{"id":"bgbl1-1985-19-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":19,"date":"1985-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_19.pdf#page=8","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1985-04-15T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["636                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 15. April 1985\nAuf Grund des § 24 a Buchstabe c de~ Bundesversor-           das Wort „fünf\" ersetzt und nach den Worten „Ab-\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 satz 2\" werden die Worte „Satz 4\" eingefügt.\nvom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21) verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n2. In § 12 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1985\" durch die\nArtikel 1                            Jahreszahl „1987'' ersetzt.\nDie Verordnung zur Durchführung des § 11 a des\nBundesversorgungsgesetzes vom 29. Juli 1981 (BGBl.1                               Artikel 2\nS. 779) wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\n1 . § 9 wird wie folgt geändert:                          Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92\ndes Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:\n„Der Höchstbetrag für das Jahr 1985 ist der um\n7 v. H. erhöhte Höchstbetrag für das Jahr 1984.\"                           Artikel 3\nb) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1982\" durch         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndie Jahreszahl„ 1986\" und das Wort „vier\" durch    1985 in Kraft.\nBonn, den 15. April 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985                              637\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk\nVom 15. April 1985\nAuf Grund der §§ 5 und 7 des Gesetzes über den                     schließlich der Antennenanlagen sowie für die\nAmateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-             Benutzung anderer Amateurfunkstellen erteilt.\nrungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                 Der Funkamateur, der eine andere Amateurfunk-\nsung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-                  stelle mitbenutzt, darf nur Frequenzen, Sende-\ngesetzes wird verordnet:                                              arten und Senderleistungen entsprechend sei-\nner Genehmigungsklasse verwenden. Die\nGenehmigungen können mit Bedingungen und\nArtikel 1                                 Auflagen versehen werden.\"\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über              b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\nden Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBI. 1 S. 284),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezem-                    ,,(3) Sondergenehmigungen mit Ausnahme der\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1397), wird wie folgt geändert:                  in § 27. der Schiffssicherheitsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. August\n1984 (BGBI. 1 S. 1089) genannten werden nur\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                    befristet erteilt; sie werden nur erteilt, wenn für\na) In Satz 1 werden die Worte „des Berufs,\" ge-                 die angestrebte Betriebsweise oder für andere\nstrichen.                                                    technische Merkmale ein besonderes Bedürfnis\nnachgewiesen wird.\nb) In Satz 2 werden die Zahl „28\" durch die Zahl\n„30\" und die Worte „22. Juli 1976 (BGBI. 1                       (4) Amateurfunkstellen werden mit folgenden\nS. 2005)\" durch die Worte „21. September 1984                Angaben in die „Rufzeichenliste der Amateur-\n(BGBI. 1 S. 1229)\" ersetzt.                                 funkstellen der Bundesrepublik Deutschland''\neingetragen: Rufzeichen, Genehmigungsklasse,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     für die Genehmigung zuständige Oberpostdirek-\ntion, Standort der Amateurfunkstelle (mit Straße,\na) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:                  Hausnummer, Postleitzahl und Ort), Name und\n,,(1) Prüfungsbehörde ist die Oberpostdirek-              Vorname des Inhabers der Genehmigung. Die\ntion, in deren Bezirk der Antragsteller seinen              Rufzeichenliste der Amateurfunkstellen der Bun-\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.