{"id":"bgbl1-1985-20-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":20,"date":"1985-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/20#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_20.pdf#page=8","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1985-04-18T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":8,"num_pages":49,"content":["660                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 18. April 1985\nAuf Grund des§ 2 Abs. 2, des§ 3 Abs. 1 bis 3 und des§ 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November\n1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung\nvom 18. April 1984 (BGBI. 1 S. 644), wird wie folgt geändert:\n1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Ammonnitrat-Harnstoff-Lösung darf noch bis zum 31. Dezember 1985 nach den Vorschriften dieser\nVerordnung in der bis zum 24. April 1985 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden.\"\n2. Die Anlagen 1 und 4 erhalten die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 10 des Düngemittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. April 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und .Forsten\nlgnaz Kiechle","Anlage 1                                                                                                                                                                  N'l>\n(zu den §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 6 und 7)                                                                                                                                       C:    :::s\n)> -\n;::i. I»\n~ca\n~ CD\nTypen I iste                                                                           ~\n~\nVorbemerkungen\n1) Düngemittel, die einem in Spalte 6 mit einem Stern(*) versehenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen nach Maßgabe des§ 2 Abs. 3 als EWG-Düngemittel bezeichnet werden.\nFür mineralische Einnährstoffdünger des Typs \"Ammoniumnitrat\", die mehr als 28 % Stickstoff enthalten, gilt dies nur, wenn sie\n1. hinsichtlich ihres Gehaltes an verbrennlichen Bestandteilen den Grenzwerten nach Anhang II Nr. 11-.1 Abs. 5 Nr. 1 Gruppe A Untergruppe AI bis A III und\n2. den Anforderungen nach Anhang II Nr. 11.3 Abs. 4                                                                                                                                z\n=-\"\"\nder Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1S. 144) entsprechen.                                                                     !\\)\n0\n1\n2) Bei Durchgang durch Prüfsiebgewebe, Siebdurchgang oder Mahlfeinheit angegebene Abmessungen in mm beziehen sich auf die lichte Maschenweite des Prüfsiebgewebes.\n-i\nß)\nCO\na.\n<D\nTypen-                 Mindest-      typbestimmende              Bewertung;                         Zusammensetzung;                  besondere Bestimmungen                          ~\ngehalte                                                                      Art der Herstellung                                                               )>\nbezeichnung                          Bestandteile,               weitere Erfordernisse                                                                                                C\nNährstofformen und                                                                                                                               Cl)\nCO\nNäh rstofflöslich keiten                                                                                                                         ß)\nO\"\n~\n2                      3                               4                                 5                                    6\nCD\n0\n:::,\nAbschnitt 1                                                                                     :?\na.\nMineralische Einnährstoffdünger                                                                               <D\n:::,\n!\\)\n1. Stickstoffdünger                                                                                       f:a-\n)>\n'O\n1.1 Kalkmagnesia-      13% N         Nitratstickstoff;           Stickstoff bewertet als            Calciumnitrat,\n5%Mg0        wasserlösliches             Nitratstickstoff;\n*                          ~\nSalpeter                                                                                       Magnesiumnitrat                                                                   ....i.\nMagnesiumoxid               Gehalt an Magnesium in Form                                                                                          CO\n(X)\nwasserlöslicher Salze aus-                                                                                           01\ngedrückt als Magnesiumoxid ·\nChilesalpeter     15% N         Nitratstickstoff            Stickstoff bewertet als            Natriumnitrat;                                         *\nNitratstickstoff                   aus Caliche\nKalksalpeter      15% N         Gesamtstickstoff            Stickstoff bewertet als Gesamt-    Calciumnitrat,                                         *\nstickstoff oder als Nitrat- und    auch Ammoniumnitrat               Die Gehalte an Nitratstickstoff und\nAmmoniumstickstoff;                                                  Ammoniumstickstoff dürfen angegeben\nGehalt an Ammoniumstickstoff                                         werden\nhöchstens 1,5 % N\nNatronsalpeter    15 % N        Nitratstickstoff            Stickstoff bewertet als            Natriumnitrat                                          *                         CD\nNitratstickstoff                                                                                                    ...\nCD","Typen-            Mindest- typbestimmende          Bewertung;                        Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen                  cn\nbezeichnung       gehalte  Bestandteile,           weitere Erfordernisse             Art der Herstellung                                                     cn\nN\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                3                          4                                  5                                 6\n1.2 Ammonsulfat   20% N    Ammoniumstickstoff      Stickstoff bewertet als           Ammoniumsulfat                                      *\n(Schwefel-                                     Ammoniumstickstoff                                                Der Düngemitteltyp darf als \"Schwefel-\nsaures                                                                                                           saures Ammoniak\" bezeichnet werden\nAmmoniak)\nDicyandiamid- 20% N    Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als Gesamt-   Dicyandiamid,\nhaltiges               Dicyandiamidstickstoff, stickstoff;                       Ammoniumsulfat\nAmmonsulfat            Ammoniumstickstoff      Gehalt an Dicyandiamidstickstoff\nmindestens 2 % N\nCD\nC\n1.3 Stickstoff-   19% N    Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als           Nitrate, Ammonium-,                                                     ::,\n*                   Q.\nMagnesia       5% MgO  Ammoniumstickstoff,     Ammonium- und Nitratstickstoff;   Magnesiumverbindungen           Der Gehalt an wasserlöslichem Magne-   CD\n(J')\nNitratstickstoff;       Gehalt an Nitratstickstoff        (Magnesium-Calciumcarbonat      siumoxid darf angegeben werden         CO\nCD\nGesamt-Magnesiumoxid    mindestens 6 % N;                 [Dolomit], Magnesiumcarbonat                                           (J')\nMagnesium bewertet als Gesamt-    oder Magnesiumsulfat)                                                  CD\nMagnesiumoxid\nN\nO\"\nStickstoff-   19% N    Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als           Ammoniumnitrat,                                     *\n~\n(_\nMagnesium-     5%MgO   Ammoniumstickstoff,     Ammonium- und Nitratstickstoff;   Ammoniumsulfat,                                                        ß)\n::,-\nsulfat                 Nitratstickstoff;       Gehalt an Nitratstickstoff        Magnesiumsl,llfat                                                      (0\nwasserlösliches         mindestens 6 % N;                                                                                        ß)\n·:J\nMagnesiumoxid           Magnesium in Formwasser-                                                                                 CO\nlöslicher Salze ausgedrückt als                                                                          .....\nMagnesiumoxid                                                                                            CO\nCX>\nSJl\n1.4 Ammonium-     20% N    Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als           Ammoniumnitrat,                                     *                   --f\nnitrat                 Ammoniumstickstoff,     Ammonium- und Nitratstickstoff,   auch Carbonate und Sulfate des  Wenn das Düngemittel mehr als           ~\n(Kalkammon-            Nitratstickstoff        beide Stickstofformen ungefähr    Calciums und Magnesiums         28 % Stickstoff enthält, darf es nur\nsalpeter)                                      je zur Hälfte                                                     in geschlossenen Packungen an\nAnwender abgegeben werden;\nder Düngemitteltyp darf als „Kalk-\nammonsalpeter\" bezeichnet werden,\nwenn neben Ammoniumnitrat nur\nCalciumcarbonat (Kalkstein) oder\nDolomit mit einem Mindestgehalt von\n20 % enthalten sind;\ndie Carbonate müssen einen\nReinheitsgrad von mindestens 90 %\naufweisen\nAmmonsulfat-  24% N    Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als           Ammoniumnitrat,\nsalpeter,              Ammoniumstickstoff,     Ammonium- und Nitratstickstoff;   Ammoniumsulfat;\numhüllt                Nitratstickstoff        Gehalt an Nitratstickstoff        Granulieren und Beschichten der\nmindestens 5 % N, mindestens      Granulate mit gesundheitlich\n70 % kunststoffumhüllte Granulate unbedenklichem Kunststoff","Typen-             Mindest- typbestimmende           Bewertung;                        Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\nbezeichnung        gehalte  Bestandteile,            weitere Erfordernisse             Art der Herstellung\nNäh rstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                3                           4                                 5                    6\nAmmonsulfat-   25% N    Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als           Ammoniumnitrat,                       *\nsalpeter                Ammoniumstickstoff,      Ammonium- und Nitratstickstoff;   Ammoniumsulfat\nNitratstickstoff         Gehalt an Nitratstickstoff\nmindestens 5 % N\nDicyandiamid-  25% N    Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als           Oicyandiamid,\nhaltiger                Dicyandiam idstickstoff, Gesamtstickstoff;                 Ammoniumnitrat,\nAmmonsulfat-            Ammoniumstickstoff,      Gehalt an Dicyandiamidstickstoff  Ammoniumsulfat                               z:-\"'\nsalpeter                Nitratstickstoff         mindestens 2 % N;                                                              I'\\)\nGehalt an Nitratstickstoff                                                     0\n1\nmindestens 5 % N\n-i\nPJ\n(C\n1.5 Kalkstickstoff 18% N    Gesamtstickstoff         Stickstoff bewertet als           Calciumcyanamid,                      *      a.\nGesamtstickstoff;                 Calciumoxid,                                 Cl)\nmindestens 75 % des angegebe-     auch Ammoniumsalze,                          \"\"'\n)>\nnen Stickstoffs als Cyanamid      Harnstoff                                    c::\nC/l\ngebunden                                                                      (C\nPJ\ncr\nNitrathaltiger 18% N    Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als           Calciumcyanamid,                             ~\n*\nKalkstickstoff          Nitratstickstoff         Gesamtstickstoff;                 Calciumoxid, Nitrat,                         CD\n0\nmindestens 75 % des angegebe-     auch Ammoniumsalze,                          ::::,\n~::::,\nnen Nicht-Nitratstickstoffs als   Harnstoff\nCyanamid gebunden;                                                             a.\nCl)\n::::,\nGehalt an Nitratstickstoff min-\nI'\\)\ndestens 1 % N, höchstens 3 % N                                                  ~\n)>\n1.6 Dicyandiamid-  30% N    Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als           Dicyandiamid,                               'O\nhaltiger                Dicyandiamidstickstoff,  Gesamtstickstoff;                 Carbamid,                                     ~\nAmmonsulfat-            Amidstickstoff,          Gehalt.an Dicyandiam1dstickstoff  Ammoniumsulfat                                ....\nCO\nHarnstoff               Ammoniumstickstoff       mindestens 2,5 % N;                                                             0)\n01\nGehalt an Amidstickstoff\nmindestens 15 % N;\nGehalt an Biuret höchstens 1,2 %\nDicyandiamid-  44% N    Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als           Dicyandiamid,\nhaltiger                Oicyandiamidstickstoff,  Gesamtstickstoff;                 Carbamid\nHarnstoff               Amidstickstoff           Gehalt an Dicyandiamidstickstoff\nmindestens 4 % N;\nGehalt an Biuret höchstens 1,2 %\nHarnstoff      44% N    Gesamtstickstoff         Stickstoff bewertet als           Carbamid                              *\nals Amidstickstoff       Gesamtstickstoff, ausgedrückt als\n0)\nAmidstickstoff;                                                                0)\nGehalt an Biuret höchstens 1,2 %                                                ~","Typen-            Mindest- typbestimmende            Bewertung;                      Zusammensetzung;            besondere Bestimmungen                c,,\nc,,\nbezeichnung       gehalte  Bestandteile,            weitere Erfordernisse            Art der Herstellung                                               ~\nNährstofformen und\nNährstoff löslich keiten\n2                 3                           4                               5                               6\n1.7 Oxamid        28% N    Gesamtstickstoff         Stickstoff bewertet als          Oxamid, auch Calciumsulfat  Der Kupfergehalt darf 0, 1 % Cu, der\nGesamtstickstoff;                und Ammonium- oder Calcium- Gehalt an wasserlöslichem Cyanid\nGehalt an Ammonium- oder Nitrat- nitrat                      2 mg je kg nicht überschreiten;\nstickstoff höchstens 4 % N                                   die Gehalte an Ammoniumstickstoff\nund Nitratstickstoff dürfen angegeben\nwerden\nCrotonyliden- 28% N    Gesamtstickstoff         Stickstoff bewertet als          Crotonylidendiharnstoff,    Der Gehalt an Nitratstickstoff darf\ndiharnstoff                                     Gesamtstickstoff;                auch Nitrat                 angegeben werden\nGehalt an Nitratstickstoff                                                                         CD\nC,\nhöchstens 4 % N                                                                                    ::::,\n(2\n(t)\n00\nlsobutyliden- 28% N    Gesamtstickstoff         Stickstoff bewertet als          lsobutylidendiharnstoff,    Der Gehalt an Nitratstickstoff darf   CO\n(t)\ndiharnstoff                                     Gesamtstickstoff;                auch Nitrat                 angegeben werden                      00\n(t)\nGehalt an Nitratstickstoff\nhöchstens 4 % N                                                                                     N\nO\"\nHarnstoff-    32% N    Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als Gesamt-  lsobutylidendiharnstoff,\n_ä\nlsobutyliden-          Amidstickstoff           stickstoff, mindestens 70 % des  Carbamid                                                          '-\nO>\ndiharnstoff                                     angegebenen Gesamtstickstoffs                                                                       =1\"\n(0\nals lsobutylidendiharnstoff                                                                         O>\n::::::1\n(0\nFormaldehyd-  36% N    Gesamtstickstoff         Stickstoff bewertet als Gesamt-  Formaldehydharnstoff                                               .....\nharnstoff                                       stickstoff, davon mindestens                                                                        CO\nCO\n60 % heißwasserlöslich                                                                             _c,,\n--1\nHarnstoff-    38% N    Gesamtstickstoff,        Stickstoff bewertet als Gesamt-  Formaldehydharnstoff,                                              ~\nFormaldehyd-           Amidstickstoff           stickstoff, mindestens 60 % des  Carbamid\nharnstoff                                       angegebenen Gesamtstickstoffs\nals Formaldehydharnstoff, davon\nmindestens 60 % heißwasser-\nlöslich\n1.8 Ammoniak-     10% N    Ammoniumstickstoff       Stickstoff bewertet als          ammoniakhaltiges Wasser     Das Düngemittel darf nur mit einem\nwasser                                          Ammoniumstickstoff                                           Hinweis gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden, daß es unverdünnt\nnicht zur Oberflächendüngung\ngeeignet ist","Typen-            Mindest- typbestimmende            Bewertung;                       Zusammensetzung;              besondere Bestimmungen\nbezeichnung       gehalte  Bestandteile,             weitere Erfordernisse            Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNäh rstofflösl ich keiten\n2                  3                            4                              5                                6\nKalksalpeter- 10% N    Gesamtstickstoff,         Stickstoff bewertet als          Carbamid, Calciumnitrat, auch Das Düngemittel darf nur mit einem\nHarnstoff-             Amidstickstoff,           Gesamtstickstoff oder als        Calciumchlorid                Hinweis auf die für die Beständigkeit\nLösung                 Nitratstickstoff          Amid- und Nitratstickstoff                                     zweckmäßige Art der Lagerung, ins-\nbesondere auf die Lagertemperatur,\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nwerden;\nbei der Angabe der typbestimmenden\nBestandteile, Nährstofformen und        z:-.\nNährstofflöslichkeiten darf auf einen   1\\)\nGehalt an Calcium, bewertet als Ca,     0\n1\nhingewiesen werden, wenn er\nmindestens 10 % beträgt;                --t\n!l)\nCO\nenthält das Düngemittel Calciumchlorid\na.\nund entspricht dieses nicht der im      CD\nArzneibuch festgelegten Qualität,       \"\"'\n)>\nmuß jede Packung mit dem Hinweis        C\nC/)\ngekennzeichnet sein: ,,Nicht für       CO\n!l)\nBlattdüngung oder zum Benetzen          0-\nvon Früchten!\"                          ~\nOJ\n0\nKalksalpeter-  10% N    Gesamtstickstoff,         Stickstoff bewertet als Gesamt-  Carbamid, Nitrat              Das Düngemittel darf nur mit einem      :::,\nHarnstoff-              Amidstickstoff,           stickstoff oder als Amid- und                                  Hinweis auf die für die Beständigkel't ~:::,\nSuspension              Nitratstickstoff          Nitratstickstoff, mindestens                                   zweckmäßige Art der Lagerung, inst.e-   a.\nCD\n80 % des angegebenen Gesamt-                                   sondere auf die Lagertemperatur,        ::,\n1\\)\nstickstoffs als Nitratstickstoff                               gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nwerden                                  -!>-\n)>\nu\nAmmonnitrat-   27% N    Gesamtstickstoff,         Stickstoff bewertet als Amid-,   Carbamid,                     Das Düngemittel darf nur mit einem     :!:\nHarnstoff-              Amidstickstoff,           Ammonium- und Nitratstickstoff,  Ammoniumnitrat                Hinweis auf die für die Beständigkeit   .....\nCO\nLösung                  Ammoniumstickstoff,       ungefähr die Hälfte des angege-                                zweckmäßige Art der Lagerung, ins•     (X)\nNitratstickstoff          benen Gesamtstickstoffs als                                    besondere auf die Lagertemperatur.     