändert:\ntretungsfall geschlossenen Vereinbarung verpflichtet..\nAbweichend von Satz 1 kann die Pflicht zur Vertretung         a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nauch vorab für den Fall eines dringenden betrieblichen               ,,(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan\nErfordernisses vereinbart werden; der Arbeitnehmer ist             nicht zustande, so entscheidet die Einigungs-\nzur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzel-         stelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der\nfall zumutbar ist.                                                Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung\nzwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.''\n(2) Im Falle einer Arbeitsplatzteilung ist die Kündi-\ngung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers              b) Nach Absatz 4 wird angefügt:\ndurch den Arbeitgeber wegen des Ausscheidens eines\nanderen Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung                    ,,(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entschei-\nunwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung wegen                  dung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange\ndes Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers aus                   der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen\nder Arbeitsplatzteilung und zur Kündigung des Arbeits-             als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit\nverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.                ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu ach-\nten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-                 billigen Ermessens insbesondere von folgenden\nwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern                        Grundsätzen leiten zu lassen:\nauf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeit-\nabschnitten abwechseln, ohne daß eine Arbeitsplatz-                1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung\nteilung im Sinne des Absatzes 1 vor1iegt.                               wirtschaftlicher Nachteile,      insbesondere\ndurch Einkommensminderung, Wegfall von\n§6                                          Sonderleistungen oder Verlust von Anwart-\nschaften auf betriebliche Altersversorgung,\nVorrang des Tarifvertrages                               Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Lei-\n(1) Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann                      stungen vorsehen, die in der Regel den Gege-\nauch zuungunsten des Arbeitnehmers durch Tarif-                         benheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.\nvertrag abgewichen werden.\n2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeit-\n(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach                      nehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichti-\nAbsatz 1 gelten die abweichenden tarifvertraglichen                     gen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen\nBestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeit-                     ausschließen, die in einem zumutbaren\ngebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung der für                    Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in\nteilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer geltenden Bestim-                     einem anderen Betrieb des Unternehmens\nmungen des Tarifvertrages zwischen ihnen vereinbart                     oder eines zum Konzern gehörenden Unter-\nist. Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst                nehmens weiterbeschäftigt werden können\nabweichende Bestimmungen nach Absatz 1, so gelten                       und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die\ndiese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebun-                      mögliche Weiterbeschäftigung an einem ande-\ndenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des                      ren Ort begründet für sich allein nicht die Un-\nöffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den                   zumutbarkeit.\nöffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestim-\nmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeit-               3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetra-\ngeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zu-                      ges der Sozialplanleistungen darauf zu achten,\nwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.                          daß der Fortbestand des Unternehmens oder\ndie nach Durchführung der Betriebsänderung\n(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Reli-\nverbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet\ngionsgesellschaften können in ihren Regelungen von                      werden ...\nden Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.\n2. Nach § 112 wird eingefügt:\nDritter Abschnitt\n.,§ 1 t2 a\nSchlußvorschrift                                Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau,\n§7                                                       Neugründungen\nBerlin-Klausel                              (1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im\nSinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des         von Arbeitnehmern, so findet § 11 2 Abs. 4 und 5 nur\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber1in.              Anwendung, wenn","712                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und         3. Nach § 25 wird eingefügt:\nweniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert\n,,§ 25a\nder regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber\nmindestens 6 Arbeitnehmer,                                                   Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und           des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land\nweniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert             Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nder regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder           Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nmindestens 37 Arbeitnehmer,                              nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\"\n3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und\nweniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert                                 Artikel 4\nder regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder\nÄnderung des Gesetzes über die Fristen\nmindestens 60 Arbeitnehmer,\nfür die Kündigung von Angestellten\n4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500\n§ 2 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung\nArbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig\nvon Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nbeschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60\nGliederungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten\nArbeitnehmer\nFassung wird wie folgt geändert:\naus betriebsbedingten Gründen entlassen werden\nsollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber     1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lehrlinge\" durch\naus Gründen der Betriebsänderung veranlaßte Aus-             die Worte „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten\"\nscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Auf-                ersetzt.