{"id":"bgbl1-1985-19-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":19,"date":"1985-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/19#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_19.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung über den Neuerlaß von Vorschriften der Aromenverordnung","law_date":"1985-04-02T00:00:00Z","page":631,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985              631\nVerordnung\nüber den Neuerlaß von Vorschriften der Aromenverordnung\nVom 2. April 1985\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\n§ 2, § 6 Abs. 1 und Anlage 1 der Aromenverordnung vom. 22. Dezember\n1981 (BGBI.I S. 1625, 1677), die zuletzt durch§ 7 Abs. 6 der Verordnung vom\n10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897) geändert worden ist, werden hiermit neu erlas-\nsen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-\nrechts vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. April 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","632             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen\nauf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts\nVom 2. April 1985\nAuf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juni 1970\n(BGBI. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert\nworden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS. 821 ), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für Amts-\nhandlungen auf den Gebieten des Seemanns- und\nFlaggenrechts vom 25. März 1980 (BGBI. 1 S. 367),\ngeändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1982\n(BGBI. 1S. 730), erhält die aus der Anlage ersichtliche-\nFassung. '\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.\nBonn, den 2. April 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985                633\nAnlage\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd.  Gegenstand                               Rechtsgrundlage             Gebühr\nNr.                                                                        Deutsche Mark\nAusstellung eines Seefahrtbuches          § 11 Abs. 2                  25,-\nSeemannsgesetz\n2    Verlängerung der Gültigkeitsdauer         § 5 Abs. 2                   11,-\neines Seefahrtbuches                      Seemannsamts-Verordnung\n3    Ersatz eines Seefahrtbuches               § 11 Abs. 3                  30,-\nbei Verlust                               Seemannsgesetz\n4    Ausfertigung einer Musterrolle            § 13 Abs. 2, § 20            41,-\nbei Erstausfertigung oder                 Seemannsgesetz\nGeneralmusterung\n5    Änderung der Musterrolle                 § 14 Nr. 1 bis 3              12,-\n(außer im Falle der An-, Um- oder        Seemannsgesetz\nAbmusterung)\n6    Ausfertigung einer Beilage               § 11 Abs. 3                   12,-\nzur Musterrolle                          Seemannsamts-Verordnung\n7    An-, Um- oder Abmusterung                §§ 15, 19                      9,-\nvon Besatzungsmitgliedern oder           Seemannsgesetz\nsonstiger im Rahmen des Schiffs-\nbetriebes an Bord tätiger Personen\n8    Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich\nfür Amtshandlungen:\n8.1  innerhalb der Dienstzeit und außer-·                                   50 vom Hundert\nhalb der Diensträume je Einzel-\nmusterung um\nmindestens je Musterungs-                                              24,-\nverhandlung\n8.2  außerhalb der Dienstzeit und inner-                                    75 vom Hundert\nhalb der Diensträume je Einzel-\nmusterung um\nmindestens je Musterungs-                                              36,-\nverhandlung\n8.3  außerhalb der Dienstzeit und außer-                                   100 vom Hundert\nhalb der Diensträume je Einzel-\nmusterung um\nmindestens je Musterungs-                                              48,-\nverhandlung\n9    Die Gebühren zu den Nummern 1\nbis 3 und 5 erhöhen sich, wenn\ndiese Amtshandlungen nicht im\nZusammenhang mit einer Musterung\nnach Nummer 7 durchgeführt\nwerden:\n9.1  innerhalb der Dienstzeit und außer-                                    50 vom Hundert\nhalb der Diensträume um\n9.2  außerhalb der Dienstzeit und inner-                                    75 vom Hundert\nhalb der Diensträume um\n9.3  außerhalb der Dienstzeit und außer-                                   100 vom Hundert\nhalb der Diensträume um","634                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der ADNR-Ausnahmeverordnungen\nVom 9. April 1985\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung                 kann sowie eine Gebrauchsanweisung für\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)               dieses Gerät müssen an Bord sein.\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden verordnet:                                                   Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu\nprüfenden Räume betreten werden.\nArtikel 1                                   Für Schubverbände, Schleppverbände oder\ngekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das\nÄnderung der 1 . Ausnahmeverordnung zum ADNR                        Schubboot oder das Schiff, das den Verband\nDie 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR vom                              oder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit\n26. September 1977 (BGBI. 1S. 1860), zuletzt geändert                 einem solchen Gerät ausgerüstet ist.