{"id":"bgbl1-1985-21-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":21,"date":"1985-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_21.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung von Gefahrgut-Ausnahmeverordnungen","law_date":"1985-04-25T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":11,"num_pages":9,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                               719\nVerordnung\nzur Änderung von Gefahrgut-Ausnahmeverordnungen\nVom 25. April 1985\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung          b) In der Ausnahme Nr. S 62 wird das Datum\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)             ,,30. Juni 1985\" in „31. Dezember 1985\" ge-\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                 ändert.\nbehörden verordnet:\n2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) In d~r Überschrift des dritten Abschnittes wird das\nIn § 3 und in Anlage 2 Satz 1 und 2 der Eisenbahn-               Datum „30. Juni 1985\" in „31. Dezember 1985\"\nGefahrgutausnahmeverordnung vom 12. Dezember                        geändert.\n1984 (BGBI. I S. 1536) wird das Datum „30. April 1985\"          b) In der Überschrift des vierten Abschnittes wird\nin „31. Dezember 1985\" geändert.                                    das Datum „30. April 1985\" in „31. Dezember\n1985\" geändert.\nArtikel 2\nc), Im vierten Abschnitt wird die Ausnahmegenehmi-\nDie Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom                      gung Nr. E 250 mit allen Angaben gestrichen.\n2. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1609), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1                                  Artikel 3\nS. 1677), wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\n1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\na) In der Ausnahme Nr. S 61 Satz 1 und in der Aus-      Berlin.\nnahme Nr. S 64 Satz 1 und Nummer 6 wird das                                    Artikel 4\nDatum „30. April 1985\" in „31. Dezember 1985\"\ngeändert.                                               Diese Verordnung tritt am 30. April 1985 in Kraft.\nBonn, den 25. April 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","720                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\nVom 25. April 1985\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 des Soldatenversorgungs-            9. In § 6 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte „eine Arbeit in\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Wirtschafts- und Soziallehre\" ersetzt durch die\n21. April 1983 (BGBI. 1 S. 457) verordnet die Bundes-              Worte „eine Arbeit in Wirtschaftslehre mit Rech-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                          nungswesen\".\nArtikel 1                          10. In § 6 Abs. 4 Nr. 4 werden die Worte „eine Arbeit in\nDarstellender Geometrie\" ersetzt durch die Worte\nDie Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\n„eine Arbeit in Physik\" und die Worte „eine Arbeit in\nvom 7. April 1967 (BGBI. 1 S. 473), zuletzt geändert\nRechnungswesen\" ersetzt durch die Worte „eine\ndurch die Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBI. 1\nArbeit in Betriebswirtschaftslehre\".\nS. 3765), wird wie folgt geändert:\n11. § 6 Abs. 6 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n„4. eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre\n,,(1) Die Prüfung bildet den Abschluß der weiter-\n(drei Zeitstunden).\"\nführenden Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundes-\nwehrfachschule.    11\n12. § 6 Abs. 8 erhält folgende Fassung:\n2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.                                     ,,(8) Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit\nin Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je\ndrei Themen zur Wahl.\"\n3. § 1 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\n,,(7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung       13. In § 6 Abs. 9 werden die Worte „im Grundlehrgang\ndes Bildungsstandes, der der allgemeinen Hoch-               odef gestrichen.\n1\n·\nschulreife entspricht, soll der Prüfling die Kennt-\nnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für      14. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.\ndas Studium an einer wissenschaftlichen Hoch-\nschule oder für eine Ausbildung außerhalb der\n15. § 7 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nHochschule gefordert werden.\"\n„ 1. für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in\nGemeinschaftskunde je drei Themen,\".\n4. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die   16. § 7 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nTeilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus.\"\n,,2. für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständ-\nnis-Test (Comprehension Test).\"\n5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. als Vorsitzender                                    17. In § 9 Abs. 4 wird als Satz 1 folgender Satz einge-\nein Beauftragter der Obersten Schulaufsichts-          fügt:\nbehörde des Landes, in dem die Bundeswehr-             ,,Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.\"\nfachschule ihren Sitz hat,\".\n18. In § 9 Abs. 5 Nr. 3 werden die Worte „im Grundlehr-\n6. