{"id":"bgbl1-1985-19-9","kind":"bgbl1","year":1985,"number":19,"date":"1985-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-19-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_19.pdf#page=6","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der ADNR-Ausnahmeverordnungen","law_date":"1985-04-09T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["634                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der ADNR-Ausnahmeverordnungen\nVom 9. April 1985\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung                 kann sowie eine Gebrauchsanweisung für\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)               dieses Gerät müssen an Bord sein.\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden verordnet:                                                   Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu\nprüfenden Räume betreten werden.\nArtikel 1                                   Für Schubverbände, Schleppverbände oder\ngekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das\nÄnderung der 1 . Ausnahmeverordnung zum ADNR                        Schubboot oder das Schiff, das den Verband\nDie 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR vom                              oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit\n26. September 1977 (BGBI. 1S. 1860), zuletzt geändert                 einem solchen Gerät ausgerüstet ist.\"\ndurch § 5 der Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1\nS. 394), wird wie folgt geändert:                           5. In § 10 wird die für das Außerkrafttreten der Ver-\nordnung maßgebliche Jahreszahl „ 1985\" durch die\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert in              Jahreszahl „ 1988\" ersetzt.\n,,Erste Verordnung über vorübergehende Ausnah-\nmen von der Verordnung über die Beförderung                                       Artikel 2\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (Erste ADNR-Aus-\nnahmeverordnung)\".                                             Änderung der Zweiten Ausnahmeverordnung\nzum ADNR\n2. In§ 1 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 2 der Verord-       Die Zweite Ausnahmeverordnung zum ADNR vom\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf          26. März 1982 (BGBI. 1S. 394) wird wie folgt geändert:\ndem Rhein (ADNR) - Anlage zur Verordnung zur Ein-\nführung der Verordnung über die Beförderung gefähr-       1. Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert in\nlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Aus-\ndehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundes-            ,,Zweite Verordnung über vorübergehende Ausnah-\nwasserstraßen in der Fassung der Bekanntmachung              men von der Verordnung über die Beförderung\nvom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1119) -\" geändert in            gefährlicher Güter auf dem Rhein (Zweite ADNR-\n„Artikel 2 der Verordnung über die Beförderung               Ausnahmeverordnung) \".\ngefährlicher Güter auf dem Rhein - Anlage zur Ver-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             2. In § 1 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 2 der Verord-\n30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert            nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf\ndurch die Verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1              dem Rhein - Anlage 1 der ADNR-Einführungsverord-\ns. 367) -\".                                                  nung - in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1\n3. Dem § 2 Ziffer II Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.3\nangefügt:                                                    S. 390),\" geändert in „Artikel 2 der Verordnung über\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n,,2.3 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-             - Anlage zur Verordnung in der Fassung der\nsame Konzentration von aus der Ladung her-            Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1\nkommenden giftigen Gasen gemessen werden               S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nkann sowie eine Gebrauchsanweisung für                 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 367), -\".\ndieses Gerät müssen an Bord sein.\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die zu       3. Dem §' 2 Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.9 an-\nprüfenden Räume betreten werden.                       gefügt:\nFür Schubverbände, Schleppverbände oder                ,,2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-\ngekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das                    same Konzentration von aus der Ladung her-\nSchubboot oder das Schiff, das den Verband                   kommenden giftigen Gasen gemessen werden\noder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit                kann sowie eine Gebrauchsanweisung für\neinem solchen Gerät ausgerüstet ist.\"                       dieses Gerät müssen an Bord sein.\n4. Dem§ 4 Ziffer II Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.8               Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu\nangefügt:                                                          prüfenden Räume betreten werden.\n,,2.8 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-                   Für Schubverbände, Schleppverbände oder\nsame Konzentration von aus der Ladung her-                  gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das\nkommenden giftigen Gasen gemessen werden                    Schubboot oder das Schiff, das den Verband","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985                           635\noder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit    5. In § 7 wird die für das Außerkrafttreten der Ver-\neinem solchen Gerät ausgerüstet ist.\"               ordnung maßgebliche Jahreszahl „ 1985\" durch die\nJahreszahl „ 1988\" ersetzt.\n4. Dem § 3 Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.20 an-\ngefügt:                                                                      Artikel 3\n,,2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-                          Berlin-Klausel\nsame Konzentration von aus der Ladung her-\nkommenden giftigen Gasen gemessen wer-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nden kann sowie eine Gebrauchsanweisung        leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes\nfür dieses Gerät müssen an Bord sein.         über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die    Berlin.\nzu prüfenden Räume betreten werden.\nFür Schubverbände, Schleppverbände oder                              Artikel 4\ngekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das                           Inkrafttreten\nSchubboot oder das Schiff, das den Verband\noder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985\neinem solchen Gerät ausgerüstet ist.\"         in Kraft.\nBonn, den 9. April 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","636                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 15. April 1985\nAuf Grund des § 24 a Buchstabe c de~ Bundesversor-           das Wort „fünf\" ersetzt und nach den Worten „Ab-\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 satz 2\" werden die Worte „Satz 4\" eingefügt.\nvom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21) verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n2. In § 12 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1985\" durch die\nArtikel 1                            Jahreszahl „1987'' ersetzt.\nDie Verordnung zur Durchführung des § 11 a des\nBundesversorgungsgesetzes vom 29. Juli 1981 (BGBl.1                               Artikel 2\nS. 779) wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\n1 . § 9 wird wie folgt geändert:                          Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92\ndes Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\n„Der Höchstbetrag für das Jahr 1985 ist der um\n7 v. H. erhöhte Höchstbetrag für das Jahr 1984.\"                           Artikel 3\nb) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1982\" durch         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndie Jahreszahl„ 1986\" und das Wort „vier\" durch    1985 in Kraft.\nBonn, den 15. April 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}