\nhebungsverträgen.\n2. Dem Absatz 1 wird angefügt:\n(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung-auf\nBetriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jah-          „Bei der Feßtstellung der Zahl der beschäftigten\nren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neu-           Angestellten nach Satz 1 sind nur Angestellte zu\ngründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen               berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit\nUmstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.              wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden\nMaßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die             übersteigt. Satz 4 berührt nicht die Rechtsstellung\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der          der Angestellten, die am 1. Mai 1985 gegenüber\nAbgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.\"               ihrem Arbeitgeber Rechte aus den Sätzen 1 bis 3\nherleiten könnten.\"\nArtikel 5\nArtikel 3                                Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nÄnderung des Kündigungsschutzgesetzes                     (1) § 2 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der\nDas Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der             Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980\nBekanntmachung vom 25. August 1 969 (BGBI. 1                 (BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli\nS. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April        1984 (BGBI. 1S. 943) geändert worden ist, wird wie folgt\n1978 (BGBI. 1S. 550), wird wie folgt geändert:              geändert:\n1. In Satz 2 wird das Wort „Auszubildenden\" durch die\n1. In § 22 Abs. 2 wird vor Satz 1 eingefügt:                    Worte „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten\"\n„Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe                ersetzt.\nsind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganz-\njährige Beschäftigung gemäß § 76 Abs. 2 des              2. Nach Satz 2 wird eingefügt:\nArbeitsförderungsgesetzes gefördert wird.\"                  „Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten\nArbeitnehmer nach Satz 2 sind nür Arbeitnehmer zu\n2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit\nwöchentlich 1 0 Stunden oder monatlich 45 Stunden\na) In Satz 2 wird das Wort „Lehrlinge'' durch die\nübersteigt. Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung\nWorte „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten\"\nder Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber\nersetzt.\nihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 herleiten\nkönnten.\"\nb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n„B~i der Feststellung der Zahl der beschäftigten\nArbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer\nzu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeits-                               Artikel 6\nzeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich                 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes\n45 Stunden übersteigt. Satz 3 berührt nicht die\nRechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai         Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Jtili 1969\n1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus          (BGBI. 1 S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nSatz 2 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt        Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ),\ndieses Gesetzes herleiten könnten.\"                  wird wie folgt geändert:","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                            713\n1. In § 1 Abs. 5 werden die Worte „Dieses Gesetzes\"                 § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbil-\ndurch die Worte „Der Erste Abschnitt dieses Geset-               dungsgesetzes an den Auszubildenden, Arbeits-\nzes'' ersetzt.                                                   entgelt nach § 11 des Mutterschutzgesetzes oder\nZuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                    des Mutterschutzgesetzes an die Frau gezahlt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               hat.\"\n,,(1) Die Ortskrankenkassen, die lnnungskran-       3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Zitat\nkenkassen, die Bundesknappschaft und die See-            ,,§ 7\" folgende Worte eingefügt:\nKrankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in\nder Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsaus-         „dieses Gesetzes, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des\nbildung Beschäftigten nicht mehr als zwanzig             Berufsbildungsgesetzes, § 11 oder § 14 Abs. 1 des\nArbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom Hundert           Mutterschutzgesetzes''.\n1. des für den in§ 1 Abs. 1 und 2 und den in§ 7\nAbs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fort-  4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngezahlten Arbeitsentgelts und der nach § 12         a) In Satz 1 werden die Worte „Die Umlagebeträge\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungs-            sind\" ersetzt durch die Worte „In den Fällen des\ngesetzes an Auszubildende fortgezahlten Ver-            § 10 Abs. 1 Nr. 1 sind die Umlagebeträge\"; nach\ngütung,                                                 dem Wort „Arbeiter\" werden die Worte „und Aus-\n2. des vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des                   zubildenden\" eingefügt. ·\nMutterschutzgesetzes gezahlten Zuschusses           b) folgender Satz 2 wird eingefügt:\nzum Mutterschaftsgeld,                                  „In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind\n3. des vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutter-                  die Umlagebeträge auch nach dem Entgelt fest-\nschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten               zusetzen, nach dem die Beiträge zu den gesetz-\ngezahlten Arbeitsentgelts,                              lichen Rentenversicherungen für die im Betrieb\n4. der auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen                beschäftigten Angestellten und Auszubildenden\nnach den Nummern 1 und 3 entfallenden von               bemessen werden oder bei Versicherungspflicht\nden Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur              in der gesetzlichen Rentenversicherung zu\nBundesanstalt für Arbeit und Arbeitgeber-               bemessen wären.