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f wird der hinter dem            gang oder\" gestrichen.\nWort „Realschulen\" stehende Klammerzusatz\n,, (Mittelschulen)\" gestrichen.                           19. In § 11 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n„Dabei sind, abgesehen von den Fällen des § 9\n7. § 5 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:                     Abs. 2 b, die Ergebnisse der schriftlichen und der\n„Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling die            mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern\nvon ihm erzielten Lehrgangsleistungen gemäß Prü-              zugrunde zu legen.\"\nfungsliste mit.\"\n20. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der Lehr-\n8. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben.                                     gänge nach § 1 Abs. 3 bis 7\" gestrichen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                          721\n21. In § 14 a werden die Worte „des Grundlehrgangs                                Artikel 2\noder\" gestrichen.\nDer Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-\nlaut der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\n22. § 15 erhält folgende Fassung:\nin der vom 1. Mai 1985 an geltenden Fassung im Bun-\n,,§ 15                         desgesetzblatt bekanntmachen.\nWiederholung der Prüfung\nDer Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat                           Artikel 3\noder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann\ndie Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühe-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstens nach 6 Monaten.\"                                 in Kraft.\nBonn, den 25. April 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","722                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\nVom 25. April 1985\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Prüfungs-\nordnung für Bundeswehrfachschulen vom 25. April 1985 (BGBI. 1S. 720) wird\nnachstehend der Wortlaut der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\nin der ab 1. Mai 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 22. April 1967 in Kraft getretene Prüfungsordnung für Bundeswehr-\nfachschulen vom 7. April 1967 (BGBI. I S. 473),\n2. die am 31. Januar 1973 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Januar\n1973 (BGBI.I S. 33),\n3. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember\n1976 (BGBI. 1 S. 3765),\n4. die am 1. Mai 1985 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 4 Abs. 4 des\nSoldatenversorgungsgesetzes\nzu 1. in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (BGBI. 1\ns. 201 ),\nzu 2. in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (BGBI. 1\nS. 1481 ),\nzu 3. in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1976 (BGBI. I S. 457),\nzu 4. in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1\ns. 457).\nBonn, den 25. April 1985\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                              723\nPrüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\n§ 1                              Berufsausbildung oder über einen als gleichwertig\nanerkannten Abschluß einer Berufsfachschule oder\nZweck der Prüfung\nder Nachweis einer hinreichenden, mindestens drei-\n( 1) Die Prüfung bildet den Abschluß der weiterführen-     jährigen, einschlägigen Berufserfahrung,\nden Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundeswehrfach-\n4. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4 das\nschule.\nAbschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleich-\n(2) (weggefallen)                                          wertig anerkanntes Zeugnis oder das Abschlußzeug-\nnis des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 und der Nachweis\n(3) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des         einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbil-\nBildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, soll      dung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufs-\nder Prüfling die allgemeine und fachtheoretische Bil-         erfahrung.\ndung nachweisen, die für den Abschluß der Berufsauf-\nbauschule gefordert wird.                                                             §4\n(4) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des                         Prüfungsausschuß\nBildungsstandes, der der Fachhochschulreife ent-             (1) Dem Prüfungsausschuß gehören an\nspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen\nFähigkeiten nachweisen, die für das Studium an einer       1. als Vorsitzender\nFachhochschule gefordert werden.                              ein Beauftragter der Obersten Schulaufsichtsbe-\nhörde des Landes, in dem die Bundeswehrfach-\n(5) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des\nschule ihren Sitz hat,\nBildungsstandes, der dem Realschulabschluß ent-\nspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen    2. als weitere Mitglieder\nFähigkeiten nachweisen, die für die Ausbildung zu             a) der Leiter der Bundeswehrfachschule oder sein\ngehobenen Berufen gefordert werden.                               