\"                               desrepublik Deutschland wird von der Deut-\nschen Bundespost an Interessenten gegen\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden Absätze 2              Erstattung der Kosten abgegeben.\"\nbis 8.\n4. § 4 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nc) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Amateurfunkgenehmigung gilt für das\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                      Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle an\n,,Die Prüfung findet am Sitz der Oberpost-        einem in der Genehmigungsurkunde eingetragenen\ndirektion statt; diese setzt den Prüfungs-        festen Standort. Sie gilt ferner für den Betrieb einer\ntermin fest.\"                                     beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahr-\nzeug oder auf einem Wasserfahrzeug oder für den\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        Betrieb einer tragbaren Amateurfunkstelle. Für den\n„Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer das         Betrieb von Amateurfunkstellen in Luftfahrzeugen\nvierzehnte Lebensjahr vollendet hat.\"             des nichtgewerblichen Luftverkehrs bedarf es einer\nSondergenehmigung, in der aus Sicherheitsgrün-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                 den besondere Auflagen festgelegt werden können.\n§ 27 der Schiffssicherheitsverordnung und § 27\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes\n,,(1) Genehmigungen werden zum Errichten              in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund Betreiben von Amateurfunkstellen ein-               14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt geändert","638                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984                   der Deutschen Bundespost oder Polizeibeamten\n(BGBI. II S. 69), in Verbindung mit den§§ 79 und 80               auf Verlangen vorzuweisen.\"\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 13. März 1979                     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „auf An-\n•(SGBI. 1 S. 308) bleiben unberührt.\"                               suchen der zuständigen Oberpostdirektion\"\ndurch die Worte „auf Ersuchen der zuständigen\nOberpostdirektion\" ersetzt.\n5. § 4 b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:               9. § 16 wird wie folgt geändert:\n,,Klubstationen und Relaisfunkstellen\".                a) In Absatz 1 werden die Worte „Malaga-Torremo-\nlinos 1973-Gesetz zu dem Internationalen Fern-\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                     meldevertrag vom 25. Oktober 1973 vom 9. Juli\n1976 (BGBI. II S. 1089) -\" ersetzt durch die\nWorte „Nairobi 1982 - Gesetz vom 4. März 1985\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\nzu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom\na) In Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgender                    6. November 1982 (BGBl.1985 II S. 425) -\".\nBuchstabe c eingefügt:                                  b) In Absatz 4 wird das Wort „Sendeleistung\" durch\n„c) beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an                  das Wort „Senderleistung\" ersetzt.\nBord eines Luftfahrzeuges des nichtgewerb-\nlichen Luftverkehrs das Zeichen ,,/AM\", bei   10. In § 17 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nTelefonie    die    Wörter    „aeronautical\n„Ist die Amateurfunkgenehmigung erloschen, so ist\nmobile'',''.\ndie Genehmigungsurkunde der Genehmigungs-\nbehörde zurückzugeben.''\nb) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben d\nund e.\n11. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                            ,,(4) Bei mehrfachen oder schwerwiegenden Ver-\nstößen kann ein erneuter Nachweis der Kenntnisse\n,,(3) Beim Betreiben einer anderen als der ihm\n(Anlage 2, Abschnittsnummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4)\ngenehmigten Amateurfunkstelle hat der Funk-\nvon der Genehmigungsbehörde gefordert werden.\namateur deren Rufzeichen unter Beifügung des\nDiese Nachprüfung ist gebührenpflichtig.\"\nRufzeichens seiner eigenen Amateurfunkstelle\nzu verwenden. Dies gilt nicht beim Betreiben von\nKlubstationen und bei Amateurfunkwettbewer-        12. § 19 wird wie folgt geändert:\nben.