01\nAmmonium- und Nitratstickstoff;                                gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nGehalt an Biuret höchstens 0,5 %                               werden\nAmmoniakgas    80% N    Ammoniumstickstoff        Stickstoff bewertet als          Ammoniak                      Das Düngemittel darf nur mit einem\nAmmoniumstickstoff                                             Hinweis gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden, daß es nicht zur\nOberflächendüngung geeignet ist\ncn\ncn\n(J1","Typen-                 Mindest-      typbestimmende              Bewertung;                       Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen              0,\n0,\nbezeichnung            gehalte       Bestandteile,               weitere Erfordernisse            Art der Herstellung                                                 0,\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                      3                             4                                5'-                              6\n2. Phosphatdünger\nSofern bei einem ·Düngemitteltyp in Spalte 4 für die Untersuchung bei der Überwachung ein Durchgang durch Prüfsiebgewebe vorgeschrieben ist, müssen die Granulate\neines granuliert in den Verkehr gebrachten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß zerfallen.\n2.1 Superphosphat 16 % P2Os          Neutral-ammoncitratlös-     Phosphat bewertet als neutral-   Monocalciumphosphat,                              *\nliches Phosphat, wasser-    ammoncitratlösl iches P2Os, min- Calciumsulfat;\nlösliches Phosphat          destens 93 % des angegebenen     Aufschließen gemahlenen Roh-\nGehalts an P2Os wasserlöslich    phosphats mit Schwefelsäure                                          CD\nc::\n:::J\nKonzentriertes 25 % P2Os         Neutral-ammoncitratlös-     Phosphat bewertet als neutral-   Monocalciumphosphat,                              *                  C2.\nCl)\nSuperphosphat                    liches Phosphat, wasser-    ammoncitratlösliches P2Os, min-  Calciumsulfat;                                                       C/)\n(0\nlösliches Phosphat          destens 93 % des angegebenen     Aufschließen gemahlenen Roh-                                        Cl)\nC/)\nGehalts an P2Os wasserlöslich    phosphats mit Schwefelsäure und                                     Cl)\nPhosphorsäure                                                       ;::r\nO\"\nTriple-Super-     38 % P2Os      Neutral-ammoncitratlös-     Phosphat bewertet als neutral-   Monocalciumphosphat;                              *                 ~\nphosphat                         liches Phosphat, wasser-    ammoncitrattösliches P2Os, min-  Aufschließen gemahlenen Roh-                                        c.._\ntl)\nlösliches Phosphat          destens 93 % des angegebenen     phosphats mit Phosphorsäure                                          ::,--\nGehalts an P2Os wasserlöslich                                                                         \"'\"\"\n(0\ntl)\n:::J\n(0\n2.2 Glüh misch-       24 % P2Os      In 2 %iger Zitronensäure    Phosphat bewertet als in 2 %iger Alkalicalciumphosphat,                                               _.,\nphosphat                         lösliches Phosphat, alka-   Zitronensäure lösliches P2Os,    Dicalciumphosphat,                                                  CO\nlisch-ammoncitrattösliches  mindestens 75 % des angegebe-    Calciumsilicat;                                                     (X)\nPhosphat                    nen Gehalts an P2O 5 alkalisch-  aus Glühphosphat und Dicalcium-                                     91\nammoncitratlöslich;              phosphat oder Triple-Super-                                          -1\n~-\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:  phosphat durch Mischen\nmindestens 96 % bei 0,63 mm,\nmindestens 75 % bei 0, 16 mm\nGlühphosphat      25% P2Os       Alkalisch-ammoncitrat-      Phosphat bewertet als alkalisch- Alkalicalciumphosphat,                            *\nlösliches Phosphat          ammoncitratlösliches P2Os; _     Calciumsilicat;\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:  thermisches Aufschließen unter\nmindestens 96 % bei 0,63 mm,     Einwirkung von Alkali-\nmindestens 75 % bei 0, 16 mm     verbindungen und Kieselsäure\nauf Rohphosphat","Typen-             Mindest- typbestimmende            Bewertung;                       Zusammensetzung;                 besondere Bestimmungen\nbezeichnung        geh alte Bestandteile,             weitere Erfordernisse            Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                3                          4                                 5                                6\n2.3 Dicalcium-     38% P20s Alkalisch-ammoncitrat-    Phosphat bewertet als alkalisch- Dicalciumphosphatdihydrat;                        *\nphosphat                lösliches Phosphat        ammoncitratlösliches P20s;       Fällen mineralischer Phosphate\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:  oder aus Knochen gelöster\nmindestens 98 % bei 0,63 mm,     Phosphorsäure\nmindestens 90 % bei 0, 16 mm\n2.4 Thomas-        10% P20s In 2 %iger Zitronensäure  Phosphat bewertet als in 2 %iger Calciumsilicophosphate;                           *\nphosphat                lösliches Phosphat        Zitronensäure lösliches P20s;    Bearbeiten phosphathaltiger      Die Höhe des Phosphatgehalts darf    z-,\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe: Schlacke aus der Stahlgewinnung auch in einer Spanne von 2 Gewichts-    1\\)\nmindestens 96 % bei 0,63 mm,                                      prozenten angegeben werden           0\nmindestens 75 % bei 0, 16 mm                                                                             1\n-f\n!l)\n2.5 Teilaufge-              Mineralsäurelösliches     Phosphat bewertet als mineral-   Mon0-, Tricalciumphosphat,                                          CO\n20% P20s                                                                                                              *\nschlossenes             Phosphat,                 säurelösliches P20s, mindestens  Calciumsulfat;                                                       a.\n~\n-Rohphosphat             wasserlösliches Phosphat  40 % des angegebenen Gehalts     Teilaufschließen gemahlenen                                          )>\nan P20s wasserlöslich;           Rohphosphats mit Schwefel-                                           C\n(/)\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:  oder Phosphorsäure                                                  CO\n!l)\nmindestens 98 % bei 0,63 mm,                                                                          O\"\nmindestens 90 % bei 0, 16 mm                                                                          ~\nCD\n0\nTeilaufge-     16% P20s Mineralsäurelösliches     Phosphat bewertet als mineral-   Mono-, Tricalciumphosphat,                                           :::l\n_:::l\nschlossenes     6%Mg0   Phosphat,                 säurelösliches P20s, mindestens  Calciumsulfat;\nRohphosphat             wasserlösliches Phosphat; 40 % des angegebenen Gehalts     Teilaufschließen gemahlenen Roh-                                     a.\n(D\nmit Magnesium           Gesamt-Magnesiumoxid      an P20s wasserlöslich;           phosphats mit Schwefel- oder                                         :::l\n1\\)\nMagnesium bewertet als           Phosphorsäure, Zugeben von\n~\nGesamt-Magnesiumoxid             Magnesiumsulfat\n)>\n\"C\n:::::!.\n2.6 Rohphosphat    23% P20s Mineralsäure löslich es   Phosphat bewertet als mineral-   Mono-, Tricalciumphosphat,\nmit wasserlös-          Phosphat,                 säurelösltches P20s,             Calciumsulfat;                                                       CO\nlichem Anteil           in 2 %iger Ameisensäure   mindestens 45 % des              Teilaufschließen gemahlenen Roh-                                     (X)\nc.i,\nlösliches Phosphat,       angegebenen Gehalts an P20s      phosphats mit Schwefelsäure\nwasserlösliches Phosphat  in 2 %iger Ameisensäure löslich,\nmindestens 20 % des\nangegebenen Gehalts an P20s\nwasserlöslich\na>\na>\n......","Typen-             Mindest-  typbestimmende            Bewertung;                      Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen               0,\n0,\nbezeichnung        gehalte   Bestandteile,             weitere Erfordernisse           Art der Herstellung                                                  (X)\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                 3                            4                               5                                  6\nRohphosphat    19 % P2Os M ineralsäurelösl ich es  Phosphat bewertet als mineral-  Mono-, Tricalciumphosphat,\nmit wasserlös-  6% MgO   Phosphat,                 säurelösliches P2Os,            Calciumsulfat;\nlichem Anteil            in 2 %iger Ameisensäure   mindestens 45 % des angegebe-   Teilaufschließen gemahlenen\nund Magnesium            lösliches Phosphat,       nen Gehalts an P2Os in 2 %iger  Rohphosphats mit Schwefelsäure,\nwasserlösliches Phosphat; Ameisensäure löslich,           Zugeben von Magnesiumsulfat\nGesamt-Magnesiumoxid      mindestens 20 % des\nangegebenen Gehalts an P2Os\nwasserlöslich;\nMagnesium bewertet als\nGesamt-Magnesiumoxid                                                                                 ClJ\nC\n:::::,\nQ.\n2.7 Aluminium-     30% P2Os  Mineralsäurelösliches     Phosphat bewertet als mineral-  Aluminium-Calciumphosphat;                          *\nCl)\nCl)\nCalcium-                 Phosphat,                 säurelösliches P2Os,            thermisches Aufschließen von                                         CO\nCl)\nphosphat                 alkalisch-ammoncitrat-    mindestens 75 % des angegebe-   Rohphosphat                                                          Cl)\nCl)\nlösliches Phosphat        nen Gehalts an P2Os in alkali-                                                                       ,::r\nschem Ammoncitrat löslich;                                                                           O\"\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:\nmindestens 98 % bei 0,63 mm,                                                                         -~\nc...\nmindestens 90 % bei 0, 16 mm                                                                         !).)\n.,\n:J\"\nCO\n2.8 Rohphosphat,   25% P2Os  Mineralsäurelösliches     Phosphat bewertet als mineral-  Tricalciumphosphat,             Der Siebdurchgang in Gewichts-       !).)\n:::::,\ngemahlen                 Phosphat,                 säurelösliches P2Os,            Calciumcarbonat;                prozenten bei 0, 16 mm ist anzugeben CO\nin 2 %iger Ameisensäure   mindestens 40 % des angegebe-   Vermahlen weicherdigen                                                ......\nlösliches Phosphat        nen Gehalts an P2Os in 2 %iger  Rohphosphats                                                         CO\n(X)\nAmeisensäure löslich;                                                                                _01\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:                                                                       -t\nmindestens 98 % bei 0,315 mm,                                                                         ~\nmindestens 90 % bei 0, 16 mm\nWeicherdiges   25% P2O~  Mineralsäurelösliches     Phosphat bewertet als mineral-  Tricalciumphosphat,                                 *\nRohphosphat              Phosphat,                 säurelösliches P2Os,            Calciumcarbonat;                Der Siebdurchgang in Gewichts-\nin 2 %iger Ameisensäure   mindestens 55 % des angegebe-   Vermahlen weicherdigen          prozenten bei 0,063 mm ist anzugeben\nlösliches Phosphat        nen Gehalts an P2Os in 2 %rger  Rohphosphats\nAmeisensäure löslich;\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:\nmindestens 99 % bei 0, 125 mm,\nmindestens 90 % bei 0,063 mm","Typen-            Mindest-   typbestimmende          Bewertung;                       Zusammensetzung;                  besondere Bestimmungen\nbezeichnung       gehalte    Bestandteile,           weitere Erfordernisse            Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                          4                                 5                                 6\nWeich erdiges 21 % P2Os  Mineralsäurelösliches   Phosphat bewertet als minerat-   Tricalciu mphosphat,\nRohphosphat    7% MgO    Phosphat,               säurelösliches P2Os,             Calciumcarbonat,\nmit Magnesium           ·in 2 %iger Ameisensäure mindestens 55 % des angegebe-    Magnesiumsulfat;\nlösliches Phosphat;     nen Gehalts an P2Os in 2 %iger   Vermahlen weicherdigen\nGesamt-Magnesiumoxid    Ameisensäure löslich;            Rohphosphats,\nMagnesium bewertet als           Zugeben von Magnesiumsulfat\nGesamt-Magnesiumoxid;\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:•                                                                         z\n-,\nmindestens 99 % bei 0, 125 mm,                                                                           1\\)\nmindestens 90 % bei 0,063 mm                                                                             0\n1\nDas Düngemittel darf nur mit einem    .....\n2.9 Rohphosphat   14% P2Os   Mineralsäurelösliches   Phosphat bewertet als mineral-   Tricalciumphosphat,               Hinweis auf den Anwendungsbereich     0)\n(0\nmit kohlen-   40% CaCO3  Phosphat,               säurelösliches P2Os, mindestens  Calciumcarbonat;                  gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht  a.\nsaurem Kalk             in 2 %iger Ameisensäure  40 % des angegebenen Gehalts     Mischen von                       werden                                CD\n-,\nlösliches Phosphat;     an P2Os in 2 %iger Ameisensäure  a) weicherdigem Rohphosphat                                             )>\nCalciumcarbonat          löslich;                                                                                                 C\nmit folgender Mahlfeinheit:                                         cn\nKalk bewertet als CaCO3                                                                                 (0\nmindestens 98 % Siebdurch-                                          0)\nO\"\ngang bei 0,315 mm, min-                                             ~\ndestens 90 % Siebdurchgang                                          CD\nbei 0, 16 mm, mit                                                  0\n::::,\nb) kohlensaurem Kalk mit folgen-                                       :;,\nder Mahlfeinheit des Aus-                                           C.\nCD\ngangsgesteins bei Herstellung                                       ::::,\n1\\)\naus\n~\naa) hartem Gestein:                                                 )>\nmindestens 97 % Sieb-\ndurchgang bei 1,0 mm,                                          ~\nmindestens 70 % Sieb-                                           CO\n(X)\ndurchgang bei 0,315 mm                                          (]!\nbb) weichem Gestein:\nmindestens 97 % Sieb-\ndurchgang bei 3,0 mm,\nmindestens 50 % Sieb-\ndurchgang bei 1,0 mm\ncc) Kreide: mindestens 97 %\nSiebdurchgang bei 4,0\nmm, mindestens 70 %\nSiebdurchgang bei 2,0 mm\na,\na,\n(0","Typen-           Mindest-  typbestimmende            Bewertung;                     Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen                O')\nbezeichnung      gehalte    Bestandteile,            weitere Erfordernisse          Art der Herstellung\n.....\n0\nNährstofformen und\nNährstofflöslich keiten\n2                  3                           4                               5                               6\nRohphosphat  14 % P2Os Mineralsäurelösliches     Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat,             Das Düngemittel darf nur mit einem\nmit kohlen-  40% CaCO3 Phosphat, in 2 %iger      säurelösliches P2Os,           Calciumcarbonat;                Hinweis auf den Anwendungsbereich\nsaurem Kalk             Ameisensäure lösliches    mindestens 40 % des angegebe-  Mischen von                     gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\naus Meeres-             Phosphat;                 nen Gehalts an P2Os in 2 %iger a) weicherdigem Rohphosphat     werden\nalgen                   Calciumcarbonat           Ameisensäure löslich;              mit folgender Mahlfeinheit:\nKalk bewertet als CaCO3            mindestens 98 % Siebdurch-\ngang bei 0,315 mm,\nmindestens 90 % Siebdurch-\ngang bei 0, 16 mm, mit\nCD\nb) kohlensaurem Kalk aus                                              C\n::::,\nMeeresalgen mit folgender                                         Cl.\nCD\nMahlfeinheit:                                                     (/)\nCO\nmindestens 98 % Siebdurch-                                        CD\n(/)\ngang bei 2,0 mm,                                                  CD\nmindestens 50 % Siebdurch-                                        rJ\nO\"\ngang bei 0,8 mm\nRohphosphat             Mi neralsäu relösl ich es Phosphat bewertet als mineral- Tricalciumphosphat,\n~\n14% P2Os                                                                                           Das Düngemittel darf nur mit einem    c...\n!l)\nmit kohlen- · 30% CaCQ3 Phosphat,                 säurelösliches P2Os,           Calciumcarbonat,                Hinweis auf den Anwendungsbereich     :::r\n....,\nsaurem        15% MgCQ3 in 2 %iger Ameisensäure   mindestens 40 % des angegebe-  Magnesi umcarbonat;             gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht CO\n!l)\nMagnesiumkalk           lösliches Phosphat;       nen Gehalts an P2Os in 2 %iger Mischen von                     werden                                ::::,\nCalciumcarbonat;          Ameisensäure löslich;                                                                               CO\na) weicherdigem Rohphosphat                                           .....\nMagnesiumcarbonat         Kalk bewertet als CaCO3;           mit folgender Mahlfeinheit:                                       CO\nMagnesium bewertet als MgCOa       mindestens 98 % Siebdurch-                                        CX>\n.P1\ngang bei 0,315 mm,\nmindestens 90 % Siebdurch-\ngang bei 0, 16 mm, mit\n~\nb) kohlensaurem Magnesiumkalk\nmit folgender Mahlfeinheit\ndes Ausgangsgesteins bei\nHerstellung aus\naa) hartem Gestein:\nmindestens 97 % Sieb-\ndurchgang bei 1.,0 mm,\nmindestens 70 % Sieb-\ndurchgang bei 0,315 mm\nbb) weichem Gestein:\nmindestens 97 % Sieb-\ndurchgang bei 3,0 mm,\nmindestens 50 % Sieb-\ndurchgang bei 1 mm","Typen-             Mindest-   typbestimmende            Bewertung;                        Zusammensetzung;               besondere Bestimmungen\nbezeichnung        gehalte    Bestandteile,             weitere Erfordernisse             Art der Herstellung\nNährstofformen und\n/ Näh rstofflösl ich keiten\n2                    3                           4                                 5                                6\n3. Kalidünger\n3.1 Kalirohsalz    10% ~o     Wasserlösliches           Kali bewertet als wasserlösliches Kali roh salz                                      *\n5% MgO    Kaliumoxid;               ~O;\nwasserlösliches           Magnesium in Form wasser-\nMagnesiumoxid             löslicher Salze ausgedrückt\nals Magnesiumoxid                                                                                       z\n-,\nAngereichertes 1a% ~o     Wasserlösliches           Kali bewertet als wasserlösliches Kali roh salz,                                                        t\\J\n*                  0\nKalirohsalz               Kaliumoxid                ~o                                Kaliumchlorid                  Der Gehalt an wasserlöslichem Magne-    1\nsiumoxid darf angegeben werden,        -1\nn,\nwenn er mindestens 5 % MgO beträgt   CO\na.\n3.2 Kaliumchlorid  37% ~o     Wasserlösliches           Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumchlorid;                                     *                  ~\nKaliumoxid                ~o                                Aufbereiten von Kalirohsalzen                                         )>\nC\n(/)\nCO\nKaliumchlorid  37% ~o     Wasserlösliches           Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumchlorid,                                     *                  n,\nmit Magnesium   5% MgO    Kaliumoxid;                                                 Magnesiumsalze;                                                       O\"\n~O;                                                                                                     ..\n(t)\nwasserlösliches           Magnesium in Form wasser-         Aufbereiten von Kalirohsalzen,\nOJ\nMagnesiumoxid             löslicher Salze ausgedrückt als   Zugeben von Magnesiumsalzen                                          0\n::,\nMagnesiumoxid                                                                                         _::,\na.