\"\ndurch § 5 der Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1\nS. 394), wird wie folgt geändert:                           5. In § 10 wird die für das Außerkrafttreten der Ver-\nordnung maßgebliche Jahreszahl „ 1985\" durch die\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert in              Jahreszahl „ 1988\" ersetzt.\n,,Erste Verordnung über vorübergehende Ausnah-\nmen von der Verordnung über die Beförderung                                       Artikel 2\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (Erste ADNR-Aus-\nnahmeverordnung)\".                                             Änderung der Zweiten Ausnahmeverordnung\nzum ADNR\n2. In§ 1 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 2 der Verord-       Die Zweite Ausnahmeverordnung zum ADNR vom\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf          26. März 1982 (BGBI. 1S. 394) wird wie folgt geändert:\ndem Rhein (ADNR) - Anlage zur Verordnung zur Ein-\nführung der Verordnung über die Beförderung gefähr-       1. Die Bezeichnung der Verordnung wird geändert in\nlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Aus-\ndehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundes-            ,,Zweite Verordnung über vorübergehende Ausnah-\nwasserstraßen in der Fassung der Bekanntmachung              men von der Verordnung über die Beförderung\nvom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1119) -\" geändert in            gefährlicher Güter auf dem Rhein (Zweite ADNR-\n„Artikel 2 der Verordnung über die Beförderung               Ausnahmeverordnung) \".\ngefährlicher Güter auf dem Rhein - Anlage zur Ver-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             2. In § 1 Abs. 1 wird der Satzteil „Artikel 2 der Verord-\n30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert            nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf\ndurch die Verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1              dem Rhein - Anlage 1 der ADNR-Einführungsverord-\ns. 367) -\".                                                  nung - in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1\n3. Dem § 2 Ziffer II Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.3\nangefügt:                                                    S. 390),\" geändert in „Artikel 2 der Verordnung über\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n,,2.3 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-             - Anlage zur Verordnung in der Fassung der\nsame Konzentration von aus der Ladung her-            Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1\nkommenden giftigen Gasen gemessen werden               S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nkann sowie eine Gebrauchsanweisung für                 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 367), -\".\ndieses Gerät müssen an Bord sein.\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die zu       3. Dem §' 2 Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.9 an-\nprüfenden Räume betreten werden.                       gefügt:\nFür Schubverbände, Schleppverbände oder                ,,2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-\ngekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das                    same Konzentration von aus der Ladung her-\nSchubboot oder das Schiff, das den Verband                   kommenden giftigen Gasen gemessen werden\noder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit                kann sowie eine Gebrauchsanweisung für\neinem solchen Gerät ausgerüstet ist.\"                       dieses Gerät müssen an Bord sein.\n4. Dem§ 4 Ziffer II Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.8               Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu\nangefügt:                                                          prüfenden Räume betreten werden.\n,,2.8 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-                   Für Schubverbände, Schleppverbände oder\nsame Konzentration von aus der Ladung her-                  gekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das\nkommenden giftigen Gasen gemessen werden                    Schubboot oder das Schiff, das den Verband","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1985                           635\noder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit    5. In § 7 wird die für das Außerkrafttreten der Ver-\neinem solchen Gerät ausgerüstet ist.\"               ordnung maßgebliche Jahreszahl „ 1985\" durch die\nJahreszahl „ 1988\" ersetzt.\n4. Dem § 3 Nr. 2 wird folgende Unternummer 2.20 an-\ngefügt:                                                                      Artikel 3\n,,2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeut-                          Berlin-Klausel\nsame Konzentration von aus der Ladung her-\nkommenden giftigen Gasen gemessen wer-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nden kann sowie eine Gebrauchsanweisung        leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes\nfür dieses Gerät müssen an Bord sein.         über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die    Berlin.\nzu prüfenden Räume betreten werden.\nFür Schubverbände, Schleppverbände oder                              Artikel 4\ngekuppelte Fahrzeuge genügt es, wenn das                           Inkrafttreten\nSchubboot oder das Schiff, das den Verband\noder die gekuppelten Fahrzeuge antreibt, mit     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985\neinem solchen Gerät ausgerüstet ist.\"         in Kraft.\nBonn, den 9. April 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}