\"                                                   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nd) In Absatz 4 werden die Worte „und diesen wäh-                     ,,(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr für die\nrend der Sendung mehrfach zu wiederholen\"                    Genehmigung beginnt mit dem Ersten des\ngestrichen.                                                  Monats, in dem die Genehmigung in Kraft tritt.\nDie Gebühren werden vom Fernmelderech-\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Spra;.                 nungsdienst der Deutschen Bundespost monat-\nehe\" die Worte ,,(unter Verwendung der Buch-                 lich im voraus mit der Fernmelderechnung ein-\nstabiertafel nach Anlage 2, Abschnittsnummer                gezogen.\"\n1.1.2)\" eingefügt.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n7. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                  ,,(3) Für die Einziehung und Verjährung der\n,,(3) Sofern die Amateurfunkstelle am Internatio-               Gebühren gilt die Fernmeldeordnung in der je-\nnalen Katastrophenverkehr oder am Notfunkver-                      weils geltenden Fassung, für die Folgen bei\nkehr teilnimmt, entfallen die Beschränkungen des                   nichtfristgerechter Zahlung darüber hinaus das\nAbsatzes 2.''                                                      Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der je-\nweils geltenden Fassung. Gebührenschuldner\nist der Inhaber der Genehmigung.\"\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     13. § 20 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Amateurfunkstelle kann von Beauf-           a) In Absatz 2 werden die Worte „bis zum 31. Mai\ntragten der Deutschen Bundespost daraufhin                    1985\" gestrichen.\nüberprüft werden, ob sie unter Beachtung der            b) Absatz 3 wird aufgehoben.\neinschlägigen Vorschriften errichtet worden ist\nund betrieben wird. Den Beauftragten der Deut-\nschen Bundespost sind alle gewünschten Aus-         14. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser\nkünfte über die Amateurfunkstelle und ihren              Verordnung ersichtliche Fassung.\nBetrieb zu erteilen. Im Falle des Betriebs einer\nbeweglichen oder tragbaren Amateurfunkstelle        15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nist die Genehmigungsurkunde vom Inhaber der              a) In Abschnittsnummer 1.1.2 wird die Zahl „ 16\"\nGenehmigung mitzuführen und den Beauftragten                 durch die Zahl „24\" ersetzt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985                           639\nb) In Abschnittsnummer 1.2.8 wird das Wort           zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateur1unk\n,,Betriebsart\" durch das Wort „Sendeart\"          auf das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBI. 1S. 137)\nersetzt.                                          auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 1 der Verordnung        Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.\nBonn, den 15. April 1985\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","640                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\nAnlage 1\nTechnische Merkmale der Amateurfunkstellen\nTabellarische Übersicht                   2.3     Sendearten\n2      Ergänzende Vorschriften                   2.4     Einschränkende Auflagen\n2.1    Frequenzbereiche                          2.4.1   Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr\n2.2    Senderleistung                            2.4.2   Relaisfunkstellen\n1      Tabellarische Übersicht\nKlasse       Frequenzbereiche      Fußnote Status      Sender-             Sendearten         Bemerkungen\nleistung\n(Spitzen-\nleistung)\n1                 2                  3     4            5                      6                   7\n144-146        MHz   1       Pex           75        A1B,A1C,A28,A2C,         J3F+F3F nur\nA2D,A3C,A3E,J28,         als Schmalband-\nJ2C, J2D, J3C, J3E,      fernsehen\nJ3F, R3E, F1 8, F1 C,    im Bereich\nF1 D, F28, F2D, F3C,     144 bis 146 MHz\nF3E, F3F\n430-440        MHz   1,2     p             75        A18, A1C, A28, A2C,       144,000 bis\nA2D, A3C, A3E, A3F,       144,150 MHz\n1 240-1 300      MHz   