\n(t)\n3.3 Kaliumsulfat   47% K20    Wasserlösliches           Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat                                       *                 ::,\nKaliumoxid                ~O;                                                              Der Chloridgehalt darf angegeben       t\\J\nGehalt an Chlorid höchstens                                      werden, wenn er weniger als 3 % Cl     ~\n3%CI                                                             beträgt                               )>\n-g_\nKaliumsulfat   22%~0      Wasserlösliches           Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat,                                      *\nmit Magnesium   8% MgO    Kaliumoxid;               K20;                              Magnesiumsulfat                Der Chloridgehalt darf angegeben      <.O\nCO\nwasserlösliches           Magnesium in Form wasser-                                        werden, wenn er weniger als 3 % Cl    u,\nMagnesiumoxid             löslicher Salze ausgedrückt als                                  beträgt\nMagnesiumoxid;\nGehalt an Chlorid höchstens\n3%CI\n3.4 Rückstandkali  20% ~o     Wasserlösl ich es         Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsalze;                   Der Chloridgehalt darf angegeben\nKaliumoxid                K20                               aus kalihaltigen Rückständen   werden, wenn er weniger als 3 % Cl\nder industriellen Produktion   beträgt;\ndie Art der Kalirückstände\nist anzugeben\ncn\n.....\n.....","Typen-                 Mindest-      typbestimmende               Bewertung;                                Zusammensetzung;                 besondere Bestimmungen                a,\nweitere Erfordernisse                     Art der Herstellung\n......\nbezeichnung            gehalte       Bestandteile,                                                                                                                                 N\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                     3                                  4                                       5                                  6\n4. K a I k d ü n g e r u n d M a g n e s i u m d ü n g e r\nDie Mindestgehalte und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaC03 gelten auch dann als erreicht, wenn das Dünge-\nmittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaC03 einen Teil MgC03 enthält.\n4.1 Kohlensaurer       75% CaCQ3     Calciumcarbonat              Kalk bewertet als CaC03;                  Calciumcarbonat,                Auf einen Gehalt an Magnesiumcarbo-\nKalk {Kohlen-                                                 Durchgang durch Prüfsiebgewebe auch Magnesiumcarbonat;                    nat darf bei der Angabe der typbestim-\nsaurer Magne-                                                 bei Herstellung aus                       aus Kalkstein, Dolomit oder     menden Bestandteile, Nährstofformen\nsium kal k)                                                                                             Kreide durch Mahlen, auch Gra-  und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen (JJ\na) hartem Gestein:\nnulieren des auf den Feinheits- werden, wenn er, bewertet als MgC03,   C\nmindestens 97 % bei 1,0 mm,                                                                                    ~\ngrad nach Spalte 4 ausgemahle-  mindestens 5 % beträgt;                 0.\nmindestens 70 % bei 0,315 mm                                                                                  (D\nnen Produkts                    der Düngemitteltyp darf als „Kohlen-   ClJ\nCO\nb) weichem Gestein:                                                       saurer Magnesiumkalk\" bezeichnet       (D\n(/)\nmindestens 97 % bei 3,0 mm,                                            werden, wenn der Gehalt an Magne-      (D\nmindestens 50% bei 1,0 mm                                              siumcarbonat, bewertet als MgCQ3,      r:rC-\nc) Kreide:\nmindestens 97 % bei 4,0 mm,\nmindestens 15 % beträgt, zusammen\nmit dem angegebenen Gehalt an Cal-     e\n:+\nmindestens 70 % bei 2,0 mm;                                            ciumcarbonat der in Spalte 2 festge-   c...\nS).)\nsetzte Mindestgehalt erreicht ist und  :::T\nbei Granulierung:                                                         Magnesiumcarbonat als weiterer Nähr-   eo\nZerfall des Granulats unter                                                stoff zusätzlich zu in Spalte 3 fest-  S).)\n~\nFeuchtigkeitseinfluß                                                       gesetzten typbestimmenden Bestand-     CO\nteilen, Nährstofformen und Nährstoff-\n.....\n(0\nlöslichkeiten angegeben wird;          CX>\n_o,\ndie Art des Ausgangsgesteins nach\nSpalte 4 ist anzugeben                  -i\n~-\nKohlensaurer       65% CaC03     Calciumcarbonat              Kalk bewertet als CaC03;                  Calciumcarbonat,                Der Düngemitteltyp darf zusätzlich als\nKalk mit Torf-                                                Durchgang durch Prüfsiebgewebe Torf;                                      AZ-Kalk bezeichnet werden, wenn das\nzusatz                                                        bei Herstellung aus                       aus Kalkstein, Dolomit oder     Düngemittel mindestens 1000 wirk-\nKreide durch Mahlen, Zugeben    same Azotobacterzellen je g, bewertet\na) hartem Gestein:\nvon  Torf, auch Zugeben von     nach ihrem Wachstum auf Agarplatten,\nmindestens 97 % bei 1,0- mm,\nAzotobacter                     enthält;\nmindestens 70 % bei 0,315 mm\ndie Art des Ausgangsgesteins nach\nb) weichem Gestein:                                                       Spalte 4 ist anzugeben\nmindestens 97 % bei 2,5 mm,\nmindestens 50 % bei 0,8 mm\nc) Kreide:\nmindestens 97 % bei 4,0 mm,\nmindestens 70 % bei 2,0 mm","Typen-            Mindest-  typbestimmende           Bewertung;                      Zusammensetzung;               besondere Bestimmungen\nbezeichnung       gehalte   Bestandteile,            weitere Erfordernisse           Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                 3                           4                               5                                6\nKohlensaurer  65% CaCO3 Calciumcarbonat          Kalk bewertet als CaCO3;        Calciumcarbonat;               Auf einen Gehalt an Magnesiumcarbo-\nKalk aus                                         Durchgang durch Prüfsiebgewebe: aus Meeresalgen durch Trocknen nat darf bei der Angabe der typbestim-\nMeeresalgen                                      mindestens 97 % bei 2,0 mm,     und Mahlen                     menden Bestandteile, Nährstofformen\nmindestens 50 % bei 0,8 mm;                                    und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen\nGehalt an NaCI höchstens 3 %                                   werden, wenn er, bewertet als MgCO3,\nmindestens 5 % beträgt\nKohlensaurer  65% CaCO3 Calciumcarbonat;         Kalk bewertet als CaCO3;        Calciumcarbonat,               Auf einen Geha!t an Magnesiumcarbo-       z\n~\nKalk mit       3% P2Os  m ineralsäurelösl ich es Phosphat bewertet als mineral-  Tricalciumphosphat,            nat darf bei der Angabe der typbestim-    I'\\)\nweich erdigem            Phosphat,                säurelösliches P2Os, mindestens auch Magnesiumcarbonat;        menden Bestandteile, Nährstofformen      o·\nRohphosphat              in 2 %iger Ameisensäure  55 % des angegebenen Gehalts    aus                                                                       1\nund Nährstofflöslichkeiten hingewiesen\n-i\n(Kohlensaurer           lösliches Phosphat       an P2Os in 2 %iger Ameisensäure Kalkstein, Dolomit oder Kreide werden, wenn er, bewertet als MgCO3,     Sll\nlöslich;                    .                                                                          CO\nMagnesiumkalk                                                                    durch Mahlen;                  mindestens 5 % beträgt;\nMahlfeinheit des Ausgangs-\na.\nmit weich-                                        bei Granulierung:                                              der Düngemitteltyp darf als \"Kohlen-     ..,\nCD\nerdigem Roh-                                      Zerfall des Granulats unter     gesteins bei Herstellung aus   saurer Magnesiumkalk mit weich-          )>\nphosphat)                                         Feuchtigkeitseinfluß            a) hartem Gestein:             erdigem Rohphosphat\" bezeichnet          C\nC/)\nmindestens 97 % Siebdurch-  werden, wenn der Gehalt an Magne-       CO\nSll\ngang bei 1,0 mm,            siumcarbonat, bewertet als MgCQ3,        O\"\nmindestens 15 % beträgt, zusammen        ~\nmindestens 70 % Siebdurch-                                           CD\ngang bei 0,315 mm           mit dem angegebenen Gehalt an\n0\nCalciumcarbonat der in Spalte 2          :::,\n_:::,\nb) weichem Gestein:            festgesetzte CaCOrMindestgehalt\nmindestens 97 % Siebdurch-  erreicht ist und Magnesiumcarbonat       a.\nCD\ngang bei 3,0 mm,            als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in  ::J\n1\\)\nmindestens 50 % Siebdurch-  Spalte 3 festgesetzten typbestimmen-\n~\ngang bei 1,0 mm             den Bestandteilen, Nährstofformen        )>\nc) Kreide:                     und Nährstofflöslichkeiten angegeben    \"O\nmindestens 97 % Siebdurch-  wird;                                    ~\ngang bei 4,0 mm,            die Art des Ausgangsgesteins nach        ~\nCO\nmindestens 70 % Siebdurch-  Spalte 5 ist anzugeben;                  (X)\n01\ngang bei 2,0 mm;            das Düngemittel darf nur mit dem Hin-\nZugeben von weicherdigem       weis „Zur Anwendung in der Forstwirt-\nRohphosphat mit folgender      schaft\" gewerbsmäßig in den Verkehr\nMahlfeinheit:                  gebracht werden\nmindestens 99 % Siebdurchgang\nbei 0, 125 mm,\nmindestens 90 % Siebdurchgang\nbei 0,063 mm;\nauch Granulieren des ausgemah-\nlenen Produkts\ncn\n\"\"'\nw","0)\nTypen-            Mindest-  typbestimmende         Bewertung;                         Zusammensetzung;                  besondere Bestimmungen                   .....\nbezeichnung       gehalte   Bestandteile,          weitere Erfordernisse              Art der Herstellung                                                        .a::-,\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                 3                         4                                  5                                     6\nKohlensaurer  65% CaCQ3 Calciumcarbonat;       Kalk bewertet als CaC03;           Calciumcarbonat,                  Auf einen Gehalt an Magnesiumcarbo-\nKalk mit       5% P20s  alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch-   Alkalicalciumphosphat,            nat darf bei der Angabe der typbestim-\nPhosphat                 lösliches Phosphat     ammoncitratlösliches P20s;         Dicalciumphosphat,                menden Bestandteile, Nährstoffarmen\n(Kohlensaurer                                  bei Granulierung:                  auch Magnesiumcarbonat;           und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen\nMagnesiumkalk                                   Zerfall des Granulats unter Feuch- aus Kalkstein, Dolomit oder       werden, wenn er, bewertet als MgC03,\nmit Phosphat)                                  tigkeitseinfluß                    Kreide durch Mahlen;              mindestens 5 % beträgt;\nMahlfeinheit des Ausgangs-        der Düngemitteltyp darf als „Kohlen-\ngesteins bei Herstellung aus      saurer Magnesiumkalk mit Phosphat\"\na) hartem Gestein:                bezeichnet werden, wenn der Gehalt\nOJ\nmindestens 97 % Siebdurch-     an Magnesiumcarbonat, bewertet als       C\n::,\ngang bei 1,0 mm,               MgCQ3, mindestens 15 % beträgt,          Q.\n(t)\nmindestens 70 % Siebdurch-     zusammen mit dem angegebenen             (/)\ngang bei 0,315 mm              Gehalt an Calciumcarbonat der in        (C\n(t)\nSpalte 2 festgesetzte CaCOrMindest-      (/)\n(t)\nb) weichem Gestein:               gehalt erreicht ist und Magnesiumcar-    r:r\nmindestens 97 % Siebdurch-     bonat als weiterer Nährstoff zusätzlich  O\"\ngang bei 3,0 mm,               zu in Spalte 3 festgesetzten typbestim-\nmindestens 50 % Siebdurch-     menden Bestandteilen, Nährstofformen    -~\nc...\ngang bei 1,0 mm                und Nährstofflöslichkeiten angegeben     O>\n:::r\nc} Kreide:                        wird;                                    ~\n(C\nmindestens 97 % Siebdurch-     die Art des Ausgangsgesteins             O>\n::,\ngang bei 4,0 mm,               und der zugegebenen Phosphate           (C\nmindestens 70 % Siebdurch-     nach Spa'ite 5 sind anzugeben            .....\nCO\n0)\ngang bei 2,0 mm;                                                       _01\nZugeben aufgeschlossener Phos-                                             -1\nphate mit folgender Mahlfeinheit:                                          ~\nmindestens 96 % Siebdurchgang\nbei 0,63 mm,\nmindestens 75 % Siebdurchgang\nbei 0,16 mm;\nauch Granulieren des ausgemah-\nlenen Produkts","Typen-           Mindest- typbestimmende            Bewertung;                      Zusammensetzung;             besondere Bestimmungen\nbezeichnung      gehalte  Bestandteile,             weitere Erfordernisse           Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNäh rstofflösl ich keiten\n2                  3                          4                               5                               6\n4.2 Branntkalk   65% CaO  Calciumoxid               Kalk bewertet als CaO;          Calciumoxid, auch Magnesium- Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid\n(Branntkalk,                                    Durchgang durch Prüfsiebgewebe: oxid;                        darf bei der Angabe der typbestimmen-\nkörnig),                                        mindestens 97 % bei 6,3 mm;     aus Kalkstein, Dolomit oder  den Bestandteile, Nährstofformen und\n(Magnesium-                                     beim ersten Inverkehrbringen    Kreide durch Brennen         Nährstofflöslichkeiten hingewiesen\nBranntkalk),                                    dürfen nicht mehr als 9 % CaO                                werden, wenn er, bewertet als MgO,\n(M&gnesium-                                     an C02 gebunden sein                                         mindestens 5 % beträgt;\nBranntkalk,                                                                                                  der Düngemitteltyp darf als \"Magne-\nkörnig)                                                                                                      sium-Branntkalk\" bezeichnet werden,     z\n=\"'\nwenn der Gehalt an Magnesiumoxid,       1\\)\nbewertet als MgO, mindestens 15 %       0\n1\nbeträgt, zusammen mit dem angegebe-\n-i\nnen Gehalt an Calciumoxid der in        ll>\n(C\nSpalte 2 festgesetzte Mindestgehalt\nerreicht ist und Magnesiumoxid als\na.\n..,\n<D\nweiterer Nährstoff zusätzlich zu in     )>\nSpalte 3 festgesetzten typbestimmen-    C:\nden Bestandteilen, Nährstofformen und   \"'ll>\n(C\nNährstofflöslichkeiten angegeben wird;\nder Düngemitteltyp darf als \"Brannt-    ~\nkalk, körnig• oder \"Magnesium-Brannt-   CD\n0\nkalk, körnig• bezeichnet werden, wenn   ::::,\n_::::,\ndas Düngemittel jeweils folgenden\nAnforderungen entspricht:               a.\n<D\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe zu       ::::,\n1\\)\n97 % bei 6,3 mm,\n~\ndavon höchstens 5 % bei 0,4 mm\n)>\n'O\n2.:\n..A.\n(0\nO>\n01\n(J)\n--..\n(11","Typen-          Mindest- typbestimmende         Bewertung;                      Zusammensetzung;              besondere Bestimmungen               0,\nbezeichnung     gehalte  Bestandteile,          weitere Erfordernisse           Art der Herstellung\n.....\n0,\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                3                         4                               5                                 6\nStückkalk   65% CaO  Calciumoxid            Kalk bewertet als CaO;          Calciumoxid, auch Magnesium- Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid\n(Magnesium-                                 beim ersten Inverkehrbringen    oxid;                        darf bei der Angabe der typbestimmen-\nStückkalk)                                  dürfen nicht mehr als 9 % CaO   aus Kalkstein, Dolomit oder  den Bestandteile, Nährstofformen und\nan C02 gebunden sein            Kreide durch Brennen         Nährstofflöslichkeiten hingewiesen\nwerden, wenn er, bewertet als MgO,\nmindestens 5 % beträgt;\nder Düngemitteltyp darf als „Magne-\nsium-Stückkalk\" bezeichnet werden,\nwenn der Gehalt an Magnesiumoxid,\nbewertet als MgO, mindestens 15 %     ClJ\nC\nbeträgt, zusammen mit dem angegebe-   ::J\na..\nnen Gehalt an Calciumoxid der in      (t)\n(/J\nSpalte 2 festgesetzte Mindestgehalt   CO\n(t)\nerreicht ist und Magnesiumoxid als    (/J\n(t)\nweiterer Nährstoff zusätzlich zu       N\nin Spalte 3 festgesetzten typ-        O\"\nbestimmenden Bestandteilen, Nähr-\nstofformen und Nährstofflöslichkeiten i\nc..\nangegeben wird                        ß)\n:,-\n-c\nCO\n4.3 Löschkalk   60% CaO  Calciumoxid            Kalk bewertet als CaO;          Calciumhydroxid, auch        Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid     ß)\n::J\n(Magnesium-                                 Durchgang durch Prüfsiebgewebe: Magnesiumhydroxid;           darf bei der Angabe der typbestimmen- CO\nLöschkalk)                                  mindestens 97 % bei 4,0 mm,     aus Kalkstein, Dolomit oder  den Bestandteile, Nährstofformen und   ~\nmindestens 80 % bei 2,0 mm;     Kreide durch Brennen und     Näh rstofflöslich keiten hingewiesen  CO\n(X)\nbeim ersten Inverkehrbringen    Löschen                      werden, wenn er, bewertet als MgO,    _01\ndürfen nicht mehr als 9 % CaO                                mindestens 5 % beträgt;                -f\nan C02 gebunden sein                                         der Düngemitteltyp darf als \"Magne-    Q;!.\nsium-Löschkalk\" bezeichnet werden,\nwenn der Gehalt an Magnesiumoxid,\nbewertet als MgO, mindestens 15 %\nbeträgt, zusammen mit dem angegebe-\nnen Gehalt an Calciumoxid der in\nSpalte 2 festgesetzte Mindestgehalt\nerreicht ist und Magnesiumoxid als\nweiterer Nährstoff zusätzlich zu in\nSpalte 3 festgesetzten typbestimmen-\nden Bestandteilen, Nährstofformen\nund Nährstofflöslichkeiten angegeben\nwird","Typen-           Mindest- typbestimmende         Bewertung;                      Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen\nbezeichnung      gehalte  Bestandteile,          weitere Erfordernisse           Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                3                         4                               5                                    6\nMischkalk    55% CaO  Calciumoxid            Kalk bewertet a!s CaO;          Calciumcarbonat, -hydroxid oder Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid\n(Magnesium-                                  mindestens ¼ des angegebenen    -oxid, auch Magnesiumcarbonat,  darf bei der Angabe der typbestimmen-\nMischkalk)                                   Gehalts als Oxid;               -hydroxid oder -oxid;           den Bestandteile, Nährstoffarmen und\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe: aus kohlensaurem Kalk und       Näh rstofflöslich keiten hingewiesen\nmindestens 97 % bei· 4,0 mm,    Branntkalk oder Löschkalk durch werden, wenn er, bewertet als MgO,\nmindestens 50 % bei 0,8 mm      Mischen                         mindestens 5 % beträgt;\nder Düngemitteltyp dari als \"Magne-\nsium-Mischkalk\" bezeichnet werden,       z:-,\nwenn der Gehalt an Magnesiumoxid,       1\\)\nbewertet als MgO, mindestens 15 %       0\n1\nbeträgt, zusammen mit dem angegebe-\n-i\nnen Gehalt an Calciumoxid der in        !l>\nCO\nSpalte 2 festgesetzte Mindestgehalt     a.\nerreicht ist und Magnesiumoxid als      ('0\nweiterer Nährstoff zusätzlich zu in     \"\"\"'\n)>\nSpalte 3 festgesetzten typbestimmen-    C\n(/)\nden Bestandteilen, Nährstoffarmen und CO\n!l>\nNährstofflöslichkeiten angegeben wird  O\"\n~\n4.4 Hüttenkalk   40% CaO  Calciumoxid            Kalk bewertet als CaO;          Oxide und Silicate von Calcium  Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid      CD\n0\n(Hüttenkalk,                                 Durchgang durch Prüfsiebgewebe: und Magnesium;                  darf bei der Angabe der typbestimmen-   ::::,\n_::::,\nkörnig) .                                    mindestens 97 % bei 1,0 mm,     aus Hochofen- oder Konverter-   den Bestandteile, Nährstoffarmen und\nmindestens 80 % bei 0,315 mm    schlacke                        Näh rstofflöslich keiten hingewiesen   a.\n('0\n::::,\nwerden, wenn er, bewertet als MgO,\n1\\)\nmindestens 3 % beträgt;\n~\nder Düngemitteltyp dari als \"Hütten-   )>\nkalk, körnig\" bezeichnet werden, wenn \"'O\ndas Ausgangsprodukt auf den Fein-      ~\nheitsgrad nach Spalte 4 ausgemahlen    CO\nist und das Düngemittel folgenden      (X)\n01\nAnforderungen entspricht:\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:\nmindestens 97 % bei 3,0 mm,\nmindestens 75 % bei 1,6 mm\na,\n.....