Vertreter,\n(6) In der Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung          b) die Lehrer, die zuletzt den Unterricht erteilt haben\nsoll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkei-          und die eine entsprechende Lehramtsprüfung\nten nachweisen, die für die Ausbildung als Beamter des            abgelegt haben sollen,\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes                 c) der Schulaufsichtsbeamte der Wehrbereichsver-\ngefordert werden.\nwaltung,\n(7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des          d) der Schriftführer (§ 10),\nBildungsstandes, der der allgemeinen Hochschulreife\nentspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geisti-       e) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3\ngen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an                oder 4 als Fachbeisitzer bis zu zwei von der Ober-\neiner wissenschaftlichen Hochschule oder für eine Aus-            sten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu\nbildung außerhalb der Hochschule gefordert werden.                benennende Lehrer von Berufsaufbauschulen\noder Fachoberschulen oder von entsprechenden\nßildungseinrichtungen,\n§2\nf) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 5 als\nZeit und Ort der Prüfung\nFachbeisitzer bis zu zwei von der Obersten Schul-\nDie Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an der                aufsichtsbehörde des Landes zu benennende\nBundeswehrfachschule statt.                                       Lehrer von Realschulen,\ng) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 als\n§3                                   Fachbeisitzer bis zu vier von der Obersten Schul-\nMeldung zur Prüfung                            aufsichtsbehörde des Landes zu benennende\nLehrer von Gymnasien.\n(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die\nTeilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus.                  (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur\nAmtsverschwiegenheit über den gesamten Prüfungs-\n(2) Die Meldung zur Prüfung hat der Prüfling recht-     verlauf verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden darauf\nzeitig vor Beendigung des Lehrgangs dem Leiter der         hinzuweisen.\nBun9eswehrfachschule vorzulegen. Der Meldung sind\nbeizufügen                                                    (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn\naußer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner\n1. ein handgeschriebener Lebenslauf,                       Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmen-\n2. die Angabe des für die mündliche Prüfung gewünsch-      mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\nten Prüfungsfaches.(§ 9 Abs. 1 ),                      Vorsitzenden den Ausschlag.\n3. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 das           (4) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann\nZeugnis über eine einschlägige abgeschlossene          der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsaus-","724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nschusses Unterausschüsse bilden. Einern Unteraus-           3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),\nschuß gehören ein Vorsitzender, ein Fachprüfer, minde-      4. eine Arbeit in Gemeinschaftskunde (drei Zeitstun-\nstens ein Fachbeisitzer und ein Schriftführer an. Der            den).\nFachbeisitzer kann gleichzeitig Schriftführer sein.\n(6) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1\n§5                             Abs. 6 gehören\nZulassung zur Prüfung                    1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),\n(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem         2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses vor                    3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),\n1. die Meldungen der Prüflinge nach § 3 Abs. 2,             4. eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre (drei\n2. eine Liste der Prüflinge mit Angabe der Lehrgangs-           Zeitstunden).\nleistungen (Prüfungsliste),                                (7) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1\n3. für die Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 Gut-       Abs. 7 gehören\nachten der Klassenkonferenz über Begabung, Fähig-      1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),\nkeiten und Neigungen der Prüflinge.\n2. eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden),\n(2) Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung       3. eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden),\nder Prüflinge. Er teilt dem Leiter der Bundeswehrfach-\nschule seine Entscheidung mit. Dieser gibt sie unver-       4. eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).\nzüglich den Prüflingen bekannt. Auf Antrag teilt der           (8) Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in\nSchulleiter dem Prüfling die von ihm erzielten Lehr-        Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je drei\ngangsleistungen gemäß Prüfungsliste mit.                    Themen zur Wahl.\n(9) In der mündlichen Prüfung kann in allen Fächern\n§6\ngeprüft werden, in denen im letzten Studienhalbjahr des\nPrüfungsfächer                       weiterführenden Lehrgangs unterrichtet wurde.\n(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil.                                                                   §7\n(2) (weggefallen)                                                          Prüfungsvorbereitungen\n(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem\n(3) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1     Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes\nAbs. 3 gehören                                              schriftliche Prüfungsfach zwei Vorschläge von Prü-\n1. ~in deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),                fungsaufgaben mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel\n2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),              vor. In Ländern, in denen eine zentrale Aufgabenstellung\nüblich ist, sind für sämtliche Bundeswehrfachschulen in\n3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),            dem betreffenden Land einheitlich die gleichen Prü-\n4. eine Arbeit in Physik (zwei Zeitstunden) und Techni-     fungsaufgaben zu stellen.\nschem Zeichnen (zwei Zeitstunden) im Lehrgang der          (2) (weggefallen)\nFachrichtung Technik oder eine Arbeit in Wirt-\nschaftslehre mit Rechnungswesen (drei Zeitstun-             (3) Für die Prüfung der weiterführenden Lehrgänge\nden) im Lehrgang der Fachrichtung Wirtschaft oder        soll jeder Vorschlag enthalten\neine Arbeit in Pädagogik (drei Zeitstunden) im Lehr-     1. für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in\ngang der Fachrichtung Sozialpädagogik.                       Gemeinschaftskunde je drei Themen,\n(4) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach§ 1       2. für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständnis-\nAbs. 4 gehören                                                   Test (Comprehension Test),\n1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),                 3. für die Arbeit in Mathematik im Lehrgang nach § 1\n2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),                  Abs. 7 drei Aufgaben, davon eine über die Behand-\nlung eines mathematischen Themas,\n3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),\n4. für die Arbeit in Physik im Lehrgang nach § 1 Abs. 7\n4. eine Arbeit in Physik (drei Zeitstunden) im Lehrgang          drei physikalische Einzelaufgaben oder die zusam-\nder Fachrichtung Technik oder eine Arbeit in                menhängende Darstellung eines physikalischen\nBetriebswirtschaftslehre (drei Zeitstunden) im Lehr-         Problems.\ngang der Fachrichtung Wirtschaft oder eine Arbeit in\nPädagogik/Psychologie (drei Zeitstunden) im Lehr-          (4) Der Vorsitzende wählt aus den Vorschlägen die\ngang der Fachrichtung Sozialpädagogik.                  Aufgaben für die Prüfung aus. Er kann die Vorschläge\nändern oder neue anfordern.\n(5) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1\nAbs. 5 gehören                                                 {5) Der Vorsitzende sendet die Prüfungsaufgaben\nund die nicht gewählten Vorschläge nach Fächern\n1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),                getrennt im verschlossenen Umschlag an den Leiter der\n2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),              Bundeswehrfachschule zurück.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                                725\n§8                                 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nSchriftliche Prüfung                     bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung im Beneh-\nmen mit dem Leiter der Bundeswehrfachschule und gibt\n(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule bestimmt          diesem die Namen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-\nim Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungs-           ben e bis g zu ladenden Lehrer bekannt. Der Leiter der\nausschusses den Termin der schriftlichen Prüfung.            Bundeswehrfachschule setzt die Prüflinge und die Mit-\nglieder des Prüfungsausschusses von diesem Termin in\n(2) Di~ schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht        Kenntnis.\neines Lehrers, der dem Prüfungsausschuß angehört,\nanzufertigen. Der aufsichtführende Lehrer öffnet in             (4) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Der\nGegenwart der Prüflinge den Umschlag mit den Prü-            Leiter der Bundeswehrfachschule kann im Einverneh-\nfungsaufgaben und gibt diese sowie die zugelassenen          men mit dem Vorsitzenden Gäste zur mündlichen Prü-\nHilfsmittel bekannt.                                         fung einladen. Zur mündlichen Prüfung des Aufbaulehr-\ngangs Verwaltung sollen Vertreter von Behörden des\n(3) Hat ein Prüfling seine Arbeit vor Ablauf der vorge-   Bundes ·und der Länder eingeladen werden. Die Gäste\nschriebenen Zeit beendet, so gibt er sie dem aufsieht-       haben kein Stimmrecht. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\nführenden Lehrer ab und verläßt den Raum. Wer nach\nAblauf der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht fer-        (5) Im Prüfungsraum sind auszulegen\ntiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab. Der Arbeit sind in\n1. die Prüfungsliste,\nallen Fällen sämtliche Aufzeichnungen beizufügen. Der\nzuletzt die Aufsicht führende Lehrer übergibt die Arbei-     2. alle vom Prüfling angefertigten Prüfungsarbeiten,\nten mit der Niederschrift über die schriftliche Prüfung      3. alle vom Prüfling im letzten Studienhalbjahr des wei-\n( § 10 Abs. 2) dem Leiter der Bundeswehrfachschule.              