1       s                       C3F, J28, J2C, J2D,      soll für A1A der\nJ3C, J3E, J3F, R3E,      Klassen A und B\n2 320-2 450       MHz   1,2     s                       F1 8, F1 C, F1 D, F28,   freigehalten\n3 400-3 475       MHz           s                       F2C, F2D, F3C, F3E,      werden\nF3F\n5 650-5 850       MHz   1,2     s\nC\n10-10,5       GHz   1       s\n24-24,05      GHz   1,2     Pex\n24,05-24,25       GHz   2       s\n47-47,2       GHz   1       Pex\n75,5-76         GHz   1       Pex\n76-81         GHz   1       s\n119,98-120,02      GHz           s\n142-144        GHz   1       Pex\n144-149        GHz   1       s\n241-248        GHz   1       s\n248-250        GHz   1       Pex","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985                       641\nKlasse Frequenzbereiche        Fußnote  Status    Sender-           Sendearten         Bemerkungen\nleistung\n(Spitzen-\nleistung)\n1           2                    3      4          5                    6                  7\n3 520-3 700     kHz              p           150     A1A, A18, A2A,           J3E nur 3 600 ...\nA28, F1 A, F18,          3 700 kHz\n21 090-21 150    kHz     1        Pex                 J2A, J28, J3E\n28-29,7     MHz      1        Pex         150\n144-146      MHz                                   A1A, A18 A1C, A1D,       J3F+F3F nur\nA2A, A28, A2C, A2D,      als Schmalband-\nA3C, A3E, J28, J2C, J2D, fernsehen\nJ3C, J3E, J3F, R3E,\nF1A, F18, F1C, F1D,\nF2A, F2B, F2C, F2D,\nF3C, F3E, F3F\n430-440      MHz      1,2      p           150     A_1A, A1B, A1C,\nA1D\n1 240-1 300    MHz      1        s                   A2A, A2B, A2C, A2D,\n2 320-2 450    MHz      1,2      s            75     A3C, A3E, A3F,\nJ2A, J28, J2C,\nA\n3 400-3 475    MHz               s                   J2D\nC3F\n5 650-5 850    MHz      1,2      s                   J3C, J3E, J3F,\n10-10,5     GHz      1        s                   R3E\nF1 A, F1 B, F1 C,\n24-24,05    GHz      1,2      Pex                 F1D\nF2A, F2B, F2C,\n24,05-24,25    GHz     2         s                   F2D, F3C, F3E,\n47-47,2     GHz      1        Pex                 F3F\n75,5-76       GHz      1        Pex\n76-81       GHz      1        s\n119,98-120,02   GHz               s\n142-144      GHz      1        Pex\n144-149      GHz      1        s\n241-248      GHz      1        s\n248-250      GHz      1        Pex","642                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nKlasse Frequenzbereiche      Fußnote  Status     Sender-           Sendearten        Bemerkungen\nleistung\n(Spitzen-\nleistung)\n1            2                 3      4           5                  6                   7\n1 815-1 835     kHz            s             75    A1A (J3E)                J3E nur im\nBereich\n1 850-1 890     kHz            s             75    A1A                      1 832-1 835 kHz\n3 500-3 800     kHz            p            750    A1A, A1B, A1C,\nA 1D, A2A, A28,\n7 000-7 100     kHz   1        Pex                 A2C, A2D, A3C,\n10 100-1 0 150   kHz   4        s            150    A3E, J2A, J28,\nJ2C, J2D, J3C,\n14 000-14 350    kHz   1        Pex          750    J3E, J3F, R3E,\nF1A, F18, F1C,\n18 068-18 168    kHz   1, 3, 4  s            150    F2A, F2C, F2D,\n21 000-21 450    kHz   1        Pex          750    F3C, F3E, F3F\nJ3F+F3F nur\n24 890-24 990    kHz   1, 3, 4  s            150                             als Schmalband-\n28-29,7     MHz    1        Pex          750                             fernsehen\n144-146      MHz                                 A1A, A1B, A1C, A1D,\nA2A, A28, A2C, A2D,\nA3C, A3E, J28, J2C, J2D,\nJ3C, J3E, J3F, R3E,\nF1A, F18, F1C, F1O,\nF2A, F28, F2C, F2D,\n8                                                         F3C, F3E, F3F\n430-440      MHz    1, 2     p            750     A1A, A18, A1C,\nA1O\n1 240-1 300    MHz    1        s                    A2A, A2B, A2C, A2O,\n2 320-2 450    MHz    1,2      s             75     A3C, A3E, A3F,\nJ2A, J28, J2C,\n3 400-3 475    MHz             s                    J2D\nC3F\n5 650-5 850    MHz    1, 2     s                    J3C, J3E, J3F\n10-10,5     GHz    1        s                    R3E\nF1A, F18, F1C,\n24-24,05    GHz    1, 2     Pex                  F10\nF2A, F28, F2C,\n24,05-24,25    GHz    2        s                    F2D\n47-47,2     