\n.....","Typen-              Mindest- · typbestimmende           Bewertung;                       Zusammensetzung;                   besondere                                0,\nbezeictinung        gehalte    Bestandteile,            weitere Erfordernisse            Art der Herstellung                Bestimmungen\n.....\n0)\nNährstofformen und\nNäh rstofflöslich keiten\n2                   3                          4                                5                                    6\nHüttenkalk mit  40% CaO    Calciumoxid;             Kalk bewertet als CaO;           Oxide und Silicate von Calcium    Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid\nweicherdigem     3% P2Os   mineralsäurelösliches    Phosphat bewertet als mineral-   und Magnesium, Tricalcium-        darf bei der Angabe der typbestimmen-\nRohphosphat                Phosphat, in 2 %iger     säurelösliches P2Os, mindestens  phosphat, Calciumcarbonat;        den Bestandteile, Nährstofformen und\nAmeisensäure lösliches   55 % des angegebenen Gehalts     aus Hüttenkalk mit folgender      Nährstofflöslichkeiten hingewiesen\nPhosphat                 an P2Os in 2 %iger Ameisensäure  Mahlfeinheit:                     werden, wenn er, bewertet als MgO,\nlöslich                          mindestens 97 % bei 1,0 mm,       mindestens 3 % beträgt;\nmindestens 80 % bei 0,315 mm;     das Düngemittel darf nur mit dem\nZugeben von weicherdigem          Hinweis \"Zur Anwendung in der\nRohphosphat mit folgender         Forstwirtschaft\" gewerbsmäßig in\nMahlfeinheit:                     den Verkehr gebracht werden              CD\nC\nmindestens 99 % bei 0, 125 mm,                                             ::::,\na.\nmindestens 90 % bei 0,063 mm                                               CD\nC/J\nCO\n(1)\nKonverterkalk   35% CaO    Calciumoxid;             Kalk bewertet als CaO;           Oxide und Silicate von Calcium    Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid       C/J\n(1)\nmit Phosphat     3% P2Os   in 2 %iger Zitronensäure Phosphat bewertet als in 2 %iger und Magnesium, Eisen-, Mangan-    darf bei der Angabe der typbestimmen-\n(Konverterkalk             lösliches Phosphat       Zitronensäure lösliches P2Os;    verbindungen;                     den Bestandteile, Nährstofformen und\nN\nO\"\nmit Phosphat,                                       Durchgang durch Prüfsiebgewebe:  aus phosphathaltiger Konverter-   Nährstofflöslichkeiten hingewiesen\nkörnig)                                             mindestens 97 % bei 1,0 mm,      schlacke, auch Zugeben            werden, wenn er, bewertet als MgO,      -~\nmindestens 80 % bei 0,315 mm     aufgeschlossener Phosphate        mindestens 3 % beträgt;                 '-\na>\n::::,-\nder Düngemitteltyp darf als „Konverter- \"\"\"I\nCO\nkalk mit Phosphat, körnig\" bezeichnet   a>\n::::,\nwerden, wenn das Ausgangsprodukt        CO\nauf den Feinheitsgrad nach Spalte 4     ~\nausgemahlen ist und das Düngemittel     CO\nOJ\nfolgenden Anforderungen entspricht:     p1\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:         -t\nmindestens 97 % bei 2,0 mm,             ~\nmindestens 75 % bei 1,0 mm\n4.5 Geflügelkotkalk 30 % CaO   Calciumoxid              Kalk bewertet als CaO            Calciumhydroxid, Geflügelkotkalk; Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid\naus Branntkalk und feuchtem       darf bei der Angabe der typbestimmen-\nGeflügelkot                       den Bestandteile, Nährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten hingewiesen\nwerden, wenn er, bewertet als MgO,\nmindestens 5 % beträgt","Typen-              Mindest- typbestimmende         Bewertung;                        Zusammensetzung;                 besondere Bestimmungen\nbezeichnung         gehalte  Bestandteile,          weitere Erfordernisse             Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                3                         4                                 5                                     6\nKali-Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid;           Kalk bewertet als CaO;            Calciumoxid oder -hydroxid,      Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid\n(Kali-          10 % \"20 wasserlösliches        Kali bewertet als wasserlösliches auch Magnesiumoxid oder          darf bei der Angabe der typbestimmen-\nMagnesium-               Kaliumoxid             \"20;                              -hydroxid, Kaliumsulfat oder     den Bestandteile, Nährstofformen und\nBranntkalk)                                     Durchgang durch Prüfsiebgewebe:   Kaliumcarbonat;                  Nährstofflöslichkeiten hingewiesen\nmindestens 97 % bei 6,3 mm        aus Branntkalk und Rückstand-    werden, wenn er, bewertet als MgO,\nkali                             mindestens 5 % beträgt;\nder Düngemitteltyp darf als \"Kali-\nMagnesium-Branntkalk\" bezeichnet          z;\"\"'I\nwerden, wenn der Gehalt an Magne-         1\\)\nsiumoxid, bewertet als MgO, min-          0\n1\ndestens 15 % beträgt, zusammen mit        --i\ndem angegebenen Gehalt an Calcium-        !l)\n(C\noxid der in Spalte 2 festgesetzte CaO- ·  a.\nMindestgehalt erreicht ist und Magne-     Cl)\n\"\"\"'I\nsiumoxid als weiterer Nährstoff zusätz-   )>\nlich zu in Spalte 3 festgesetzten         C:\ncn\ntypbestimmenden Bestandteilen, Nähr-     (C\n!l)\nstofformen und Nährstofflöslichkeiten     0-\nangegeben wird                            ~\nCD\n0\nRückstandkalk   30 % CaO Calciumoxid            Kalk bewertet als CaO;            Oxide, Hydroxide oder Carbonate  Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid         ::,\n_::,\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe: von Calcium oder Magnesium;        darf bei der Angabe der typbestimmen-\nmindestens 97 % bei 4,0 mm        aus basisch wirksamen Rückstän-  den Bestandteile, Nährstofformen und      a.\nCD\n::,\nden der industriellen Produktion Näh rstofflöslich keiten hin gewiesen\n1\\)\nwerden, wenn er, bewertet als MgO,        ~\nmindestens 5 % beträgt;                   )>\ndie Art der Kalkrückstände ist anzugeben \"O\n~\n4.6 Calciumchlorid  15 % Ca  Calcium                Calcium bewertet als wasser-      Calciumchlorid                   Das Düngemittel darf nur in geschlos-\n.....\nCO\nlösliches Ca                                                       senen, gegen Feuchtigkeit schützen-       (X)\n01\nden Packungen gewerbsmäßig in den\nVerkehr gebracht werden;\ndurch Aufdruck oder Einlegezettel ist\nauf die Anwendungszeit (zeitliche\nWiederholung, Stand der Vegetation),\nden Anwendungsbereich und die erfor-\nderliche Verdünnung der Nährlösung\nhinzuweisen; entspricht das Calcium-\nchlorid nicht der im Arzneibuch fest-\ngelegten Qualität, muß jede Packung\nmit dem Hinweis gekennzeichnet sein:\n„Nicht für Blattdüngung oder zum\n0)\nBenetzen von Früchten!\"                  .....\nU)","Typen-               Mindest- typbestimmende            Bewertung;                        Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen               0)\nCD\nbezeichnung         gehalte   Bestandteile,             weitere Erfordernisse             Art der Herstellung                                       0\nNährstofformen und\nNäh rstofflösl ich keiten\n2                   3                           4                                5                      6\nCalciumchlorid- 10 % Ca   Calcium                   Calcium bewertet als wasser-      Calciumchlorid      Das Düngemittel darf nur in geschlos-\nLösung                                              lösliches Ca                                          senen Packungen gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebracht werden;\ndurch Aufdruck ist auf die Anwen-\ndungszeit (zeitliche Wiederholung,\nStand der Vegetation), den Anwen-\ndungsbereich und die erforderliche\nVerdünnung der Nährlösung hin-\nzuweisen;\nCD\nentspricht das Calciumchlorid nicht   C\n::,\nder im Arzneibuch festgelegten Quali-  Cl.\ntät, muß jede Packung mit dem Hin-     (t)\nC/)\nweis gekennzeichnet sein: \"Nicht für  CO\n(t)\nBlattdüngung oder zum Benetzen von    C/)\n(t)\nFrüchten!\"                             N\nO\"\n4.7 Magnesium-      15% MgO   Wasserlösliches           Magnesium bewertet als w.asser-   Magnesiumsulfat\nsulfat                    Magnesiumoxid             lösliches MgO                                                                               -~\ne,__\n0)\n:::,-\nMagnesium-        8% MgO  Wasserlösliches           Magnesium in Form wasser-         Magnesiumsulfat,    Der Chloridgehalt darf angegeben       \"\"'\nCO\nSUifat mit Kali           Magnesiumoxid;            löslicher Salze ausgedrückt als   Kaliumsulfat        werden, wenn er we_niger als 3 % Cl    0)\n::,\n6% K20  wasserlösliches           Magnesiumoxid;                                        beträgt                               CO\nKaliumoxid                Kali bewertet als wasserlösliches                                                            ~\ninsgesamt                           K20;                                                                                        CO\nCX>\n20%                                 Gehalt an Chlorid höchstens                                                                 _CJl\n3%CI                                                                                         -i\n~-\nKonzentrierter  70% MgO   Magnesiumoxid             Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumoxid\nMagnesium-                                          Magnesiumoxid;\ndünger                                              Durchgang durch Prüfsiebgewebe:\nmindestens 97 % bei 4,0 mm","Typen-             Mindest- typbestimmende           Bewertung;                      Zusammensetzung;              besondere Bestimmungen\nbezeichnung        gehalte  Bestandteile,            weitere Erfordernisse           Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNäh rstofflöslich keiten\nt   1              2                 3                          4                               5                                6\nMagnesium-      8% Mg   Magnesium                Magnesium bewertet als wasser-  Magnesiumchlorid,             Das Düngemittel darf nur in geschlos-\nchlorid-Lösung                                   lösliches Mg;                   auch Calciumchlorid           senen Packungen gewerbsmäßig in\nGehalt an Calcium höchstens                                   den Verkehr gebracht werden;\n2%Ca                                                          durch Aufdruck ist auf die Anwen-\ndungszeit (zeitliche Wiederholung,\nStand der Vegetation). den Anwen-\ndungsbereich und die erforderliche\nVerdünnung der Nährlösung hin-          z....\nzuweisen; bei Verwendung von             I\\J\nCalciumchlorid ist der Gehalt an Ca     0\nanzugeben;                                1\n~\nentspricht das Calciumchlorid oder      O>\nCO\nMagnesiumchlorid nicht den im Arznei-\nQ.\nbuch für die Prüfung auf Reinheit des   Cl)\nCalciumchlorids festgesetzten Anforde-\n....\n)>\nrungen, muß jede Packung mit dem         C\nCh\nHinweis gekennzeichnet sein: ,,Nicht   CO\nO>\nfür Blattdüngung oder zum Benetzen       O\"\nvon Früchten!\"                           ~\nOJ\nMagnesium-     15% MgO  Magnesiu~oxid            Magnesium bewertet als Gesamt-  Magnesiumoxid, -hydroxid oder Auf einen Gehalt an Calciumoxid darf    0\n::,\ndünger-                                          Magnesiumoxid                   Magnesiumsalze                bei der Angabe der typbestimmenden     ~::,\nSuspension                                                                                                     Bestandteile, Nährstofformen und         Cl.\nNährstofflöslichkeiten hingewiesen       CD\n::,\nwerden, wenn er, bewertet als CaO,       I\\J\nmindestens 2 % beträgt;                  -,:::.\ndas Düngemittel darf nur mit einem       )>\n\"O\nHinweis auf die für die Beständigkeit    :!.:\nzweckmäßige Art der Lagerung, ins-        -L\nbesondere auf die Lagertemperatur, _     CO\n(X)\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht   01\nwerden;\ndurch Aufdruck ist auf die Anwen-\ndungszeit (zeitliche Wiederholung,\nStand der Vegetation) und den\nMengenaufwand je Flächeneinheit\nhinzuweisen\nMagnesium-     20% MgO  Magnesiumoxid            Magnesium bewertet als Gesamt-  Magnesiumsilicate;\nGesteinsmehl                                     Magnesiumoxid;                  mechanisches Aufbereiten\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe: magnesiumhaltiger Gesteine,\nmindestens 97 % bei 0,2 mm,     auch Granulieren des auf den\nmindestens 65 % bei 0,032 mm;   Feinheitsgrad nach Spalte 4\nbei Granulierung:               ausgemahlenen Produkts                                                 0)\n0,\nZerfall des Granulats unter                                                                            _,.\nFeuchtigkeitseinfluß","Typen-                Mindest-      typbestimmende                Gehaltsangaben;                   Zusammensetzung;                 besondere Bestimmungen                  0,\n0)\nbezeichnung           gehalte       Bestandteile,                 weitere Erfordernisse             Art der Herstellung                                                      N\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                      3                               4                                 5                                  .6\nAbschnitt 2\nMineralische Mehrnährstoffdünger\nNährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern\nbei Stickstofformen auf Tabelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten auf Tabelle 2. Ist die Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 oder 4 vorgeschrieben, so ist diese Angabe der\nTypenbezeichnung hinzuzufügen.\n1. NPK-Dünger                                                                                CD\nC\n::::,\nNPK-Dünger              3% N        Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 5   Auf chemischem Wege oder                             *\nCl..\n(D\nformen 1 bis 5                dürfen Gehalte nur angegeben      durch Mischen gewonnenes         Der Gehalt an Chlorid darf angegeben   (/)\nCO\nwerden, wenn sie mindestens       Erzeugnis ohne Zusatz von        werden;                                (D\n(/)\n1 % betragen                      Stoffen tierischen oder pflanz-  die Angabe „chloridarm\" darf nur       (D\nlichen Ursprungs                 verwendet werden, wenn der Chlorid-    ;::r\nrr\ngehalt 2 % Cl nicht überschreitet\n5% P20s     Phosphat in den\nPhosphatlöslichkeiten\nGehaltsangaben und weitere\nErfordernisse nach Tabelle 3;\n~\n~\n1 bis 8                       Mahlfeinheiten nach Tabelle 5                                                                             PJ\n::T'\n\"\"'I\n5%~0        Wasserlösliches                                                                                                                        CO\nPJ\ninsgesamt     Kaliumoxid                                                                                                                              ::::,\nCO\n20%                                                                                                                                                   _.,\nCO\nOJ\nNPK-Dünger              3% N        Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 9   Auf chemischem Wege oder         Der Gehalt an Chlorid darf angegeben  _01\nformen 6 bis 9,               dürfen Gehalte nur angegeben      durch Mischen gewonnenes         werden;                               --1\nauch neben Stickstoff-        werden, wenn sie mindestens       Erzeugnis                        die Angabe „chloridarm\" darf nur      ~\nformen 1 bis 5                1 % betragen                                                       verwendet werden, wenn der Chlorid-\ngehalt 2 % Cl nicht überschreitet\n5% P20s     Phosphat in den               Gehaltsangaben und weitere\nPhosphatlöslichkeiten         Erfordernisse nach Tabelle 4\n1 bis 3, 8 und 9\n5%~0        Wasserlösliches\ninsgesamt     Kaliumoxid\n20%","Typen-        Mindest-  typbestimmende                Gehaltsangaben;                 Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen\nbezeichnung   gehalte   Bestandteile,                 weitere Erfordernisse           Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNäh rstofflöslich keiten\n2                  3                               4                               5                                  6\nNPK-Dünger      3% N    Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 9 Auf chemischem Wege oder        Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\nmit Magnesium           formen 1 bis 9                dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes        werden;\nwerden, wenn sie mindestens     Erzeugnis                       die Angabe \"chloridarm\" darf nur\n1 % betragen                                                    verwendet werden, wenn der Chlorid-\ngehalt 2 % Cl nicht überschreitet\n5% P2Os Phosphat in den               Gehaltsangaben und weitere\nPhosphatlöslich keiten        Erfordernisse nach Tabelle 4\n1 bis 3                                                                                                                              z\n-,\n5%~0    Wasserlösliches                                                                                                                      rv\n0\nKaliumoxid\n1\n2% MgO  Gesamt-Magnesiumoxid                                                                                                                -1\nn>\ninsgesamt                                                                                                                                    (0\nQ.\n25%                                                                                                                                           CD\n-,\nNPK-Dünger,     3% N    Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 5 Auf chemischem Wege oder        Der Gehalt an Chlorid darf angegeben  •\nC:\n(J)\numhüllt                 formen 1 bis 5                dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes        werden;                              (0\nwerden, wenn sie mindestens     Erzeugnis;                      die Angabe \"chloridarm\" darf nur      n>\nC\"\n1 % betragen                    Granulieren und Beschichten der verwendet werden, wenn der Chlorid-   ~\nGranulate mit gesundheitlich    gehalt 2 % Cl nicht überschreitet     CD\nunbedenklichem Kunststoff,                                            0\n:::::,\nmindestens 70 % der Granulate                                        ?\nmüssen kunststoffumhüllt sein                                         Q.\nCD\n:::::,\n5% P2Os Phosphat in den               Gehaltsangaben und weitere                                                                            1\\)\nPhosphatlöslich keiten        Erfordernisse nach Tabelle 4                                                                          ~\n1 bis 3                                                                                                                            •\n-0\n5%~0    Wasserlöslich es                                                                                                                    ~\n...L\ninsgesamt Kaliumoxid                                                                                                                          CO\n20%                                                                                                                                           (X)\n0,\n0)\n0)\nw","Typen-       Mindest-  typbestimmende                Gehaltsangaben;                 Zusammensetzung;                 besondere Bestimmungen                  0)\n0)\nbezeichnung  gehalte    Bestandteile,                weitere Erfordernisse           Art der Herstellung                                                      ~\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                               4                               5                                   6\nNPK-Dünger,    3% N    Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 5 Auf chemischem Wege oder         Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\nverkapselt -           formen 1 bis 5                dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes         werden;\nwerden, wenn sie mindestens     Erzeugnis;                       die Angabe \"chloridarm\" darf nur\n1 % betragen                    Lösen von Düngesalzen in Wasser, verwendet werden, wenn der Chlorid-\nEinschließen in Kapseln aus      gehalt 2 % Cl nicht überschreitet;\ngesundheitlich unbedenklichem    das Düngemittel darf nur in geschlos-\nKunststoff                       senen Packungen und mit einem\nHinweis auf den Anwendungsbereich\n5% P20s Phosphat in den               Gehaltsangaben und weitere                                       gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nPhosphatlösl ich keiten       Erfordernisse nach Tabelle 4                                     werden                                  CD\nC\n1 bis 3                                                                                                                               :::::,\nQ.