terführenden Lehrgangs angefertigten Klassenarbei-\nten.\n(4) Der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht erteilt\nhat, korrigiert die Arbeiten und gibt ein begründetes\n(6) Den Gang der Prüfung und die Reihenfolge der\nUrteil unter Verwendung einer der festgelegten sechs\nPrüfungsfächer bestimmt der Vorsitzende.\nNoten ab. Alle schriftlichen Arbeiten einschließlich des\nbegründeten Urteils sollen zusätzlich von einem Korre-\n(7) In jedem Fach prüft der Fachlehrer, der zuletzt den\nferenten durchgesehen werden. Die Arbeiten können\nUnterricht erteilt hat, oder ein vom Vorsitzenden zu\nvon den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einge-\nbestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der\nsehen werden.\nVorsitzende und mit seiner Zustimmung jedes andere\n(5) Der Vorsitzende setzt die Noten für die schrift-      Mitglied des Prüfungsausschusses können in die Prü-\nlichen Arbeiten nach Aussprache mit den Mitgliedern          fung eingreifen.\ndes Prüfungsausschusses endgültig fest. Die Noten\nsind in die Prüfungsliste einzutragen.                          (8) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß auf\nVorschlag der fachlich zuständigen Prüfer festgesetzt.\n(6) Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling vor der Sie sind in die Prüfungsliste einzutragen.\nmündlichen Prüfung das von ihm erzielte Ergebnis der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten mit.\n§ 10\n§9                                                    Niederschriften\nMündliche Prüfung                            (1) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen\nPrüfung sind Niederschriften zu fertigen.\n(1) Jeder Prüfling ist mindestens in einem vom Vorsit-\nzenden zu bestimmenden Fach zu prüfen. Bei der Prü-              (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muß\nfung in weiteren Fächern ist möglichst das vom Prüfling       enthalten\nnach§ 3 Abs. 2 Nr. 2 benannte Fach zu berücksichtigen.\nDem Prüfling soll eine angemessene Vorbereitungszeit          1. Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung in den ein-\ngewährt werden. Die Prüfung soll in der Regel in keinem          zelnen Fächern,\nFach die Dauer von zwanzig Minuten für jeden Prüfling\n2. die Sitzordnung der Prüflinge,\nüberschreiten.\n3. die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die Zeit\n(2) Der Prüfungsausschuß kann von der mündlichen              ihrer Anwesenheit,\nPrüfung absehen, wenn\n4. die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge\na) die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mit den              und die Zeit ihrer Abwesenheit,\nKlassenleistungen des Prüflings übereinstimmen,\n5. die Zeit der Abgabe der Prüfungsarbeiten,\neine Leistungsverb€sserung in den übrigen Fächern\nnicht zu erwarten und der Prüfling damit einverstan-     6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge\nden ist                                                      gemäß § 14 Abs. 4,\noder                                                     7. besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsver-\nsuche).\nb) die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die\nKlassenleistungen erkennen lassen, daß der Prüfling      Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Lehrern\ndie Prüfung nicht mehr bestehen kann.                    zu unterschreiben.","726                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muß         (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in\nenthalten                                                   allen Fächern mindestens ausreichend sind. Eine Aus-\nnahme hiervon ist zulässig, wenn mangelhaften Leistun-\n1. Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle der Mit-         gen in einem Fach mindestens befriedigende Leistun-\nglieder des Prüfungsausschusses und der nach § 9\ngen in einem anderen Fach gegenüberstehen. Hierbei\nAbs. 4 anwesenden Gäste,\nkönnen mangelhafte Leistungen in einem Fach mit\n2. alle Entscheidungen des Vorsitzenden und alle            schriftlicher Prüfungsarbeit nur durch mindestens\nBeschlüsse des Prüfungsausschusses,                     befriedigende Leistungen in einem anderen Fach mit\n3. den wesentlichen Inhalt, die Dauer und das Ergebnis      schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen werden; aus-\nder Prüfung in den einzelnen Fächern sowie die          genommen ist das Fach Deutsch, wenn die mangelhafte\nNamen des Prüflings, des Prüfenden und des Schrift-     Note in mangelnder Beherrschung der deutschen Spra-\nführers.                                                che in Wort und Schrift ihre Ursache hat. Mangelhafte\nLeistungen in mehreren Fächern oder ungenügende Lei-\nDie Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschrei-      stungen in einem Fach können nicht ausgeglichen\nben.                                                        werden.\n§ 11                                (3) Als Endnoten nach Absatz 2 zählen nur die Noten\nder Fächer, in denen im letzten Studienhalbjahr Pflicht-\nFestsetzung der Endnoten\nunterricht erteilt wurde.