\"\nanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kran-         c) Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.\nken- und Rentenversicherung.\nAm Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen              5. In § 16 Abs. 2 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein\nnehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszu-          Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nbildende beschäftigen.''\n„4. die in § 10 Abs. 1 genannte Zahl von zwanzig\nb) Dem Absatz 2 wird angefügt:                                     Arbeitnehmern bis auf dreißig heraufsetzen.\"\n,,Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäf-\ntigten Arbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer in           6. Nach § 19 wird angefügt:\neinem Arbeitsverhältnis, in dem die regelmäßige                                   ,,§ 20\nArbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder\nmonatlich fünfundvierzig Stunden nicht über-                                  Berlin-Klausel\nsteigt, sowie Schwerbehinderte im Sinne des                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nSchwerbehindertengesetzes           außer   Ansatz.       des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land\nArbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig nicht            Berlin.\"\nmehr als zwanzig Stunden zu leisten haben,\nwerden mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als                              Artikel 7\ndreißig Stunden zu leisten haben, mit 0, 75\nangesetzt.''                                               Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                          Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n,, (3) Die zu gewährenden Beträge werden dem        (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nArbeitgeber von dem Träger der gesetzlichen           Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1713),\nKrankenversicherung ausgezahlt, bei dem die           wird wie folgt geändert:\nArbeiter, die Auszubildenden oder die nach § 11\noder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes               1. In § 4 wird der Nebensatz wie folgt gefaßt:\nanspruchsberechtigten Frauen versichert sind               „soweit in § 18 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 und § 29\noder versichert wären, wenn sie versicherungs-             Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.\"\npflichtig wären oder wenn sie sich nicht von der\nMitgliedschaft nach § 517 der Reichsversiche-           2. Dem § 29 wird angefügt:\nrungsordnung hätten befreien lassen.\"\n,,(4) Die§§ 23 und 24 Abs. 1 Satz 2 gelten für die\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            unentgeltliche Vermittlung in berufliche Ausbil-\n,,(4) Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der        dungsstellen entsprechend. Ein Auftrag zur Vermitt-\nArbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 und 2          lung in Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch\noder§ 7 Abs. 1 an den Arbeiter, Vergütung nach            nicht untergebrachten Bewerber erstreckt und für","714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\neinen kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden,           der Arbeitszeit des § 69 geleisteten Arbeitsstunden\nwenn die Vermittlung in Ausbildungsstellen im                · gezahlt.\"\nZusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung\nzusätzlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden           8. § 97 wird wie folgt geändert:\nsoll; bei einem Auftrag mit einer Dauer bis zu sechs\nMonaten kann die Bundesanstalt von einer An-                   a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund Arbeitnehmer absehen.\"\naa) In Satz 2 werden nach den Worten „siebzig\nvom Hundert\" die Worte ,, , soweit Arbeit-\n3. § 46 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               geber eine juristische Person des öffent-\n„Die Frist von drei Jahren verlängert sich                              lichen Rechts ist, sechzig vom Hundert'' ein-\ngefügt.\n1. um höchstens fünf Jahre für jedes Kind im Sinne\nvon § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes,                    bb) In Satz 4 werden nach den Worten „dreißig\nsoweit wegen der Betreuung und Erziehung                           vom Hundert\" die Worte ,, , soweit Arbeit-\nkeine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde,                             geber eine juristische Person des öffent-\nlichen Rechts ist, vierzig vom Hundert'' ein-\n2. um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitneh-                      gefügt.\nmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Ausland, die für die\nweitere Ausübung des Berufes oder für den\nberuflichen Aufstieg nützlich und üblich ist,        9. In § 98 wird Satz 2 gestrichen.\njedoch höchstens um zwei Jahre,\n10. § 1 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist\nnach Satz 1 oder in die jeweils verlängerte Frist              „2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer\nhineinreichen.\"                                                      Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als\nfünf Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2\nSatz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt\n4. § 59 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nentsprechend mit der Maßgabe, daß das Kalen-\n„Die Frist von fünf Jahren verlängert sich                           derjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr\n1. um höchstens fünf Jahre für jedes Kind im Sinne                   vorausgeht, in dem die Voraussetzungen des\nvon§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes,                      Satzes 1 für die Erstattungspflicht erfüllt sind,\".