\n(D\n5%~0    Wasserlösliches                                                                                                                       U'>\ninsgesamt Kaliumoxid                                                                                                                           CO\n(D\n20%                                                                                                                                             Cl)\n(D\nN\nNPK-Dünger-    3% N    Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege oder         Der Gehalt an Chlorid darf angegeben   O\"\nLösung                 formen 1 bis 4                dürfen Gehalte nur angegeben\nwerden, wenn sie mindestens\ndurch Mischen gewonnenes\nErzeugnis;\nwerden;\ndie Angabe \"chloridarm\" darf nur\n~c_\n1 % betragen                    Lösen von Düngesalzen            verwendet werden, wenn der Chlorid-    ß)\n::r-\nin Wasser                        gehalt 2 % Cl nicht überschreitet;     ~\nCO\ndas Düngemittel darf nur mit einem    ß)\n:::::,\n3% P20s Phosphat in den                                                                                Hinweis auf die für die Beständigkeit CO\nPhosphatlösl ich keiten                                                                        zweckmäßige Art der Lagerung           ......\n1 bis 3                                                                                        gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\n(0\nCX)\nwerden                                _01\n3%~0    Wasserlösliches\ninsgesamt Kaliumoxid                                                                                                                           --f .\n15%                                                                                                                                            ~\nNPK-Dünger-    3% N    Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstoffarmen 2 bis 4 Auf chemischem Wege oder         Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\nSuspensiön             formen 1 bis 4                dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes         werden;\nwerden, wenn sie mindestens     Erzeugnis;                       die Angabe „chloridarm\" darf nur\n1 % betragen                    Suspendieren von Düngesalzen     verwendet werden, wenn der Chlorid-\nin Wasser                        gehalt 2 % Cl nicht überschreitet;\ndas Düngemittel darf nur mit einem\n5% P20s Phosphat in den                                                                                Hinweis auf die für die Beständigkeit\nPhosphatlöslichkeiten                                                                          zweckmäßige Art der Lagerung\n1 bis 3                                                                                        gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\n5%~0    Wasserlösliches                                                                                werden\ninsgesamt Kaliumoxid\n20%","Typen-         Mindest-  typbestimmende                Gehaltsangaben;                 Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen\nbezeichnung    gehalte   Bestandteile,                 weitere Erfordernisse           Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNäh rstofflöslich keiten\n2                  3                               4                               5                                  6\nNPK-Dünger-      3% N    Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege oder        Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\nSuspension mit           formen 1 bis 4                dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes        werden;\nMagnesium                                              werden, wenn sie mindestens     Erzeugnis;                      die Angabe \"chloridarm\" darf nur\n1 % betragen                    Suspendieren von Düngesalzen    verwendet werden, wenn der Chlorid-\nin Wasser                       gehalt 2 % Cl nicht überschreitet;\ndas Düngemittel darf nur mit einem\n5% P20s Phosphat in den\nHinweis auf die für die Beständigkeit\nPhosphatlöslichkeiten                                                                                                                z:-\"'\nzweckmäßige Art der Lagerung\n1 bis 3                                                                                       gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht   1\\)\n.5%~0    Wasserlösliches                                                                               werden                                 0\n1\nKaliumoxid                                                                                                                           -f\nll)\n2% MgO  Gesamt-Magnesiumoxid                                                                                                                CC\ninsgesamt                                                                                                                                      a.\n(';)\n25%                                                                                                                                            '\"\"I\n)>\nC\nCl)\n2. NP-Dünger                                                                            CC\n0)\nO\"\n~\nNP-Dünger        3% N    Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 5 Auf chemischem Wege oder                            *                  OJ\nformen 1 bis 5                dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes                                               0\n:::,\nwerden, wenn sie mindestens     Erzeugnis ohne Zusatz von                                               :::,\n1 % betragen                    Stoffen tierischen oder pflanz-                                       -\na.\nliehen Ursprungs                                                       (1)\n:::,\n1\\)\n5% P20s Phosphat in den               Gehaltsangaben und weitere\n~\nPhosphatlöslich keiten        Erfordernisse nach Tabelle 3;                                                                          )>\n1 bis 8                       Mahlfeinheiten nach Tabelle 5                                                                         \"O\n2:\ninsgesamt                                                                                                                                       ..J.\n(0\n18%                                                                                                                                            OJ\n01\nNP-Dünger        3% N    Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 9 Auf chemischem Wege oder\nformen 1 bis 9                dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes\nwerden, wenn sie mindestens     Erzeugnis\n1 % betragen\n5% P20s Phosphat in den               Gehaltsangaben und weitere\nPhosphatlöslichkeiten         Erfordernisse nach Tabelle 4\n1 bis 3\ninsgesamt\n18%\na,\n0)\nu,","Typen-        Mindest-    typbestimmende                Gehaltsangaben;                    Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen                 0,\nCO\nbezeichnung   gehalte     Bestandteile,                 weitere Erfordernisse              Art der Herstellung                                                    0,\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                    3                               4                                  5                                   6\nNP-Dünger-      3% N      Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4    Auf chemischem Wege oder        Das Düngemittel darf nur mit einem\nLösung                    formen 1 bis 4                dürfen Gehalte nur angegeben       durch Mischen gewonnenes        Hinweis auf die für die Beständigkeit\nwerden, wenn sie mindestens        Erzeugnis;                      zweckmäßige Art der Lagerung\n1 % betragen                       Lösen von Düngesalzen           gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nin Wasser                       werden\n5% P20s   Phosphat in den\nPhosphatlöslichkeiten\n1 bis 3\nCD\ninsgesamt                                                                                                                                           C:\n::::,\n18%                                                                                                                                                 C.\n('[)\n(J)\n(0\n3. N K - D ü n g e r                                                                        CD\n(J)\nCD\nNK-Dünger       3% N      Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 5    Auf chemischem Wege oder                                               N\n*                 C\"\nformen 1 bis 5                 dürfen Gehalte nur angegeben       durch Mischen gewonnenes        Der Gehalt an Chlorid darf angegeben   Ä)°\n.....\nwerden, wenn sie mindestens        Erzeugnis ohne Zusatz von       werden;                                .....\n1 % betragen                       Stoffen tierischen oder pflanz- die Angabe \"chloridarm\" darf nur       c...\n0)\nliehen Ursprungs                verwendet werden, wenn der Chlorid-    ::r\n...,\n(0\ngehalt 2 % Cl nicht überschreitet      0)\n5% K20     Wasserlösliches                                                                                                                          ::::,\ninsgesamt   Kaliumoxid                                                                                                                             (0\n18%\n.....\nCD\nex,\n.01\nNK-Dünger       3% N      Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 9    Auf chemischem Wege oder        Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\nmit Magnesium            formen 1 bis 9                 dürfen Gehalte nur angegeben       durch Mischen gewonnenes        werden;                                -f\nwerden, wenn sie mindestens        Erzeugnis ohne Zusatz von       die Angabe \"chloridarm\" darf nur       ~\n1 % betragen                       Stoffen tierischen oder pflanz- verwendet werden, wenn der Chlorid-\nliehen Ursprungs                gehalt 2.% Cl nicht überschreitet;\nauf einen Gehalt an Calciumoxid darf\n5% K2O  · Wasserlösliches                                                                                  bei der Angabe der typbestimmenden\nKaliumoxid                                                                                       Bestandteile, Nährstofformen und\n2% MgO    Gesamt-Magnesiumoxid                                                                             Näh rstofflöslichkeiten hingewiesen\ninsgesamt                                                                                                    werden, wenn er, bewertet als CaO,\n20%                                                                                                          mindestens 10 % beträgt","Typen-        Mindest-  typbestimmende                 Gehaltsangaben;                 Zusammensetzung;             besondere Bestimmungen\nbezeichnung   gehalte   Bestandteile,                  weitere Erfordernisse           Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                                4                               5                               6\nNK-Dünger-      3% N    Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4  Auf chemischem Wege oder     Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\nLösung                  formen 1 bis 4                 dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes     werden;\nwerden, wenn sie mindestens     Erzeugnis;                   die Angabe \"chloridarm\" darf nur\n1 % betragen                    Lösen von Düngesalzen        verwendet werden, wenn der Chlorid-\nin Wasser                    gehalt 2 % Ct nicht überschreitet;\ndas Düngemittel darf nur mit einem\n5% K20  Wasserlösliches                                                                             Hinweis auf die für die Beständigkeit\ninsgesamt Kaliumoxid                                                                                  zweckmäßige Art der Lagerung           z:-,\n14%\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht    1\\)\nwerden                                 0\n1\nNK-Dünger-      3% N ,  Stickstoff in den Stickstoff- Bei den Stickstofformen 2 bis 4  Auf chemischem Wege oder                                            -i\nDer Gehalt an Chlorid darf angegeben   0)\n(0\nSuspension              formen 1 bis 4                 dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes     werden;\nwerden, wenn sie mindestens     Erzeugnis;                   die Angabe „chloridarm\" darf nur       a.\n~\n1 % betragen                    Suspendieren von Düngesalzen verwendet werden, wenn der Chlorid-    )>\nin Wasser                    gehalt 2 % Cl nicht überschreitet;     C\nC/)\ndas Düngemittel darf nur mit einem    (0\n5% K20  Wasserlösliches                                                                             Hinweis auf die für die Beständigkeit\n0)\ninsgesamt Kaliumoxid                                                                                                                         cr-\nzweckmäßige Art der Lagerung           ~\n18%                                                                                                   gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht   CD\n0\nwerden                                 ::J\n_::J\nNK-Dünger-      3% N    Stickstoff in den Stickstoff-. Bei den Stickstofformen 2 bis 4 Auf chemischem Wege oder     Der Gehalt an Chlorid darf angegeben   a.\n(t)\nSuspension              formen 1 bis 4                 dürfen Gehalte nur angegeben    durch Mischen gewonnenes     werden;                                ::J\n1\\)\nmit Magnesium                                          werden, wenn sie mindestens     Erzeugnis;                   die Angabe „chloridarm\" darf nur\n~\n1 % betragen                    Suspendieren von Düngesalzen verwendet werden, wenn der Chlorid-    )>\nin Wasser                    gehalt 2 % Cl nicht überschreitet;    -0\ndas Düngemittel darf nur mit einem     ~\n5%~0    Wasserlösliches                                                                             Hinweis auf die für die Beständigkeit  -',\n(0\nKaliumoxid                                                                                  zweckmäßige Art der Lagerung          (X)\n0,\n2%Mg0   Gesamt-Magnesiumoxid                                                                        gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\ninsgesamt                                                                                             werden\n20%\n0)\n(X)\n....","0)\nTypen-        Mindest-   typbestimmende          Gehaltsangaben;               Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen               0)\nbezeichnung   gehalte    Bestandteile,           weitere Erfordernisse         Art der Herstellung                                                  0)\nNährstoffarmen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                 3                          4                             5                                  6\n4. PK-Dünger\nPK-Dünger       5 % P2Os Phosphat in den         Gehaltsangaben und weitere    Auf chemischem Wege oder                            *\nPhosphatiöslichkeiten   Erfordernisse nach Tabelle 3; durch Mischen gewonnenes        Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\n1 bis 8                 Mahlfeinheiten nach Tabelle 5 Erzeugnis ohne Zusatz von       werden;\nStoffen tierischen oder pflanz- die Angabe \"chloridarm\" darf nur\nliehen Ursprungs                verwendet werden, wenn der Chlorid-\ngehalt 2 % Cl nicht überschreitet\n5% l<.!O Wasserlösliches                                                                                                            OJ\ninsgesamt  Kaliumoxid                                                                                                                 C:\n:::,\n18%                                                                                                                                   a.\nCD\ncn\nPK-Dünger       5% P2Os  Phosphat in den         Gehaltsangaben und weitere    Auf chemischem Wege oder        Der Gehalt an Chlorid darf angegeben CC\nCD\nPhosphatlösl ich keiten Erfordernisse nach Tabelle 4  durch Mischen gewonnenes        werden;                              (J)\nCD\n1 bis 10                                              Erzeugnis                       die Angabe „chloridarm\" darf nur     ;;:r\nverwendet werden, wenn der Chlorid-  O\"\n~\n5% l<.!0 Wasserlösl ich es                                                                     gehalt 2 % nicht überschreitet\ninsgesamt  Kaliumoxid\nc_\n18%                                                                                                                                   ro\n.,\n:::T\nAuf chemischem Wege oder                                             CC\nPK-Dünger       5% P2Os  Phosphat in den         Gehaltsangaben und weitere                                    Der Gehalt an Chlorid darf angegeben ro\nPhosphatlöslichkeiten   Erfordernisse nach Tabelle 4  durch Mischen gewonnenes        werden;                              :::,\nmit Magnesium                                                                                                                                       CC\n1 bis 10                                              Erzeugnis                       die Angabe „chloridarm\" darf nur     ...1,\nverwendet werden, wenn der Chlorid-  CO\n(X)\n5% K2O   Wasserlöslich es                                                                      gehalt 2 % Cl nicht überschreitet\nKaiiumoxid                                                                                                                 91\n-l\n2% MgO   Gesamt-Magnesiumoxid                                                                                                       ~\ninsgesamt\n20%\nPK-Dünger mit 10 % P2Os  Phosphat in der         Gehaltsangaben und weitere    Durch Mischen gewonnener        Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\nkohlensaurem             Phosphatlöslichkeit 8   Erfordernisse nach Tabelle 4; PK-Dünger, Zugeben von          werden;\nKalk                                                                           kohlensaurem Kalk, auch         die Angabe „chloridarm\" darf nur\naus Meeresalgen                 verwendet werden, wenn der Chlorid-\ngehalt 2 % Cl nicht überschreitet\n10% K2O    Wasserlösl ich es\nKaliumoxid\n40% CaCQ3  Calciumcarbonat         Kalk bewertet als CaCQ3","Typen-           Mindest-  typbestimmende           Gehaltsangaben;       Zusammensetzung;         besondere Bestimmungen\nbezeichnung      gehalte   Bestandteile,            weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNährstoffarmen und\nNäh rstofflöslich keiten\n2                  3                          4                     5                           6\nPK-Dünger,       20% P20s  Phosphat in der                                Kaliumglühphosphat;      Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\nKaliglühphosphat           Phosphatlöslichkeit 5                          auf chemischem Wege      werden;\ngewonnenes Erzeugnis     die Angabe \"chloridarm\" darf nur\n20% K20   Mineralsäurelösliches                                                   verwendet werden, wenn der Chlorid-\nKaliumoxid                                                              gehalt 2 % Cl nicht überschreitet\nPK-Dünger-         5% P20s Phosphat in der                                Auf chemischem Wege oder Der Gehalt an Chlorid darf angegeben\nLösung                     Phosphatlöslichkeit 1                          durch Mischen gewonnenes werden;                                 z:-\"\nErzeugnis;               die Angabe \"chloridarm\" darf nur       1\\)\n5% K20  Wasserlösl ich es                              Lösen von Düngesalzen    verwendet werden, wenn der Chlorid-     0\ninsgesamt Kaliumoxid                                     in Wasser                gehalt 2 % Cl nicht überschreitet;        1\n18%                                                                                                                      ---l\ndas Düngemittel darf nur mit einem     !l)\nCO\nHinweis auf die für die Beständigkeit  Q.