\n(1) Die Endnoten werden vom Prüfungsausschuß\n(4) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschus-\nfestgesetzt. Dabei sind, abgesehen von den Fällen des\nses über das Bestehen oder Nicht bestehen der Prüfung\n§ 9 Abs. 2 b, die Ergebnisse der schriftlichen und der\nsteht dem Vorsitzenden das Recht des Einspruchs zu.\nmündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern zugrunde        Über den Einspruch entscheidet die Oberste Schulauf-\nzu legen. Die Klassenleistungen sind in angemessener\nsichtsbehörde des Landes im Benehmen mit der\nWeise zu berücksichtigen.\nzuständigen Bundeswehrverwaltung. Der Einspruch hat\naufschiebende Wirkung; er ist dem Prüfling mitzuteilen.\n(2) Die Prüfungsleistungen werden bewertet mit\nÜber die Beschwerde oder den Widerspruch des Lehr-\nsehr gut        (1) für eine Leistung, die den Anforde-     gangsteilnehmers gegen die Entscheidung des Prü-\nrungen in besonderem Maße ent-        fungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung\nspricht,                               der Lehrgänge nach § 1 entscheidet die Bundeswehr-\nverwaltung. Die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die\ngut             (2) für eine Leistung, die den Anforde-\nden Prüfungsvorsitzenden entsandt hat, ist dabei zu\nrungen voll entspricht,\nbeteiligen.\nbefriedigend    (3) für eine Leistung, die im allgemeinen      (5) Dem Prüfling ist unverzüglich nach der Beratung\nden Anforderungen entspricht,          des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Prüfung\nausreichend     (4) für eine Leistung, die zwar Mängel      durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.\naufweist, aber im ganzen den Anfor-\nderungen noch entspricht,\n§ 13\nmangelhaft      (5) für eine Leistung, die den Anforde-\nPrüfungszeugnis\nrungen nicht entspricht, jedoch\nerkennen läßt, daß die notwendigen         (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein\nGrundkenntnisse vorhanden sind         Abschlußzeugnis, das die Bewertung der Leistungen in\nund die Mängel in absehbarer Zeit      den einzelnen Fächern enthält. Fächer, in denen der\nbehoben werden können,                 Unterricht vor dem letzten Studienhalbjahr abgeschlos-\nsen war, sind besonders zu kennzeichnen.\nungenügend      (6) für eine Leistung, die den Anforde-\nrungen nicht entspricht und bei der        (2) Das Abschlußzeugnis ist vom Vorsitzenden des\nselbst die Grundkenntnisse so lük-     Prüfungsausschusses und dem Leiter der Bundeswehr-\nkenhaft sind, daß die Mängel in        fachschule zu unterschreiben.\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-\n(3) Lehrgangsteilnehmer, die die Prüfung nicht abge-\nden können.\nlegt oder nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag an\nZwischennoten sind unzulässig.                              Stelle des Abschlußzeugnisses eine Bescheinigung\nüber den Besuch der Bundeswehrfachschule.\n(3) In den Fächern, in denen weder mündlich noch\nschriftlich geprüft worden ist, werden die in der Bundes-\nwehrfachschule zuletzt erteilten Noten in das Abschluß-                               § 14\nzeugnis übernommen.                                                      Täuschungsversuch, Rücktritt\n(1) Täuschungsversuche haben in der Regel den Aus-\n§ 12                            schluß von der weiteren Prüfung zur Folge. Wird in leich-\nErgebnis der Prüfung, Einspruchsrecht\nteren Fällen auf Wiederholung einer Prüfungsarbeit\nerkannt, so soll auf den vom Vorsitzenden des Prü-\n(1 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestan-     fungsausschusses nicht gewählten Vorschlag zurück-\nden\" oder „nicht bestanden\".                               gegriffen werden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1985                             727\n(2) Über Täuschungsversuche während der schrift-                                    §15\nlichen Prüfung entscheidet der Leiter der Bundeswel:lr-                     Wiederholung der Prüfung\nfachschule, über alle anderen Täuschungsversuche\nentscheidet der Vorsitzende.                                   Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder\ndessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prü-\n(3) Wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen     fung einmal wiederholen, und zwar frühestens nach\noder tritt er nach Beginn der schriftlichen Prüfung ohne    6 Monaten.\neinen vom Vorsitzenden als ausreichend anerkannten\nGrund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als                                   §16\nnicht bestanden.                                                           Verbleib der Prüfungsakten\n(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat der Leiter    Die Prüfungsakten werden fünf Jahre an der Bundes-\nder Bundeswehrfachschule den Prüflingen die Bestim-         wehrfachschule aufbewahrt. Vor ihrer Vernichtung sind\nmungen der Absätze 1 bis 3 bekanntzugeben.                  die Personalien der Prüflinge, der Zeitpunkt und das\nErgebnis der Prüfung listenmäßig zu erfassen.\n§14a\nNichtteilnahme an der Prüfung                                             § 17\nMeldet sich ein Lehrgangsteilnehmer der Abschluß-                                (Aufhebung)\nklasse eines weiterführenden Lehrgangs nicht zur\nAbschlußprüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestan-\n§18\nden, es sei denn, der Prüfungsausschuß erkennt die\nGründe für das Versäumnis an.                                                      (Inkrafttreten)"]}