GHz    1        Pex                  F3C, F3E,\nF3F\n75,5-76      GHz    1        Pex\n76-81       GHz    1        s\n119,98-120,02   GHz             s\n142-144      GHz    1        Pex\n144-149      GHz    1        s\n241-248      GHz    1        s\n248-250      GHz    1        Pex","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985                           643\n2     Ergänzende Vorschriften\n2.1   Frequenzbereiche\nDie Fußnoten in Spalte 3 der tabellarischen Übersicht bedeuten:\nFußnote 1:\nDie Frequenzbereiche\n7 000- 7100 kHz                  28- 29,7 MHz                10,45 - 10,50 GHz\n14 000 - 14 250 kHz               144- 146 MHz                    24 - 24,05 GHz\n18 068 - 18 168 kHz               435- 438 MHz                    47-47,2 GHz\n21 000- 21 450 kHz              1 260-1 270 MHz                 75,5-     81 GHz\n24 890 - 24 990 kHz             2 400-2 450 MHz                  142- 149 GHz\n5 650-5 670 MHz                  241 - 250 GHz\n5 830-5 850 MHz\nkönnen von Amateurfunkstellen der entsprechenden Genehmigungsklasse für einen Amateurfunkdienst\nüber Satelliten unter Beachtung des jeweiligen Status der Frequenzzuweisung benutzt werden. Die\nBenutzung der Frequenzbereiche 1 260 - 1 270 MHz und 5 650 - 5 670 MHz muß auf die Senderichtung\nErde-Weltraum und des Frequenzbereiches 5 830- 5 850 MHz auf die Senderichtung zur Erde be-\nschränkt bleiben.\nFußnote 2:\nDie Frequenzbereiche 433,05 - 434, 79 MHz, 2 400 - 2 500 MHz, 5 725 - 5 875 MHz und 24 - 24,25 GHz\nsind auch für den Betrieb von Hochfrequenzgeräten für industrielle, wissenschaftliche, medizinische,\nhäusliche oder ähnliche Zwecke sowie für Fernwirkfunkanlagen bereitgestellt. Störungen des Amateur-\nfunkdienstes in diesen „ISM\"-Bereichen durch diese Geräte und Funkanlagen müssen in Kauf genommen\nwerden.\nFußnote 3:\nNach Verlagerung der in diesen Frequenzbereichen bevorrechtigt arbeitenden Funkstellen des festen\nFunkdienstes in andere Frequenzbereiche werden diese Frequenzbereiche dem Amateurfunkdienst als\nPrimärfunkdienst zugewiesen.\nFußnote 4:\nIn den Frequenzbereichen 10 100 - 10 150 kHz, 18 068 - 18 168 kHz und 24 890- 24 990 kHz darf nur\ndie Sendeart A 1A verwendet werden.\nDer Status des Amateurfunkdienstes bei der Frequenzzuweisung ist in Spalte 4 der tabellarischen Über-\nsicht mit P, Pex und S ausgewiesen und hat folgende Bedeutung:\nP     = Primärfunkdienst\nPex = Primärfunkdienst (weitgehend exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)\nS     = Sekundärfunkdienst\nDer Primärfunkdienst ist gegenüber dem im gleichen Frequenzbereich arbeitenden Sekundärfunkdienst\nbevorrechtigt.\nFunkstellen des sekundären Funkdienstes dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen des\nprimären Funkdienstes verursachen und können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funk-\nstellen des im gleichen Frequenzbereich arbeitenden primären Funkdienstes verlangen.\n2.2    Senderleistung\n2.2.1  Die Spitzenleistung des Senders darf die für die einzelnen Genehmigungsklassen angegebenen Werte\nnicht überschreiten:\nKlasse C = 75 Watt (48,8 dBm), Klasse A = 150 Watt (51,8 dBm), Klasse B = 750 Watt (58,8 dBm).\nDie Angaben in dBm sind aufgerundet.\n(Unter dem Begriff „Spitzenleistung\" -PEP- ist die Leistung zu verstehen, die ein Sender durchschnittlich\nwährend einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve\nan einem reellen Widerstand abgeben kann.)\n2.2.2  Der Sender muß so konstruiert sein, daß eine Überschreitung der vorgeschriebenen Ausgangsleistung\n(die Senderleistung, die an die Antenne abgegeben wird) durch schaltungstechnische Maßnahmen\nverhindert ist.\n2.2.3  Bei Einseitenbandsendern muß für Prüf- und Meßzwecke ein NF-Prüfgenerator, dessen Innenwiderstand\n600 Ohm beträgt, angeschlossen werden können. Wenn der Sender einen anderen Eingangswiderstand\nhat, muß der Anschluß des Prüfgenerators durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Übertrager oder\nAnpassungsnetzwerk, ermöglicht werden.\n2.2.4  Die Senderausgangsschaltung muß so beschaffen sein, daß der Anschluß eines strahlungsfreien ,\nAbschlußwiderstandes (künstliche Antenne), dessen Widerstand 50 Ohm beträgt, möglich ist.","644                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2.2.5   Der Senderausgang muß für Prüf- und Meßzwecke mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse ausgerüstet\nsein; gegebenenfalls hat der Funkamateur ein Übergangsstück zur Verfügung zu stellen.