\nsoweit wegen der Betreuung und Erziehung\nkeine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde,              11 . § 227 a wird wie folgt gefaßt:\n2. um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitneh-              ,,(1) Wer als Arbeitgeber einen nichtdeutschen\nmer ( § 168 Abs. 1 Satz 1 ) im Ausland, die für die      Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1\nweitere Ausübung des Berufes oder für den                erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeits-\nberuflichen Aufstieg nützlich und üblich ist,            bedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen\njedoch höchstens um zwei Jahre,                          Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deut-\nscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder\nwenn die Zeiten nach Nummer 1 oder 2 in die Frist             eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Frei-\nnach Satz 3 oder in die jeweils verlängerte Frist             heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nhineinreichen.''\nbestraft. In besonders schweren Fällen ist die\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\n5. In § 91 Abs. 3 Nr. 4 wird der Punkt gestrichen und            fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der\nfolgender Satzteil angefügt:                                  Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus\n„oder der Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt              grobem Eigennutz handelt.\nzu dienen.\"                                                       (2) Wer als Arbeitgeber\n1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeit-\n6. § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                  nehmer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erfor-\n„ 1. für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung                    derliche Erlaubnis nicht besitzen, mindestens\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe be-                 dreißig Kalendertage beschäftigt oder\nzogen haben oder Anspruch auf eine dieser Lei-          2. eine in § 229 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätz-\nstungen hatten oder die Voraussetzungen des                 liche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,\n§ 46 Abs. 1 für einen Anspruch auf Unterhalts-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\ngeld erfüllt haben und\".\nGeldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem\nEigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\n7. § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            Jahren oder Geldstrafe.''\n,,(1) Der Zuschuß soll mindestens sechzig vom\nHundert des tariflichen oder, sowei.t eine tarifliche    12. § 228 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nRegelung nicht besteht, des für vergleichbare\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nBeschäftigungen ortsüblichen           Arbeitsentgelts\nbetragen; er soll achtzig vom Hundert des Arbeits-                 „ 1. Berufsberatung(§ 25) oder ohne Auftrag der\nentgelts nicht übersteigen. Der Zuschuß wird nur für                    Bundesanstalt nach§ 29 Abs. 4 in Verbin-\ndie von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb                        dung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Vermittlung in","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                                 715\nberufliche Ausbildungsstellen ( § 29 Abs. 1)           Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\nausübt,\".                                               erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeits-\nbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder\" durch ein\nwerden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis\nKomma und in Nummer 3 das Komma durch das\nzu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeit-\nWort „oder\" ersetzt.\nnehmer: stehen, die die gleiche oder eine ver-\ngleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheits-\n13. Nach § 242 d wird eingefügt:                                         strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft. In besonders schweren Fällen ist die\n,,§ 242 e\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nMit Wirkung vom 1. Januar 1990 werden                          fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in\n1. in § 4 nach den Worten ,, § 18 Abs. 1 Satz 2'' das              der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder\nKomma durch das Wort „und\" ersetzt und die                     aus grobem Eigennutz handelt.\nWorte „und§ 29 Abs. 4\" gestrichen,\n(2) Wer als Entleiher\n2. § 29 Abs. 4 aufgehoben und\n1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche\n3. in § 228 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „ohne Auftrag der                    Arbeitnehmer, die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1\nBundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung                        des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche\nmit § 23 Abs. 1 Satz 1\" gestrichen.\"                                Erlaubnis nicht besitzen, mindestens dreißig\nKalendertage tätig werden läßt oder\nArtikel 8                                   2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätz-\nÄnderung                                          liche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                               wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n(1) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom                            Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem\n7. August 1972 (BGBI. I S._ 1393), zuletzt geändert durch                Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei\nArtikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. I                    Jahren oder Geldstrafe.''\nS. 1390), wird wie folgt geändert:\n4. Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt:             aa) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitserlaub-\n„Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung                       nis\" durch das Wort „Erlaubnis\" ersetzt.\nüberlassen und übernimmt der Überlassende\nnicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das                bb) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitgeberrisiko ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder                       „9. einen Leiharbeitnehmer länger als sechs\nübersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall                         aufeinanderfolgende Monate bei einem\nsechs Monate(§ 3 Abs. 1 Nr. 6),\".                                          Dritten tätig werden läßt.''\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:              b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die                ,,(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\n· Arbeitnehmerüberlassung                                         buch gilt entsprechend.\"\n1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirt-\nschaftszweiges zur Vermeidung von Kurz-           5. In Artikel 1 wird § 17 a zu § 18 und erhält die Über-\narbeit oder Entlassungen, wenn ein für den            schrift\nEntleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag               ,,Zusammenarbeit mit anderen Behörden''.