\nzweckmäßige Art der Lagerung           ..,\n(D\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht   )>\nwerden                                 C:\n(J)\nCO\n!l)\nCi\n~\nCD\n0\n:::J\n~:::,\nQ.\n(D\n:::J\n1\\)\nf:-,\n)>\n'O\n2-:\n~\nCO\n(X)\n01\n0,\n'°\n(0","690                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nTabelle 1\nStickstofformen\n1. Ges;:imtstickstoff                                      5. Cyanam idstickstoff\n2. Nitratstickstoff                                        6. Crotonylidendiharnstoff\n3. Ammoniumstickstoff                                      7. Formaldehydharnstoff\n4. Carbamidstickstoff                                      8. lsobutylidendiharnstoff\n9. Dicyandiamidstickstoff\nTabelle 2\nPhosphatlösl ich keiten\n(anzugeben als P2O5 oder Phosphat)\n1. wasserlösliches P2Os\n2. neutral-ammoncitratlösliches P2Os\n3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2Os\n4. mineralsäurelösliches P2Os, ausschließlich mineralsäurelösliches P2Os\n5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)\n6. in 2%iger Zitronensäure lösliches P2Os\n7. mineralsäurelösliches P2Os, davon mindestens 75 % des ~ngegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem\nAmmoncitrat (Joulie) löslich\n8. mineralsäurelösliches P2Os, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger\nAmeisensäure löslich\n9. mineralsäurelösliches P2Os, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger\nAmeisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches P2O5\n10. in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5 , davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in\nalkalischem Ammoncitrat (Petermann) löslich\nTabelle 3\nGehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nin mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen\n(Löslichkeiten sind Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 2)\n1. Bei Mehrnährstoffdüngern, die weder. Thomasphosphat noch Glühphosphat, noch Aluminiumcalcium-\nphosphat, noch teilaufgeschlossenes Rohphosphat, noch Rohphosphat enthalten, sind in Gewichts-\nprozenten anzugeben bei\na) unter 2 % wasserlöslichem P2O5 die Löslichkeit 2,\nb) 2 % und mehr wasserlöslichem P2Os die Löslichkeiten 1 und 3.\nDer Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2Os darf 2 % nicht überschreiten.\n2. Mehrnährstoffdünger mit Rohphosphat dürfen weder Thomasphosphat noch Glühphosphat, noch Alu-\nminiumcalciumphosphat enthalten.\nDie Löslichkeiten 1, 3 und 4 sind in Gewichtsprozenten anzugeben. Dabei muß die Löslichkeit 1 mindestens\n2,5 %, die Löslichkeit 3 mindestens 5 % und die Löslichkeit 4 mindestens 2 % betragen.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit Rohphosphat\" hinzuzufügen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1985                      691\n3. Mehrnährstoffdünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat dürfen weder Thomasphosphat noch Glüh-\nphosphat, noch Aluminiumcalciumphosphat enthalten.\nDie Löslichkeiten 1, 3 und 4 sind in Gewichtsprozenten anzugeben. Dabei muß die Löslichkeit 1 mindestens\n2,5 %, die Löslichkeit 3 mindestens 5 % und die Löslichkeit 4 mindestens 2 % betragen.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat\" hinzuzufügen.\n4. Mehrnährstoffdünger mit Aluminiumcalciumphosphat dürfen weder Thomasphosphat noch Glühphosphat,\nnoch teilaufgeschlossenes Rohphosphat, noch Rohphosphat enthalten.\nDie Löslichkeiten 1 und 7 sind in Gewichtsprozenten anzugeben. Dabei muß die Löslichkeit 1 mindestens\n2 % und die Löslichkeit 7 mindestens 5 %, nach Abzug der Wasserlöslichkeit, betragen.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit Aluminiumcalciumphosphat\" hinzuzufügen.\n5. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Glühphosphat enthalten, ist die\nLöslichkeit 5 in Gewichtsprozenten anzugeben.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit Glühphosphat\" hinzuzufügen.\n6. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Thomasphosphat enthalten, ist die\nLöslichkeit 6 in Gewichtsprozenten anzugeben.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit Thomasphosphat\" hinzuzufügen.\n7. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Aluminiumcalciumphosphat ent-\nhalten, ist die Löslichkeit 7 in Gewichtsprozenten anzugeben.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit Aluminiumcalciumphosphat\" hinzuzufügen.\n8. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich weicherdiges Rohphosphat ent-\nhalten, ist die Löslichkeit 8 in Gewichtsprozenten anzugeben.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit weicherdigem Rohphosphat\" hinzuzufügen.\n9. Bei Mehrnährstoffdüngern, für deren Phosphatbestandteil in den Nummern 1· bis 8 die Angabe einer\nLöslichkeit vorgeschrieben ist, dürfen andere als die jeweils vorgeschriebenen oder zulässigen Phosphat-\narten nicht verwendet werden.\nTabelle 4\nGehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nin mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen\n(Löslichkeiten sind Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 2)\n1. Die in Tabelle 3 genannten weiteren Erfordernisse gelten auch für die Kennzeichnung mineralischer\nMehrnährstoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung\n,,EWG-DÜNGEMITTEL\" erfüllen, auch wenn sie nicht mit dieser Bezeichnung versehen sind.\n2. Bei Mehrnährstoffdüngern, die weder Thomasphosphat noch Glühphosphat, noch Aluminiumcalcium-\nphosphat, noch teilaufgeschlossenes Rohphosphat, noch Rohphosphat enthalten, sind in Gewichts-\nprozenten anzugeben bei                    -\na) unter 2 % wasserlöslichem P205 die Löslichkeit 2,\nb) 2 % und mehr wasserlöslichem P20 5 die Löslichkeiten 1 und 3.\n3. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Rohphosphat mit wasserlöslichem\nAnteil enthalten, ist die Löslichkeit 9 in Gewichtsprozenten anzugeben. Die Löslichkeit 1 muß in Gewichts-\nprozenten mindestens 2 % betragen.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil\" hinzuzufügen.\n4. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil neben Thomasphosphat Glühphosphat, Mono-\ncalciumphosphat oder Dicalciumphosphat enthalten, dürfen keine anderen Phosphate als die genannten\nverwendet werden.\nDie Löslichkeit 6 ist in Gewichtsprozenten anzugeben.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe der verwendeten Phosphate hinzuzufügen.","692                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n5 Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Dicalciumphosphat enthalten, ist die\nLöslichkeit 5 in Gewichtsprozenten anzugeben.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit Dicalciumphosphat\" hinzuzufügen.\n6. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Glühmischphosphat enthalten, ist\ndie Löslichkeit 10 in Gewichtsprozenten anzugeben.\nDer Typenbezeichnung ist die Angabe „mit Glühmischphosphat\" hinzuzufügen.\n7. Bei Mehrnährstoffdüngern, für deren Phosphatbestandteil in den Nummern 2 bis 6 die Angabe einer\nLöslichkeit vorgeschrieben ist, dürfen andere als die jeweils vorgeschriebenen oder zulässigen Phosphat-\narten nicht verwendet werden.\nTabelle 5\nMahlfeinheiten\nDie Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile müssen mindestens betragen:\nSiebdurchgang in %            bei ... mm lichter Maschenweite\nAluminiumcalciumphosphat                         90                            0,16\nGlühphosphat                                     75                            0,16\nTeilaufgeschlossenes Rohphosphat                 90                            0,16\nThomasphosphat                                   75                            0,16\nWeicherdiges Rohphosphat                         90                            0,063","Typen-                Mindest-       typbestimmende               Bewertung;                          Zusammensetzung;                    besondere Bestimmungen\nbezeichnung           gehalte        Bestandteile,                weitere Erfordernisse               Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNäh rstofflösl ich keiten\n2                        3                             4                                    5                                      6\nAbschnitt 3\nOrganische und organisch-mineralische Düngemittel\nAufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch_ unbedenklichen Produkten, frei von Krankheitskeimen. Rückstände der Arzneimittelproduktion dürfen\nnicht zugesetzt sein. Der Chromgehalt darf 0,8 % nicht überschreiten; Chrom (VI) darf nicht enthalten sein. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft\nstaubgebundener Form zur Herstellung verwendet werden.                                                                                                                           z\n~\nrv\nOrganischer            5% N          Organisch gebundener         Stickstoff bewertet als Gesamt-     Aufbereiten tierischer oder         Bei Zugabe von Crotonylidendiharn-     0\nStickstoffdünger                     Stickstoff                   stickstoff                          pflanzlicher Stoffe, auch Zugeben   stoff, lsobutyiidendiharnstoff oder      1\nvon Crotonylidendiharnstoff,       Formaldehydharnstoff ist der jeweils    ~\n0)\nlsobutylidendiharnstoff oder       zugegebene Stoff in der Kenn-          CO\nFormaldehydharnstoff               zeichnung anzugeben;                    Q.\nenthält das Düngemittel Rizinusschrot,\n...,\n(l)\n)>\ndarf es nur in geschlossenen Packun-    C\n(/)\ngen gewerbsmäßig in den Verlrehr       CO\ngebracht werden, die mit dem Hinweis    0)\nO\"\ngekennzeichnet sind: \"Vorsicht beim     ~\nAusstreuen, Reizwirkungen sind bei      ClJ\nempfindlichen Personen möglich!\"        0\n::J\n:?\nOrganischer           14% N -        Organisch gebundener         Stickstoff bewertet als Gesamt-     Peptide und Aminosäuren;            Das Düngemittel darf nur in geschlos-  Q.\n(l)\nStickstoffdünger                     Stickstoff                   stickstoff                          Hydrolisieren tierischen Eiweißes,  senen Packungen gewerbsmäßig           ::J\nTrocknen                            in den Verkehr gebracht werden;        rv\ndurch Aufdruck ist auf die Anwen-      ~\n)>\ndungszeit (zeitliche Wiederholung,     \"C\nStand der Vegetation) und den          :?.:\nMengenaufwand je Fläc_heneinheit       .....\n(0\nhinzuweisen. Das Düngemittel darf nur  (X)\nmit einem Hinweis auf die für die       01\nBeständigkeit des Mittels zweckmäßige\nArt der Lagerung gewerbsmäßig in den\nVerkehr gebracht werden\nOrganischer            4% N          Organisch gebundener         Stickstoff bewertet als Gesamt-     a) Aufbereiten von Guano            Die Herstellungsart nach Spalte 5 ist\nNPK-Dünger                           Stickstoff;                  stickstoff;                                                             anzugeben\n6% P205      Gesamtphosphat;              Phosphat bewertet als Gesamt-       b) Aufbereiten tierischer oder\nP205;                                   pflanzlicher Stoffe\n2%~0         Wasserlösliches              Kali bewertet als wasserlösliches\ninsgesamt      Kaliumoxid                   ~o                                                                                                            (J)\n15%                                                                                                                                                        c.o\nCA)","typbestim mende        Bewertung;                      Zusammensetzung;                                                           a,\nTypen-           Mindest-                                                                                             besondere Bestimmungen                 <.O\nbezeichnung      gehalte   Bestandteile,          weitere Erfordernisse           Art der Herstellung                                                        .s:.\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                 3                         4                                5                                      6\nOrganischer        3% N    Organisch gebundener   Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten tierischer oder         Bei Zugabe von Crotonylidendiharn-\nNP-Dünger                  Stickstoff;            stickstoff;                     pflanzlicher Stoffe, auch Zugeben   stoff, lsobutylidendiharnstoff oder\nvon Crotonylidendiharnstoff,        Formaldehydharnstoff ist der jeweils\nlsobutylidendiharnstoff oder        zugegebene Stoff in der Kenn-\nFormaldehydharnstoff                zeichnung anzugeben;\nenthält das Düngemittel Rizinusschrot,\n4% P2Os Gesamtphosphat         Phosphat bewertet als Gesamt-                                       darf es nur in geschlossenen Packun-\ninsgesamt                        P2Os                                                                gen gewerbsmäßig in den Verkehr\n9%\ngebracht werden, die mit dem Hinweis    CD\ngekennzeichnet sind: \"Vorsicht beim     C\n::::,\nAusstreuen, Reizwirkungen sind bei      Q.\nempfindlichen Personen möglich!\"        CD\n(/)\nCO\nCD\nKnochenmehl,       3% N    Organisch gebundener   Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten entfetteter Knochen,                                            (/)\nCD\nentfettet                  Stickstoff;            stickstoff;                     auch Zugeben von Blut                                                       N\nO\"'\nGesamtphosphat         Phosphat bewertet als Gesamt-\n12 % P2Os\nP2Os;\n_ä\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:                                                                            c...\nOJ\nmindestens 97 % bei 2,5 mm,                                                                                 ~\n......\nmindestens 50 % bei 0,2 mm;                                                                                CO\nOJ\nder Fettgehalt darf 4 % nicht                                                                               ::::,\nCO\nüberschreiten                                                                                               .....\n(0\nCO\nKnochenmehl,     28% P2Os  Gesam~phosphat         Phosphat bewertet als Gesamt-   Aufbereiten entfetteter, entleimter                                        _01\nentleimt                                          P2Os;                           Knochen                                                                    -1\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe:                                                                            ~\nmindestens 97 % bei 2,5 mm,\nmindestens 50 % bei 0,2 mm;\nder Fettgehalt darf 2 % nicht\nüberschreiten\nOrganisch-       14% N     Gesamtstickstoff       Stickstoff bewertet als Gesamt- Aufbereiten von Lignin, auch        Der Anteil an Lignin-Stickstoff am\nmineralischer                                     stickstoff                      Zugeben von Stickstoffdünger        Gesamtgehalt ist anzugeben\nStickstoffdünger\nmit Lignin","Typen-          Mindest-   typbestimmende            Bewertung;                        Zusammensetzung;                  besondere Bestimmungen\nbezeichnung     gehalte    Bestandteile,             weitere Erfordernisse             Art der Herstellung\nNährstoffarmen und\nNäh rstofflösl ich keiten\n2                   3                          4                                   5                                   6\nOrganisch-        4% N     Gesamtstickstoff;         Stickstoff bewertet als Gesamt-   Aufbereiten tierischer oder       Bei Zugabe von Crotonylidendiharn-\nmineralischer                                        stickstoff;                       pflanzlicher Stoffe, auch Zugeben stoff, lsobutylidendiharnstoff, Form-\nNPK-Dünger                                                                             von Crotonylidendiharnstoff,      aldehydharnstoff oder Lignin ist der\nlsobutylidendiharnstoff oder      jeweils zugegebene Stoff in der Kenn-\nFormaldehydharnstoff, auch        zeichnung anzugeben;\nLignin, und Mischen mit minerali- enthält das Düngemittel Rizinusschrot,\nsehen Düngemitteln                darf es nur in geschlossenen Packun-\ngen gewerbsmäßig in den Verkehr         z\n~\n4% P205  Gesamtphosphat;           Phosphat bewertet als Gesamt-\ngebracht werden, die mit dem Hinweis    1\\)\nP205;                                                               gekennzeichnet sind: \"Vorsicht beim     0\n1\n4%~0     Wasserlösliches           Kali bewertet als wasserlösliches                                   Ausstreuen, Reizwirkungen sind bei\n4\ninsgesamt  Kaliumoxid                ~o                                                                  empfindlichen Personen möglich!\"        PJ\n(C\n14%                                                                                                                                              a.\n~\nOrganisch-        5% N     Gesamtstickstoff;         Stickstoff bewertet als Gesamt-   Aufbereiten tierischer oder       Bei Zugabe von Crotonylidendiharn-      )>\nmineralischer                                        stickstoff;                       pflanzlicher Stoffe, auch Zugeben statt, lsobutylidendiharnstoff oder     C:\n(/)\nNP-Dünger                                                                              von Crotonylidendiharnstoff,      Formaldehydharnstoff ist der jeweils   (C\nPJ\nlsobutyl idend i harnstoff oder   zugegebene Stoff in der Kenn-           O\"\nFormaldehydharnstoff, und         zeichnung anzugeben;                    ~\nMischen mit Phosphatdünger        der zur Herstellung verwendete          CD\n0\nPhosphatdünger ist anzugeben;           ::,\n5% P2Ü5  Gesamtphosphat            Phosphat bewertet als Gesamt-                                                                              _::,\nenthält das Düngemittel Rizinusschrot,\ninsgesamt                            P20s                                                                                                        a.\ndarf es nur in geschlossenen Packun-    CD\n12%                                                                                                      gen gewerbsmäßig in den Verkehr\n::,\n1\\)\ngebracht werden, die mit dem Hinweis    ~\ngekennzeichnet sind: ,,Vorsicht beim    )>\nAusstreuen, Reizwirkungen sind bei     \"C\n~\nempfindlichen Personen möglich!\"        .....\nCO\n0)\nTorfmischdünger 30%        Organische Substanz;      organisc,he Substanz bewertet     Aufbereiten von Torf unter                                                01\norganische                           als Glühverlust;                  Zugeben mineralischer oder\nSubstanz                                                               organischer Düngemittel\n1% N     Gesamtstickstoff;         Stickstoff ohne Berücksichtigung\ndes Torfstickstoffs bewertet als\nGesamtstickstoff;\n1 % P205 Gesamtphosphat;           Phosphat bewertet als Gesamt-\nP20s;\n1 % K20  Wasserlösliches           Kali bewertet als wasserlösliches\nKaliumoxid                K20\nO')\n(0\n(11","Typen-           Mindest-   typbestimmende         Bewertung;                        Zusammensetzung;                 besondere Bestimmungen                   0)\nCO\nbezeichnung      gehalte    Bestandteile,          weitere Erfordernisse             Art der Herstellung                                                      0)\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                         4                                 5                                  6\nTorfmischdünger  30%        Organische Substanz;   organische Substanz bewertet      Aufbereiten von Torf unter\norganische                        als Glühverlust;                  Zugeben mineralischer oder\nSubstanz                                                            organischer Düngemittel\n1% N      Gesamtstickstoff       Stickstoff ohne Berücksichtigung\ndes Torfstickstoffs bewertet\nals Gesamtstickstoff\nTorfmischdünger .30%        Organische Substanz;   organische Substanz bewertet      Aufbereiten von Torf unter\norganische                        als Glühverlust;                  Zugeben mineralischer oder                                               CO\norganischer Düngemittel                                                  c::\nSubstanz                                                                                                                                     ::J\na.