\n2.2.6   Für die Leistungsbestimmung muß der Sender bei der Sendeart N0N (unmodulierter Träger) oder J3E\n(Einseitenband mit unterdrücktem Träger) die Spitzenleistung über einen Zeitraum von mindestens\n5 Sekunden aufrechterhalten.\n2.2.7   Meßverfahren zur Bestimmung der Spitzenleistung:\n2.2.7.1 Bei Telegrafiefunksendern wird die Spitzenleistung bei der Aussendung des ungetasteten und unmodu-\nlierten Trägers bestimmt.\n2.2.7.2 Bei Eiriseitenbandsendern wird die Spitzenleistung bei Eintonaussteuerung bestimmt. In den Sender-\neingang wird ein sinusförmiges NF-Prüfsignal gelegt. Die Frequenz wird so gewählt, daß sie im Maximum\ndes Senderdurchlaßbereiches liegt. Die Amplitude wird so eingestellt, daß der Sender voll ausgesteuert\nist.\n2.2.8   Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen\ntechnischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Sonderregelung besteht\nnicht.\n2.3     Sendearten\nFür Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der Abschnittsnummer 2.4 folgende Sendearten zugelassen:\nArt der Aussendung                                                                        Bezeichnung\n2.3.1   Amplitudenmodulation= Aussendung, deren Hauptträger amplitudenmoduliert ist (ein-\nschließlich der Fälle, in denen winkelmodulierte Hilfsträger vorhanden sind)\nZweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information enthält,\nohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers,\nMorsetelegrafie                                                                  A 1A\nFernschreibtelegrafie                                                            A 1B\nFaksimile                                                                        A1C\nFernwirken                                                                       A 1D\nZweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information enthält,\nunter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers\nMorsetelegrafie                                                                  A2A\nFernschreibtelegrafie                                                            A2B\nFaksimile                                                                        A2C\nFernwirken                                                                       A2D\nZweiseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,\nFaksimile                                                                        A3C\nFernsprechen                                                                     A3E\nFernsehen (Video)                                                                A3F\nRestseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,\nFernsehen (Video)                                                                C3F\nEinseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale\nInformation enthält unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers\nMorsetelegrafie                                                                  J2A\nFernschreibtelegrafie                                                            J2B\nFaksimile                                                                        J2C\nFernwirken                                                                       J2O\nEinseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält\nFaksimile                                                                         J3C\nFernsprechen                                                                      J3E\nFernsehen (Video)                                                                 J3F\nEinseitenband, verminderter Träger oder Träger mit variablem Pegel, ein einziger Kanal,\nder analoge lnfo~mation enthält\nFernsprechen                                                                      R3E\nunmodulierter Träger (für Prüfzwecke)                                                        N0N","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985                              645\nArt der Aussendung                                                                            Bezeichnung\n2.3.2    Frequenzmodulation (F), Phasenmodulation (G) =\nAussendung, deren Hauptträger winkelmoduliert