\ndies vorsieht, und\n2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des            6. In Artikel 1 wird § 17 b zu § 19 und erhält die Über-\n§ 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeit-             schrift\nnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei\n,,Organisation der Verfolgung und Ahndung\".\nseinem Arbeitgeber leistet.\"\n7. In Artikel 6 wird nach § 3 eingefügt:\n2. In Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „drei\" durch\ndas Wort „sechs\" ersetzt.                                                                   ,,§ 3a\nZeitliche Begrenzung\n3. Artikel 1 § 15 a wird wie folgt geändert:                                         der Verlängerungsregelung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          ( 1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 wird in\nArtikel 1 § 1 Abs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 und\n„Entleih nichtdeutscher Arbeitnehmer               in Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort „sechs\"\nohne Arbeitserlaubnis\".                   durch das Wort „drei\" ersetzt.\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zwischen Ver-\n,,(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen           leiher und Entleiher, wenn die Überlassung an den\nnichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19           Entleiher vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat.''","716                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung             dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig\nkann den Wortlaut des Artikels 1 des Arbeitnehmer-                 sind; diese Ausfallzeiton liegen für Zeiten vor dem\nüberlassungsgesetzes in der vom 1. Mai 1985 an                     1. Mai 1985 nur vor, wenn die Versicherten während\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-                    dieser Zeiten in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines\nmachen.                                                            Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten\nersten Grades keine Personen beschäftigt haben,\nArtikel 9                                die wegen dieser Beschäftigung rentenversiche-\nrungspflichtig waren!'\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-             2. § 117 b A_bs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-                ,,2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufs-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                     ausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984                      Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis\n(BGBI. 1S. 1716), wird wie folgt geändert:                              6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entspre-\nchend mit der Maßgabe, daß das letzte Kalen-\n1. In § 187 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma                       derjahr vor Beginn des Rentenbezuges maß-\nersetzt und folgender Satzteil angefügt:                            gebend ist, oder''.\n„es sei denn, daß eine vorzeitige Maßnahme aus\ngesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.\"\nArtikel 11\n2. § 187 a wird aufgehoben.                                       Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\n§ 140 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Reichsknappschafts-\n3. § 1259 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                 gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\n„Bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9          rungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nliegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur        sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nvor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von            27. Juni 1984 (BGBI. I S. 793) geändert worden ist, wird\nLehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwand-           wie folgt gefaßt:\nten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die        ,,2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufs-\nwegen dieser Beschäftigung rentenversicherungs-                  ausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf\npflichtig sind; diese Ausfallzeiten liegen für Zeiten vor        Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6\ndem 1. Mai 1985 nur vor, wenn die Versicherten wäh-              des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend\nrend dieser Zeiten in ihrem Betrieb mit Ausnahme\nmit der Maßgabe, daß das letzte Kalenderjahr vor\neines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwand-               Beginn des Rentenbezuges maßgebend ist, oder\".\nten ersten Grades keine Personen beschäftigt\nhaben, die wegen dieser Beschäftigung renten-\nversicherungspflichtig waren.\"                                                      Artikel 12\nÄnderung\n4. § 1395 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes Handwerkerversicherungsgesetzes\n,,2. er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufs-\nausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf            Das Handwerkerversicherungsgesetz in der im\nArbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis     Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1,\n6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entspre-         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nchend mit der Maßgabe, daß das letzte Kalen-         durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\nderjahr vor Beginn des Rentenbezuges maß-            (BGBI. 1S. 1532), wird wie fofgt geändert:\ngebend ist, oder\".