\n('I)\n1% N      Gesamtstickstoff;      Stickstoff ohne Berücksichtigung                                                                           cn\ndes Torfstickstoffs bewertet als                                                                          CC\n('I)\nGesamtstickstoff;                                                                                          cn\n('I)\n1 % P20s  Gesamtphosphat         Phosphat bewertet als Gesamt-                                                                              N\nC\"\nP20s\n~\norganische Substanz bewertet      Aufbereiten von Torf unter                                               L.\nTorfmischdünger  30%        Organische Substanz;                                                                                                              0)\norganische                        als Glühverlust;                  Zugeben mineralischer oder                                               =r\n\"\"'I\nCC\nSubstanz                                                            organischer Düngemittel                                                  0)\n::J\nGesamtphosphat;        Phosphat bewertet als Gesamt-                                                                             CC\n1 % P20s                                                                                                                                    ....1,\nP20s;                                                                                                      CO\nCX)\n1%~0      wasserlösliches        Kali bewertet als wasserlösliches                                                                         ~CJ'I\nKaliumoxid             ~o                                                                                                         -f\n~\nOrganisch-       25%        Organische Substanz;   organische Substanz bewertet als a} Aufbereiten von Siedlungs-     Der für die organische Substanz\nmineralischer    organische                        Glühverlust;                         abfällen unter Zugeben        benutzte Ausgangsstoff nach Spalte 5\nMischdünger      Substanz                                                                mineralischer Düngemittel    ist anzugeben; die Gehalte an nach-\nstehenden Schwermetallen dürfen\n1%N       Gesamtstickstoff;      Stickstoff bewertet als Gesamt-   b) Aufbereiten von Braunkohle,   nicht überschreiten:\nstickstoff;                          auch Zugeben von Klär-\nschlamm oder Meeresalgen,               mg/kg                 mg/kg\n1 % P20s  Gesamtphosphat;        Phosphat bewertet als Gesamt-         und Mischen mit organischen\nP20s;                                 oder mineralischen Dünge-\nmitteln                      Blei       200       Nickel       30\n1 % K20   Wasserlösliches        Kali bewertet als wasserlösliches                                  Cadmium       4      Quecksilber   4\nKaliumoxid             ~o                                c) Aufbereiten von Schlempe      Kupfer     200       Zink        750\nund Torf unter Zugeben\nBei Aufbereitung nach Spalte 5\nmineralischer Düngemittel\nBuchstabe a darf das Düngemittel nur\nd} Aufbereiten von Fischabfällen mit einem Hinweis auf den Mengen-\nunter Zugeben mineralischer  aufwand je Flächeneinheit gewerbs-\nDüngemittel                  mäßig in den Verkehr gebracht werden","Typen-             Mindest-       typbestimmende             Bewertung;                         Zusammensetzung;              besondere Bestimmungen\nbezeichnung        gehalte        Bestandteile,              weitere Erfordernisse              Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNäh rstofflöslich keiten\n2                       3                            4                                   5                                6\nOrganische          9% N          Organisch gebundener       Stickstoff bewertet als Gesamt-    Peptide und Aminosäuren;      Das Düngemittel darf nur in geschlos-\nStickstoffdünger-                 Stickstoff                 stickstoff                         Hydrolisieren tierischen      senen Packungen gewerbsmäßig\nLösung                                                                                          Eiweißes                      in den Verkehr gebracht werden;\ndurch Aufdruck ist auf die Anwen-\ndu'ngszeit (zeitliche Wiederholung,\nStand der Vegetation) und den\nMengenaufwand je Flächeneinheit\nhinzuweisen. Das Düngemittel darf nur     z\n• :--<\nmit einem Hinweis auf die für die         1\\)\nBeständigkeit zweckmäßige Art der         0\nLagerung gewerbsmäßig in den               1\nVerkehr gebracht werden                   -i\n0)\n(Q\nQ.\nCD\n~\n)>\nC\nAbschnitt 4                                                                              C/)\n(Q\nDüngemittel mit Spurennährstoffen                                                                     0)\nO\"\n~\nCD\n0\nA. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführten Typen                                                                      ::,\n?\n1. Mineralische Einnährstoffdünger                                                                         Q.\nCD\n::,\n1\\)\nTypenbezeichnung    0,2% B        Bor,                       Spurennährstoffe bewertet als      wie in Abschnitt 1;           Enthält das Düngemittel mehr als 0,3 %   ~\nfür Düngemittel     0,2% Cu       Kupfer,                    Gesamtgehalt                       Zugeben von Spurennährstoffen Bor, darf es nur in geschlossenen        )>\nnach Abschnitt 1;   1,0% Mn       Mangan oder                                                                                 Packungen gewerbsmäßig in den           \"C\n~\ndie Angabe der      0,2% Zn       Zink                                                                                        Verkehr gebracht werden;\nzugesetzten                                                                                                                   durch Aufdruck oder Einlegezettel ist    CO\n(X)\nSpurennährstoffe                                                                                                              auf den Borgehalt hinzuweisen            c.n\nist hinzuzufügen\n0)\nc.o\n.....","Typen-             Mindest-   typbestimmende                  Bewertung;                                Zusammensetzung;              besondere Bestimmungen                   0,\n(0\nbezeichnung        gehalte    Bestandteile,                   weitere Erfordernisse                     Art der Herstellung                                                    0)\nNährstofformen und\nNährstofflöslich keiten\n2                  3                                    4                                       5                                6\n2. Mine r a I i s c h e Mehrn ä h r s toff dünge r\nTypenbezeichnung  · 0,02% B   Bor,                            Spurennährstoffe bewertet als             wie in Abschnitt 2;           Enthält das Düngemittel über 0,2 %\nfür Düngemittel     0,01 % Cu Kupfer,                         Gesamtgehalt                              Zugeben von Spurennährstoffen Bor, darf es nur in geschlossenen\nnach Abschnitt 2;   0,05% Mn  Mangan oder                                                                                             Packungen gewerbsmäßig in den\ndie Angabe der      0,01 % Zn Zink                                                                                                    Verkehr gebracht werden;\nzugesetzten                                                                                                                           durch Aufdruck oder Einlegezettel ist\nSpurennährstoffe                                                                                                                      auf den Borgehalt hinzuweisen;\nist hinzuzufügen                                                                                                                      ist das Düngemittel mit dem Hinweis     CD\nC\ngekennzeichnet: \"Für die Anwendung      ::::,\nQ.\nim Gartenbau\", darf bei der Angabe      CO\n(/)\nder typbestimmenden Bestandteile,      CO\nNährstofformen und Nährstofflöslich-    CO\n(/)\nkeiten auf einen Gehalt an folgenden    CO\nSpurennährstoffen hingewiesen           ;:;r\nO\"\n~\nwerden, wenn dieser mindestens\nbeträgt:\nc_\nll)\n%          ::r\n....\nCO\nll)\n::::,\nBor                          0,008  B  CO\nEisen                        0,02   Fe  .....\nKupfer                       0,006. Cu  c.o\nCO\nMangan                       0,01   Mn ~CJl\nMolybdän                     0,0008 Mo  --f\nZink                         0 005 Zn   ~\n3. 0 r g an i s c h e und o r g an i s c h - rn in er a I i s c h e Düngemitte 1\nTypenbezeichnung    0,02% B   Bor,                            Spurennährstoffe bewertet als             wie in Abschnitt 3;           Enthält das Düngemittel über 0,2 %\nfür Düngemittel     0,01 % Cu Kupfer,                         Gesamtgehalt                              Zugeben von Spurennährstoffen Bor, darf es nur in geschlossenen\nnach Abschnitt 3    0,05% Mn  Mangan oder                                                                                             Packungen gewerbsmäßig in den\naußer für Torf-     0,01 % Zn Zink                                                                                                    Verkehr gebracht werden;\nmischdünger                                                                                                                           durch Aufdruck oder Einlegezettel ist\nund organisch-                                                                                                                        auf den Borgehalt hinzuweisen\nmineralischen\nMischdünger;\ndie Angabe der\nzugesetzten\nSpurennährstoffe\nist hinzuzufügen","Typen-                Mindest-       typbestimmende             Bewertung;                       Zusammensetzung;                besondere Bestimmungen\nbezeichnung           gehalte        Bestandteile,             weitere Erfordernisse             Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNäh rstofflösl ich keiten\n2                       3                          4                                 5                                   6\nTypenbezeichnung      0,01 % B       Bor,                      Spurennährstoffe bewertet als     wie in Abschnitt 3;             Enthält das Düngemittel über 0,2 %\nfür Torfmischdünger   0,01 %Fe       Eisen,                    Gesamtgehalt                      Zugeben von Spurennährstoffen   Bor, darf es nur in geschlossenen\nund organisch-        0,003% Cu      Kupfer,                                                                                     Packungen gewerbsmäßig in den Ver-\nmineralischen         0,01 % Mn      Mangan,                                                                                     kehr gebracht werden;\nMischdünger           0,001 % Mo     Molybdän oder                                                                               durch Aufdruck oder Einlegezettel ist\nnach Abschnitt 3;     0,002% Zn      Zink                                                                                        auf den Borgehalt hinzuweisen\ndie Angabe der\nzugesetzten                                                                                                                                                              ~\nSpurennährstoffe                                                                                                                                                         I\\J\nist hinzuzufügen                                                                                                                                                         0\nl\n-1\n!l)\n8. Zugabe von Spurennährstoffen zu anderen Düngemitteln                                                                                                                 CO\nQ.\n~\nRohphosphat mit       23% P2Os       Mineralsäurelösliches     Phosphat bewertet als mineral-    Tricalciumphosphat,             Das Düngemittel darf nur mit einem      )>\nSpurennährstoffen       0,01 % B     Phosphat, in 2 %iger      säurelösliches P2Os, mindestens   Calciumcarbonat;                Hinweis auf den Anwendungsbereich       C\nU')\n0,03% Cu     Ameisensäure lösliches    40 % des angegebenen Gehalts      Vermahlen weicherdigen          und, wenn es über 0,2 % Bor enthält,   CO\n!l)\n0,03% Zn     Phosphat;                 in 2 %iger Ameisensäure löslich;  Rohphosphat~Zugebenvon          nur in geschlossenen Packungen          O\"\nBor;                      Durchgang durch Prüfsiebgewebe:   Spurennährstoffen               gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht    ~\nKupfer;                   mindestens 98 % bei 0,315 mm,                                     werden;                                 OJ\n0\nZink                      mindestens 90 % bei 0, 16 mm;                                     durch Aufdruck oder Einlegezettel ist   ::J\nSpurennährstoffe bewertet als                                                                            _::::>\nauf den Borgehalt hinzuweisen\nGesamtgehalt                                                                                              Q.\n<D\n::J\nI\\J\nC. Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten                                                                                       ~\n)>\n-0\nDie Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden; durch Aufdruck oder Einlegezettel ist auf die Anwendungszeit      ~\n(zeitliche Wiederholung, Stand der Vegetation) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit hinzuweisen. -                                                                ...J.\nCO\n(X)\n(J1\nBordünger             10% 8          a) wasserlösliches Bor    a) Bor bewertet als wasser-       a) Natriumtetraborat,           Die Packung muß mit dem Hinweis\nlösliches B                       auch Borsäure               gekennzeichnet sein: \"Vorsicht, Gefahr\nbei Überdosierung!\"\nb) Bor                    b) s·or bewertet als Gesamt-      b) Calciumborat\ngehalt;                           (Colemanit)\nDurchgang durch Prüfsieb'-\ngewebe:\n- mindestens 98 % bei 0,063 mm\n0,\nCO\nCO","Typen-        Mindest-    typbestimmende            Bewertung;                       Zusammensetzung;                                                            ~\nbesondere Bestimmungen                  0\nbezeichnung   gehalte     Bestandteile,             weitere Erfordernisse            Art der Herstellung                                                        0\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                   3                            4                                  5                                   6\nEisendünger       5% Fe   Wasserlösliches Eisen     Komplexgebundenes Eisen          Eisensalze oder Eisenchelate;\nbewertet als wasserlösliches Fe  Umsetzen von Eisensalzen mit\n~thylendiamintetraessigsäure,\nAthylendiamindi-(o)-hydroxy-\nphenylessigsäure oder Diäthylen-\ntri am in-penta-essigsäure\nKupferdünger  a)  0,8% Cu a) Kupfer                 a) Kupfer bewertet als Gesamt-   a) Kupfersehlacke oder andere      Der Bleigehalt darf 0,5 % und der Zink-\ngehalt;                            kupferhaltige Stoffe;         gehalt 5 % nicht überschreiten; die Art\nDurchgang durch Prüfsieb-          auch Granulieren des auf den                                           CD\ndes Ausgangsmaterials ist anzugeben      C\ngewebe:                                                                                                   :::,\nFeinheitsgrad nach Spalte 4                                            0.\nmindestens 98 % bei 1,0 mm,        Buchstabe a ausgemahlenen                                              CD\nCl)\nmindestens 70 % bei 0, 16 mm;      Produkts;                                                             CO\nCD\nbei Granulierung:                  Durchgang des Granulats                                               Cl)\ndurch Prüfsiebgewebe:                                                 CD\nZerfall des Granulats unter                                                                               N\nFeuchtigkeitseinfluß               mindestens 98 % bei 2,5 mm,                                            rr\nmindestens 70 % bei 1,6 mm                                            _g\nb) 10% Cu   b) Wasserlösliches Kupfer b) Kupfer bewertet als wasser-   b) Kupfersulfat oder Dinatrium-                                            c...\nro\nlösliches Cu                       Kupfersalz der Äthylendiamin-                                          .,\n~\ntetraessigsäure                                                       CO\nro\n:::,\nc) 65% Cu   c) Kupfer                 c) Kupfer bewertet als Gesamt-   c) Kupfer(ll)-oxid                                                         CO\n_...\ngehalt;                                                                                                  <O\nDurchgang durch Prüfsieb-                                                                                CX>\n_01\ngewebe:\nmindestens 98 % bei 0,063 mm                                                                             -i\n~\nKupferkobalt-  0,4% Cu    Kupfer;                   Kupfer und Kobalt bewertet als   kobalthaltige Kupfersehlacke       Der Bleigehalt darf 0,5 % und der Zink-\n-\ndünger         0,05% Co   Kobalt                    Gesamtgehalt;                    oder andere kupfer-                gehalt 5 % nicht überschreiten\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe: und kobalthaltige Stoffe\nmindestens 98 % bei 1,0 mm,\nmindestens 70 % bei 0, 16 mm","Typen-           Mindest- typbestimmende            Bewertung;                       Zusammensetzung;                  besondere Bestimmungen\nbezeichnung      gehalte  Bestandteile,             weitere Erfordernisse            Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNäh rstofflösl ich keiten\n2                 3                          4                                5                                    6\nMangandünger     10% Mn   a) Wasserlösliches        a) Mangan bewertet als wasser-   a) Mangansulfat oder Dinatrium-  Die Art des Ausgangsmaterials ist\nMangan                     lösliches Mn                     Mangansalz der Äthylen-      anzugeben\ndiamintetraessigsäure\nb) Mangan                 b) Mangan bewertet als Gesamt-   b) Manganoxide oder andere\ngehalt;                          manganhaltige Stoffe;\nDurchgang durch Prüfsieb-        auch Granulieren des auf den\ngewebe:                           Feinheitsgrad nach Spalte 4                                           z...,\nmindestens 98 % bei 1,0 mm,      Buchstabe b ausgemahlenen\n1\\)\nmindestens 70 % bei 0, 16 mm;     Produkts;                                                             0\nZerfall des Granulats unter       Durchgang des Granulats                                                 1\nFeuchtigkeitsei nfl uß           durch Prüfsiebgewebe:                                                  -f\nß)\nmindestens 98 % bei 2,5 mm,                                          CO\nmindestens 70 % bei 1,6 mm                                            0.\n...,\nCD\nMolybdänd ünger  35% Mo   Was$erlösliches Molybdän  Molybdän bewertet als wasser-    Natriummolybdat                  Die Packung muß mit dem Hinweis           )>\nC\nlösliches Mo                                                      gekennzeichnet sein: ,,Vorsicht, Gefahr   C/)\nCO\nbei Überdosierung!\"                       ß)\nC\"\n~\nZinkdünger       10% Zn   Wasserlösliches Zink      Zink bewertet als wasser-        Zinksulfat oder Dinatrium-       Entspricht das Zinksulfat nicht der       CD\nlösliches Zn                     Zinksalz der Äthylendiamin-      im Arzneibuch festgelegten Qualität,     0\n:::,\ntetraessigsäure                  muß jede Packung mit dem Hinweis        _:::,\ngekennzeichnet sein:                     0.\n,,Nicht für Blattdüngung!\"                CD\n:::,\n1\\)\nSpurennährstoff- 0,3% B   Bor;                      Spurennährstoffe bewertet als    wasserlösliche Salze oder        Bei der Angabe der typbestimmenden        ~\nMischdünger,     1 % Fe   Eisen;                    Gesamtgehalt                     Chelate;                         Bestandteile, Nährstofformen und          )>\nwasserlöslich    0,5% Cu\n1,5% Mn\nKupfer;\nMangan\nMischen wasserlöslicher Spuren-\nelementsalze, auch Zugeben von\nNährstofflöslichkeiten darf auf einen\nGehalt an Molybdän oder Zink\ni......\nÄthylendiamintetraessigsäur~     hingewiesen werden, wenn dieser bei       CO\n(X)\nMolybdän, bewertet als Mo, mindestens     c.n\n0, 1 %, bei Zink, bewertet als Zn,\nmindestens 0,5 % beträgt;\nder Bleigehalt darf 20 mg je kg nicht\nüberschreiten;\ndurch Aufdruck oder Einlegezettel ist\nauf den Borgehalt hinzuweisen\n.....