ist\nFrequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information ent-\nhält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers\nMorsetelegrafie                                                                     F1 A\nFernschreibtelegrafie                                                               F18\nFaksimile                                                                           F1C\nFernwirken                                                                          F1 D\nFrequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Information ent-\nhält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers\nMorsetelegrafie                                                                      F2A\nFernschreibtelegrafie                                                                F28\nFaksimile                                                                            F2C\nFernwirken                                                                           F2D\nFrequenzmodulation, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält\nFaksimile                                                                            F3C\nFernsprechen                                                                         F3E\nFernsehen (Video)                                                                    F3F\nIm Amateurfunkdienst darf auch Phasenmodulation verwendet werden. Im Einzelfall\ndarf diejenige phasenmodulierte Aussendung verwendet werden, deren Sendeart der in\nder tabellarischen Übersicht aufgeführten -frequenzmodulierten Aussendung ent-\nspricht. Das erste Hauptmerkmal „F\" ist in diesem Fall durch „G\" zu ersetzen (z. 8.\nF1A~G1A).\n2.4      Einschränkende Auflagen\n2.4.1    Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr\n2.4.1.1  Bei der Aussendung von Fernseh- und Faksimilesendungen muß der Inhalt der Sendungen gemäß§ 7 auf\nThemen des Amateurfunkdienstes beschränkt bleiben. Die Sendungen dürfen keinen rundfunkähnlichen\nCharakter tragen, keine Werbung enthalten und nicht öffentlich angekündigt werden.\n2.4.1.2 Für den Fernschreibverkehr unterhalb 146 MHz ist der Frequenzhub bei F1 B auf       ± 500 Hz und bei F2B\nauf ± 3 000 Hz zu begrenzen.\n2.4.2   Relaisfunkstellen\n2.4.2.1 Relaisfunkstellen im Sinne des § 4 b Abs. 5 sind von Amateurfunkvereinigungen betriebene fernbediente\nFunkstellen, die in erster Linie dazu dienen, die überbrückbare Entfernung zwischen einer beweglichen\nund einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder zwischen beweglichen Amateurfunkstellen untereinander zu\nvergrößern.\n2.4.2.2 Relaisfunkstellen dürfen entsprechend der erteilten Genehmigung entweder im Frequenzbereich\n144 - 146 MHz oder im Frequenzbereich 430- 440 MHz unter Berücksichtigung internationaler Emp-\nfehlungen auf bestimmten Frequenzkanälen betrieben werden.\n2.4.2.3 Als Sendeart ist F3E bzw. G3E und für Steuerungszwecke F2D bzw. G2D zu benutzen.\n2.4.2.4 Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt (41,8 dBm), der Frequenzhub den Wert von\n± 3 kHz nicht überschreiten.\n2.4.2.5 Das Auftasten des Senders muß über einen Rufton (F2D bzw. G2D) erfolgen. Die weitere Sender-\nsteuerung soll mit Hilfe des Empfangssignals vorgenommen werden. Hierbei ist eine Abfallverzögerung\nvon etwa 3 bis 5 Sekunden vorzusehen. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht gestattet.\n2.4.2.6 Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muß bei Auftastung des Senders in Sendeart F2A bzw. G2A (Morse-\ntelegrafie) eingestreut und mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden.                                ·\n2.4.2.7 Es muß sichergestellt sein, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur\nabgeschaltet werden kann (z. 8. durch Tonfrequenzsteuerung).\nDer verantwortliche Funkamateur kann den Betrieb der Relaisfunkstelle einstellen bzw. einen bestimmten\nFunkamateur vorübergehend von der Teilnahme am Funkbetrieb über die von ihm betreute Relaisfunk-\nstelle ausschließen, wenn ein Mißbrauch der Relaisfunkstelle festgestellt wurde. Die zuständige Ober-\npostdirektion ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.\n2.4.2.8 Ein Verkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nicht zulässig ..\n2.4.2.9 Der Funkverkehr über Relaisfunkstellen darf vom übrigen Amateurfunkverkehr nicht beeinträchtigt\nwerden."]}