\n1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 10                               ,,Zeiten der Krankheit im Sinne des § 1251 Abs. 1,\nder Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1\nÄnderung                                 Nr. 1 und der Schwangerschaft oder des Wochen-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes                      betts im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im                   versicherungsordnung werden bei Anwendung der\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,              genannten Vorschriften nur berücksichtigt, wenn der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert            Handwerker während dieser Zeiten in seinem\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBl.1            Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und\nS. 793), wird wie folgt geändert:                                 des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades\nkeine Personen beschäftigt, die wegen dieser\nBeschäftigung rentenversicherungspflichtig sind; lie-\n1. § 36 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                      gen diese Zeiten vor dem 1. Mai 1985, werden sie bei\n„Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 liegt eine           Anwendung der genannten Vorschriften nur dann\nAusfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn            berücksichtigt, wenn der Handwerker während\nsie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen              dieser Zeiten in seinem Gewerbebetrieb mit Aus-\nund des Ehegatten oder eines Verwandten ersten                nahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines\nGrades keine Personen beschäftigen, die wegen                 Verwandten ersten Grades keine Personen beschäf-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                            717\ntigt hat, die wegen dieser Beschäftigung rentenver-                            Artikel 14\nsicherungspflichtig waren.\"\nÜbergangsvorschrift\n2. In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „eines        Artikel 2 gilt nur, wenn das Tätigwerden der Eini-\nLehrlings,\" durch die Worte „von Lehrlingen und\"      gungsstelle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes\nersetzt.                                              beantragt worden ist.\nArtikel 13\nArtikel 15\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte                                     Berlin-Klausel\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der Land-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1716), wird wie folgt\ngeändert:                                                                         Artikel 16\nInkrafttreten\n1. In § 11 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.\nein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\n„es sei denn, daß eine vorzeitige Maßnahme aus           (2) Für bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende\ngesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.\"   Arbeitsverträge treten Artikel 1 §§ 4 und 5 am 1. Januar\n1986 in Kraft.\n2. § 11 a wird aufgehoben.                                  (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. April 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert BI üm","718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 19. April 1985\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den      4. § 13 wird wie folgt geändert:\n§§ 18, 22, 23, 24 und 26 des Tierseuchengesetzes in              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\n,,(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der\n(BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                            Geflügelpest festgestellt, ordnet die zuständige\nBehörde die Tötung und unschädliche Beseiti-\ngung des Geflügels an.\";\nArtikel 1\nb) in Absatz 2 werden die Worte „aus veterinär-\nDie Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember                      polizeilichen Gründen\" durch die Worte „aus\n1972 (BGBI. 1S. 2509), zuletzt geändert durch§ 27 der                Gründen der Seuchenbekämpfung'' ersetzt.\nVerordnung vom 23. April 1982 (BGBI. I S. 503), wird wie\nfolgt geändert:                                               5. § 1 6 wird aufgehoben.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                               6. In § 17 Abs. 2 werden die Worte „aus veterinärpoli-\na) In Absatz 3 werden die Worte „veterinärpolizei-            zeilichen Gründen\" durch die Worte ,-,aus Gründen\nliche Gründe\" durch die Worte „Belange der                der Seuchen_bekämpfung'' ersetzt.\nSeuchenbekämpfung\" ersetzt;\nArtikel 2\nb) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen            Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ngegen die Geflügelpest oder die Newcastle-            und Forsten kann den Wortlaut der Geflügelpest-Ver-\nKrankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der         ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist.''                 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nArtikel 3\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 8 werden jeweils die Worte\n,,aus veterinärpolizeilichen Gründen\" durch die              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nWorte „aus Gründen der Seuchenbekämpfung''                leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nersetzt.                                                  Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im\nLand Berlin.\nArtikel 4\n3. In§ 7 Abs. 2 und§ 11 Abs. 2 werden die Worte „vete-\nrinärpolizeiliche Gründe\" durch die Worte „Belange           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Seuchenbekämpfung'' ersetzt.                          in Kraft.\nBonn, den 19. April 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                               719\nVerordnung\nzur Änderung von Gefahrgut-Ausnahmeverordnungen\nVom 25. April 1985\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung          b) In der Ausnahme Nr. S 62 wird das Datum\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)             ,,30. Juni 1985\" in „31. Dezember 1985\" ge-\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                 ändert.\nbehörden verordnet:\n2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) In d~r Überschrift des dritten Abschnittes wird das\nIn § 3 und in Anlage 2 Satz 1 und 2 der Eisenbahn-               Datum „30. Juni 1985\" in „31. Dezember 1985\"\nGefahrgutausnahmeverordnung vom 12. Dezember                        geändert.\n1984 (BGBI. I S. 1536) wird das Datum „30. April 1985\"          b) In der Überschrift des vierten Abschnittes wird\nin „31. Dezember 1985\" geändert.                                    das Datum „30. April 1985\" in „31. Dezember\n1985\" geändert.\nArtikel 2\nc), Im vierten Abschnitt wird die Ausnahmegenehmi-\nDie Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom                      gung Nr. E 250 mit allen Angaben gestrichen.\n2. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1609), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1                                  Artikel 3\nS. 1677), wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\n1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\na) In der Ausnahme Nr. S 61 Satz 1 und in der Aus-      Berlin.\nnahme Nr. S 64 Satz 1 und Nummer 6 wird das                                    Artikel 4\nDatum „30. April 1985\" in „31. Dezember 1985\"\ngeändert.                                               Diese Verordnung tritt am 30. April 1985 in Kraft.\nBonn, den 25. April 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer"]}