\n-\n0",".....,\nTypen-            Mindest-  typbestimmende            Bewertung;                        Zusammensetzung;                   besondere Bestimmungen                0\nbezeichnung       gehalte   Bestandteile,             weitere Erfordernisse             Art der Herstellung                                                       1\\)\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                3                            4                                   5                                   6\nSpurennährstoff-  0,2% B    Bor;                      Spurennährstoffe bewertet als     bor- und metallhaltige Stoffe in   Der Bleigehalt darf 20 mg je kg nicht\nMischdünger       1 % Fe    Eisen;                    Gesamtgehalt;                     wasser- und nicht-wasserlöslicher  überschreiten;\n0,5% Cu   Kupfer;                   Durchgang durch Prüfsiebgewebe: Form                                 durch Aufdruck oder Einlegezettel ist\n1,0% Mn   Mangan;                   mindestens 98 % bei 1,0 mm,                                          auf den Borgehalt hinzuweisen;\n0,1 % Mo  Molybdän;                 mindestens 70 % bei 0, 16 mm                                         die Art des Ausgangsmaterials ist\n0,5% Zn   Zink                                                                                           anzugeben\nEisen-Kupfer-     1 % Fe    Eisen;                    Spurennährstoffe bewertet als     wasserlösliche Salze oder Chelate; Bei der Angabe der typbestimmenden\nMangan-           0,5% Cu   Kupfer;                   Gesamtgehalt                      Mischen wasserlöslicher Spuren-    Bestandteile, Nährstofformen und\nCD\nMischdünger       1,5% Mn   Mangan                                                      elementsalze, auch Zugeben von     Nährstofflöslichkeiten darf auf einen  C\n::,\nÄthylendiamintetraessigsäure       Gehalt an Molybdän oder Zink           a.\nhingewiesen werden, wenn dieser        CD\n(/)\nbei Molybdän, bewertet als Mo,        CO\nCD\nmindestens 0,02 %, bei Zink, bewertet  (/)\nCD\nals Zn, mindestens 0,5 % beträgt;      ;;;r\nder Bleigehalt darf 20 mg je kg nicht  O\"\nüberschreiten                         j\nc...\nMangan-Kupfer-    8% Mn     Mangan;                   Spurennährstoffe bewertet als     wasserlösliche Salze oder Chelate; Der Bleigehalt darf 20 mg je kg nicht  O>\n=r\nZink-Mischdünger  1 % Cu    Kupfer;                   Gesamtgehalt                      Mischen wasserlöslicher Spuren- überschreiten                             ...,\nCO\n1 %Zn     Zink                                                        elementsalze, auch Zugeben von                                           O>\n::,\nÄth ylend iam intetraessigsäu re                                         CO\n~\nCO\nSpurennährstoff-  0,5% Cu   Wasserlösliches Kupfer;   Spurennährstoffe bewertet als     wasserlösliche Salze oder Chelate;                                        (X)\nMischdünger-      2% Mn     wasserlösliches Mangan;   wasserlösliches Cu, Mn, Mo, Zn    Lösen wasserlöslicher Spuren-                                            _CJI\nLösung            0,01 % Mo wasserlösliches Molybdän;                                   elementsalze in Wasser, auch                                              --i\n0,5% Zn   wasserlösliches Zink                                        Zugeben von Äthylendiamin-                                                ~\ntetraessigsäure oder Diäthylen-\ntriamin-penta-essigsäure\nKupferdünger-     6%Cu      Wasserlösliches Kupfer    Kupfer bewertet als wasser-       Kupfersulfat oder Dinatrium-\nLösung                                                lösliches Cu                      kupfersalz der Äthylendiamin-\ntetraessigsäure\nMangandünger-     6% Mn     wasserlösliches Mangan    Mangan bewertet als wasser-       Mangansulfat oder Dinatrium-\nLösung                                                lösliches Mn                      mangansalz der Äthylendiamin-\ntetraessigsäu re\nZinkdünger-Lösung 6%Zn      wasserlösliches Zink      Zink bewertet als wasserlösliches Zinksulfat oder Dinatriumzinksalz\nZn                                der Äthylendiamintetraessigsäure","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24 April 1985                         703\nAnlage 4\n(zu§ 6)\nToleranzen\n1.  Mineralische Einnährstoffdünger                                     Absolute Werte in Gewichtsprozenten\nN                 MgO\n1.1 Stickstoffdünger\nKalkmagnesiumsalpeter                                                      0,4                 0,9\nKalksalpeter, Natronsalpeter, Chilesalpeter                                0,4\nAmmonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak)                                      0,3\nDicyandiamidhaltiges Ammonsulfat,\nDicyandiamidhaltiger Ammonsulfat-Harnstoff,\nDicyandiamidhaltiger Harnstoff                                             0,5\nStickstoff-Magnesiumsulfat,\nStickstoff-Magnesia                                                        0,8                 0,9\nAmmoniumnitrat (Kalkammonsalpeter)\nbis zu 32%                   0,8\nüber 32%                    0,6\nAmmonsulfatsalpeter, umhüllt;\nAmmonsulfatsalpeter,\nDicyandiamidhaltiger Ammonsulfatsalpeter                                   0,8\nKalkstickstoff,\nNitrathaltiger Kai kstickstoff                                             1,0\nHarnstoff                                                                  0,4\nOxamid, Crotonylidendiharnstoff,\nlsobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff,\nHarnstoff-lsobutylidendiharnstoff,\nHarnstoff-Formaldehydharnstoff                                             0,5\nAmmoniakwasser, Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung,\nKalksalpeter-Harnstoff-Suspension,\nAmmonnitrat-Harnstoff-Lösung, Ammoniakgas                                  0,5\nIst in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform anzugeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt\njeder Stickstofform 1/10 des Gehalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die\nbei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht über-\nschritten werden.\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\nfür den         andere\nP20s      wasserlöslichen   Nährstoffe\nP20s-Anteil\n1.2 Phosphatdünger\nSuperphosphat, Konzentriertes Superphosphat                           0,8             0,9\nTriple-Superphosphat                                                   0,8            1,3\nGlühmischphosphat, Glühphosphat, Dicalciumphosphat                    0,8\nThomasphosphat\na) bei Angabe in einer Spanne von zwei\nGewichtsprozenten                                                0\nb) bei Angabe in einer Zahl                                            1,0\nTeilaufgeschlossenes Rohphosphat                                      0,8             0,9\nTeilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium                         0,8            0,9        0,9 MgO\nRohphosphat mit wasserlöslichem Anteil                                0,8             0,9\nRohphosphat mit wasserlöslichem Anteil und Magnesium                  0,8             0,9        0,9 MgO","704                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\nfür den        andere\nwasserlöslichen   Nährstoffe\nP2O5-Anteil\nAluminium-Calciumphosphat                                                      0,8\nWeicherdiges Rohphosphat, Rohphosphat, gemahlen                                0,8\nWeicherdiges Rohphosphat mit Magnesium                                         0,8                      0,9 MgO\nRohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen,\nRohphosphat mit kohlensaurem Kalk                                              0,8                      3,0 CaC03\nRohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk                                     0,8                      2,0 CaCQ3\n1,0 MgCQ3\nIst in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit anzugeben, so beträgt die Toleranz für den\nGehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des Gehalts des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Gewichts-\nprozente. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt\nnicht überschritten werden. Satz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P20s.\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\n1.3 Kalidünger\n~o                  MgO\nKalirohsalz                                                                        1,5                 0,9\nAngereichertes Kalirohsalz                                                         1,0                 0,9\nKaliumchlorid                                            bis zu 55%                1,0\nüber 55%                 0,5\nKaliumchlorid mit Magnesium                                                        1,5                 0,9\nKaliumsulfat                                                                       0,5\nKaliumsulfat mit Magnesium                                                         1,5                 0,9\nRückstandkali                                                                      1,0\nFür Chlorid                                                                                 0,2 Cl\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\nCa, CaO,       Mg, MgO,        andere\nCaCOa          MgCOa        Nährstoffe\n1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger\nKohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen                      3,0 CaCQ3      1,0 MgCQ3 *)\nKohlensaurer Magnesiumkalk                                                2,0 CaCQ3      1,0 MgCQ3\nKohlensaurer Kalk mit Torfzusatz                                          3,0 CaCQ3\nKohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk\nmit weicherdigem Rohphosphat                                              3,0 CaC03      1,0 MgCQ3 *)    1,0 P20s\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat,\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem\nRohphosphat                                                               2,0 CaCQ3      1,0 MgCQ3       1,0 P20s\nBranntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk;\nLöschkalk; Mischkalk                                                      3,0 CaO        1,0 MgO*)\nMagnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, körnig;\nMagnesium-Stückkalk; Magnesium-Löschkalk;\nMagnesium-Mischkalk                                                       2,0 CaO        1,0 MgO\nHüttenkalk; Hüttenkalk, körnig                                            2,0 CaO        1,0 MgO*)\nHüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat                                   2,0 CaO        1,0 MgO*)       1,0 P20s\nKonverterkalk mit Phosphat; Konverterkalk\nmit Phosphat, körnig                                                      3,0 CaO        1,0 MgO*)       1,0 P20s\n*) Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1985                            705\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\nCa, CaO,         Mg, MgO,        andere\nCaCO3            MgCO3        Nährstoffe\nGeflügelkotkalk                                                           3,0 CaO          1,0 MgO*)\nKai i-Bran ntkal k                                                        3,0 CaO          1,0 MgO*)     _ 1,0 ~o\nKali-Magnesium-Branntkalk                                                 2,0 CaO          1,0 MgO         1,0 1<20\nRückstandkalk                                                             3,0 CaO\nCalciumchlorid                                                             1,0 Ca\nCalciumchlorid-Lösung                                                     0,5 Ca\nMagnesiumsulfat mit Kali                                                                   1,0 MgO         1,0 ~o\nMagnesiumsulfat, Konzentrierter Magnesiumdünger,\nMag nesium-Gesteinsmeh 1, Mag nesiumdünger-Suspension                                      1,0 MgO\nMagnesiumchlorid-Lösung                                                                    0,5 Mg\n*) Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6\n2.  Mineralische Mehrnährstoffdünger                                              Absolute Werte in Gewichtsprozenten\nandere Nährstoffe\n2.1 Für den einzelnen Nährstoff\nStickstoff                                                                       1,1 N\nPhosphat                                                                         1, 1 P205\nKaliumoxid                                                                       1, 1 1<20\n2.2 Negative Abweichung vom angegebenen Gehalt\nNK-Dünger\nPK-Dünger\nl\ninsgesamt höchstens\nNP-Dünger\n1,5\nNPK-Dünger                                                                       1,9\nBei NPK-, NP-, NK- und PK-Düngern mit Magnesium\nfür Magnesium                                                                                         0,9 MgO\nBei PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk\nfür Kalk                                                                                              3,0 CaCQ3\n2.3 Für die Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslich-\nkeiten beträgt die Toleranz je Nährstofform oder Nähr-\nstofflöslichkeit 1/10 des Nährstoffgesamtgehalts des\nDüngemittels, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die\nSumme der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für die\nNährstoffe festgesetzten Toleranzen darf insgesamt\nnicht überschritten werden.\n2.4 Für Chlorid                                                                                           0,2 CL\n3.  Organische und organisch-mineralische Düngemittel\n3.1 Organische und organisch-mineralische Düngemittel,\nausgenommen Torfmischdünger und organisch-\nmineralische Mischdünger\na) für den einzelnen Nährstoff\nStickstoff                                                                  1,0 N\nPhosphat                                                                    2,0 P205\nKaliumoxid                                                                  1,0  1<20","706                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\nandere Nährstoffe\nb) Negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt\ninsgesamt höchstens\nOrganische und organisch-mineralische NPK- und\nNP-Dünger                                                          2,0\n3.2 Torfmischdünger und organisch-mineralische\nMischdünger\na) Für den einzelnen Nährstoff\nStickstoff                                                         0,2 N\nPhosphat                                                           0,2 P205\nKaliumoxid                                                         0,2 ~o\nb) Negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt\ninsgesamt höchstens                                                0,5\n4.  Düngemittel mit Spurennährstoffen\nBei Zugabe von Spurennährstoffen zu anderen Düngemitteln\nwird für die Spurennährstoffe keine Toleranz eingeräumt.\nBei Düngemitteln, die als typbestimmende Bestandteile nur\nSpurennährstoffe enthalten:\nSpurennährstoff\nBor                                                                                             0,3 B\nEisen                                                                                           0,3 Fe\nKobalt                                                                                          0,1 Co\nKupfer                                                                                          0,3 Cu\nMangan                                                                                          0,3 Mn\nMolybdän                                                                                        0,3 Mo\nZink                                                                                            0,3 Zn\nNegative Abweichungen der angegebenen Gehalte bei Spuren-\nnährstoff-Mischdüngern insgesamt höchstens                                                      0,5","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1985                                                                                               707\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 16, ausgegeben am 23. April 1985\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n17. 4. 85   Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom\n2. Dezember 1972 über sichere Container ............................................... .                                                                            626\n188-15\n13. 3. 85   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                                   627\n14. 3. 85   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen\nWarentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    630\n14. 3. 85    Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Ungarischen Volksrepublik auf dem Gebiet des Veterinärwesens . . . . . . . . . .                                                                   630\n20. 3. 85    Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                                   632\n25. 3. 85    Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                      633\n25. 3. 85    Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                      635\n27. 3. 85    Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          636\n27. 3. 85    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-\norganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    638\n27. 3. 85    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             638\n27. 3. 85    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt                                                                         639\n1. 4. 85    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chinesischen Investitionsförderungs-\nabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  639\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.","708                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil     1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuz(jglich 1, 10 DM Versand-             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis·\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                    - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                    vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n4. 3. 85       Verordnung (EWG) Nr. 568/85 der Kommission zur zehnten Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchfüh-\nrungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen\nErzeugnissen                                                                      L 65/5                     6. 3.85\nAndere Vorschriften\n26.    2. 85      Verordnung (EWG) Nr. 483/85 des Rates zur Änderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 349/84 betreffend die Aufhebung von Zollzugeständ-\nnissen und die Erhöhung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die\nEinfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten\nStaaten von Amerika und die Einführung mengenmäßiger Beschrän-\nkungen für andere Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land                         L 59/14                 27. 2. 85\n26.    2. 85      Verordnung (EWG) Nr. 484/85 der Kommission über die Aufteilung\nder für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staa-\nten von Amerika festgesetzten Einfuhrkontingente                                  L 59/18                 27. 2. 85\n26.    2. 85      Verordnung (EWG) Nr. 485/85 des Rates zur Anwendung des\nBeschlusses Nr. 2/85 des AKP-EWG-Ministerrates betreffend die ab\ndem 1. März 1985 geltenden Übergangsmaßnahmen                                     L 61/1                    1. 3. 85\n26.    2. 85      Verordnung (EWG) Nr. 487 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung\nund Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak\nund Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit\nUrsprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft asso-\nziierten überseeischen Ländern und Gebieten (1. März 1985-30. Juni\n1985)                                                                             L 61 /20                  1. 3. 85\n26.    2. 85      Verordnung (EWG) Nr. 488/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung\nund Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak\nund Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit\nUrsprung in den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazi-\nfischen Ozean (AKP-Staaten) (1. März 1985-30. Juni 1985)                          L 61 /22                  1. 3. 85\n26.    2. 85      Verordnung (EWG) Nr. 490/85 des Rates über die Ausfuhr von Stahl-\nrohren nach den Vereinigten Staaten                                               L 60/2                  28. 2.85"]}