{"id":"bgbl1-1985-21-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":21,"date":"1985-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_21.pdf#page=10","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"1985-04-19T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 19. April 1985\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den      4. § 13 wird wie folgt geändert:\n§§ 18, 22, 23, 24 und 26 des Tierseuchengesetzes in              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\n,,(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der\n(BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:                                                            Geflügelpest festgestellt, ordnet die zuständige\nBehörde die Tötung und unschädliche Beseiti-\ngung des Geflügels an.\";\nArtikel 1\nb) in Absatz 2 werden die Worte „aus veterinär-\nDie Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember                      polizeilichen Gründen\" durch die Worte „aus\n1972 (BGBI. 1S. 2509), zuletzt geändert durch§ 27 der                Gründen der Seuchenbekämpfung'' ersetzt.\nVerordnung vom 23. April 1982 (BGBI. I S. 503), wird wie\nfolgt geändert:                                               5. § 1 6 wird aufgehoben.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                               6. In § 17 Abs. 2 werden die Worte „aus veterinärpoli-\na) In Absatz 3 werden die Worte „veterinärpolizei-            zeilichen Gründen\" durch die Worte ,-,aus Gründen\nliche Gründe\" durch die Worte „Belange der                der Seuchen_bekämpfung'' ersetzt.\nSeuchenbekämpfung\" ersetzt;\nArtikel 2\nb) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen            Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ngegen die Geflügelpest oder die Newcastle-            und Forsten kann den Wortlaut der Geflügelpest-Ver-\nKrankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der         ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nSeuchenbekämpfung erforderlich ist.''                 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nArtikel 3\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 8 werden jeweils die Worte\n,,aus veterinärpolizeilichen Gründen\" durch die              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nWorte „aus Gründen der Seuchenbekämpfung''                leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nersetzt.                                                  Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im\nLand Berlin.\nArtikel 4\n3. In§ 7 Abs. 2 und§ 11 Abs. 2 werden die Worte „vete-\nrinärpolizeiliche Gründe\" durch die Worte „Belange           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Seuchenbekämpfung'' ersetzt.                          in Kraft.\nBonn, den 19. April 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}