{"id":"bgbl1-1985-19-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":19,"date":"1985-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_19.pdf#page=1","order":7,"title":"Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1985-04-17T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["629\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                          Ausgegeben zu Bonn am 20. April 1985                                                                                                                Nr. 19\nTag                                                                          Inhalt                                                                                           Seite\n17. 4. 85  Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   629\n621-1, 622-1, 625-1\n2. 4. 85  Verordnung über den Neuerlaß von Vorschriften der Aromenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          631\n2125-40-27\n2. 4. 85  Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten\ndes Seemanns- und Flaggenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         632\n9513-24\n9. 4. 85  Verordnung zur Änderung der ADNR-Ausnahmeverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     634\n9502-13-2-4-1, 9502-13-2-4-2\n15. 4. 85  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 11 a des Bundesversor-\ngungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     636\n830-2-15\n15. 4. 85  Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den\nAmateurfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   637\n9022-1-1\n21. 3. 85  Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der\nDeutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              646\nneu: 2030-13-14; 2030-13-1 3\n26. 3. 85  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Europäisches Jahr der Musik 1985) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        647\nneu: 691-10-37\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  648\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        648\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          649\nDreißigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nVom 17. April 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                 Ausgleichsamtes einem anderen Ausgleichsamt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                   oder dem Landesausgleichsamt übertragen wer-\nden.\"\nArtikel 1                                                         2. In § 326 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-\ngleichsamt\" die Worte „oder im Fall des§ 308 Abs. 1\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                                                      Satz 2 zweiter Halbsatz das Lande·sausgleichsamt\"\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der                                                   eingefügt.\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\nS. 1909), zuletzt geändert durch§ 31 des Haushaltsge-                                        3. Folgender§ 337 a wird eingefügt:\nsetzes 1985 vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1658),                                                                                             ,,§ 337 a\nwird wie folgt geändert:                                                                                                    Verfahren bei Entscheidung\ndurch das Landesausgleichsamt\n1. In § 308 Ab~. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:                                                      Sind im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter\n,,Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise ein-                                                Halbsatz Aufgaben des Ausgleichsamtes dem\ngerichtet werden, wenn dies aus Gründen der Wirt-                                               Landesausgleichsamt übertragen worden, tritt bei\nschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist; aus den                                              Anwendung der §§ 335 und 337 an die Stelle des\ngleichen Gründen können bestimmte Aufgaben eines                                                Ausgleichsamtes das Landesausgleichsamt.''","630                                . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nArtikel 2                            (BGBI. 1S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 36 des\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\nÄnderung des Feststellungsgesetzes\nwird wie folgt geändert:\nDas Feststellungsgesetz in der Fassung der                  In § 33 Abs. 1 nach dem Wort „Ausgleichsamt'' sowie\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\nin § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 nach dern Wort\nS. 1885), zuletzt geändert durch§ 2 des Gesetzes vom       „Ausgleichsausschuß\" werden jeweils die Worte „oder\n27. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 401 ), wird wie folgt geän-\nim Fall des§ 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des\ndert:                                                      Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt''\nIn § 31 Abs. 1 nach dem Wort „Feststellungsamt\"          eingefügt.\nsowie in§ 32 Abs. 1 und§ 35 Abs. 1 Satz 1 nach dem\nWort „Feststellungsausschuß\" werden jeweils die                                    Artikel 4\nWorte „oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter                             Berlin-Klausel\nHalbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landes-\nausgleichsamt\" eingefügt.                                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nÄnderung des Beweissicherungs-                                          Artikel 5\nund Feststellungsgesetzes·                                         1nkrafttreten\nDas Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1969        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. April 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985              631\nVerordnung\nüber den Neuerlaß von Vorschriften der Aromenverordnung\nVom 2. April 1985\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\n§ 2, § 6 Abs. 1 und Anlage 1 der Aromenverordnung vom. 22. Dezember\n1981 (BGBI.I S. 1625, 1677), die zuletzt durch§ 7 Abs. 6 der Verordnung vom\n10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897) geändert worden ist, werden hiermit neu erlas-\nsen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-\nrechts vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. April 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}